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Solothurn Obergericht Strafkammer 14.09.2017 STBER.2017.9

14. September 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·11,050 Wörter·~55 min·3

Zusammenfassung

Schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Advokat Philippe Häner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       Für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___, in Begleitung einer Untersuchungsbeamtin.

-       A.___, Beschuldigter.

-       Rechtsanwalt Philippe Häner, privater Verteidiger.

-       C.___, Privatkläger.

-       Advokat Dominik Zehntner, Vertreter des Privatklägers.

-       Ein Zuhörer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, zum Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorbemerkungen oder Anträge zu stellen hätten.

Die Staatsanwältin verweist auf die Verfügung vom 11. September 2017 und stellt und begründet den Antrag, es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ergänzen, falls eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht gezogen werde. Der Vertreter des Privatklägers äussert sich nicht dazu. Er habe keine Vorbemerkungen, erwähnt aber, dass sie angesichts des Anreiseweges froh wären, wenn das Urteil nicht wie in Aussicht gestellt mündlich, sondern schriftlich eröffnet würde. Der Verteidiger des Beschuldigten schliesst sich diesem Wunsch an. Zudem weist er darauf hin, dass die Verhandlung für den Beschuldigten, gemäss Aussagen von dessen Arzt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu lange dauern sollte. Bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft vertritt er die Auffassung, der angeklagte Sachverhalt lasse Raum für eine Prüfung der Fahrlässigkeit.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung des Antrags der Staatsanwältin unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Wortlaut der Anklage lasse eine Fahrlässigkeitsprüfung zu; der Lebenssachverhalt sei ausreichend umschrieben. Den Parteien sei auch vorgängig angekündigt worden, dass sich das Berufungsgericht vorbehalte, den Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung zu prüfen.

Anschliessend erfolgen die Befragungen des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.    A.___ sei wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Führerflucht und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

2.    Er sei zu bestrafen mit:

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

und einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

3.    Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Advokat Dominik Zehntner:

1.    Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

2.    Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei.

3.    Die Verfahrenskosten habe der Beschuldigte zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Rechtsanwalt Philippe Häner:

1.    Der Beschuldigte sei von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen kostenlos freizusprechen.

2.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter sei deren Höhe bestritten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3.    Dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl die Staatsanwältin als auch der Vertreter des Privatklägers benützen die Gelegenheit für eine Replik, der Verteidiger für eine Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wisse, dass er deshalb schuldig sei, weil er allein sei. Es sei alles politisch, weil er ein «ic» sei.

Abschliessend teilt der Präsident den Parteien mit, dass dem Antrag der beiden Vertreter, wonach auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten sei, stattgegeben werde. Das Urteil werde schriftlich eröffnet, mit vorgängiger telefonischer Kurzorientierung. Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2016 überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Dorneck-Thierstein zur Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2. Am 9. November 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1.    A.___ hat sich der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.___ sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...], schuldig gemacht und er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 1‘500.00.

2.    A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.

3.    A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte die Berufung. Er verlangt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Er erklärt schliesslich, die Berufungserklärung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenfolgen des angefochtenen Urteils. Zu den Ziffern 2 und 3 des Urteils, mit denen der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an den Privatkläger verurteilt worden ist, äussert sich die Berufung nicht. Der Vertreter des Privatklägers stellt sich auf den Standpunkt, angesichts dieser Beschränkung sei davon auszugehen, dass die zugesprochene Zivilforderung nicht angefochten worden sei. Es sei daher festzustellen, dass Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Antrag auf Freispruch gelten indessen auch alle damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden; so insbesondere zugesprochene Zivilforderungen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 399 N 18). Das Urteil ist folglich vollständig zu überprüfen.

Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger legten kein Rechtsmittel ein und verzichteten auf eine Anschlussberufung. Es gilt im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot.

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1. Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte als Lenker eines weissen PW Subaru mit dem Kontrollschild [...] und der Privatkläger waren am 24. Oktober 2012 um ca. 10 Uhr mit ihren Autos auf der Strecke [...]unterwegs, wo es zu gegenseitigen Überholmanövern kam. Zuletzt überholte der Privatkläger den Beschuldigten in [...] und zeigte ihm dabei den «Stinkfinger». Der Beschuldigte wurde wütend und fuhr dem Privatkläger nach, um ihn wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen. Der Privatkläger fuhr nach [...], wo er an der [...] strasse auf den Vorplatz der Garage D.___ einbog und aus seinem Fahrzeug ausstieg. Der Beschuldigte hielt ebenfalls an. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Schilderungen der Beiden auseinander. Fest steht allerdings auch, dass der Privatkläger unmittelbar danach am linken Bein verletzt war und notfallmässig operiert werden musste.

2. Der bestrittene Sachverhalt und das Beweisergebnis

2.1 Die Version des Beschuldigten

2.1.1 Anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27. Oktober 2012 sagte er aus, nachdem der Privatkläger mit seinem dunklen Mazda auf dem Vorplatz der Garage D.___ angehalten habe, sei er selber auf die linke Strassenseite der [...] strasse gefahren und habe angehalten. Seine Fahrzeugfront habe immer noch in Richtung des Strassenverlaufs gezeigt. Dann sei der Mann aus dem Mazda auf ihn zugelaufen und er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren (AS 22). Zu diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger keine Verletzung gehabt. Er könne sich nicht erklären, weshalb der sich kurz darauf eine Verletzung zugezogen habe. Er habe ihn sicher nicht angefahren, dieser sei schon weggewesen, bevor er sein Fahrzeug erreicht habe.

2.1.2 Bei der Befragung durch die Staatsanwältin schilderte er diese Situation gleich: Nachdem der Privatkläger zur Garage abgebogen sei, habe er auf der Strasse angehalten und sich überlegt, ob er aussteigen wolle oder nicht (AS 74). Dann sei der Privatkläger in seine Richtung gerannt, er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren. Er habe nicht auf ein fremdes Areal fahren wollen, es sei ihm in den Sinn gekommen, dass das eine gefährliche Sache sei, wenn er auf ein fremdes Areal komme. Er sei ihm nachgefahren, weil er ihn habe fragen wollen, weshalb er ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Als er losgefahren sei, sei der Privatkläger noch ca. 20 Meter von seinem PW entfernt gewesen. Er sei auf ihn zu gerannt. Er habe ihn danach nicht mehr gesehen. Was der Privatkläger und die Zeugin erzählen würden, sei gelogen.

2.1.3 Beim Augenschein schilderte der Beschuldigte diesen Ablauf noch einmal gleich (AS 108). Es wurde nach seinen Schilderungen eine Skizze (AS 117) und eine Fotodokumentation (AS 120 – 122) erstellt.

2.1.4 Auch in der Befragung vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, er sei mit seinem Auto nicht auf das Areal der Garage gefahren, er sei auf der Strasse geblieben. Er habe gelernt, dass es gefährlich sei, auf ein Privatareal zu gehen. Das sei eine gefährliche Sache, da könne alles passieren (AS 481). Er sei nicht ausgestiegen, er habe nur das Fenster heruntergelassen und dann gesehen, wie der Privatkläger auf ihn zugekommen sei. Er sei schnell gelaufen, weshalb er aus Angst weggefahren sei.

2.1.5 Vor Obergericht sagte er aus, er sei immer noch der Überzeugung, Herrn D.___ nicht angefahren zu haben. Er sei nicht zu seinem Auto gekommen. Er, der Beschuldigte, sei auf der Strasse parkiert gewesen. Als Herr D.___ dann auf ihn zugelaufen sei, sei er weggefahren.

2.2 Die Version des Privatklägers

2.2.1 Der Privatkläger wurde erstmals im Spital polizeilich befragt (AS 24 f.). Er gestand zu, den Beschuldigten überholt und ihm den Mittelfinger mehrfach gezeigt zu haben. Der sei ihm dann in Richtung [...] gefolgt, in normalem Abstand. Er habe seinen blauen Mazda rechts auf einen Parkplatz gestellt, worauf der Beschuldigte auf den Vorplatz gefahren sei, bündig zur Strasse. Er sei ausgestiegen und vor dem Auto des Beschuldigten durchgelaufen, er habe ihn auf der Fahrerseite ansprechen wollen. Als er etwa 3 Meter vor der Fahrzeugfront gewesen sei, habe der Beschuldigte Vollgas gegeben. Er selber habe aus Reflex mit seinem linken Fuss gegen die Wagenfront gestossen. Es habe dadurch auch einen lauten Knall gegeben. Es habe ihn ein wenig davon gespickt und als er habe aufstehen wollen, habe er gesehen, dass sein linker Fuss verletzt sei. Mit dem Rad sei er nicht erfasst worden. Der Beschuldigte habe dann zurückgesetzt und er habe sich das Kontrollschild (… [...]) gemerkt. Er habe noch gesehen, wie er auf der Einbahn in Richtung [...] gefahren sei. Er sei dann zu seinem Vater in die Garage gehumpelt.

2.2.2 Vor der Staatsanwältin wurde der Privatkläger als Auskunftsperson befragt (AS 61 ff.). Der Beschuldigte sei ihm bis zur Garage seines Vaters in [...] nachgefahren, wo er selbst sein Auto rechts auf dem Vorplatz abgestellt habe. Der Beschuldigte sei dann mit seinem Auto in die Einfahrt gefahren. Er selber sei ausgestiegen und diagonal über den Platz vor dem Auto des Beschuldigten durchgelaufen, weil er zum Fahrerfenster habe gehen wollen. In diesem Moment habe der Beschuldigte Gas gegeben und sei frontal auf ihn zugefahren. Er habe reflexartig seinen Fuss nach vorne gehalten, um sich zu schützen. Der Fuss sei dann irgendwo zur Stossstange gekommen. Es habe ihn leicht weggespickt. Das Auto des Beschuldigten sei in der Einfahrt gestanden, etwa 1 – 1 ½ Meter von der Strasse weg; das habe er bei der Polizei mit bündig zur Strasse gemeint. Zuvor sei ihm der Beschuldigte nachgefahren, wegen des Vorfalls auf der Strasse, als sie sich die Finger gezeigt hätten. Er habe nicht gestikuliert, als er zu dessen Auto gelaufen sei. Er habe einfach von dem wissen wollen, was sein Problem sei. Als der dann Gas gegeben habe, habe der Beschuldigte ihn mit Sicherheit gesehen. Es könne absolut nicht sein, dass er ihn nicht gesehen habe. Es habe einen Knall gegeben, als der Fuss auf die Stossstange geprallt sei. Es habe ihn etwa 1 – 1 ½ Meter zurück auf den Boden geworfen, er sei auf die Hüfte und den Ellenbogen gefallen. Er habe dann wieder aufstehen wollen und dabei gemerkt, dass der Fuss ziemlich kaputt sei. Er habe dem Beschuldigten, der weggefahren sei, «du verdammter Wixer, du Arschloch» nachgerufen, er sei sehr wütend gewesen.

2.2.3 Anlässlich des Augenscheins wurde nach den Aussagen des Privatklägers eine Skizze (AS 118) und eine Fotodokumentation (AS 123 – 127) erstellt.

2.2.4 Vor der Vorinstanz schilderte der Privatkläger nochmals die Fahrt vor dem Zusammentreffen und er bestätigte, dem Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt zu haben. Er habe sich sehr stark aufgeregt ob dessen Fahrweise. Auf dem Parkplatz der Garage angekommen, habe er sein Auto abgestellt. Der Beschuldigte sei auch auf den Parkplatz gefahren, da sei er sich zu 100% sicher. Dieser habe etwa 1 Meter von der Strasse weg angehalten (AS 477). Es sei dasselbe Auto gewesen, mit dem vorher die Auseinandersetzung stattgefunden habe und welches ihm dann nachgefahren sei. Er habe zum Fahrerfenster gehen wollen und sei diagonal über den Platz gelaufen. Als er etwa 4 – 5 Meter entfernt gewesen sei, sei der Beschuldigte auf ihn losgefahren. Er habe dann erst gebremst, nachdem er in ihn hineingefahren gewesen sei. Er habe ihn nicht überrollt. Er sei ein kleines Stück zurückgeflogen, auf Ellbogen und Hüfte. Bevor er angefahren worden sei, sei kein Wort gesprochen worden. Erst danach hätten sie sich angeschrien.

2.2.5 Vor Obergericht äusserte sich der Privatkläger nur noch zu seiner gesundheitlichen Situation.

2.3 Zeugin E.___

2.3.1 Der Vater des Privatklägers hatte der Polizei mitgeteilt, es habe sich die [...] der benachbarten [...] AG bei ihm gemeldet, sie könne Aussagen zu dem Vorfall machen. Sie wurde danach am Tag des Ereignisses, dem 24. Oktober 2012, um 15.10 Uhr polizeilich befragt (AS 16 ff.). Sie habe am Arbeitsplatz gehört, wie etwas geknallt habe, wie die Kollision zweier Fahrzeuge (F1 AS 17). Sie habe dann aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie C.___ fluchend Richtung Garage gehüpft sei, da er am linken Fuss verletzt gewesen sei. Sie habe den anderen Fahrzeuglenker gesehen, wie er mit einem Bein aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich mit dem rechten Arm auf das Fahrzeugdach abgestützt habe. Er habe gestikuliert und C.___ nachgeschrien. Er sei danach wieder in das Fahrzeug gestiegen, habe den Retourgang eingelegt und sei in Richtung [...] davongefahren. Er sei normal losgefahren, sicher nicht zu schnell. Dieses Fahrzeug sei auf der Einfahrt der Garage D.___ gestanden. Es sei mit 100%-iger Sicherheit ein weisses Fahrzeug gewesen. Sie habe sich die letzten 3 Ziffern des Nummernschildes merken können, «[...]». Sie vermute, das Fahrzeug habe eine Beschädigung, weil C.___ wohl auf die Motorhaube geschlagen habe. Das sei wohl der Knall gewesen, den sie gehört habe. Den Fahrzeuglenker dieses weissen Fahrzeuges schätze sie auf 55 – 65 Jahre alt. Er habe mittellange graue Haare gehabt, keine Glatze. Sie sei nicht sicher, ob er eine Brille getragen habe; sie meine schon, wolle sich aber nicht festlegen. Sie habe dann noch gesehen, wie der Vater vor die Garage gefahren sei und mit seinem Sohn weggefahren sei. Sie sei davon ausgegangen, sie würden Richtung Spital fahren, da C.___ offensichtlich verletzt gewesen sei. Sie habe das selber nicht der Polizei gemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, das würde Herr D.___ machen.  

2.3.2 Als E.___ dann am 9. Dezember 2013 durch die Staatsanwältin befragt wurde (AS 52 ff.), sagte sie, sie erinnere sich jetzt, mehr als 1 Jahr später, nicht mehr an alles. Sie habe aber am 24. Oktober 2012 bei der Polizei zu 100% die Wahrheit gesagt. Sie habe ein Geschrei gehört und sei aufgestanden, um nachzuschauen. Sie sei sich nun nicht mehr sicher, was sie genau beobachtet habe (AS 54). Es sei ein älterer Herr dort ans Auto gelehnt gestanden, er habe graue Haare gehabt und eine Brille getragen. Es sei auch Herr C.___ dort gestanden, danach habe sie nur noch seinen Fuss «baumelen» sehen. Sie könne den Ablauf des Ganzen nicht mehr genau sagen. Sie könne sich noch an einen Schlag auf die Motorhaube erinnern, der von Herrn C.___ ausgegangen sei. Die Zeugin zeichnete dann auf einem Plan ein, wo das Fahrzeug dieses älteren Mannes gestanden habe (Plan AS 60). Es sei dort auf dem Vorplatz gestanden, nicht «bündig» zur Strasse. Wenn das Fahrzeug vorne noch auf der Strasse gewesen wäre (so die Aussage des Beschuldigten), hätte sie es vom Büro aus gar nicht sehen können. Als der ältere Mann retour gefahren sei, habe sie sich gedacht, der habe wohl gar nicht gemerkt, dass er dem anderen Mann über den Fuss gefahren sei. Auf Frage: Sie habe gesehen, wie C.___ mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen habe. Und der sei Richtung Garage gehüpft, gestürzt sei er nicht. Sie habe bereits vor dem Knall Radau gehört. Sie habe ein Geschrei gehört, habe aus dem Fenster gesehen und den Schlag auf die Motorhaube gesehen. Sie wisse nicht mehr, ob sie gesehen habe, dass der PW über den Fuss gefahren sei. Herr C.___ sei ganz normal dort gestanden und die beiden Herren hätten sich angeschrien. Den Fuss habe sie da nicht gesehen. Irgendeinmal sei dann das Auto retour gefahren und Herr C.___ sei zur Garage gehumpelt.

2.3.3 Am Augenschein wurde auch nach ihren Aussagen eine Skizze (AS 119) und eine Fotodokumentation (AS 128 – 133) erstellt.

2.3.4 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde E.___ als Zeugin befragt (AS 470 – 473). Sie sei damals von der Polizei befragt worden, weil sie dem Vater von C.___ gesagt habe, sie habe drei Ziffern vom Nummernschild des Autos. Nach dem Verlesen ihrer Aussage bei der Polizei sagte sie, sie könne sich erinnern, dass es zuerst einen Streit gegeben habe, jedenfalls sei sie jetzt dieser Meinung. Es sei zu lange her, sie könne nicht mehr genau sagen, wie der Ablauf gewesen sei. Sicher wisse sie nur noch, dass es ein weisses Auto gewesen sei und dass sie drei Ziffern des Kontrollschildes abgelesen habe.

2.4 Die objektiven Beweismittel

2.4.1 Arztberichte

Zu den Verletzungsfolgen beim Privatkläger befinden sich diverse Arztberichte in den Akten, die im angefochtenen Urteil S. 19 – 21 sowie nachfolgend und unter Ziff. III.1.2 umfassend wiedergegeben werden und worauf hier verwiesen werden kann. Dr. [...] vom KS BL führte in seinem Bericht vom 5. September 2013 (AS 148 ff.) aus, der Privatkläger habe einen zweitgradig-offenen Bruch der linken Knöchelregion mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des Aussenknöchels und einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit mehreren Knochenknorpelfragmenten sowie einem knöchernen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes erlitten. Weiter zeige sich ein Riss der Tibialis posterior-Sehne. Eine Selbstbeibringung einer solchen Verletzung sei unwahrscheinlich bis nicht möglich. Durch die vorliegenden Verletzungen habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Verletzung habe jedoch einer notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft. Weiter habe zehn Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie durchgeführt werden müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100% arbeitsunfähig gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in diesem Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus heutiger Sicht sei ein bleibender Nachteil zu erwarten, obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden sei.

Am 11. April 2014 reichte Dr. med. [...] auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach (AS 152 f.). Die festgestellten Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zurückzuführen. Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten Vorschäden bestanden. Bei einer solch komplexen Verletzung, welche nur durch einen hoch energetischen Traumamechanismus erreicht werden könne, sei mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 20% davon auszugehen, dass der Patient langfristig von einer posttraumatischen Arthrose ausgehen müsse. Weiter müsse von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden, welche z.B. dauerhafte Schwierigkeiten beim Hinknien auslösen könne. Die zwar genähte, aber verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu Stabilitätsverlusten führen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger dauerhaft hoch belastende Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen könne. Er habe ihm aufgrund dessen davon abgeraten Fussball zu spielen.

Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Baselland vom 03. März 2016 (vgl. AS 166 f.) wird ausgeführt, seit der Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden durch den Unfall. Insbesondere Belastungen wie Joggen und Laufsportarten seien zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann komme es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde verminderte Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit einem hohen Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige sich ein leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der rechten Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen aufstellen. An den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal Hautschwielen zeigen. Bei einer solch schweren Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen Heilung ausgegangen werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer Arthrose mit beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies noch kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere Eingriffe seien nicht auszuschliessen.

2.4.2 Gutachten

Die Staatsanwaltschaft hat ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches der Kantonsarzt Solothurn am 10. Juni 2014 vorgelegt hat (AS 183 ff.). Für den Inhalt kann auf US 21 – 23 verwiesen werden, wo das Gutachten wiedergegeben wird. Der Gutachter sieht den Ablauf der Kollision aufgrund der Verletzungen wie folgt als am wahrscheinlichsten (AS 185): Der Privatkläger habe, wie er selber sage, mit dem linken Bein einen Tritt gegen die Fahrzeugfront geführt, und zwar am unteren Teil der Front. Das Fahrzeug müsse sich mit einer geringen, nicht eingrenzbaren Geschwindigkeit auf ihn zu bewegt haben. In der Folge sei er mit dem linken Fuss abgeglitten, der Unterschenkel/Fuss sei zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt worden. Durch die Gegeneinanderbewegung (also Fussgänger trittbedingt gegen den PW, der PW gegen den Fussgänger) sei es zu einer beträchtlichen Unterschenkelbelastung mit den beschriebenen Frakturen gekommen. Der Gutachter schliesst allerdings die Schilderung des Privatklägers, wonach er aufgrund des Aufpralls 3 m weggespickt worden sei, als höchst unplausibel aus. Aufgrund der ausgeprägten Verletzungen (offene Fraktur im oberen Sprunggelenk, Brüche am Wadenbeinschaft, Bruch am Tibiaplateau) schliesst der Gutachter auch die Möglichkeit aus, dass die Verletzungen durch ein kräftiges Treten des Privatklägers gegen die Front des PW entstanden sein könnten (AS 186).

2.4.3 Ergänzungsgutachten

Am 23. Oktober 2015 erteilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsarzt den Auftrag zur Ergänzung/Präzisierung des Gutachtens, welche dieser am 21. Januar 2015 vorlegte (AS 198 ff.). Es sollten gemäss diesem Auftrag die zwischenzeitlichen Einvernahmen und der Umstand berücksichtigt werden, dass der Verletzte entgegen der Annahme im Gutachten nie angegeben habe, 3 m weggespickt worden zu sein. Es wurden Fragen nach der Geschwindigkeit des Fahrzeuges, auch unter Berücksichtigung der Aussage des Verletzten, er sei 1 – 1 ½ Meter zurückgeschleudert worden, der Reaktionszeit usw. gestellt und beantwortet. Der Gutachter kommt zum Schluss, die Variante des Gutachtens mit dem Einklemmen des linken Fusses (aber ohne Wegspicken) wie auch das Zurückwerfen des Verletzten um 1 – 1 ½ Meter seien mögliche Varianten, mit Stärken und Schwächen. Es sei aber die Variante gemäss Gutachten, welche alle Frakturen inklusive die offene Fraktur erklären würde. In Bezug auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges verweist der Gutachter vorab auf die Variante seines Gutachtens und die dort gemäss FN 3 zitierte Studie, wonach 50% dieser Fälle eine Kollisionsgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h aufweisen würden. Er hält daran fest, dass die dieser Variante zugrundeliegende Kombination von «Kollision plus Einklemmen» mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h die Frakturen und das Verletzungsbild beim Privatkläger erklären könne, was mit dessen Aussagen mit einem Wegspicken deutlich schwerer falle. Für diese Variante (Anstoss gegen das gestreckte Bein, Wegspicken) wäre eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit nötig, um ein solches Verletzungsbild zu erzeugen, was aber bei den vom Privatkläger geschilderten örtlichen Verhältnissen (Distanz Fussgänger – PW, Beschleunigungs- und Anhaltestrecke) nicht möglich sei (Ergänzungsgutachten S. 10).

Ausgehend von den vom Privatkläger gemachten Angaben mit einem Abstand von 3 m zum Fahrzeug hätte dieser im Falle einer vollen Beschleunigung desselben etwa 1.3 – 1.7 Sekunden Zeit für eine Reaktion gehabt. Dies hätte für ein Ausweichmanöver knapp ausreichen dürfen.

2.4.5 Polizeiliche Feststellungen

Die Polizei stellte am Fahrzeug des Beschuldigten eine «evtl. leichte Abriebspur an Stossstange vorne» (AS  9) fest. Im Unfallprotokoll (AS 14) bezeichnete sie dies als «Gummiabriebspur an der Stossstange» und ging deshalb und aufgrund der schweren Verletzungen davon aus, der Unfall müsse sich so ereignet haben, wie er vom Geschädigten geschildert worden sei.

2.5 Das Beweisergebnis

Die Aussagen des Privatklägers zum Geschehen werden durch die Zeugenaussage und die objektiven Beweismittel gestützt, weshalb grundsätzlich auf seine Aussagen abzustellen und von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: Aufgrund der zitierten Arztberichte und Arztgutachten kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger selbst derart schwer verletzt hat, während der Beschuldigte mit seinem Auto auf der [...] strasse stand. Es kann ebenso ausgeschlossen werden, dass gleichzeitig irgendein unbekannter Dritter in den Privatkläger gefahren ist. Es ist zweifelsfrei zu einer Kollision des linken Beins des Privatklägers mit der Front des Fahrzeuges des Beschuldigten gekommen. Nach dem Gutachten wären diese komplexen Verletzungen alleine mit einem Tritt des Privatklägers gegen ein stehendes Fahrzeug nicht erklärbar. Während diesem Tritt des Privatklägers muss sich das Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit auf den Privatkläger zubewegt haben, mit der Folge, dass der Unterschenkel/Fuss zwischen dem Stossfänger und dem Boden eingeklemmt worden ist (Gutachten, AS 185 unten).

Aus den ersten Aussagen der Zeugin (AS 16 ff.) und ihrer Darstellung am Augenschein (AS 119) wird auch klar, dass sie erst nach dieser Kollision das Geschehen beobachtet hat. Deshalb ist der weisse PW des Beschuldigten etwas weiter vorne in der Garageneinfahrt eingezeichnet, der Standort nach dem Zufahren auf den Privatkläger. Sie hat in ihrer ersten, tatnahen Aussage dargelegt, wie sie Kollisionsgeräusche gehört und gesehen hat, wie darauf der Privatkläger fluchend Richtung Garage hüpfte und am linken Fuss verletzt war, dass es sich um ein weisses Fahrzeug gehandelt hat, dessen Fahrer zuerst dem Privatkläger noch nachgeschrien hat und dann retour aus der Garageneinfahrt und schliesslich Richtung [...] wegfuhr, wobei die Zeugin die drei Ziffern [...] des Nummernschildes ablesen und sich merken konnte. Sie beschrieb den Fahrzeuglenker als Herrn zwischen 55 - 65 Jahren, mit grauen Haaren, der vermutlich eine Brille getragen habe. Es ist dies die klare Bestätigung der entsprechenden Aussagen des Privatklägers und diese Aussagen konnten am Augenschein plausibel nachvollzogen werden. Dass es in den späteren Aussagen der Zeugin dann auch Abweichungen in diesen Schilderungen gab, insbesondere was die Reihenfolge ihrer Wahrnehmungen betrifft, ist auf den Zeitablauf zurückzuführen und tut der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keinen Abbruch. Der Kerngehalt, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen in die Garageneinfahrt hineingefahren und nach der Kollision wieder rückwärts herausgefahren ist, blieb unverändert. Auch der Vater des Privatklägers schilderte in eindrücklichen Worten, dass sein Sohn um Hilfe geschrien und mehrfach gesagt habe, er sei angefahren worden und derjenige, der ihn angefahren habe, sei weggefahren (AS 83).

Davon, dass der Beschuldigte den Gang verwechselt haben könnte und es deshalb zur Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Privatkläger gekommen ist, kann klarerweise nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat stets zu Protokoll gegeben, er sei nicht auf den Vorplatz der Garage gefahren, sondern auf der Strasse stehengeblieben. Vor der Vorinstanz wurde ihm diese Frage nach einer Verwechslung zudem ausdrücklich gestellt und er hat sie verneint (AS 482).

Es ist daher von folgendem Ablauf der Ereignisse als Beweisergebnis auszugehen:

Der Beschuldigte und der Privatkläger waren am 24. Oktober 2012 gegen 10.00 Uhr mit ihren Autos in die gleiche Fahrrichtung unterwegs und es kam zu gegenseitigen Überholmanövern, was den Privatkläger dazu veranlasste, dem Beschuldigten den Mittelfinger zu zeigen. Daraufhin fuhr der Beschuldigte dem Privatkläger hinterher, der zum Garagenbetrieb seines Vaters in [...] fuhr und dort seinen Wagen auf dem Parkplatz der Garage abstellte. Auch der Beschuldigte bog mit seinem weissen PW Subaru von der [...] strasse ab auf den Vorplatz der Garage D.___. Er hielt sein Fahrzeug gleich nach dem Abbiegen an, so wie das der Privatkläger immer ausgesagt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei auf der [...] strasse geblieben und habe auf der linken Strassenseite in Fahrtrichtung [...] angehalten und sei dann weggefahren, ohne den Privatkläger je mit dem Auto berührt zu haben, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Privatklägers werden vorab durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin gestützt, welche das Fahrzeug des Beschuldigten in der Endsituation nahezu am gleichen Ort gesehen hat, wie der Privatkläger. Der Privatkläger war nämlich auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugelaufen, als dieser dort am Anfang der Garageneinfahrt mit laufendem Motor stand. Als der Privatkläger etwa 3 m von der Front dieses Autos entfernt war, gab dieser unvermittelt Gas, worauf der Privatkläger in einem Reflex oder als Abwehrreaktion sein linkes Bein gegen die Wagenfront des auf ihn zufahrenden Autos hob und von diesem am linken Fuss erheblich verletzt wurde, da der Unterschenkel / Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt worden war. Der Privatkläger wurde jedoch als Folge der Kollision vom PW nicht weggespickt. Der Beschuldigte hatte bei diesem Manöver nur eine geringe Geschwindigkeit von deutlich weniger als 20 km/h erreicht und er stoppte nach dieser Kollision sofort sein Fahrzeug, rief dem sich humpelnd entfernenden Privatkläger noch etwas nach und fuhr dann rückwärts aus der Garageneinfahrt zurück auf die [...] strasse und entfernte sich in Richtung [...]. Die Verletzungsfolgen für den Privatkläger waren ein zweitgradig offener Bruch der linken Knöchelregion mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels, ein komplexer Bruch des Aussenknöchels, ein eingedrückter Bruch der Schienbeingelenksfläche mit mehreren Knorpelfragmenten sowie ein knöcherner Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes und ein Riss der Tibialis posterior-Sehne.

III. Rechtliche Würdigung

1. Schwere Körperverletzung Art. 122 Abs. 3 StGB

1.1 Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die in Absatz 1 und 2 von Art. 122 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter, Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit». Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, welche mit den zuvor genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Wo sich die Schwere der Beeinträchtigung aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt, muss diese allerdings weder voll noch die Invalidität dauernd sein (Urteil 6P.71/2002 vom 27. August 2002 E. 3.6); in BGE 124 IV 53 E. 2 spricht das Bundesgericht von «de nombreux mois d'incapacité de travail».

1.2 Für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes sind die folgenden medizinischen Beweisergebnisse massgeblich:

1.2.1 Bericht des Hausarztes Dr. [...] vom 30.12.2012 (AS 140 – 144)

Eine Selbstbeibringung dieser Verletzung erachtet der Arzt als nicht möglich.

1.2.2 Provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 25. Oktober 2012 (AS 145 f.)

-       Hospitalisation vom 24.10.2012 bis 29.10.2012

-       Diagnose: eine zweitgradig - offene Bimalleolarfraktur Typ C links mit mehrfragmentärer medialer Malleolarfraktur; komplexer Fibulafraktur; Impression der lateralen Tibiagelenkfläche mit lateralem osteochondralem Fragment sowie ossärem tibialem Syndesmosenausriss.

1.2.3 Ärztliches Zwischenzeugnis UVG vom 16. Juli 2013 (AS 152 f.)

Verlauf des Heilungsprozesses: Es sei eine notfallmässige Versorgung mit Débriedment und Gelenkspülung von medial, komplexe Osteosynthese mit lateraler winkelstabiler 8-Loch-Drittelrohrplatte und Stellschraube, mediale Zugschraubenosteosynthese, mehrere 1.0 - Spickdrahtosteosynthesen tibial, Anheben lateraler Gelenkfläche tibial unter Fütterung mit homologem Spongiosablock und Zugschrauben - Refixierung des tibialen Syndesmosenfragmentes, Bundellnaht der Tibialis posterior-Sehne notwendig gewesen. Am 21. Januar 2013 sei eine Stellschraubenentfernung durchgeführt worden. - Subjektiv: Dem Patienten gehe es in der Zwischenzeit wieder recht gut, er arbeite seit dem 22.4.2013 wieder zu 100% als Automechaniker. Mit dem Freizeitsport Mountainbiken habe er mittlerweile in geringer Intensität wieder angefangen. - Objektiv: Beim Treppensteigen könne der Patient den linken Fuss bei exzentrischer Bewegung nicht plantigrad auf der Treppe behalten. Die Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose sei sicherlich gegeben. Wann diese eintreten werde, sei aber nicht absehbar. Weiter sei eine leichte permanente Einschränkung der OSG-Beweglichkeit zu erwarten.

Wiederaufnahme der Arbeit: 50% ab 8.4.2013, 100% ab 22.4.2013.

1.2.4 Fragebogen bei Körperverletzungen des Kantonsspitals Baselland vom 05. September 2013 (AS 148 ff.), Dr. med. [...]

-       Der Patient habe einen zweitgradig - offenen Bruch der linken Knöchelregion mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des Aussenknöchels und einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit mehreren Knochenknorpelfragmenten sowie einen knöchernen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes erlitten. Weiter zeige sich ein Riss der Tibialis posterior-Sehne. In der restlichen körperlichen Untersuchung hätten sich keine weiteren relevanten Verletzungen gezeigt.

-       Eine Selbstbeibringung einer solchen Verletzung sei unwahrscheinlich bis nicht möglich.

-       Durch die vorliegenden Verletzungen habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden.

-       Die Verletzung habe einer notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft. Weiter habe zehn Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie durchgeführt werden müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100% arbeitsunfähig gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen. Es sei eine solche Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer vollständigen Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen (hier ist angesichts des nachfolgenden Satzes und des Umstandes, dass in der Folge erwähnt wird, die Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei noch nicht abgeschlossen und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden, wohl gemeint; nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen). Ebenfalls bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in diesem Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies sollte ein Gutachten klären.

-       Aus heutiger Sicht sei ein bleibender Nachteil zu erwarten, obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden sei. Die Heilung der Knochen sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts abgeschlossen. Die Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei aber noch nicht abgeschlossen und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden.

-       100% Arbeitsunfähigkeit vom 14.10.2012 – Ende April 2013.

-       Um eine solche Verletzung des Fusses zu verursachen, müsse eine massive Gewalteinwirkung von aussen vorgefallen sein.

1.2.5 Am 11. April 2014 reichte Dr. med. [...] auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach (AS 152 f.).

-       Die festgestellten Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zurückzuführen. Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten Vorschäden bestanden.

-       Zum Zeitpunkt der Einschätzung bestehe eine normale Belastbarkeit für den Alltag. Im Rahmen von Fahrradfahren habe wieder mit Sport begonnen werden können. Fussball sei seit dem Vorfall nicht mehr gespielt worden. Es bestehe weiterhin eine leichte Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, vor allem beim Anheben des Fusses (Dorsalextension). Eine Metallentfernung habe in der Zwischenzeit (12.2.2014) stattgefunden. Dabei hätten sämtliche Schrauben und Platten entfernt werden können, nur sechs kleine Drähte, welche zur Feinjustierung der Knorpelverletzung gebraucht worden seien, habe man nicht entfernt.

-       Bei einer solch komplexen Verletzung, welche nur durch einen hoch energetischen Traumamechanismus erreicht werden könne, bestehe eine Sicherheit von mindestens 20%, dass der Patient langfristig von einer posttraumatischen Arthrose des Sprunggelenks ausgehen müsse. Weiter müsse von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden, welche z.B. dauerhafte Schwierigkeiten beim in die Knie gehen auslösen könne. Die zwar genähte, aber verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu Stabilitätsverlusten führen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger dauerhaft hoch belastende Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen könne. Er habe ihm aufgrund dessen davon abgeraten, Fussball zu spielen.

1.2.6 Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Baselland vom 3. März 2016 (AS 166 f.)

-       Es sei eine Kontrolle des Zustandes in einer ambulanten Konsultation durchgeführt worden. Seit der Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden durch den Unfall. Insbesondere höhergradige Belastungen wie Joggen und Laufsportarten seien zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann komme es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde verminderte Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit einem hohen Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige sich ein leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der rechten Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen aufstellen. An den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal Hautschwielen zeigen.

-       Bei einer solch schweren Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen Heilung ausgegangen werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer Arthrose mit beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies noch kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere Eingriffe seien nicht auszuschliessen. Ein Endzustand sei sicherlich nicht erreicht.

1.3 Es ergibt sich aus diesen medizinischen Berichten, dass der Privatkläger nicht lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt worden ist. Es ist daher näher zu prüfen, ob die Schädigungen die erforderliche Schwere aufweisen, um unter Art. 122 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB subsumiert werden zu können. Gemäss Anklageschrift soll es sich um eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Abs. 3 handeln.

1.3.1 Mit Blick auf die hohe Strafdrohung ist der Tatbestand, sofern keine lebensgefährliche Verletzung vorliegt, nur zurückhaltend und bei schwersten Eingriffen in die körperliche oder geistige Gesundheit als erfüllt anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2015 vom 1.6.2016, E. 2.5.). Mit der Generalklausel in Abs. 3 des Art. 122 StGB sollen jene Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich der Qualität und den Auswirkungen denen von Art. 122 Abs. 2 ähnlich sind. Es sind dabei auch Beeinträchtigungen, welche in den obgenannten Fallgruppen nicht aufgezählt wurden, zu beachten (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N 20). Berücksichtigung zu finden haben unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen. Der Grad der Beeinträchtigung muss zumindest erheblich sein. So kann eine Kombination aus einzelnen Beeinträchtigungen, welche einzeln betrachtet noch nicht für die Qualifikation als schwere Körperverletzung reichen würden, zusammengefasst diese Würdigung rechtfertigen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 122 N 21). Bei der Tatbestandsprüfung ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinne einer gesamtheitlichen Würdigung der Tat abzustellen (Urteil 6B_115/2009 E. 6.1).

Weiter sind auch Faktoren zu berücksichtigen, welche nicht die berufliche Tätigkeit betreffen, aber eine Einbusse der Lebensqualität mit sich bringen, wie die Tatsache, dass ein Hobby nicht mehr ausgeübt werden kann (BSK StGB II, a.a.O., N 22). Das Bundesgericht hat in dem dort zitierten Fall (BGE 105 IV 105) die schwere Körperverletzung bejaht, als ein Mann eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, das Krankenlager während 7 Monaten hüten musste und acht Monate nach dem Unfall noch immer am Stock ging, beim Treppensteigen behindert war und seinem Hobby, dem Fischen, nicht mehr nachgehen konnte.

1.3.2 Wie aus den vorgängig zitierten Arztberichten ersichtlich, erlitt der Privatkläger einen komplizierten offenen Bruch der linken Knöchelregion, mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels, einem komplexen Bruch des Aussenknöchels, einen Bruch der Schienbeingelenksfläche, einen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes sowie einen Riss der Tibialis posterior-Sehne; er musste noch am Unfalltag notfallmässig während 4 Stunden operiert werden. Der Spitalaufenthalt dauerte 5 Tage. Es waren weitere Operationen notwendig, um das eingesetzte Metall wieder zu entfernen. Er war ein knappes halbes Jahr voll arbeitsunfähig und anschliessend bestand eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Weiter war eine physiotherapeutische Behandlung notwendig. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in diesem Gelenk mit entsprechenden Folgeoperationen respektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es muss mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit eine vollständige Genesung ausgeschlossen werden, haben sich doch gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2016 auch schon Krallenzehen gebildet und es hat bereits eine progredient verlaufende Arthrosebildung im betroffenen Gelenk eingesetzt. Der Privatkläger litt auch 3 ½ Jahre nach dem Ereignis unter Beschwerden, wenn das verletzte Bein stärkeren Belastungen (Laufsport) ausgesetzt war. Auch sein Hobby, das Fussballspielen, kann der Privatkläger nicht mehr ausüben, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft ausgesagt hat.

Auch vor Obergericht führte der Privatkläger aus, er habe immer noch Schmerzen, aber nicht so, dass er es nicht aushalten würde. Er müsse keine Schmerzmittel nehmen, spüre es aber schon jeden Tag. Seit März letzten Jahres habe keine neue Untersuchung mehr stattgefunden. Wegen der Krallenzehen: er stosse bei den Schuhen oben an; dies sei aber nicht extrem schlimmer geworden. Er arbeite heute als Lagerist. Das gehe. Beim Treppenhinuntersteigen, bei Bewegungen und am Abend habe er immer wieder Schmerzen. Dann gingen sie wieder weg. Er könne eigentlich keinen Sport mehr machen, zum Beispiel Joggen oder Fussball. Alle Ärzte hätten ihm abgeraten, das je wieder zu tun. Da sei er extrem eingeschränkt. Velofahren gehe. Alles mit «seckle» gehe nicht und gehe nie mehr. Er sei vorher regelmässig sportlich aktiv gewesen, habe auch Tennis gespielt. Das habe er nicht mehr probiert. Er habe halt auch Angst, dass er sich «vertrampe». Das Ganze schränke ihn schon ein, ja. Der Berufswechsel habe aber nichts damit zu tun. Der Arzt habe ihm gesagt, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Arthrose. Man sehe schon Anzeichen dafür.

Es ist damit mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der sehr komplexen Verletzung, der langen Arbeitsunfähigkeit, der langandauernden Einschränkungen mit Schmerzen bei Belastungen und schliesslich des Verlustes des Hobbys Fussball objektiv auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu schliessen.

1.4 Der subjektive Tatbestand des Art. 122 StGB setzt voraus, dass der Täter betreffend der Schwere der Schädigung mit Vorsatz, zumindest eventualvorsätzlich, gehandelt hat. Es wird dabei nicht verlangt, dass der Täter sich genau die tatsächlich eingetretenen Folgen vorgestellt hat (BSK StGB II, a.a.O., N 25). Ein direkter Vorsatz setzt voraus, dass der Beschuldigte die schwere Verletzung mit Gewissheit voraussieht und diese auch will. Beim Eventualvorsatz sieht der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, er hält es aber doch ernsthaft für möglich, dass sie eintreten wird und er nimmt sie für diesen Fall in Kauf und er findet sich mit der Erfüllung des Tatbestandes ab. Für den Nachweis des Eventualvorsatzes müssen Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters aus seinem Tatvorgehen geschlossen werden. Wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften, so handelt er eventualvorsätzlich.

Nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis sah der Beschuldigte in seinem PW [...] mit laufendem Motor sitzend den Privatkläger auf sich zu laufen. Als dieser noch etwa 3 m entfernt war, gab er unvermittelt Gas, fuhr auf den Privatkläger zu und kollidierte mit seinem linken Bein. Er stoppte nach dieser Kollision das Auto sofort wieder ab und überfuhr den Privatkläger nicht. Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich davon auszugehen, dass auch bei geringer Geschwindigkeit von deutlich weniger als 20 km/h ein Auto mit seiner Karosserie beim Zusammenstoss mit einem ungeschützten Fussgänger eine grosse Kraft ausübt und erhebliche Verletzungen verursachen kann (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 7, AS 206). Dieses Wissen muss jedem Automobilisten zugerechnet werden, auch dem Beschuldigten. Es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Verletzung, weshalb sein Handeln nicht anders als die Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, womit der Eventualvorsatz bejaht werden muss. Gegen den von der Anklage und der Vorinstanz angenommenen direkten Vorsatz spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Kollision mit dem Bein des Privatklägers sein Auto sofort gestoppt hat. Hätte der Beschuldigte den direkten Vorsatz gehabt, den Privatkläger schwer zu verletzen, hätte er ihn überfahren. Es ist dabei aufgrund des Gutachtens, aber auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Privatkläger als Folge der Kollision nicht weggespickt, sondern sein Unterschenkel/Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt worden ist.

Es ist aber auf der anderen Seite auch nicht so, dass dieses Abbremsen als Gegenindiz für die Annahme des Eventualvorsatzes in Bezug auf die schwere Körperverletzung herangezogen werden könnte. Der Gutachter schliesst die Möglichkeit aus, dass diese ausgeprägten Verletzungen durch ein kräftiges Treten gegen das stehende Auto des Beschuldigten hervorgerufen worden sein könnten. Der Beschuldigte hat sein Auto also nachweislich erst nach der Kollision gestoppt und mit seinem direkten und bewussten Anfahren des Privatklägers diese eingetretene schwere Körperverletzung in Kauf genommen – aber nicht mehr. Das plötzliche Losfahren mit einem Auto auf einen Fussgänger führt zu einem grossen Risiko einer schweren Verletzung, auch bei geringer Geschwindigkeit. Es sind denn auch laut Gutachten diese schweren Beinverletzungen mit multiplen Brüchen aus Kollisionen in Fussgängerzonen mit niedrigen Geschwindigkeiten bekannt. Aufgrund der Lebenserfahrung ist vom Wissen um die Möglichkeit von solchen oder ähnlichen (z.B. unkontrollierter Sturz des Fussgängers auf den Asphalt) schweren Verletzungen auszugehen (Urteil 6B_388/2012 E. 2.6.2). Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass, weshalb von einer schweren Pflichtverletzung auszugehen ist; es ist das bewusste Anfahren eines Fussgängers eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Die Möglichkeit einer schweren Verletzung lag nahe und das Handeln trotz des Wissens um diese Möglichkeit lässt auf Eventualvorsatz schliessen.

1.5 Der Beschuldigte hat sich damit zusammenfassend objektiv und subjektiv der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

2.1 Nach dem Vorhalt in der Anklageschrift (Ziff. 1 letzter Absatz) habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Privatkläger in skrupelloser Weise vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht. Der Beschuldigte habe zumindest in grundsätzlicher Hinsicht gewusst, dass das Beschleunigen seines PW’s direkt auf den sich wenige Meter vor ihm befindenden Fussgänger diesen in unmittelbare Lebensgefahr bringe.

2.2 Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB setzt eine unmittelbare konkrete Gefahr für das Leben und nicht bloss für die Gesundheit voraus (Trechsel/Fingerhut, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 129 N 2). Die Gefahr ist unmittelbar, wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes bevorsteht» (Stefan Mae­der, in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 13). Eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E.2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE 94 IV 60 E. 2).

Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Dieses bezeichnet einen schweren Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; ferner Stefan Maeder, in: BSK II, a.a.O., Art. 129 N 51; Markus Husmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90a N 71; Günter Stratenwerth und andere, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010 § 4 N 13). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3).

2.3 Die Vorinstanz bejahte den objektiven Tatbestand mit der Begründung, der Beschuldigte habe mit seinem Zufahren auf den Fussgänger einen Zustand geschaffen, bei dem ein tödlicher Ausgang ohne weiteres hätte eintreten können. Es habe für den Fussgänger eine konkrete Lebensgefahr bestanden, wenn man bedenke, dass dieser nicht stillgestanden sei und hätte stolpern können.

Die Kasuistik zur Bejahung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens mit einem Auto zeigt, dass es einerseits um Fälle im oberen Geschwindigkeitsbereich oder mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ging (BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 22 oder Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015), andererseits im Zusammenhang mit Polizeikontrollen, bei denen die Täter auf die vor ihnen stehenden Polizisten mit Vollgas zurasten und diese sich mit einem Sprung zur Seite retten mussten (BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 30).

Der vorliegende Fall liegt anders: Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte mit dem direkten Zufahren auf den auf ihn zulaufenden Fussgänger eine gefährliche Situation geschaffen hatte, bis hin zur schweren Verletzung des Fussgängers. Es darf dabei aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich über eine Strecke von 3 Metern aus dem Stand beschleunigt hatte und sich folglich noch im untersten Geschwindigkeitsbereich befand. Und er stoppte sofort wieder, nachdem die Wagenfront mit einem Bein des Fussgängers kollidiert war. Das sich in den Akten befindliche Gutachten schliesst denn auch aufgrund des Verletzungsbildes im vorliegenden Fall auf eine Kollision im Bereich von «Fussgängerzonengeschwindigkeit» (AS 206 oben). Er zitiert eine Studie, wonach solche Frakturkombinationen wie vorliegend in 50% der Fälle mit Fahrzeuggeschwindigkeiten von unter 20 km/h aufgetreten seien. Der Gutachter schliesst denn auch die Richtigkeit der Behauptung des Privatklägers aus, er sei 1 bis 1.5 m weggespickt worden. Auch wenn der Gutachter nie konkret nach dem Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr gefragt worden war, ergibt sich doch auch aus seinem Gutachten deren Verneinung, wenn er vorliegend vom typischen Verletzungsbild bei Fahrzeug-Fussgängerkollisionen in Fussgängerzonen mit Geschwindigkeiten von weniger als 20 km/h spricht und in den beiden Gutachten eine mögliche Lebensgefahr für den angefahrenen Fussgänger nie erwähnt.

Es fehlt damit bereits am objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB.

2.4 Damit nur der Vollständigkeit halber in Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Wenn ein Täter das Auto nur auf einer ganz kurzen Strecke beschleunigt und mit einer Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h mit dem Fussgänger kollidiert und sein Auto dann sofort wieder anhält, der Fussgänger dadurch zwar eine schwere Beinverletzung erlitt, aber keinerlei lebensgefährliche Verletzungen, so ist nicht zu erkennen, woraus der Nachweis für eine vom Beschuldigten erkannte Lebensgefahr hätte abgeleitet werden sollen, die Voraussetzung für den direkten Vorsatz gewesen wäre (eine Verurteilung nach Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren; Urteil 6B_1011/2014, E. 2.1.3).

2.5 Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freizusprechen.

3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Führerflucht (AKS Ziff. 2) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (AKS Ziff. 3)

Nachdem nun erstellt ist, dass es der Beschuldigte war, der den Privatkläger angefahren und verletzt hat und er sich anschliessend sofort von der Unfallstelle entfernte, auch ohne die Polizei oder einen Notarzt beizuziehen, obwohl er die Verletzung des Privatklägers mit Sicherheit bemerkt hatte (der Privatkläger verliess humpelnd den Vorplatz), es damit auch für den Beschuldigten klar war, dass bei einem solchen Unfallablauf mit einem direkten Zufahren auf einen Fussgänger die beigezogene Polizei eine Massnahme zur Abklärung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, sind die beiden SVG-Widerhandlungen objektiv und subjektiv erfüllt. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in US 35f. verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, welche nach Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 TS zu bestrafen ist. Die beiden SVG-Widerhandlungen sind beide gemäss Art. 92 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich in Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt, diese Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu ermitteln, auch wenn dazu sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören (Urteile 6B_1011/2014, E. 4.1 – 4.4; 6B_499/2013 E. 1.8; 6B_849/2016 vom 9.12.2016, E. 1.2).

2.2 Tatkomponente

Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit der Begründung schloss, das Opfer habe massive Verletzungen erlitten, unter denen es auch heute noch leide, er könne nicht mehr Fussball spielen, so missachtet sie hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände, die zur Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren Körperverletzung und damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt haben. Diese Tatumstände können nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist vielmehr festzustellen, dass dieses im Quervergleich zu anderen schweren Körperverletzungen eher am unteren Rand liegt. Anders sieht es allerdings bei der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges aus. Der Beschuldigte hat diese Verletzungen nicht etwa in einer gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung verursacht, sondern er hat dazu vielmehr sein Auto geradezu als Waffe benützt. Er ist, selbst geschützt in der massiven Karosserie, einfach und ohne Vorwarnung auf sein Opfer losgefahren, welchem keinerlei Chance zur Abwehr blieb. Diese hinterhältige und skrupellose Handlungsweise ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der hinsichtlich der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht fällt als der direkte Vorsatz. Dem deliktischen Verhalten ging keine Planungsphase voraus; der Beschuldigte hat spontan, wenig überlegt und aus der Situation heraus gehandelt und er hat nach der Kollision mit dem Verletzten sofort wieder gestoppt. Dass er sich dann allerdings aus dem Staub gemacht und sich nicht um den von ihm verletzten Privatkläger gekümmert hat und auch keine Hilfe herbeiholte, wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus. Etwas weniger ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte mit seiner Flucht auch noch der Kontrolle seiner Fahrfähigkeit entzogen hat.

Als Beweggrund für seine Handlungsweise ist vorab Wut und Kränkung über den gezeigten Mittelfinger auszumachen. Zuvor hatten gegenseitige Überholmanöver stattgefunden, die Provokation des Privatklägers mit dem Mittelfinger erscheint vor diesem Hintergrund als geringfügig. Die schwere Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das geringfügig provozierende Verhalten des Privatklägers war selbstredend völlig unverhältnismässig und es ist nicht von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen, das beim Beschuldigten verschuldensmildernd zu veranschlagen wäre. Bei der anschliessenden Führerflucht und der Vereitelung der Massnahmen zur Prüfung seiner Fahrfähigkeit ging es dem Beschuldigten darum, sich selbst vor einem Strafverfahren zu schützen.

Insgesamt ist das Tatverschulden in Bezug auf die schwere Körperverletzung noch als leicht und hinsichtlich der SVG-Widerhandlungen als mittelschwer zu werten. Für die schwerste Straftat, die schwere Körperverletzung, ist bereits das Strafmass für eine Geldstrafe überschritten, im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für alle Delikte in Würdigung ihres Gesamtzusammenhanges eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen.

2.3 Täterkomponente

Der Beschuldigte ist 1935 geboren und heute also 82-jährig, was unter dem Titel der Strafempfindlichkeit strafmindernd zu berücksichtigen ist (Praxiskommentar Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 33). Er hat keine Vorstrafen und auch nach den hier zu beurteilenden Straftaten hat er sich wieder wohlverhalten, was sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral auswirkt. Dass er im Verfahren weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen und ebenfalls neutral zu berücksichtigen, nachdem er die Tat ja bestreitet; es kann allerdings hier keine weitere Strafminderung stattfinden. Zu berücksichtigen ist hingegen die angeschlagene Gesundheit des Beschuldigten und dass er zwischenzeitlich den Fahrausweis abgegeben hat.

Die Täterkomponenten sind gesamthaft leicht strafmindernd zu werten und das Strafmass auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat zwar seit dem Ereignis im Oktober 2012 bis zur heutigen Berufungsverhandlung beinahe 5 Jahre gedauert, was aber angesichts der umfangreichen Beweismassnahmen (diverse Arztberichte, 2 Gutachten, Augenschein mit Fotodokumentation usw.) nicht ungewöhnlich ist. Aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft (AS 37 – 50) ist auf jeden Fall kein längerdauerndes Untätigsein ersichtlich. Auch die Vor­instanz und das Berufungsgericht haben das Verfahren beförderlich behandelt. Es bleibt beim Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind beim nicht vorbestraften Beschuldigten erfüllt, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben ist. Zudem gilt ohnehin das Verschlechterungsverbot, nachdem nur der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.

4. Verzicht auf Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB

Die Vorinstanz hat neben einer bedingten Freiheitsstrafe zudem eine Busse ausgesprochen. Diese Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt weder eine Schnittstellenproblematik im oben dargelegten Sinn vor noch bedarf der Beschuldigte eines Denkzettels im vorgenannten Sinne. Der Beschuldigte hat sich vor und nach diesem Ereignis nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer zweijährigen Pflicht zum Wohlverhalten verurteilt. Einen zusätzlichen Denkzettel braucht es nicht.

V. Zivilforderung

1. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).

2. Der Privatkläger hatte vor der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins gefordert. Die Vorinstanz hat in Anlehnung an die Fallbeispiele in HÜTTE/LANDOLT eine solche von CHF 8'000.00 (Teilklage) zugesprochen. Dazu hat der Beschuldigte vor Obergericht keine substantiierten Einwände erhoben. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger folglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00 (Teilklage) zu bezahlen.

VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Zufolge der Korrektur des erstinstanzlichen Urteils mit einem Freispruch in Bezug auf den Vorhalt der Gefährdung des Lebens sind die Verfahrenskosten zu einem Fünftel dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen. Bei diesem Anteil wird berücksichtigt, dass der Beschuldigte zur Hauptsache schuldig gesprochen wird, in einem aber doch wesentlichen Punkt ein Freispruch erfolgt. Auch in Bezug auf die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens rechtfertigt sich dieser Kostenverteiler.

2.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der Beschuldigte somit zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.

2.2 Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.3 Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 zuzusprechen (mangels Honorarnote ist die Entschädigung pauschal festzusetzen). Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).

3.1 Gemäss eingereichter Honorarnote macht der Vertreter des Privatklägers, Advokat Dominik Zehntner, für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Hauptverhandlung von 3 Stunden und 2,5 Stunden für die Fahrt zur Hauptverhandlung sind somit 11 Stunden und 35 Minuten zu entschädigen, dies zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den Weg nach Solothurn sind 2 x 69 km zu CHF 0,70 zu entschädigen, d.h. CHF 96.60. Inklusive der übrigen Auslagen von CHF 52.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'288.55, zahlbar durch den Beschuldigten.

3.2 Der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Philippe Häner, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten geltend. Inklusive Hauptverhandlung von 3 Stunden ergibt dies einen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 würde dies, inklusive Auslagen von CHF 66.00 und der Mehrwertsteuer von 8 %, zu einer Entschädigung von CHF 4'004.30 führen. Dem Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h. CHF 800.85. Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).

3.3 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00, hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates. Die dem Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85) sind mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00 + CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF 1'495.15 zu tragen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 122 StGB; Art. 51 Abs. 2 i.V.m. 92 Abs. 2, 91a SVG; Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; Art. 62 SVG i.V.m. Art. 47 OR

erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen.

2.    A.___ hat sich der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...], schuldig gemacht.

3.    Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.

5.    Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.    Dem Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.

8.    Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'288.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

9.    Dem Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.85 zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).

10.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00, hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des Staates.

11.  Die dem Beschuldigten zu bezahlenden Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85) sind mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00 + CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF 1'495.15 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

STBER.2017.9 — Solothurn Obergericht Strafkammer 14.09.2017 STBER.2017.9 — Swissrulings