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Solothurn Obergericht Strafkammer 13.02.2019 STBER.2018.64

13. Februar 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,468 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Streit

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___         vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob der Verteidiger Vorbemerkungen habe oder Anträge stellen wolle. Dies wird verneint.

Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Auf die Frage, ob Beweisanträge gestellt würden, stellt und begründet der Verteidiger den Antrag, es sei ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den Beschädigungen an den Fahrzeugen in Auftrag zu geben. Dieses solle darüber Auskunft geben, inwieweit ein Fahrzeuglenker bei den gegebenen Umständen merken müsse, dass eine Kollision erfolgt sei.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Einerseits bringe ein solches Gutachten beim Einwand des Beschuldigten, er habe bezüglich der fraglichen Zeitspanne ein «Blackout», keine relevanten Erkenntnisse. Andererseits gebe es objektive Beweismittel – die Beschädigungen an den Fahrzeugen –, welche Schlüsse auf Erschütterungen und Lärm zuliessen.

Fürsprecher Pasquino Bevilacqua stellt und begründet folgende Anträge:

1.    Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. Juni 2018 im Verfahren SLSPR.2018.49 sei aufzuheben und der Beschuldigte A.___ sei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Januar 2015, von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.    Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz im Umfang von CHF 6‘223.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer und abzüglich der ausgerichteten Entschädigung im Umfang von CHF 1’581.60 gemäss Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März 2018), ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 7. Juni 2018, auszurichten.

4.    Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 2‘428.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten, ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 13. Februar 2019.

Im Rahmen der Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er schwöre bei Gott und seinen Kindern, dass er dort nichts bemerkt habe. Er sei in psychiatrischer Behandlung deswegen. Er studiere seit vier Jahren daran herum, er wisse nichts mehr von dem Unfall, es tue ihm leid.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 17. Januar 2015, 20:39 Uhr, meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und meldete, soeben habe ein Personenwagen in […] einen Parkschaden verursacht. Der Lenker sei trotz Ansprechens weggefahren und habe die Stossstange mit dem Kontrollschild verloren (vgl. Strafanzeige vom 18. Januar 2015 Seite 4, keine Paginierung). Die ausgerückte Polizei konnte am Domizil des Halters und Beschuldigten dessen stark beschädigtes Fahrzeug [...] feststellen, der Beschuldigte konnte nicht angetroffen werden. Der Beschuldigte meldete sich in der Folge am Morgen des 18. Januar 2015 um 8:45 Uhr telefonisch bei der Polizei, weil er einen Zettel bei seinem beschädigten Auto gefunden habe. Er stritt in der Folge ab, vom Unfall etwas bemerkt zu haben.

2. Am 11. Februar 2015 erging ein erster Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren SVG-Widerhandlungen, gegen den am 20. Februar 2015 frist- und formgerecht Einsprache erhoben wurde. In der Folge kam es zu einem Verfahren bis vor Bundesgericht, mit dem der Beschuldigte erfolglos eine amtliche Verteidigung verlangte. Mit neuem Strafbefehl vom 28. März 2018 wurde gegen den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und eine Busse von CHF 450.00, ersatzweise acht Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen. In Bezug auf die weiteren Delikte erging gleichentags eine Teil-Einstellungsverfügung mit Entschädigung des Beschuldigten. Auch gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 6. April 2018 frist- und formgerecht Einsprache erheben.

3. Mit Verfügung vom 23. April 2018 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid über den Vorhalt.

4. Am 7. Juni 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. Januar 2015.

2.    A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 900.00 betragen.»

5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 22. Juni 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 10. September 2018 wurde ein vollumfänglicher Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Ferner wurde die erneute Befragung des Zeugen B.___. und die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort verlangt. Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 25. September 2018 abgewiesen.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 28. März 2018 folgender Vorhalt zur Last gelegt:

«Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG)

begangen am 17. Januar 2015, um ca. 20:30 Uhr, in [...], Parkplatz, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...], beim rückwärts Ausparkieren aus dem Parkfeld eine Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem unmittelbar links neben ihm parkierten Personenwagen [...] (Halter: C.___) sowie dem unmittelbar rechts neben ihm parkierten Personenwagen [...] (Halterin: D.___) verursachte. Dabei entstand am PW [...] ein Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 und am PW [...] ein solcher von ca. CHF 2'000.00, und vom PW des Beschuldigten fiel die Stossstange samt Kontrollschild bei der Wegfahrt ab. Ungeachtet dessen verliess der Beschuldigte die Unfallstelle pflichtwidrig und fuhr nach Hause. Dadurch entzog er sich der polizeilichen Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welcher er aufgrund der Umstände (Unfall mit Drittschaden, Unfallhergang, Abendzeit, vorgängiger Alkoholkonsum) rechnen musste.»

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

Zu den Grundsätzen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen kann auf die Darlegungen der Vorinstanz auf US 4 f. verwiesen werden.

3. Die Beweismittel

Als objektive Beweismittel finden sich Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen in den Akten:

-       Am PW [...], der links vom Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich erhebliche Kratzspuren an der hinteren rechten Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 5'000.00 geschätzt (Strafanzeige S. 2).

-       Am PW [...], der rechts vom Fahrzeug des Beschuldigten parkiert war, finden sich gleiche Beschädigungen an der hinteren linken Fahrzeugseite, namentlich auch am Kotflügel; der Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 2'000.00 geschätzt (Strafanzeige S. 3).

-       Am PW [...] des Beschuldigten war die Stossstange abgerissen und der Kotflügel links eingedrückt und zerkratzt; der Sachschaden wurde von der Polizei auf CHF 4'000.00 geschätzt (Strafanzeige S. 2).

Das forensisch-toxikologische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. November 2017 ergab unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten angegebenen Trinkmengen und -zeiten eine theoretische minimale BAK zum Ereigniszeitpunkt von 0,21 Gewichtspromille, eine maximale von 0,71 Gewichtspromille.

In den Akten finden sich in chronologischer Reihenfolge zusammenfasst folgende Aussagen von Drittpersonen:

-       Am 17. Januar 2015, 23:55 Uhr, gab E.___ als Auskunftsperson an, sie habe an diesem Abend mit ihrem Kollegen, dem Beschuldigten, im Restaurant [...] zusammen angestossen, da dessen Tochter heute Kinder auf die Welt gebracht habe. Sie sei ca. 19:40 Uhr hinauf in die Wohnung gegangen, der Beschuldigte sei noch geblieben. Er habe Bier getrunken, sie wisse aber nicht, wieviel.

-       Am 17. Januar 2015, 23:50 Uhr, wurde F.___ als Auskunftsperson befragt. Er erklärte, er sei um ca. 19:25 Uhr daheim angekommen, ca. 10 Minuten später sei auch seine Mutter E.___ gekommen. Um ca. 20:13 Uhr habe der Beschuldigte unten an der Wohnungstüre mehrfach geläutet. Danach habe dieser ein paar Mal telefoniert und gesagt, er wolle die Mutter sprechen. Dabei habe der Beschuldigte ihm resp. seiner (der Auskunftsperson) Freundin mehrfach gesagt, er sei betrunken und dürfe nicht nach Hause fahren. Sonst verliere er seinen Führerausweis. Danach habe er nichts mehr von diesem gehört.

-       H.___ wurde am 18. Januar 2015, 00:10 Uhr, als Auskunftsperson befragt und gab an, der Beschuldigte sei an diesem Abend um ca. 19:00 Uhr schon betrunken ins Restaurant [...] gekommen. Dann habe dieser noch zwei bis drei Biere getrunken. Danach habe er noch seiner Freundin oben in der Wohnung klingeln wollen. Sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass er in diesem Zustand nicht mehr Auto fahren dürfe. Der Beschuldigte habe «getorkelt», als er das Restaurant verlassen habe. Er sei schon so betrunken gewesen, dass er nicht einmal mehr sein Bier habe austrinken können.

-       B.___ wurde am 23. Januar 2015, 16:30 Uhr, als Auskunftsperson einvernommen und sagte aus, er sei gerade aus der Pizzeria an der [...] gekommen und sei in nördliche Richtung gegangen. Etwas weiter vorne sei ein Fahrzeug rückwärts aus einem Parkfeld gefahren und er habe gehört, dass mit diesem Fahrzeug etwas nicht gestimmt habe, es habe Lärm gemacht. Der Lenker sei rückwärts aus dem Feld gefahren und habe nach rechts abgedreht, so dass er in südliche Richtung habe davonfahren können. Als sie auf der gleichen Höhe gewesen seien – er selbst auf der anderen Strassenseite – habe er den Lenker angeschaut und gedacht, dieser halte an. Die Frontstossstange sei nur noch an einem Kabel am Auto gehangen. Der Beschuldigte habe jedoch seine Fahrt fortgesetzt und habe auf Höhe der Pizzeria die Stossstange verloren. Er habe einem Kollegen vor der Pizzeria gerufen, er solle sich das Nummernschild aufschreiben. Der Kollege habe dem Lenker gedeutet, er solle anhalten, dieser sei aber weitergefahren.

-       Der Strafanzeige, Seite 6, lässt sich entnehmen, dass der Kollege des Beschuldigten, I.___, am 26. Januar 2015 telefonisch kontaktiert worden sei und folgende Angaben gemacht habe: der Beschuldigte sei am 17. Januar 2015 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr zu ihm gekommen. Sie hätten das Treffen schon länger geplant gehabt. Es sei klar gewesen, dass der Beschuldigte mit dem Zug kommen würde, da sie noch etwas hätten trinken wollen. Ihm habe der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck gemacht, er habe bei diesem auch keinen Alkohol gerochen, was er sonst gut rieche. Der Beschuldigte habe keine Äusserungen bezüglich eines Unfalles gemacht. Am 18. Januar 2015 um ca. 9:30 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gegangen und habe später telefoniert und gesagt, sein Auto habe einen Schaden.

-       Am 22. August 2017 wurde H.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Zeuge befragt. Er gab an, er kenne den Beschuldigten vom Restaurant. Er erinnere sich an den 17. Januar 2015. Er habe den Beschuldigten schon im Restaurant gesehen. Am Schluss habe er gesehen, wie dieser habe heimgehen wollen. Sie hätten ihm ein Taxi rufen wollen. Er selbst sei an einem Raucherplatz gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Dann seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihn gefragt, was er gesehen habe. Er habe dann das Gleiche gesagt wie jetzt. Der Beschuldigte habe zwei Biere getrunken, sie hätten ihm ein Taxi rufen wollen, der Beschuldigte habe versucht, seine Frau anzurufen, diese habe aber nicht geantwortet. Als er vom Rauchen zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Mehr wisse er nicht. (AF) Ja, er habe den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er so nicht mehr fahren dürfe. Ja, er habe ihn gefragt, ob er nicht ein Taxi nehmen wolle. Das mache er, wenn er jemanden trinken sehe. (AF nach dem Eindruck, den der Beschuldigte gemacht habe) «Keinen Eindruck». (Auf Nachfrage) Er habe nur gesehen, wie dieser ein bis zwei Biere getrunken habe. Er habe bemerkt, dass dieser vielleicht ein bisschen besoffen gewesen sei. Dieser sei einfach fröhlich gewesen, weil seine Tochter Kinder geboren habe. Mehr könne er nicht sagen. (AF, ob der Beschuldigte noch gerade aus habe gehen können?) Nein, nicht normal. Er verstehe nicht jede Frage wegen der Sprache. Er verstehe diese Frage nicht ganz. (AF) Vom Unfall habe er nichts mitbekommen.

-       Vor dem Amtsgerichtspräsidenten gab B.___ am 7. Juni 2018 als Zeuge an, er könne sich noch ein bisschen an die Vorgänge vom 17. Januar 2015 erinnern. (AF, was er beobachtet habe?) Es habe einen Lärm gemacht, es habe «mega» geklöpft. Beim Rausfahren habe er den Beschuldigten gesehen und ihn darauf hingewiesen, dass vorne am Auto Zeug «runterlampe». Der andere Zeuge habe diesen auch darauf hingewiesen. Nachher sei der Beschuldigte so weitergefahren. Letztlich habe er der Polizei telefoniert. Auf dem Boden sei die Autonummer mit dem Schutzblech gewesen. Das habe er damals gesehen. (AF) Das Auto habe sich auf einem Parkfeld bei der [...] befunden. Er habe diesen vorne rausfahren gesehen. (AF) Dass der Beschuldigte dabei andere Fahrzeuge berührt habe, habe er nicht gesehen. Er habe diesen nur beim Wenden und beim nach vorne Fahren gesehen. (AF, was er genau gesehen habe. Dass beim Auto das Nummernschild runterhänge?) Nein, das sei ihm vermutlich schon beim Rausfahren runtergefallen. Der Beschuldigte sei dann weggefahren, die Autonummer mit dem Blech sei noch da gewesen. (AF, wie er den Beschuldigten auf diesen Umstand hingewiesen habe?) Er habe ihm mit dem Finger gezeigt, dass noch etwas «runterlampe» am Auto. Er habe nur gesehen, dass es «geklöpft» habe. Er sei von der Pizzeria rausgelaufen und habe dann gesehen, wie es beim Rausfahren so wie «geräschelet» habe wegen dem Blech auf dem Boden. Nachher sei dieser weitergefahren. Er selbst habe nicht gesehen, wie das Blech mit der Nummer runtergefallen sei, er habe dann plötzlich das Blech auf dem Boden gesehen. (AF, ob er dem Beschuldigten also Handzeichen gemacht habe?) Er habe so mit dem Finger drauf gezeigt. (AF) Er sei so 10 bis 15 Meter vom Fahrzeug weg gestanden. (AF) Der Beschuldigte sei so gegen ihn (den Zeugen) weggefahren. (AF nach Augenkontakt) Ja, kurz, der Beschuldigte habe zu ihm rüber geschaut. Auch die beiden anderen Zeugen, die etwas weiter hinten gestanden seien, habe der Beschuldigte sicher gesehen. (AF) Als der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt. (AF) Nein, da habe er glaublich keine Zeichen mehr gemacht. Er habe nur gesehen, wie dieser weitergefahren sei und ihm auch die anderen Zeugen noch gezeigt hätten, er solle stoppen. Der Beschuldigte sei neben ihm durchgefahren und die anderen Zeugen hätten ihm nachgeschrien, er solle anhalten. (AF) Ob der Beschuldigte das im Auto habe hören können, wisse er nicht. (AF) Er glaube schon, dass der Beschuldigte sein Zeichen wahrgenommen habe, man sehe ja diese Handbewegung. Das Zeichen habe er aus einer Distanz von rund 10 bis 15 Meter gemacht, als der Beschuldigte in seine Richtung gefahren sei. Beim Vorbeifahren hätten sie dann kurz Blickkontakt gehabt. Die beiden anderen Zeugen seien hinter ihm gewesen, vom Beschuldigten aus gesehen etwas weiter vorne. Diese seien auf der anderen Strassenseite gewesen. (Der Zeuge zeichnet die Situation auf ein Blatt Papier). (AF) Es sei damals dunkel, finster gewesen. (AF) Der Beschuldigte sei ganz normal gefahren. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dieser wolle Fahrerflucht begehen und schnell wegfahren. (Ergänzung von sich aus) Wie gesagt habe es keine Anzeichen gegeben, dass der Beschuldigte habe Fahrerflucht begehen wollen. Ob dieser es gemerkt habe oder nicht, wisse er nicht, das könne er nicht sagen.

Der Beschuldigte machte zusammengefasst folgende Aussagen:

-       Am 18. Januar 2015, 09:45 Uhr: Seine Tochter habe am Vortag Zwillinge geboren. Gegen 18:00 Uhr sei er nach [...] gefahren und habe das Fahrzeug in der [...] in der Nähe der Pizzeria parkiert. Zuerst sei er ins Restaurant […] gegangen und habe einen Kaffee getrunken. Anschliessend sei er ins Restaurant [...] gegangen und habe dort eine Runde gezahlt. Er selbst habe ein kleines Bier getrunken. Seine Freundin wohne im gleichen Haus. So zwischen 20:00 und 21:00 Uhr habe er das [...] verlassen und habe auf der Beifahrerseite in sein Auto einsteigen müssen. Das Auto daneben habe extrem nahe parkiert und er habe die Führertüre nicht öffnen können. Er sei dann nach Hause gefahren. Kurz danach sei er mit dem Zug um 22:15 Uhr nach [...] zu einem Kollegen gefahren und habe dort übernachtet. Vorher hätten sie noch «eins» genommen. (AF) Das Telefon der Polizei habe er nicht gehört, weil er sein Handy auf «lautlos» gestellt gehabt habe, sofern er dieses überhaupt dabei gehabt habe. (AF) Nein, von einer Kollision an der [...] habe er nichts bemerkt. Er habe ganz normal rückwärts ausparkiert und sei via [...] nach [...] gefahren. (AF) Mit seiner Freundin habe er keinen Kontakt mehr gehabt… also mit deren Tochter habe er telefoniert, er sei aber nicht in der Wohnung gewesen. (AF) Er habe sicher nur ein, zwei Biere getrunken. Vor dem Besuch des [...] habe er keinen Alkohol getrunken, es sei falsch, dass er schon angetrunken dort angekommen sei. (AV der Aussagen von F.___) Er habe nicht gesagt, er habe getrunken und dürfe nicht mehr fahren. Er habe die Tochter angerufen und gefragt, ob die Mutter (E.___) nach [...] komme. Über ein Taxi hätten sie nicht gesprochen. Er könne sich die Aussagen nicht erklären, er habe mit niemandem über das «nach Hause kommen» gesprochen. (AV der Aussagen von Gästen des [...]) Das stimme nicht, er sei noch fit und «zwäg» gewesen. (AF) Er nehme keine Drogen. (AF, warum er sich nicht mehr an die Gespräche und die Kollision erinnern könne?) Er wisse es nicht. Er habe noch die Musik laufen gelassen. Er sei nicht einer, der wegfahre, wenn etwas passiere. (AF) Auf der Heimfahrt sei ihm nichts aufgefallen. (AF) Gesundheitliche Probleme habe er keine, aber sein Budget sei oft nur knapp fürs Leben.

-       Die Polizei konfrontierte den Beschuldigten mit dem Abklärungsergebnis, dass das Restaurant […] am 17. Januar 2015 bereits um 18:00 geschlossen habe. Darauf erklärte dieser, erneute Aussagen machen zu wollen. Am 23. Februar 2015, 16:13 Uhr, erklärte er zu Protokoll: Er habe um ca. 16:30 Uhr bei der [...] parkiert und sei zuerst bis ca. 17:30 Uhr ins [...] gegangen und dann ins [...]. Dort habe er drei bis vier Stangen getrunken. Um 19:30 – 20:00 Uhr sei er ins [...] gegangen. Dort habe er zwei Spezli getrunken. Dann habe er die Tochter seiner Freundin, E.___, angerufen. Diese habe gesagt, es seien alle schon am Schlafen und sie mache die Türe nicht auf. Er habe dann noch seinen Kollegen, Herrn J.___, angerufen und diesen gefragt, ob er bei ihm schlafen könne. Der habe keinen Platz gehabt. Dann sei er halt in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er habe einen kurzen Moment ein Blackout gehabt. Er wüsste nicht, dass ihn jemand angesprochen habe. Vom [...] bis nach Hause wisse er dann wieder alles. (AV, vom [...] habe er bei der ersten Einvernahme nichts gesagt) Er habe einfach Angst gehabt. Er fahre 100 km am Tag und habe sonst schon viele Probleme. Er arbeite auf Abruf und habe Probleme, die Rechnungen zu bezahlen. Auch habe er familiäre Probleme. (AF, wovor er denn Angst gehabt habe?) Angst davor, die Arbeit zu verlieren. Er fahre jeden Tag von [...] nach [...] und zurück. Dazu fahre er am Morgen noch seine Freundin zur Arbeit. (AV, beim vorgängigen Telefongespräch mit der Polizei habe er gesagt, er habe damals zu viel getrunken) Ja, er habe damals nichts gegessen gehabt, auch nicht zu Mittag. Er trinke sonst nicht. (AF, was er nach der Heimkehr nach [...] gemacht habe?) Er habe sich nicht geachtet, dass etwas am Auto kaputt sei. Er sei gleich weiter auf den Zug zu seinem Kollegen nach [...]. Dort habe er noch zwei Büchsen Bier getrunken. Um ca. 5:00 Uhr am Morgen sei seine Freundin mit einem Taxi zu ihm nach Hause in [...] gefahren und habe ihn angerufen. Sein Kollege habe ihn dann von [...] nach [...] gebracht. Dort habe er von seiner Freundin erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Dann habe er sich gemeldet. Er habe die Schäden an seinem Fahrzeug erst am Morgen entdeckt. (AF, warum er die Kollision nicht bemerkt habe?) Er habe ein Blackout gehabt. Er habe auch die Person nie gesehen. Er habe auch noch den Radio angemacht. Er wisse, dass ihm das niemand glaube. (AF) Ja, er habe beim ersten Mal zum Alkohol falsch ausgesagt. Er sei an diesem Morgen geschockt gewesen. Er wisse noch, dass er nicht auf seiner Seite in das Auto habe einsteigen können. Dann habe er das Auto angelassen, bei ihm laufe immer die Musik. «Im Unterbewusstsein, ich weiss nicht, das Gespräch weiss ich nicht mehr, weiss nicht, vielleicht». (AF, was er damit meine?) Vom [...] her wisse er wieder alles. (AV der Aussagen, er habe sich nicht mehr auf den Beinen halten können) Er sei schon nicht mehr auf 100 Prozent gewesen, sonst hätte er nicht noch einmal einen Kollegen angerufen. Er habe schon zu viel gehabt. (AF) Ja, er habe schon gewusst, dass er so nicht mehr hätte heimfahren dürfen.

-       Vor dem Amtsgerichtspräsidenten sagte der Beschuldigte am 7. Juni 2018 aus, er habe damals nicht auf der Fahrerseite einsteigen können und habe sich von der Beifahrerseite reinschlängeln müssen. Er wisse nicht mehr, was beim Einsteigen genau gegangen sei. Bis zum [...] wisse er nicht mehr ganz genau, was gegangen sei. (AF) Das Letzte, was er wisse, sei das Einsteigen auf der falschen Seite auf dem Parkplatz. Nachher sei er in Richtung [...] gegen [...] gefahren. Den Zeugen habe er nicht bemerkt. Er würde nie wegfahren nach einem Unfall. (AV) Doch, er habe das Blackout schon bei der ersten Einvernahme erwähnt. Zu 100%. (AF) Das Radio sei immer automatisch angegangen. Ob er bei der zweiten Befragung gesagt habe, er habe das Radio eingeschaltet, wisse er nach dreieinhalb Jahren nicht mehr. (AF nach einer Erklärung für das Blackout) Er nehme an, beim Einsteigen von der falschen Seite angeschlagen oder eine Verrenkung gemacht zu haben. Er studiere schon dreieinhalb Jahre und könne sich nicht erinnern, vom Moment, als er rausgefahren sei bis Richtung [...], was da gegangen sei. (AF) Er habe erst am nächsten Tag bemerkt, dass am Auto etwas nicht stimme. Er sei nach dem Vorfall zu einem Kollegen zum Fondue-Essen gegangen. Am anderen Morgen sei dann das Kärtli der Polizei da gewesen. Nachher habe er gleich die Polizei angerufen. Vorher sei er noch schnell zum Auto gegangen und habe es bemerkt. (AF) Beim Aussteigen in der Nacht habe er am Auto nichts bemerkt. Er habe dann noch die Jacke geholt und sei dann auf den Zug gegangen und zum Kollegen. Am andern Tag habe er das Kärtli gesehen und die Polizei angerufen.

Der Beschuldigte reichte einen vom 9. Februar 2015 datierenden Arztbericht (auf Bitten des Beschuldigten ausgestellt) von Frau Dr. med. [...], FMH Allgemeine Medizin, ein mit der Diagnose «Unklare kurze Bewusstseinstrübung am 17. Januar 2015». Der Patient habe ihr das Ereignis wie folgt geschildert: er sei in ein Restaurant gegangen und habe zwei Stangen getrunken um 18 Uhr. Dann sei er noch ins Restaurant [...] gegangen und habe dort zwei Spezli getrunken. Danach habe er heim gehen wollen und sei von der Beifahrerseite ins Auto gestiegen, da ein anderes Auto zu eng parkiert gewesen sei. Von diesem Moment an wisse er nichts mehr bis zum Eintreffen am Postplatz. Er erinnere sich nicht mehr, wie er weggefahren sei. Ab dem Postplatz sehe er wieder, wie er gefahren sei. Für diese kurze Zeit zwischen Einstieg ins Auto und Ankunft auf dem [...], angeblich ca. 300 Meter, bestehe für den Beschuldigten ein Black-out. Er sei nach Hause gefahren, habe parkiert wie immer und sei mit dem Zug zum Kollegen nach [...] gefahren. Erst am anderen Tag habe er den Schaden am Auto bemerkt. Die Schilderung des Beschuldigten scheine ihr glaubhaft zu sein. Sie habe sich gefragt, ob beim Einsteigen vom Beifahrersitz aus ins Auto, durch ungewöhnliche Kopfposition, eine zerebrale Durchblutungsstörung möglich gewesen wäre. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erläuterte die Ärztin den Bericht am 17. Dezember 2015 wie folgt: Sie habe den Beschuldigten am 17. Januar 2015 nicht gesehen. Deshalb könne sie aus ärztlicher Sicht nicht erklären, weshalb der Beschuldigte am 17. Januar 2015 verunfallt sei. Der Beschuldigte leide an [...], der medikamentös gut eingestellt sei, so dass es nie zu […] gekommen sei. Andere gesundheitliche Probleme oder eingenommene Medikamente, welche sich auf dessen Fahrfähigkeit auswirken könnten, seien ihr nicht bekannt. Der Patient habe ihr später erzählt, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Er habe ein Blackout für die Zeit, als er ins Auto gestiegen sei, bis er sich wieder fahren sehe. Er schätze seine Lücke für eine Fahrdistanz von 300 Metern.

4. Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Samstag, 17. Januar 2015, ca. 20:30 Uhr, beim Wegfahren aus dem Parkfeld an der [...], mit den beiden links und rechts von ihm parkierten Personenwagen [...] und [...] kollidiert ist. Vorgängig hatte er von der Beifahrerseite aus in sein Auto einsteigen müssen, weil links von ihm ein Fahrzeug sehr nahe parkiert war. Ebenso wenig ist bestritten, dass er vorgängig zumindest vier bis fünf Stangen bzw. kleine Bierflaschen konsumiert hatte und sich kurz vor der Abfahrt gegenüber der Tochter von E.___ telefonisch dahingehend geäussert hatte, er dürfe nicht mehr mit dem Auto heimfahren, er habe zu viel getrunken. Sonst verliere er den Führerausweis.

Im Zentrum der Beweiswürdigung steht die Frage, ob der Beschuldigte die Kollisionen mit den beiden Nachbarfahrzeugen bemerkt hat oder nicht. Das muss im Hinblick auf die dabei entstandenen erheblichen Schäden (massive Kratzspuren) an allen drei beteiligten Fahrzeugen ohne Zweifel bejaht werden: solche Kollisionen sind im Wageninnern sehr gut spürbar und auch hörbar (selbst wenn das Radio läuft im Auto). Dazu ist überdies festzuhalten, dass der Beschuldigte ja wusste, dass ein Fahrzeug links von ihm sehr nahe stand und er deshalb zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim Ausparkieren gezwungen war. Weiter wird diese Schlussfolgerung erhärtet durch die Angaben des Zeugen B.___, der aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern durch die Kollisionsgeräusche auf den PW des Beschuldigten aufmerksam wurde. Die Aussagen des Zeugen B.___ erscheinen glaubhaft, dazu kann auf die entsprechenden und zutreffenden aussageanalytischen Erwägungen der Vorinstanz auf US 9 f. verwiesen werden. Der Zeuge machte auch nicht den Eindruck, dem Beschuldigten schaden zu wollen, zeugen doch seine letzten Äusserungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten eher vom Gegenteil. Gegen diese Sachverhaltsfeststellung spricht auch keineswegs, dass der Beschuldigte sich nach den Kollisionen nicht mit hohem Tempo von der Unfallstelle entfernt hat.

Einzugehen ist nun auf das vom Beschuldigten geltend gemacht Blackout. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Aussage am 18. Januar 2015 keinen derartigen Bewusstseinsausfall geltend machte. Es scheint denn auch völlig unplausibel, dass sich der angebliche Bewusstseinsverlust einzig auf die kurze Zeitspanne zwischen Ausparkieren und dem [...] bezogen hätte und wie der Beschuldigte im Übrigen ein nicht unproblematisches Ausparkmanöver – wenn auch nicht kollisionsfrei – hätte vollbringen und sich korrekt auf den Heimweg hätte machen sollen. Auch für den Zeugen B.___ war das beobachtete Fahrverhalten des Beschuldigten «normal». Deshalb kann auch der Mutmassung der Ärztin Dr. [...] nicht gefolgt werden, eine zerebrale Blutungsstörung habe eventuell eine «unklare kurze Bewusstseinstrübung» verursacht. Hätte eine solche für das Ausparkieren und die Fahrt bis zum Postplatz angedauert, wären diese Manöver – welche nicht unerhebliche kognitive und motorische Anforderungen an den Beschuldigten stellten, dies erst recht in seinem zumindest leicht angetrunkenem Zustand – nicht möglich gewesen. Zudem gab es nach den Aussagen des Beschuldigten sonst nie vergleichbare Blackouts und auch keine medizinischen Gründe für ein solches.

Das Vorbringen eines kurzzeitigen Blackouts und seine Behauptung, von den Kollisionen nichts bemerkt zu haben, erweisen sich damit als Schutzbehauptungen, wobei das Motiv dafür auf der Hand liegt: Wie der Beschuldigte selbst eingestand, machte er anfänglich zu seinem Alkoholkonsum falsche Angaben aus Furcht, seinen Führerausweis, auf den er dringend angewiesen sei, zu verlieren. Überdies hatte er damals auch finanzielle Sorgen. Es ist deshalb das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2017 um ca. 20:30 Uhr seine Kollisionen, welche an allen drei Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursacht haben, beim Ausparkieren bemerkt hat und sich trotzdem von der Unfallstelle entfernt hat und nach Hause fuhr. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte dies mittlerweile verdrängt hat und selbst überzeugt ist von seinem Vorbringen eines Blackouts.

Nur der Vollständigkeit halber sei beispielhaft auf folgende, weitere Ungereimtheiten hingewiesen:

-       Unerklärlich ist beispielsweise, weshalb der Beschuldigte nach dem Unfall nach [...] gefahren ist, dort sein Fahrzeug abgestellt hat, in seine Wohnung ging, um seine Jacke zu holen und sogleich weiter zum Bahnhof ging (ab [...] ein Fussweg von 10 bis 15 Minuten), um mit dem Zug ins Nachbardorf [...] zu fahren (Fahrzeit 2 Minuten) zu seinem Kollegen (ein weiterer Fussweg von rund 5 Minuten an die [...]) für ein Fondue gegen 23 Uhr. Dort hat er anschliessend auch übernachtet. Dies alles, nachdem er vorgängig bei Familie [...] angerufen und auf seinen fahrunfähigen Zustand hingewiesen und überdies einen Kollegen telefonisch angefragt hatte, ob er bei ihm in [...] übernachten könne. Vor dem Berufungsgericht auf diese Umstände angesprochen, gab er an, er habe sich eben spontan zum Besuch seines Kollegen in [...] entschieden, nachdem er wenige Sätze vorher noch ausgesagt hatte, es habe sich dabei um einen seit längerem geplanten Besuch gehandelt. Dieses von ihm geschilderte Verhalten ist hingegen schlüssig, wenn er sich seines Fehlverhaltens bewusst war und damit rechnen musste, dass sein Fahrzeug gesucht und er einer Blutalkoholkontrolle unterzogen würde. Folglich musste er sicherstellen, nicht bei seinem Fahrzeug gefunden werden zu können.

-       Auch zum Verlauf des folgenden Vormittags und insbesondere dazu, wie er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, hat der Beschuldigte widersprüchliche Angaben gemacht, wie sich aus den zitierten Aussagen ergibt. In einer schriftlichen Eingabe liess er überdies ausführen, er sei am Morgen mit dem Zug von [...] nach [...] zurückgekehrt, wo er draussen vor der Liegenschaft von einer Polizeipatrouille in Empfang genommen worden sei. Dabei habe man ihn einer Atemalkoholkontrolle unterzogen, welche ein negatives Resultat erzeigt habe und merkwürdigerweise nicht aktenkundig sei (Eingabe vom 17. Juni 2016 S. 2).

-       Wie der Vorderrichter zu Recht festhielt, ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte in der ersten Aussage vom 18. Januar 2015 in seinem freien Bericht ein allfälliges Blackout nicht erwähnt hat. Dies wäre ein höchst auffälliger Umstand gewesen, den der Beschuldigte wohl als Erstes erwähnt hätte. Zudem soll dieses Blackout gerade für den Zeitabschnitt der kritischen Manöver (Ausparkieren und Wegfahren) stattgefunden haben.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Das Bundesgericht sieht den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei als erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der die Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2).

2. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen mit einem Verkehrsunfall bei zwei anderen Fahrzeugen erheblichen Sachschaden verursacht. Da er die ihm unbekannten Geschädigten nicht sofort benachrichtigen konnte, war er verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies wurde im Parteivortrag auch anerkannt. Bei einer Meldung des Unfalles hätte die Polizei nach der Art des Unfalles und der Umstände (vorheriger Alkoholkonsum, zweifache nicht unerhebliche Kollision auf beiden Seiten beim Ausparkieren, Ereigniszeitpunkt) beim Beschuldigten mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Blutalkoholkontrolle angeordnet. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Weil beweismässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Kollisionen mit Sachschaden wahrgenommen hatte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt: sein Verhalten lässt nicht nur auf Eventualvorsatz schliessen, vielmehr war es der zielgerichtete Wille des Beschuldigten, sich durch sein pflichtwidriges Verhalten nach dem Verkehrsunfall der aus seiner Sicht zu erwartenden Anordnung einer Blutalkoholkontrolle zu entziehen. Es lag direkter Vorsatz vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

2. Die Strafzumessung der Vorinstanz auf US 12 f. ist ausführlich und korrekt. Sie wird nicht beanstandet, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Unfall mit nicht unerheblichem Sachschaden an zwei fremden Fahrzeugen verursacht hatte, dass jedoch niemand verletzt wurde. Der Beschuldigte entfernte sich pflichtwidrig von der Unfallstelle, um keine Abnahme seines Führerausweises zu riskieren. Damit entzog er sich aber auch seiner Verantwortung für den Schaden gegenüber den beiden Geschädigten. Entgegen der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszugehen, was beim subjektiven Tatverschulden doch deutlich schwerer ins Gewicht fällt. Es ist noch von einem leichten, nicht mehr aber geringfügigen Tatverschulden auszugehen.

Die Täterkomponenten wirken sich mit zwei Ausnahmen neutral aus bei der Strafzumessung: bei der Beachtung des Sanktionenpakets ist dem zu erwartenden Führerausweisentzug leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer. Beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem umschriebenen Verschulden angemessen.

Bei der Tagessatzberechnung ist von einem Ersatzeinkommen von 3'440.00 netto pro Monat auszugehen: Der Beschuldigte hat seine Stelle per Ende 2018 verloren und bezieht jetzt Arbeitslosenentschädigung. Im 2017 wurde ein monatliches Nettogehalt von CHF 4'300.00 p.Mt. erzielt, was bei einem Ansatz von 80% Arbeitslosentaggelder von CHF 3'440.00 ergibt. Nach einem Pauschalabzug von 20% und einem Abzug von 15% für den Sohn verbleiben CHF 2'339.00 oder CHF 78.00 resp. abgerundet CHF 70.00 pro Tag.

Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 70.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte und Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 1'000.00) und des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird in Anwendung der Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 17. Januar 2015.

2.    A.___ wird verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

STBER.2018.64 — Solothurn Obergericht Strafkammer 13.02.2019 STBER.2018.64 — Swissrulings