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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.03.2019 STBER.2018.72

29. März 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·3,111 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

mehrfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___       vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Hasler, Bielstrasse 12, Postfach 564, 4502 Solothurn

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     mehrfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Das Verfahren wird im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit zwei Strafbefehlen vom 3. Oktober 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft sowohl A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) als auch ihren Ehemann B.___ je zu einer Busse von CHF 1'500.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit den Strafbefehlen machte die Staatsanwaltschaft dem Ehepaar A.___B.___ die folgenden Vorhalte:

1.1 Mehrfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 153 PBG)

begangen in der Zeit vom 04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 16.11.2015 (Datum 2. Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten an deren Liegenschaft und Umgebung diverse Bauvorhaben (Stützmauer auf der Ostseite, Stützmauer auf der Nordseite, Umgebung Westseite) realisiert bzw. weitergeführt haben, ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein bzw. dabei von der bestehenden Bewilligung abgewichen sind.

begangen am 20.09.2016, in der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer weitergeführt haben, ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.

begangen in der Zeit vom 04.10.2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis 09.07.2015 (Datum Nachtrag Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten auf deren Grundstück einen Wohnwagenabstellplatz vor deren Liegenschaft erstellten und darauf, und damit ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze, einen Wohnwagen abstellten, ohne dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu haben und ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein.

1.2 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

begangen in der Zeit vom 10.11.2015 bis 16.11.2015 (Datum 2. Strafanzeige), in [...], indem die Beschuldigten der Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und trotz verfügtem Baustopp vom 10.11.2015 diverse Bauarbeiten an deren Liegenschaft und Umgebung ausgeführt bzw. weitergeführt haben. Es sind dies: (Weiter-)Bau der Stützmauer an der Nordseite bis zu einer Höhe von 3 Metern; diverse Arbeiten an der Ostseite; diverse Arbeiten Umgebung Westseite.

begangen am 20.09.2016, in der Zeit von 13:15 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, in [...], indem die Beschuldigten der Verfügung der Baukommission [...] vom 10.11.2015, trotz Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB, keine Folge leisteten und trotz verfügtem Baustopp vom 10.11.2015 die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer weitergeführt haben.

2. Am 16. Oktober 2017 erhob Rechtsanwalt Bellwald für beide Ehegatten A.___B.___ Einsprache gegen die Strafbefehle vom 3. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid. An den angefochtenen Strafbefehlen wurde festgehalten.

3. Am 8. Mai 2018 erging das folgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu:

1.1   Das Verfahren gegen B.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in [...], wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

1.2   B.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       der Widerhandlung gegen das Planungsund Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November 2015, in [...];

-       des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16. November 2015, in [...].

1.3   B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    der mehrfachen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

begangen am 20. September 2016, in [...];

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].

b)    des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. September 2016, in [...].

1.4   B.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 750.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

2.1   Das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in […], wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.2   A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    der Widerhandlung gegen das Planungsund Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November 2015, in [...];

b)    des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16. November 2015, in [...].

2.3   A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    der mehrfachen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

begangen am 20. September 2016, in [...];

begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 9. Juli 2015, in [...].

b)    des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. September 2016, in [...].

2.4   A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 750.00, bei Nichtzahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe.

3.      B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist eine reduzierte Parteienschädigung von CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.      Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

-       B.___, CHF 200.00

-       A.___, CHF 200.00

Die übrigen Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.

4. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte die Berufung an. Sie verlangt mit ihrer rechtzeitig am 6. September 2018 eingereichten Berufungserklärung die Aufhebung der sie betreffenden Ziffern 2.3., 2.4. und 4. des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von allen Vorhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Auch der Ehemann B.___ hatte die Berufung angemeldet, es jedoch unterlassen, rechtzeitig eine Berufungserklärung einzureichen, weshalb die Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 auf seine Berufung nicht eintrat.

6. Mit Eingabe vom 13. September 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht mit, in Bezug auf die Beschuldigte werde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt und auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.

7. Das angefochtene Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziff. 1.1. – 1.4. (betreffend B.___);

-       Ziff. 2.1. und 2.2. (Einstellung des Verfahrens und Freisprüche betreffend die Beschuldigte);

-       Ziff. 3. (reduzierte Parteientschädigung an B.___);

-       Ziff. 4 teilweise (Auflage Verfahrenskosten an B.___).

II. Kognition

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3. lit. a, wonach die Beschuldigte am 20. September 2016 in der Zeit zwischen 13.15 Uhr und 16.00 Uhr die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer weitergeführt habe, ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein:

1.1. Die Einwände der Beschuldigten: Sie lässt geltend machen, die Vorinstanz habe das Beweisergebnis, wonach der Ehemann die fraglichen Bauarbeiten alleine ausgeführt habe und es im ganzen Verfahren nie eine Belastung ergeben habe, wonach sie selber die Arbeiten ausgeführt habe, vollständig missachtet. Es lägen weder objektive noch subjektive Beweismittel für eine persönliche Ausführung, Mitwirkung oder Beteiligung der Beschuldigten vor. Es liege im Gegenteil ein entlastendes Beweismittel dafür vor, dass sie am 20.9.2016 zum angegebenen Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Es wird dazu im Berufungsverfahren die Beilage 1 (Monatsjournal September 2016) als Beweismittel eingereicht.

In Beachtung des Anklageprinzips nach Art. 325 StPO könne nur ein eigenhändiges Handeln, gar als Alleintäterin, geprüft werden, soweit die Vorinstanz vom Handeln des Ehemannes auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten geschlossen und damit auf ein mittäterschaftliches Verhalten geschlossen habe, verstosse das gegen den Anklagegrundsatz – und sei auch nicht erstellt.

1.2. Mit Strafanzeige vom 21. September 2016 teilte C.___, ein Nachbar der Beschuldigten und ihres Ehemannes, der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, B.___ habe am Dienstag 20. September 2016 zwischen 13.15 und 16.00 Uhr trotz Baustopp wieder an der nördlichen Stützmauer gebaut (AS 166). Als Beweismittel reichte er 2 Fotos ein (AS 172f.). Darauf ist eine Person, ein Mann, ersichtlich, der an dieser Stützmauer steht; was er macht, sieht man nicht.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab B.___ zu, am Nachmittag des 20. September 2016 von ca. 13.00 – 16.00 Uhr die nördliche Stützmauer noch etwas aufgestockt zu haben (AS 418). Er sei aber der Meinung, das sei ihm bewilligt worden.

Die Vorinstanz hat B.___ wegen entsprechender Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, begangen am 20. September 2016, rechtskräftig verurteilt. Der Vorhalt ist in Bezug auf den Ehemann B.___ also erstellt.

Zusammenfassend ergibt sich ein klares Beweisergebnis: Für eine Mitwirkung der Beschuldigten an diesem Nachmittag des 20. September 2016 gibt es kein einziges Beweismittel. Ihr wird mit der Anklage die (eigenhändige) Ausführung (Weiterführung) der Bauarbeiten vorgehalten. Das ist widerlegt. Schon die Strafanzeige des Nachbarn betraf alleine den Ehemann, von der Ehefrau war nie die Rede. Auch der Ehemann sprach vor der Vorinstanz nur von seiner Arbeit. Der Vorhalt, die Beschuldigte habe die Bauarbeiten weitergeführt, ist nicht erstellt. Für eine irgendwie geartete Mitwirkung der Beschuldigten an diesen von ihrem Ehemann während 3 Stunden ausgeführten Arbeiten gibt es weder einen Vorhalt in der Anklage noch irgendeinen Anhaltspunkt. Es gibt nicht einmal ein Beweismittel oder ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte von den Arbeiten ihres Ehemannes gewusst hätte. Dieses eindeutige Beweisergebnis ergibt sich bereits aus den vorliegenden Akten. Die formelle Frage, ob es sich bei der von der Beschuldigten im Berufungsverfahren noch eingereichten Urkunde um ein Beweismittel handelt, das ausnahmsweise – zufolge ungenügender Ausschöpfung der Beweismittel durch die Vorinstanz – noch zugelassen werden könnte, kann damit offengelassen werden.

Die Feststellung der Vorinstanz (US 12/13), es sei erstellt, dass «die Beschuldigten» am 20. September 2016 die Bauarbeiten an der nördlichen Stützmauer vorgenommen hätten, erweist sich als offensichtlich unrichtig.

Die Beschuldigte ist vom Vorhalt, am 20.9.2016 von 13.15 – 16.00 Uhr Bauarbeiten weitergeführt zu haben, freizusprechen.

2. Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3. lit. a, wonach die Beschuldigte vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen Wohnwagenabstellplatz vor der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen abgestellt haben solle, ohne dafür das notwendige Baugesuch eingereicht zu haben und ohne vorgängig im Besitz der notwendigen Bewilligung zu sein:

2.1. Nach dem Vorhalt in der Anklage (AS 355) sollen diese Delikte in der Zeit vom 4. Oktober 2014 (frühere Delikte sind verjährt) bis am 9. Juli 2015 (Datum Nachtrag der Strafanzeige) stattgefunden haben.

2.2. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch wegen Verletzung des Anklageprinzips; obwohl der überwiesene Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden könne, äussere sich die Anklageschrift nicht zum subjektiven Tatbestand.

Die Rechtsfolge einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre nicht der Freispruch, sondern die Rückweisung zur Verbesserung der Anklage. Die hier aufgeworfene Frage, ob sich die Anklage zum subjektiven Tatbestand hätte äussern müssen, kann offengelassen werden, da aus anderen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat, wie das sogleich dargelegt wird.

2.3. Auch dieser Vorhalt basiert auf einer Strafanzeige des Nachbarn C.___ vom 9. Juli 2015 (AS 1) und vom 23. September 2016 (AS 190). Mit der ersten Anzeige war mitgeteilt worden, auf dem Grundstück der Familie A.___B.___ stehe ein Wohnwagen ohne Baubewilligung, was bereits mit Schreiben vom 8. August 2014 an die Baukommission beanstandet worden sei. Mit der 2. Anzeige wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, B.___ habe den von der Baukommission am 9. September 2016 wegverfügten Wohnwagen ohne Baubewilligung aufgestellt und genutzt. In den vorgenannten Schreiben (z.B. vom 8. August 2014, AS 20) war immer nur die Rede von einem ohne Bewilligung abgestellten Wohnwagen, ein Abstellplatz, der erstellt worden wäre, wird nicht thematisiert.

Die Baukommission [...] hatte mit Schreiben vom 11. August 2015 (AS 109) der Beschuldigten und ihrem Ehemann mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass auf ihrem Grundstück seit mehreren Monaten ein Wohnwagen stehe, was bewilligungspflichtig sei, weshalb dafür ein entsprechendes Gesuch einzureichen sei. Ein Abstellplatz ist nicht erwähnt.

In den Befragungen der Beschuldigten vom 25. Mai 2016 (AS 152 ff.) und ihres Ehemannes vom 18. Mai 2016 (AS 148 ff.) waren der Wohnwagen und der Abstellplatz kein Thema.

Mit Verfügung vom 9. September 2016 (AS 176 ff.) stellte die Baukommission u.a. den Eingang eines Baugesuches für einen Wohnwagenparkplatz fest. Unter Ziff. 6.4. der Erwägungen (AS 178) stellt die Baukommission fest, der dauerhaft stationierte Wohnwagen werde als Gartenhaus oder Ähnliches genutzt, gelte damit als Fahrnisbaute, müsse einen Grenzabstand von 2m einhalten und rage in die Strassenbaulinie. «Der Wohnwagen kann nicht bewilligt werden». – Ein Abstellplatz wird nicht erwähnt.

Am 31. März 2017 wurden die Beschuldigte AS 268 ff.) und ihr Ehemann (AS 264 ff.) erneut polizeilich befragt, diesmal zum Vorhalt der Sachbeschädigung. Weder der Wohnwagen noch der Abstellplatz waren ein Thema.

In der Befragung vor der Vorinstanz äusserte sich nur der Ehemann der Beschuldigten zum Wohnwagen (AS 419). Die Frage des Gerichtspräsidenten ist wie folgt protokolliert: «Dann war noch dieser Wohnwagen. Dieser Abstellplatz, auf welchem der Wohnwagen darauf stand. Dort hätte es ein Baugesuch gebraucht, wie wir gehört haben»? – Der Ehemann führte aus, das sei ihm gesagt worden, nachdem er angezeigt worden sei. Es sei eigentlich eine Baubude. Man habe ihm gesagt, er dürfe ihn dort hinstellen bzw. bis zum Entscheid des BJD dort stehen lassen. Aufgrund eines Vergleich-Versuchs am 15. September 2017 habe er den Wohnwagen dann auf die andere Seite des Grundstücks gestellt, worauf ihn der Nachbar am 8. Januar (wohl 2018) wieder angezeigt habe. Es ist vom Ehemann der Beschuldigten unbestritten, dass er den Wohnwagen abgestellt und als Schuppen für seine Werkzeuge genutzt hatte.

Die Vorinstanz kam zum Schluss (US 13), es sei von «den Beschuldigten» unbestritten, einen Wohnwagenplatz erstellt und den aufgebockten Wohnwagen darauf abgestellt zu haben, ohne dafür im Besitz einer Bewilligung gewesen zu sein. Sie seien dann am 11. August 2015 von der Baukommission [...] aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung seien die Beschuldigten nachgekommen, die Bewilligung sei aber nicht erteilt worden.

2.4. Der Ehemann B.___ ist von der Vorinstanz wegen des unbewilligten Erstellens eines Wohnwagenabstellplatzes und wegen des Abstellens eines Wohnwagens rechtskräftig verurteilt worden.

2.5. Zusammenfassend ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Der Ehemann der Beschuldigten hat zugegeben, einen Wohnwagen ohne Bewilligung abgestellt und diesen als Schuppen für seine Werkzeuge genutzt zu haben. Er ist dafür von der Vorinstanz rechtskräftig der Widerhandlungen gegen das Bau- und Planungsgesetz schuldig gesprochen worden.

Die Beschuldigte hat eigenhändig weder bei der Erstellung eines Abstellplatzes noch beim Abstellen des Wohnwagens mitgewirkt. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz (das sei von den Beschuldigten unbestritten) ist offensichtlich unrichtig. Eine andere Handlung oder Unterlassung, welche eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen könnte, ist weder vorgehalten noch aus den Akten ersichtlich.

Soweit es um den Vorhalt des Erstellens eines Abstellplatzes geht, wäre der massgebliche Zeitpunkt mit Sicherheit vor dem 9. Mai 2015 (Beginn des vorgehaltenen Zeitraums gemäss Vorinstanz), nachdem die Anklage den Vorhalt bereits ab dem 4. Oktober 2014 datiert und die Baukommission anfangs August 2015 festgestellt hatte, der unbewilligte Wohnwagen stehe schon seit einigen Monaten dort.  Für ein Verhalten vor dem 9. Mai 2015 kann die Beschuldigte aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes aber ohnehin nicht bestraft werden.

Die Beschuldigte ist auch vom Vorhalt, in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis am 9. Juli 2016 einen Wohnwagenabstellplatz vor der Liegenschaft erstellt und darauf einen Wohnwagen abgestellt zu haben, freizusprechen.

3. Zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2.3. lit. b wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 20. September 2016, indem sie trotz verfügtem Baustopp die Bauarbeiten weitergeführt habe:

Wie vorne unter Ziff. III.1. dargelegt, wird die Beschuldigte vom Vorhalt, am 20. September 2016 die Arbeiten an der Stützmauer ausgeführt zu haben, freigesprochen; sie hat nach dem Beweisergebnis diese Arbeiten nicht ausgeführt. Damit ist sie auch vom Vorhalt des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Zufolge Freispruchs ist der mit dem erstinstanzlichen Urteil der Beschuldigten auferlegte Kostenanteil von CHF 200.00 durch den Staat zu tragen.

Die Beschuldigte macht für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung geltend; sie war nicht anwaltlich vertreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Die Beschuldigte verlangt eine Parteientschädigung im Umfang der Kostennote ihres Anwaltes Rechtsanwalt Hasler. Mit der Kostennote werden 14.41 Stunden zu CHF 260.00 geltend gemacht. Der Aufwand ist angemessen, der Stundenansatz ist bei nicht komplexen Rechtsgebieten praxisgemäss auf maximal CHF 250.00 festzusetzen. Die von der Staatskasse ausbezahlende Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:

-       Honorar 14.41 Std. zu CHF 250.00 = CHF 3'602.50

-       Auslagen (Fotokopie 0.50)             = CHF    118.00

-       7.7% MwSt. auf CHF 3'720.50        = CHF    286.50

Total                                                          CHF 4'007.00

Demnach wird in Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen zwischen dem 4. Oktober 2014 bis 8. Mai 2015, in […], infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 16. November 2015, in […];

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 10. November 2015 bis 16. November 2015, in […].

3.    A.___ wird im Weiteren von folgenden Vorhalten freigesprochen:

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2015 bis 9. Juli 2015 und am 20. September 2016 in [...].

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 20. September 2016, in [...].

4.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils hat B.___ an die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 800.00, CHF 200.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten hat der Staat Solothurn zu tragen.

5.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, ist für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'007.00, inkl. Auslagen und MwSt., zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

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