Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 19.07.2018 STBER.2018.3

19. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,436 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 19. Juli 2018:

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals, Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 8.30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet habe und stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft deshalb an der heutigen Verhandlung nicht anwesend sei. Des Weiteren fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2017 der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu zusammen, gegen welches der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. November 2017 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2018 wurde beantragt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Der Vorsitzende erläutert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Befragung der Beschuldigten;

2. Befragung des Zeugen B.___;

3. Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Plädoyer von Rechtsanwalt Kellerhals;

5. Letztes Wort der Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung.

Rechtsanwalt Kellerhals verzichtet sodann auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der Vorsitzende den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018). Danach folgt die Einvernahme des Zeugen B.___, welcher auf seine Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018).

Rechtsanwalt Kellerhals stellt den Beweisantrag, am Ort der angeblichen Verkehrsregelverletzung auf der Hauptstrasse in [Ort 1] in Fahrtrichtung [Ort 2] sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung macht er geltend, an der fraglichen Stelle auf der Hauptstrasse in [Ort 1] sei keine signalisierte Mittellinie eingezeichnet. Vorliegend sei die Frage, wo sich die Strassenmitte befinde und ob der Beschuldigte mit seinem Wagen darüber hinaus gefahren sei, von zentraler Bedeutung. Die Polizei habe in ihrem Rapport eine gestrichelte Mittellinie vermerkt, aber die Fotos belegten, dass dies nicht korrekt sei. Es sei gar keine Mittellinie vorhanden. Des Weiteren sei die Vorderrichterin von Rillen in der Strasse ausgegangen, weshalb die Fahrbahnmitte eruiert werden könne. Vorliegend sei aber nicht klar, welche Rillen gemeint seien. Man müsse vor Ort die Abstände messen um die Fahrbahnmitte festzulegen. All diese Aspekte könnten nur mit einem Augenschein vor Ort geklärt werden.

Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung über den von Rechtsanwalt Kellerhals gestellten Beweisantrag eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden mündlich den Beschluss des Berufungsgerichts. Er teilt mit, der Beweisantrag von Rechtsanwalt Kellerhals werde abgewiesen. Zur Begründung führt der Vorsitzende aus, einerseits sei der ungefähre Ort der Kreuzung der beiden Fahrzeuge auf der Hauptstrasse in [Ort 1] unbestritten und andererseits befänden sich vom fraglichen Strassenabschnitt Fotos in den Akten. Die Verteidigung habe den eingezeichneten Kreuzungspunkt als richtig anerkannt. Andererseits sei vorliegend die entscheidende Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Wagen auf die Gegenfahrbahn geraten sei und ob und wie weit das entgegenkommende Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Zur Klärung dieser entscheidenden Fragen sei der beantragte Augenschein ungeeignet, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei.

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.

Rechtsanwalt Kellerhals stellt namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

«1.       Es sei das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 24. Oktober 2017 aufzuheben.

  2.       Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen und es sei der Beschuldigte einzig wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (nur Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

  3.       UKEF.»

Rechtsanwalt Kellerhals verliest seine Plädoyernotizen, auf welchen seine mündlich vorgetragenen Ergänzungen handschriftlich eingefügt sind. Die Plädoyernotizen werden zu den Akten genommen. Auf die im Parteivortrag des Verteidigers vorgebrachten Argumente ist nachfolgend einzugehen.

Der Beschuldigte führt in seinem letzten Wort sinngemäss aus, er lebe seit vierzig Jahren in der Schweiz und habe noch nie Probleme gehabt. Er habe nichts gemacht, das eine derart hohe Strafe rechtfertige. Er vertraue aber auf das Gericht und akzeptiere den Entscheid der Oberrichter.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden erläutert Rechtsanwalt Kellerhals, es sei seitens des Beschuldigten keine mündliche Urteilseröffnung gewünscht und man sei mit einer telefonischen Vorabinformation einverstanden.

Um 9.55 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Gleichentags wird Rechtsanwalt Kellerhals telefonisch durch die Gerichtsschreiberin über das Urteilsdispositiv informiert und es erfolgt der Versand der schriftlichen Urteilsanzeige.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den A.___ (Beschuldigter) einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Der Strafbefehl lautet wie folgt:

Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)

begangen am 27. September 2016, um 15:22 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2]. Der Beschuldigte nahm als Lenker des PW Mercedes-Benz, eine Verrichtung vor, die das sichere Führen des PWs nicht mehr gewährleistete, indem er während der Fahrt nach rechts unten blickte, eine Trinkflasche behändigte und diese seinem Enkel übergab, wobei er seine Aufmerksamkeit nicht mehr genügend auf die Strasse richtete, deshalb sein Fahrzeug nicht beherrschte, nach links geriet und für etwas über 20 Meter mit ca. 1.5 Metern seines Fahrzeuges die Gegenfahrbahn befuhr. Deshalb musste das entgegenkommende zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das dortige Trottoir ausweichen, um eine Frontalkollision mit dem PW des Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und mandatierte am 10. Februar 2017 Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals als privaten Verteidiger.

Mit Anklageschrift vom 23. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

2. Am 24. Oktober 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das folgende Urteil:

A.___ hat sich schuldig gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016 in [Ort 1].

A.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben (Berufungserklärung vom 10. Januar 2018). Er verlangt, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (nur Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen) schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

4. Im Berufungsverfahren fand am 2. Juli 2018 eine vorgängige Befragung des Zeugen C.___ statt. Die Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen B.___ fand am 19. Juli 2018 statt.

II. Beweisergebnis und rechtliche Würdigung

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei (AS 7) war am 27. September 2016 um 15.22 Uhr die Patrouille Pol. C.___/Pol. B.___ in [Ort 1] im Innerortsbereich mit ca. 50 km/h in Fahrtrichtung [Ort 3] unterwegs. Etwa auf der Höhe der Liegenschaft «Hauptstrasse Nr. […]» habe ein entgegenkommender blauer Mercedes einen Schwenker nach links gemacht, sei über die unterbrochene Mittellinie auf die Gegenfahrbahn geraten, sodass Pol. C.___ als Lenker des zivilen Polizeiautos habe stark abbremsen müssen und eine Kollision nur durch ein Ausweichen nach rechts auf das Trottoir habe verhindern können. Der Lenker des entgegenkommenden Mercedes habe – aus seiner Sicht gesehen – dabei nach rechts unten geblickt. Dieses entgegenkommende Fahrzeug habe die Gegenfahrbahn auf einer Strecke von etwa 2 Dutzend Meter befahren und sei erst nach dem Kreuzen des Polizeifahrzeuges wieder auf seine Spur zurückgelenkt worden. Kurz vor dieser Beinahe-Kollision habe sich der blaue Mercedes ca. 1.5 Meter, mit gut der halben Fahrzeugbreite, auf der Gegenfahrbahn befunden. Die Polizisten wendeten und hielten den Mercedes kurz vor [Ort 2] zur Durchführung einer Kontrolle an. Der Fahrzeuglenker A.___ habe angegeben, mit seinem Enkel im [Einkaufszentrum] gewesen zu sein. Er sei mit etwa 50 km/h durch [Ort 1] gefahren, als sein Enkel ihm gesagt habe, er habe Durst. Er (der Beschuldigte) habe daraufhin nach rechts unten geschaut, dem Enkel die Trinkflasche übergeben und bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt, aber nicht, dass dieses habe ausweichen müssen und es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre.

2. In den Akten (AS 9 – 10) befindet sich ein handschriftliches Befragungsprotokoll, datiert vom 27. September 2016, welches von Pol. C.___ erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben worden war. Es handelt sich um das Formular «Erstbefragung» und es ist das Ereignis «Vornahme einer Verrichtung» oben handschriftlich aufgeführt. Es sind sowohl die Fragen des Polizisten als auch die Antworten des Beschuldigten handschriftlich und in deutscher Sprache protokolliert worden.

Auf Vorhalt des gefährlichen Fahrmanövers ist die folgende Aussage des Beschuldigten protokolliert (AS 9):

«Ich wollte meinem Enkelsohn eine Flasche zu trinken geben, welche auf meiner Seite war. Dabei habe ich nach rechts geschaut und nicht mehr auf die Strasse. Ich merkte dann, dass ich nach links auf die Gegenfahrbahn geriet und machte dann eine Lenkbewegung nach rechts, um wieder auf meine Spur zu kommen».

Auf die Frage, ob er das Fahrzeug der Polizei auf der Gegenfahrbahn gesehen habe:

«Ich habe schon ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen, aber es ging alles so schnell, ich habe mich zu wenig geachtet. Ich war mir aber nicht bewusst, dass ich so viel auf die Gegenfahrbahn geriet. Aber ich anerkenne, was mir zur Last gelegt wird. Zum Glück ist nichts passiert».

3. Am 16. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache und liess zu deren Begründung durch seinen Anwalt ausführen, er verfüge über eine lange Fahrpraxis, das in der Erstbefragung Geschriebene entspreche nicht in allem seinen Feststellungen. Der Vorfall habe sich wie folgt zugetragen: Der 12-jährige, grossgewachsene Enkel sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Es habe schönes Wetter geherrscht, es seien nur wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Am fraglichen Ort gelte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, an die er sich gehalten habe. Die Strasse verlaufe in diesem Bereich gerade, beide Fahrbahnen seien breit mit anschliessendem Trottoir. Etwa an der in der Anzeige beschriebenen Stelle habe er (der Beschuldigte) auf der langen, völlig geraden und übersichtlichen Fahrbahnstrecke seinem Enkel auf der Beifahrerseite eine Flasche Mineralwasser gereicht. Dabei habe er kurz nach rechts gesehen. Während dieser kurzen Zeit sei er gegen die nicht ausgezogene Mittellinie seiner Fahrbahnhälfte gefahren. Er habe diese Richtungstendenz sofort mit einer kontrollierten Steuerbewegung nach rechts korrigiert. Er sei nur bis zur Mittellinie und nicht darüber hinaus gefahren. Er habe nichts von einer angeblich drohenden Kollision bemerkt. Er sei sich nie einer konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen.

4.1. Vor der Vorinstanz (AS 59 – 61) bestätigte der Beschuldigte, dass er am fraglichen Tag mit seinem Enkel im [Einkaufszentrum] gewesen sei. Er habe dort eine Flasche Granini-Saft gekauft und diese während der Fahrt zwischen seinen Beinen eingeklemmt, um ab und zu einen Schluck zu nehmen. Er habe seinem Enkel die Flasche gegeben, sie sei bereits offen gewesen. Er habe die Flasche auch wieder zurückgenommen, er habe aber dabei nicht zum Enkel geschaut. Er habe dann gemerkt, dass er etwas nach links gefahren sei, nur für den Bruchteil einer Sekunde, er sei aber nicht über die Mitte gefahren. Er könne sich nicht erklären, weshalb ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte ausweichen müssen. Er sei nicht so weit nach links gefahren, wie das von der Polizei beschrieben worden sei. Er akzeptiere eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht wegen Abs. 2.

Was am 27. September 2016 protokolliert worden sei, stimme so nicht. Er wisse nicht, weshalb er das unterschrieben habe. Er habe nicht gedacht, dass er deswegen Probleme bekomme. Er sei der Aufforderung der Polizei, zu unterschreiben, gefolgt.

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte aus seiner Erinnerung die Ereignisse vom 27. September 2016 in freier Rede. Er bestätigte, seinem Enkel auf dem Beifahrersitz eine Trinkflasche gereicht zu haben. Auf Nachfrage präzisierte er, es könne schon sein, dass er dabei einen kurzen Blick nach rechts zum Enkel geworfen habe, aber es sei nur ein ganz kurzer Blick gewesen. Dem Beschuldigten wurde dann seine Erstaussage bei der Polizei vorgelesen, die er unterschrieben hatte. Es war damals protokolliert worden, dass er nach rechts und nicht mehr auf die Strasse geschaut habe, er habe bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei und er habe eine Lenkbewegung nach rechts gemacht, um wieder auf seine Spur zu kommen. Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen, es sei aber alles so schnell gegangen. – Der Beschuldigte bestätigte auch auf mehrfache Nachfrage, das habe er so ausgesagt; was Herr C.___ dort geschrieben habe, stimme (Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018, Seite 5).

5. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom Beschuldigten anerkannt wird. Er ist am 27. September 2016 um 15.22 Uhr durch [Ort 1] in Richtung [Ort 2] gefahren und sein Enkel sass auf dem Beifahrersitz. Er nahm während der Fahrt eine Trinkflasche und reichte diese seinem Enkel. Er bemerkte dann, dass er nach links in die Richtung der Gegenfahrbahn gefahren war, und er korrigierte seine Fahrtrichtung wieder.

Bestritten wird vom Beschuldigten einzig das Ausmass und die konkrete Art und Weise seines Fahrmanövers. Nach dem Vorhalt, der einzig auf den Aussagen der beiden Polizisten beruht, die sich im entgegenkommenden Fahrzeug befanden, schaute der Beschuldigte nach rechts, als er seinem Enkel die Flasche gab, wodurch er nach links geraten sei und auf einem Abschnitt von rund 20 Metern mit ca. 1.5 Meter seines Fahrzeuges über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Als Folge davon habe das zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das Trottoir ausweichen müssen.

Es sind nachfolgend die Aussagen der Zeugen zu würdigen.

6. Die Zeugenaussagen vor der Vorinstanz:

6.1. Pol. C.___ führte aus, er sei der Lenker ihres Fahrzeuges gewesen. Er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, den Gegenverkehr, auch die Lenker, zu beobachten, was diese täten. Sie seien auf der Hauptstrasse in [Ort 1] in Fahrtrichtung [Ort 3] unterwegs gewesen. Er habe den Beschuldigten als Lenker eines dunkelblauen Mercedes wahrgenommen; dieser habe nach rechts unten geschaut. Etwa 10 – 12 Meter, bevor sie sich gekreuzt hätten, habe das Fahrzeug einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Er (der Zeuge) habe nur noch instinktiv nach rechts auf das Trottoir ausweichen und abbremsen können. Das Fahrzeug sei bis nach dem Kreuzen auf ihrer Fahrbahnseite geblieben; es sei mit etwas mehr als der eigenen Fahrzeugbreite, etwa mit 1.5 Meter, über die signalisierte Mittellinie gefahren. Der Mercedes sei mit geschätzt 50 km/h unterwegs gewesen. Vor [Ort 1] seien viele Fahrzeuge unterwegs gewesen, am Kreuzungsort aber nicht mehr, dort sei nicht viel Verkehr gewesen.

Er selber und der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges hätten etwa auf gleicher Höhe gesessen. Sie hätten einen Skoda Octavia gefahren, der Beschuldigte einen Mercedes Kombi. Der Fahrer habe leicht nach unten und nach rechts geschaut. Vor dem Kreuzen sei er während 10 bis 12 Metern auf ihrer Fahrbahn gefahren, nach dem Kreuzen auch noch, er wisse aber nicht, wie weit noch.

Sie hätten dann den Lenker angehalten. Der habe gesagt, der Enkel habe Durst gehabt und er habe ihm zu Trinken gegeben. Das Trinken sei im Fussraum gewesen, deshalb habe er nach unten greifen müssen. Er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte mit Lesen und Schreiben Mühe hätte; wenn er ihm das gesagt hätte, hätte er ihm seine Aussagen sicher vorgelesen. Dessen Aussagen habe er aufgenommen und das seien auch die Aussagen, die der Beschuldigte tatsächlich gemacht habe. Sprachlichen Schwierigkeiten habe es bei der Befragung keine gegeben.

Auf Frage des Verteidigers: Beim Ort des Geschehens handle es sich um eine übersichtliche, breite Strasse, mit einer leichten Kurve.

6.2. Der zweite Insasse des zivilen Polizeifahrzeuges war Pol. B.___, der folgendes ausführte: Er sei der Beifahrer gewesen. Kollege C.___ sei gefahren. Es sei ihnen ein blaues Auto entgegengekommen, das einen Schwenker auf ihre eigene Fahrbahnseite gemacht habe. Dieses Fahrzeug sei mit etwa der Hälfte der Fahrzeugbreite auf ihre Fahrbahnseite gefahren. Kollege C.___ habe etwas wie «oh» gerufen und sei nach rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden. Er (B.___) habe nur das Fahrzeug wahrgenommen, das etwa zur Hälfte auf ihrer Fahrbahnseite auf sie zugefahren sei, den Fahrer habe er nicht gesehen. Nach dem Kreuzen habe er dem blauen Fahrzeug im Rückspiegel nachgeschaut und gesehen, wie das Fahrzeug noch etwa eine bis zwei Wagenlängen auf ihrer Fahrbahnseite weitergefahren sei. Sie selber seien in der Mitte der eigenen Fahrbahn gefahren, bevor das Auto auf sie zugefahren sei.

7. Die Zeugenaussagen vor Obergericht:

7.1. Pol. C.___ sagte im Rahmen der vorgängigen Zeugenbefragung am 2. Juli 2018, er und Pol. B.___ seien durch [Ort 1] gefahren, als ihnen ein blauer Mercedes vorerst normal entgegengefahren sei. Plötzlich, etwa 10 – 15 m vor ihnen, habe das Fahrzeug einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Dieses sei über die Mittellinie hinaus auf ihre Fahrbahn gefahren, mit über der Hälfte des Fahrzeuges auf ihre Fahrbahn. Er habe gesehen, dass der Blick des Fahrers nicht nach vorne gerichtet gewesen sei, sondern dass er nach rechts geschaut habe. Er habe eine Lenkbewegung nach rechts und eine Vollbremsung auf dem Trottoir gemacht. Sie seien zum Stillstand gekommen. Das Fahrzeug sei weiter so gefahren, etwa mit der Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn. Erst später habe er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn gezogen. Sie hätten dann entschieden, ihm nachzufahren und sie hätten ihn dann kurz vor [Ort 2] kontrolliert.

Auf Nachfrage: Das sei nicht einfach ein Schwenker gewesen, wie er ab und zu vorkomme, sondern extrem, weil er nach rechts geschaut habe und es ohne seine Reaktion zu einer Frontalkollision gekommen wäre. Er habe zuerst die Lenkbewegung gemacht und dann gebremst. Den Lenker habe er im Seitenprofil gesehen, wie er nach rechts unten geschaut habe.

Bei der anschliessenden Kontrolle sei die Verständigung mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch gut gewesen. Ob er das Protokoll zum Lesen gegeben oder vorgelesen habe, wisse er nicht mehr. Wenn er es vorlese, vermerke er das im Protokoll. Das sei aber die Ausnahme, er habe das nach seiner Erinnerung erst einmal gemacht, dass er das Protokoll vorgelesen habe. Wenn er im Protokoll nichts vermerkt habe, habe er es wohl nicht vorgelesen.

Auf Nachfrage des Verteidigers: Er habe während dem Kreuzungsmanöver niemanden auf dem Beifahrersitz gesehen.

7.2. Pol. B.___ bestätigte in seiner Einvernahme vor Obergericht am 19. Juli 2018, er und Kollege C.___ seien am fraglichen Nachmittag mit einem zivilen Patrouillenfahrzeug in [Ort 1] in der 50er-Zone unterwegs gewesen. Auf einmal sei ein entgegenkommendes Fahrzeug mit rund der Hälfte der Fahrzeugbreite über die Strassenmitte hinaus auf sie zugefahren. Er selber habe das Fahrzeug erst gesehen, als es bereits auf sie zugekommen sei. Wie dieses Fahrzeug auf die andere Fahrbahn geraten sei, habe er selber nicht gesehen, da er als Beifahrer den Verkehr nicht so genau beobachtet habe. Als das Fahrzeug mit etwa der halben Fahrzeugbreite auf sie zugefahren sei, habe Herr C.___ «oh» gerufen und habe ein Ausweichmanöver machen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er (B.___) habe ausgerufen: «Was ist denn hier los?». Danach hätten sie nach hinten geblickt. Man sei dem Fahrzeug gefolgt und habe den Lenker kontrolliert. Für ihn sei es ein nicht alltägliches Ereignis gewesen, wie dieses Fahrzeug derart auf sie zugefahren sei. Er habe sich nicht auf den Fahrzeuglenker geachtet, weil er erschrocken sei. Herr C.___ habe ihm aber gesagt, dass der Lenker nach rechts geschaut habe. Dass das Fahrzeug deutlich über die Strassenmitte mit etwa der halben Fahrzeugbreite geraten sei, da sei er sich sicher. Auf diese Schätzung komme er aufgrund der eigenen Beobachtung und dem vorgenommenen Bremsmanöver durch Herrn C.___. Seiner Ansicht nach brauche es ein so heftiges Ausweichmanöver – wie dies vorliegend der Fall gewesen sei – nur, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug mit mehr als einem Drittel der Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gerate, weil die übliche Strassenbreite ein geringfügiges Überfahren der Strassenmitte gerade noch zulasse. Deshalb sei er sich sicher, dass das Fahrzeug des Beschuldigten deutlich auf die andere Fahrbahn, und zwar mit ungefähr der halben Fahrzeugbreite, geraten sei.

8. Das Beweisergebnis

8.1 Die Aussagen der beiden Polizisten erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderten übereinstimmend, wie sie durch [Ort 1] fuhren, als der Beschuldigte mit seinem blauen Mercedes einen Schwenker machte und ihnen auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte entgegenfuhr, so dass Pol. C.___ abbremsen und auf das Trottoir ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Die Aussagen sind inhaltlich konstant und weisen eine strukturelle Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu qualifizieren sind. Die beiden Zeugen zeigten bei ihren Aussagen keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil, sie machten durchaus entlastende Angaben. So führte Pol. C.___ aus, es sei der Beschuldigte geschätzt mit der zulässigen Geschwindigkeit gefahren, es habe am Ort des Geschehens nicht viel Verkehr gehabt und es handle sich dort um eine breite übersichtliche Strasse. Auch Pol. B.___ zeigte keinen Belastungseifer und räumte gewisse Unsicherheiten ein, indem er angab, er habe den Verkehr nicht genau beobachtet und den Fahrzeuglenker selber nicht gesehen. Er wisse nicht mehr alles ganz genau. Angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand im am 27. September 2016 statt, also vor rund zwei Jahren) ist diese Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen nicht zu schmälern.

Diese Begegnung der beiden Fahrzeuge, mit einem Zufahren des Beschuldigten gegen die Gegenfahrbahn, verursacht durch des Überreichen einer Trinkflasche an seinen Enkel, ist ja vom Beschuldigten auch unbestritten. Es wurde so in der Erstbefragung durch Pol. C.___ als die Aussage des Beschuldigten protokolliert. Dieses Protokoll ist insofern von eher überdurchschnittlicher Qualität, als die jeweilige Frage des Polizisten neben der Antwort des Beschuldigten ebenfalls vollständig protokolliert worden ist. Es gibt keinen Grund, an der korrekten Protokollierung der Aussagen des Beschuldigten, welche dieser unterzeichnet hatte, zu zweifeln. Der Beschuldigte anerkannte denn auch vor Obergericht die Richtigkeit dieses Protokolls. Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen im Kern auch mit den Schilderungen des Beschuldigten überein, welcher angab, seinem Enkel auf dem Beifahrersitz die Trinkflasche gereicht zu haben und dabei in die Richtung der Gegenfahrbahn geraten zu sein. Und wenn er im Moment des Kreuzungsmanövers dermassen nach rechts geschaut hat, wie das der Zeuge C.___ geschildert hat, hat er möglicherweise die Beinahekollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gar nicht bemerkt.

Des Weiteren lässt der persönliche Eindruck in den Zeugenbefragungen auf glaubhafte Aussagen schliessen. Es war spürbar, weshalb dieser Vorfall auch für die Polizisten speziell war, da der Polizist C.___ heftig reagieren musste, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Dies bestätigte auch Pol. B.___, welcher angab, dass er erschrocken sei. Es sei kein alltäglicher Vorfall, wenn ein Fahrzeug derart auf die eigene Fahrbahn gerate und man ein solches Ausweichmanöver machen müsse. Als Polizist sehe man viele Sachen und gewisse Schlenker von entgegenkommenden Fahrzeugen seien ja normal, aber dieser Vorfall sei speziell gewesen. Besonders lebensnah ist beispielsweise die Schilderung von Pol. B.___, wonach sein Kollege «oh» ausgerufen und er nach der Beinahekollision erschrocken gefragt habe, was denn hier los sei. Dies sind individuell geprägte, originelle Schilderungen, welche besonders realitätsnah sind.

8.2 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie geltend macht, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne nicht gesagt werden, ob und wie weit der Beschuldigte über die Fahrbahnmitte hinaus geraten sei. In der Tat ist auf dem fraglichen Kreuzungspunkt keine signalisierte Mittellinie eingezeichnet. Entscheidend sind vorliegend jedoch die glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden Zeugen, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten mit ungefähr der halben Wagenbreite deutlich über die Strassenmitte geraten sei. Weil der Beschuldigte derart weit auf ihre Fahrbahn geraten sei, habe Pol. C.___ mit einem heftigen Manöver auf das Trottoir ausweichen müssen. Dass der Beschuldigte deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten sein muss, ergibt sich einerseits aufgrund des heftigen Lenk- bzw. Bremsmanövers von C.___ auf das Trottoir. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nur bis zur Strassenmitte geraten oder ganz leicht darüber hinaus, wäre kein derartig heftiges Ausweichmanöver auf das Trottoir nötig gewesen. Wie B.___ nachvollziehbar schilderte, enthält eine normal breite Strasse einen gewissen Spielraum, weshalb ein anderer Wagen bis zu einem gewissen Grad – er nannte einen Drittel – auf der anderen Fahrbahn gerade noch Platz hat, ohne dass ein spezielles Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs erforderlich wird. Diese Einschätzung überzeugt. Ob es sich dabei um 1.5 Meter, die Hälfte der Wagenbreite oder zwei Drittel des Fahrzeugs handelte, spielt letztlich keine bedeutende Rolle. Entscheidend sind die glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei, so dass eine Frontalkollision nur durch ein Manöver von C.___ verhindert habe verhindert werden können.

Des Weiteren argumentiert die Verteidigung, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne die exakte Strassenmitte gar nicht festgestellt werden. Deshalb sei nicht bewiesen, ob der Beschuldigte tatsächlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auch dieses Argument ist wenig überzeugend. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vor Obergericht ja selber, die Mitte einer Strasse könne man auch erkennen, wenn keine Mittellinie eingezeichnet sei. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach sich die Strassenmitte bei fehlender Signalisation dennoch – sei es aufgrund von Rillen im Belag oder aufgrund der gesamten Strassenbreite – einschätzen lässt, wenn auch nicht zentimetergenau. Entscheidend ist, wie die Zeugen klar eine deutliche Überschreitung des Mittebereichs schilderten.

Nicht schlüssig ist schliesslich der Einwand des Beschuldigten, es sei alles extrem schnell gegangen, weshalb es aufgrund der kurzen Zeitdauer gar nicht sein könne, dass er derart weit auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auch bei einer kurz dauernden Lenkbewegung kann ein Fahrzeug relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h werden rund vierzehn Meter pro Sekunde zurücklegt (50 km/3.6 = 13.88 m/s). Selbst wenn ein Vorfall nur verhältnismässig kurz dauert, kann ein Wagen dennoch relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Offenbar war dem Beschuldigten selber gar nicht bewusst, wie weit er auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies entspricht auch den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Erstbefragung, als er angab, es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass er so weit auf die Gegenfahrbahn geraten sei.

Entgegen den letzten Aussagen des Beschuldigten hat dieses Manöver nicht nur während eines Bruchteils einer Sekunde angedauert. Die Aussagen der beiden Zeugen führen zu einem anderen Beweisergebnis. So sagte Pol. C.___ aus, er habe nach der Beinahekollision das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet und es sei einige Zeit gleichbleibend auf der Gegenfahrbahn weitergefahren. Erst später sei es wieder auf die eigene Fahrbahn zurückgewichen. «Wir schauten zurück und das Fahrzeug war gleich wie vorher, nämlich die Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeugs war immer noch auf unserer Fahrbahn. Erst später hat er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn gezogen.» (Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2018, Seite 2). Auch vor der Vorinstanz bestätigten die Polizisten, wie das Fahrzeug nach der Beinahekollision weiter auf ihrer Strassenseite fuhr und nicht umgehend zurück auf die eigene Fahrbahn schwenkte. Dies spricht für eine gewisse Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschuldigten.

Sodann rügt die Verteidigung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt und seine Aufmerksamkeit vom Strassengeschehen abgewendet habe. Pol. C.___ habe gar nicht sehen können, wohin der Beschuldigte geblickt habe, weil er den Beschuldigten während des eigentlichen Ausweichmanövers, d.h. in einer stressigen Situation, und nur im Seitenprofil gesehen habe. Ob C.___ den Beschuldigten nur im Seitenprofil gesehen hat, ist vorliegend nicht massgeblich. Wesentlich sind die Aussagen des Beschuldigten selber, der ausdrücklich bestätigte, nach rechts geblickt zu haben. Dies anerkannte er zunächst anlässlich seiner Ersteinvernahme. Weil er seinem Enkel die Flasche habe reichen wollen, habe er nach rechts und nicht mehr auf die Strasse geblickt. Die Richtigkeit dieser Erstaussage bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht. Zudem anerkannte der Beschuldigte vor Obergericht nochmals ausdrücklich, dass er kurz nach rechts geblickt habe. Auch die Verteidigung schrieb in ihrer Einsprache zum Strafbefehl, dass der Beschuldigte kurz nach rechts zu seinem Enkel geblickt habe (AS 29). Des Weiteren wies Pol. C.___ sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Obergericht darauf hin, der Blick des Beschuldigten sei nicht nach vorne gerichtet gewesen, sondern nach rechts. Auch Pol. B.___ bestätigte, sein Kollege habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt habe. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt hat.

8.3 Zusammenfassend ist auf die beiden Zeugenaussagen abzustellen und der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte bestreitet die Verletzung von Verkehrsregeln nicht und beantragt selber mit der Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Er macht aber eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln geltend, während die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Anklage eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung verlangt, worauf auch die Vorinstanz geschlossen hat.

2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90 Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Wichtige Verkehrsvorschriften sind u.a. die vorliegend verletzten, die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie das Beherrschen des Fahrzeuges (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage, Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (WEISSENBERG, a.a.O., Art. 90 N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERG, a.a.O. Art. 90 N 66).

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllt, unter Umständen aber auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2, Art. 90 N 63).

3. Vorliegend verlor der Beschuldigte aus Mangel an Aufmerksamkeit und ohne zwingenden Grund die Herrschaft über sein Fahrzeug, nachdem er seine Aufmerksamkeit dem Enkel auf der Beifahrerseite bzw. der diesem überreichten Getränkeflasche zugewendet hatte. Er hat seine Aufmerksamkeit seinem Enkel und der Getränkeflasche so lange zugewendet, bis er unbemerkt über die Strassenmitte auf die andere Fahrbahn geraten und beinahe mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten, insbesondere, weil der Strassenverlauf übersichtlich, die Fahrbahn trocken und die Sicht uneingeschränkt war. Durch seine Unaufmerksamkeit geriet der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn und eine Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug konnte nur durch eine rasche und nachdrückliche Reaktion von C.___ vermieden werden. Ohne dieses massive Ausweich- bzw. Bremsmanöver auf das Trottoir wäre es zu einer Frontalkollision gekommen. Mit seinem Verhalten schuf der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer – weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf ein Bremsmanöver vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er schuf eine sehr konkrete Gefahr für die beiden Polizisten. Die abstrakte Gefahr bestand auch für die Benutzer des Radstreifens und des Trottoirs zufolge des Ausweichmanövers. Zudem schuf der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, da er auch nach der Beinahekollision während einer gewissen Zeit auf die Gegenfahrbahn blieb und dort weiterfuhr. Er bemerkte nicht einmal, wie es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem abrupten Bremsmanöver kam und wie er nach dieser Beinahekollision auf der Gegenfahrbahn weiterfuhr. Dies ist ein objektiv schwerwiegendes Verhalten. Demnach hat der Beschuldigte in objektiv schwerer Weise die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet.

An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, das Verhalten des Beschuldigten stelle keine gravierende Handlung dar. Der Griff zu einer Trinkflasche sei gemäss Vorinstanz keine verpönte Handlung, sondern eine Verrichtung, die im Strassenverkehr häufig vorgenommen werde. Da der Beschuldigte eine alltägliche Handlung während kurzer Zeit auf einer breiten, übersichtlichen Strasse vorgenommen habe, liege objektiv kein schwerwiegendes Verhalten vor. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der Beschuldigte wandte seinen Blick so lange vom Strassengeschehen ab, dass er deutlich auf die Gegenfahrbahn geriet und eine gravierende Gefährdung verursachte. Durch seine pflichtwidrige Fahrweise hat er eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Unter diesen Umständen liegt ein tatbestandsmässiges Fehlverhalten vor. Es ist nach dem oben Dargelegten objektiv unter allen Titeln auf eine grobe Verkehrsregelverletzung zu schliessen.

4. Subjektiv wird für die Bejahung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 68). Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 68 und dort zit. Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 87). Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 69 und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017, E. 1.2). In Bezug auf das ablenken lassen während der Fahrt zitiert Weissenberger (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 86) die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt ablenken lässt und seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer abwendet.

Und genau das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem durstigen Enkel auf dem Beifahrersitz und der Getränkeflasche so lange zu, dass er unbemerkt die Fahrbahnmitte überfuhr und beinahe mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert wäre. Diese Beinahekollision bemerkte der Beschuldigte nicht einmal, weil er derart unaufmerksam war. Dies ist besonders vorwerfbar. Zudem fuhr er nach der Beinahekollision auf der Gegenfahr für eine kurze Zeit weiter, ohne dass er dies merkte. Dies ist auch ein subjektiv gravierendes Verhalten. Rücksichtslos war das Verhalten des Beschuldigten, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der Gefährdung fremder Rechtsgüter vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen und Rücksichtslosigkeit ausschliessen würden, liegen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

5. Zusammenfassend muss der Beschuldigte nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.

IV. Strafzumessung

Der Beschuldigte hat sich mit der Berufung gegen den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gewehrt. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Strafzumessung hat die Verteidigung lediglich geltend gemacht, es liege kein gravierendes Verhalten vor und deshalb das Verschulden leicht wiege. Ansonsten äusserte sich die Verteidigung nicht zur Strafzumessung.

Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar durch sein Verhalten wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu qualifizieren ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen Kollision mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte der Beschuldigte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte lediglich unbewusst fahrlässig. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls als leicht zu werten.

Die Vorinstanz hat ausgehend von einem leichten Verschulden und einer korrekten Würdigung der Tat- und Täterkomponenten auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) geschlossen und 5 Tagessätze davon abgezogen und dafür eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 ausgefällt. Was die Höhe des Tagsatzes anbelangt, darf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht vom vorinstanzlichen Entscheid und dem darin angenommenen Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 abgewichen werden, obwohl aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Belege ersichtlich ist, dass der Beschuldigte eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'865.00 erhält und er sich zudem sein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule als Kapital auszahlen liess. Zusammenfassend ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass zu bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 416 ff. und 422 ff. StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016 in [Ort 1].

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00.

3.    Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

4.    Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Riechsteiner

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1178/2018 vom 4. September 2019 bestätigt.

STBER.2018.3 — Solothurn Obergericht Strafkammer 19.07.2018 STBER.2018.3 — Swissrulings