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Solothurn Obergericht Strafkammer 10.04.2019 STBER.2018.60

10. April 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·7,364 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

üble Nachrede

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob

3.    B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob

Privatberufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu

Beschuldigter

betreffend     üble Nachrede

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       C.___, Beschuldigter;

-       Rechtsanwalt Timur Acemoglu, privater Verteidiger des Beschuldigten;

-       Rechtsanwalt Tobias Jakob, Vertreter der Privatberufungsklägerschaft;

-       Rechtsanwalt Theo Strausak, zweiter Vertreter der Privatberufungsklägerschaft.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend II. Ziff. 8), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen gebe oder Anträge gestellt werden wollten. Dies wird verneint. Die Parteivertreter reichen ihre Kostennoten ein.

Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Die Parteivertreter werden vom Präsidenten gefragt, ob Bereitschaft zu einem Vergleich bestehe. Der Vertreter der Privatberufungsklägerschaft verneint dies. Man habe sich schon mal geeinigt, nun bestehe keine Bereitschaft mehr.

Rechtsanwalt Tobias Jakob stellt und begründet folgende Anträge:

1.    C.___ sei im Sinne des Strafbefehls vom 13. September 2016 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Timur Acemoglu stellt und begründet folgende Anträge:

1.    Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe der dem Gericht einzureichenden Honorarnote des Rechtsvertreters zuzusprechen.

3.    Eine allfällige Auferlegung von Kosten und Entschädigung an die Privatklägerschaft wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Parteivertreter benutzen die Gelegenheit für eine kurze Replik und Duplik.

Im Rahmen der Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, für ihn seien die Widersprüche nicht erklärbar. Der Zonenplan könne nach neuem Baurecht nicht mehr genehmigt werden, gleichzeitig würden Ausnahmen vom Gestaltungsplan gemacht, die er nicht verstehe. So sei der Grünflächenziffernachweis nicht erbracht worden. Er mache nicht zum Plausch Einsprachen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Vorgeschichte

1. Am 23. April 2007 erteilte die Bauund Werkkommission der Einwohnergemeinde [...] A.___ (nachfolgend: Privatkläger 1) eine Baubewilligung für den Neubau [...] an der […] in [...]. Eine gegen dieses Projekt erhobene Einsprache von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wies die besagte Kommission ab. Der Beschuldigte erhob gegen die Baubewilligung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Wesentliches Anliegen war die Einhaltung der Grenzwerte der Lärm- und Luftreinhalteverordnung. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens beauftragte der Privatkläger 1 und Bauherr das Büro D.___ mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärmbelastung der Wohnbauten entlang der [...] in [...]. Das Gutachten wurde am 8. Januar 2008 erstellt. Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn hierauf die Beschwerde ab. Den Entscheid stützte das Departement dabei im Wesentlichen auf das genannte Lärmgutachten vom 8. Januar 2008.

2. Der Beschuldigte erhob dagegen am 27. März 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und wandte sich dabei insbesondere gegen die Beurteilungen des Gutachtens. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.) teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 13. März 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht bemängelte, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf ein Parteigutachten gestützt hatte ohne eigene Abklärungen zu treffen und ohne den Umfang und die Art der gutachterlichen Fragestellungen selbst zu bestimmen (Ziff. 5.). Vorweg abgewiesen wurde die Beschwerde bezüglich der Forderung nach Einbezug des Schienenlärms der nahen Eisenbahnlinien in einer Gesamtbeurteilung (Ziff. 6.).

Zum Gutachten selbst hielt das Verwaltungsgericht fest, das Gutachten sei bezüglich der zu erwartenden Immissionen durch die Mehrbelastung der Verkehrsanlagen schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten basierte auf Lärmmessungen u.a. an der Südfassade der Liegenschaft des Beschuldigten, die Zunahme der Lärmimmissionen durch das Projekt liege unterhalb der Wahrnehmungsgrenze. Diese Beurteilung teilte das Verwaltungsgericht, eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch die Mehrbelastung der Verkehrsanlage (Strasse) sei daher auszuschliessen, auch wenn es wünschbar gewesen wäre, dass bezüglich aktueller Verkehrsbelastung genauere Angaben vorgelegen hätten (keine zuverlässigen Angaben zum Verkehr auf der [...], [...]; Ziff. 7.). Bezüglich Emissionen aus der neu zu erstellenden Anlage selbst hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der gesamte Warenumschlag im Bereich der Anlage emissionsmässig dieser Anlage zuzuschreiben sei und nicht mit dem Strassenlärm addiert werden könne. Die Anlage habe die Planungswerte, nicht die Immissionswerte einzuhalten. Das Gutachten habe sich zur Frage der anlagebedingten Emissionen in Abgrenzung zu dem durch die Anlage bedingten Mehrverkehr auf den Verkehrsanlagen nicht geäussert. Auch die Vorinstanz habe sich zu dieser Frage des Betriebslärms nicht geäussert. Auch unter Beachtung der Distanz des neuen Betriebs von 100 Metern zum Gebäude des Beschuldigten könne eine Überschreitung der Immissionswerte – insbesondere in der Nacht – nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden (Ziff. 8.a).

Als weitere Problematik erkannte das Verwaltungsgericht die […]. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass u.a. bei der Liegenschaft des Beschuldigten bereits heute nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Alarmwerte überschritten seien. Gemäss den Vorschriften der LSV sei daher für die [...] in [...] ein Lärmsanierungsprojekt erstellt worden. Es solle u.a. zum Schutz der Liegenschaft des Beschuldigten eine Lärmschutzwand erstellt werden. Der Auftrag sei gemäss AVT bereits erteilt worden, der Bau der Lärmschutzwand könne aber frühestens 2009 in Angriff genommen werden. Somit sei ausgewiesen, dass die Liegenschaft des Beschuldigten auf der Nordseite übermässig lärmbelastet sei. Diese Seite werde aber in nächster Zukunft lärmsaniert. Dies entbinde aber die Vorinstanz nicht davon, diese Lärmbelastung der [...] in ihre konkrete Beurteilung miteinzubeziehen. Dies zumal es sich beim Lärm der [...] und demjenigen bei der [...] jeweils um zu addierenden Strassenlärm handle (Ziff. 8.b). Diese Abklärungen habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen, weshalb die Beschwerde bezüglich der Lärmabklärungen gutgeheissen und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen werde. Sinnvollerweise werde sie ein Gutachten in Auftrag geben, welches sich auch über die Emissionen des Betriebes des [...] äussere. Zudem sei die [...] lärmtechnisch in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine neuerliche Überprüfung der Verkehrssituation resp. deren Beurteilung durch die Privatgutachterin erscheine ebenfalls als angebracht, insbesondere in Bezug auf das bestehende Verkehrsaufkommen an der [...] und der [...] sowie unter Berücksichtigung allfälliger weiterer sich bereits im Bau befindlicher Industriebauten. Auch wenn der Beschuldigte im Wissen um die angrenzende Industriezone an die [...] gezogen sei, könne es nicht sein, dass er Immissionen aus dieser Zone uneingeschränkt hinnehmen müsse (Ziff. 8.c). Abgewiesen wurde die Beschwerde schliesslich bezüglich der geltend gemachten erhöhten Luftschadstoffbelastungen (Ziff. 9.).

3. Das weitere Schicksal des Projekts Neubau [...] an der [...] in [...] ist in den Akten nicht dokumentiert. Wie aus einer ersten Strafanzeige des Privatklägers 1 gegen den Beschuldigten vom 27. August 2009 (AS 086 ff.) hervorgeht, wurde in der Folge darauf verzichtet, wie geplant nur eine erste Ausbauetappe des geplanten [...] vorzuziehen und ein Baugesuch für das gesamte Projekt (Etappen 1 und 2) eingereicht. Dieses Bauprojekt «Neubau [...]» wurde von der Gemeindebehörde am 4. Mai 2009 bewilligt (AS 205). Wegen Vorhalten wie «absichtlich getäuscht» oder «versuchter Betrug» in der Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2009 an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn erstattete der Privatkläger 1 Strafanzeige. Nach einer Aussöhnung der Parteien am 24. September 2009 (Vereinbarung auch über baurechtliche Fragen, AS 205 ff.) konnte das entsprechende Verfahren eingestellt werden. In der Folge wurde ein Verfahren zur Genehmigung eines Gestaltungsplanes initiiert, das schliesslich zum vorliegenden Strafverfahren führte.

II. Prozessgeschichte

1. Die B.___ (Privatklägerin 2), deren alleiniger Aktionär der Privatkläger 1 ist, leitete in den Jahren 2012/13 ein Gestaltungsplanverfahren «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» bei der Einwohnergemeinde [...] ein. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2016 ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013 einen ersten Gestaltungsplan wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und an den Gemeinderat [...] zurückgewiesen hatte (AS 135). Aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. November 2015 eine gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 31. März 2015 eingereichte Beschwerde des Beschuldigten abwies, ist zu folgern, dass nach Aufhebung des ersten Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» ein weiteres Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist resp. die kommunalen und kantonalen Behörden eine Ergänzung der Akten vornahmen und neu – im Sinne der Privatkläger – entschieden hatten. Dies ergibt sich auch aus der vor der Amtsgerichtsstatthalterin von den Privatklägern eingereichten «Übersicht Verfahren Nachbar C.___ (ab Gestaltungsplan)» (AS 218 ff.).

2. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts bezüglich des Gestaltungsplanes «Gestaltungsplan Handelszentrum [...]» erhob der Beschuldigte – ohne Beizug eines Anwaltes – am 3. April 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. In der genannten Beschwerdeschrift werden die Ausführungen gemacht, welche nun Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat (AS 133 ff.).

3. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2016 stellten die beiden Privatkläger Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mehrfachen falschen Anschuldigung, und stellten auch Strafantrag wegen des Verdachts der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede (AS 001 ff.). Grundlage der Strafanzeige sind wie erwähnt Ausführungen in der Beschwerde des Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht.

4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 25. Mai 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung, eventualiter der Verleumdung, subeventualiter der üblen Nachrede und beauftragte die Polizeistellen mit der Anzeigeneröffnung, Einvernahme des Beschuldigten und der Erstellung eines Erhebungsberichts (AS 106). Nach Vollzug der in Auftrag gegebenen Arbeiten erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. September 2016 eine bereinigte Eröffnungsverfügung und führte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nun wegen des Verdachts der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (AS 107). Sie hielt dem Beschuldigten vor, die Privatkläger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April 2016 eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft übernahm im Rahmen der Konkretisierung ihres Vorhaltes die Aufstellung der Privatkläger in der Anzeige vom 20. Mai 2016 (AS 3,4 und 5). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit analogem Inhalt (AS 110 ff.). Damit wurden dem Beschuldigten wegen übler Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Der Strafbefehl umfasste insgesamt 11 inkriminierte Äusserungen aus der Beschwerde vom 3. April 2016 (im Folgenden «11 Lemmata des Strafbefehls»).

5. Gegen den Strafbefehl liess der Beschuldigte am 23. September 2016 Einsprache erheben (AS 114). Die Staatsanwaltschaft setzte mit Verfügung vom 29. September 2016 Frist zur Begründung dieser Einsprache (AS 117). Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger begründete die Einsprache mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 wie folgt: die fraglichen Äusserungen seien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und somit zur Wahrung berechtigter Interessen getätigt worden (AS 119). Gleichzeitig beantragte der Verteidiger, dem Beschuldigten sei Gelegenheit zu geben, sich ausführlicher mit der Strafbarkeit der gemachten Aussagen auseinanderzusetzen und den Wahrheitsbeweis bzw. den Gutglaubensbeweis antreten zu dürfen. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (AS 121) setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Frist im Sinne von Art. 145 StPO, sich zum Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis zu äussern. Die entsprechende Eingabe mit Beilagen erfolgte am 7. Dezember 2016 (AS 123 ff.). Am 9. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ohne weitere (erkennbare) Untersuchungshandlungen an das Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid über die Einsprache des Beschuldigten. Sie teilte mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde.

6. Am 4. Juni 2018 fällt die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1.    Der Beschuldigte C.___ hat sich der üblen Nachrede, angeblich begangen am 3. April 2016 in [...], nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, eine Parteientschädigung von 5'525 Franken (inklusive 8 % bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, 4502 Solothurn.

3.    Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

7. Gegen das Urteil liessen die Privatkläger am 7. Juni 2018 die Berufung anmelden (AS 258). Mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2018 wurde beantragt, der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 13. September 2016 wegen übler Nachrede schuldig zu befinden, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft stellte gemäss Eingabe vom 13. August 2018 keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Sie verzichte ebenfalls auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren und erwarte das begründete Urteil der Strafkammer.

Der Beschuldigte verzichtete am 27. August 2018 auf eine Anschlussberufung und beantragte, es sei auf die Berufung der B.___ nicht einzutreten. Als Privatklägerin habe die B.___ fungiert.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 trat das Berufungsgericht auf die Berufung der B.___ ein.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurden die Parteien auf Mittwoch, 10. April 2019, zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

8. Mit Verfügung vom 4. März 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, nach Durchsicht der bisherigen Eingaben gehe das Berufungsgericht – ohne Gegenbericht der Privatberufungskläger bis zum 20. März 2019 – davon aus, es seien einzig die Äusserungen des Beschuldigten, das Lärmgutachten sei «manipuliert», «geschönt» bzw. «verfälscht» worden, Gegenstand des Berufungsverfahrens (Freispruch zufolge Gutglaubensbeweis gemäss Urteil Vorinstanz S. 13/14) und die weiteren Freisprüche von Vorhalten aus dem Strafbefehl seien nicht mehr Verfahrensgegenstand (Freisprüche durch die Vorinstanz auf Seiten 14 ff.: Ziffern 8. und 9.). Mit Eingabe vom 19. März 2019 hielten die Privatberufungskläger fest, es würden auch alle Freisprüche der Vorinstanz gemäss den Ziffern 7 und 8 auf den Seiten 14 ff. des Urteils angefochten.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zu beurteilen sind zunächst folgende Formulierungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde vom 3. April 2016, welche zusammengefasst werden können:

-       «Das bzw. die Lärmgutachten zum Gestaltungsplan wurde vom Bauherrn mit Unterstützung der FA D.___ und den beteiligten Behörden bewusst manipuliert, indem das bestehende Lärmgutachten aus dem Jahr 2005 einfach ignoriert wurde.» (Seite 4, Lemma 1 des Strafbefehls)

-       «Nachfolgend die Erklärung und der Beweis dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Kapitel 32 das Lärmgutachten zum Gestaltungsplan klar «geschönt» wurde.» (S. 25, Lemma 3)

-       «(Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde auch das Lärmgutachten zum [...] selbst «geschönt»)» (S. 27, Lemma 4)

-       «Aufgrund der klar festgestellten Manipulationen des Lärmgutachtens durch den Bauherrn zusammen mit der FA D.___ ist klar davon auszugehen, dass auch das Lärmgutachten zum Handelszentrum selbst manipuliert wurde.» (S. 55, Lemma 6)

-       «Dass damit sogar der «geschönte» Planungswert der FA D.___ überschritten würde, unterschlagen der Bauherr und sein Anwalt bewusst.» (S. 57, Lemma 9)

-       «Hinzu kommt, dass wie ich feststellen musste, der Bauherr zusammen mit der FA D.___ das Lärmgutachten und somit das gesamte Gestaltungsplanverfahren bewusst verfälscht hat.» (Seite 76, Lemma 11)

Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit «dem Bauherrn» – gemeint sein dürfte in erster Linie der Privatkläger 1, aber auch die ihm gehörende Privatklägerin 2 als formelle Bauherrin bzw. Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren – in der Beschwerde an das Bundesgericht vorgehalten, er habe «das bzw. die Lärmgutachten» zum Gestaltungsplan bzw. zum [...] bewusst manipuliert, geschönt bzw. bewusst verfälscht. Der Sachverhalt ist soweit auch aktenmässig erstellt und unbestritten.

2.

2.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Ziff. 2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Dritte sind insbesondere auch Behörden.

Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313, 132 IV 112). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen (als Politiker, Künstler etc.), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, soweit sie nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 44). Welcher Sinn einer Äusserung zukommt ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014).

2.2 Die Rechtsfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Letzterer ist zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und –pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 15).

2.3 In der Regel wird zum Entlastungsbeweis zugelassen. Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserungen und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der sie getan und wie sie getan wird. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu. In welcher Absicht jemand handelt ist Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist Rechtsfrage (BGE 132 IV 112).

3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich die fraglichen Äusserungen in der Beschwerde auf ein von der Privatklägerin 2 eingeleitetes Gestaltungsplangenehmigungsverfahren in der Gemeinde [...] (Industriezone) bezogen. Diesem Gestaltungsplanverfahren gingen, was aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 (AS 161 ff.), des Bundesgerichts vom 1. September 2016 (AS 133 ff.) und der ebenfalls bei den Akten liegenden Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren der Anzeiger vom 12. Mai 2016 (AS 170 ff.) zu erschliessen ist, diverse weitere baurechtliche Verfahren voran, wobei anfänglich der Privatkläger 1 als Privatperson als Bauherr auftrat. Streitpunkt in diesen Verfahren waren wie eingangs dargelegt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die Frage der Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere im Bereich Lärmschutz.

Die inkriminierten Äusserungen gemäss Anzeige vom 20. Mai 2016 stammen alle aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten vom 3. April 2016 an das Bundesgericht betreffend den Gestaltungsplan «Handelszentrum [...]». Die Äusserungen erfolgten aber nicht allein auf dem Hintergrund des laufenden Gestaltungsplanverfahrens, sondern ebenso auf dem Hintergrund der vorangehenden Baubewilligungs- und Planverfahren, in welchen sich die Parteien seit Jahren gegenüberstehen (vgl. dazu auch die entsprechende Eingabe der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz: AS 218 ff.).

Einen ersten Gestaltungsplan über das gleiche Gebiet hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Juni 2013 wegen einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genehmigt und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen. Dieser Entscheid liegt nicht bei den Akten. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2016 geht allerdings hervor, dass sich der Regierungsrat in seinem Entscheid auch inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hatte. Bereits vorher stattgefunden hatte das eingangs geschilderte Baubewilligungsverfahren mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008.

4. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die zu beurteilenden Äusserungen des Beschuldigten in der Beschwerde vom 3. April 2016 den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, es kann dazu auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (US 11/12). Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte schreibt auf den Seiten 4, 25, 27, 55, 57 und 76 der Beschwerdeschrift, das Lärmgutachten sei vom Bauherrn, sprich den Privatklägern, mit Unterstützung von D.___ sowie den involvierten Behörden bewusst manipuliert, «geschönt» (vom Beschuldigten jeweils mit Anführungs- und Schlusszeichen versehen) resp. bewusst verfälscht worden. Die Verwendung der Verben «geschönt» «manipuliert» oder «verfälscht» suggeriert beim Leser, dass durch unlauteres Vorgehen und/oder Verschweigen von Fakten die Behörden in ihrer Beurteilung durch die Privatkläger zusammen mit der Privatgutachterin getäuscht und in die Irre geleitet worden seien oder dies versucht worden sei. Durch die (mehrfache) Verwendung des Adverbs «bewusst» wird eine vorsätzliche Begehung vorgehalten. Diese Äusserungen sind offensichtlich geeignet, sowohl die B.___ wie auch den Geschäfts- und Privatmann A.___ in ihrem Ansehen bei Dritten zu diskreditieren und zu diffamieren. Wer «geschönte» Gutachten erstellen lässt resp. wer Gutachten «bewusst manipuliert» und «bewusst verfälscht», die in einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Verwendung finden als Beweisurkunden, verhält sich unlauter und setzt sich dem Vorwurf aus, über unbillige Machenschaften den Entscheid der Behörde beeinflusst zu haben bzw. dies versucht zu haben. Konkret warf der Beschuldigte den Privatklägern vor, die effektiven Messresultate seien im Gutachten bewusst falsch angegeben worden. Dass der Beschuldigte den Privatklägern damit ein vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorwirft, geht aus seiner Beschwerde denn auch klar hervor, wenn er auf S. 24 schrieb: «Der Gestaltungsplan ist somit zurückzuweisen und gleichzeitig eine Anzeige gegen den bzw. die Ersteller des Lärmgutachtens und den Bauherrn wegen Urkundenfälschung einzureichen». Aussagen der vom Beschuldigten in der Beschwerde getätigten Art sind geeignet, die Ehre einer Person und das Ansehen einer Firma in Misskredit zu bringen. Die Äusserungen erfüllen damit objektiv den Tatbestand gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass diese schriftlichen Ausführungen in diesem Sinne ehrverletzend sind und auch bei unbeteiligten Laien diesen Eindruck hinterlassen. Entgegen der Vorinstanz ist aber nicht nur von Eventualvorsatz auszugehen, sondern der Beschuldigte ist mit diesen Äusserungen bewusst über das eigentlich verfolgte Ziel, Zweifel an den im Verfahren verwendeten Entscheidgrundlagen zu begründen, hinausgeschossen und wollte die Privatkläger gegenüber dem Bundesgericht anschwärzen und in ihrer Ehre verletzen. Es liegt direkter Vorsatz vor.

5. Zutreffend sind weiter die Erwägungen der Vorinstanz, wonach für die erhobenen ehrverletzenden Äusserungen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen:

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Beschuldigte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Die entsprechende Regeste des diesbezüglich einschlägigen BGE 116 IV 211 lautet: Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet (s.a. BGE 131 IV 154).

Wie wiederholt dargestellt, standen und stehen sich der Beschuldigte und die Privatkläger seit Jahren in baurechtlichen Verfahren als Prozessgegner gegenüber. Der Beschuldigte selbst hat in den bei den Akten dokumentierten Verfahren ohne anwaltliche Vertretung agiert, dies auch bei seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. April 2016. Festgehalten werden kann vorweg, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht war und Äusserungen zum Lärmgutachten damit grundsätzlich in einem klaren Sachzusammenhang standen mit der Frage, ob die gesetzlichen Normen bezüglich Lärmschutz als eingehalten zu beurteilen seien. Die Wortwahl allerdings ist deutlich überzogen. Der Beschuldigte äussert mehrfach, dass die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragten Firma bewusste Manipulationen bzw. bewusste Fälschungen vorgenommen hätten, sie hätten das Gutachten «geschönt». Solche Einwände müssten sich auf die durchgeführten Lärmmessungen, die verurkundeten Lärmpegel und die daraus sich ergebenden Schlüsse beziehen. Auch wenn der Beschuldigte in der Beschwerdeschrift naturgemäss eine subjektive Darstellung des Prozessstoffes vorgenommen hat, die pointiert formuliert worden ist und auch werden durfte, um seine Interessen zu wahren, so ist doch auch festzustellen, dass Begriffe wie «bewusst manipulieren» und «bewusst verfälschen» in Zusammenhang mit einem Gutachten, auf das sich Gemeindebehörden und weitere Instanzen in der Urteilsfällung gestützt haben, nicht sachgerecht resp. mit Blick auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht gerechtfertigt waren, sie gingen weit über das Notwendige hinaus. Es kann dazu auch auf die nachfolgenden Erwägungen zum Gutglaubensbeweis verwiesen werden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Vorhalte des Beschuldigten, wonach die Privatkläger in Zusammenarbeit mit der Gutachterin Entscheidgrundlagen «bewusst manipuliert/verfälscht» hätten, ist somit nicht gegeben. Es hätte genügt, die gutachterlichen Grundlagen als falsch oder unvollständig zu qualifizieren resp. die Grundlagen des Gutachtens anzuzweifeln, dies zu begründen und damit die Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, um so eine Überprüfung zu erreichen. Mit der Verwendung der Vorhalte «bewusst manipulieren», «geschönt» und «bewusst verfälscht» aber ging es dem Beschuldigten nicht nur darum, die Grundlagen der von ihm gestellten Anträge glaubhaft zu machen, sondern vor allem auch den Eindruck zu erwecken, die Privatkläger hätten unlauter gehandelt und sich strafbar gemacht. Die Äusserungen waren unnötig beleidigend, es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Das zeigten im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, indem er die von ihm beanstandete Sachlage ohne die inkriminierten Unterstellungen vorgetragen hat.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der Wahrheitsbeweis oder der Beweis des guten Glaubens nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht worden ist, zu dem die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht zugelassen hat (die Äusserungen wurden im konkreten Sachzusammenhang mit dem Gestaltungsplanverfahren und damit nicht ohne begründete Veranlassung vorgebracht). Der Beweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung (Manipulation der Lärmgutachten) in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht respektive der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. M.a.W. muss der Beschuldigte dartun, dass die – von ihm zu beweisenden – Tatsachen «für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften» (BGE 102 IV 83 f.). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich, wie bei der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 StGB, nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGE 116 IV 207). Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht (vgl. dazu und zum Folgenden: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 19 f.). Bei Mitteilungen an Behörden darf damit gerechnet werden, dass diese die erhobene Behauptung kritisch überprüfen. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren.

6.2 Der Beschuldigte liess in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft vorbringen (AS 123 ff.), das von ihm auf S. 4 der Beschwerde erwähnte «Lärmgutachten aus dem Jahr 2005» habe der Erstellung des Lärmkatasters für die Gemeinde [...] gedient. Der betreffende Lärmkataster der Gemeinde habe ausgewiesen, dass die Grenzwerte bei der Liegenschaft des Beschuldigten bereits damals überschritten gewesen seien. Im Lärmgutachten, welches die Privatkläger im Jahr 2011 (gemeint wohl: 2015) durch die Firma D.___ hätten erstellen lassen, seien diese Überschreitungen hingegen nicht mehr vorhanden gewesen. Dies, obwohl der Verkehr an der […] durch Neubauten noch zugenommen gehabt habe. Der vom Beschuldigten aufgezeigte Widerspruch sei von der Gegenpartei im damaligen Prozess ausdrücklich bestätigt worden (Ziffer 26 der Vernehmlassung vom 12. Mai 2016, S. 11). Dazu hätten die Privatkläger Begründungen über fast vier Seiten vorgetragen, was die Erklärungsbedürftigkeit dieses Widerspruchs aufzeige. Weiter sei zu beachten, dass bereits vor dem Jahr 2008 ein Parteigutachten erstellt worden sei, welches in der Folge vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Behauptungen des Beschuldigten im entsprechenden Prozess, die Gutachten seien so erstellt worden, dass sie die gewünschten Ergebnisse hervorbrächten (also «manipuliert» worden seien), seien deshalb sachlich begründbar und naheliegend. Das alles gelte genauso für die Ausführungen auf den Seiten 18, 27, 55, 57 und 75 der Beschwerde. Dementsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch bei der Polizei (AS 093 ff.) und vor den gerichtlichen Instanzen.

6.3 In der vom Beschuldigten eingereichten Vernehmlassung der Gegenpartei vom 12. Mai 2016 an das Bundesgericht (AS 170 ff.) wird unter Ziffer 26.2 dargelegt, wie in der Beschwerde ausgeführt, weise der Strassenlärmkataster für die Gemeinde [...] bei den Liegenschaften [...] Strassenlärmbelastungen von 63-64 dB(A) am Tag und 54-55 dB(A) in der Nacht aus. Dagegen würden im Lärmgutachten D.___ für dieselben Liegenschaften Lärmbelastungen von 55 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Der scheinbare Widerspruch lasse sich wie folgt erklären: Im Strassenlärmkataster sei die Belastung auf der durch den Verkehr auf der [...] belasteten Nordseite (Nordfassade) der betreffenden Gebäude ausgewiesen, im Lärmgutachten D.___ hingegen die Lärmbelastung der betreffenden Liegenschaften an der Südseite (Südfassade). Letzteres sei fachlich korrekt, da an diesen (direkt gegen das Handelszentrum orientierten) Fassaden die höchsten Lärmbelastungen durch die Aktivitäten des Handelszentrums zu erwarten seien. Dagegen seien diese Fassaden um 180 Grad von der [...] abgewandt und deren Einfluss auf die Südfassade sehr gering. Die Verkehrsbelastung auf der [...] sei mit rund 17'000 Fahrzeugen pro Tag massiv grösser als jene auf der [...] mit rund 1’300 Fahrzeugen pro Tag. Damit bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen im Lärmkataster und im Lärmgutachten. Diese Ausführungen der Privatklägerin 1 gegenüber dem Bundesgericht sind unter Hinweis auf den in den Akten liegenden Strassenlärmkataster 2005 der Gemeinde [...] (Stand Dezember 2008, AS 147 ff.) mit der Vorinstanz als korrekt zu beurteilen: Der Strassenlärmkataster [...] umfasst die National- und Kantonsstrassen und damit auch die [...], an welche die Liegenschaft des Beschuldigten im Norden mittelbar resp. unmittelbar grenzt. Der kantonale Lärmkataster umfasst hingegen nicht die Immissionswerte der Strassenanlagen der Gemeinde, mithin auch nicht die im Gestaltungsplangenehmigungsverfahren relevante [...] in [...], die eine gemeindeeigene Anlage darstellt. Aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten an das Bundesgericht AS 32 ff. ist zu folgern, dass der Beschuldigte wohl einem Irrtum unterlegen ist, indem er die Lärmwerte an der […] aus dem Gutachten der D.___ mit den Lärmwerten des Lärmkatasters verglich. Der Lärmkataster umfasst aber wie dargelegt allein die Lärmimmissionen der Kantonsstrasse ([...]) auf die Liegenschaften entlang dieser Strassenanlage, nicht aber die Immissionen der südlichen Verkehrsanlage und damit die Werte entlang der Südfassade seiner Liegenschaft. Der Beschuldigte hat somit bei der Erarbeitung seiner Beschwerde voneinander abweichende Werte verglichen, ohne die verschiedenen Messorte (Süd- / Nordfassade) in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Die vom Beschuldigten in seiner Beschwerdeschrift aufgegriffenen Differenzen in den Lärmwerten wurden von den Verletzten in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht korrekt dargestellt und aufgelöst. Von einer «bewussten Manipulation», «bewussten Verfälschung» oder «Schönung» durch die Privatkläger kann somit keine Rede sein.

6.4 Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten das Gelingen des Gutglaubensbeweises, weil er aufgrund der gegebenen Situation, den bereits erstellten früheren Gutachten und den vorangehenden Urteilen (insbes. das Urteil des Verwaltungsgerichts von 2008) ernsthafte Gründe für seine Darstellung gehabt habe. Dabei sei auch zu beachten, dass die Begriffe «geschönt», «verfälscht» und «manipuliert» nicht ohne Begründung in der Beschwerdeschrift verwendet worden seien. Soweit die Privatkläger darlegten, der Beschuldigte habe genaue Kenntnisse der Grundlagen des Lärmgutachtens gehabt aufgrund der seit Jahren dauernden Differenzen, sei deren Darstellung durch die vorliegenden (unvollständigen) Akten nicht gedeckt. Der Beschuldigte habe ernsthafte Gründe gehabt, seine Beurteilung der Werte in den Gutachten und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen für wahr zu halten. Es gelinge ihm entsprechend bezüglich der Äusserungen zum Gutachten der Gutglaubensbeweis und er bleibe straflos (US 14 oben).

6.5 Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Lärmgutachten vom 28. April 2015 (Urkunde 1 der Privatkläger im Berufungsverfahren) ist ersichtlich, dass sich die darin enthaltenen Aussagen auf die Südfassaden der Liegenschaften […] beziehen: Unter Ziffer 3.4 auf Seite 6 wird erläutert, die Berechnungen beträfen die Lärmimmissionen des Handelszentrums (Betriebslärm und Strassenverkehrslärm). Aus der Auflistung der «für die Beurteilung des Handelszentrums massgebenden Lärmempfänger» auf S. 7 des Gutachtens in Verbindung mit dem Anhang 3 und den Plänen wird ersichtlich, dass es um die Lärmbelastung an der Südseite, zum Handelszentrum hin, geht. Aus dem Strassenlärmkataster ist ebenso ersichtlich, dass es dabei um Lärmbelastungen entlang der National- und Kantonsstrassen, also auf der Nordseite des Hauses, geht. Dies war dem Beschuldigten aufgrund des langjährigen Rechtsstreits zweifellos bekannt (er referenzierte in seiner Beschwerde denn auch den Link zum Lärmkataster: AS 085). Dazu kommt, dass der Beschuldigte bereits im vorausgehenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn behauptete, das Lärmgutachten sei geschönt. Dafür bestanden gemäss Verwaltungsgericht aber keine Anhaltspunkte, der Beschuldigte sei denn auch jeden Beweis für diese seine Behauptung schuldig geblieben (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 Seite 17 Ziffer 32, Urkunde 5 der Privatkläger im Berufungsverfahren). Trotz diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kam es in der Folge zu den ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten.

Auch das Bundesgericht befand, die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Ergebnisse des Lärmgutachtens gegenüber denjenigen des Lärmkatasters der Gemeinde von 2005 anders ausgefallen seien, beweise die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht (AS 139, E. 10). Anhaltspunkte für die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten ergaben sich auch nicht aus dem eingangs dargelegten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2008, solches wird von der Vorinstanz denn auch mit keinem Wort begründet. Im Gegenteil beurteilte das Verwaltungsgericht damals das Gutachten bezüglich der zu erwartenden Immissionen durch die Mehrbelastung der Verkehrsanlagen als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass das Verwaltungsgericht im Baubewilligungsverfahren damals festgestellt hat, die Behörden müssten bei der Beurteilung die Lärmbelastungen von Seiten der [...] und der [...] bei der Beurteilung addieren (ob das richtig oder falsch war, wie die Privatkläger in der Eingabe vom 10. Oktober 2018 gegenüber dem Berufungsgericht geltend machen, spielt letztlich keine Rolle). Vor dem Hintergrund dieser beiden Verwaltungsgerichtsentscheide sind die ehrverletzenden Vorwürfe des Beschuldigten, der nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht vor der Beschwerdeerhebung keine juristische Beratung beizog, unverständlich und werden von keinen Anhaltspunkten gestützt. Wenn der Beschuldigte der Meinung war (und nach wie vor ist: vgl. Stellungnahme vom 31. August 2018 an das Berufungsgericht), die Lärmbelastungszahlen des Lärmkatasters würden die im Gutachten D.___ vom 28. April 2015 ausgewiesenen Werte ausschliessen oder diesen widersprechen, so hätte der Beschuldigte dies in seiner Beschwerde in aller Deutlichkeit behaupten können, ohne den Privatklägern in diesem Zusammenhang unlautere bis kriminelle und damit ehrlose Machenschaften zu unterstellen. Dafür gab es – wie bereits erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte und dazu spricht sich die Vorinstanz denn auch nicht aus. Selbst der Beschuldigte gab bei der Befragung bei der Polizei vom 15. Juni 2016 an, aufgrund der Vorgeschichte sei es auch bei diesem Fall «möglich», dass das Lärmgutachten nicht korrekt erstellt worden sei (AS 095 Frage 5). Dem Beschuldigten gelingt somit der Gutglaubensbeweis nicht und er ist der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

7. In Bezug auf die übrigen Vorhalte, bei denen die Vorinstanz ebenfalls zu einem Freispruch gelangte, kann auf die zutreffenden Erwägungen auf US 14 ff. verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich folgendes:

-       Der Beschuldigte machte eine fehlende Unabhängigkeit der Gemeindebehörden geltend und begründete dies damit, der Bauherr habe vermutlich in einem anderen Fall gratis Planungsarbeiten für die Gemeinde geleistet und der Bauverwalter wohne in einem Objekt des Bauherrn, zu vermutlich sehr günstigen Konditionen (S. 18 der Beschwerde, Lemma 2). Er begründete damit seinen Antrag, die Behörden hätten wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Diese Bemerkungen zu den Gemeindebehörden, in diesem Fall als Vermutungen formuliert, sind für die Privatkläger nicht ehrverletzend, wären aber jedenfalls aufgrund von Art. 14 StGB gerechtfertigt.

-       Auf S. 34 kritisiert der Beschuldigte das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt das ebenfalls auf fehlende Unabhängigkeit zum Bauherrn bzw. dessen Anwalt zurück (Lemma 5). Er lässt sich zur ganz offensichtlich nicht ganz ernst gemeinten Frage hinreissen, ob womöglich sogar der Anwalt des Bauherrn persönlich am Urteil mitgearbeitet habe. Inwiefern diese Formulierungen für die Privatkläger ehrverletzend sein sollten, ist nicht nachvollziehbar, allenfalls wird dem Verwaltungsgericht eine unsachgemässe Behandlung des Streitfalles unterstellt.

-       Auf S. 57 wirft der Beschuldigte der Firma D.___ vor, sie sei aufgrund der engen Verflechtungen mit dem Bauherrn nicht in der Lage, einen unabhängigen Raumplanungsbericht zu erstellen (Lemma 10). Auch diese Äusserungen sind für die Privatkläger in keiner Weise ehrverletzend.

-       Auf S. 56 wirft der Beschuldigte dem Bauherrn vor, im Zusammenhang mit einem neuen Baugesuch zu versuchen, das statuierte Fahrverbot zu umgehen, indem er ein Baugesuch für 15 provisorische Parkplätze eingereicht habe und somit seine LKW auf diesem neuen Parkplatz abstellen wolle (Lemmata 7 und 8). Auch dieses Vorbringen kann nicht als ehrverletzend eingestuft werden.

Bezüglich dieser vier Vorhalte (5 Lemmata) ist der Beschuldigte somit vom Vorhalt der üblen Nachrede freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe bestraft. Das zur Tatzeit geltende Recht ist vorliegend anwendbar, weil das neue Recht nicht lex mitior ist. Nach Art. 173 Ziff. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2).

3. Objektiv wiegt der Vorwurf, die Privatkläger hätten bewusst Gutachten manipuliert bzw. verfälscht, nicht ganz leicht. Dazu kommt, dass der Vorwurf in der Beschwerdeschrift mehrfach vorgebracht wurde und dem Beschuldigten bekannt sein musste, dass nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die anderen Verfahrensparteien (Privatklägerin 2, Einwohnergemeinde [...], Regierungsrat des Kantons Solothurn) und die Vorinstanz davon Kenntnis erlangen würden. Allerdings ist dies ein überblickbares Publikum. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Leicht entlastend ist zu vermerken, dass die Äusserungen in einem langjährigen und damit auch zermürbenden Rechtsstreit gefallen sind. Das Tatverschulden kann damit noch als leicht beurteilt werden.

Vorstrafen sind beim Beschuldigten keine verzeichnet, auch sonst sind bei den Täterfaktoren keine strafzumessungsrelevanten Umstände ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren zwischen Oktober 2016 und August 2017 ohne ersichtlichen Grund stillstand. Dem beschriebenen Verschulden trägt die bereits von der Staatsanwaltschaft ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen Rechnung. Bei der Tagessatzhöhe ist gemäss Lohnausweis 2018 von einem Nettoeinkommen von rund CHF 7'500.00 monatlich auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergeben sich CHF 5’250.00 bzw. (abgerundet) ein Tagessatz von CHF 170.00.

Für diese Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00 wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Der Beschuldigte wird bezüglich des hauptsächlichsten Vorwurfs der Anklage (insgesamt 6 Lemmata im Strafbefehl) schuldig gesprochen, bezüglich vier weiterer Vorhalte (insgesamt 5 Lemmata) erfolgt ein Freispruch. Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten und dem Staat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 je zur Hälfte aufzuerlegen.

Für das Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin hat der Beschuldigte folglich Anspruch auf eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 2'762.50 (die Hälfte von CHF 5'525.00 gemäss Vorinstanz). Diese Entschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz zu verrechnen.

Demgegenüber hat der Beschuldigte den Privatklägern eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der vor der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von 6,16 Stunden zuzüglich 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Rückreise), total 8,66 Stunden, erscheint angemessen. Hingegen kann der Stundenansatz von CHF 300.00, da es sich nicht um eine komplexe Materie gehandelt hat, nicht übernommen werden. Es sind maximal CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Für das Jahr 2017 beträgt die Entschädigung CHF 506.35 (110 Minuten resp. 1,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus Auslagen von CHF 10.50 und MwSt. von 8%), für das Jahr 2018 CHF 1'850.95 (410 Minuten resp. 6,83 Stunden zu je CHF 250.00, plus Auslagen von CHF 10.30 und MwSt. von 7,7 %). Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 2'357.30 ausmachen. Der Beschuldigte hat den Privatklägern die Hälfte, d.h. CHF 1'178.65 zu bezahlen (nicht wie in der Urteilsanzeige irrtümlicherweise erwähnt CHF 1'178.50).

2. Die gleiche Kostenverteilung rechtfertigt sich auch für das Berufungsverfahren, da die Privatberufungskläger und der Beschuldigte mit ihren Anträgen je zur Hälfte obsiegen und unterliegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Insgesamt betragen die Kosten damit CHF 1'600.00 resp. je CHF 800.00 (in der Urteilsanzeige sind fälschlicherweise CHF 1'510.00 und je CHF 755.00 aufgeführt, in diesem Sinne erfolgt hiermit eine Präzisierung). Die beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil solidarisch.

Die vom Staat an den Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 ist wie erwähnt mit den von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz (CHF 450.00 und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Die Parteien hätten sich gegenseitig je eine hälftige Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Aufwand auf beiden Seiten in etwa gleich gross ausgefallen ist. Wenn die Privatkläger mit 32,33 Stunden einen Aufwand ausweisen, der mehr als 10 Stunden höher ausfällt als der vom Beschuldigten geltend gemachte, ist ein solcher Aufwand nicht nachvollziehbar und auf jeden Fall für die «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte deutlich überhöht. Die Parteikosten sind aus diesen Gründen auf beiden Seiten gleich hoch zu veranschlagen und wettzuschlagen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 173 aStGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 aStGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Der Beschuldigte C.___ wird von folgenden Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 freigesprochen:

-       Ziff. 1 Lemma 2

-       Ziff. 1 Lemma 5

-       Ziff. 1 Lemma 7

-       Ziff. 1 Lemma 8

-       Ziff. 1 Lemma 10.

2.    C.___ hat sich bezüglich der folgenden Vorhalte gemäss Strafbefehl vom 13. September 2016 der üblen Nachrede schuldig gemacht:

-       Ziff. 1 Lemma 1

-       Ziff. 1 Lemma 3

-       Ziff. 1 Lemma 4

-       Ziff. 1 Lemma 6

-       Ziff. 1 Lemma 9

-       Ziff. 1 Lemma 11.

3.    C.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen (nachfolgend erstinstanzliches Verfahren) von total CHF 900.00 hat der Beschuldigte zur Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 450.00. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

5.    Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, zu Lasten des Staates eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 2'762.50 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Diese Entschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 9).

6.    Der Beschuldigte hat den Privatklägern, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, ausmachend CHF 1'178.65 (inkl. Auslagen und MwSt.).

7.    Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

8.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, haben der Beschuldigte und die Privatberufungskläger je zur Hälfte zu bezahlen, d.h. je CHF 800.00. Die beiden Privatberufungskläger haften für ihren hälftigen Anteil solidarisch.

9.    Die vom Staat an den Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'762.50 (vgl. Ziff. 5) ist mit den von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteilen aus erster und zweiter Instanz (CHF 450.00 und CHF 800.00) zu verrechnen. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, ist zu Lasten des Staates folglich noch eine Parteientschädigung von CHF 1'512.50 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_670/2019 vom 13. November 2019 aufgehoben

STBER.2018.60 — Solothurn Obergericht Strafkammer 10.04.2019 STBER.2018.60 — Swissrulings