Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simone Kury,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung (A.___), gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung (B.___)
Es erscheinen am 25. Juni 2018, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwalt C.___, i.A. der Anklägerin,
- A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin,
- Rechtsanwältin Simone Kury, amtliche Verteidigerin von A.___,
- B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche Verteidigerin von B.___,
- D1.___, Privatkläger,
- D2.___, Privatklägerin,
- D3.___, Privatkläger,
zwei Polizeibeamtinnen, Zuhörerinnen,
eine Medienvertreterin (Radio 32).
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Die amtlichen Verteidigerinnen werden aufgefordert, ihre Honorarnoten einzureichen, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet werden.
Vorbemerkungen/Vorfragen der Parteien
Rechtsanwältin Roos gibt ein Auszug aus dem Fallkonto des vorliegenden Verfahrens zu den Akten, aus welchem ersichtlich ist, dass die beiden Beschuldigten insgesamt CHF 20'000.00 «Sicherheitsleistungen» an die Gerichtskasse bezahlt haben. Der Staatsanwalt wird mit einer Kopie des Belegs bedient.
A.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten als Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache macht sie keine Aussagen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten B.___ zur Sache und zur Person. Die Beschuldigte verzichtet auf entsprechende Frage ausdrücklich darauf, sich nach den Ausführungen des Beschuldigten noch zur Sache zu äussern. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ (gibt vorab seine Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen A.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zuungunsten von E.___, F1.___ und F2.___ sowie G.___ und wegen Veruntreuung zum Nachteil von H.___ in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs zuungunsten von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___ sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei wegen Veruntreuung von CHF 60'000.00 zum Nachteil von K1.___ schuldig zu sprechen.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.
5. Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen B.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zuungunsten von E.___, F1.___ und F2.___ sowie G.___ in Rechtskraft erwachsen seien.
6. B.___ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs zuungunsten von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___ schuldig zu sprechen.
7. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter der Gewährung des bedingen Vollzuges für 2 Jahre und 6 Monate zu verurteilen, die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen.
8. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Kury
1. A.___ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___ freizusprechen.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ freizusprechen.
3. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.
4. Es sei festzustellen, dass A.___ von der Vorinstanz vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___ rechtskräftig freigesprochen worden ist.
5. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von max. 12 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Es sei festzustellen, A.___ die Zivilforderungen der Privatkläger unter solidarischer Haftung mit B.___ in folgendem Umfang anerkennt: z.G. F1.___ und F2.___ CHF 275'534.80 zzgl. 5 % Zins sowie z.G. G-___ CHF 150'000.00 zzgl. 5 % Zins.
Es sei festzustellen, dass A.___ die Zivilforderung von H.___ von CHF 21'329.00 anerkennt.
Im Übrigen seien die Zivilforderungen abzuweisen.
7. Die Ziffern 6, 7, 10 und 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die von D2.___, D5.___ und D4.___, D1.___ und K1.___ geltend gemachten Parteientschädigungen seien abzuweisen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung sei neu festzulegen.
9. U.K.u.E.F.
(Die Verhandlung wird von 10:40 bis 11:00 Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Rechtsanwältin Roos (gibt ihre Anträge in Schriftform zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass B.___ von der Vorinstanz vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___ rechtskräftig freigesprochen worden ist.
2. Es sei festzustellen, das B.___ von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt worden ist wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___.
3. B.___ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___ freizusprechen.
4. B.___ sei vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ freizusprechen.
5. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von max. 8 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Es sei festzustellen, dass B.___ die Zivilforderungen der Privatkläger unter solidarischer Haftung mit A.___ in folgendem Umfang anerkennt: z.G. F1.___ und F2.___
7. CHF 275'534.80 zzgl. 5 % Zins sowie z.G. G-___ CHF 150'000.00 zzgl. 5 % Zins.
Die übrigen Zivilforderungen seien abzuweisen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu max. 1/6 B.___ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf Art. 135 StPO festzulegen und vom Staat zu bezahlen.
Es folgen die Replik des Staatsanwalts, die Dupliken der beiden amtlichen Verteidigerinnen und schliesslich die letzten Worte der beiden Beschuldigten.
Die Verhandlung wird um 11:55 Uhr geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen am 26. Juni 2018, um 16:00 Uhr, zur mündlichen Urteilseröffnung:
Staatsanwalt C.___ in Begleitung einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, D1.___, D2.___, D3.___, eine Polizeibeamtin, eine Medienvertreterin (Radio 32).
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und legt den Ablauf der Urteilseröffnung dar. Der Referent, Oberrichter Kamber, eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Der Vorsitzende verliest anschliessend das Urteilsdispositiv, welches den Parteien im Anschluss an die Urteilsverkündung noch in Schriftform ausgehändigt wird.
Die Urteilseröffnung wird um 16:40 Uhr geschlossen.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Ausgelöst durch die Strafanzeige der Geschädigten F1.___ und F2.___
vom 15. März 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. April 2013 gegen die beiden Beschuldigten und am 14. Juli 2014 gegen M.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung. Diese Strafuntersuchung mündete in der Anklageschrift vom 11. April 2016, mit der die Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, überwies. Mit gleichem Datum erging gegen M.___ ein Strafbefehl, mit dem er wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug der beiden Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt wurde (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte am 25. April 2017 das folgende Urteil:
1.
1.1. A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.
1.2. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) des gewerbsmässigen Betruges, begangen wie folgt:
zwischen dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,
in den Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,
am 22. Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,
im Jahre 2004 oder 2005 z.N. von E.___,
ab 2005 bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,
am 27. August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,
in den Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,
im Juni 2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___;
b) der mehrfachen Veruntreuung, begangen wie folgt:
- im August und September 2009 z.N. von K1.___,
- im Jahr 2013 z.N. von H.___;
c) der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen März 2010 und November 2014.
1.3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
2.
2.1. B.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.
2.2. B.___ hat sich schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Betruges, begangen wie folgt:
zwischen dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,
in den Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,
am 22. Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,
im Jahre 2004 oder 2005 z.N. von E.___,
ab 2005 bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,
am 27. August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,
in den Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,
im Juni 2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___,
b) der Veruntreuung, begangen im August und September 2009 z.N. von K1.___.
2.3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre und 6 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen:
a) D2.___ CHF 420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,
auf CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,
auf CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,
auf CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,
auf CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,
auf CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;
b) I1.___ und I2.___ CHF 140‘000.00;
c) D4.___ und D5.___ CHF 151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,
auf CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;
d) F1.___ und F2.___ CHF 275‘534.80 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 32‘000.00 seit dem 25.01.2005,
auf CHF 68‘000.00 seit dem 08.08.2005,
auf CHF 30‘000.00 seit dem 03.11.2005,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 29.08.2006,
auf CHF 35‘000.00 seit dem 07.09.2006,
auf CHF 98‘682.00 seit dem 17.05.2007,
auf CHF 16‘654.00 seit dem 06.07.2007,
auf CHF 11‘657.80 seit dem 13.07.2007;
e) I3.___ CHF 216‘000.00;
f) G.___ CHF 150‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 100‘000.00 seit dem 30.06.2007,
auf CHF 50‘000.00 seit dem 30.06.2013;
D1.___ CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,
auf CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,
auf CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,
auf CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;
g) K1.___ CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.09.2009.
3.1. A.___ hat der Privatklägerin H.___ einen Schadenersatz von CHF 21‘329.00 zu bezahlen.
4. Die restlichen Zivilforderungen werden abgewiesen.
5. Das bei der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld ist an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ werden bei ihrer Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den Privatklägern zu verwenden.
6. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern F1.___ und F2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF 18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergibt sich eine Restforderung von CHF 19‘092.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, haben die Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.
3. Die Beschuldigten fochten folgende Punkte dieses Urteils an:
3.1. A.___
- Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2 lit a, soweit alinea 1 – 3, 6 und 8 betreffend;
- Schuldspruch der Veruntreuung gemäss Ziff. 1.2. lit. b z.Nt. von K1.___;
- Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2 lit. c.
Die Beschuldigte sei unter Aufhebung von Ziff. 1.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten (bedingt auf 2 Jahre) zu verurteilen und es sei festzustellen, dass sie die die Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:
- F1.___ und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;
- G.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f;
- H.___ gemäss Urteil Ziff. 3.1.
Es seien die übrigen Zivilforderungen abzuweisen, es seien die Verpflichtungen zur Ausrichtung von Parteientschädigungen gemäss Urteil Ziff. 6, 7, 10 und 11 abzuweisen und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rückforderungsanspruch des Staates neu festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2. B.___
- Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 2.2 lit. a alinea 1 – 3, 6 und 8 des Urteils;
- Schuldspruch der Veruntreuung gemäss Ziff. 2.2 lit. b.
Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 2.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten, bedingt auf 2 Jahre, zu verurteilen und es sei festzustellen, dass er die Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:
- F1.___ und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;
- G.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f.
Es seien die übrigen Zivilforderungen abzuweisen. Die Urteilsziffern 6, 7, 10 und 11 seien ebenfalls aufzuheben und die entsprechenden Begehren um Zusprechung von Parteientschädigungen abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Rückforderungsanspruch seien neu festzulegen.
4. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen, auch nicht die Anschlussberufung. Es gilt im vorliegenden Berufungsverfahren damit das Verschlechterungsverbot.
Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 5. Januar 2018 festgestellt, dass die Privatkläger F1.___ und F2.___, G.___, L.___ und H.___ vom vorliegenden Berufungsverfahren nicht betroffen sind.
5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:
- Ziff. 1.1: Freispruch A.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;
- Ziff. 1.2 lit. a teilweise: Schuldspruch A.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;
- Ziff. 1.2 lit. b teilweise: Schuldspruch A.___ wegen Veruntreuung z.N. von H.___.
- Ziff. 2.1: Freispruch B.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;
- Ziff. 2.2 lit. a teilweise: Schuldspruch B.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;
- Ziff. 3 lit. d und f: Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten an die Privatkläger F1.___ und F2.___ und G.___;
- Ziff. 3.1: Verpflichtung A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz an H.___;
- Ziff. 4: Abweisung der restlichen Zivilforderungen;
- Ziff. 5: Auszahlung an die Beschuldigten;
- Ziff. 8 und 9: Verpflichtung zur Zahlung von Parteientschädigungen an die Privatkläger F1.___ und F2.___ und G.___, unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten;
- Ziff. 12 teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Simone Kury, soweit die Höhe betreffend;
- Ziff. 13 teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, soweit die Höhe betreffend.
II. Sachverhalt, Beweisergebnis und rechtliche Würdigung
1. Der Sachverhalt
Es ist von beiden Beschuldigten unbestritten, dass sie in der Zeit von Juni 2003 bis Juli 2013 von den zehn Parteien die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 in einer Tabelle aufgelisteten Geldbeträge (total CHF 1‘767‘434.40) für angebliche Anlagen entgegengenommen haben. In den Fällen der Geschädigten E.___, F1.___ und F2.___ und G.___ anerkennen die beiden Beschuldigten auch, die Anleger arglistig getäuscht und den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt zu haben. In diesen zugestandenen Fällen handelt es sich bei den Geschädigten entweder um Verwandte (E.___) oder um enge Freunde (Ehepaar F.___ und G.___), weshalb die beiden Beschuldigten den Vorhalt akzeptieren, ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenützt zu haben. In Bezug auf die anderen Geschädigten bestreiten die Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis oder eine arglistige Täuschung aus anderen Gründen. Vielmehr hätten sich diese Personen durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen können, was sie in der Aussicht, viel Geld zu verdienen, unterlassen hätten.
Nachfolgend sind diese in der rechtlichen Qualifikation umstrittenen Sachverhalte einzeln zu würdigen.
2. Der Betrugstatbestand
2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2 Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 146 StGB N 1).
2.2.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Auch innere psychische Vorgänge, also das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kreditbzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).
2.2.2 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f, 107 IV 169 E. 2c).
Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60, 126 IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, a.a.O., S. 163). Dies gilt ebenso bei Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006 E. 3.4).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solch betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 7 f.).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe, leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006 E. 2.4.2, 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.4.2).
2.2.3 Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).
2.2.4 Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4):
Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus (Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Entscheid 6B_497/2014 vom 6.3.2015 E 3.4.2 mit Verweis auf Gunther Arzt in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013 [im Folgenden BSK StGB II], N. 67 ff. zu Art. 146 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im Entscheid 6B_497/2014 vom 6.3.2015 (E 3.4.3) hielt das Bundesgericht fest, da der Beschwerdeführer nie einen Erfüllungswillen gehabt habe, sondern diesen nur vorgespiegelt habe, habe er bereits grundsätzlich arglistig gehandelt. Wohl sei eine gewisse Leichtfertigkeit der jeweiligen Geschädigten nicht von der Hand zu weisen. Allerdings lasse diese das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs völlig in den Hintergrund treten. Mit seinem Vorgehen (Inseratschaltung im Blick bzw. in der Glückspost mit dem Versprechen "Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehenden Krediten innert 24 Std.") habe er sich gezielt an Personen gerichtet, denen andere Geldbeschaffungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach bereits verwehrt worden seien, und die aufgrund finanzieller Engpässe der Überprüfung seiner Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden. Diese Situation habe der Beschwerdeführer bewusst ausgenutzt. Dass die Geschädigten sich in erheblichem Mass naiv auf seine Geschäfte eingelassen haben, vermöge die dadurch an den Tag gelegte Arglist nicht aufzuheben bzw. vollständig in den Hintergrund zu drängen.
Im Entscheid 6B_150/2017 vom 11.1.2018 (E. 5.2.4) erwog das Bundesgericht, dass auch bei riskanten Anlagen Arglist zu bejahen sei, wenn die Geschädigten nicht über das Risiko der Anlage, sondern über den Willen des Beschwerdeführers getäuscht worden seien, das Geld überhaupt anzulegen und nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückzubezahlen.
2.2.5 Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
2.3 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt und Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB II, Art. 146 StGB N 194 und Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
2.4 Einen ähnlichen Sachverhalt wie der Vorliegende hatte das Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017 vom 15. November 2017 zu beurteilen. Die Geschädigte hatte mehreren Mitgliedern einer Familie immer wieder Darlehen gegeben, um sie aus einer dringenden Notlage zu befreien. Sie gewährte so am Schluss ein fünftes Darlehen von CHF 60‘000.00 für eine angebliche Operation der Ehefrau in Frankreich, obwohl von den vorher schon viermal gewährten Darlehen noch kein Franken zurückgeflossen war. Sie hatte zuvor der Familie CHF 6‘000.00 gegeben, um einen Naturheiler zu bezahlen, der nur Bargeld nehme; der Beschuldigten hatte sie schon CHF 20‘000.00 gegeben, weil diese das Geld ihrem Arbeitgeber entwendet habe, um ihrer Mutter zu helfen, und sie müsse dieses Geld nun unverzüglich zurückzahlen, damit sie nicht ins Gefängnis müsse usw. Das Bundesgericht verneinte die Opfermitverantwortung, bejahte die Arglist und hielt dazu fest:
- Die Familie der Beschuldigten war im Dorf bekannt und zwischen der Mutter der Beschuldigten und der Geschädigten hatte ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Man brachte sich Vertrauen entgegen. Solche Umstände genügen, um von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen (E. 1.5).
- Objektiv mag das Verhalten der Geschädigten naiv und nicht nachvollziehbar erscheinen. Es handelte sich aber um eine in finanziellen Belangen unerfahrene Person, die gutgläubig und hilfsbereit war, was die Beschuldigte und ihre Eltern bewusst ausnützten. Und diese trugen ihre Lügen geschickt vor, weshalb der Geschädigten die unterlassenen Abklärungen nicht vorzuwerfen sind (E. 1.5).
- Das besondere Vertrauensverhältnis, das die Geschädigte gegenüber einem Familienmitglied hatte, übertrug sich auch auf die anderen. In einer Gemeinschaft, wo jeder jeden kennt und eine hohe Sozialkontrolle herrscht, wie in einem kleinen Dorf, kann man davon ausgehen, dass man sich grundsätzlich vertraut. Unter solchen Umständen kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet (E. 2.2).
3. Die Verhältnisse der Geschädigten untereinander und zu den beiden Beschuldigten
Die noch zu beurteilenden Vorhalte des gewerbsmässigen Betrugs betreffen die folgenden Anlegerinnen und Anleger (nummeriert nach der Tabelle in der Anklageschrift [AKS] Ziff. 1.1):
- Nr. 1: D2.___
- Nr. 2: I1.___ und I2.___
- Nr. 3: D4.___ und D5.___
- Nr. 6: I3.___
- Nr. 9: D1.___
- Nr. 10: K1.___
D4.___ und D5.___ (Nr. 3) sind Nachbarn der Eltern von A.___; diese ist also in der Nachbarschaft des Ehepaares D.___ aufgewachsen. Diese wiederum sind die Eltern von D2.___ (Nr. 1), I2.___ (Ehepartner I1.___) (Nr. 2) und D1.___ (Nr. 9).
Auch I1.___ und I2.___ (Nr. 2) leben in der Nachbarschaft der Eltern von A.___; die beiden Familien haben schon gemeinsam Ferien gemacht.
I3.___ (Nr. 6) ist der Bruder von I1.___ (Nr. 2), von dem die angebliche Anlagemöglichkeit bei den Beschuldigten empfohlen worden war.
Bei K1.___ (Nr. 10) handelt es sich um die Schwiegermutter von D1.___ (Nr. 9), der von seiner Schwester D2.___ von der angeblichen Anlagemöglichkeit bei den Beschuldigten erfahren hatte.
Es handelte sich bei allen diesen Geschädigten um einfache Menschen türkischer Herkunft, die in finanziellen Angelegenheiten keinerlei Erfahrungen hatten.
Ein erstes wesentliches Beweisergebnis:
Die beiden Beschuldigten täuschten unbestrittenermassen über ihren vermeintlichen Erfüllungswillen, wodurch sie gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits arglistig handelten. Der Beschuldigte hatte zwar anfänglich gewisse Hoffnungen auf eine Erbschaft seiner Ehefrau, doch konnte er auf die Dauer nicht an diese Lüge seiner Ehefrau glauben.
Alle Geschädigten gehören zu einer Familie, die eng mit der Beschuldigten A.___ und ihren Eltern verbunden war und mit denen sie während vieler Jahre in Nachbarschaft gelebt hatte. Diese beiden Familien haben aber nicht nur eng zusammen in der Nachbarschaft gelebt, sie sind auch beide türkischer Herkunft, gemeinsam hier in der Schweiz lebend. Man lebte hier in einer kleinen Gemeinschaft zusammen, man kannte sich und man vertraute sich gegenseitig. Diese Situation ist vergleichbar mit der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017 in E. 2.2. geschilderten, wo gutgläubige Menschen in einem kleinen Dorf zusammenleben, wo jeder jeden kennt und wo man sich grundsätzlich noch vertraut.
Hier spielte D2.___ eine zentrale Rolle. Sie war von A.___ überzeugt worden, sie habe Verbindungen zur Bank […] und könne Geld zu 15% und mehr Zins anlegen. Ihr gegenüber war B.___ als Mitarbeiter dieser Bank aufgetreten und er hatte diese Aussagen seiner Ehefrau bestätigt. D2.___ hatte Zweifel, rief bei der Bank [...] an und wurde – so ihre Aussage – abgewimmelt. A.___ gelang es aber, sie davon zu überzeugen, es handle sich nicht um ein offizielles Konto, weshalb es darüber auch keine Auskunft gebe. Es ist nachvollziehbar, wenn D2.___ ausführte, sie habe der Beschuldigten aufgrund der Verbundenheit ihrer Familien blind vertraut. Zuvor hatten ja auch die Eltern der Beschuldigten A.___ gegenüber den Eltern von D2.___ von diesen Anlagemöglichkeiten ihrer Tochter geschwärmt.
D2.___ gab dieses Vertrauen innerhalb ihrer Familie weiter. Die weiteren Geschädigten traten dann mit einem oder beiden Beschuldigten in Kontakt und wurden in diesem Glauben an die Anlagemöglichkeit bestätigt.
Vor diesem Hintergrund sind die Einwände der beiden Verteidigungen, es müsse in jedem Einzelfall nachgeprüft werden, ob je mit den Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, nicht stichhaltig. Dieses besondere Vertrauensverhältnis resultierte aus der engen nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen Verbundenheit der beiden Familien. Es versteht sich von selber, dass dieses Vertrauen innerhalb der Familie der Geschädigten weitergegeben wurde, wie das beispielhaft bei K1.___ der Fall war, die von ihrem Schwiegersohn D1.___ von der Investition bei den Beschuldigten überzeugt wurde. Und es handelte sich schliesslich bei dieser Familie um gutgläubige, einfache, in Finanzfragen völlig unerfahrene, vielleicht auch etwas naive Menschen, die daran glaubten, A.___ verfüge über Verbindungen, aus denen eine hohe Rendite für ihre Anlagen resultieren könne. Dem Einwand, welcher seitens des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht erhoben wurde, D2.___ und ihre Geschwister seien hier in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen, es handle sich bei ihnen daher nicht um hilfsbedürftige Menschen, ist entgegenzuhalten, dass sich auch bei ihnen das besondere Vertrauensverhältnis aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ihrer Familie zur Beschuldigten ergeben hat. Dem weiteren Einwand, der Beschuldigte habe als Schweizer Staatsbürger nicht zur türkischen Gemeinschaft gehört, weshalb er zu den Geschädigten in keinem besonderen Vertrauensverhältnis gestanden habe, ist zu entgegnen, dass er über seine türkische Ehefrau sehr wohl auch zu dieser Gemeinschaft gehörte.
Als erstes Beweisergebnis ist damit in Bezug auf alle Geschädigten von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen, unabhängig davon, ob das Vertrauen aus dem persönlichen Kontakt mit beiden Beschuldigten, nur einem Beschuldigten oder dem beigezogenen M.___ bestärkt worden ist.
4. Die Vorgehensweise der Beschuldigten
4.1. Nach den Aussagen der Beschuldigten A.___ hat diese Vorgehensweise, durch Lügen Geld für angebliche Anlagen zu erhalten, schon 1999 begonnen, als sie 17 Jahre alt war (Akten Voruntersuchung Register 10.1.1, Aktenseite 123 [im Folgenden 10.1.1, AS 123]). Sie habe damals ihren Eltern erzählt, sie könne Geld bei einer Bank anlegen, weshalb diese ihr in der Folge zuerst CHF 7‘000.00 und dann das ganze Ersparte, etwa CHF 30‘000.00, übergeben hätten. Auf die Frage, wie das möglich gewesen sei, erklärte sie, ihr Vater sei naiv gewesen und habe psychische Probleme gehabt. Ihre Mutter habe weder lesen noch schreiben können. Sie habe für die Eltern alles Administrative erledigt, sie habe eigentlich die Elternrolle übernommen und die Eltern die Kinderrolle. Sie habe die Eltern angelogen und ihnen gesagt, man könne das Geld auf eine Bank bringen und verdoppeln. Sie hätten ihr das geglaubt. Sie habe das Geld genommen und für sich selber verbraucht.
4.2. Die Eltern der Beschuldigten A.___ kontaktierten – ca. 2003 – D2.___ und ihre Eltern D4.___ und D5.___. Aus Dankbarkeit, dass diese bei der Beschaffung der Wohnung in der Nachbarschaft behilflich gewesen waren, wollten sie ihnen etwas Gutes tun (Aussagen D2.___; 9.5.1); ihre Tochter kenne einen Mitarbeiter einer Bank, über den man Geld zu einem guten Zins anlegen könne. Sie habe in der Folge A.___ kontaktiert, die ihr von B.___ erzählt habe, der bei der Bank [...] arbeite. Sie hätten Prozentsätze von 15 genannt und mehr, wenn sie mehr Geld anlegen würde. Die Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie selber und ihre ganze Verwandtschaft Geld angelegt hätten. Es funktioniere alles reibungslos. Beim persönlichen Treffen mit dem Berater Herrn B.___ habe dieser den Prozentsatz 15 bestätigt. Herr B.___ habe das Geld entgegengenommen, er habe keine Quittung ausgestellt, ihnen aber am Computer gezeigt, wie er die Beträge eingetippt habe. Sie habe für sich handschriftliche Notizen gemacht, weil sie schon misstrauisch gewesen sei und Angst gehabt habe, aber die Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen. Sie habe ihr blind vertraut, sie sei dumm und naiv gewesen. Sie hätten über viele Jahre alle ihre Ersparnisse übergeben, seien aber auch vom Beschuldigten B.___ aufgefordert worden, mehr Geld zu investieren. Er habe einmal gesagt, sie würden mehr Zins erhalten, wenn sie einen Kredit aufnehmen würden, er würde für sie den Zins für den Kredit übernehmen. Daraufhin hätten sie auch noch einen Kredit über CHF 50‘000.00 aufgenommen und das Geld investiert. Der Beschuldigte B.___ habe ihnen gesagt, er erfasse diese Investition mit CHF 70'000.00, dass er ihnen somit CHF 20‘000.00 schenke. Und schliesslich habe er von ihnen die Bezahlung von Sicherheiten verlangt, um das investierte Geld nicht zu verlieren. Die Beschuldigte A.___ habe dazu gesagt, sie müsse das selber auch bezahlen. Sie hätten daraufhin am 9. Oktober 2011 CHF 10‘000.00 und am 6. Dezember 2011 CHF 20‘000.00 bezahlt, aus Angst, sonst die Investition zu verlieren. So hätten sie zwischen 2003 und 2011 mit neun Barzahlungen CHF 420‘000.00 „investiert“. Alle Zahlungen seien in bar in verschiedenen Hotels an den Beschuldigten B.___ übergeben worden.
4.3. Der Ablauf war bei den anderen Geschädigten ähnlich. Es war die Beschuldigte A.___, welche die angeblichen Anlagemöglichkeiten schilderte, eigene Investitionen und solche ihrer Familie und einen reibungslosen Ablauf behauptete und den Kontakt mit dem angeblichen Bankberater, ihrem Ehemann und Mitbeschuldigten B.___, herstellte, der ihre Angaben bestätigte und als Bankberater auftrat. Er gab sich Mühe, als internationaler Banker aufzutreten, in Anzug, Hemd und Krawatte und ausgestattet mit einem Laptop, in welchem er vor den Leuten die Zahlungen erfasste (so seine Aussage, 10.1.2, AS 58). Die Vorinstanz (Urteilsseite [US] 13) sprach zutreffend von einem Schauspiel, das die Beschuldigten für die Täuschung der Geschädigten inszenierten.
Mit Ausnahme von K1.___ hatten alle Geschädigten mit einem der beiden Beschuldigten (und/oder mit M.___) Kontakt:
- D2.___ mit beiden Beschuldigten;
- I1.___ und I2.___ mit beiden Beschuldigten;
- D4.___ und D5.___ hatten die Nummer von B.___ direkt von ihrer Tochter D2.___ erhalten, die von beiden Beschuldigten überzeugt worden war. B.___ führte ihnen sein Schauspiel als Banker vor;
- I3.___ meldete sich auf Empfehlung seines Bruders I1.___, der von beiden Beschuldigten überzeugt worden war, direkt bei B.___, der auch hier den Banker gespielt hat;
- D1.___ wurde von seiner Schwester D2.___ von den Geldanlagen überzeugt. Er bekam von ihr die Telefonnummer des „Bankers“ B.___, mit dem er sich traf. Die Beschuldigte A.___ kontaktierte ihn dann später als „Frau XY.___“, Sekretärin von Herrn B.___, im Zusammenhang mit den verlangten Sicherheitsleistungen.
4.4. Neben diesem eingespielten Vorgehen der beiden Beschuldigten, in welchem A.___ Personen aus ihrer Umgebung, die ihr vertrauten, von guten Anlagemöglichkeiten und ihrer Kontaktperson in der entsprechenden Bank erzählte und dann B.___ als eben diese Kontaktperson zuerst telefonisch und dann auch persönlich auftrat und den internationalen Banker spielte, gingen sie je nach Situation noch einen Schritt weiter. Soweit es um Personen aus dem engeren Umfeld ging, die B.___ als Ehemann von A.___ schon kannten, zogen sie für das Schauspiel mit dem Banker eine Drittperson bei: M.___, der den Mitarbeiter „[…]“ oder „[…]“ von der Bank [...] spielte und das Geld an Stelle von B.___ entgegennahm und diesem jeweils unverzüglich aushändigte, so beim Ehepaar F.___ (Nr. 5) und bei G.___ (Nr. 7).
Als die beiden Beschuldigten weiteres Geld benötigten, setzten sie ihre Investoren unter Druck und verlangten „Sicherheitsleistungen“ von mehreren tausend Franken, verbunden mit der Drohung, dass bei Nichtleistung das investierte Geld verloren sei (10.1.1, AS 40). Dabei machte auch A.___ mit, die sich als „Frau XY.___“, Sekretärin von Herrn B.___, von der Bank telefonisch und auch schriftlich meldete. So teilte sie der Familie D.___ im Februar 2012 mit einem mit „SRS Konten [...] Bussines Kunden“ betitelten Schreiben mit, es müssten nun Vermögenssteuern von SRS Konten bezahlt werden, sie hätten CHF 19‘900.00 zu bezahlen, CHF 10‘000.00 hätten sie bezahlt, CHF 9‘900 seien offen. „Da sie 9‘900 offen sind müssen wir sie leider kündigen. Kündigung D.___-K.___. 08.01.2013. Sie haben 10 Tagen gemäss OR Frist ab 24.2.2012“ (9.4.2, AS 3).
4.5. Ein zweites wesentliches Beweisergebnis ist das aktive Einwirken der beiden Beschuldigten als eingespieltes Team auf die Geschädigten. A.___ hatte in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis von den angeblich lukrativen Anlagemöglichkeiten bei der Bank [...] und von ihren guten Kontakten zu einem dortigen Mitarbeiter erzählt. Sie erzählte weiter, wie sie und ihre Familie dort Gelder angelegt hätten und wie das einwandfrei funktioniere. Sie hatte mehrheitlich die Geschädigten persönlich so orientiert, teilweise wurde diese Information auch innerhalb der Nachbarsfamilie weitergegeben. A.___ gab die Telefonnummer des angeblichen Bankmitarbeiters an die Geschädigten weiter. B.___ spielte dann die Rolle dieses Bankers und bestätigte und bestärkte die Geschädigten in dem durch die Schilderungen von A.___ ausgelösten Irrtum, sie könnten eine Anlage mit einer hohen Rendite tätigen. Sie betrieben zu diesem Zweck einen durchaus ansehnlichen Aufwand: Sie mieteten Hotelzimmer in […] und […], wo sie sich mit den Investoren trafen, B.___ warf sich in Schale und trat mit einem Laptop auf, in dem er die entgegengenommenen Gelder erfasste und den Geschädigten die Eintragungen zeigte, es wurde eine Hilfsperson (M.___) beigezogen, wenn B.___ nicht selber als „Banker“ auftreten konnte und A.___ spielte Frau XY.___, die Sekretärin des „Bankers“.
5. Die zusammenfassende rechtliche Würdigung des Vorhaltes des gewerbsmässigen Betrugs
5.1. Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ haben auf der Basis eines gemeinsamen Entschlusses ab Juni 2003 damit begonnen, im Verwandten- und Bekanntenkreis von A.___ durch das Vorspiegeln von falschen Tatsachen für angebliche Anlagezwecke Gelder zu erhalten und diese für sich selber zu verbrauchen. Die Geldgeber, die Geschädigten, sind getäuscht und geschädigt worden.
Wie vorne dargelegt, erfordert der Betrugstatbestand eine arglistige Täuschung. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist vorliegend gleich mehrfach erfüllt. Aus der engen nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen Verbundenheit der Familie der Geschädigten mit der Beschuldigten A.___ und deren Eltern resultierte ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches die beiden Beschuldigten schamlos und über lange Zeit ausgenützt hatten, woraus sich Arglist ergibt. Sie täuschten die Geschädigten mit ihrer Vorgehensweise arglistig über ihren Leistungs- bzw. Rückzahlungswillen. Sie hatten nie die Absicht, die entgegengenommenen Gelder tatsächlich anzulegen. Dass insbesondere A.___ durchaus fähig war, mit ihrem Auftreten zu überzeugen, bewies sie bereits in jungen Jahren, als es ihr gelang, ihre eigenen Eltern zur Aushändigung von CHF 30‘000.00 zu überzeugen. Und das oben als zweites wesentliches Beweisergebnis festgehaltene Vorgehen der beiden Beschuldigten, das Aufführen eines eigentlichen Schauspiels mit angeblichen Bankmitarbeitern, stellen besondere Machenschaften im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar, aus denen sich ebenfalls die Arglist ergibt.
Eine Opfermitverantwortung, welche diese Arglist ausschliessen würde, bestand nicht. Die Geschädigten waren in finanziellen Angelegenheiten unerfahrene Menschen, die den Schilderungen der Beschuldigten über ihre Kontakte zu einer Bank und der daraus resultierenden höheren Rendite schon allein aufgrund der Verbundenheit der Familien vertraut hatten. Die Beschuldigte schilderte ihre angeblichen Erfahrungen, wie sie und ihre Familie schon Gelder angelegt hätten und wie das einwandfrei funktioniert habe. Diese Lügen wurden mit einem geschickten Schauspiel untermauert. Die Geschädigten bekamen die Telefonnummer dieses angeblichen Bankers, der diese Renditen ermöglichen sollte, und dieser „Banker“ trat dann auch tatsächlich vor den Geschädigten auf. Wo Gefahr bestand, der Beschuldigte B.___ könnte als Ehemann der Beschuldigten A.___ erkannt werden, wurde eine Drittperson beigezogen, um den Banker zu spielen. Mit diesen weiteren Bemühungen und Aufwendungen sorgten die beiden Beschuldigten gemeinsam dafür, dass bei den Geschädigten keine Zweifel über die Geldanlagen aufkamen und sie keine weiteren Abklärungen vornahmen. Alle Bemühungen der Beschuldigten waren darauf ausgerichtet und vom Vorsatz getragen, von den Geschädigten möglichst hohe Geldbeträge zu erhalten und diese entgegen ihren Versprechen nicht anzulegen, sondern für sich selber zu verbrauchen. Dem seitens des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht erhobenen Einwand, es sei doch offensichtlich dubios gewesen, dass die Gelder jeweils in bar in einem Hotelzimmer von den Geschädigten hätten übergeben werden müssen, da hätten die Geschädigten doch kritisch sein müssen, ist entgegenzuhalten, dass dies zwar aussergewöhnlich aber damit erklärbar war, dass es sich nach den Angaben der Beschuldigten eben um spezielle (angebliche) Anklagemöglichkeiten handelte.
Die beiden Beschuldigten haben in allen acht von der Vorinstanz festgestellten Fällen (Nr. 1 – 7 und 9) den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
5.2. Mit der Anklageschrift wird gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgehalten. Beide Beschuldigten haben in Bezug auf die anerkannten Betrugsfälle dies Qualifikation der Gewerbsmässigkeit akzeptiert, diese Schuldsprüche sind rechtskräftig. Für die Prüfung und die Bejahung der Gewerbsmässigkeit kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz US 20/21 verwiesen werden.
5.3. Ebenso anerkennen die beiden Beschuldigten, im Sinne der Anklageschrift mittäterschaftlich zusammengearbeitet zu haben, soweit der Betrugstatbestand anerkannt wird. Bei den nun ebenfalls bejahten Betrugstatbeständen war das Zusammenwirken der Beiden nicht anders. Der Beschuldigte B.___ hat sich den Vorsatz seiner mitbeschuldigten Ehefrau angeeignet und bei den Betrugshandlungen arbeitsteilig mitgewirkt, indem er den „Banker“ gespielt und so den durch seine Frau vorgängig ausgelösten Irrtum bei den Geschädigten, es winke eine lukrative Investitionsmöglichkeit, bestärkt hat. Aus dieser Mittäterschaft haben sich die beiden Beschuldigten auch die Handlungen des anderen anrechnen zu lassen. Wenn also innerhalb der Familie der Geschädigten einzelne direkt zum angeblichen Banker (B.___) gegangen sind, kann A.___ nicht einwenden, sie habe bei diesen Geschädigten persönlich nicht mitgewirkt. Es gab diverse konkrete Bemühungen und Aufwendungen der beiden Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, um den bei den Geschädigten aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu A.___ entstandenen Irrtum über lukrative Anlagemöglichkeiten zu bestärken. Zufolge dieser Mittäterschaft müssen sich die beiden Beschuldigten die Handlungen des jeweils anderen anrechnen lassen und können sich nicht mit Aussicht auf Erfolg bei einzelnen Geschädigten darauf berufen, mit diesen keinen direkten Kontakt gehabt zu haben.
6. Der Vorhalt zum Nachteil von K1.___
6.1. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hatten die beiden Beschuldigten D2.___ von der angeblichen Anlagemöglichkeit überzeugt, welche ihrerseits ihren Bruder D1.___ überzeugte und diesem die Telefonnummer des angeblichen Bankmitarbeiters (Beschuldigter B.___) gab. B.___ bestätigte ihm, was er zuvor von A.___ erfahren hatte, nämlich dass er Gelder mit einem Zins von 15% anlegen könne. Mit diesem Vorgehen wurde D1.___ überzeugt und er überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter K1.___, welche CHF 60‘000.00 zur Anlage ihrem Schwiegersohn übergab, der sie dann im Hotel […] dem „Banker“ B.___ übergab.
6.2. Die Vorinstanz (US 18) kam zum Schluss, hier scheide eine Verurteilung wegen Betrugs aus, weil hier lediglich der Schwiegersohn auf die Geschädigte eingewirkt habe und die beiden Beschuldigten zu ihr keinen direkten Kontakt gehabt hätten. Sie habe aber den Beschuldigten das Geld im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut und diese hätten das Geld zweckwidrig verwendet und ausgegeben.
In formeller Hinsicht war diese andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz auch ohne entsprechenden Hinweis an die Verteidigung zulässig, da die Anklageschrift (Ziff. 1.2.) in 9 Fällen (unter anderem in dem vorliegenden) eventualiter zum Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs auch die Veruntreuung vorhielt.
Mit BGE 139 IV 282 (Urteil vom 26.9.2013) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Verbot der reformatio in peius eine Praxisänderung vorgenommen, indem das Verschlechterungsverbot nicht mehr nur bei einer Verschärfung der Sanktion als verletzt angesehen wird, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter statt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt.
6.3. Wie vorne mehrfach dargelegt, handelt es sich bei der Gruppe der Geschädigten um eine Familie. Der von den Beschuldigten bei einzelnen Familienmitgliedern geschaffene Irrtum, sie würden Gelder zu hohen Zinsen anlegen können, war innerhalb der Familie weitergegeben worden. D1.___, der aufgrund der arglistigen Täuschung durch die beiden Beschuldigten irrtümlich der Überzeugung war, es könnten hohe Renditen durch Geldanlagen erwirkt werden, überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter. Das besondere Vertrauensverhältnis der beiden Beschuldigten zu der Familie der Geschädigten übertrug sich innerhalb dieser Familie auf ein weiteres Mitglied, das selber nicht im direkten Kontakt mit den beiden Beschuldigten stand (siehe auch Bundesgerichtsentscheid 6B_25/2017 E. 2.2). Die Handlungen der beiden Beschuldigten waren auch für diese Vermögensverschiebung kausal und vom Willen der Beiden getragen. Die Beschuldigten wussten, dass ihnen mit den Geschädigten eine grosse Familie von Landsleuten gegenüberstand, die mit den schweizerischen Verhältnissen im allgemeinen und Vermögensgeschäften im Besonderen nicht vertraut und naiv genug war, auf ihre Inszenierungen hereinzufallen. Die Absicht war, dass ihnen möglichst viel Geld von den Mitgliedern dieser Familie zufliessen sollte, was sich insbesondere im späteren Verlangen von Nachinvestitionen und Sicherheitsleistungen manifestierte. Es war zum Vorneherein klar und auch beabsichtigt, dass das von ihnen bei einzelnen Mitgliedern der Familie geschaffene Vertrauen in diese lukrativen Geldanlagen in der Familie weitergegeben würde und werden sollte. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs wäre damit bei allen neun noch zu beurteilenden Fällen von vermeintlichen Vermögensanlagen, getätigt von Mitgliedern der Familie der Geschädigten, unabhängig vom Ausmass des persönlichen Kontakts mit den Beschuldigten, an sich erfüllt.
Der gewerbsmässige Betrug hat im Vergleich zur Veruntreuung aber eine höhere Höchststrafe und eine Mindeststrafe, weshalb ein entsprechender Schuldspruch im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine härtere rechtliche Qualifikation bedeutet und das Verschlechterungsverbot greift. Für die rechtliche Qualifikation der Handlung als Veruntreuung kann vollumfänglich auf die Ausführungen in US 18 – 20 verwiesen werden. Das Geld von K1.___ war den Beschuldigten für eine Vermögensanlage übergeben und damit im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut worden. Der Einwand der Beschuldigten, es fehle zufolge Täuschung an einem gültigen Grundgeschäft für das Anvertrautsein, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu hören. Bezieht sich die Täuschung gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräumt, ist die Sache bzw. der Vermögenswert nach dieser Rechtsprechung anvertraut (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Beschuldigten verwendeten dieses Geld in der Folge zweckwidrig und verbrauchten es für sich selber. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht insbesondere bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder, wie vorliegend, dazu bestimmt sind, später wieder an den Anleger zurückzufliessen. Die Beschuldigten verwendeten die Gelder stattdessen zweckwidrig. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter – wie in casu – eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/201 vom 11.1.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259 mit Hinweisen). Der Schuldspruch der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.
7. Der Vorhalt der Urkundenfälschung gegenüber A.___ (AKS Ziff. 3)
7.1. Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a. nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
Einer Kopie eines Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c, 115 IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 50). Erscheint ein Kopierprodukt seinem äusseren Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und erweckt es somit im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde, kommt dem Schriftstück ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei Collagen, bei denen durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke ein neues Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte (echtheitsbestätigte) Kopien gelten als zusammengesetzte Urkunden und haben entsprechend Urkundenqualität, wobei der Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 49 und 47).
Zu unterscheiden sind die Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Näher zu betrachten sind hier die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 3).
Bei Vertretungsverhältnissen ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Da sich juristische Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende Vertretungsmacht, rechtliches Können im Aussenverhältnis), eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (vgl. Urteil 6S.268/2002 E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 15; vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f., 6B_326/2012 E. 3.3.2 f.).
Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw. Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46 f.).
Falschbeurkunden ist das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 64, 68, 71 und 84; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
Der Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 163 und 165).
Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer Urkundenfälschung i.e.S. Urkundencharakter zu, im Rahmen einer Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).
In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
7.2. Der mit der Anklageschrift in Ziff. 2.2. vorgehaltene Sachverhalt ist von A.___ unbestritten. Sie hat 64 Schreiben mit frei erfundenen Namen erstellt, die Angestellte der Bank verfasst haben sollen, in der Absicht, den Investoren vorzutäuschen, es seien tatsächlich Gelder angelegt worden. Sie lässt indessen geltend machen, die Schreiben hätten keinen Briefkopf, seien voller Schreibfehler und in schlechtem Deutsch verfasst, es seien keine glaubwürdigen Schriftstücke, es komme ihnen keine Urkundenqualität zu.
7.3. Vorgehalten werden der Beschuldigten Urkundenfälschungen im engeren Sinne. Sie hat bei allen Urkunden falsche, ihr nicht zustehende Namen verwendet. Es stellen sich also vorab nicht die Fragen nach der qualifizierten Beweiseignung der Urkunde, wie dies bei der Tathandlung der Falschbeurkundung der Fall wäre. Die allgemeinen Anforderungen an die Beweiseignung dieser Schreiben ist erfüllt. Solche Schreiben sind grundsätzlich geeignet, Beweismittel für einen behaupteten Sachverhalt zu sein. Beweiskraft muss der Urkunde nicht zukommen, so ist z.B. auch eine wenig glaubwürdige Buchhaltung eine Urkunde. Dass die Schriftstücke nur teilweise unterschrieben und die Namen fiktiv sind, ist unerheblich (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 StGB N 3; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 30). Ebenfalls nicht relevant für die Frage der Urkundenqualität ist der sprachlich mangelhafte Inhalt. Die Schreiben haben bei den offensichtlich mit der deutschen Sprache zum Teil nicht vertrauten Personen die beabsichtigte Wirkung trotz sprachlicher Mängel erzielt. Die Beschuldigte verfasste diese Schreiben in der Absicht, sich und ihren Ehemann einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zumeist Zeitgewinn), weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu erfolgen hat.
III. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2. Strafzumessung A.___
2.1. Die Beschuldigte hat sich schuldig gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung (zum Nachteil von H.___ und K1.___) und mehrfacher Urkundenfälschung. Die höchste Strafdrohung ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB vorgesehen, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Veruntreuung (Art. 138 StGB) und die Urkundenfälschungen (Art. 251 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
2.2. Für die objektiven und die subjektiven Tatkomponenten sind die sehr hohe Schadenssumme von rund CHF 1.5 Mio sowie die sehr lange Deliktsdauer von zehn Jahren straferhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt auch belastend ins Gewicht, dass einfache Leute um ihre ganzen Ersparnisse gebracht worden sind. Das Vorgehen hatte durchaus perfide Züge, wenn die Geschädigten, die schon ihre ganzen Ersparnisse ausgehändigt hatten, auch noch ermuntert wurden, sich zu verschulden und einen Kredit aufzunehmen, oder wenn die Beschuldigten von den Geschädigten sogenannte Sicherheitszahlungen zusätzlich verlangten, verbunden mit der Drohung, dass sie das bisher investierte Geld ansonsten verlieren würden. Die Beschuldigte war die Initiatorin und der Kopf des betrügerischen Geschäftsmodells und sie zog auch noch Drittpersonen in die Delinquenz hinein (M.___). Dass die beiden Beschuldigten zur Täuschung dieser Personen auch einigen Aufwand betrieben haben, hat bereits zur Bejahung der Arglist geführt und da nicht ein besonders ausgeprägtes arglistiges Verhalten vorliegt, ist dieser Faktor bei der Strafzumessung nicht noch einmal zu ihrem Nachteil zu gewichten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, wie leicht ihr die Geschädigten die kriminellen Handlungen gemacht haben. Schon sehr jung hatte sie mit dieser Masche, anzugeben, hier in der Schweiz einen Zugang zu lukrativen Geldanlagen zu haben, sehr viel Geld erhalten. Nachdem diese Informationen zu den Geschädigten, eine Familie aus dem gleichen Herkunftsland, weiterverbreitet worden waren, übergaben diese den Beschuldigten unkritisch grosse Bargeldsummen. Mit der Zeit entwickelte sich das Geschäftsmodell der Beschuldigten zu einem Selbstläufer. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Es liegt direkter Vorsatz vor.
Es ist zufolge der strafmindernden Faktoren das grundsätzlich mittelschwere Verschulden auf knapp mittelschwer zu reduzieren. Die Einsatzstrafe für den gewebsmässigen Betrug wird auf 40 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
2.3. Die Urkundenfälschungen waren nicht Bestandteil des arglistigen Vorgehens, sondern dienten dazu, jeweils Zeit zu gewinnen, wenn seitens der Geschädigten Rückforderungen gestellt wurden. Von der Anzahl und der Zielrichtung her führen die 64 Urkundenfälschungen zu einem beachtlichen Verschulden. Entlastend sind aber deren zumeist dilettantischen Ausführungen zu werten. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der Urkundenfälschungen – asperiert – um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
H.___ war eine enge Freundin der Beschuldigten, die ihr ihre Ersparnisse mit mehreren Übergaben von insgesamt CHF 21'329.00 anvertraut hat, um zu verhindern, dass ihr Mann diese leichtfertig ausgibt. Auch dieses ihr von einer Freundin anvertraute Geld verwendete die Beschuldigte skrupellos abredewidrig für eigene Zwecke. Ausgehend von einem Strafmass von 8 Monaten für die alleinige Bestrafung dieser Veruntreuung ist die Einsatzstrafe nochmals um 4 Monate zu erhöhen, Dieselbe Erhöhung erscheint für die Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ mit einem Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 angemessen. Die Einsatzstrafe wird demnach für die Abgeltung der weiteren Delikte um insgesamt 12 Monate auf 52 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
2.4. Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 26). Ihre Lebensgeschichte, die fehlenden Vorstrafen, die regelmässig erfolgten Zahlungen zur Wiedergutmachung und eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit als Mutter zweier minderjähriger Kinder (dazu BSK StGB II, Art. 47 StGB N 154) stehen einem negativen Nachtatverhalten gegenüber, indem die Beschuldigte auch nach ihrer ersten Einvernahme im Vorliegenden Verfahren (am 18.3.2014, bei welcher ihr der Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung gemacht worden war (10.1.1, AS 1), zusammen mit M.___ am 26. März 2014 noch weitere Verschleierungshandlungen vornahm (Details 10.1.3, AS 44). Die entlastenden Täterkomponenten sind leicht überwiegend und rechtfertigen eine Strafreduktion um 2 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe.
2.5. Der Zeitablauf: Die Straftaten gehen zwar bis ins Jahr 2003 zurück, wurden aber bis ins Jahr 2013 weitergeführt, weshalb kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorliegt. Das Strafverfahren nahm seinen Anfang mit der Strafanzeige des Ehepaares F.___ vom 15. März 2013. Eine weitere Strafanzeige ging am 4. April 2014 ein. In der Folge wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wie Auswertungen von Datenträgern, Beschlagnahmen aus Durchsuchungen, Aktenbeizüge von verschiedenen Steuerverwaltungen, umfassende Finanzauskünfte und umfassende Einvernahmen der Geschädigten und der Beschuldigten, was sich bis in den Januar 2016 hinzog. Bereits am 11. April 2016 erging die Anklageschrift. Die Vorinstanz hat in der Folge bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2016 zur Hauptverhandlung auf den 5. und 6. Dezember 2016 vorgeladen. Diese Hauptverhandlung musste dann zufolge Krankheit der Beschuldigten A.___ abgesetzt und auf den 24./25. April 2017 neu angesetzt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist damit nicht zu erkennen.
Es bleibt für A.___ bei der Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
3. Strafzumessung B.___
3.1. Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung. Bezüglich der Strafdrohungen kann auf die entsprechenden Ausführungen bei A.___ verwiesen werden.
3.2. Für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten gelten grundsätzlich die Ausführungen, welche diesbezüglich bereits bei A.___ gemacht worden sind. Der Beschuldigte B.___ hat sehr aktiv und bei allen als gewerbsmässigen Betrug vorgehaltenen Sachverhalten uneingeschränkt mitgemacht, den Banker gespielt und vom ertrogenen Geld über lange Zeit gelebt. Er hat bereits zu Beginn der Delinquenz aufgehört, seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er zumindest eine Zeitlang daran glaubte, aus einer Erbschaft seiner Ehefrau dereinst Rückzahlungen machen zu können, dass er nicht der Initiator und Kopf der Delinquenz war und dass er als Schweizer weniger zum besonderen Vertrauensverhältnis beigetragen hat, welches zu den Geschädigten aufgebaut wurde. In der Anfangsphase ist beim Beschuldigten eher von Eventualvorsatz auszugehen. Mit der Zeit war aber auch ihm klar, dass es sich lediglich um eine vermeintliche Erbanwartschaft handelte, und trotzdem setzte der Beschuldigte seine Delinquenz fort, nunmehr mit direktem Vorsatz.
Es ist bei ihm von einem gerade noch leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
Zur Abgeltung der Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ erscheint eine Straferhöhung um 3 Monate (asperiert) auf 35 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
3.3. Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz US 28 verwiesen werden. Vorleben (keine Vorstrafen) und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus. Hingegen führen die Zahlungen zur Wiedergutmachung sowie die infolge der familiären Situation (zwei Kinder; Ehefrau verurteilt zu langer unbedingter Freiheitsstrafe) leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu einer Strafreduktion von 2 Monaten. Weiter ist auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar hatte der Beschuldigte in der ersten Befragung vom 18. März 2014 (10.1.2, AS 1 – 7) noch die Aussage zur Sache verweigert, dann aber bereits am 10. Juni 2014 ein Geständnis abgelegt und in der Folge erheblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Mit seinen glaubhaften Aussagen, wie er über all die Jahre ein schlechtes Gewissen hatte und unter Druck gestanden war, zeigt er auch Einsicht und Reue. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc, bestätigt in 6B_297/2014 E. 2.4.2) ist ein solches Geständnis mit einer Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel zu belohnen. Diesem Nachtatverhalten wird in casu mit einer Strafreduktion von 9 Monaten Rechnung getragen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3.4. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
IV. Zivilforderungen
1. Die beiden Beschuldigten haben die Zivilforderungen anerkannt, soweit sie die entsprechenden Schuldsprüche anerkannt haben. Nachdem die übrigen Zivilforderungen lediglich aufgrund der geforderten Freisprüche angefochten wurden, nunmehr aber sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt worden sind, sind diese Zivilforderungen gutzuheissen. A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen:
D2.___ CHF 420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,
auf CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,
auf CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,
auf CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,
auf CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,
auf CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,
auf CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;
I1.___ und I2.___ CHF 140‘000.00;
D4.___ und D5.___ CHF 151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,
auf CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;
I3.___ CHF 216‘000.00;
D1.___ CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,
auf CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,
auf CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,
auf CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;
K1.___ CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.09.2009.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 ist das bei der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ wurden bei ihrer Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den Privatklägern zu verwenden.
Es wird festgestellt, dass bisher keine Auszahlung durch die Gerichtskasse erfolgt ist. Der von den Beschuldigten total einbezahlte Betrag von CHF 20‘000.00 wird daher entsprechend der Höhe der Schadenersatzforderungen anteilsmässig wie folgt an die Geschädigten ausbezahlt:
D2.___ CHF 5‘400.00
I1.___ und I2.___ CHF 1‘800.00
D4.___ und D5.___ CHF 1‘950.00
F1.___ und F2.___ CHF 3‘540.00
I3.___ CHF 2‘770.00
G.___ CHF 1‘950.00
D1.___ CHF 1‘550.00
K1.___ CHF 770.00
H.___ CHF 270.00
Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Beträge nach Rechtskraft dieses Urteils an den Rechtsvertreter der Geschädigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, bzw. soweit die Geschädigten nicht vertreten sind, direkt an diese auszuzahlen.
Diese von der Gerichtkasse auszuzahlenden Beträge werden an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen der Geschädigten angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach haben die Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, je zur Hälfte (CHF 10‘000.00) zu bezahlen.
1.2.1 A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.2 A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern F1.___ und F2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.5 A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.6 A.___ und B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2.8 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergab sich eine Restforderung von CHF 19‘092.00.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2. Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind grundsätzlich den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzuordnen. Aufgrund der geringen Reduktion des Strafmasses ist bei A.___ ein Anteil von 5% vom Staat zu tragen. Bei B.___ werden aufgrund der bedeutenden Reduktion des Strafmasses und der nunmehr vollbedingt ausgesprochenen Strafe 20 % der Kosten zu Lasten des Staates ausgeschieden.
Dementsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 10‘200.00, hälftig (CHF 5‘100.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet und von diesen Kostenanteilen werden bei A.___ 5 % (entspr. CHF 255.00), bei B.___ 20 % (entspr. CHF 1‘020.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen haben die Beschuldigten die Kosten zu tragen (A.___: CHF 4‘845.00, B.___: CHF 4‘080.00).
2.2.1 Für das Berufungsverfahren werden seitens der amtlichen Verteidigerinnen folgende Arbeitsaufwände geltend gemacht (exkl. Hauptverhandlung und Eröffnung): Rechtsanwältin Kury: 33,75 Stunden, Rechtsanwältin Roos: 29,83 Stunden. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne Klientengespräche weisen Rechtsanwältin Roos 20.4 Stunden (Kostenpunkte vom 11.6.18 - 22.6.18 exkl. Besprechung Klient vom 21.6.18) und Rechtsanwältin Kury 26 Stunden aus, was angesichts der Tatsache, dass im zweitinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte zu prüfen waren, beides überhöht erscheint. Für Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint ein notwendiger Aufwand von zwei Tagen à neun Stunden, somit von 18 Stunden, für die Verteidigung beider Beschuldigten angemessen. Die betreffenden Aufwände werden demnach bei Rechtsanwältin Roos um 2,4 und bei Rechtsanwältin Kury um 8 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung (3,5 h) und mündliche Urteilseröffnung (0,5 h) kommen je 4 Stunden dazu. Rechtsanwältin Roos werden somit 31,43 Stunden und Rechtsanwältin Kury 29,75 Stunden vergütet; dies zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Dazu kommen bei Rechtsanwältin Roos Auslagen von CHF 82.60 und bei Rechtsanwältin Kury solche von CHF 177.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 444.05 (RA Roos [8 % auf CHF 684.30 und 7.7 % auf CHF 5‘055.70]) und CHF 434.50 (RA Kury [8 % auf 2‘854.50 und 7.7 % auf 2‘677.50]).
Für das Berufungsverfahren wird demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, auf total CHF 5‘966.50 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Für das Berufungsverfahren wird demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 6‘184.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2 Rück- und Nachforderungen
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat sie – entsprechend dem Kostenentscheid – im Umfang von 95 % die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren dem Staat zu erstatten (CHF 5‘668.15; Verjährung in 10 Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar nachzuzahlen (Stundenansatz CHF 230.00; entsprechend CHF 1‘524.05).
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren – entsprechend dem Kostenentscheid – im Umfang von 80 % (CHF 4‘947.25) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art.