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Solothurn Obergericht Strafkammer 06.05.2019 STBER.2018.55

6. Mai 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,668 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

Gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 6. Mai 2019:

1.    B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 28. Februar 2018 zusammen, welches in Bezug auf den Mitbeschuldigten C.___ in Rechtskraft erwachsen ist und gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 werde das erstinstanzliche Urteil vollumgänglich angefochten. Verlangt werde ein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, die Freigabe des Autos Audi A4 SO [...] mit Vergütung des Wertverlustes von CHF 7'600.00, die Honorierung des amtlichen Verteidigers sowie die Tragung der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat. Die Staatsanwaltschaft habe weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffen. Der Vorsitzende nennt die bereits rechtskräftigen Urteilsziffern (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.12.) und eröffnet den Parteien, dass sich das Berufungsgericht im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht anders zu würdigen. Es werde auch die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG prüfen. Im Weiteren skizziert der Vorsitzende den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 9. Mai 2019, um 11:00 Uhr.

Des Weiteren wird der amtliche Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Der amtliche Verteidiger stellt für den Beschuldigten den Antrag, es seien diverse Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen (Lohnabrechnungen für die Monate Jan. - April 2019, Mietvertrag, Krankenkassenbeleg) sowie ein ebenfalls vom Richteramt Olten-Gösgen in derselben Zeit ausgefälltes Vergleichsurteil, mit welchem ein anderer Beschuldigter jedoch bloss wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, zu den Akten zu nehmen.

Der amtliche Verteidiger weist in Bezug auf das Vergleichsurteil darauf hin, dass sein damaliger Mandant ihn vom Berufsgeheimnis entbunden habe, weshalb er den Entscheid nicht anonymisiert habe. Zudem bedient er den Staatsanwalt und das Gericht mit der Honorarnote für das Berufungsverfahren.

Staatsanwaltschaft B.___ beantragt, es sei das von der Verteidigung genannte Urteil nicht zu den Akten zu nehmen. Dieses habe einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt und sei in einem abgekürzten Verfahren entschieden worden, in welchem ganz andere Verfahrensgrundsätze zur Anwendung kämen. Es lasse sich deshalb nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen. Zu den Akten zu nehmen seien nur beweisrelevante Dokumente. Das erwähnte Urteil tauge jedoch nicht als Beweismittel für das vorliegende Verfahren, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei. Keine Einwendungen bestünden hingegen in Bezug auf die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Diese seien zu den Akten zu nehmen.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Beweisanträge kurz unterbrochen. Hierauf eröffnet der Vorsitzende den folgenden Beschluss:

« Die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen werden zu den Akten genommen. Im Weiteren wird der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Vorsitzende aus, die Beweisrelevanz des von der Verteidigung eingereichten Urteils sei für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht erkennbar. Es sei deshalb nicht zu den Akten zu nehmen.

In der Folge wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden auf sein Recht hingewiesen, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Der Beschuldigte erklärt hierauf, er wolle in Bezug auf die Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In Bezug auf die Frage zur Person wird auf die Audio-CD sowie das separate Einvernahmeprotokoll vom 6. Mai 2019 verwiesen.

Nachdem von beiden Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

« 1.  A.___ sei der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 1 der Anklage schuldig zu sprechen.

  2.  A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

  3.  Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 31. August 2013 bis 14. Oktober 2013 (45 Tage) sei im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

  4.  Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4 sei herauszugeben.

  5.  Der Beschuldigte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.»

Nach einer Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

« 1.  A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.

2.  A.___ sei für 45 Tage zu Unrecht ausgestandener Haft mit CHF 200.00/Tag bzw. mit CHF 9'000.00 zu entschädigen. Es sei ihm überdies eine Genugtuung in symbolischer Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen.

  3.  Das beschlagnahmte Auto Audi A4 SO [...] sei freizugeben. Für den seitherigen Wertverlust seien A.___ CHF 7'600.00 auszurichten.

  4.  Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor beiden Instanzen gemäss Kostennote zu Lasten des Staates festzulegen.

  5.  Die Kosten des Verfahrens vor beiden Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen.»

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine Replik, womit auch der zweite Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.

Der Vorsitzende räumt dem Beschuldigten die Möglichkeit für ein letztes Wort ein. Der Beschuldigte erklärt, er habe nichts mehr zu sagen. 

Die Parteien verzichten ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den Anwesenden mit, dass die Urteilseröffnung schriftlich erfolge und die Gerichtsschreiberin die Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde.

Damit endet um 10:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 31. August 2013, 18:02 Uhr, meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass eine PW-Lenkerin soeben von zwei Rasern fast «abgeschossen» worden sei. Die PW-Lenkerin habe in Hägendorf von der Gäustrasse nach links in die Bodenmattstrasse abbiegen wollen, als von hinten ein VW Golf und ein Audi A4 herangeschossen und an der Lenkerin in Richtung Kappel vorbeigerast seien (AS 111).

2. Gestützt auf Aussagen von Augenzeugen des Vorfalls konnten noch am gleichen Abend C.___ und der Beschuldigte angehalten werden (AS 114 f.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln (AS 1000).

3. Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde der PW Audi A4 des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1008).

4. Mit Verfügung vom 4. September 2013 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 1043 ff.). Am 3. Oktober 2013 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 3. Januar 2014 (AS 1074 ff.).

5. Am 14. Oktober 2013 hiess das Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten gut, ordnete aber gleichzeitig Ersatzmassnahmen an (Bewährungshilfe, Absolvierung Anti-Raser-Programm; AS 1090 ff.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 29. September 2016 (O-G AS 9 ff.).

7. Am 28. Februar 2018 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 123 ff.):

« 1.  Der Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1);

der Gewaltdarstellung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.2);

der Pornografie, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1.4).

2.  Der Beschuldigte A.___ hat sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.08.2013 (AnklS Ziff. 1), schuldig gemacht.

3.  Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren;

b)   einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

4.  Die Untersuchungshaft vom 31.08.2013 bis 16.09.2013, total 17 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.

-        Die Untersuchungshaft vom 31.08.2013 bis 14.10.2013, total 45 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten C.___ mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 04.05.2010 bedingt gewährten Strafvollzugs (240 Stunden gemeinnützige Arbeit) wird verzichtet.

7. Das beschlagnahmte Fahrzeug VW Golf, Kontrollschild SO [...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

8. Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4, Kontrollschild SO [...], Fahrgestell-Nr. […], ist dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

9. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 11'399.20 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'998.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, […], wird auf CHF 12'758.20 (exkl. MwSt [unter Vorbehalt der nachträglichen Geltendmachung] / inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 5'122.00 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, belaufen sich auf total CHF 36’122.40.

a)    Der Beschuldigte C.___ hat einen Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'031.20 zu bezahlen.

b)    Der Beschuldigte A.___ hat einen Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'091.20 zu bezahlen.»

8. C.___ meldete am 5. März 2018 gegen das Urteil die Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 wurde das Verfahrens deshalb bezüglich C.___ von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

9. Der Beschuldigte meldete am 12. März 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 135).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil. Verlangt wird:

ein Freispruch vom Vorhalt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung;

eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft;

die Freigabe des PW Audi A4 mit Vergütung eines Wertverlustes von CHF 7'600.00;

die Honorierung des amtlichen Verteidigers;

die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat.

11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das Urteil keine Berufung oder Anschlussberufung ein.

12. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-        Sämtliche Ziffern, welche den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziff. 1, 3, 5, 6, 8, 11 lit. a);

-        Ziff. 10: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

Von Amtes wegen ist zudem Ziff. 9 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen. Es betrifft dies die Entschädigung des ersten amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. Auch diesbezüglich liegt Rechtskraft vor, soweit es die Höhe der Entschädigung betrifft. Zu überprüfen ist aber auch bezüglich der Entschädigung des ersten amtlichen Verteidigers der Rückforderungsanspruch des Staates.

13. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 6. Mai 2019 statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde den Parteien eröffnet, dass sich das Berufungsinstanz eine abweichende rechtliche Würdigung (Art. 90 Abs. 2 SVG anstelle von Art. 90 Abs. 3 SVG) vorbehalte (vgl. auch vorstehendes Verfahrensprotokoll).

II. Anklageschrift vom 29. September 2016

Die Anklageschrift lautet in Bezug auf den Beschuldigten wie folgt:

« 1. C.___ und A.___:

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)

begangen am 31.08.2013 um ca. 18:00 Uhr auf der Gäustrasse in Hägendorf, zum Nachteil von E.___ und F.___ sowie G.___.

C.___ fuhr als Lenker des Personenwagens VW Golf (Kontrollschild SO [...]; Halter H.___) hinter dem von A.___ gelenkten Audi A4 (Kontrollschild SO […]; Halter I.___) von Rickenbach herkommend auf der Solothurnerstrasse in Hägendorf. Die beiden Beschuldigten fuhren in dieser Reihenfolge durch den Kreisel Solothurnerstrasse/ Gäustrasse und bogen in die Gäustrasse ab. Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West fuhren sie mit geringem Abstand (ca. 5 m) und überhöhter Geschwindigkeit in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung, wobei A.___ gleichzeitig aus einer Red-Bull-Dose trank. Im Bereich zwischen der erwähnten Kreuzung und der Unterführung (d.h. bereits im Rampenbereich) beschleunigten beide Beschuldigte ihre Fahrzeuge stark, d.h. mit Vollgas. C.___ wechselte dabei auf die linke Fahrbahnhälfte und versuchte, das Fahrzeug von A.___ zu überholen, wobei er im 3. Gang Vollgas gab («was der Motor hergab»). A.___ gab seinerseits ebenfalls Vollgas und versuchte, das Überholmanöver von C.___ zu verhindern. Deshalb fuhren im Bereich der Rampe beide Fahrzeuge über eine längere Strecke nebeneinander – der Golf auf der linken, der Audi auf der rechten Fahrspur – und so durch die SBB-Unterführung.

Gleichzeitig befand sich vor ihnen das Fahrzeug Mazda 6 (Kontrollschild SO […]) vor der Abzweigung Bodenmatt, welches die Beschuldigten bereits vor Einfahrt in die Unterführung gesehen hatten. Die Lenkerin E.___ beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt abzubiegen und setzte zu diesem Zweck den linken Blinker, reduzierte die Geschwindigkeit und leitete das Abbiegemanöver bereits ein. Im Fahrzeug befanden sich G.___ und das Kind von E.___, F.___, geb. 2012, als Passagiere.

Praktisch zeitgleich erkannte der Beschuldigte C.___ das Hindernis vor ihm – d.h. das Fahrzeug Mazda von E.___ – und machte eine Vollbremsung und zeichnete eine Bremsspur von 30,8 m, welche bis 5 cm an die Leitlinie kam. In der Folge gelang es ihm knapp, links am Fahrzeug Mazda vorbeizudriften, wobei es einzig deshalb nicht zur Kollision kam, weil E.___ im letzten Moment das auf der linken Fahrbahnhälfte driftende Fahrzeug des C.___ erkannt hatte und instinktiv nach rechts auf die Bushaltestelle auswich.

A.___ konnte in der Folge links am Fahrzeug von E.___, welches in der Bushaltestelle stand, vorbeifahren.

[…]

Konkreter Tatvorwurf A.___

Dem Beschuldigten A.___ werden im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Sachverhalt konkret insbesondere folgende Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen:

­    Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV) im Bereich Kreuzung Gäustrasse-Industriestrasse West;

­    Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher Geschwindigkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV);

­    Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) im Bereich der Unterführung;

­    Vorsätzliches Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs (Art. 35 Abs. 7 SVG).

Der Beschuldigte A.___ lieferte sich mit dem Mitbeschuldigten C.___ ein eigentliches Rennen im Sinne eines Kräftemessens, wobei letztlich jeder der beiden am Schluss vor dem anderen und keinesfalls Zweiter sein wollte – C.___ durch Überholen; A.___ durch massives Beschleunigen und Verhindern des Überholens des C.___. A.___ verletzte mit seinem Verhalten (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Behindern des überholenden Fahrzeugs in schlecht einsehbarem Bereich mit möglichem Gegenverkehr; Rennen) vorsätzlich elementare Verkehrsregeln und schuf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und ging das Risiko auch ein. Dadurch, dass er das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs von C.___ verhinderte, verursachte er vorsätzlich eine gefährliche Situation, insbesondere auch für allfälligen Gegenverkehr. Er gefährdete die Insassen des Personenwagens Mazda konkret an Leib und Leben, zumal eine heftige Kollision mit zu erwartendem Personenschaden nur durch Glück und aufgrund der raschen Reaktion der Lenkerin E.___ vermieden werden konnte. Besonders gefährlich erscheint sein Verhalten insbesondere auch deshalb, weil er bei seinem riskanten Fahrverhalten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten den vor ihm liegenden Strassenbereich phasenweise gar nicht einsehen konnte.

C.___ und dessen Mitfahrer J.___ waren objektiv ebenfalls gefährdet; haben jedoch aufgrund der Mitwirkung bzw. der stillschweigenden Einwilligung keine Parteistellung.»

III. Urteil der Vorinstanz

1. Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus:

1.1 Der Beschuldigte fuhr am 31. August 2013, ca. 18:30 Uhr, als Lenker des PW Audi A4 (SO [...]) von Rickenbach herkommend in Richtung Härkingen. Hinter ihm fuhr C.___ als Lenker des PW VW Golf III (SO [...]). Im PW VW Golf sass auf dem Beifahrersitz J.___. Die drei Personen beabsichtigten, nach Härkingen zu fahren und dort einen Kollegen (K.___) zu treffen.

1.2 Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut.

1.3 Unbestritten ist auch die Fahrstrecke, wie sie in der Anklageschrift vorgehalten ist (vgl. Fotodokumentation AS 161 ff.): Die beiden PW-Führer fuhren in Hägendorf in den Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse und bogen in die Gäustrasse ein. Auf der Gäustrasse fuhren sie in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung und passierten dabei die von rechts einmündende Industriestrasse West. Die beiden Fahrzeuge passierten diese Unterführung, wobei die Strasse zuerst abschüssig verläuft und am tiefsten Punkt von der Eisenbahnbrücke überquert wird. Anschliessend steigt die Strasse wieder an. Nach der Unterführung zweigt von links die Bodenmatt, eine Quartierstrasse, in die Gäustrasse ein. Auf dieser Höhe befindet sich rechts der Gäustrasse eine Ausfahrt mit Parkplätzen und einer Haltestelle für den dort verlaufenden Busverkehr.

1.4 Vor dem Beschuldigten und dem PW C.___ fuhr E.___ als Lenkerin des PW Mazda (SO […]) in der gleichen Richtung und beabsichtigte, nach links in die Bodenmatt einzubiegen. In diesem PW befanden sich zwei weitere Personen: G.___ und der damals einjährige Sohn von E.___. Sowohl der Beschuldigte als auch C.___ bestätigten, gesehen zu haben, dass E.___ den Blinker nach links gestellt und damit angezeigt hatte, dass sie nach links abbiegen wollte.

1.5 Der Beschuldigte trank, wie er dies selber zugab, auf der Fahrt durch die Gäustrasse, auf der Höhe der Einmündung der Industriestrasse West, aus einer Dose Red Bull.

1.6 Unbestritten ist im Grundsatz auch das Überholmanöver von C.___ auf der Gäustrasse im Bereich der SBB-Unterführung.

2. Im Weiteren ging die Vorinstanz bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente von folgendem Beweisergebnis aus:

2.1 Der Beschuldigte sah den vor ihm fahrenden PW E.___ erstmals auf der Höhe der Einmündung der Industriestrasse West (vgl. Foto AS 164).

2.2 Im Bereich dieser Einmündung, d.h. somit unmittelbar bevor die Strasse abschüssig zu verlaufen beginnt, betrug die Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht mehr als die erlaubten 50 km/h.

2.3 Während des Überholmanövers im Bereich der SBB-Unterführung betrug die Geschwindigkeit des überholenden PW C.___ maximal 81 km/h.

2.4 C.___ begann das Überholmanöver ca. 60 - 70 m vor der Unterführung.

2.5 C.___ bog nach dem Überholmanöver wieder auf die Normalspur vor den PW des Beschuldigten ein. Als er den linken Blinker bei dem vor ihm fahrenden PW E.___ realisierte, wechselte er erneut auf die Gegenfahrbahn, um den PW E.___ vor dem Abbiegemanöver noch zu überholen bzw. eine Vollbremsung einzuleiten. C.___ hätte, wenn er auf der Normalspur geblieben wäre, hinter dem PW E.___ nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Auf der linken Seite der Strasse befand sich auf dieser Höhe eine Ausfahrt, die als Bushaltestelle diente (vgl. Foto AS 173, 174), so dass auf dieser Seite mehr Raum zum Ausweichen blieb.

2.6 Der Beschuldigte beschleunigte seinen PW während des Überholmanövers durch den PW C.___ ebenfalls auf minimal 70 km/h. Der Beschuldigte brach aber die Beschleunigung nach kurzer Zeit wieder ab und fuhr nach der Unterführung im Bereich der Steigung der Gäustrasse (vor der Abzweigung Bodenmatt) wiederum mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h.

2.7 Der PW E.___ bog nicht nach links in die Bodenmatt ein, sondern wich nach rechts in den Bereich der Bushaltestelle aus. Der Beschuldigte passierte den PW E.___ links auf der Normalspur.

2.8 C.___ verursachte auf der Gegenfahrbahn eine Bremsspur von 30,8 m. Der PW kam ca. 5 - 6 Meter nach der Position des PW E.___ vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver zum Stillstand.

3. Gestützt auf dieses Beweisergebnis zog die Vorinstanz bezüglich des Beschuldigten folgende rechtliche Schlussfolgerungen:

3.1 Das Halten der Dose Red Bull sowie das Trinken aus dieser Dose qualifizierte das Gericht nicht als eine Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs beeinträchtigt hat. Das Gericht ging bei der Vornahme dieser Verrichtung durch den Beschuldigten von einem kurzen Moment aus; es würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass er einen Schwenker gemacht habe oder unregelmässig gefahren sei. Eine Auswirkung dieser Verrichtung auf das Beherrschen des Fahrzeuges sei nicht gegeben.

3.2 Im Bereich der Einmündung der Industriestrasse West in die Gäustrasse fuhr der Beschuldigte mit 50 km/h und damit mit angepasster Geschwindigkeit.

3.3 Durch das kurzzeitige Beschleunigen seines Fahrzeuges auf mindestens 70 km/h im Bereich der SBB-Unterführung beging der Beschuldigte eine einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h). Dieses Verhalten qualifizierte das Gericht gleichzeitig als vorsätzliches Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug (Art. 35 Abs. 7 SVG).

3.4 Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG: Der Beschuldigte habe durch die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. 3.3 hiervor) die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

4.1 Zum gleichen Schluss kam die Vorinstanz auch bezüglich C.___. Dieser machte sich gemäss diesbezüglich rechtskräftigem vorinstanzlichen Urteil folgender Verkehrsregelverletzungen schuldig:

-        Fahren mit mangelndem Abstand (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV): C.___ fuhr vor dem Überholmanöver nach dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse mit einem Abstand von fünf Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hinter dem Beschuldigten.

-        Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 31 km/h (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 und 4a VRV) während des Überholmanövers im Bereich der SBB-Unterführung, was eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt.

-        Überholen mit übersetzter Geschwindigkeit in einem nicht einsehbaren Bereich (Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 4 Abs. 1 VRV).

4.2 Die Vorinstanz bejahte auch bei C.___ die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 3 SVG. C.___ habe mehrere grundlegende Verkehrsregeln objektiv verletzt; die mit dem Überholmanöver verbundenen Risiken eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten habe er in Kauf genommen und damit mit Eventualvorsatz gehandelt.

IV. Rechtsrelevanter Sachverhalt

1. In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Verkehrsregelverletzungen vorgehalten:

-        Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West mit überhöhter Geschwindigkeit in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung gefahren zu sein.

-        Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher Geschwindigkeit im Bereich der Unterführung.

In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse in südlicher Richtung gegen die SBB-Unterführung aus einer Red-Bull-Dose getrunken zu haben.

-        Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 30 km/h im Bereich der Unterführung.

-        Vorsätzliches Nichtfreigeben der Strasse für das überholende Fahrzeug bzw. Verhindern des Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeugs.

In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgehalten, dass er sich durch ein massives Beschleunigen während des Überholmanövers von C.___ sowie einem Verhindern des Wiedereinbiegens mit diesem ein eigentliches Rennen im Sinne eines Kräftemessens geliefert habe. Im Bereich der Rampe seien deshalb die beiden Fahrzeuge über eine längere Strecke nebeneinander gefahren.

2. Aussagen

2.1.1 L.___ fuhr im Moment, als der Beschuldigte und C.___ auf der Gäustrasse fuhren, von seinem Domizil herkommend auf der Industriestrasse Richtung Gäustrasse. L.___ war Beifahrer, am Steuer sass seine Ehefrau.

In der Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 206 ff.) führte er aus, dass vom Kreisel bei der Solothurnerstrasse her zwei PW gefahren seien, ein Audi und hinter diesem ein VW Golf. Die beiden PW seien sicher zu schnell gefahren. Sie (L.___ und seine Ehefrau) seien auf die Gäustrasse eingebogen und mit ca. 50 km/h auf der Gäustrasse hinter den beiden PW gefahren. Der Abstand zum PW Golf habe in diesem Moment ca. 40 m betragen. Der PW Golf habe vor der SBB-Unterführung massiv beschleunigt und habe auf die Gegenfahrbahn gewechselt. In diesem Moment habe auch der voranfahrende PW Audi beschleunigt. Dieser habe den PW Golf nicht überholen lassen wollen. Bei Beginn der SBB-Unterführung seien die beiden PW nebeneinander gefahren. Als sie in der Mitte der SBB-Unterführung gewesen seien, hätten sie heftige Bremsgeräusche mit einer grossen Rauchentwicklung feststellen können. Nach der Unterführung, als sie auf der Gäustrasse bergan gefahren seien, hätten sie einen grauen PW Mazda gesehen, der mit dem Heck mit ca. 1 Meter auf der Gäustrasse quer zu ihrer Fahrtrichtung gestanden sei.

Der Lenker des Audi habe mit der linken Hand eine Red-Bull-Dose gehalten.

2.1.2 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. September 2013 (AS 304 ff.) führte L.___ aus, dass die beiden Fahrzeuge vom Kreisel her «relativ schnell» gefahren seien. Der Lenker des PW Audi habe die Scheiben unten und eine Dose Red Bull in der Hand gehabt. Sie (d.h. er und seine Ehefrau) seien nach ihnen in die Gäustrasse eingebogen. Kurz vor der Unterführung habe der PW Golf zum Überholen angesetzt. Die beiden Fahrzeuge seien bereits vor der Unterführung nebeneinander gefahren (mit «Unterführung» bezeichnet der Zeuge die eigentliche Brückenüberführung, vgl. AS 308). Der Audi-Fahrer habe Gas gegeben, damit der PW Golf nicht überholen könne. Kurz danach habe es gepfiffen und es habe eine Rauchwolke gehabt, so dass sie nichts mehr hätten sehen können.

Zu Beginn des Überholmanövers hätten sie sich ca. 30 - 40 Meter hinter dem zweiten PW befunden. Er könne nicht sagen, wo genau das Überholmanöver begonnen habe, aber die beiden PW seien kurz vor der eigentlichen Unterführung nebeneinander gefahren.

2.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte L.___, dass die beiden Fahrzeuge schon vom Kreisel her übersetzte Geschwindigkeiten gehabt hätten. Dann habe der Golf schnell zum Überholen angesetzt. Er habe darauf geschlossen, dass der Audi auch Gas gegeben habe, weil der andere nicht habe vorbei fahren können. Sie seien wirklich eine Zeit lang nebeneinander gewesen. Sie seien aus seiner Sicht für ein normales Überholmanöver zu lange nebeneinander gewesen. Die Fahrzeuge seien bei der Unterführung nebeneinander gewesen. Sie seien nebeneinander die Unterführung hindurch, kurz nach der Einfahrt Industriestrasse habe der Golf zum Überholen angesetzt. Nachdem sie untendurch (durch die Unterführung) gefahren seien, habe er die Fahrzeuge nicht mehr gesehen, sie seien im Rauch verschwunden (O-G AS 106 ff.).

2.2.1 M.___ bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 214 ff.). Sie habe an der Einmündung Industriestrasse West/Gäustrasse den PW angehalten und habe die beiden PW, den Audi und den VW Golf, passieren lassen. Der Lenker des Audi (d.h. der Beschuldigte) habe in der linken Hand eine Dose Red Bull gehalten und daraus getrunken. Sie sei hinter den beiden PW in die Gäustrasse eingebogen. Sie sei mit ca. 50 km/h gefahren und habe zum VW Golf einen Abstand von ca. 30 Meter gehabt.

M.___ schilderte in der Folge das Überholmanöver des PW VW Golf und den Standort des grauen PW Mazda gleich wie ihr Ehemann.

2.2.2 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. September 2013 (AS 294 ff.) führte M.___ aus, dass sie auf die Gäustrasse eingebogen und hinter den beiden PW gefahren sei. Sie habe plötzlich gesehen, wie der VW Golf neben dem PW Audi gefahren sei. Beide PW hätten stark beschleunigt und seien sehr schnell gefahren, sie hätten einander «gedrückt». Der Audi habe den Golf nicht mehr auf die rechte Spur fahren lassen. Als sie in die Unterführung hineingefahren sei, habe sie nur noch weissen Rauch gesehen.

Als sie die beiden PW zum ersten Mal erblickt habe, seien diese mit normalem Tempo gefahren, es sei ihr nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Bei Beginn des Überholmanövers hätten sich die beiden PW kurz vor der Unterführung befunden.

2.3 G.___ war Beifahrerin im PW Mazda, der von E.___ gelenkt wurde, vor den beiden Personenwagen von C.___ und dem Beschuldigten auf der Gäustrasse fuhr und nach der SBB-Unterführung nach links in die Bodenmattstrasse einbiegen wollte.

G.___ führte am 1. September 2013 bei der Polizei aus (AS 217 ff.), dass ihre Kollegin mit dem Abbiegen schon begonnen habe, sie den PW auf einmal aber nach rechts gelenkt habe und auf die Bushaltestelle ausgewichen sei. Es habe dann gestunken und es habe Rauch gehabt. Auf der Gegenfahrbahn links von ihnen sei ein Auto vorbeigedriftet, dieses sei wirklich schräg gewesen. Darauf habe sie einen dunklen Audi gesehen, wo dieser vorbeigefahren sei, könne sie nicht sagen. Wenn ihre Kollegin nicht ausgewichen wäre, wäre das erste Fahrzeug voll in ihre linke Seite geknallt.

2.4 Die Lenkerin des Mazda, E.___, sagte am 1. September 2013 bei der Polizei Folgendes aus (AS 224 ff.):

Sie habe nach der SBB-Unterführung nach links in die Bodenmatt abbiegen wollen und zu diesem Zweck den Blinker gestellt und das Tempo verlangsamt. Vor dem Abbiegen habe sie in den Rückspiegel geschaut und dabei ein dunkles Auto gesehen, das sich mit grosser Geschwindigkeit genähert habe. Es sei richtig von hinten auf sie zu geschlingert. Sie habe darauf ihren PW wieder beschleunigt und sei nach rechts auf die Bushaltestelle ausgewichen. Der PW sei quer an ihr vorbeigefahren, mit der Front gegen ihren PW. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre der PW in ihr Heck gefahren. Der PW sei, bevor er dann weggefahren sei, noch kurz vor ihr gestanden. Er habe nach dem Bremsmanöver kurz angehalten oder zumindest beinahe angehalten.

E.___ führte im Weiteren aus, es sei ihr nicht bewusst, dass noch ein zweiter PW beteiligt gewesen sei.

2.5 N.___ war zur Zeit des Ereignisses als Fussgänger auf dem Trottoir mit seinem Hund Richtung Norden unterwegs. Er bewegte sich damit in Richtung der Fahrzeuge bzw. es fuhren ihm diese entgegen (AS 230).

In der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 führte er aus (AS 234 ff.), dass er den grauen Kombi gesehen habe, der nach links in die Bodenmatt habe abbiegen wollen. Der schwarze Golf sei neben dem Kombi mit rauchenden Reifen zum Stillstand gekommen, dann aber sofort weitergefahren. Darauf sei noch ein zweiter PW an ihm vorbeigefahren. Ob der Golf vor oder neben dem Kombi gestanden sei, könne er nicht genau sagen. Der zweite PW – der Audi – sei normal an ihm vorbeigefahren.

2.6.1 J.___ sass auf dem Beifahrersitz im PW von C.___. Anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2013 als Auskunftsperson (AS 280 ff.) führte er aus, dass sie vor der Bahnunterführung den PW des Beschuldigten überholt hätten. Vor dem Beschuldigten sei noch ein weiteres Fahrzeug gefahren. Er habe gesehen, dass dieses Fahrzeug den Blinker nach links gestellt habe.

2.6.2 J.___ wurde am 1. September 2013 ein zweites Mal einvernommen, nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigter (AS 286 ff.). Er führte aus, dass C.___ beim tiefsten Punkt, eventuell kurz vorher, zum Überholen angesetzt habe. Wenn der PW vor ihnen abgebogen wäre, wären sie frontal in dessen linke Seite geprallt. Der Beschuldigte sei bei der Abfahrt in die Eisenbahnunterführung normal mit 50 km/h gefahren.

Der Beschuldigte habe beim Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben und dann, als er gemerkt habe, dass es für C.___ eng werde, abgebremst und ihm Platz gemacht. Der Beschuldigte habe auch beschleunigt, aber nur kurz.

2.6.3 J.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme als Beschuldigter durch den Staatsanwalt vom 13. September 2013 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten (AS 318 ff.), dass C.___ vor der Brücke zu überholen begonnen habe. Als die beiden PW auf der gleichen Höhe gewesen seien, habe der Beschuldigte auch Gas gegeben, aber gleich wieder abgebremst, da er ein Fahrzeug vor sich gehabt habe. Vor der Unterführung seien sie ganz normal, nicht zu schnell, gefahren.

Er habe den Mazda erstmals gesehen, als sie zum Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. Der Beschuldigte sei vor ihnen gefahren, der Mazda habe sich zu diesem Zeitpunkt «plus minus» auf der Höhe der Verzweigung Industriestrasse/Gäustrasse befunden.

2.6.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erinnerte sich J.___ nicht mehr, ob der Beschuldigte während des Überholmanövers beschleunigt habe; er wisse nicht mehr, wie es zu seinen Aussagen gekommen sei (O-G AS 99). Der Anklage vertretende Staatsanwalt konfrontierte J.___ mit seiner früheren Angabe (vgl. AS 290), wonach es nicht möglich gewesen sei, wieder einzubiegen, weil der Beschuldigte beim Überholmanöver zuerst auch Gas gegeben habe. Auf die Frage, ob das stimme: «Nein das stimmt so. Mh ….» (O-G AS 100 Z. 68). Auf die hierauf gestellte Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, ob C.___ nach dem Überholmanöver wieder auf die rechte Spur habe einbiegen können: Ja, dieser habe nach rechts wieder einbiegen können, habe dies aber nicht gemacht (O-G AS 100 Z. 73 f.).

2.7.1 C.___ machte, soweit dies das Verhalten des Beschuldigten betrifft, folgende Aussagen:

Am 1. September 2013 führte er bei der Polizei aus (AS 252 ff.), dass sie nach Härkingen zu einem Kollegen (K.___) hätten fahren wollen. Nach dem Kreisel in Hägendorf seien sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren, der Beschuldigte als Lenker des Audi vor ihm. Als er zum Überholen angesetzt habe, sei der Beschuldigte normal mit 50 km/h weitergefahren. Bevor er zum Überholen angesetzt habe, habe er nur den Bereich bis kurz nach Ausgang der SBB-Unterführung überblicken können; bis zur Kuppe weiter oben habe er nicht gesehen. Es treffe nicht zu, dass er sich mit dem Beschuldigten ein kurzes Rennen geliefert habe.

2.7.2 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 11. November 2014 (AS 329 ff.) führte C.___ aus, dass er vor Beginn des Überholmanövers den PW Mazda vor ihnen gesehen habe, dieser sei weit weg gewesen. Er habe den Beschuldigten vor der Unterführung überholt. Der Beschuldigte habe sich normal verhalten, er habe nicht gesehen, dass dieser seinen PW beschleunigt hätte.

2.7.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.___ aus, dass er nach dem Überholmanöver wieder auf die rechts Seite eingespurt sei. Er habe das Überholmanöver abgeschlossen (O-G AS 119).

2.8.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2013 (AS 267 ff.) aus, dass ihn sein Kollege kurz vor dem Brückenübergang überholt habe. Er habe gesehen, dass weiter vorne ein anderes Auto nach links habe abbiegen wollen. Er sei deshalb ab dem Gas gegangen, damit sein Kollege wieder auf die Normalspur habe einbiegen können. Er sei ab dem Kreisel in Hägendorf zwischen 50-55 km/h gefahren. C.___ habe beim Fussgängerstreifen mit dem Überholmanöver begonnen. Er sei ab dem Gas gegangen, als er ihn auf der linken Seite gesehen habe. Er habe nicht beschleunigt.

2.8.2 Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2014 durch den Staatsanwalt (AS 340 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er im Bereich der Kreuzung Industriestrasse/Gäustrasse eine Dose Red Bull in der Hand gehalten und daraus getrunken habe. Der Beschuldigte bestritt, während des Überholmanövers von C.___ seinen PW beschleunigt zu haben. Er habe den PW von C.___ fast bei der Gleisunterführung neben sich gesehen.

Den anderen PW (Mazda) habe er erstmals im Bereich der Kreuzung (gemeint ist die Einmündung Industriestrasse West) gesehen. Der PW Mazda sei in diesem Moment bei der Gleisunterführung oder noch weiter weg gewesen.

3. Objektive Beweismittel

3.1 Die Polizei erstellte von dem vom Beschuldigten und C.___ befahrenen Abschnitt auf der Gäustrasse ab Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse bis zur Einmündung Bodenmatt eine Fotodokumentation. Dabei wurde die Kamera jeweils auf der Augenhöhe des PW-Lenkers positioniert, womit die Sichtverhältnisse auf den Fotos wiedergegeben sind (AS 161 ff.).

3.2 Die Distanzen nehmen sich wie folgt aus (vgl. Ortsplan im Massstab 1:2838, AS 311):

-      Distanz Einmündung Industriestrasse West – Mitte Unterführung (Lichtschacht): 176 Meter;

-      Distanz Mitte Unterführung (Lichtschacht) – Einmündung Bodenmattstrasse: 117 Meter.

3.3 Auf der Gäustrasse wurde eine Bremsspur festgestellt, die folgende Merkmale aufweist (AS 120 ff.; Plan AS 121 f.):

-        Die Bremsspur befindet sich (aus der Sicht der Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der Gegenfahrbahn und beginnt 85,1 Meter südlich der Mitte des Lichtschachtes in der SBB-Unterführung.

-        Die Bremsspur weist eine Länge von 30,8 Metern auf und hat einen leicht bogenförmigen Verlauf.

-        Der Beginn der Bremsspur befindet sich 55 cm östlich der Leitlinie. Sie nähert sich der Leitlinie in der Folge bis auf 5 cm.

-        Auf der Höhe der Einmündung Bodenmatt am Ende der Bremsspur beträgt der Abstand zur Leitlinie 180 cm.

Die Bremsspur stammt von der rechten Wagenseite des PW VW Golf (C.___; AS 141). Bilder der Bremsspur und deren Verlaufs finden sich auf AS 172 -175 und 177).

3.4 Die forensisch-toxikologische Untersuchung führte beim Beschuldigten zu ausschliesslich negativen Resultaten (AS 200).

3.5 Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte die P.___-gruppe  ein Gutachten, welches zu der vom PW-Lenker des PW Golf gefahrenen Geschwindigkeit während des Überholmanövers Stellung nehmen sollte. Das Gutachten wurde am 1. März 2016 vorgelegt (AS 369 ff.).

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen Geschwindigkeitsabbau bis zum Stillstand von rund 81 bis 87 km/h erreicht habe. Da der PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei, vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen können. Da sich der Golf nicht hinter dem Mazda auf die Normalspur eingereiht habe – so die Gutachter (AS 379, unten) – sei eine Beschleunigung des Audi zumindest zu Beginn des Überholmanövers des Golf gemäss den Aussagen des Zeugen L.___ und damit verbunden eine Verringerung des Restabstandes für das Einspurmanöver des Golf zum Mazda eher wahrscheinlich (AS 379). Die Frage, ob die Angabe des Lenkers des PW Audi, wonach der Lenker des PW Golf das Überholmanöver nach der Unterführung bereits abgeschlossen habe und vor ihm auf der rechten Spur gefahren sei (vgl. Einvernahme vom 11.11.2014, Z. 134 ff.), aufgrund des Spurenbildes, der errechneten Geschwindigkeit und der örtlichen Situation zutreffen könne, beantworteten die Gutachter folgendermassen: Wäre der Audi während des Überholmanövers des Golf mit konstant 50 bis 55 km/h gefahren, hätte der Golf den Audi am Ende der Unterführung mit gut einer Fahrzeuglänge überholt gehabt und hätte wieder auf die Normalspur wechseln können (AS 381, Antwort auf Frage Nr. 4).

4. Beweisergebnis

4.1 Der Beschuldigte fuhr als Lenker eines Audi A4 in Hägendorf aus dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse in die Gäustrasse. Hinter ihm fuhr als Lenker des PW VW Golf C.___ in Begleitung seines Kollegen J.___. Die drei Männer beabsichtigten, ihren Kollegen K.___ in Härkingen zu besuchen.

4.2 Auf der Gäustrasse fuhren die beiden PW südwärts gegen die SBB-Unterführung. Die Gäustrasse wird, bevor sie gegen die Unterführung abwärts verläuft, von der Industriestrasse West gekreuzt. Als die beiden PW auf die Unterführung zufuhren, fuhr aus Richtung Osten der von M.___ gelenkte PW auf der Industriestrasse auf die Gäustrasse zu, um ebenfalls Richtung Süden und SBB-Unterführung nach links abzubiegen. Auf dem Beifahrersitz sass deren Ehemann L.___.

L.___ führte aus, dass die Personenwagen des Beschuldigten und von C.___ im Moment der Kreuzung der Industriestrasse West «sicher zu schnell» bzw. «relativ schnell» gefahren seien. Demgegenüber machte M.___ in der ersten Einvernahme keine Aussagen zum Tempo der vorbeifahrenden Personenwagen, führte aber aus, dass der Beschuldigte eine Dose Red Bull in der linken Hand gehalten habe. In der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 13. September 2013 führte sie dann aus, die beiden PW seien normal gefahren, als sie diese zum ersten Mal erblickt habe. Auch J.___ und C.___ führten aus, dass sie vor dem Abgang in die Unterführung mit normalem Tempo gefahren seien.

Es ist somit als Beweisergebnis festzuhalten, dass die beiden PW auf der Gäustrasse bis zum Beginn des Überholmanövers durch C.___ mit normalem Tempo, d.h. nicht mit mehr als 50 km/h, fuhren. Einzig L.___, der das Geschehen von hinten beobachtete, hatte den Eindruck, dass die beiden PW in dieser Phase zu schnell fuhren. Seine Ehefrau bestätigte diese Aussage nicht; ihre Beobachtung, dass der Beschuldigte im Moment des Vorbeifahrens eine Dose Red Bull in der Hand hielt, spricht eher gegen eine rasante Vorbeifahrt der beiden PW; in diesem Fall wäre es ihr kaum möglich gewesen, diese Beobachtung zu machen.

4.3 Die Beobachtung von M.___ traf zu: Sowohl L.___ als auch der Beschuldigte selbst bestätigten, dass dieser eine Dose Red Bull in der Hand hatte und während des Fahrens aus dieser Dose trank.

4.4 Vor den beiden Personenwagen des Beschuldigten und von C.___ war auch der PW mit E.___ (Lenkerin), G.___ und F.___, dem Sohn von E.___, in gleicher Richtung unterwegs. J.___ sagte aus, dass er den PW von E.___ erstmals gesehen habe, als sie aus dem Kreisel Solothurnstrasse/Gäustrasse hinausgefahren seien. C.___ sah den Mazda von E.___ vor Beginn des Überholmanövers, dieser sei weit weg gewesen, während der Beschuldigte aussagte, er habe den anderen PW erstmals im Bereich der Kreuzung gesehen.

Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte deutlich vor Beginn des Überholmanövers durch C.___, nämlich im Bereich der Kreuzung der Gäustrasse mit der Industriestrasse West, den ebenfalls auf der Gäustrasse in gleicher Richtung vor ihm fahrenden PW von E.___ realisierte. Der PW E.___ befand sich in diesem Moment deutlich vor dem PW des Beschuldigten im Bereich der Unterführung bzw. bereits nach dieser Unterführung.

4.5 Das Überholmanöver startete C.___ gemäss sämtlichen Aussagen im Bereich zwischen Einmündung der Industriestrasse West in die Gäustrasse und der SBB-Unterführung. L.___ führte aus, dass die beiden PW «bei Beginn» der SBB-Unterführung bzw. bereits vor der Unterführung nebeneinander gefahren seien. Auch der Beschuldigte sagte aus, dass er den PW von C.___ «fast» bei der Gleisunterführung neben sich gesehen habe.

Ab der Einmündung der Industriestrasse West in die Gäustrasse bis zur SBB-Unterführung beträgt die Distanz 176 Meter. Aufgrund der Aussagen von L.___, wonach seine Ehefrau auf die Gäustrasse eingebogen sei und sie in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem Abstand von ca. 40 Metern dem PW Golf gefolgt seien, ist davon auszugehen, dass der PW Golf das Überholmanöver nicht unmittelbar nach der Einmündung der Industriestrasse West begann, sondern noch einige Sekunden hinter dem PW des Beschuldigten auf der Normalspur fuhr. C.___ beschleunigte dann aber den PW Golf massiv und begann mit dem Überholmanöver; kurz vor der SBB-Unterführung bzw. bei Beginn der Unterführung fuhren die beiden PW für kurze Zeit nebeneinander.

4.6 Es ist gestützt auf die Aussagen von L.___ und M.___, die hinter den beiden Personenwagen fuhren, und die Aussagen von J.___, der auf dem Beifahrersitz des überholenden Personenwagens sass, erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers das Tempo seinerseits beschleunigte und damit den Überholweg des PW von C.___ verlängerte. L.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Beobachtung eindrücklich: Er führte aus, dass man normalerweise schnell an einem Fahrzeug, das man überhole, vorbeikomme. Die beiden Fahrzeuge seien aber «eine Zeit lang» nebeneinander gefahren, sie seien aus seiner Sicht «zu lange nebeneinander gefahren für ein normales Überholmanöver».

J.___ sagte aus, dass der Beschuldigte nur kurz beschleunigt habe. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen. Ein kurzes Beschleunigen hat auch der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Parteivortrag nicht bestritten.

4.7 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bog C.___ nach dem Überholmanöver wieder auf die Normalspur ein, bevor er erneut auf die Überholspur wechselte, um dem PW Mazda, der vor ihm nach links abbiegen wollte, zu überholen. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen, zumal auch C.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er das Überholmanöver abgeschlossen habe und wieder auf die Normalspur eingebogen sei (O-G AS 118). Auch das Gutachten schliesst diese Sachverhaltsversion nicht aus (vgl. hierzu AS 381, Antwort auf Frage 4, wiedergegeben unter vorstehender Ziffer IV.3.5).

4.8 Zu der während des Überholmanövers vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist Folgendes festzuhalten:

Es steht auf Grund der vorliegenden Aussagen fest, dass der Beschuldigte seinen PW zwar nur kurz beschleunigte, aber doch in einem Ausmass und von einer Dauer, dass bei L.___ der Eindruck entstand, dass der Beschuldigte den PW Golf nicht habe überholen lassen wollen; das Überholmanöver habe «zu lange» gedauert. Da der Beschuldigte im Bereich der Industriestrasse West mit 50 km/h fuhr und vor der Unterführung seinen PW beschleunigte, ist erstellt, dass er während des Überholmanövers für eine kurze Zeit, als die beiden PW nebeneinanderfuhren, sicher mit mehr als 50 km/h unterwegs war. Da die beiden PW während kurzer Zeit nebeneinander fuhren und der Beschuldigte den PW Golf nicht überholen lassen wollte, muss seine Geschwindigkeit in dieser Zeitspanne im Bereich der Geschwindigkeit des PW Golf gelegen haben.

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der PW Golf über die festgestellte Bremsspurlänge von 30,8 Metern einen Geschwindigkeitsabbau von mindestens 81 bis 87 km/h erreicht habe. Da der PW Golf am Bremsspurende nicht stillgestanden sei, sei die Ausgangsgeschwindigkeit beim Bremsbeginn höher als 81 bis 87 km/h gewesen. Der PW Golf hätte im dritten Gang, der zu diesem Zeitpunkt geschaltet gewesen sei, vor dem Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von maximal 101 - 105 km/h erreichen können.

Die von den Gutachtern festgestellte Geschwindigkeit des PW Golf bezieht sich auf den Zeitpunkt des Bremsbeginns. Ob die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges aber bereits während des Überholmanövers mindestens 81 - 87 km/h betrug, ist nicht erstellt. Ebenso möglich ist, dass die beiden PW mit einer geringeren Geschwindigkeit nebeneinander fuhren und der PW Golf während und nach dem Überholmanöver weiter auf mindestens 81 km/h beschleunigte, um am PW des Beschuldigten vorbeizukommen. Die (Minimal)-Geschwindigkeit des PW Golf von 81 - 87 km/h ist erst für den Moment des Beginns des Bremsmanövers dokumentiert. Eine Festlegung der Geschwindigkeit des PW des Beschuldigten nach der Beschleunigung ist deshalb nicht möglich. Der Beschuldigte fuhr im Moment des Überholmanövers aber mit Sicherheit für eine kurze Dauer von wenigen Sekunden mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 50 km/h und verlängerte mit diesem Verhalten den Überholweg des PW VW Golf.

4.9 C.___ wechselte, als er vor sich den PW Mazda von E.___ realisierte, der nach links abbiegen wollte, erneut auf die Überholspur, um den PW zu überholen. Er leitete auf der Überholspur eine Vollbremsung ein; E.___ wich nach rechts aus, der PW von C.___ driftete am Mazda vorbei. Wenn E.___ das beabsichtigte Überholmanöver nicht realisiert hätte und nicht instinktiv nach rechts ausgewichen wäre, hätte eine Kollision der beiden Fahrzeuge nicht vermieden werden können. Der PW von C.___ wäre frontal in die linke Seite des PW E.___ gefahren.

V. Rechtliche Subsumtion

1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).

2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90 Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 65). Ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 66).

Subjektiv wird für die Bejahung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68). Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 und dort zitierte Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 87). Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 69 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2).

3. Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. Raser-Strafnorm) droht eine obligatorische Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren an und ist somit als Verbrechen ausgestaltet. Die Bestimmung ist eine qualifizierte Form der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 107 ff.).

Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt vorab die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dazu gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Normen betreffend die Geschwindigkeit, die Lichtsignale oder das Überholen (Weissenberger, Art. 90 SVG N 116). Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalles als elementar gewertet werden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).

Der Täter muss ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein. Diese Risikoschaffung wird hier – im Unterschied zu Abs. 4, wo sie von Gesetzes wegen vermutet wird – objektiv vorausgesetzt. Es genügt dafür nach der herrschenden Lehre (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 123; Gerhard Fiolka in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK-SVG», Art. 90 SVG N 116) eine erhöhte abstrakte Gefährdung, eine konkrete Gefährdung wird nicht vorausgesetzt. Zudem braucht es das «hohe» Risiko eines Unfalles mit einer Gefahr einer schweren Körperverletzung oder von Todesfolgen. Es ist wie immer bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine hypothetische Beurteilung des Risikoverlaufs vorzunehmen. Es sind bei dieser Einschätzung alle massgebenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 128).

In subjektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG eine «vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln» voraus; es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung nach der Raser-Strafnorm gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG ist sowohl nach Philippe Weissenberger (a.a.O., Art. 90 SVG N 159, 163) als auch nach Gerhard Fiolka (BSK-SVG, Art. 90 SVG N 149) ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich auf die Verkehrsregelverletzung und die tatbestandsmässige Risikoschaffung bezieht. Für beide Autoren ist klar, dass ein Eventualvorsatz genügt.

4. Zu den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltenen Verkehrsregelverletzungen ist nach dem Beweisergebnis Folgendes festzuhalten:

4.1 Im Bereich der Kreuzung Gäustrasse/Industriestrasse West, d.h. in der ersten Phase der zur Anklage gebrachten Fahrt des Beschuldigten, fuhr dieser gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Wie aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei der Gäustrasse um eine gerade und übersichtliche Strasse; es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt nicht den Strassenverhältnissen angepasst war und er deshalb mit einer tieferen Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt und der Beschuldigten ist vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV) freizusprechen.

4.2 Wie der Anklageschrift in Ziff. 1 (2. Absatz) entnommen werden kann, wird dem Beschuldigten unter dem Titel «Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeugs erschwert bei hoher Geschwindigkeit» vorgehalten, während des Fahrens aus einer Dose Red Bull getrunken zu haben.

Ob eine Verrichtung das sichere Lenken erschwert, hängt von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Telefongespräche mit einem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage während der Fahrt sind daher untersagt, da diese stets länger als einen kurzen Moment dauern (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 10).

Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten einzig vorgehalten, aus einer Dose getrunken zu haben, was eine Verrichtung darstellt, die von kurzer Dauer ist. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte wegen dieser Verrichtung in seiner Fähigkeit, das Fahrzeug sicher zu lenken, eingeschränkt gewesen wäre. Demnach ist eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu verneinen und es hat auch diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

4.3 Zu prüfen bleibt, wie die zweite Phase der Fahrt des Beschuldigten rechtlich zu würdigen ist.

Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte im Bereich der Unterführung seine bis dahin gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h für kurze Zeit deutlich erhöht hat, dies während des Überholmanövers des Fahrzeuges von C.___ bzw. während des Nebeneinanderfahrens der beiden Fahrzeuge. Da aber nicht erstellt ist, mit welcher Geschwindigkeit C.___ überholte, können auch zur konkreten Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten keine sicheren Aussagen gemacht werden. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug mit Sicherheit während kurzer Zeit deutlich mehr als 50 km/h, womit der Beschuldigte die Verkehrsvorschrift von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV verletzt hat. Ob die Geschwindigkeit des Beschuldigten 75 km/h oder mehr betrug – die Anklageschrift hält eine «besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» um «ca. 30 km/h» vor – ist hingegen nicht erstellt.

4.4.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgehalten, vorsätzlich die Strasse für das überholende Fahrzeug nicht freigegeben bzw. das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhindert zu haben (Art. 35 Abs. 7 SVG).

Gemäss Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG muss dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freigegeben werden. Die Bestimmung geht somit grundsätzlich davon aus, dass das langsamere Fahrzeug auf der Überholspur fährt. Art. 35 Abs. 7 Satz 1 SVG regelt somit nicht die (vorliegend gegebene) Situation des Überholens eines bereits rechts fahrenden Fahrzeuges (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 43).

Der zweite Satz von Art. 35 Abs. 7 SVG («Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen») gilt jedoch in jedem Fall und unabhängig davon, ob das überholte Fahrzeug auf der Normalspur oder auf (einer von mehreren) Überholspuren fährt. Der Schutzzweck der Norm ist offensichtlich: Die Vorschrift soll die mit dem Überholen verbundenen Risiken minimieren und das Überholmanöver soll in möglichst rascher Zeit durchgeführt werden können. Art. 35 SVG ist denn auch vom Bundesgericht als für die Gewährleistung der Sicherheit wichtige Bestimmung qualifiziert worden (Weissenberger, a.a.O., Art. 35 SVG N 1).

4.4.2 Der Beschuldigte hat während kurzer Zeit während des Überholmanövers von C.___ die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs erhöht und damit die Überholstrecke für das überholende Fahrzeug verlängert. Das Fahrzeug von C.___ befand sich dadurch für längere Zeit auf der Gegenfahrbahn, was gleich in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer hervorrief. Diese Beschleunigung stellte vor allem eine potentielle Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge dar und wurde durch folgenden Umstand akzentuiert: Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug in einem Moment, als er gegen vorne nicht über eine uneingeschränkte Sicht verfügte, weil er sich in diesem Zeitpunkt im Bereich der SBB-Unterführung und damit am tiefsten Punkt des Strassenverlaufs befand. Hinzu kam die konkrete Gefährdung der Insassen des vor ihm (in gleicher Richtung) fahrenden PW Mazda. Diesen hatte der Beschuldigte zum ersten Mal zwar in einem Zeitpunkt wahrgenommen, als dieser noch in einiger Entfernung vor ihm gefahren war; der Beschuldigte durfte aber nicht davon ausgehen, dass der PW Mazda mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass der vor ihm fahrende PW seine Geschwindigkeit verringern könnte, z.B. aufgrund eines Abbiegemanövers, welches die PW-Führerin E.___ ja dann auch effektiv einleitete. Die Beschleunigung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten stellte damit auch für die vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine Gefahr dar, weil dadurch C.___ seinerseits veranlasst wurde, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu erhöhen und sich auf das Überholmanöver bzw. die Möglichkeit, wieder auf die Normalspur zu wechseln, zu konzentrieren. Der Beschuldigte trug mit seinem Verhalten in wesentlichem Ausmass zu einer Gefährdung der Insassen des PW E.___, der vor ihm die Geschwindigkeit reduzierte, um in die Bodenmattstrasse einzubiegen, bei. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4.3 Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit während des Überholmanövers von C.___ um weniger als 25 km/h erhöht und er hat die Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Weder das von C.___ ausgeführte Überholmanöver noch die als Reaktion hierauf vorgenommene einmalige und kurze Beschleunigung des Beschuldigten lassen die Schlussfolgerung der Anklagebehörde zu, die beiden Fahrer hätten sich ein Rennen geliefert. Ein solches setzt mindestens zwei Fahrzeuge voraus, deren Lenker sich einen Wettlauf darüber liefern, wer eine Strecke am schnellsten bzw. vor dem anderen zurücklegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 145 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 9.1.1: Mindestens zwei Personen, die sich dazu entschliessen, «sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten»). Nicht erforderlich ist, dass die beteiligten Lenker im Voraus ausdrücklich ein Rennen vereinbart haben, denn ein solches kann sich auch spontan entwickeln (vgl. hierzu ebenfalls BGE 130 IV 58). Vorliegend liegen weder für ein geplantes noch für ein spontanes Rennen Hinweise vor. Gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit sofort wieder reduzierte und auf diese Weise dem PW von C.___ ermöglichte, vor ihm auf die Normalspur zu wechseln, widerlegt das von der Anklagebehörde vorgehaltene Rennen.

Das Fehlverhalten des Beschuldigten kann nicht als krasser Fall von Verantwortungslosigkeit bezeichnet werden, weil der Beschuldigte nur kurz beschleunigte. Er ist damit auch kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern eingegangen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist folglich nicht erfüllt.

4.4.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte sein Fahrzeug während des Überholmanövers von C.___ vorsätzlich beschleunigt und damit wissentlich und willentlich für kurze Zeit das Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhindert. Der Beschuldigte war sich ebenfalls bewusst, dass er auf diese Weise eine erhöhte abstrakte Gefährdung in Bezug auf den allfälligen Gegenverkehr sowie eine konkrete Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden PW Mazda (mit)verursachte. Der Beschuldigte hat sich damit rücksichtslos verhalten. Somit ist Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.4.5 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist. Angesichts des Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die Beschleunigung seines Fahrzeuges nach kurzer Zeit wieder abbrach, kann nicht gesagt werden, dass er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls eingegangen ist. Vielmehr manifestierte er mit dem schnellen Abbruch der Beschleunigung gerade, dass er das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern weder eingehen wollte noch in Kauf nahm. Der für Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzte Vorsatz, der sich sowohl auf die Verkehrsregelverletzung als auch auf das hohe Risiko eines Unfalles beziehen muss, ist deshalb nicht gegeben.

5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeuges erschwert, freizusprechen. Hingegen hat der Beschuldigte sowohl die Verkehrsvorschriften von Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit) und von Art. 35 Abs. 7 (Satz 2) SVG (Verhindern des Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeuges) verletzt und sich einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

1.1 Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft, die auch den Anwendungsbereich der Geldstrafe modifiziert hat: Seit diesem Datum beträgt die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze, während das StGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Version noch eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.

1.2 Grundsätzlich ist der Täter nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich für den Täter als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres ist vorliegend gerade mit Blick auf die Geldstrafe (vgl. hierzu die nachfolgende Ziff. VI.3.1) nicht der Fall. Anzuwenden sind folglich die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen des Sanktionenrechts.

2. Allgemeine Ausführungen

2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2.2 Im Rahmen der sogenannten «Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6).

3. Konkrete Strafzumessung

Art. 90 Abs. 2 SVG sieht in der zur Tatzeit geltenden Fassung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze vor.

3.1 Wahl der Sanktionsart

Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84).

Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen lauteten jeweils auf Geldstrafe und einmal auf gemeinnützige Arbeit, hinderten aber den Beschuldigten nicht an erneuter Delinquenz. Relativierend ist jedoch einzuräumen, dass diese Vorstrafen mehrere Jahre zurückliegen. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten datiert vom 12. August 2011 und liegt folglich 7 ¾ Jahre zurück. Auf Grund des Sanktionenpakets – der Führerausweis des Beschuldigten wurde annulliert und eine zweijährige Wartezeit festgesetzt – wurde dieser zudem empfindlich zusätzlich getroffen, so dass sich mit Blick auf die präventive Effizienz keine Freiheitsstrafe aufdrängt. Es ist deshalb eine Geldstrafe auszufällen, sofern das schuldangemessene Strafmass eine solche zulässt, was nachfolgend zu prüfen ist.

3.2 Tatkomponente

Das Fehlverhalten des Beschuldigten erhöhte die Gefährlichkeit des Überholmanövers von C.___. Dass sich die konkrete Gefährdung nicht realisierte, mithin eine Kollision des PW von C.___ mit dem PW Mazda ausblieb, ist der geschickten und schnellen Reaktion der Lenkerin E.___ zu verdanken. Neben dieser konkreten Gefährdung erhöhte der Beschuldigte aber auch die potentielle Gefährdung der auf der Gegenfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer. Er offenbarte damit ein leichtsinniges und rücksichtsloses Verhalten. Entlastend wirkt sich aus, dass der Tat keine Planung bzw. Absprache voraus ging. Vielmehr handelte der Beschuldigte spontan: Erst aufgrund des von C.___ eingeleiteten und für den Beschuldigten überraschenden Überholmanövers liess sich der Beschuldigte zu einer Beschleunigung seiner eigenen Geschwindigkeit hinreissen. Hierauf realisierte er aber offenbar schnell, wie gefährlich sein Verhalten war und besann sich eines Besseren: Er ging nach kurzer Zeit wieder vom Gas und verlangsamte seine Geschwindigkeit.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ein regelkonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen.

Insgesamt in von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) erscheinen gestützt auf die Tatkomponenten 270 Strafeinheiten als angemessen.

3.3 Täterkomponente

-        Vorleben

Über das Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes bekannt (vgl. Erhebungsbericht vom 19.9.2013 [AS 1140 f.] sowie Befragung zur Person vor erster und zweiter Instanz): Er kam am […] 1987 in […] (Kosovo) zur Welt und ist serbischer Staatsangehöriger. Im Alter von 11 Jahren kam er mit seinen Eltern und weiteren Verwandten in die Schweiz. Sein Bruder sei während des Bürgerkriegs in Ex-Jugoslawien in Gefangenschaft genommen worden und erst drei Jahre später in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte besuchte drei Jahre die Primarschule in [...] sowie drei Jahre die Werkschule in [...]. In der Folge begann er eine Mechaniker-Lehre in [...], die er jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach. Eine andere Lehrstelle trat er in der Folge nicht an. Er habe, so der Beschuldigte vor Obergericht, Autolackierer werden wollen, doch sei dies an den schulischen Voraussetzungen gescheitert. Der Beschuldigte hatte später mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und verlor eine Festanstellung. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze, u.a. auch bei der Firma «[...]» in [...] als Lagerist, sowie eine längere Phase der Arbeitslosigkeit.

Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen für Delikte hervor, die der Beschuldigte im Alter zwischen 22 und 24 Jahren begangen hat:

-        Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2009 (vgl. auch AS 1303 f.): Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug bzw. Annullierung des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00;

-        Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2010 (vgl. auch AS 1305 f.): Verurteilung wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu gemeinnütziger Arbeit von 80 Stunden und zu einer Busse von CHF 200.00;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2011 (vgl. auch AS 1308 ff.): Verurteilung wegen Betruges (Anstiftung und Anstiftung zum Versuch), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Entwendung zum Gebrauch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 8. November 2010.

Administrativrechtlich wurden in der Vergangenheit zudem mehrere Entzüge und Annullierungen des Führerausweises verfügt (vgl. die Übersichten unter AS 1129, 1145), nämlich

am 28. September 2006: Entzug des Führerausweises für 2 Monate (Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit Unfall, AS 1136 und 1286 ff.);

am 24. November 2009: Entzug des Führerausweises auf Probe für 14 Monate und Verlängerung der Probezeit (Nichtbetriebssicheres Fahrzeug, Überschreitung Geschwindigkeit auf der Autobahn um 49 km/h nach Abzug Toleranz, AS 1134 und AS 1243 ff.);

am 4. August 2010: Annullierung des Führerausweises auf Probe mit einer Wartefrist von einem Jahr (Überschreiten der Geschwindigkeit innerorts, Rechtsvorbeifahren an mehreren Fahrzeugen, AS 1133 und 1226 ff.);

am 3. August 2012 Entzug des Führerausweises für 1 Monat (Überladen des Lieferwagens, AS 1130 und 1181 ff.).

In Bezug den Führerausweisentzug wegen des vorliegend beurteilten Vorfalles vom 31. August 2013 wird auf die Erwägungen zum Sanktionenpaket (vgl. «aktuelle Verhältnisse») verwiesen.

-        Nachtatverhalten

Der Beschuldigte wurde nach seiner Haftentlassung am 14. Oktober 2013 unter Bewährungshilfe gestellt. Er nahm dabei an 27 Beratungsgesprächen teil (Anti-Raser-Programm). Gemäss Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 7. April 2016 verhielt sich der Beschuldigte kooperativ (AS 1125 f.).

Der Beschuldigte liess die Vorhalte bestreiten (sein Verteidiger plädierte auf einen vollumfänglichen Freispruch) und zur Sache wollte er sich vor Obergericht nicht mehr äussern, was sein gutes Recht ist und sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral auswirkt.

-        Aktuelle Verhältnisse

Die aktuellen Verhältnisse sind positiv zu werten. Während der Beschuldigte vor erster Instanz arbeitslos und ausgesteuert war (vgl. O-G AS 112), hat sich in der Zwischenzeit eine neue berufliche Perspektive eröffnet. Er machte sich vor einem Jahr mit der Firma O.___, die sich auf den Transport von Fahr- und Stückgut spezialisiert hat, selbständig. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer dieser Firma und fährt im Auftrag der […] in der Region […] feste Touren.

Der Beschuldigte lebt seit Frühling 2018 mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (4und 1-jährig). Er verfügt für die Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C.

Mit Blick auf das gesamte Sanktionenpaket ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 31. August 2013 nicht nur strafrechtlich geahndet wird, sondern bereits administrativrechtliche Sanktionen nach sich zog: Dem Beschuldigten ist am 26. Juni 2014 der Führerausweis auf Probe mit einer Wartefrist von mindestens zwei Jahren annulliert worden (vgl. AS 1151 f.). Er ist seit dem 26. August 2016 wieder im Besitz des Führerausweises und seither nicht mehr mit dem SVG in Konflikt geraten.

Zusammengefasst fallen der getrübte automobilistische Leumund und die mehreren einschlägigen Vorstrafen negativ ins Gewicht. Allerdings liegt die letzte Verurteilung nun 7 3/4 Jahre zurück und die aktuellen Verhältnisse sind gut. Trotzdem erscheint in einer Gesamtschau zufolge der Täterkomponente eine geringe Erhöhung der Strafe im Umfang von 30 Strafeinheiten auf insgesamt 300 Strafeinheiten als angezeigt.

3.4 Wohlverhalten des Beschuldigten nach der Tat und Verhalten des Staates (Beschleunigungsgebot)

3.4.1 Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB stellt einen Konnex zwischen Zeitablauf und vermindertem Strafbedürfnis her. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter zugleich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Seit der Tat vom 31. August 2013 sind 5 ¾ Jahre verstrichen. Das im Tatzeitpunkt geltende mildere Recht sah für das Vergehen noch eine Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren vor (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), womit 2/3 bereits überschritten sind. Zudem hat der Beschuldigte seither keine strafbaren Handlungen mehr begangen.

3.4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 31. August 2013 eröffnet (AS 1000). Er wurde in Untersuchungshaft genommen (45-tägige Haftdauer), weshalb die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO verpflichtet war, das Verfahren vordringlich durchzuführen. Bis die polizeiliche Strafanzeige vom 18. März 2014 (AS 102 ff.) am 28. März 2014 der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, verstrichen jedoch 7 Monate (AS 350.11), was sich als zu lang erweist. In der darauffolgenden Zeit (Mai 2014 bis Ende August 2014) sind im Journal nur Verfahrenshandlungen in Bezug auf das gegen J.___ geführte Verfahren erwähnt (vgl. AS 350.13 f.), hinsichtlich des Beschuldigten wurde die Strafuntersuchung jedoch nicht vorangetrieben. Schliesslich ist der Strafverfolgungsbehörde eine weitere Untätigkeit von etwas mehr als 7 Monaten (29.1.2015 bis 9.9.2015, vgl. AS 350.16) vorzuwerfen. Nicht anzulasten ist den Behörden hingegen die vergleichsweise lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (Anklageerhebung am 26.6.2016, Zustellung des motivierten Urteils am 1.6.2018). Sie ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der vormals amtliche Verteidiger sein Mandat aus gesundheitlichen Gründen niederlegen und die ursprünglich auf Ende August 2017 angesetzte Hauptverhandlung in der Folge um ein halbes Jahr verschoben werden musste (vgl. O-G AS 29, 51, 58, 61).

Das Verfahren nahm von der Verfahrenseröffnung am 31. August 2013 bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils 5 ¾ Jahre in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte einem schwer wiegenden Vorwurf mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgesetzt war und es um einen SVG-Fall mit überschaubarem Aktenumfang und ohne besonders komplexe Fragestellungen ging, sind die vorgenannten Überlängen nicht nachvollziehbar. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend deutlich verletzt.

Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. e StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine erhebliche Strafreduktion im Umfang von 90 Strafeinheiten. Es resultieren demnach 210 Strafeinheiten, die nach aArt. 34 Abs. 1 StGB als Geldstrafe ausgefällt werden können.

3.5 Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte erzielt gemäss den eingereichten Unterlagen aktuell ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'000.00 (inkl. Kinderzulagen). Inkl. 13. Monatslohn ist von einem Monatseinkommen von CHF 5'366.65 auszugehen. Für die steuerliche Belastung und die Krankenkassenbeiträge ist ein Pauschalabzug von 20 % zu gewähren, so dass CHF 4'293.30 verbleiben. Die Unterstützungsabzüge betragen für die nicht berufstätige Lebenspartnerin 15 % (= CHF 644.00), für das 1. Kind ebenfalls 15 % (= CHF 644.00) und für das 2. Kind 12,5 % (= 536.65), so dass das satzbestimmende Monatseinkommen CHF 2'468.65 ausmacht und ein Tagessatz von abgerundet CHF 80.00 resultiert.

3.6 Bedingter Strafvollzug

3.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.

3.6.2 Konkrete Prüfung

Negativ wirkt sich die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten aus. Demgegenüber ist seine Sozialisationsbiografie neutral zu werten. Hinzu kommen mehrere legalprognostisch positive Faktoren: Es liegen keine Hinweise auf Suchtgefährdungen vor und vor allem ist es dem Beschuldigten trotz schwieriger Voraussetzungen (Migration in die Schweiz im Alter von 11 Jahren, Besuch der Werkklasse, fehlender Lehrabschluss und längere Arbeitslosigkeit) zwischenzeitlich gelungen, sich in beruflicher Hinsicht zu etablieren und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen: Er hat eine eigene Firma gegründet und kann im Auftrag der […] Transporte durchführen. Der Beschuldigte ist nicht mehr bei seinen Eltern wohnhaft, sondern lebt mit seiner langjährigen Partnerin zusammen, mit welcher er eine Familie mit zwei Kindern gegründet hat. All dies deutet darauf hin, dass er sich weiterentwickelt hat und in persönlicher Hinsicht an einem anderen Punkt steht als im Zeitpunkt der Tatbegehung vor 5 ¾ Jahren, als er 26-jährig war. Auch in Bezug auf die Legalprognose muss dem Sanktionenpaket Rechnung getragen werden: Der Beschuldigte sieht sich nicht nur mit einer beträchtlichen Geldstrafe von CHF 14'400.00 (180 Tagessätze zu je CHF 80.00, vgl. nachfolgende Ziff. VI.3.7) konfrontiert, sondern er wurde bereits durch die Administrativbehörde sanktioniert. Als Folge des Ereignisses vom 31. August 2013 wurde sein Führerausweis annulliert und es wurde eine zweijährige Wartefrist angeordnet. Der Beschuldigte ist nun seit August 2016 wieder im Besitz des Führerausweises und darf sich im Strassenverkehr nichts zu Schulden lassen kommen, ohne dass dies im Administrativbereich massive Konsequenzen hätte. Zudem ist er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen. Zu diesem Damoklesschwert kommt die Deliktsfreiheit von 5 ¾ Jahren (wenn auch während des laufenden Strafverfahrens) sowie die erstmalige Erfahrung der Untersuchungshaft hinzu, welche für den Beschuldigten einschneidend war und ihn offensichtlich stark beeindruckt hat (vgl. seine Aussagen vor erster und zweiter Instanz: AS 113 sowie Einvernahmeprotokoll vom 6.5.2019 S. 3).

Unter diesen Umständen ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu bejahen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Mit Blick auf die Vorstrafen ist die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vom Gericht vollstreckt werden kann, wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

3.7 Schnittstellenproblematik

Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie sich das konkrete Strafmass von 210 Tagessätzen auf die Haupt- und die akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

Im vorliegenden Fall erweist es sich als angemessen, die Geldstrafe als Hauptsanktion auf 180 Tagessätze zu je CHF 80.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht 30 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 80.00, entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).

Diese Ersatzfreiheitsstrafe ist aus Versehen nicht in die Urteilsanzeige, die den Parteien lediglich zur Orientierung dient, aufgenommen worden. Dementsprechend ist die Urteilsanzeige zu berichtigen und den Verfahrensparteien zusammen mit dem motivierten Urteil zuzustellen.

3.8 Anrechnung Untersuchungshaft

Der Beschuldigte war vom 31. August 2013 bis zum 14. Oktober 2013 in Untersuchungshaft. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; 141 IV 236 E. 3.3. S. 239). Dem Beschuldigten ist demnach im Erstehungsfall die erstandene Untersuchungshaft von 45 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt CHF 10'000.00 (= 45 x CHF 200.00 + CHF 1'000.00) abzuweisen.

VII. Beschlagnahme des PW Audi A4

1. Am 31. August 2013, 20:37 Uhr, wurde der PW des Beschuldigten (Audi D A4, Kontrollschild SO [...]) durch die Polizei sichergestellt (AS 130 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde das Fahrzeug beschlagnahmt (AS 1008).

2. Gemäss E-Mail der P.___ AG, Autohandel VW, vom 13. Februar 2018 an Rechtsanwalt Roland Winiger betrug der Wert des Audi A4 im Zeitpunkt der Beschlagnahmung CHF 6'000.00. Der Wert per Februar 2018, nach 4 ½ Jahren Standzeit, wurde auf CHF 1'000.00 festgelegt (Wert CHF 3'000.00 abzüglich Aufwand für Instandstellung und Prüfung von CHF 2'000.00, vgl. O-G AS 65).

3. Der Beschuldigte selbst bezifferte den Wert des PW im Jahr 2013 auf CHF 9'500.00 – CHF 10'000.00 und den eingetretenen Verlust auf 80 % (O-G AS 66).

4. Die Herausgabe des beschlagnahmten PW Audi A4 ist unbestritten (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils).

5. Der Beschuldigte verlangt für den seit der Beschlagnahme eingetretenen Minderwert des PW eine Entschädigung von CHF 7'600.00. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

-             Die behauptete Wertverminderung ist nicht substantiiert; es liegt einzig eine E-Mail-Mitteilung einer Garage vor, die nur rudimentär begründet und nicht unterzeichnet ist.

-             Die StPO sieht für die vorliegende Konstellation keinen Entschädigungsanspruch vor: Art. 429 StPO ist nicht anwendbar, da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird. Ebenso wenig gelangt Art. 431 StPO zur Anwendung, da die Beschlagnahme zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig war.

-             Der Beschuldigte ist deshalb auf das kantonale Staatshaftungsrecht zu verweisen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 StPO N 34).

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die erstinstanzlichen Kosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 total CHF 36'122.40 aus. Die Vorinstanz hat die Urteilsgebühr je hälftig auf die beiden Beschuldigten verteilt und die verbleibenden Kosten im Umfang von CHF 13'091.20 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 13'031.20 dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten C.___ auferlegt (vgl. US 73).

In Bezug auf den Mitbeschuldigten C.___ waren erstinstanzlich weitere Vorhalte (Gewaltdarstellung, Pornografie) zu prüfen, die keinerlei Bezug zum Beschuldigten hatten. In Bezug auf die SVG-Vorhalte ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C.___ mit einem grösseren Aufwand verbunden war und sein Fehlverhalten schwerer wog (Verurteilung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung). Vor diesem Hintergrund ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten zu korrigieren. Ermessensweise sind 1/3 der gesamten erstinstanzlichen Kosten dem Verfahren gegen den Beschuldigten zuzurechnen. In Anbetracht des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte von diesem Drittel ¾ zu tragen, demnach 3/12 (= ¼) der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 9’030.60).

Dem Mitbeschuldigten C.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 lit. a des erstinstanzlichen Urteils ein Kostenanteil von CHF 18'031.20 auferlegt worden. Die verbleibenden Kosten von CHF 9'060.60 (= CHF 36'122.40 – CHF 9'030.60 – CHF 18'031.20) gehen zu Lasten des Staates.

1.2 Die Honorarnoten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurden rechtskräftig wie folgt festgesetzt und vom Staat Solothurn ausbezahlt:

-        Vormaliger amtlicher Verteidiger: CHF 12'758.20 (inkl. Auslagen);

-        Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger (amtlicher Verteidiger): CHF 5'122.00 (inkl. MWST und Auslagen).

Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Kosten, die auf sein Verfahren entfallen, im Umfang von ¾ zu bezahlen. Dementsprechend beschränkt sich auch der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf ¾. Der Beschuldigte hat somit, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn folgende Beträge zurückzuzahlen: CHF 9'568.65 (= ¾ von CHF 12'758.20) und CHF 3'841.50 (= ¾ von CHF 5'122.00). Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft dieses Urteils.

Ein Nachforderungsanspruch ist von den beiden Verteidigern für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht worden.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'066.00 aus und sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren durch mit seinem Antrag, dass Art. 90 Abs. 3 SVG nicht anwendbar sei. Es kommt aber nicht zum beantragten Freispruch, sondern zu einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Strafe wird erheblich verringert (1. Instanz: bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2. Instanz: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Busse von CHF 2'400.00). Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Vergütung des Wertverlustes des PW Audi A4 unterliegt der Beschuldigte hingegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte (= CHF 1'533.00) zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

2.2 Die von Rechtsanwalt Roland Winiger ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand (exkl. HV und Fahrzeiten) von 18,1667 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen (Kopien, Porti, Tel. und Fax) von CHF 97.45, Fahrtkosten und Parking von CHF 110.00 sowie 7,7 % MWST (= CHF 267.75) zusammen, was CHF 3'745.20 ergibt. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Inkl. Hauptverhandlung (2 Stunden) sowie die Fahrzeit (Olten – Solothurn, retour: 1 ½ Stunden) resultieren 21,6667 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 3'900.00). Aufgrund der ausgebliebenen mündlichen Urteilseröffnung sind bei den Auslagen die Positionen «Fahrspesen» (CHF 49.00) und «Parking» (CHF 4.00) vom 9. Mai 2019 in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'366.65 (Aufwand: CHF 3'900.00; Auslagen: CHF 154.45; 7,7 % MWST auf CHF 4'054.45: CHF 312.20) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'183.30 (= ½ von CHF 4'366.65), sobald es die wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch wird für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 35 Abs. 7 (Satz 2), Art. 90 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 SVG; aArt. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, Art. 106 StGB sowie Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse und vom Vorwurf der Vornahme einer Verrichtung, welche das sichere Lenken des Fahrzeuges erschwert, freigesprochen.

2.    Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 31. August 2013, schuldig gemacht.

3.    Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

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STBER.2018.55 — Solothurn Obergericht Strafkammer 06.05.2019 STBER.2018.55 — Swissrulings