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Solothurn Obergericht Strafkammer 11.12.2018 STBER.2018.37

11. Dezember 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·3,865 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht

       Strafkammer

Urteil vom 11. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___      vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer,   

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. März 2017 wurde A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 27). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betr. die Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. den Lenker des ersten der drei involvierten Fahrzeuge (vgl. Darlegung des Vorhalts weiter unten), welcher den Unfallort noch vor Eintreffen der Polizei verlassen hatte und gegen den in der Folge wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall Anzeige erstattet worden ist (AS 25 f.).

2. Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich, gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 32).

3. Am 14. September 2017 reichte der Beschuldigte nach mehrfach bewilligter Frist-erstreckung ein seinerseits in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des [...] ein (AS 47 f.).

4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung des Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl, welcher hier die Anklage bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO; AS 5 f.).

5. Am 12. März 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 73 ff.):

1.    A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, begangen am 4. März 2017, um 11:25 Uhr, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 650.00 zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 70). Die Berufungserklärung datiert vom 30. April 2018. Der Beschuldigte sei – soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werden könne – von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Angefochten werden mithin alle Ziffern des erstinstanzlichen Urteils.

7. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 11. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren.

9. Am 2. Juli 2018 gingen die Berufungsbegründung und der eingeholte deutsche Strafregisterauszug ein. Verzeichnet ist darin eine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Entscheid vom 23.10.2017).

II. Kognition

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

III. Formelle Einwände

1. Der Beschuldigte wendet ein, er hätte mindestens einmal staatsanwaltschaftlich befragt werden müssen. Es genüge nicht, wenn die Staatsanwaltschaft auf die polizeiliche Befragung verweise, zumal diese definitiv nicht nach den nötigen rechtlichen Belehrungen erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens nie darauf verzichtet habe, auszusagen; eine rogatorische Einvernahme in Deutschland wäre durchaus in Frage gekommen. Es handle sich bei der fehlenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten um einen unheilbaren Mangel, weshalb keine Verurteilung ergehen könne (Ziffer 10 der Berufungsbegründung).

Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Der Beschuldigte und die Auskunftsperson B.___ wurden von der Polizei unmittelbar nach der Kollision noch am 4. März 2017 nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten unterschriftlich zur Sache befragt (Erstbefragungen AS 14 f.). Die Beifahrerin (Ehefrau) des Beschuldigten verweigerte damals die Aussage (AS 16). Der Beschuldigte beantragte danach im Vorverfahren keine Befragung. Er wurde folglich von der Staatsanwaltschaft nie befragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung besteht keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, ihrerseits Befragungen durchzuführen; Art. 142 Abs. 2 StPO und Art. 312 StPO sehen vielmehr die Befugnis der Polizei vor – allenfalls im Auftrag der Staatsanwaltschaft – Einvernahmen durchzuführen.

Vor der Vorinstanz beantragte der Beschuldigte schliesslich seine Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Er sei gesundheitlich angeschlagen, ein Arztzeugnis reichte er diesbezüglich jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht ein. Er wohne in [...], die Reise nach Solothurn erscheine unverhältnismässig. Er könne und wolle zudem zur Unfallsache keine weiteren Angaben machen (AS 53). Die Vorinstanz bewilligte das Dispensations-Gesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2018.

Nachdem sich der Beschuldigte von der Vorinstanz dispensieren liess, kann er sich nun nicht darauf berufen, er hätte bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machen wollen. Bezeichnenderweise beantragte der Beschuldigte denn auch im Berufungsverfahren keine Befragung. Eine solche erscheint denn auch nicht angezeigt, liess  der Beschuldigte doch im erstinstanzlichen Verfahren ausführen, keine Aussagen zur Sache mehr machen zu können bzw. zu wollen (AS 53), und er beantragte insbesondere auch keine Konfrontation mit der Auskunftsperson B.___. Der Beschuldigte hatte mithin Gelegenheit, sich zu den Straftaten umfassend zu äussern, verzichtete jedoch darauf, diese Gelegenheit wahrzunehmen und gab, wie dargelegt, darüber hinaus zu verstehen, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen. Unter diesen Umständen kann er nun nicht geltend machen, er habe sich im Vorverfahren (!) nicht äussern können. Dies auch nicht angesichts der neueren Rechtsprechung zur Befragungspflicht gegenüber dem Beschuldigten (u.a. Entscheid 6B_422/2017 E. 4.3.2 ff.). Eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist demnach nicht auszumachen.

2. Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, wird dazu nachfolgend bei der Darlegung des Vorhalts Stellung genommen (Ziff. IV.1.2 hiernach).

IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 4. März 2017, um 11:25 Uhr, in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht zu haben, indem er als Lenker des PW [...] (Deutsches Kontrollschild) zu spät gebremst habe, als er bemerkt habe, dass der vor ihm fahrende PW [...], Lenker B.___, aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens bis zum Stillstand habe abbremsen müssen. In der Folge sei der PW des Beschuldigten mit dem Heck des PW [...] kollidiert, wobei dieser durch die Wucht der Kollision in das Heck des vor ihm stehenden PWs geschoben worden sei (AS 27).

Der Beschuldigte bestreitet nicht, in das vor ihm gerollte Fahrzeug von B.___ gefahren zu sein, macht aber geltend, dieses Fahrzeug sei zuvor schon in das vor diesem rollende Fahrzeug geprallt. Der Sachschaden am ersten Fahrzeug sei mithin nicht durch ihn, sondern durch B.___ verursacht worden. Der Beschuldigte reichte zum Beweis seiner Sichtweise ein seinerseits in Auftrag gegebenes Schadensgutachten ein.

1.2 Soweit der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe sich «absolut ungenügend mit dem massgebenden Anklagegrundsatz befasst», ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Der oben dargelegte Vorhalt entspricht den Anforderungen des Anklagegrundsatzes geradezu musterhaft. Neben Tatort, Tatzeit und Unfallbeteiligten wird auch die Tathandlung klar und unmissverständlich umschrieben (zu spätes Bremsen bei hohem Verkehrsaufkommen). Wenn die Anklage davon ausgeht, durch den Aufprall des Fahrzeuges des Beschuldigten auf das vorangehende Fahrzeug sei letzteres in ein weiteres Fahrzeug geschoben worden, ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob dieser Sachverhalt so erstellt ist oder nicht. Mit der Anklagequalität hat dieser aus Sicht der Staatsanwaltschaft gegebene Aspekt des Sachverhalts nichts zu tun. Die gegen die Anklage vorgetragenen Einwände betreffen mithin nicht die Qualität der Anklage bzw. den Anklagegrundsatz, sondern die Frage, inwieweit der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung die Meinung vertritt, «auf die Anklage sei nicht einzutreten».

2. Beweismittel

2.1 Aussagen

Der Lenker des ersten der drei beteiligten Fahrzeuge verliess die Unfallstelle noch vor Eintreffen der Polizei, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Von ihm liegen folglich keine Aussagen vor. Wie erwähnt, erfolgte hinsichtlich der gegen ihn bzw. unbekannte Täterschaft erstatteten Strafanzeige wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am 30. März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung (AS 23 f.).

Der Lenker des zweiten Fahrzeuges, B.___, sagte im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 4. März 2017, ca. 1 1/4 Stunden nach der Kollision, als Auskunftsperson aus, er habe hinter dem blauen Vorderwagen anhalten können. Danach sei der ihm folgende PW gegen das Heck seines Fahrzeuges geprallt. Dadurch sei sein Fahrzeug nach vorne gegen das Heck des blauen PW’s geschoben worden. Er sei zuvor auf dem Überholstreifen mit ca. 80 km/h hinter dem blauen PW gefahren und habe zu diesem einen Abstand von 50 - 60 m gehabt. Es habe stockender Verkehr geherrscht. Plötzlich sei der Verkehr vor ihm zum Stillstand gekommen. Er habe mittelstark abbremsen müssen und habe ca. 5 (Mass fehlt im Protokoll) hinter dem blauen PW anhalten können. Anschliessend habe es von hinten einen Schlag gegeben, als das folgende Fahrzeug aufgefahren sei. Durch den Aufprall sei sein Auto nach vorne gegen den stehenden blauen PW geschoben worden, bei welchem immer noch die Bremslichter gebrannt hätten. Er sei dann ausgestiegen, so auch der Fahrer des blauen PW’s. Er, der Befragte, habe den Lenker des blauen PW’s gefragt, ob er sein Fahrzeug getroffen habe, was dieser bejaht habe mit der Bemerkung, es sei aber kein Schaden entstanden. Am Heck des blauen Fahrzeuges sei ein Reserverad montiert gewesen, welches sein Fahrzeug getroffen habe. Der unbekannte Lenker des blauen PW’s sei dann davongefahren. Er, der Befragte, habe sich dann dem deutschen Lenker des nachfolgenden PW’s zugewandt und die Schäden angeschaut. Da er sich mit diesem nicht habe verständigen können, habe er die Polizei gerufen (AS 14).

Der Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 4. März 2017 auf die Bemerkung der befragenden Person, gemäss mündlichen Aussagen auf der Unfallstelle sei er gegen das Heck des vor ihm fahrenden PW’s gefahren, was er dazu sage, zu Protokoll, kurz vor der Radaranlage bzw. dem Unfallort sei der Verkehr ins Stocken gekommen. Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei. Er habe nicht auf den Tacho geschaut. Er schätze, er sei mit 60 km/h unterwegs gewesen. Er sei auf dem Überholstreifen gefahren. Zwischen ihm und dem voranfahrenden Fahrzeug habe es einen Abstand von ca. 100 - 120 m gegeben. Der Verkehr sei noch flüssig gewesen, als er plötzlich am voranfahrenden Fahrzeug die Bremslichter habe aufleuchten sehen und dieses Fahrzeug plötzlich stillgestanden sei. Als er dies festgestellt habe, sei er noch ca. 60 m von diesem entfernt gewesen. Er habe sofort stark gebremst. Vor dem Stillstand habe er dann die Heckstossstange des vorderen Fahrzeuges berührt. Es habe sich lediglich um eine leichte Berührung gehandelt. Er habe die Warnblinker eingeschaltet und sich nach dem Wohlbefinden des betroffenen Autolenkers erkundigt. Dieser habe sich mit dem Lenker des ersten Fahrzeuges unterhalten, mehr wisse er nicht. Das unbekannte Fahrzeug habe er betreffend Schaden nicht angeschaut. Er habe keinen Schaden gesehen, denn die beiden Fahrzeuge seien «aneinander» gewesen. Als er zu seinem Fahrzeug zurückgegangen sei, sei der Lenker des ersten Fahrzeuges weggefahren. Es sei nicht so, dass er, der Beschuldigte, während der Fahrt abgelenkt gewesen sei (AS 15).

Die Beifahrerin des Beschuldigten, C.___, verweigerte, wie erwähnt, die Aussage (AS 16).

2.2 Schadensbild

Auf den Aktenseiten 19 bis 21 finden sich fotografische Aufnahmen der am zweiten und dritten Fahrzeug festgestellten Auffahrschäden. Die Kühlerhaube des (mittleren) Autos von B.___ war leicht eingedrückt. Am Heck wies dieses Fahrzeug ausser sehr kleiner Kratzspuren keinerlei Schaden auf. Beim Fahrzeug des Beschuldigten ist auf dem Foto [...] lediglich eine kleine Delle im Front-Kennzeichenschild feststellbar. Gemäss Polizeibericht waren an der Front des PW des Beschuldigten «leichte Beschädigungen bzw. Kratzspuren an der Stossstange und am Kontrollschild feststellbar. Die Heckstossstange des PW von Herrn B.___ habe ebenfalls leichte Beschädigungen bzw. Kratzspuren aufgewiesen und sei leicht verschoben gewesen.

2.3 Parteigutachten

Im Parteigutachten von [...] (AS 47 f.) werden gestützt auf die Schadensfotos, die Unfallskizze und die Erstbefragungen die Schlüsse gezogen, dass der Front- und Heckschaden der Fahrzeuge (….) und B.___ zuordnungsfähig und plausibel seien, der am [...] (PW B.___) entstandene Frontschaden könne jedoch nicht mit dem leichten Heckanstoss in Einklang gebracht werden. Denn die Schadensintensität sei diesbezüglich weitaus höher anzusetzen als bei dem Heckanstoss. Weitere Einflussgrössen seien, dass das angeblich stehende Fahrzeug sicherlich gebremst gestanden sei. Dessen Masse sowie der vorhandene Abstand hätten also überwunden werden müssen. Und schliesslich hätte es noch die nötige Energie gebraucht, um dieses Schadensbild zu erzeugen.

3. Beweiswürdigung / Willkürprüfung

3.1 Aufgrund der Erstaussagen der beiden Beteiligten [...] und B.___ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals mit ca. 60 km/h und mit einem Abstand zum Vorderfahrzeug von 100 - 120 Metern unterwegs war. Erst als er bis auf ca. 60 Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren ist, bemerkte er, dass bei diesem Fahrzeug die Bremslichter aufleuchteten (AS 15). B.___ gab an, mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen zu sein und einen Abstand von 50 - 60 Metern zum Vorderfahrzeug gehabt zu haben. Es herrschte stockender Verkehr und plötzlich kam der Verkehr vor ihm zum Stillstand. Er musste dabei «mittelstark» bremsen (AS 14). Der Sachverhalt wird diesbezüglich, soweit ersichtlich, nicht bestritten.

3.2 Die Vorinstanz erwog, am 4. März 2017 um 11:25 Uhr sei es in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Bern unbestrittenermassen zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden PW [...] von B.___ gekommen. Ob Letzterer dabei tatsächlich vom Beschuldigten in das vorderste der in den Auffahrunfall involvierten Fahrzeuge geschoben worden sei – wie es im Strafbefehl vorgeworfen und vom Beschuldigten bestritten werde – oder dieser aber bereits seinerseits mit dem vordersten Fahrzeug kollidiert sei, sei für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht relevant. So oder anders sei der Beschuldigte dem vor ihm fahrenden PW ins Heck gefahren und die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte habe sich so oder so im Sinne der Anklage strafbar gemacht (US 5).

Die Vorinstanz liess mithin offen, ob der Frontschaden am Fahrzeug B.___ (indirekt) durch den Beschuldigten verursacht worden ist, indem dieser mit seinem PW das Fahrzeug B.___ ins nächstvordere Fahrzeug schob, oder ob B.___ seinerseits auf das vor ihm stehende Auto aufgefahren ist. In der Tat sind aufgrund des Schadensbildes beide Szenarien nicht auszuschliessen. Gemäss der mit dem Schadensbild vereinbaren Aussage von B.___ war am Heck des blauen (ersten) Fahrzeuges ein Reserverad montiert, welches sein Fahrzeug bei der Kollision traf und folglich die Dellen in der Motorhaube verursachte. Die Kontaktpunkte bei der Kollision zwischen dem ersten und dem zweiten Fahrzeug waren somit einerseits das Reserverad und anderseits die Motorhaube. Zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug waren die kollidierenden Stellen die jeweiligen Stossstangen der beiden Fahrzeuge (am zweiten Fahrzeug die hintere, am dritten Fahrzeug die vordere Stossstange). Wenn das Fahrzeug B.___ ungebremst (und selbstredend ausgekuppelt) nahe beim ersten Fahrzeug stand, konnte es durchaus sein, dass dieses vom Fahrzeug des Beschuldigten in das erste Fahrzeug geschoben wurde und dadurch die entsprechenden Dellen entstanden. Dies blendete das eingereichte Parteigutachten aus, indem darin festgehalten wurde, das angeblich stehende Fahrzeug sei sicherlich gebremst dagestanden (AS 47). Das Schadensbild lässt aber auch die Variante zu, dass B.___ seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren ist. Die Vorinstanz verfiel somit weder bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wonach es zwischen dem PW des Beschuldigten und demjenigen von B.___ zu einer Kollision kam, noch beim Offenlassen der Frage, ob der PW des Beschuldigten den PW B.___ in den vorderen PW schob, in Willkür. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der verbleibende Bremsweg für den Beschuldigten, sollte B.___ tatsächlich seinerseits auf das erste Fahrzeug aufgefahren sein, sogar noch minim verlängert hätte im Vergleich zum vorgeworfenen Szenario, wonach B.___ nicht in das erste Fahrzeug gefahren sei bzw. er vor dem stillstehenden ersten Fahrzeug habe anhalten können. Das erste Fahrzeug konnte beim stockenden Verkehr rechtzeitig bremsen. Seine Endposition bestimmte in der Folge die Länge des zur Verfügung stehenden Bremsweges für die nachfolgenden zwei Fahrzeuge. Je näher sich das zweite Fahrzeug beim Aufprall des dritten Fahrzeuges beim ersten Fahrzeug befand, desto länger war der zur Verfügung stehende Bremsweg für das vom Beschuldigten gelenkte dritte Fahrzeug.

4. Rechtliche Würdigung

Der Motorfahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes [Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01] oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Vorliegend herrschte unbestrittenermassen ein starkes Verkehrsaufkommen und folglich stockender Verkehr. Dass ein rechtzeitiges Bremsen unter den gegebenen Umständen möglich war, zeigt sich bereits daran, dass der hier involvierte erste (unbekannte) Fahrzeugführer rechtzeitig bremsen konnte. Bei gebotener Aufmerksamkeit und hinreichendem Abstand hätten demnach auch die nachfolgenden Fahrzeuge die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte geht fehl, wenn er argumentiert, (nur) wegen des Fehlverhaltens des zweiten Fahrzeugführers habe er nicht rechtzeitig bremsen können. Dem Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet war, den gesamten ihn umgebenden Verkehr im Auge zu behalten und nicht nur seinen unmittelbar vor ihm rollenden PW. Hätte er diese Pflicht wahrgenommen, hätte er – unabhängig vom zweiten, unmittelbar vor ihm rollenden Fahrzeug – gesehen, dass der Verkehr kurz zum Stillstand kam. Im Übrigen merkte der Beschuldigte erst, als er von den gemäss eigenen Aussagen 100 - 120 Metern Abstand bis auf 60 Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren war, dass am letzteren die Bremslichter aufleuchteten. Hätte er stattdessen bereits bei Einleiten des Bremsmanövers seitens des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers seinerseits die Bremsung eingeleitet, hätte er sein Fahrzeug zweifelsohne noch rechtzeitig zum Stillstand bringen können. Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte mit 60 km/h unterwegs, d.h. in drei 3 Sekunden hatte er diese rund 50 Meter zwischen dem Ausgangsabstand und dem Abstand bei Bemerken des Aufleuchtens der Bremslichter abgefahren. Da sich das Fahrzeug vor ihm auch noch in Fahrt befand, dauerte es sogar noch etwas mehr als drei Sekunden, bis der Beschuldigte bis auf 60 Meter aufgeschlossen und dann erst bemerkt hatte, dass vom Vorderfahrzeug die Bremslichter aufleuchteten. Bei diesem Verhalten muss sich der Beschuldigte klar vorhalten lassen, zu spät gebremst zu haben, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen wird. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ist zu bestätigen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte lässt beanstanden, dieses Strafmass sei «definitiv» übersetzt. Denn er habe das Vorderfahrzeug lediglich leicht berührt und die Bremswegverkürzung sei auch noch zu berücksichtigen mit dem Hinweis, dass er zwischenzeitlich im Pensionsalter mit bescheidener Rente und ohne Vermögen sei. Trotz entsprechender Aufforderung (Verfügung des Instruktionsrichters vom 11.6.2018) reichte der Beschuldigte keine Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein.

Es kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (US 6 f.). Diese würdigte, dass weder die Kollision noch der verursachte Schaden gravierend waren, und schloss auf ein leichtes Verschulden. Die von der Vorinstanz verhängte Busse von CHF 400.00 ist vor diesem Hintergrund angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 betragen total CHF 950.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig gemacht, begangen am 4. März 2017.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

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