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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.06.2018 STBER.2017.79

28. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·10,747 Wörter·~54 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Art. 19 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2, mehr. Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr. Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 28. Juni 2018:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

3.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung vom 24. November 2017 werde ausschliesslich Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung) angefochten. Vom Berufungskläger werde eine mildere Strafe verlangt. Die von der Staatsanwaltschaft am 29. November 2017 erhobene Anschlussberufung richte sich ebenfalls nur gegen die Strafzumessung, mitangefochten sei die von der Vorinstanz angenommene verkaufte Drogenmenge; verlangt werde die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts bei dem in der Anschlussberufung unter Ziff. 2 lit. a aufgeführten ersten Deliktsdatum (12. November 2012) um einen Verschrieb handle und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der 12. November 2011 gemeint sei.

In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.11) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung (der vorgesehene Termin werde auf 16:30 Uhr vorverlegt).

Des Weiteren wird die amtliche Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Rechtsanwältin Roos hat ebenfalls keine Vorfragen und Vorbemerkungen. Sie händigt je ein Exemplar ihrer Honorarnote Staatanwalt B.___ und dem Vorsitzenden aus.

Der Beschuldigte wird, nachdem er auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 28.6.2018).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:

« 1.  Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2.  A.___ sei unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.

  3.  Es sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

  4.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin Eveline Roos im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

« 1.  Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 wie folgt schuldig gemacht hat:

       1.1 Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

       1.2 Des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

       1.3 Der groben Verletzung der Verkehrsregeln

  2.  A.___ sei zu

2.1 einer Freiheitsstrafe von max. 16 Monaten, bedingt aufgeschoben zu einer Probezeit von 2 Jahren sowie

2.2 einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen

zu verurteilen.

3.  Die von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seien ihm im Erstehungsfall an die Strafe anzurechnen.

4.  Es sei festzustellen, dass die übrigen Ziffern des Urteils des Amtsgerichts Olten Gösgen vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

5.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn zur Zahlung aufzuerlegen.

6.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei im Umfang der eingereichten Honorarnote festzusetzen und vom Staat Solothurn zu tragen.»

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine Replik.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es tue ihm alles leid. Es gebe keine Gründe, Drogen zu verkaufen und dies entspreche nicht seinem Charakter. Er sei in diese Sache hineingerutscht. Er habe danach sein Bestes gegeben. Er habe eine eigene Familie und arbeite in einer Firma. Seine Familie und alle Personen bei der Arbeit glaubten an ihn. Er habe aufgrund der geführten Gespräche nicht damit gerechnet, dass die Staatsanwaltschaft eine so hohe Strafe für ihn verlange. Was geschehen sei, tue ihm wirklich leid.

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt die amtliche Verteidigerin, der Beschuldigte wünsche eine mündliche Urteilseröffnung, so dass am bereits mitgeteilten Termin (28.6.2018, 16:30 Uhr) festgehalten wird. Damit endet um 9:25 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 28. Juni 2018 um 16:30 Uhr:

1.   A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.   Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

3.   Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. In der Folge erörtert der Vorsitzende im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG, von welcher Grössenordnung verkauftes Heroingemisch und von welchem Reinheitsgrad das Berufungsgericht mit Blick auf die zu überprüfende Strafzumessung ausgegangen sei. Ebenso macht er Angaben zu dem vom Beschuldigten erzielten Umsatz bzw. Gewinn, der zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG geführt hat. Er legt dar, welche weiteren Faktoren für die Einsatzstrafe von Relevanz waren, erörtert die vom Berufungsgericht vorgenommene Asperation wegen der weiteren Delinquenz und nennt das konkrete Strafmass. Es folgen weitere Ausführungen zur Vollzugsform. Abschliessend erklärt der Vorsitzende die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:45 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Strafverfolgungsbehörden führten unter dem Aktionsnamen «Mailbox» ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen von Echtzeitüberwachungen von Rufnummern stiess die Polizei auf den Beschuldigten, der die auf einen Fantasienamen eingelöste Rufnummer [Nr. 1] benutzte (2.1.1/10 f.).

2. Die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer wurde vom 8. Februar - 19. April 2012 einer Echtzeitüberwachung unterstellt. Gleichzeitig erfolgte betreffend dieser sowie einer weiteren Rufnummer, die der Beschuldigte benutzte ([Nr. 2]), für den Zeitraum vom 12. November 2011 - 8. Februar 2012 bzw. 27. Oktober 2011 - 26. April 2012 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (2.1.1/12).

3. Am 18. April 2012 wurde der Beschuldigte polizeilich angehalten (12.3.1/2 ff.). Das Haftgericht ordnete in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (2.1.1/13; 12.3.1/30 f.).

4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2012 wurde dem Beschuldigten der Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges bewilligt, der ab dem 18. Juli 2012 in der Strafanstalt Schöngrün vollzogen wurde (12.3.1/60, 67).

5. Am 12. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte nach entsprechendem Gesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (12.3.1/87).

6. Am 31. März 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1/2 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 31. August 2016 (1.4/1 ff.).

8. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil (O-G 94 ff.):

« 1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aBetmG), begangen in der Zeit von Ende November 2010 bis 18.04.2012 (AnklS. Ziff. 1);

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis 18.04.2012 (AnklS. Ziff. 2);

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22.03.2013 (AnklS. Ziff. 3).

2.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten;

b)   einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

     Die Untersuchungshaft vom 18.04.2012 bis 17.07.2012, 91 Tage, und der vorzeitige Strafvollzug vom 18.07.2012 bis 12.12.2012, 148 Tage, total 239 Tage, sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.  Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 wird als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

4.  Der Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 15'236.55 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn. Die Ersatzforderung wird mit der Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge (CHF 2'000.00) sowie dem beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF 13'236.55) verrechnet.

5.  Die beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD Nr. 4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2. Oktober 2012), wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten. Der Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Die dazugehörige Munition wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

6.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

222 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)

IRM Bern

206 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)

IRM Bern

993 g Streckmittel (Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)

IRM Bern

1 Alufolienreste (HD-Nr. 5/1)

Kapo SO

1 gebrauchte Einweghandschuhe (HD-Nr. 5/2)

Kapo SO

1 Digitalwaage Soehnle (HD-Nr. 6/6)

Kapo SO

2 Digitalwaagen (HD-Nr. 6/7)

Kapo SO

div. Minigrips (HD-Nr. 6/8)

Kapo SO

Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke (HD-Nr. 6/9)

Kapo SO

2 Löffeli (HD-Nr. 6/10)

Kapo SO

2 Siebe (HD-Nr. 6/11)

Kapo SO

div. Feinstaubmasken (HD-Nr. 6/12)

Kapo SO

1 Mahlmaschine rot (HD-Nr. 6/13)

Kapo SO

1 Einweghandschuhe (HD-Nr. 6/14)

Kapo SO

1 Hammer (HD-Nr. 6/15)

Kapo SO

1 Alufolie (HD-Nr. 6/16)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Nokia (inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)

Kapo SO

1 Mobiltelefon HTC (inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung E1120 (HD-Nr. 6/19)

Kapo SO

1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. 6/4)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara (HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara (HD-Nr. 7/2)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/20)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/21)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 Handnotiz (HD-Nr. 4/10)

Akten

1 Telefonverzeichnis Papier (HD-Nr. 6/23)

Akten

1 Kopie Identitätskarte Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)

Akten

1 Schlagstock (HD-Nr. 4/3)

Kapo SO

1 Schmetterlingsmesser (HD-Nr. 4/4)

Kapo SO

2 Klappmesser (HD-Nr. 4/5)

Kapo SO

1 Schlagring (HD-Nr. 4/6)

Kapo SO

7.  Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 12'448.50 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Die hiermit festgesetzte Kostennote der amtlichen Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 01.01.2013 ab. Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung vom 18.04.2012 bis zum 12.12.2012 ist mit der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen / Verfügung Staatsanwaltschaft vom 07.01.2013) bereits abgegolten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 28'669.70) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar ab dem 17.01.2013, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, belaufen sich auf total CHF 24’300.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 91).

Gemäss Berufungserklärung vom 24. November 2017 richtet sich diese gegen Ziff. 2 des Urteils (Strafmass); beantragt wird die Ausfällung einer milderen Strafe.

10. Am 29. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich ebenfalls gegen das Strafmass. Mitangefochten ist dabei auch die gerichtliche Annahme der verkauften Drogenmenge bezüglich AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2) für die beiden Zeiträume vom 12. November 2011 bis 8. Februar 2012 (bei dem in der Anschlussberufung genannten Jahr 2012 handelt es sich, wie vom Vorsitzenden eingangs bemerkt, um ein offensichtliches Versehen) und vom 8. Februar 2012 bis 18. April 2012; beantragt wird die Annahme einer Mindestmenge von 1,125 kg bzw. 1 kg Heroingemisch (das erstinstanzliche Gericht ging von zwei Mal 250 g Heroingemisch aus).

11. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1                   Schuldsprüche;

Ziff. 3, 5 und 6     Einziehungen;

Ziff. 4                   Ersatzforderung;

Ziff. 7                   Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren;

Ziff. 8 und 9:        Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

II. Sachverhalt

A. AnklS. Ziff. 2: Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 und Art. 33 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d WV)

Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte folgende Waffen unrechtmässig in seinem Besitz hatte:

-          Pistole Dachmayer inkl. 50 Schuss Munition (seit März 2012 bis zur Verhaftung am 18. April 2012);

-          Teleskopschlagstock (seit 2008/2009 bis am 18. April 2012);

-          Schmetterlingsmesser (seit seiner Lehrzeit bis am 18. April 2012);

-          Schlagring (seit einem unbekannten Zeitpunkt bis am 18. April 2012).

B. AnklS. Ziff. 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)

Der Beschuldigte überschritt am 22. März 2013, 16:24 Uhr, mit dem Personenwagen […] in Oensingen, Autostrasse in Fahrtrichtung A1 (richtungsgetrennt), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 35 km/h.

C. AnklS. Ziff. 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.1 Abs. 4, 5 und 6 i.V. mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG)

Der Beschuldigte ist rechtskräftig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, begangen in der Zeit von Ende November 2010 bis 18. April 2012, schuldig gesprochen worden.

Die Rechtskraft dieses Schuldspruches hat aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im Berufungsverfahren Sachverhaltsaspekte bei der Strafzumessung nur noch thematisiert werden können, soweit die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind. Vielmehr erwog das Bundesgericht im Entscheid 6B_297/2014 vom 24. November 2014, dass das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen dürfe, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände beziehe. In 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Berufungsinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatumständen hätte auseinandersetzen müssen, da diese durchaus geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen. Mit dieser Unterlassung habe sie in unzulässiger Weise ihre Überprüfungsbefugnis beschränkt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert (E. 1.3).

Die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen des Berufungsklägers und der Anschlussberufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht beziehen sich auf die vom Beschuldigten verkaufte Drogenmenge – soweit AnklS. Ziff. 1.2.1 sowie AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2) betreffend – und auf den Reinheitsgrad des Heroins. Da es sich mit Blick auf die konkrete Strafzumessung um entscheidrelevante Vorbringen handelt, sind beide Sachverhaltsaspekte nachfolgend (vgl. Ziff. II.C.2., C.4, C.6) zu prüfen.

1. Anklageschrift Ziff. 1.1

-       Unbefugter Besitz von total 428 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g), total ca. 40 g reines Heroin

-       Anstaltentreffen zum unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch).

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte das Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 17 % weiter gestreckt hätte. Mit dem vorhandenen Streckmittel wäre er in der Lage gewesen, rund 600 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 4,5 % - 5 % herzustellen. Das Gericht ging davon aus, dass dieser Reinheitsgrad der damaligen üblichen Gassenqualität entsprochen habe und Heroingemisch, welches im Rahmen der Aktion «Mailbox» sichergestellt worden sei, ebenfalls einen Reinheitsgrad in dieser Grössenordnung aufgewiesen habe. Das Gericht erachtete es zudem als erstellt, dass der Beschuldigte auch das Heroingemisch von 206 g mit einem Reinheitsgrad von 1,8 %, somit 3,7 g reines Heroin, verkauft hätte.

2. Anklageschrift Ziff. 1.2.1

2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss dieser Anklageziffer vorgehalten, zwischen mindestens Ende November 2010 und anfangs November 2011 im Raum Trimbach/Olten total mindestens ca. 3,5 - 4 kg Heroingemisch in Portionen zu jeweils mindestens 5 Gramm zu CHF 150.00 an zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Das erstinstanzliche Gericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Sommer 2010 bis anfangs November 2011 insgesamt 3'550 g Heroingemisch an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

2.2 Der Berufungskläger liess vor Obergericht durch seine Verteidigerin einwenden, die von der Vorinstanz angenommene verkaufte Drogenmenge sei zu hoch. Diese habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte seine erste Angabe zur Drogenmenge, welche er anlässlich der ausgesprochen zermürbenden Einvernahme vom 19. Juni 2012 gemacht habe, später einer eingehenden Prüfung unterzogen und nach unten korrigiert habe. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder zu Protokoll gegeben, das Geschäft sei anfänglich noch nicht so gut gelaufen. Die ins Recht gelegten Arbeitsrapporte belegten des Weiteren seine auswärtigen Arbeitseinsätze und damit seine berufsbedingten Abwesenheiten. Er sei dadurch nicht stets erreichbar gewesen und habe die Abnehmer nicht immer beliefern können. Es sei «in dubio pro reo» auf die spätere Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er auf der Grundlage seiner eigenen Hochrechnung in dieser ersten Phase 2,1 – 2,7 kg Heroingemisch verkauft habe.

2.3 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin auf die Frage, wie viel Heroin er gesamthaft von C.___ gekauft habe, zu Protokoll, es sei schwer zu sagen, er denke, er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft, wie er sie später, beim zweiten Mal, wieder verkauft habe. Mit der Polizei in Solothurn sei er auf eine gestreckte Menge von ca. 3,5 - 4 kg gekommen. Er müsse auch sagen, dass es in jener Zeit, als er das Heroin bei C.___ gekauft habe, noch nicht ganz so gut gelaufen sei, wie dies nun der Fall sei. So richtig gut sei es geschäftlich eigentlich erst ab ca. Januar/Februar 2012 gelaufen (10.1./AS 314).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2012 im Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit dieser Aussage konfrontiert und gefragt, wie dies nun zu verstehen sei, ob er von C.___ 3,5 bis 4 kg Heroingemisch bezogen habe, worauf der Beschuldigte antwortete, es wisse nicht genau, wie viel er gekauft und wie viel er verkauft habe.

Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass im Vorfeld dieser Befragung eine mündliche Besprechung mit dem Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, dem Fall führenden Staatsanwalt B.___ und Herrn D.___von der Kantonspolizei Solothurn stattgefunden hat. Im Rahmen dieser Besprechung habe er selber angegeben, von C.___ 1 x 600 g bereits gestrecktes, d.h. für den Verkauf fertiges Heroin sowie 1 x 200 g und 1 x 500 g nicht gestrecktes Heroin bezogen zu haben, wobei er die zwei letztgenannten Mengen für den Verkauf im Verhältnis 1:2, d.h. auf 2'100 g Heroingemisch gestreckt habe. Auf Vorhalt der Gesamtmenge von 2'700 g Heroingemisch gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei schwierig, er habe sich das noch 1’000 Mal überlegt, ob es so gewesen sei, bestätigte aber schliesslich diese Mengenangabe (10.1 AS 427).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen vom 28. September 2017 führte der Beschuldigte auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2.1 aus, die ihm angelastete Menge sei zu hoch. Er könne zwar nicht genau sagen, wie viel es gewesen sei, er habe nicht Buch geführt, aber es sei einfach zu viel. Er habe in diesem Zeitraum viel gearbeitet, sei oft beruflich unterwegs gewesen, so dass es gar nicht möglich gewesen wäre, so viel zu verkaufen (O-G Z. 56 72 – 75).

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der Befragung vom 19. Juni 2012 relativierend darauf hingewiesen hat, dass seine geschäftliche Tätigkeit mit Drogen in der 2. Jahreshälfte 2010 erst angelaufen sei. Dass sich die geschäftlichen Erfolge nicht in dieser Anfangsphase, in welcher der Beschuldigte seine Kundenkontakte aufbauen musste, sondern erst später (ab 2012) einstellten, ist plausibel. Es ist des Weiteren aktenkundig, dass im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung, an welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin sowie Vertreter der Strafverfolgungsbehörden teilnahmen, versucht wurde, die Grössenordnung der in dieser Zeitphase verkauften Drogenmenge zu rekonstruieren. Die anlässlich dieser Besprechung errechnete Menge in der Grössenordnung von 2,7 kg Heroingemisch wurde vom Beschuldigten schliesslich in der Befragung vom 13. Juli 2012 bestätigt und in der Folge nicht mehr bestritten. «In dubio pro reo» ist auf diese tiefere Menge abzustellen, zumal es sich bei dem allgemeinen Hinweis anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 auf die später in Solothurn verkaufte Drogenmenge nicht um die verlässlichere Angabe handelt.

3. Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 3 - 11

Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen an namentlich bekannte Abnehmer zwischen November 2011 bis April 2012 insgesamt 3'050 g Heroingemisch verkauft.

4. Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 1 und 2

4.1 Unter diesen Ziffern wird dem Beschuldigten vorgehalten,

zwischen 12. November 2011 und 8. Februar 2012, unter 225 bis 300 Malen und in Portionen zu jeweils mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'125 - 1'500 g Heroingemisch an zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

zwischen 8. Februar 2012 und 18. April 2012, unter 209 bis 279 Malen und in Portionen zu jeweils mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'000 - 1'400 g Heroingemisch an zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der Anschlussberufung diese Mengen der verkauften Drogen angefochten und beantragt, dass bei der Strafzumessung von den in der Anklageschrift vorgehaltenen Drogenmengen auszugehen sei.

4.3 Es ist somit in der Folge zu prüfen, welche Menge Heroingemisch der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 12. November 2011 und dem 18. April 2012 an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

4.4 Aussagen des Beschuldigten

4.4.1 Der Beschuldigte wurde am 18. April 2012 verhaftet. Anlässlich der ersten eingehenden polizeilichen Befragung vom 25. April 2012 zeigte sich der Beschuldigte insofern geständig, als er zugab, Heroin verkauft zu haben (10.1/7). Er führte aus, dass er Heroin in Portionen zu 1 g oder 0,5 g verkauft habe; er habe keine Kunden gehabt, die grössere Mengen gekauft hätten (10.1/8 f.). Er habe seit Mitte Februar 2012 Heroin verkauft (10.1/7). In der folgenden Aussage vom 16. Mai 2012 (10.1/14 ff.) machte der Beschuldigte zu diversen Punkten (z.B. Herkunft und Preis von Streckmittel und Heroin) keine Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Mai 2012 (10.1/77 ff.) gab der Beschuldigte zu, dass er an E.___ungefähr dreimal Heroin verkauft habe, jeweils 100 g für CHF 2'500.00. Das dritte Mal habe dieser kein Geld gehabt, er habe dem Geld fast 1 ½ Monate hinterher rennen müssen. Zu weiteren Abnehmern machte der Beschuldigte in dieser Einvernahme keine Aussagen (10.1/87). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2012 (10.1/116 ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe gemäss Aussagen von E.___ 1'525 g an diesen verkauft. Der Beschuldigte reagierte auf diesen Vorhalt mit den Worten «Das stimmt nicht», E.___ mache diese Aussage, weil er psychisch krank sei. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Aufnahmen der Telefonüberwachungen abgespielt. Der Beschuldigte anerkannte schliesslich, an E.___ insgesamt 1'475 g Heroingemisch verkauft zu haben (10.1/126).

4.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2012 (10.1/212 ff.) gab der Beschuldigte zu, zwischen dem 8. Februar und 25. März 2012 Lieferungen von insgesamt 100 g Heroingemisch an F.___getätigt zu haben. Diese sind auf Grund der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten erstellt. F.___ gab zu Protokoll, bereits vor dem 8. Februar 2012 vom Beschuldigten Heroingemisch bezogen zu haben, insgesamt 150 - 200 g, was der Beschuldigte jedoch bestritt; er führte aus, das betreffende Telefon sei von einer anderen Person benutzt worden (10.1/218). Auf Grund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist erstellt, dass zwischen dieser Rufnummer und dem Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 6. Februar 2012 16 Verbindungen hergestellt wurden. Das Gericht erachtete deshalb die Lieferung von insgesamt 150 g Heroingemisch – und damit 50 g mehr als der Beschuldigte zugab – als erstellt, was vom Beschuldigten unangefochten blieb.

4.4.3 Der Beschuldigte hat jene Heroinlieferungen, die ihm auf Grund der Echtzeitkontrolle der Rufnummer [Nr. 1] während der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zu seiner Anhaltung am 18. April 2012 nachgewiesen werden konnten, zugegeben. So hat er den Vorhalt betreffend G.___sofort zugegeben (10.1/222). Auch den Vorhalt betreffend H.___, der ebenfalls einzig den Zeitraum während der Echtzeitüberwachung betraf (Ende Februar 2012 – Ende März 2012), gab der Beschuldigte unumwunden zu (10.1/234).

4.4.4 Der Beschuldigte war auch geständig, wenn sich aus der Echtzeitüberwachung zweifelsfrei Rückschlüsse betreffend der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergaben:

So war der Beschuldigte in der Einvernahme vom 12. Juni 2012 geständig, an I.___ in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 8. April 2012 insgesamt mindestens 130 g Heroingemisch verkauft zu haben (10.1/239). Diese Menge ergab sich aus der Echtzeitüberwachung während der genannten Zeit, wobei mindestens 26 Lieferungen zu jeweils 5 g erfolgten. Dem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass gestützt auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember 2011 und dem 3. Februar 2012 in gleicher Regelmässigkeit wie während der Echtzeitüberwachung weitere 15 Lieferungen erfolgt sein müssen. Der Beschuldigte stellte sich zuerst auf den Standpunkt, dass er an I.___ erst seit Mitte Januar 2012 Heroin verkauft habe, gab dann aber zu, in dieser Phase weitere 75 g Heroingemisch (15 x 5 g), total somit 205 g Heroingemisch, an I.___ verkauft zu haben (10.1/241).

Das gleiche Aussageverhalten legte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorhalt betreffend J.___ an den Tag: Gestützt auf die Echtzeitüberwachung gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2012 (10.1/244 ff.) zu, an J.___ zwischen dem 8. Februar 2012 und dem 13. April 2012 insgesamt 13 Heroinlieferungen getätigt zu haben, jeweils zwischen 25 und 50 g, insgesamt zwischen 325 und 650 g. Nach Vorhalt der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gab der Beschuldigte für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012 weitere 11 Lieferungen in der gleichen Grössenordnung (jeweils 20 – 40 g, total 220 – 440 g) zu. Der Beschuldigte hat in der Folge das erstinstanzliche Beweisergebnis (insgesamt Verkauf von 700 g Heroingemisch vom 3. Dezember 2011 bis zum 13. April 2012) akzeptiert.

Auch beim Vorhalt betreffend K.___ hat der Beschuldigte gestützt auf die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung am 15. Juni 2012 (10.1/272 ff.) 16 weitere Lieferungen zu je 5 g Heroingemisch, total 80 g Heroingemisch, während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation akzeptiert.

4.4.5 Der Beschuldigte wurde zweimal von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft befragt (10.1/295 ff.; 341 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2012 (10.1/295 ff.) wurden dem Beschuldigten diverse Audiogespräche vom 20. November 2010, 19. Januar 2011 und 22. Januar 2011 im Fahrzeug von C.___ vorgespielt. Gestützt auf diese Gespräche wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass es in diesen Gesprächen um den Kauf von Heroingemisch von C.___ im Kilobereich gegangen sei. Der Beschuldigte machte während langer Zeit keine Aussagen, erst im zweiten Teil der Befragung (nach einer Unterbrechung der Einvernahme über den Mittag) äusserte er sich ab Frage 105 und machte eine erste Mengenangabe in Bezug auf das von C.___ gekaufte Heroin (10.1/314: Er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft, wie er sie später, beim zweiten Mal, wieder verkauft habe, vgl. auch Ziff. II.C.2.3). Gestützt auf diese Aussage sowie abgehörter Telefongespräche nahm er den Vorhalt (Handel mit 3,5 - 4 kg Heroin) anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012 zur Kenntnis (10.1/364). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 13. Juli 2012 von der Polizei Kanton Solothurn ergänzend zu den Einvernahmen im Kanton Basel-Landschaft befragt (10.1/426 ff.). Er anerkannte nun – gestützt auf eine Hochrechnung anlässlich einer mündlichen Besprechung (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. II.C.2.3) – mit dem bei C.___ bezogenen Heroin 2'700 Gramm umgesetzt zu haben (10.1/AS 427 f.).

4.4.6 Schliesslich ist das erstinstanzliche Gericht im Zusammenhang mit den Verkäufen von Heroingemisch des Beschuldigten an L.___ davon ausgegangen, dass dieser an den Abnehmer entsprechend seinen Aussagen (10.1/257, Antwort auf Frage 30) zur Hälfte lediglich halbe 5 g-Portionen geliefert habe. Das Gericht erachtete 12 Lieferungen zu je 5 g und 12 Lieferungen zu je 2,5 g Heroingemisch, total 90 g Heroingemisch in rund 60 Tagen als nachvollziehbar und dem Konsumverhalten des Abnehmers (1,5 g pro Tag) entsprechend. Die Vorinstanz stellte in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, obwohl L.___ zu Protokoll gab, vom Beschuldigten jeweils Portionen zu 5 g bezogen zu haben (10.2.5/4).

4.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.5.1 Der Beschuldigte sagte in der ersten Einvernahme vom 25. April 2012 nur sehr zögerlich aus. Er führte aus, lediglich Portionen von 0,5 - 1 g Heroingemisch verkauft zu haben, und dies erst seit Mitte Februar 2012. Als dem Beschuldigten dann aber die Gespräche der Echtzeitüberwachung der von ihm benutzten Rufnummer vorgespielt wurden und der Beschuldigte realisierte, dass für die Vorhalte objektive Beweismittel vorliegen, gab er diese zu. Der Beschuldigte war in der Folge auch geständig, wenn sich aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen Verbindungen zu Drogenabnehmern belegen liessen, betreffend derer auch Echtzeitüberwachungen vorlagen. Er hat in mehreren Fällen (z.B. Vorhalte betreffend I.___, J.___, K.___) zugegeben, an diese Abnehmer während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation in gleichem Masse (bezüglich jeweiliger Drogenmenge und Kadenz) Drogengeschäfte abgewickelt zu haben.

4.5.2 Im Unterschied zu diesen Fällen von bekannten Abnehmern liegen aber bei den nicht identifizierten Abnehmern keine Echtzeitkontrollen vor, welche einen Hinweis auf die «normalerweise» verkauften Heroinmengen geben. Die Annahme der Vorinstanz, wonach in all diesen Fällen von einer wesentlich tieferen Menge (nämlich 1 bis 2 g Heroingemisch) pro Drogendeal auszugehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Es sind einzig und allein die Angaben des Beschuldigten selbst, auf welche die Vorinstanz abstellt. Sämtliche bekannten Abnehmer haben aber gemäss ihren eigenen Aussagen jeweils mindestens 5 g Heroingemisch vom Beschuldigten gekauft. Im Rahmen der gesamten Ermittlungen der Aktion «Mailbox» wurden als standardisierte Verkaufseinheiten stets Säcke zu je 5 g festgestellt (vgl. Strafanzeige vom 23.7.2012;2.1.1/20; O-G 70 sowie Plädoyernotizen der Anschlussberufungsklägerin vor Obergericht S. 6). Aufgrund der Echtzeitüberwachung sind zudem diverse Geschäfte dokumentiert, bei welchen gleich mehrere Einheiten, d.h. mehrere Säcke zu je 5 g Heroingemisch (so z.B. 10, 15 und 20 g), vom Beschuldigten verkauft wurden. Es ist deshalb nachfolgend auch bei den Drogengeschäften mit nicht identifizierten Abnehmern von einer Verkaufseinheit von durchschnittlich mind. 5 g als Berechnungsgrundlage auszugehen.

4.6.1 Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 1 (12.11.2011 - 8.2.2012)

Im Zeitraum vom 12. November 2011 bis 8. Februar 2012 wurden auf der Rufnummer, die vom Beschuldigten ausschliesslich für Drogengeschäfte genutzt worden war, die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben. Insgesamt wurden in dieser Zeitspanne mittel Rück-ID 1'847 Verbindungen registriert, wovon gemäss den Ermittlungsbehörden gut die Hälfte den bekannten Abnehmern zugeordnet werden konnte (2.1.1/20). Der Vorwurf, in der genannten Zeitperiode rund 900 Verbindungen mit namentlich nicht bekannten Abnehmern hergestellt zu haben, blieb vom Beschuldigten unbestritten (vgl. Einvernahme vom 13.7.2012, 10.1/430 ff.). Des Weiteren führte er aus, es seien pro Lieferung 3 bis 4 Verbindungen erforderlich gewesen. Geht man – zugunsten des Beschuldigten – von der höheren Anzahl telefonischer Verbindungen für ein erfolgreiches Kaufgeschäft aus, resultieren insgesamt 225 Einzelgeschäfte (= 900 : 4), wobei vom Beschuldigten gestützt auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.C.4.5.2 pro Geschäft mindestens 5 g Heroingemisch verkauft wurden. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Anklageschrift und in Abweichung von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung von einer Heroinmenge in der Grössenordnung von mindestens 1'125 g auszugehen.

4.6.2 Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 2 (8.2.2012 - 18.4.2012)

Ab dem 8. Februar 2012 wurde die vom Beschuldigten für Drogengeschäfte genutzte Natelnummer in Echtzeit überwacht. Bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 18. April 2012 wurden 2'058 Verbindungen erfasst. Von dieser Gesamtzahl entfielen 1'221 Verbindungen auf identifizierte Abnehmer. Die verbleibenden 837 Verbindungen sind demnach weiteren, nicht namentlich identifizierten Abnehmern zuzuordnen (2.1.1/19). Ausgehend von wiederum 4 erforderlichen telefonischen Verbindungen pro Geschäft resultieren für diese Zeitperiode insgesamt 209 Einzelgeschäfte (= 837 : 4), welche multipliziert mit der durchschnittlichen Verkaufseinheit von je 5 g eine Grössenordnung von mindestens 1'000 g Heroingemisch (209 x 5 g = 1'045 g) ergeben.

5. Zusammenfassung betreffend Heroingemisch

Der Beschuldigte hat somit wie folgt Drogengeschäfte getätigt:

-       Unbefugter Besitz von total 428 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g);

-       Anstaltentreffen zum unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch);

-       Verkauf von Heroingemisch in der Zeit von November 2010 bis April 2012 in der Grössenordnung von 7,875 kg (= AnklS. Ziff. 1.2.1: 2'700 g; AnklS. Ziff. 1.2.2, Lemma 1: 1'125 g; AnklS. Ziff. 1.2.2, Lemma 2: 1'000 g; AnklS. Ziff.1.2.2, Lemma 3 – 11: 3'050 g).

6. Reinheitsgrad

6.1 In der Wohnung des Beschuldigten konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. April 2012 total 428 g Heroingemisch in zwei verschiedenen Verpackungen (zu je 222 g und 206 g) sichergestellt werden, die einen Reinheitsgrad (Heroin-Base) von 17 % bzw. 1,8 % aufwiesen (2.1.1/5 f.; 7/4 ff.; 12.2/ 3 ff.).

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Reinheitsgrad des vom Beschuldigten veräusserten Heroingemisches der damaligen strassenüblichen Qualität von 4,5 bis 5 % entsprochen habe. Sie stützte sich dabei auf den Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten Heroingemisches sowie auf Erkenntnisse aus der Aktion «Mailbox», die allerdings nicht aktenkundig sind.

6.2 Der von der Vorinstanz angenommene Reinheitsgrad wird von beiden Parteien bestritten. Während die amtliche Verteidigerin aufgrund der Reklamationen von Kunden über die Drogenqualität auf einen tieferen Reinheitsgrad abstellt, macht die Anschlussberufungsklägerin geltend, vor dem Hintergrund, dass bei einem Teil des sichergestellten Heroins ein Reinheitsgrad von 17 % festgestellt worden sei, sei die vorinstanzliche Annahme (Reinheitsgrad von nur 4,5 bis 5 %) nicht gut nachvollziehbar. Es dränge sich die Vermutung auf, die Vorinstanz habe sich von anderen beurteilten Fällen mit nicht vergleichbarer Ausgangslage leiten lassen, denn Anhaltspunkte für einen Reinheitsgrad von nur gerade 4,5 bis 5 % gebe es vorliegend nicht.

Zum Reinheitsgrad des Heroingemisches ist Folgendes festzustellen: Zum einen machen die beim Beschuldigten sichergestellten Drogen (insgesamt 428 g) nur einen sehr kleinen Teil der von ihm gesamthaft gehandelten Drogenmenge aus. Zum anderen lassen die beiden festgestellten Werte (1,8 und 17 %) in Anbetracht der erheblichen Differenz keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Reinheitsgrad des Heroingemisches zu, das der Beschuldigte schliesslich seinen Abnehmern verkauft hat. Wie der Beschuldigte in Bezug auf die Streckung des Drogenmaterials vorgegangen ist, ist nicht bekannt. Aus der Echtzeitüberwachung geht hervor, dass Drogenabnehmer die Qualität der vom Beschuldigten verkauften Ware beanstandeten. Es ist aber zugleich zu bezweifeln, dass sich der Beschuldigte derart lange auf dem Heroinschwarzmarkt im Raum Trimbach/Olten als Verkäufer hätte behaupten und als Kunden auch nicht Endabnehmer hätte beliefern können, wenn er – wie dies die Vorinstanz annahm – Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von bloss 4,5 - 5 % angeboten hätte. Das Berufungsgericht stellt bei dieser Ausgangslage praxisgemäss auf die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin jährlich festgestellten Reinheitsgrade von sichergestelltem Heroin ab. Bei Heroinbase lag der durchschnittliche Reinheitsgrad für die vom Beschuldigten gehandelte massgebliche Einheit (Kategorie von 1 - 10 g) im Jahr 2010 bei 17 %, im Jahr 2011 bei 10 % und im Jahr 2012 bei 11 %. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tiefsten Wert der drei Jahre und somit von einem Reinheitsgrad von 10 % auszugehen.

Es ist damit als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte in der genannten Zeit insgesamt reines Heroin in der Grössenordnung von ca. 780 g verkauft hat.

7. Erzielter Umsatz/Gewinn

Gemäss den übereinstimmenden Aussagen diverser Abnehmer und des Beschuldigten selbst verkaufte dieser die Standardeinheit (Minigrip von 5 g) zu CHF 150.00. Das Berufungsgericht geht deshalb in tatsächlicher Hinsicht von einem Umsatz von CHF 30.00 pro verkauftes Gramm Heroingemisch aus, total somit von einem Umsatz von CHF 236'250.00 (= 7'875 g x CHF 30.00). Der mit dem Drogenhandel erzielte Gewinn ist im hohen fünfstelligen Bereich anzusiedeln.

III. Rechtliche Subsumtion

1. Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz rechtskräftig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG schuldig gesprochen worden. Er hat die Tatbestandsvarianten des unbefugten Besitzes sowie des unbefugten Verkaufes von Betäubungsmitteln (Heroingemisch) und des Anstaltentreffens hierzu erfüllt. In Bezug auf die relevanten Mengen wird auf vorstehende Ziff. II.C.5 verwiesen. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen eines schweren Falles in zweifacher Hinsicht: Zum einen ist das qualifizierende Element nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zu Folge der Drogenmenge) erfüllt, denn der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgesetzte Grenzwert von 12 g reinem Heroin ist vorliegend um ein Vielfaches (65 x) überschritten worden. Zum anderen ist auch das Qualifikationsmerkmal von Ziff. 2 lit. c aBetmG (Gewerbsmässigkeit) zu bejahen, da der Beschuldigte mit dem Drogenhandel nach der vorgenannten Berechnung einen Umsatz von ca. CHF 236'250.00 erzielt und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits der gewerbsmässig erzielte Umsatz von CHF 100'000.00 als gross zu gelten hat.

2. In Bezug auf die beiden weiteren Anklagepunkte (AnklS. Ziff. 2 und 3) ist der Beschuldigte rechtskräftig wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

5. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

6. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als angemessen.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchie gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

B. Konkrete Strafzumessung

1. Strafart

Angesichts der drei Vorstrafen sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte während der Probezeit dieser drei Vorstrafen wieder delinquierte, ist die erneute Ausfällung einer Geldstrafe ausgeschlossen. Auch von der Verteidigung wird im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Anträge gemäss Verfahrensprotokoll).

2. Tatkomponenten

Das schwerste Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB (bzw. vorliegend des BetmG) vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6.6.2017 E. 4.4.2 und 4.4.3), weshalb eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausscheidet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 32). Die vom Beschuldigten begangenen Tathandlungen (unbefugter Besitz, Verkauf von Heroingemisch und Anstalten treffen zum Verkauf) werden als Einheit zusammengefasst, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.

Der Beschuldigte hat in der Zeit von November 2010 bis April 2012 in mehreren hundert Verkaufsgeschäften an viele Kunden eine grosse Menge Heroingemisch in der Grössenordnung von 7,875 kg veräussert. Das von ihm gehandelte Heroin wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 10 % auf. Hinzu kam das Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch) sowie der unbefugte Besitz von total 428 g Heroingemisch. Es liegt damit eine schwere Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der Gesundheit der Menschen, vor. Der mengenmässig schwere Fall (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) als Qualifikationsgrund ist erfüllt. Der Grenzwert von 12 g reinem Heroin wurde durch die vom Beschuldigten getätigten Verkaufsgeschäfte um das 65-fache überschritten. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel im Sinne eines Gewerbes. Der von ihm mit dem Drogenhandel erzielte Umsatz war mehr als doppelt so hoch wie der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert. Er erfüllte damit auch den Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG.

Der Beschuldigte war selbst nie drogensüchtig. Er handelte deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können (10.1/6). Ebenso wenig liegen konkrete Hinweise auf eine Spielsuchterkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum vor. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitraum ein regelmässiges Einkommen (Festanstellung als Monteur), so dass er für seinen Lebensunterhalt nicht auf Einnahmen aus dem Drogenhandel angewiesen gewesen wäre. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 durch die Polizei Basel-Landschaft führte der Beschuldigte aus, dass er in verschiedenen Casinos und Clubs gespielt und deshalb an vielen Orten Schulden gehabt habe. Er habe verschiedenen Kollegen Geld geschuldet. Er habe sich überlegt, wie er am schnellsten zu Geld kommen könnte, er habe an Drogen gedacht. Er habe jemanden gekannt, der ihm das Heroin auf Kommission gegeben habe.

Es ist damit offensichtlich, dass er die Drogenlieferungen einzig aus materiellen, rücksichtslosen und damit egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen Willens muss als erheblich bezeichnet werden, erstreckte sich das deliktische Verhalten doch über eine Zeit von 1 ½ Jahren und wurde erst durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörde beendet. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Der Beschuldigte hat das Heroin in Eigenregie verkauft. Er war nicht in eine feste Organisation eingebunden, sondern trat als Einzelunternehmer auf. Dementsprechend verfügte er über eine eigene Infrastruktur: Im Rahmen der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung wurde eine komplette Einrichtung für die Verarbeitung und Verpackung von Drogen (mehrere Digitalwaagen, elektrische Mahlmaschine, Hammer, Einweghandschuhe, Minigrips, Siebe und Löffelchen, Plastik- und Kehrichtsäcke vgl. 2.1.1/14 sowie 7.1/11 ff.) festgestellt. Der Beschuldigte traf diverse planerische Vorkehrungen (mehrere Natels und SIM-Karten, Rufnummern, die ausschliesslich für Drogengeschäfte benutzt wurden, Notizbücher mit Namens- und Telefonlisten, vgl. 2.1.1/14) und war gut organisiert, war er doch – neben seiner beruflichen Tätigkeit (inkl. Schichtarbeit) – in der Lage, eine grosse Anzahl Abnehmer über einen längeren Zeitraum mit Heroin zu beliefern (vgl. hierzu auch die festgestellten Verbindungen im Rahmen der Rück-ID und Echtzeitüberwachung). All dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte verkaufte die Drogen schwergewichtig an Endabnehmer, lieferte aber auch grössere Mengen an Abnehmer, die ihrerseits das Heroin weiterverkauften (so beispielsweise an E.___).

Das Tatverschulden kann in Anbetracht dieser konkreten Umstände nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3. Asperation

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

3.1 Der Beschuldigte hat sich rechtskräftig der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er als kosovarischer Staatsbürger vier Waffen (Pistole inkl. Magazin und 50 Schuss Munition, Teleskopschlagstock, Schmetterlingsmesser, Schlagring) erwarb und/oder besass (teilweise über eine längere Dauer von mehreren Jahren), ohne über die erforderliche Ausnahmebewilligung zu verfügen. Hierfür erweist sich eine Straferhöhung um asperiert 3 Monate als angemessen.

3.2 Für die begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf richtungsgetrennter Autostrasse, Fahrtrichtung Autobahn A1, nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h) ist eine weitere Straferhöhung von asperiert einem Monat vorzunehmen.

Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten.

4. Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde 1988 in Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsbürger. Im Alter von ca. 4 Jahren kam er mit seiner Familie (Eltern und […] jüngere Geschwister) in die Schweiz, wo er anfänglich in [...], dann in [...] und schliesslich in [...] wohnte (10.1/3). Nach der Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gebäudereiniger (10.1/4). Seit 2009 ist er bei der Firma [...] tätig, wo er ursprünglich als Hilfs[…] arbeitete, dann berufsbegleitend diverse Kurse und Weiterbildungen absolvierte, mehrmals befördert wurde und nun als […] tätig ist (vgl. 1.5/3; Ordner O-G 25, 27 sowie Einvernahmeprotokoll vor Obergericht). Er verfügt für die Schweiz aktuell über eine Niederlassungsbewilligung C.

Aus dem vom Obergericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:

-       Urteil vom 12. Dezember 2008 des Bezirksamts Brugg:

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 800.00 wegen Raufhandels;

-       Urteil vom 23. Februar 2009 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 300.00 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008 des Bezirkamts Brugg);

-       Urteil vom 3. Juni 2009 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) wegen Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008 des Bezirkamts Brugg)

Der Beschuldigte arbeitet aktuell zu 100 % bei der Firma [...] als Monteur und erzielt gemäss Arbeitsvertrag einen Monatslohn (inkl. 13.) von CHF 5'313.75.

Der Beschuldigte ist seit anfangs 2011 verheiratet. Sein erstes Kind kam im […] auf die Welt, als er sich wegen der vorliegend beurteilten Drogengeschäfte in Untersuchungshaft befand. Zwei weitere Kinder kamen in den Jahren […] und […] zur Welt.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch sehr jung war (20 - 24-jährig).

Sein Nachtatverhalten ist positiv zu gewichten. So hat er sich in grossen Teilen geständig gezeigt und vor allem seine Kooperation und seine Aussagen zur ersten Tatphase von November 2010 bis November 2011 haben das Verfahren wesentlich vereinfacht.

Der Beschuldigte lebt in stabilen beruflichen, familiären und finanziellen Verhältnissen. Als belastendes Element sind einzig die drei Vorstrafen zu erwähnen, die allerdings bezüglich des Hauptdelikts nicht einschlägig und zudem vergleichsweise tief (10 – 50 Tagessätze als Strafeinheit) ausgefallen sind.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten zu seinen Gunsten aus, so dass sich eine Strafreduktion um 4 Monate auf 42 Monate rechtfertigt.

5. Verfahrensdauer

5.1 Das durch Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Beschleunigungsgebot (Verzögerungsverbot) besagt, dass Strafprozesse von der Eröffnung bzw. deren Mitteilung an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Endentscheid innert angemessener Frist durchzuführen und zu erledigen sind. Es hat eine praktisch-prozessuale Berechtigung, ist doch die Ergründung der materiellen Wahrheit erfahrungsgemäss mit zunehmender zeitlicher Distanz zum relevanten Ereignis schwieriger. Daneben kommt dem Beschleunigungsgebot aber auch eine erhebliche rechtsstaatliche Funktion zu: Der unter dem Vorwurf einer Straftat stehende und damit einer meist schwerwiegenden Belastung ausgesetzte Bürger hat Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird (vgl. hierzu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, § 15 N 217; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 58 N 1 f.). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139). Zu berücksichtigen sind im Weiteren die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters, die Interessen der Geschädigten und die Komplexität des Falles. In Betracht zu ziehen ist ebenfalls, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine Frist von 13 oder 14 Monaten der Untätigkeit erscheinen im Stadium der Untersuchung als Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2.11.2007, E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen der Strafzumessung von Art. 47 StGB als selbständiger Strafminderungsgrund zu berücksichtigen.

5.2 Dem Journal der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass während folgender Zeiträume keine Ermittlungshandlungen erfolgten und das Verfahren entsprechend ruhte:

-       29. April 2013 - 13. Februar 2014 (knapp 10 Monate);

-       13. Februar 2014 - 7. Oktober 2014 (knapp 8 Monate)

-       4. März 2015 - 31. März 2016 (gut ein Jahr)

Das Verfahren ruhte damit ohne ersichtlichen Grund während ca. 30 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Aktion «Mailbox» gegen mehr als 75 Personen in Olten und Umgebung Strafverfahren geführt (vgl. O-G AS 64, 77). Dass die Staatanwaltschaft in Anbetracht der umfangreichen Ermittlungen den Haftfällen Priorität eingeräumt hat, ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den besonders strengen Anforderungen, die bei Haftfällen zur Anwendung gelangen, nachvollziehbar. Doch selbst unter Berücksichtigung der Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Jahre 2012 erweist sich ein Verfahrensstillstand von 30 Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bzw. mangels ausreichenden behördlichen Ressourcen als zu lang. Die Strafe ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um weitere 6 Monate zu reduzieren. Es ergibt sich damit ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Teilbedingter Strafvollzug

6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

6.2 Der (voll-)bedingte Strafvollzug fällt aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug.

Der Beschuldigte ist bezüglich des Hauptvorwurfs (Verbrechen gegen das BetmG) nicht vorbestraft. Die Delinquenz liegt nun 6 bis 8 Jahre zurück und der Beschuldigte ist seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Ende 2012 straffrei geblieben. Der erstmalige Freiheitsentzug von annähernd 8 Monaten im Jahr 2012 hat beim Beschuldigten offensichtlich den nötigen Eindruck hinterlassen.

Die aktuelle Situation nimmt sich wie folgt aus: Dem Beschuldigten ist es gelungen, sich beruflich zu etablieren. Er verfügt über eine Festanstellung (Arbeitspensum 100 %). Er ist in der Lage, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die familiäre Situation erweist sich als stabil. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei Kleinkindern (geboren in den Jahren […], […] und […]). Mit seinen fünf Geschwistern und seinen Eltern, alle ebenfalls in [...] wohnhaft, pflegt er regelmässig Kontakt.

Die aktuell gefestigte persönliche Situation des Beschuldigten sowie die mit dem Teilaufschub einhergehende Warnwirkung erlauben vorliegend eine gute Legalprognose bzw. die Verneingung einer eigentlichen Schlechtprognose. Dem Beschuldigten ist demnach der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten beträgt der zu vollziehende Anteil mindestens 6 und höchstens 18 Monate (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Unter Berücksichtigung der Schwere der verübten Straftaten und der Legalprognose ist dieser Anteil vorliegend auf 7 Monate festzusetzen. Für 29 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahre zu gewähren.

7. Busse

Die erstinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 500.00 (Verbindungsbusse im Zusammenhang mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln) erweist sich als angemessen und entspricht im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung. Sie ist von der Berufungsinstanz zu bestätigen.

8. Anrechnung Haft

Die erstandene Untersuchungshaft (18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Damit ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bereits abgegolten.

Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126, Regeste). Demzufolge sind die verbleibenden Tage in Haft nicht an die Busse, sondern an den bedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsgebühr: CHF 12'000.00, total CHF 24'300.00) sind bereits rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt worden.

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'050.00 aus und tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Im Rechtsmittelverfahren liess der Beschuldigte eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten beantragen. Die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin beantragte demgegenüber eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten). Der Berufungskläger konnte eine wesentliche Strafreduktion und den teilbedingten Strafvollzug erzielen, während der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Staat Solothurn ermessensweise 60 % (= CHF 2'430.00) und dem Beschuldigten 40 % (= CHF 1'620.00) der Verfahrenskosten von CHF 4'050.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2) aufzuerlegen.

2. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten

Festzusetzen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.

Gemäss der eingereichten Honorarnote macht die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren (exkl. Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand von total 20.75 Stunden (bis Ende 2017: 3.33 Stunden, ab 2018: 17.42 Stunden) sowie Auslagen von insgesamt CHF 65.40 (bis Ende 2017: CHF 37.60, ab 2018: CHF 27.80), zzgl. Mehrwertsteuer geltend, was sich als angemessen erweist. Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung vor Obergericht und der mündlichen Urteilseröffnung resultieren insgesamt 22.333 Stunden (bis Ende 2017: 3.333 Stunden, ab 2018: 19 Stunden) zum Ansatz von je CHF 180.00 (= CHF 4'020.00). Inkl. Auslagen (CHF 65.40) sowie 8 % MwSt auf CHF 637.60 (= CHF 51.00) und 7.7 % auf CHF 3'447.80 (= CHF 265.50) ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten auf CHF 4'401.90 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Da der Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens einen Anteil von 40 % zu tragen hat (vgl. vorstehende Ziff. V.1.2), ist auch der Rückforderungsanspruch des Staates auf 40 % zu beschränken, was CHF 1'760.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.

Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) wird von der amtlichen Verteidigerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 33 Abs. 1 WG, aArt. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 51, 69, 70, 71 StGB, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Ende November 2010 bis 18. April 2012 (AnklS. Ziff. 1);

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis 18. April 2012 (AnklS. Ziff. 2);

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. März 2013 (AnklS. Ziff. 3).

2.      Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 29 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.      Die erstandene Untersuchungshaft (18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet, womit der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe bereits abgegolten ist.

4.      Es wird festgestellt, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn verfällt.

5.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 15'236.55 verurteilt worden ist, zahlbar an den Staat Solothurn, und die Ersatzforderung mit der Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge (CHF 2'000.00) sowie dem beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF 13'236.55) verrechnet worden ist.

6.      Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD Nr. 4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2.10.2012) gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet wird. Der Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Es wird zudem festgestellt, dass die dazugehörige Munition eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet wird.

7.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen worden sind und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet werden:

Objekt

Befindet sich bei

222 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)

IRM Bern

206 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)

IRM Bern

993 g Streckmittel (Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)

IRM Bern

1 Alufolienreste (HD-Nr. 5/1)

Kapo SO

1 gebrauchte Einweghandschuhe (HD-Nr. 5/2)

Kapo SO

1 Digitalwaage Soehnle (HD-Nr. 6/6)

Kapo SO

2 Digitalwaagen (HD-Nr. 6/7)

Kapo SO

div. Minigrips (HD-Nr. 6/8)

Kapo SO

Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke (HD-Nr. 6/9)

Kapo SO

2 Löffeli (HD-Nr. 6/10)

Kapo SO

2 Siebe (HD-Nr. 6/11)

Kapo SO

div. Feinstaubmasken (HD-Nr. 6/12)

Kapo SO

1 Mahlmaschine rot (HD-Nr. 6/13)

Kapo SO

1 Einweghandschuhe (HD-Nr. 6/14)

Kapo SO

1 Hammer (HD-Nr. 6/15)

Kapo SO

1 Alufolie (HD-Nr. 6/16)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Nokia (inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)

Kapo SO

1 Mobiltelefon HTC (inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung E1120 (HD-Nr. 6/19)

Kapo SO

1 SIM-Karte Sunrise (HD-Nr. 6/4)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara (HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara (HD-Nr. 7/2)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/20)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/21)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara (HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 Handnotiz (HD-Nr. 4/10)

Akten

1 Telefonverzeichnis Papier (HD-Nr. 6/23)

Akten

1 Kopie Identitätskarte Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)

Akten

1 Schlagstock (HD-Nr. 4/3)

Kapo SO

1 Schmetterlingsmesser (HD-Nr. 4/4)

Kapo SO

2 Klappmesser (HD-Nr. 4/5)

Kapo SO

1 Schlagring (HD-Nr. 4/6)

Kapo SO

8.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 12'448.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Die hiermit festgesetzte Kostennote der amtlichen Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 1. Januar 2013 ab. Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung (18.4.2012 - 12.12.2012) ist mit der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. Auslagen und 8% MwSt/Verfügung Staatsanwaltschaft vom 7.1.2013) bereits abgegolten worden.

Es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 28'669.70 (= CHF 12'448.50 + CHF 16'221.20) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar ab dem 17.1.2013, inkl. MwSt und Auslagen) vorbehalten bleiben, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche sich mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.000 auf total CHF 24'300.00 belaufen, vom Beschuldigten zu bezahlen sind.

10.  Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'401.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'760.75 (= CHF 40 % von CHF 4'401.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

11.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'050.00, hat der Beschuldigte CHF 1'620.00 (= 40 % von CHF 4'050.00) zu bezahlen. CHF 2'430.00 (= 60 % von CHF 4'050.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

STBER.2017.79 — Solothurn Obergericht Strafkammer 28.06.2018 STBER.2017.79 — Swissrulings