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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.12.2018 STBER.2018.68

12. Dezember 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·3,306 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Obergericht

       Strafkammer

Urteil vom 12. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,    

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Mit Anklageschrift vom 19. April 2017 (nachfolgend AKS) überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der Beschuldigten A.___ wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und machte darauf aufmerksam, dass auch über den Widerruf des A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010 sowie mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein werde.

2. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 27. März 2018 folgendes Strafurteil:

« 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2014 bis 27.03.2015 (AnklS. Ziff. 3), wird eingestellt.

2.  Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. November 2014 bis Mitte Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);

der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 08.04.2015 bis 13.04.2016 (AnklS. Ziff. 2);

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28.03.2015 bis 23.12.2016 (AnklS. Ziff. 3).

3.  Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12.06.2015

b)   einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.  Für die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird der Beschuldigten A.___ die Weisung erteilt, sich einer geeigneten Suchttherapie zu unterziehen.

5.  Für die Dauer der Probezeit gemäss vorstehend Ziff. 3 lit. a) wird für die Beschuldigte A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

6.  Die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn wird beauftragt, die Durchführung der Suchttherapie gemäss vorstehend Ziff. 4 zu kontrollieren.

7.  Auf den Widerruf des der Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12.06.2015 bedingt gewährten Strafvollzugs (12 Monate Freiheitsstrafe) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

8.  Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird als vollstreckbar erklärt.

9.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)

-       0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)

-       0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)

-       ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)

-       2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)

-       1 Schachtel enthaltend: 1 Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)

-       div. Betäubungsmittelutensilien (1 Spiegel mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1 Metallbüchse mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr. 2/3).

10.Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Markus Spielmann, Baslerstrasse 44, 4601 Olten, wird auf CHF 6'435.30 (inkl. 8% MwSt bis 31.12.2017 / 7.7% MwSt ab 01.01.2018 und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11.     Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 3'600.00, hat die Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

3. Gegen das Urteil liess die Beschuldigte die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 12. September 2018 wurde die Berufung auf die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft von 6 bzw. 65 Tagen auf die Geldstrafe gemäss Ziffer 8 des Urteils beschränkt. Mit Eingabe vom 18. September 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

Damit kann festgestellt werden, dass das Urteil grundsätzlich vollständig in Rechtskraft erwachsen ist und sich einzig die Frage stellt, ob die genannte Untersuchungshaft von insgesamt 71 Tagen an die nunmehr als vollstreckbar erklärte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010 anzurechnen sei.

4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin durch Rechtsanwalt Markus Spielmann bestätigt und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 9. November 2018, die Staatsanwaltschaft teilte am 14. November 2018 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.

II.

1. Mit der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, die Beschuldigte habe mittlerweile die Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und sei seit zwei Jahren clean. Sie wohne zusammen mit ihrer Tochter. Die Situation sei aber weiterhin störanfällig. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und habe seit der stationären Suchttherapie noch keine Gelegenheit gehabt, wirtschaftlich Fuss zu fassen.

Gemäss Strafbefehl vom 30. November 2010 sei der Beschuldigten eine erstandene Untersuchungshaft von 6 Tagen angerechnet worden, womit ausdrücklich noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00 verblieben seien. Das sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden.

Im Weiteren habe sich die Beschuldigte vom 11. Oktober 2012 bis 14. Dezember 2012 in Untersuchungshaft befunden, das entsprechende Strafverfahren habe dann mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe geendet. Gemäss Urteil vom 12. Juni 2015 solle die Untersuchungshaft von 65 Tagen im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Nach Art. 51 StGB sei die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden habe, auf die Strafe anzurechnen. Die von der Sozialhilfe abhängige Beschuldigte werde durch die Geldstrafe von über CHF 3'000.00 schwer getroffen, das sei schlicht nicht zu finanzieren. Diese Geldstrafe und der Umstand, dass die erstandene Untersuchungshaft nicht an diese unbedingt ausgesprochene Strafe angerechnet worden sei, belaste die Beschuldigte auch in psychischer Hinsicht sehr. Da ihre Situation störanfällig sei, gefährde die Nichtanrechnung der Hafttage auf die Geldstrafe die Wiedereingliederung der Beschuldigten in das soziale Gefüge der Gesellschaft massiv. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB hätte die Vorinstanz vorliegend die Untersuchungshaft auf die Geldstrafe nicht nur anrechnen können, vielmehr anrechnen müssen (BGE 133 IV 150).

2.

2.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung). Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 51 StGB N 12 mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität). Eine andere Meinung vertreten Christoph Mettler/Nicolas Spichtin (in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 51 StGB N 40): Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei, ebenso BGE 133 IV 150: Mit dem revidierten Allgemeinen Teil sei der Grundsatz der Verfahrensidentität nicht eingeführt worden).

Entzogene Freiheit soll soweit möglich durch Freiheit, die sonst entzogen würde, kompensiert werden. Nach diesem Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Stefan Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 51 StGB N 12). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).

Den grundsätzlichen einschlägigen Bundesgerichtsendscheiden lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

-       6S.421/2005: Der Beschwerdeführer wurde im Hauptpunkt freigesprochen und die ausgestandene Untersuchungshaft wurde an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangte anstelle der Anrechnung die Ausrichtung einer Genugtuung, da die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Hauptvorhalt angeordnet worden war. Das Bundesgericht widersprach und hob den von ihm bis dahin beachteten Grundsatz der Tatidentität auf.

-       BGE 133 IV 150: Dem Beschwerdeführer war für Überhaft eine Genugtuung zugesprochen worden. Er verlangte vor Bundesgesicht, die Überhaft sei auf noch ausstehende Reststrafen aus früheren Urteilen, die er nun zufolge widerrufener bedingter Entlassung zu vollziehen hatte, anzurechnen. Dem pflichtet das Bundesgericht bei: Durch die Anrechnung der Überhaft an den noch ausstehenden Strafvollzug werde nicht in die Rechtskraft der früheren Urteile eingegriffen, diese blieben von der entsprechenden Anordnung gänzlich unberührt. Die Ausrichtung einer Entschädigung an Stelle der Anrechnung der ausgestandenen Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug verletze daher Bundesrecht.

-       BGE 135 IV 126: Die Vorinstanz hatte einen Tag Untersuchungshaft auf die Busse und nicht auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft korrigierte das Bundesgericht dies: Würden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, sei die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfalle. Somit werde die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet. Folglich sei vorliegend die Untersuchungshaft primär an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen.

2.2 Die Beschuldigte wurde gemäss rechtskräftiger Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010 verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft, verbleibend 64 Tagessätze zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zu vollstrecken sind zufolge anzurechnender Untersuchungshaft demnach noch 64 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00.

Das erstinstanzliche Urteil ist diesbezüglich unklar, da die anzurechnende Untersuchungshaft von 6 Tagen weder im Urteilsdispositiv noch in den Urteilserwägungen Eingang fand. Erst der Beizug der rechtskräftigen Strafverfügung vom 30. November 2010 und des Strafregistereintrages verschaffen Klarheit über die Höhe der konkret noch zu vollstreckenden Geldstrafe. Es ist deshalb eine entsprechende Feststellung ins Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen.

2.3 Was die Anrechnung der Untersuchungshaft aus dem Jahr 2012 betrifft, ist festzuhalten, dass diese 65 Tage gemäss rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015 an die – bedingt ausgesprochene – Freiheitsstrafe von 12 Monaten angerechnet wurden, im Fall der Erstehung. Die Konstellation ist damit nicht vergleichbar mit denjenigen in den dargestellten Bundesgerichtsentscheiden. In diesen ging es stets darum, dass in einem späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14.12.2015 E. 1.4). Ein Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid mit erfolgter Anrechnung ist auch nach der neuen Rechtslage nicht möglich. Dazu kommt, dass gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 135 IV 126 eine Anrechnung ohnehin zuerst auf eine Freiheitsstrafe (ob bedingt oder unbedingt) vorzunehmen wäre, was im vorliegenden Fall ja gerade geschah (Anrechnung auf eine bedingte Freiheitsstrafe). Die von der Beschuldigten beantragte Anrechnung der 65 Tage Untersuchungshaft auf die Geldstrafe aus dem Jahr 2010 ist damit ausgeschlossen, und dies unabhängig davon, ob man der in einem Punkt unterschiedlichen Fachmeinung im BKS StGB I oder derjenigen im PK StGB von Trechsel/Pieth bezüglich Anrechnung folgen würde.

III.

1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist rechtskräftig.

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00 total CHF 520.00 aus. Die Berufungsklägerin unterlag im Rechtsmittelverfahren weitestgehend. Einzuräumen ist aber, dass das vorinstanzliche Urteil in einem Punkt (Anrechnung von 6 Tagen Untersuchungshaft gemäss rechtskräftiger Strafverfügung vom 30.11.2010) derart unklar und letztlich auch missverständlich war, dass sich im Urteilsdispositiv eine entsprechende Feststellung aufdrängt (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. II.2.2). Vor diesem Hintergrund ist ein Kostenanteil von ermessensweise 10 % (= CHF 52.00) dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 90 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 468.00) hat die Berufungsklägerin zu tragen.

2.2 Rechtsanwalt Markus Spielmann macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 8.24 Stunden geltend. Nachdem der Vertreter unter dem Titel «Nachbesprechung Klientin» bereits eine Stunde vergütet erhalten hat, ist die Position «Berufungserklärung/Telefon, Besprechung» vom 6. September 2018 um 0.5 Stunden auf eine Stunde zu kürzen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass sich das Prozessthema im Berufungsverfahren auf eine einzelne Rechtsfrage (Anwendungsbereich von Art. 51 StGB) beschränkt hat, die keine zeitintensiven Abklärungen erforderte und in einer kurzen Berufungsbegründung abgehandelt werden konnte, so kann der geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden für «Abklärung U-Haft (Sachverhalt, Anrechenbarkeit, Berufungsbegründung)» (Position vom 29.8.2018) – neben einem bereits berücksichtigten Aufwand von 2.58 Stunden für die Berufungsbegründung (vgl. Positionen vom 7. und 8.11.2018) und von 1.33 Stunden für die Berufungserklärung (vgl. Positionen vom 6.9.2018 und 12.9.2018) – nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Diese Position ist in Abzug zu bringen, so dass schliesslich ein Gesamtaufwand von 6.24 Stunden (= 8.24 Stunden – 0.5 Stunden – 1.5 Stunden) zum Stundenansatz von CHF 180.00 resultiert (= CHF 1'123.20). Mit den Auslagen von CHF 32.60 sowie 7.7 % MWST auf CHF 1'155.80 (= CHF 89.00) ist die Kostennote von Rechtsanwalt Markus Spielmann auf total CHF 1'244.80 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt für 10 Jahre der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90 % von CHF 1'244.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Der amtliche Verteidiger macht im Berufungsverfahren mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. Honorarnote vom 20.11.2018) sinngemäss einen Nachforderungsanspruch geltend. Dieser ist wie folgt zu berechnen: 6.24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 230.00 – CHF 180.00), was CHF 312.00 ergibt, zuzüglich 7.7 % MWST (= CHF 24.00), total somit CHF 336.00. Da der Beschuldigten 90 % der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden, ist auch der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers umfangmässig auf 90 % (= CHF 302.40) zu beschränken. Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, den Betrag von CHF 302.40 dem Verteidiger zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 und Art. 106 StGB, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 StPO beschlossen und erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 3), soweit die Zeit vom Frühjahr 2014 bis 27. März 2015 betreffend, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2.   Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. November 2014 bis Mitte Juni 2015 (AnklS. Ziff. 1);

der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 8. April 2015 bis 13. April 2016 (AnklS. Ziff. 2);

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 28. März 2015 bis 23. Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).

3.  Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015;

b)  einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 3 lit. a die Weisung erteilt worden ist, sich einer geeigneten Suchttherapie zu unterziehen.

5.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer der Probezeit gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 3 lit. a für die Beschuldigte Bewährungshilfe angeordnet worden ist.

6.  Es wird festgestellt, dass die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils beauftragt worden ist, die Durchführung der Suchttherapie gemäss der erstinstanzlichen Ziff. 4 zu kontrollieren.

7.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf den Widerruf des der Beschuldigten mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Juni 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verzichtet worden ist, hingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert worden ist.

8.  a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe widerrufen worden ist.

     b)  Es wird festgestellt, dass an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. November 2010 ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 insgesamt 6 Tage Untersuchungshaft angerechnet worden sind (vgl. Dispositivziff. 2 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.11.2010).

     c)  Der Antrag der Beschuldigten, wonach an diese Geldstrafe auch die vom 11. Oktober 2012 bis 14. Dezember 2012 erstandene Untersuchungshaft (= insgesamt 65 Tage, vgl. Urteil des Richteramtes OIten-Gösgen vom 12.6.2015), anzurechnen sei, wird abgewiesen.

     d) Demnach wird eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 50.00 als vollstreckbar erklärt.

9.  Es wird festgestellt, dass die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:

-       4,9g Marihuana (HD-Nr. 2/1)

-       0,85g Haschisch (HD-Nr. 2/1)

-       0,3g Kokain (HD-Nr. 2/3)

-       ½ Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/8)

-       2 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       1 Tablette unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       18 Tabletten unbekannt (HD-Nr. 2/5)

-       3 Tabletten Dormicum (HD-Nr. 2/5)

-       1 Schachtel enthaltend: 1 Marihuana-Rüstmühle, 5 leere Minigrip, 1 Pack SmokingPaper, 1 Block Filterpapier, 1 Visitenkarte, 1 Flyer (HD-Nr. 2/1)

-       div. Betäubungsmittelutensilien (1 Spiegel mit Kokainrückständen, 1 Schnupfröhrchen, 1 BM-Waage „tomopol“, 1 Metallbüchse mit 3 Plastikkarten und 1 Steinstück mit Kokainrückständen (HD-Nr. 2/3).

10.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Spielmann, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'435.30 (inkl. 8% MWST bis 31.12.2017 / 7.7% MWST ab 1.1.2018 und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'435.30 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

11.  Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Spielmann, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'244.80 (inkl. 7.7 % MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'120.30 (= 90 % von CHF 1'244.80) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers Markus Spielmann, Olten, im Umfang von CHF 302.40 (Differenz zum vollen Honorar im Umfang von 90 %), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 3'600.00, die Beschuldigte zu bezahlen hat.

13.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 520.00, hat die Beschuldigte 90 % (= CHF 468.00) und der Staat Solothurn 10 % (= CHF 52.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

STBER.2018.68 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.12.2018 STBER.2018.68 — Swissrulings