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Solothurn Obergericht Strafkammer 13.06.2018 STBER.2017.76

13. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,596 Wörter·~1h 13min·2

Zusammenfassung

versuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens; mehrfache Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,

Volltext

Obergericht

     Strafkammer

Urteil vom 13. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Hagmann   

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,  

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens; mehrfache Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl mit Schusswaffe, evtl. mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl mit Schusswaffe; mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Christoph Schönberg, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-       C.___, Dolmetscher;

zwei Polizeibeamte;

zwei Schulklassen.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7) und schildert den Ablauf der Verhandlung. Er weist darauf hin, das Gericht behalte sich vor, im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft zu prüfen. Ferner bittet er den amtlichen Verteidiger, die Kostennote der Staatsanwältin zur Einsicht zu überreichen.

Weder die Staatsanwältin noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger weist lediglich darauf hin, dass er die Kostennote der Staatsanwaltschaft bereits vorgängig habe zukommen lassen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit der Dolmetscher anschliessend gehen kann. Der Beschuldigte führt aus, es tue ihm aufrichtig leid wegen D.___. Er besuche einen Kurs im Gefängnis über Gewaltprävention. Früher habe er sich keine Gedanken über die Opfer gemacht, über ihre Gefühle. Er habe schon Verständnis für sie gehabt, aber nicht so tief wie jetzt. Jetzt wisse er es. Deshalb tue es ihm von Herzen leid.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.    Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei abzuweisen.

2.    Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:

mehrfache Sachbeschädigung (mit Ausnahme des Delikts zum Nachteil von E.___);

mehrfacher Hausfriedensbruch;

versuchter Hausfriedensbruch;

mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz;

-       Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

-       Weiter sei festzustellen, dass die Ziffern 3 - 8, 10 und 11 des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

-       Schliesslich sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Ziffer 2, soweit die Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. die Feststellung des vorzeitigen Strafantritts betreffend;

-       Ziffer 9, soweit nicht den Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3 betreffend;

-       Ziffer 12, soweit nicht die Höhe der Gerichtskosten, die dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt werden, betreffend.

3.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr;

mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe;

mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe;

-       Sachbeschädigung zum Nachteil von E.___.

4.    A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.

5.    Die von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis zum 17. Februar 2015 (74 Tage) erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Februar 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

7.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Christoph Schönberg:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1 Abs. 4 des Urteils, mehrfache Sachbeschädigung Abs. 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und 1.4.5 und Ziff. 1 Abs. 5, mehrfacher Hausfriedensbruch Abs. 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3 und 1.5.4 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen versuchten Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 1 Abs. 6).

3.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 1 Abs. 7).

4.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Rechtskraft erwachsen ist.

5.    Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist.

6.    Es sei festzustellen, dass die Zusprechung des Schadenersatzanspruches zugunsten des Kantons Solothurn in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 5 des Urteils).

7.    Es sei festzustellen, dass die Herausgabeanordnungen gemäss Ziff. 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind.

8.    Es sei festzustellen, dass die Einzugsverfügung gemäss Ziff. 8 des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

9.    Es sei festzustellen, dass die Ziff. 9 und 10 (Höhe des Honorars der amtlichen Verteidiger und der Rückforderungsanspruch) in Rechtskraft erwachsen sind.

10.  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen am 21.11.2014, freizusprechen.

11.  Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe freizusprechen.

12.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des einfachen Diebstahls zum Nachteil des F.___ (Liegenschaft [...]).

13.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten E.___ (Liegenschaft [...].

14.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des mehrfachen versuchten Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten G.___ (Liegenschaft [...]) und der Geschädigten H.___ Liegenschaft [...]) sowie zum Nachteil von Familie D.___/ I.___ (Liegenschaft [...]).

15.  Der Beschuldigte sei der geringfügigen Sachbeschädigung im Falle des Geschädigten E.___ (Liegenschaft [...]) schuldig zu sprechen.

16.  Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.___ schuldig zu sprechen.

17.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00 sowie einer Busse nach richterlichem Ermessen. Die vom 13.1.2015 bis 16.3.2016 ausgestandene U-Haft (155 Tage) sowie der am 17.3.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug seien an diese Strafe anzurechnen.

18.  Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen, ev. in Ausschaffungshaft zu versetzen.

19.  Dem Beschuldigten A.___ sei für die Zeit der Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zulasten der Staatskasse zuzusprechen.

20.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu max. 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

21.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei entsprechend der Kostennote festzulegen, ohne Nachforderungsanspruch und ohne Rückforderungsanspruch zugunsten des Staates.

22.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

Die Staatsanwältin benutzt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Duplik. Auf Nachfrage bestätigt er, das Haftentlassungsgesuch stelle eine Reflexwirkung des beantragten tieferen Strafmasses dar.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteivertreter beantragen den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung. Sie erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

I.

1. Am Freitag, 21. November 2014 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.):

-       3:42 Uhr: Versuchtes Aufbohren eines Fensters an der [...] (Tatzeit 2:50 – 3:20 Uhr). Eine Videokamera filmte die beiden mutmasslichen Täter beim versuchten Einbruch, verschiedene sicher gestellte Spuren konnten mittels DNA-Analyse dem Beschuldigten A.___ zugeordnet werden.

-       5:24 Uhr: Einbruchsversuch am [...] (Aufwuchten der Türen zum Wintergarten und zum Wohnzimmer) mit Rangelei mit den Hausbewohnern und Abschiessen eines Schusses aus einer Faustfeuerwaffe im Gebäude (Tatzeit 5:00 – 5:15 Uhr). Ab einer aufgefundenen Red-Bull-Getränkedose konnte eine DNA-Spur von J.___ gesichert werden.

-       7:27 Uhr: Einbruchsversuch (versuchtes Aufbrechen der Hauseingangstüre mit einem Flachwerkzeug) Im [...] (Tatzeit Vorabend 20:30 – 6:15 Uhr).

-       17:26 Uhr: Einschleichdiebstahl in eine offenstehende Garage am [...], wobei Deliktsgut in Form einer Akkubohrmaschine, eines passenden Ladegeräts, eines Laser-Distanzmessers und einer Stichsäge entwendet wurden. Die Akkubohrmaschine wurde im Garten der Liegenschaft [...] und das Laser-Distanzgerät beim Nachbargrundstück der gleichen Liegenschaft aufgefunden. Von der Videoüberwachung um 4:47 – 4:59 Uhr konnten die gleiche mutmassliche Täterschaft erkannt werden wie auf den Bildern von der Liegenschaft [...].

-       Gleichentags wurde ein Einbruchdiebstahl an der [...] begangen. Beim Einbruch in die Werkstatt mittels Einschlagen eines Fensters wurden eine Gripzange, ein Schraubenzieher und zwei Bohreinsätze gestohlen (Tatzeit Vorabend 22:46 – 2:50 Uhr).

-       Ein Übersichtsplan der im gleichen Quartier gelegenen Tatorte - mit der mutmasslichen Reihenfolge der Tatorte - findet sich im Ordner 1, Seite 001.

Die beiden Beschuldigten wurden in der Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.

2. A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um 11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber unbeabsichtigt erfolgt sein.

3. J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.

4. Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]» in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).

5. Am 16. Januar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).

6. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil:

1.     A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-       des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-       des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-       der mehrfachen Sachbeschädigung,

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-       begangen am 31.03.2015, um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-       begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

-       des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

-       begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);

-       begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

-       begangen am 01.10.2014, um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);

-       begangen in der Zeit vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);

-       begangen am 06.12.2014, in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff. 2.2.3);

-       der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...] und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).

2.     A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage) sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

3.     J.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-       des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-       des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-       der mehrfachen Sachbeschädigung,

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-       begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

-       des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-       der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.);

4.     J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage) sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

5.     A.___ wird verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.

6.     Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

1

Akkubohrschrauber, MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz

1

Ersatzakku dazu

1  

Ladegerät dazu

7.     Die mit Verfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8.     Folgende mit Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Anzahl

Objekt

1

Projektil Vollmantel 9 mm

2

Dosen Red Bull 0.33l (ungeöffnet)

1

Zubehör für Fahrrad, Radspeiche

1

Handwerkzeug, Ahle

1

Pistole Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)

1

Patronenhülsenfragment (KTD-Nr. 14.05980)

9.     Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.  Es wird festgestellt, dass der für A.___ für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65 beträgt.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.  Die Verfahrenskosten von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu bezahlen.

7. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen:

-              Sachbeschädigung in vier Fällen;

-              Hausfriedensbruch in vier Fällen und versuchter Hausfriedensbruch in einem Fall;

mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz;

-              Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Ebenfalls nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind:

die Gutheissung der Zivilklage zu Gunsten des Kantons Solothurn in der Höhe von CHF 1'427.90;

die Anrechnung der Untersuchungshaft;

die Aushändigung von Gegenständen an F.___ und an E.___;

die verfügte Einziehung und Vernichtung von Gegenständen gemäss Ziffer 8 des Urteils;

die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 9 des Urteils mit Einschluss des Rückforderungsanspruchs des Staates sowie des Nachzahlungsanspruches;

-              Ziffer 10 des Urteils: Festlegung der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger mit Rückforderungsanspruch.

Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden seien.

Der Beschuldigte sei nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw. geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu.

Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe.

Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem Drittel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser ebenfalls rechtskräftig ist.

Festzuhalten ist, dass die Nach- und Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind (Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

8. Mit Schreiben vom 21. November 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

J.___ hat das Urteil nicht angefochten.

9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte, den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde als nicht privilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz). Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht dazu äussern.

II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS Ziffer 1.2.1.)

1. Vorhalt

1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe zusammen mit J.___ (im Folgenden: Mittäter) auf ihrer Einbruchtour in [...] in Diebstahlsabsicht die Türe zum verglasten Wintergarten an den [...] aufgehebelt und in der Folge die ins Wohnzimmer führende Türe aufgewuchtet. Dabei habe der Eigentümer der Liegenschaft, D.___, den Beschuldigten gestellt und des Hauses verwiesen. Der Mittäter habe sich noch ausserhalb der Liegenschaft befunden. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen, bei welcher der Beschuldigte dem Geschädigten mit heftigen Schlägen gegen den Hinterkopf mit einem Gegenstand (vermutlich dem Pistolengriff und/oder dem mitgeführten Einbruchswerkzeug) niedergeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe Beretta zunächst auf den ca. einen Meter vor ihm am Boden liegenden Geschädigten gezielt, habe dann die Pistole mit gestrecktem Arm hinüber in Richtung Verbindungstüre (Wintergarten zu Wohnzimmer) geführt und in Richtung dunkles, nur durch die Strassenbeleuchtung ausgeleuchtetes Wohnzimmer einen Schuss abgegeben, der auf dem unmittelbar links neben der Verbindungstür liegenden Kamin auf einer Höhe von ca. 140 bis 150 mm (recte: cm) eingeschlagen habe. Die Schusswaffe, die der Beschuldigte auf den Geschädigten gerichtet habe, sei geladen und entsichert gewesen. Bei einem Abzugsgewicht von nur 2 – 4 kg habe eine akute Lebensgefahr bestanden für den Geschädigten sowie allfälliger weiterer in der Schussrichtung befindlicher Personen, wie die zu dem Zeitpunkt noch im Schlafzimmer befindliche Geschädigte I.___ (mittlerweile verstorben). Durch die erfolgte Schussabgabe in nächster Nähe des Geschädigten und der realistischen Möglichkeit, dass sich die zweite Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt im Schussbereich hätte befinden können, habe für beide Geschädigte die unmittelbare Gefahr bestanden, von dem mit letaler Geschossenergie abgefeuerten Projektil direkt oder durch einen hochwahrscheinlichen Querschläger (Abprall des Projektils am Kaminofen) tödlich getroffen zu werden. Der den Schuss abgebende Beschuldigte habe bis zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte auch noch nicht gesehen gehabt und auch nicht gewusst, ob sich nebst D.___ noch weitere Personen im Gebäude oder gar im Wohnzimmer befunden hätten. Die Lebensgefährdung von D.___ habe der Beschuldigte in skrupelloser Weise in Kauf genommen, indem er aus rein monetären Motiven die geladene ungesicherte Faustfeuerwaffe zunächst auf den Geschädigten gerichtet habe und hierauf einen Schuss ins dunkle Wohnzimmer abgegeben habe.

Nach erfolgter Schussabgabe sei die Geschädigte I.___ aus dem Schlafzimmer herbeigeeilt gekommen, nachdem sie zuvor eine Personenwaage behändigt gehabt habe. Während sich der Beschuldigte im Wintergarten zum Geschädigten begeben habe, habe die aufgrund ihrer Krebserkrankung geschwächte Geschädigte versucht, den Beschuldigten ausser Gefecht zu versetzen, indem sie die behändigte Personenwaage gegen den Kopf oder Nacken bzw. die Schultern des Beschuldigten geschlagen habe. Sie habe die Waage jedoch beim ersten Körperkontakt fallen gelassen. Der hiervon unbeeindruckte Beschuldigte habe hierauf die Geschädigte gepackt, zu Boden gedrückt, sie am Arm wieder hoch gezogen und - die Pistole immer noch in der Hand haltend - nach Geld gefragt (wörtlich: «Komm mit, komm mit, zeig mir Geld!») und sie ins Wohnzimmer gezogen oder gestossen.

D.___ habe bei dieser Gelegenheit zu fliehen versucht und sei dabei vom Mittäter gegen die Hauswand gestossen und zu Boden gedrückt worden. Der Mittäter habe dem Geschädigten dabei einen Fusstritt in die linke Lende versetzt, worauf der Geschädigte reglos am Boden sitzen geblieben und der Mittäter sich zur Geschädigten begeben habe. Als sich die beiden Täter der Geschädigten zugewendet hätten, habe der Geschädigte fliehen und die Nachbarn alarmieren können. Durch den entsprechenden Lärm aufgeschreckt, hätten sich die Täter entschieden, die Liegenschaft der Geschädigten zu verlassen. Vor dem Verlassen des Hauses habe der Beschuldigte das mitgeführte Tatwerkzeug behändigt und der Mittäter habe die auf dem Boden liegende Patronenhülse aufgehoben. Da die Täter kein Diebesgut hätten mitnehmen können, sei es beim Versuch geblieben.

Die Pistole Beretta habe der Beschuldigte nach seinen Aussagen bei einem vorangegangenen Einschleichdiebstahl in einer Garage in [...] entwendet (ein diesbezüglicher Geschädigter habe nie ausfindig gemacht werden können). Er habe gewusst, dass sie geladen sei, oder habe diesen Umstand in Kauf genommen. Der Mittäter habe gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe mitführe und in Kauf genommen, dass dieser sie verwenden würde. Die Beschuldigten hätten die Waffe auf ihrer Einbruchstour mitgeführt und auf der Flucht auf einem Feld in der Nähe des [...] zurückgelassen. Die beiden Geschädigten hätten die vom Amteiarzt beschriebenen und fotografierten Verletzungen erlitten.

1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht brachte der die Anklage vertretende Staatsanwalt hingegen ausdrücklich vor, die tatbestandsmässige Lebensgefährdung bestehe im Zielen auf D.___ mit einer durchgeladenen Waffe. Das alleine erfülle die Qualifikation nach Ziffer 4 von Art. 140 StGB. Dass er sie abgefeuert habe, begründe nur weiterhin, warum man davon ausgehen könne, dass er gewusst habe, dass sie geladen sei. Warum hätte er sie sonst abfeuern sollen, wenn er nicht gewusst hätte, dass sie geladen sei. Die gezielte Schussabgabe sei nicht qualifikationsbegründend (vgl. Replik vor Amtsgericht: Akten Amtsgericht Dorneck-Thierstein, AS 1082, im Folgenden: DT/1082).

2. Beweiswürdigung

2.1 Vom Beschuldigten wird grundsätzlich anerkannt, dass er zusammen mit dem Mittäter durch das Aufwuchten der Türen in die Liegenschaft der Geschädigten eingedrungen ist. Dort sei es zu einer Rangelei mit dem Geschädigten gekommen, in deren Verlauf sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der mitgeführten Pistole gelöst habe. Die Pistole habe er am selben Abend in einer Garage bei einem Einschleichdiebstahl entwendet, dies um sie später verkaufen zu können und nicht zum Zwecke der Begehung von Diebstählen oder von Raubdelikten in der gleichen Nacht. Eine Delinquenz unter Benutzung einer Faustfeuerwaffe könne alleine schon aufgrund des Vorlebens, also der früheren Delikte, ausgeschlossen werden: er habe weiterhin nur Einbrüche machen wollen. Die Pistole habe nie den Zweck gehabt, als Waffe mitgeführt zu werden. Der Beschuldigte habe auch nicht geprüft, ob die Waffe geladen sei oder nicht. Ebenso habe er nicht überprüfen können, ob sie entsichert gewesen sei oder nicht. Alles andere sei weltfremd, der Beschuldigte habe die Waffe in einer unbeleuchteten Garage gefunden und einfach eingesteckt. Aus dem Fund der Waffe wisse man nun auch, dass sie kein Magazin eingesteckt gehabt habe. Das habe der Beschuldigte bemerkt, auch ohne die Waffe zu kontrollieren. Somit habe auch einzig eine Patrone im Lauf gewesen sein können und es könne entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgefeuert worden sein. Der Mittäter habe vor Amtsgericht ja bestätigt, dass er dem Beschuldigten die Waffe weggenommen und diese dann weggeworfen habe, ohne das Magazin zu entfernen. Der Beschuldigte habe somit davon ausgehen können, dass eine offen und ohne Magazin herumliegende Waffe keine Patrone im Lauf habe. Fahrlässigkeit sei nicht strafbar. Die Waffe sei weder im Ripol verzeichnet noch als gestohlen gemeldet gewesen. In der Liegenschaft [...] sei zwar eine geladene und entsicherte Pistole im Spiel gewesen, die Schussabgabe sei aber nicht gewollt gewesen. Bei allen Delikten habe man jeden Kontakt zu Bewohnern vermeiden wollen. Bei Problemen sei man in der gleichen Nacht vorher zwei Mal sofort weitergegangen und dies hätte man auch beim [...] so machen wollen. Dass die Pistole geladen und entsichert gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Damit habe er bei einer in einer Garage aufgefundenen Waffe auch nicht rechnen müssen. Damit fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Man habe es vorliegend mit der Gewaltanwendung zur Sicherung der Flucht, ohne Beute, zu tun, was a priori nicht unter Art. 140 StGB falle. Geld habe er keines gefordert. Diesbezüglich komme beim Fall [...] nur ein Diebstahl in Frage, der in der Anklage aber nicht überwiesen worden sei. Das Gericht habe auch keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO angebracht (vgl. Parteivortrag vor Amtsgericht: DT/1063 ff.).

2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Mittäter den Schuldspruch wegen versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, das Gericht nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung im Falle des bestreitenden Beschuldigten entbindet. Zur Beweiswürdigung sind vorweg folgende allgemeinen Bemerkungen zu machen:

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3

2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

D.___:

-              Am 21. November 2014 um 11:30 Uhr gab er bei der Erstbefragung als Auskunftsperson zu Protokoll (1/145 ff.): Er sei um ca. 5:30 Uhr durch ein lautes Geräusch aufgewacht, aufgestanden und in Richtung Wintergarten gegangen. Vom Wohnzimmer aus habe er gesehen, dass die Türe zum Wintergarten einen Spalt breit offen gestanden sei. Als er im Wintergarten gewesen sei, sei plötzlich ein Täter vor ihm gestanden, ca. 1,75 m gross, normale Statur, viereckige Gesichtsform, ungepflegt, Drei- oder Mehrtagebart, Osteuropäer-Typ, habe gebrochen Deutsch gesprochen. Er sei erschrocken, habe aber sofort gewusst, dass er diese Leute vertreiben müsse; seine Frau sei krank und er habe sie beschützen wollen. Es sei zu einer Rangelei gekommen, dabei habe er einen zweiten Täter zur Türe des Wintergartens hineinkommen sehen. Der Täter habe ihm mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen, worauf er zu Boden gefallen und einen kurzen Augenblick dort liegen geblieben sei. Seine Frau sei vom Schlafzimmer her gekommen und sei ebenfalls im Wintergarten gestanden. Einen Moment später habe er realisiert, dass sie mit seiner Frau geredet hätten. Er habe nur gehört: «Geld, Geld». Er habe den Moment genutzt um aus dem Wintergarten zu laufen und laut um Hilfe zu schreien. Er könne noch sagen, dass der kleinere Täter eine Pistole aus der Jacke gezogen habe, als er auf dem Boden gelegen sei und damit kurz auf ihn gezielt habe. Danach habe dieser den Arm gehoben und es habe einen lauten Knall gegeben. Der Täter habe in Richtung Cheminée gezielt. Den zweiten Täter beschrieb er als ca. 30-jährig, 1,80 – 1,85 m gross, schlank, schmale Kopfform. Dieser sei passiv gewesen und habe auch nichts gesagt.

-              Am Folgetag, 22. November 2014, bestätigte er als Auskunftsperson diese Angaben und beschrieb den Vorgang wie folgt (1/149 ff.): Er habe dem Täter zuerst mehrmals gesagt, er solle verschwinden. Danach sei es zu einer Rangelei mit dem Täter gekommen. Dieser habe ihn in den Schwitzkasten genommen und ihn mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen. Er vermute, der Täter habe dazu das Werkzeug verwendet, mit dem er die Türen aufgebrochen gehabt habe. Er sei darauf im Wintergarten am Boden gelegen. Darauf habe der Täter mit der rechten Hand eine Pistole aus der rechten Jackentasche genommen und habe kurz in seine Richtung gezielt. Darauf habe er seine Schusshand gehoben und einen Schuss in Richtung Wohnzimmer abgefeuert. Er stelle sich vor, dass danach seine Frau erschienen sei. Ein Täter sei bei seiner Frau gewesen und habe nach Geld gefragt. Das sei nicht in seinem (des Geschädigten) Blickfeld gewesen. Er habe dann fliehen wollen und wegen der Beleuchtung zuerst nicht gesehen, wo der Wintergarten geöffnet sei. Er sei vom zweiten Täter gepackt und in die Ecke des Wintergartens zu Boden geworfen worden. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der Täter mit dem Fuss in die linke Nierengegend getreten. Als er am Boden gelegen sei, habe er seine Frau sagen hören, sie hätten kein Geld im Haus. Dann sei der zweite Täter glaublich auch ins Wohnzimmer gegangen und er habe fliehen können.

(Auf Frage, wie es zur Schussabgabe gekommen sei) Er sei im Wintergarten am Boden gelegen. Der Täter habe in rund zwei Meter Entfernung die Pistole aus der rechten Jackentasche gezogen und kurz auf ihn gezielt. Danach habe er seine Hand gehoben und in Richtung Verbindungstüre zum Wohnzimmer einmal abgefeuert. (aF) Dabei habe der Täter nichts gesagt. Der zweite Täter habe glaublich gar nichts gesagt. Der erste Täter habe nur das Wort Geld gesagt, sie hätten immer beteuert, kein Geld im Haus zu haben. Er glaube, seine Frau sei nach der Schussabgabe dazu gestossen. (aF) Er denke nicht, dass durch die Schussabgabe jemand gefährdet worden sei. Er denke, dass seine Frau noch nicht im Wohnzimmer gewesen sei. Somit sei niemand gefährdet worden. Er schätze, dass die Schussabgabe zur Machtdemonstration des Täters und der Einschüchterung gedient habe. Er habe den Eindruck gehabt, die Täter hätten ihn «kaltstellen» wollen, um mit seiner Frau nach dem Geld suchen zu können. Als der Täter auf ihn gezielt habe, habe er gedacht, dass er jetzt zusammen mit seiner Frau von dieser Erde gehen müsse. Er sei sehr erleichtert gewesen, dass seine Frau schliesslich fast unversehrt gewesen sei. Es sei nicht so gewesen, dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Er ordne das Verhalten der Täterschaft als Einschüchterung ein. Das habe auch funktioniert. Als Verletzungen habe er eine grossflächige Hautverletzung an der Kopfhaut hinten und eine handgrosse Prellung auf der linken Seite bei der Niere nebst weiteren Schürfungen davongetragen.

-              Am 17. Dezember 2014 wurde nach den Angaben des Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/286 ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete (2/285).

-              Am 25. Juni 2015 wurde der Geschädigte im Beisein des Beschuldigten und des Verteidigers als Zeuge befragt (1/176 ff.) und gab dabei zusammengefasst an, er bestätige seine ersten Aussagen - auch die Angaben anlässlich der Tatrekonstruktion – als richtig. Bei der Rangelei habe ihn der Täter in den Schwitzkasten genommen und von hinten mit einem Gegenstand an den Kopf geschlagen. Als er am Boden gelegen sei, habe der Täter in die Jackentasche gegriffen, die Pistole hervorgeholt und auf ihn gezielt. Eine Sekunde später habe dieser dann auf den Kamin geschossen. Das habe ihm am Morgen ja zunächst keiner geglaubt. Man (die Polizei) habe dann aber noch einmal nachgeschaut. Der Beschuldigte habe über ihn hinweg geschossen, womit er selbst nicht gefährdet gewesen sei. Die Täter hätten seine Frau gepackt und nach Geld gefragt. Sie hätten aber kein Geld im Haus gehabt. Er habe wegrennen wollen, sei aber niedergestreckt worden. Erneut sei dann seine Frau nach Geld gefragt worden. Er sei dabei nackt gewesen, weil er immer nackt geschlafen habe. (auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe einfach nur fliehen wollen und sei vom Geschädigten zurückgehalten worden) Das sei völliger Blödsinn. Er habe den Täter hinausbefördern wollen. Er habe gedacht, dieser würde fliehen, wenn er sich bemerkbar mache. Diesen ins Wohnzimmer ziehen zu wollen, hätte ja keinen Sinn gemacht und er hätte körperlich ja auch keine Chance gehabt. Der Täter habe ihn dann ja auch in den Schwitzkasten genommen, er habe keine Chance gegen den gehabt.

(aF) Ganz sicher habe der Täter auf ihn gezielt, er habe dann ja noch gedacht, nun müsse er noch vor seiner Frau sterben. Der Schuss danach sei ihm extrem leise vorgekommen. (auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, dieser könne sich die Schussabgabe nicht erklären, er wisse nicht, ob er selbst oder der Geschädigte den Abzug betätigt habe) Das sei völliger «Hafenchabis». Er habe die Waffe ja nur in der Hand des Täters gesehen, als er selbst am Boden gelegen sei. Mit der Waffe habe es ja gar kein Gerangel gegeben. Er rechne es dem Täter einzig an, dass dieser am Schluss nicht noch einen Totschlag verübt und sich besonnen und nur ins Cheminée geschossen habe. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe sie reingezogen, seien völlig absurd: er habe die ja draussen und nicht drinnen haben wollen. (aF) Die Täter hätten von seiner Frau Geld verlangt, er habe nur «Geld, Geld!» gehört. Sie seien nur am Geld interessiert gewesen und hätten gesagt: «Komm, zeig Geld». Das habe er genau gehört. Ob sie seine Frau dabei mit der Pistole bedroht hätten, wisse er nicht. (auf Nachfragen des Verteidigers) Erst als er selbst auf den Boden geschlagen gewesen sei, habe der Täter die Pistole aus der Jacke gezogen und auf ihn gezielt. Er habe nur bemerkt, dass der Täter dann ins Wohnzimmer geschossen habe, und nicht, wohin genau. Das Einschussloch am Cheminée habe er erst später gefunden. Ja, vorher habe er in die Mündung der Pistole geschaut. Er habe dem Täter zuerst gesagt, er solle verschwinden und habe ihn raus stossen wollen. Dann sei er blitzschnell im Schwitzkasten gewesen. Wenn der Täter hätte gehen wollen, hätte er selbst gewartet und die Polizei benachrichtigt. Das ernsthafte Gerangel sei entstanden, weil dieser nicht habe gehen wollen. Der Täter sei aber eben nicht am Ziel gewesen, er habe ins Haus gewollt. Ja, der Schuss habe ihn nicht gefährdet, aber sicher habe er sich bedroht gefühlt.

-              Eine erneute Befragung als Zeuge zwecks Wahrung der Teilnahmerechte des Mittäters fand am 17. Mai 2016 statt (1/193.1 ff.). Der Geschädigte bestätigte dabei seine bisherigen Angaben, soweit er sich noch zu erinnern vermochte. Er glaube, es sei der Mittäter gewesen, der ihn in die Seite getreten habe. (aF) Die Waffe könne er nicht berührt haben, während dem Gerangel sei diese nicht im Spiel gewesen. Die Täter hätten sicher nicht gehen wollen, sie hätten von seiner Frau Geld verlangt und seien mit ihr ins Wohnzimmer gegangen. Die Schussabgabe sei sicher im Wintergarten erfolgt. Der Beschuldigte sei rund einen bis anderthalb Meter vor ihm gestanden - man habe das ja gemessen -, habe auf ihn gezielt und dann ins Cheminée geschossen. (aF des Verteidigers) Er habe den Täter rausspedieren wollen.

-              Vor Amtsgericht bestätigte der Geschädigte als Zeuge erneut seine bisherigen Aussagen (DT/1089 ff.). Seine damaligen Aussagen seien mit Sicherheit richtig. Er habe den Knall vom Aufbrechen der Türe zwischen Wintergarten und Wohnzimmer gehört und sei nachschauen gegangen. Da sei er plötzlich vor dem Beschuldigten gestanden. Weil er seine Frau habe schützen wollen, habe er diesen rausdrängen wollen und ihm gesagt, er solle verschwinden. Da habe ihn dieser gepackt und in den Schwitzkasten genommen. Er habe dann «auf den Kopf gekriegt». Ganz sicher habe dann der Beschuldigte von seiner Frau Geld verlangt. Dazwischen habe es noch den Vorfall gegeben, als der Beschuldigte die Pistole auf ihn gerichtet habe, als er am Boden gelegen sei. Dieser habe ihn offenbar sehr einschüchtern wollen und habe die Pistole aus rund einem Meter Distanz auf ihn gerichtet. Dann habe dieser die Waffe gehoben und einen Schuss abgegeben. Die Polizei habe ihm das mit dem Schuss zuerst gar nicht glauben wollen, sie seien dann aber von Dornach aus noch einmal zu ihm ins Haus gegangen und hätten dann das Einschussloch tatsächlich gefunden. Viele Details der Tat wisse er aber gar nicht mehr. (aF) Der Schuss sei ganz sicher nicht in einem Gerangel losgegangen. Nach dem Schlag auf den Hinterkopf sei er am Boden gewesen und habe gesehen, wie der Beschuldigte die Waffe gezogen, eine Sekunde lang auf ihn gezielt und nach dem Anheben der Waffe geschossen habe. Da habe er gedacht, jetzt müsse er noch vor seiner Frau sterben. (aF) Was seine verstorbene Frau zu Protokoll gegeben habe, wisse er nicht. (aF des Verteidigers) Ja, er habe vor drei/vier Monaten einen Brief des Beschuldigten erhalten, in dem dieser sich für den Vorfall entschuldigt habe. Er habe das zur Kenntnis genommen.

I.___:

-              Sie gab am Tattag um 9:30 Uhr bei der Erstbefragung als Auskunftsperson an (1/115 ff.): So um 5:30 Uhr hätten sie einen Knall gehört, wie wenn jemand eine Türe aufbrechen würde. Ihr Mann sei aufgestanden und habe Nachschau halten wollen. Da sie fremde, hektische Stimmen in einem aggressiven Ton gehört habe, habe sie auch nachschauen gehen wollen. Sie habe gesehen, wie ihr Mann mit einem Täter in einer Art Rangelei gewesen sei. Sie habe noch einen eher passiven zweiten Täter gesehen. Der Täter beim Mann habe in der rechten Hand eine Pistole gehabt und sei auf sie zu gekommen. Sie habe eine Waage genommen und nach ihm geschlagen. Ihr Mann sei vorher zu Boden gegangen. Ob der Täter ihn geschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe den Täter mit der Waage am Kopf oder an der Schulter getroffen. Er habe sie am Arm gepackt und auf die Knie gedrückt. In der rechten Hand habe er die Pistole gehabt und er habe sich zu ihr gebückt. Dann habe er zu ihr gesagt: «Komm mit, zeig mir das Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein Geld. Plötzlich habe ihr Mann fliehen können und habe laut um Hilfe gerufen. Dadurch seien die Nachbarn wach geworden und die Täter seien wegen dem Lärm geflohen. Sie sei durch den Raub im Gesicht verletzt worden. Wie das passiert sei, könne sie nicht genau sagen.

-              Am Folgetag bestätigte sie ihr Angaben und ergänzte (1/119 ff.): Es habe einen Knall gegeben, wie wenn Holz berste. Ihr Mann sei dann nachschauen gegangen. Danach habe sie einen weiteren Knall gehört, worauf sie aus dem Schlafzimmer gegangen sei, um nachzuschauen. Sie habe sehen können, wie ihr Mann mit einer unbekannten Person ein Gerangel gehabt habe. Die unbekannte Person habe ihren Mann dann zu Boden geschlagen. Sie habe in dem Moment nicht gewusst, was machen. Sie habe dann eine Personenwaage genommen und diese dem Unbekannten angeworfen. Ob sie ihn an Kopf oder Schulter getroffen habe, könne sie nicht sagen. Der Mann sei dann auf sie losgekommen und habe sie am rechten Arm gepackt. In der anderen Hand habe er eine Pistole gehabt. Sie sei am Boden gekniet und der Mann habe sie festgehalten. Er habe immer wieder gesagt: «Komm, zeig Geld, nur Geld, komm, komm, zeig Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein Geld, höchstens 50 Franken. Währenddem sei es ihrem Mann gelungen, zu flüchten und um Hilfe zu schreien. Daraufhin seien die Täter geflüchtet. (aF) Sie sei nach dem zweiten Krachen dazu gestossen; wie lange danach, das könne sie nicht sagen. Beim zweiten Knall sei sie noch im Schlafzimmer gewesen. (aF) Sie sei dadurch sicher nicht gefährdet gewesen, sie sei ja noch im Schlafzimmer gewesen. Aber sie denke, dass ihr Mann durch den Schuss gefährdet gewesen sei. Es habe nur das Licht der Strassenlaterne geleuchtet. Jetzt komme ihr noch in den Sinn, dass der Täter, welcher sie festgehalten habe, noch etwas – vermutlich ein Brecheisen – auf den Kaminsims gelegt habe. Das habe er dann aber wieder mitgenommen, als sie geflüchtet seien. (aF) Der Täter habe sie mittels Körperkraft auf den Boden gedrückt und dann auch wieder aufgezogen. Er habe sehr viel Kraft gehabt. (aF) Er habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht. Sie habe jedenfalls nie in einen Lauf geschaut. (aF) Sie habe eine Schnittwunde unter dem rechten Auge, wisse aber nicht woher. Dann habe sie leichte Schürfwunden am Knie vom zu Boden Drücken.

-              Am 17. Dezember 2014 wurde nach den Angaben der Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/301 ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete (2/285).

-              I.___ erlag am […] ihrem Krebsleiden und konnte nicht mehr als Zeugin befragt werden.

2.3.2 Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt:

-              7. Dezember 2014 nach vorläufiger Festnahme (2/217 ff.): Er habe damals keinen Mann bedroht und keinen Schuss abgegeben. Als er die Türe aufgebrochen gehabt habe und diese habe öffnen wollen, habe er nicht bemerkt, dass jemand von oben die Treppe hinunterlaufe. Er habe die Person nicht gesehen und habe weiter die Türe öffnen wollen. Da habe ihn diese Person an die Hand gefasst. Dabei habe sich ein Schuss aus der Waffe gelöst, die er in der Hand gehabt habe. Er habe keine Ahnung, wie sich dieser Schuss gelöst habe. Hätte er den Mann gesehen, wäre er sofort wieder weggerannt. Die Tatwaffe habe er dann irgendwo in der gleichen Ortschaft weggeschmissen, wo genau wisse er nicht mehr. Diese habe er in irgendeiner Garage gefunden. Er habe nie die Absicht gehabt, diese als Waffe zu verwenden. Hätte er den Mann kommen sehen, wäre er weggerannt. Als ihn dieser an der Hand gepackt habe, habe er sich halt schon etwas gewehrt. Es sei zu einer kleinen Rauferei mit dem Mann gekommen. Sie hätten in dieser Nacht versucht, in zwei Häuser einzubrechen, dazu noch in einen Schrebergarten. Detaillierte Angaben könne er nicht mehr machen, er wisse es nicht mehr genau. Er sei nur in jener Nacht dort gewesen und nur bei zwei Einbruchsversuchen dabei gewesen, dazu sei der versuchte Raub am […] gekommen. Dann sei da noch die Garage in […] gewesen. Die Türe dazu sei offen gewesen und die Pistole in der Garage. Sie hätten diese dann mitgenommen. (aF) Er habe gestern gar nicht in die Schweiz einreisen wollen. Er sei in den falschen Zug eingestiegen. Er habe in die andere Richtung gewollt. Die Behandlung an seiner Hand hätte in Italien weitergeführt werden müssen. Die Hand habe er beim Stolpern in Italien verletzt. Der Mittäter sei dann mit ihm ins Spital gegangen.

-              12. Dezember 2014 (2/219 ff.): Im letzten Fall sei es dazu gekommen, dass ihn die geschädigte Person erwischt habe. Diese sei an die Waffe gekommen und es sei ein Schuss entstanden. Wie es zu diesem Schuss gekommen sei, wisse er nicht. Der erste Einbruchversuch sei an der [...] gewesen, vorher seien sie in einer Garage gewesen, wo sie Werkzeuge genommen hätten. Da habe er die Pistole noch nicht gehabt. Insgesamt seien sie in vier offenen Garagen gewesen. In der ersten hätten sie nichts genommen, in der zweiten habe er die Pistole gefunden. Er meine dabei die letzten zwei Garagen. In der ersten sei das Werkzeug gewesen, in der zweiten die Akkubohrmaschine. Beim letzten Fall hätten sie zuerst eine Glastüre und dann eine weitere Türe aufgebrochen. Er sei auf so einer Veranda gestanden, da sei der Mann gekommen und habe ihn an der Schusswaffe angefasst. Er habe wohl mehr Angst gehabt als der Mann, als sich der Schuss gelöst habe. Er habe den Finger nicht am Abzug gehabt. Der Mann habe nicht losgelassen. Der Mittäter sei ihm zu Hilfe gekommen und habe den Mann geschlagen. Der Mann sei auf dem Boden gesessen und er habe diesem gesagt, er solle ruhig bleiben. Dieser sei aber sofort wieder aufgestanden und habe sie angegriffen. Dann hätten sie ihn zurück angegriffen. Danach sei noch dessen Frau dazu gekommen. Sie hätten nicht mehr gewusst, was machen. Ob sie weglaufen sollten oder nicht. Dies, weil der Mann sie ständig angegriffen habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, auf ihn zu schiessen. Dieser habe einfach nicht aufgehört, sie anzugreifen. Dann habe die Frau ihn mit einem Gegenstand angegriffen. Die Frau habe auch gesagt, sie hätten kein Geld im Haus. Sie habe nur EURO 50.00 hier. Dieses Geld habe er aber nicht einmal gewollt. Sie hätten ja nur dort weg gewollt. Schliesslich hätten sie ja dann flüchten können.

Die Waffe habe er in der Westentasche rechts gehabt. Ein Magazin sei nicht vorhanden gewesen. Er habe sie so gefunden und mitgenommen, evtl. um sie zu verkaufen. Es sei eine normale Pistole gewesen, er habe sie nicht genau angesehen und nicht viel mit ihr gemacht. Sie habe kein Magazin gehabt. (aF, wie sich ein Schuss habe lösen können, wenn er die Waffe in der Westentasche gehabt habe) Als der Mann ihn angegriffen habe, habe er die Waffe in die Hand genommen. Er habe die Waffe in die Richtung des angreifenden Mannes gehalten und diesen damit erschrecken wollen. Der Mann habe die Hand mit der Waffe gepackt und diese in die Höhe gedrückt. Dabei habe sich ein Schuss aus der Waffe gelöst. Wie sich dieser genau gelöst habe, wisse er nicht. Er habe die Waffe einfach gezogen, um den Mann zu erschrecken und abzuwehren und weglaufen zu können. Die Frau sei da noch nicht anwesend gewesen. Er habe nichts erbeuten wollen; selbst wenn der Mann ihm das ganze Haus gegeben hätte, hätte er nichts genommen. Er habe nur fliehen wollen. Vorher hätten sie Handys, Laptops oder so gesucht. Die Waffe habe er dann im Wald weggeworfen. Er fühle sich wegen der Sache sehr schuldig. Deshalb sei er wieder in die Schweiz gekommen, um sich erwischen zu lassen. (aF der Verteidigung) Sie wären in keines der Häuser eingebrochen, wenn sie damit hätten rechnen müssen, es seien Personen dort. Er habe gehofft, die Häuser seien leer. Er habe den Griff der Waffe mit der ganzen Hand umschlungen gehabt. Den Finger habe er weder am Abzug gehabt noch habe er ihn «lang» gehabt.

-              14. Januar 2015 (2/236 ff.): Er sei von einem älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn angeflucht und habe ihm die Hand in die Höhe gedrückt. Weil ein Zeigefinger in der Nähe gewesen sei, habe sich ein Schuss gelöst (aF) Er wisse nicht mehr, wessen Zeigefinger in der Nähe des Abzugs gewesen sei. Es sei ihm immer noch ein Rätsel, wie sich der Schuss habe lösen können. Das Projektil sei aus der Waffe geflogen und er habe es dann aufgelesen. Wo der Schuss eingeschlagen sei, wisse er nicht. (aF, nach seiner Schilderung müsste der Schuss in die Decke des Wintergartens eingedrungen sein) Er habe gar nicht gewusst, dass die Waffe geladen sei, davon habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe nicht beabsichtigt, zu schiessen. Er habe nicht gezielt oder so. (auf erneute Frage, der Schuss hätte nach seiner Schilderung in die Decke gehen müssen) In dem Moment, als der Mann seinen Arm nach oben gedrückt habe, habe er die Waffe noch nicht in der Hand gehabt. Erst im Laufe der Rangelei habe er die Waffe irgendwie hervorholen können. Später habe sich daraus ein Schuss gelöst. Er habe den Mann auf irgendeine Art auf Distanz halten wollen, deshalb habe er die Waffe hervorgeholt. Die Schilderung des Mannes sei falsch, der habe wohl einen schlechten Film angeschaut. Er habe die Waffe nur zum Eigenschutz vor dem Angreifer hervorgeholt. Er habe ja kein Interesse gehabt, den Mann zu erschiessen. Er habe in dem Haus nur etwas stehlen wollen und nicht mehr. Ob der Rumäne die Schussabgabe mitbekommen habe, wisse er nicht, dieser sei da noch draussen gewesen. (aF) Er habe nach dem Schuss gehört, dass etwas zu Boden gefallen sei und habe das aufgehoben. Er habe aber nicht gesehen, wohin der Schuss gegangen sei. Die Kopfwunde des Geschädigten könne vom Gerangel stammen, sie hätten sich gegenseitig gehalten und geschlagen. Er habe dem Mann auch mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen.

-              10. Juni 2015 (2/257 ff.): Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie hätten die Waffe ganz zuerst in einer Garage gefunden, erst danach hätten sie mit den Einbruchversuchen angefangen. Im Nachhinein könne er sich auch nicht mehr erklären, weshalb er die Waffe mitgenommen habe. Dies sei eine reflexartige Situation gewesen. Der Mittäter habe das gesehen und von der Waffe gewusst. Er sei vom Geschädigten zuerst angegriffen worden. Dieser habe ihn vom Wintergarten ins Haus zerren wollen. Er habe sich gegen den Griff wehren wollen und wild herumgefuchtelt. Dann habe er den Geschädigten mit der Waffe am Kopf getroffen. Er sei überrascht worden und erschrocken. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Geschädigten verletzen wollen. Es sei nicht so gewesen, dass er die Waffe schon in der Hand gehabt habe, als er vom Geschädigten überrascht worden sei. Zuerst habe er einen anderen Gegenstand in der Hand gehabt, den er vom Boden aufgelesen gehabt habe. Damit habe er sich zur Wehr setzen wollen. Er habe den Gegenstand aber wieder fallen gelassen. Der Geschädigte habe auch Gegenstände in der Hand gehalten. Er habe sich wehren müssen gegen ihn. Deshalb habe er seine Waffe ergriffen. Damit habe er dem Geschädigten Angst machen wollen, damit dieser ihn loslasse. Es sei richtig, dass er den Geschädigten irgendwie mit der Pistole zwei/drei Mal auf den Kopf geschlagen habe. Es sei sehr schnell gegangen.

Die Bilder der Tatrekonstruktion mit dem Geschädigten seien falsch. Er habe den Geschädigten nicht gepackt und sei eine Million sicher, diesen nie im Schwitzkasten gehabt zu haben. (aF) Er habe nicht auf den Geschädigten schiessen wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Abzug betätigt habe. Der Schuss habe sich im Gerangel selbst gelöst. Er könne nicht mehr sagen, wann genau sich der Schuss gelöst habe. Er wisse nur noch, dass ihn der Geschädigte ins Wohnzimmer habe zerren wollen und dass sie Beide die Hände gegen den Himmel gestreckt hätten und sich da der Schuss gelöst habe. Er sei sich nicht sicher, ob er oder der Geschädigte den Abzug betätigt habe. (aF) Den Pistolengriff habe er in der Handfläche umschlungen gehabt. Ja, die Verletzung am Kopf des Geschädigten stamme von ihm. Er wisse nicht genau, wie er ihn verletzt habe. (aF) Der Geschädigte sei nie am Boden gelegen. Dieser sei immer auf den Beinen gestanden und habe ihn angegriffen. Als er die Waffe gezogen gehabt habe, habe ihn der Geschädigte immer noch am Gilet gepackt gehabt und habe ihn nicht loslassen wollen. Er selbst habe da seine beiden Hände – die Waffe habe er in der Hand gehabt – in die Luft gestreckt. Dann habe der Geschädigte seine Hände auch in die Luft genommen, habe nach der Waffe gegriffen und es habe sich ein Schuss gelöst. (AF) Er sei 1,70 m gross. (aF nach einer Erklärung für das Einschussloch auf ca. 100 bis 150 cm Höhe bei seiner Darstellung) Der Geschädigte habe die Hand immer herunter und hoch gedrückt. Der Geschädigte habe nie flüchten wollen, nur sie hätten fliehen wollen.

(aF) Gegenüber der Frau habe er nichts gesagt, er habe sie auch nicht angerührt. Das mache er bei einer Frau nie. Er habe diese nicht verletzt. (aF) Er habe die Hülse nicht aufgehoben und eingesteckt, da sei er sich eine Million sicher. Möglicherweise habe sein Kollege die Hülse eingesteckt. Er habe nur das Brecheisen und den Schraubenzieher wieder mitgenommen. Dies weil man darauf Fingerabdrücke hätte finden können. Auf der Flucht habe er sich an der Hand verletzt. Er habe von einer Brücke springen wollen und habe sich blöd verletzt. (aF) Es sei ein Bach gewesen mit einer Brücke. Von dieser Brücke hätten sie dann runterspringen wollen, das sei schneller gewesen. In Frankreich habe er sich dann ins Spital begeben zur Behandlung der Hand. Zuerst in [...] im Notfall, dann wegen der Infektion im Spital in [...]. Der Mittäter habe ihn dann noch nach Italien begleitet, wo er die Hand habe operieren lassen. Am 5. Dezember 2014 sei er wieder in die Schweiz gekommen, wegen seiner verletzten Hand. Die Schweiz sei dafür zuständig, er habe sich die Hand hier kaputt gemacht. Er habe sich in ärztliche Behandlung begeben wollen und habe sich sicher nicht hier fassen lassen wollen.

-              26. Juni 2015 nach der Einvernahme des Geschädigten (2/281 ff.): Er habe nie auf den Geschädigten gezielt oder die Waffe auf diesen gerichtet, dazu habe er gar keine Veranlassung gehabt. Die Waffe habe er gezogen aus Angst, weil der Geschädigte ihn immer gezogen und gehalten habe. Ja, er habe den Geschädigten mit dem Pistolengriff geschlagen. Dieser sei aber auf den Beinen geblieben. Er könne sich die Aussagen des Geschädigten nicht erklären, sei aber sicher, dass er diesen nie zu Boden geschlagen habe. Der Schlag mit der Pistole sei nicht so heftig gewesen. Ev. habe der Mittäter den Geschädigten zu Boden gedrückt. Aber am Boden sei dieser nie gelegen. Sie hätten auch den Geschädigten nie am Weggehen hindern wollen. Das Blut an der Wand im Wintergarten sei wohl von einer Berührung. (aF) Das Gerangel mit dem Geschädigten habe er ca. zwei Schritte von der Wohnzimmertüre gehabt und nur dort. Dort habe er auch seine Waffe gezogen und danach sei es eskaliert. Dass das Blut drei Meter weiter weg an der Wand geklebt habe, müsse vom Umherspritzen gewesen sein.

-              24. November 2015 im Beisein des Mittäters (2/284.1 ff.): Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Wenn der Mittäter sage, er habe sich in […] selbst in die Hand geschossen, dann habe er dazu schon Stellung genommen, das sei absurd. Da habe dieser wohl etwas falsch mitbekommen. Zur Verletzung an seiner Hand verweise er auf die letzten Aussagen und wolle dazu nichts mehr sagen. Beim Fund der Waffe seien sie zusammen in der Liegenschaft gewesen, der Mittäter habe aber vom Waffenfund nichts mitbekommen. Dieser habe somit nicht gewusst, dass er eine Waffe habe. Er habe mit der gefundenen Waffe nur einmal geschossen, im Haus. Die Patronenhülse habe der Mittäter aufgehoben. Was der damit gemacht habe, wisse er nicht. Warum die Hülse unweit der Waffe gefunden worden sei, könne er nicht erklären. (aF) Warum er die Waffe mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF) Es sei richtig, dass der Mittäter bis zum Schuss nichts von der Waffe gewusst habe. (aF, was er mit dem Schuss bezweckt habe) Er sei ja vom älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn gepackt und habe ihn nach draussen drängen wollen. Dieser habe etwas in Schweizer Dialekt gesagt, was er nicht verstanden habe. Er sei in Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. Er habe nicht gezielt geschossen. Der Schuss habe sich einfach gelöst aus der Waffe, dies beim Gerangel mit dem Mann. Der Mann habe ihn geboxt, dadurch habe sich der Schuss gelöst. Dies, obwohl er eigentlich nicht habe schiessen wollen. Da seien nur er und der alte Mann im Raum gewesen. (aF) Er habe von niemandem Geld verlangt, ev. habe der Mittäter das gemacht. Wenn der Mittäter etwas Anderes sage, müsse er etwas missverstanden haben. Es seien überhaupt nur wenige Worte gefallen. Wenn er Geld verlangt hätte, würde er es zugestehen. Sie hätten sowieso gleich flüchten wollen. Aber der Mann habe ihn angegriffen. (aF, warum er nicht einfach geflüchtet sei) Der Mann habe ihn ja nicht loslassen wollen. Er habe ja gehen wollen, so rückwärts. Er habe sich aber nicht aus dem Griff des Mannes lösen können. Wenn der Mittäter bestreite, die Einbruchsversuche in jener Nacht gemeinsam gemacht zu haben, sei das falsch. Dieser sei aber betrunken gewesen. Der Mittäter sei dabei der Aufpasser gewesen.

-              24. Februar 2016 in Anwesenheit des Mittäters (3/672.1 ff.): Es sei richtig, dass er die Waffe ganz zuerst in einer Garage gefunden habe. Er habe sie nicht näher angeschaut, man kriege schon Angst, wenn man eine Pistole nur schon sehe. Der Mittäter habe die Pistole gesehen, weil sie aus der Jackentasche herausgeschaut habe. Dieser habe ihm mehrmals gesagt, er solle die Pistole wegwerfen, er habe sie aber behalten. (aF) Er bleibe dabei, von den Geschädigten kein Geld verlangt zu haben. Er habe auch keinen der Geschädigten zu Boden gedrückt. Der Geschädigte habe ihn am Gilet gepackt und ins Wohnzimmer gezogen. Da habe er aus Angst die Pistole genommen. Dann habe der Mann die Pistole gepackt und sie gezogen. Dann habe er gehört, wie ein Schuss losgegangen sei. Er habe den Mann nur stehend gesehen. Die Frau habe er nie berührt.

-              17. Mai 2016 (2/284.9 ff.): Zu den Aussagen des Geschädigten wolle er sich nicht äussern. Der Geschädigte habe ihn ins Wohnzimmer gezogen. Er habe nur rausgehen wollen. Der Mittäter habe die Hülse aufgehoben, weil er selbst die Waffe und den Schraubenzieher in der Hand gehabt habe. Die Hülse sei zu seinen Füssen im Wintergarten gewesen. Der Mittäter habe die Waffe nie in der Hand gehabt und habe sie auch nie gesehen. (aF, ob er die Waffe einmal überprüft habe, nachdem er sie an sich genommen gehabt habe) Er habe die Waffe so bewegt (der Beschuldigte zeige eine Bewegung mit dem Schlitten nach hinten). Er habe keine Ladebewegung gemacht. Er habe die Waffe angeschaut und gesehen, dass sich kein Magazin darin befinde. Dann habe er sie in die Tasche gesteckt (aF, ob er den Verschluss nach hinten gezogen und geprüft habe, ob sich eine Patrone im Lauf befinde) Er habe das schon fünf Mal gesagt, dass er das nicht gemacht habe. Ob die Waffe gesichert gewesen sei, wisse er nicht. Woher hätte er das wissen sollen? Er habe ja gewusst, dass nichts drin gewesen sei, dass kein Magazin drin gewesen sei. (aF) Ja, er habe den Finger einmal im Abzugsbügel gehabt. Nein, er habe den Finger nie am Abzug gehabt. (auf Nachfrage) Ja, er habe den Finger im Abzugsbügel gehabt. Wenn man die Waffe ergreife, gehe der Finger ja automatisch da rein. Wie solle man die Waffe sonst in die Hand nehmen? (aF) Es sei der rechte Zeigefinger gewesen. Ja, der rechte Zeigefinger sei auch am Abzug gewesen, wo sonst? Als er beim Geschädigten gewesen sei, habe er den Finger ev. auch dort reingesteckt, aber nicht absichtlich, um zu schiessen. (aF) Wie es zur Schussabgabe gekommen sei, wisse er selbst nicht. Es sei im Gerangel einfach passiert. Aber nicht, als er danach mit der Pistole auf den Geschädigten eingeschlagen habe.

-              Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte bei seinen Angaben (DT/1101 ff.). Er habe in einer Garage die Pistole gefunden. Der Mittäter habe ihn aufgefordert, diese weg zu werfen, er habe sie aber behalten. Der Geschädigte habe ihn dann angegriffen und er habe diesen aus Panik geschlagen. Als ihn dieser am Jackett gepackt habe, habe er die Pistole rausgeholt. Dann sei der Kampf zwischen ihnen weitergegangen. Er habe aber die Pistole nie auf ihn gerichtet. Der Mann habe ihn nicht losgelassen, sonst wäre er gegangen. Er habe diesen nicht töten wollen. Er habe ihn aber mit der Pistole geschlagen. Dann sei er weggegangen und habe sich verletzt. Wie und wo er sich verletzt habe, wisse er nicht. Es könne sein, dass er sich an einem Draht verletzt habe, er sei umgefallen, irgendwo. (auf Deutsch) Der Mittäter habe ihm bei der Garage gesagt, schmeiss die Waffe weg, schmeiss sie weg. Er habe das aber nicht getan und sie mitgenommen. Der Mittäter habe gesagt, schmeiss sie weg, das gibt nur Ärger mit der Polizei, er habe sie aber behalten. (Zur Angabe des Mittäters, er habe sich auf der Flucht in die Hand geschossen) Er wisse nicht, wo er sich verletzt habe. Ob er gefallen sei oder bei einem Gitter oder irgendwo. Dass er auf der Flucht Ladebewegungen gemacht habe, stimme sicher nicht. Das habe der Mittäter wohl nur vermutet. Er sei dann im Spital gewesen, es sei nicht von einem Schuss gewesen. Er habe vorher keine Erfahrung mit Pistolen gehabt. Er habe auch keinen Militärdienst gemacht. (aF des Staatsanwalts, ob er nun eine Ladebewegung gemacht habe oder nicht) Es seien viele Dinge gewesen. Er habe nicht genau gewusst, welche. Eine sei nach oben gegangen, eine nach unten. Mehr habe er nicht versucht. (aF des Verteidigers) Der Geschädigte sei von innen gekommen und habe ihn gepackt. Er selbst habe mit dem Schraubenzieher gefuchtelt. Dann habe er gedacht, der gehe weg, wenn er die Waffe ziehe. Aber dieser habe ihn nicht gehen lassen. So sei es zum Kampf an der Tür gekommen. Und bei der Türe sei der Schuss gewesen. Wie das gegangen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe in der Hand gehabt.

-              Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, alles was er zu sagen gehabt habe, habe er gesagt und das entspreche der Wahrheit. Weshalb aus der Pistole ein Schuss abgefeuert worden sei, wie dieser losgegangen sei, das habe er bereits mehrere Male beantwortet. Auf den Einwand, er habe nicht immer das Gleiche gesagt, er solle sagen, wie er es in Erinnerung habe, führte er aus, er habe immer gleich ausgesagt. Nochmals: er habe die Türe aufgebrochen, da seien Schrauben herausgefallen. Er habe versucht, diese in der Jackentasche zu verstauen. Plötzlich sei der Hausbesitzer gekommen. Als dieser ihn am Gilet gefasst habe, habe er immer noch die Schrauben in der Hand gehabt. Da er ihn nicht habe verletzen wollen, habe er diese fallen gelassen und die Pistole gezogen. Der Mann habe ihn nicht losgelassen, was zu einem Gerangel, einer Rauferei geführt habe. In dieser Situation, als er sich habe befreien wollen, sei der Schuss losgegangen. Wie, warum, könne er nicht erklären. Er sei geschockt gewesen, dass plötzlich ein Schuss gefallen sei. Der Hausbesitzer habe ihn unbedingt ins Haus ziehen wollen. Er habe ihn nicht fassen/festhalten können, da dieser ganz nackt gewesen sei. Dann habe er ihm mit dem Pistolenhalter auf den Kopf geschlagen. (aF) Der Schuss sei bereits vorher losgegangen.

Auf den Einwand, [...] habe gesagt, er habe ihn verjagen wollen, was ja eigentlich logisch sei, meinte er, der Mann habe ihn hineinzerren wollen. Er habe ihn unbedingt ins Zimmer zerren wollen. Er habe irgendwelche Namen geschrien. Der Mann habe ihn erst losgelassen, nachdem er ihn geschlagen gehabt habe. Dann habe ihm (dem Beschuldigten) die Frau etwas auf den Kopf geschlagen.

Auf die Frage, wer den Finger am Abzug gehabt habe, als der Schuss abgegeben worden sei, führte er aus, das könne er nicht sagen. Es könnten beide gewesen sein. Er (der Beschuldigte) habe die Pistole in der Hand gehabt. (aF) Er habe noch nie mit einer Waffe geschossen. Er habe schon mal eine Pistole gesehen, aber noch nie geschossen. Er habe nie im Leben eine Pistole gehabt. Dass er sich auf der Flucht an der Hand verletzt habe, stimme. Das sei fast Gottes Rache gewesen. Er habe dies erst im Nachhinein realisiert. Während der Flucht habe er nichts gemerkt. Er habe es gemerkt, als er während der Flucht gestolpert sei und er sich mit den Händen aufgestützt habe. Dass sein Mittäter gesagt habe, er habe sich mit der Waffe in die Hand geschossen, habe ihn total überrascht. Er wisse nicht, weshalb dieser so etwas ausgesagt habe. 

(aF) Beim Aufbrechen der Türe habe er die Pistole in der Jackentasche gehabt und zwei Schraubenzieher in den Händen. Er habe zwei Türen aufgebrochen. Bei der zweiten Türe sei plötzlich der Mann gekommen. Er habe ihn nicht gesehen. Er habe noch das Werkzeug in den Händen gehabt, als er ihn gesehen habe. Wenn er ihn vorher gesehen hätte, wäre er früher weggegangen. Er habe das Werkzeug in die Tasche stecken wollen, aber der Mann habe ihn festgehalten. Er habe ihn nicht verletzen wollen und habe es deshalb losgelassen und die Pistole in die Hand genommen. Auf Frage, weshalb er die Pistole gezogen habe, sagte der Beschuldigte, in der Überzeugung, dass der Mann ihn dann sofort loslassen würde. Er habe ihn nicht gewarnt. Seine (D.___) Aussagen stimmten nicht. Er wisse, was er getan habe. Er könne sich bis morgen entschuldigen, das mache es nicht besser. Der Mann habe sein Eigentum verteidigt. Erst als er ihn geschlagen habe, habe der Mann gesagt, er solle gehen. Das habe er zwei/drei Mal wiederholt. Er habe gehofft, es sei niemand zu Hause. Er habe Natel, Laptops finden wollen. Auf Anderes habe er nicht gehofft.

2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier interessierenden Vorgängen folgende Angaben:

-       14. Oktober 2015 (2/284.22 ff.): Er sei sofort weggerannt, als Leute erwacht und gekommen seien. Dann habe er einen Schuss gehört. Da sei er zurückgegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, das sei nicht gut. Dieser habe gesagt, nein, er gehe hier nicht ohne Geld weg. Die alten Leute hätten geschrien und der Beschuldigte habe den alten Mann geschlagen. Schlussendlich habe sich der Beschuldigte noch selber in die Hand geschossen, das erzähle er später. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte töte den alten Mann mit den Schlägen. Nachdem sie über die Hauptstrasse bei einer Tankstelle weggerannt gewesen seien, seien sie in einen Wald gegangen. Dort habe der Beschuldigte immer mit der Waffe gespielt, dabei habe er sich selber in die - glaublich linke - Hand geschossen. Die Kugel sei durchgegangen. Er habe dem Beschuldigten dann die Waffe weggenommen und weggeschmissen. Dies sei auf einem Feld gewesen. Er habe ihm dann die Hand bandagiert. Am nächsten Tag sei er mit ihm in den Notfall in [...] gegangen, wo man die Wunde versorgt habe. Später sei man nach [...] ins Spital gegangen, dort habe man dem Beschuldigten eine Spritze gegen die Schmerzen und ein Pflaster mit Antibiotika gegeben. Dafür habe man EURO 900.00 pro Tag verlangt. Da der Beschuldigte kein Geld gehabt habe, sei er nicht im Spital geblieben. Dieser habe gesagt, er habe Brüder in Italien, ob er ihn hinbringen könnte. Er habe den Beschuldigten dann nach […] gebracht. Dort habe dieser am Tag darauf operiert werden sollen.

-       (aF) Sie hätten an diesem Abend nur bei diesem Haus einbrechen wollen. (auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten) Sie seien schon zusammen gewesen, aber nur der Beschuldigte habe manchmal rumgeschaut. Dieser habe Zeit gebraucht, bis er das richtige Haus gefunden gehabt habe. An andere Einbruchsversuche erinnere er sich nicht. Der Beschuldigte habe immer wieder die Frau angeschrien und gesagt: «Gib mir das Geld, gib mir das Geld!». Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte eine Schusswaffe dabei habe. Er selbst sei nur ein Dieb. Er habe immer versucht, den Beschuldigten herauszuziehen. Ja, er habe den Geschädigten einmal getreten. Der Beschuldigte habe am Tatort unbedingt Geld gewollt. Als Erklärung dafür habe dieser ihm erklärt, er werde in […] gesucht, sei aus dem Gefängnis geflohen und müsse nun eine Busse bezahlen. Dafür brauche er Geld.

-       12. November 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten (2/284.30 ff.): Er habe nur eine Sache gemacht in dieser Nacht, die Sache mit der Pistole. Der Beschuldigte habe die Einbruchstour vorgeschlagen und habe sich vor Ort ausgekannt. Von der Schusswaffe habe er nichts gewusst. Als er Personen habe kommen sehen, sei er weggerannt. Nach dem Schuss sei er zurückgegangen. Als der alte Mann habe flüchten wollen, habe er diesen umgestossen. Vorher habe sich der Mann beim Beschuldigten losreissen können. Der Beschuldigte habe immer nach Geld verlangt. Die Frau habe geantwortet, sie habe kein Geld. Auf der Flucht habe der Beschuldigte mit der Waffe gespielt und sich in die Hand geschossen. Er habe diesem dann die Waffe weggenommen und diese weggeworfen. Woher der Beschuldigte die Waffe gehabt habe, wisse er nicht. (aF) Zum Verbleib des Magazins könne er nichts sagen. Das müsse drinnen gewesen sein. Der Beschuldigte habe nach dem Schuss in seine Hand nichts mehr mit der Waffe gemacht. Er habe sie sofort genommen und weggeworfen. Später am Tag habe er den Beschuldigten dann in die Notfallklinik gebracht, dieser habe starke Schmerzen gehabt. An die anderen Delikte könne er sich nicht erinnern, sie seien aber neben dem Waffendelikt bedeutungslos. (Auf den Einwand des Beschuldigten, das mit dem Schuss in die Hand stimme nicht) Der Beschuldigte habe mit der Waffe gespielt. Was hätte er lügen sollen? Man habe dort Blutspuren gefunden. (Auf Frage des Beschuldigten, weshalb er immer wieder sage, er - der Beschuldigte habe Geld verlangt?) Er habe gehört wie die Frau gesagt habe, sie habe kein Geld. Der Beschuldigte habe das Wort «Geld» auch ausgesprochen. In welchem Zusammenhang sei ihm selbst nicht ganz klar.

-       17. Mai 2016 (2/284.56 ff.): Er habe nie Geld verlangt und habe auch nichts von der Waffe gewusst. (aF) Vermutlich habe er die Hülse im Haus aufgehoben. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle das tun. Er wisse aber nicht, ob er es dann getan habe. Er wisse auch nicht, ob er die Hülse dann fortgeworfen habe. Der Beschuldigte habe in [...] bei einer Tramhaltestelle zwei Schraubenzieher aus einem Gebüsch genommen und ihm einen davon gegeben. (aF nach der Verletzung des Beschuldigten an der Hand) Er habe vermutet, dass dieser sich in die Hand geschossen habe. Er habe das aber nicht gesehen, nur das Blut. Er habe die Wunde und das Blut gesehen und die Waffe genommen. Der Beschuldigte sei bei der Flucht ausgerutscht und auf Knie und Hände gefallen. Später habe ihm dieser gesagt, er habe sich mit einem Metall gestochen. Dies sei nach der Flucht gewesen. (aF) Warum er zuerst gesagt habe, der Beschuldigte habe sich in die Hand geschossen, könne er nicht sagen. Er habe das einfach vermutet. Er habe die Waffe dann weggeworfen. Er bitte darum, nicht mehr zur Waffe gefragt zu werden, er habe nichts mit dieser gemacht.

-       Vor Amtsgericht (DT/1102 ff.) blieb der Mittäter dabei, er sei quasi erwacht, als er den Pistolenschuss gehört habe. Dann sei er zurückgegangen. Den alten Mann habe er erst mal angehalten und dann laufen lassen. Auf der Flucht sei der Beschuldigte umgefallen. Da habe er gesehen, dass dieser verletzt sei. Er habe die Pistole genommen und dann weggeworfen. An die Zeit vor dem Haus der Geschädigten könne er sich nicht mehr gut erinnern. Vielleicht sei er bei mehreren Einbrüchen dabei gewesen. Er könne sich auch nicht erinnern, die Pistole vorher gesehen zu haben. (aF nach der Verletzung) Er habe nur vermutet, dass es so gewesen sein könnte. Die Polizei, die sie verfolgt habe, hätte ja den Knall hören müssen. Der Beschuldigte sei auf den Boden gefallen, habe geblutet und er habe die Pistole genommen und weggeworfen. (auf Vorhalt seiner früheren Aussagen) Er könne sich nicht daran erinnern. Sicher habe der Beschuldigte die Waffe in der Hand gehabt, als sie beim Haus davongelaufen seien. Dann habe er sie in eine Tasche gesteckt. Als dieser umgefallen sei, sei die Waffe herausgefallen. Da habe er sie genommen und weggeworfen. Er erinnere sich an die früheren Aussagen nicht mehr. Vielleicht habe er es so ausgesagt, er habe es aber einfach vermutet. Einen Knall habe er nicht gehört, die Polizei sei ja auch auf der Strasse gewesen. Er habe eigentlich keinen Anlass zu lügen. Er selbst habe gar nichts mit der Pistole gemacht, auch nicht das Magazin herausgenommen.

2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche Beweismittel verwiesen werden:

-       Polizeibericht vom 8. Dezember 2014 (1/012): Das Projektil des abgefeuerten Schusses habe im Holzkorb beim Cheminée des Wohnzimmers aufgefunden werden können (s. auch Spurenbericht vom 25. November 2014, 1/029, und Fotos 1/081 ff.: Einschuss in den Kaminofen auf der Höhe von rund anderthalb Metern).

-       Polizeibericht vom 29. Oktober 2015 (1/022.3 f.): Die Waffe sei am 5. August 2015 völlig verrostet und entladen (durch den Lauf sichtbarer Schlagstift, 1/048.1) im Gebiet «[...]» aufgefunden worden, wenige Meter neben dem Ort, welchen der Mittäter bei der Tatortbesichtigung am 22. Oktober 2015 genannt habe. Später habe man ganz in der Nähe auch eine abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm aufgefunden (siehe auch Plan 1/048.5). Fotos der Waffe finden sich in 1/048.9.6 ff.

-       Forensischer Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. Dezember 2014 (1/045 ff.): Das sichergestellte Projektil sei ein Kaliber 9x19 mit Vollmantel und Bleikern. Es sei geeignet, einen Menschen schwer zu verletzen oder zu töten.

-       Forensischer Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016 (1/048.10 ff.): Die aufgefundene Selbstladepistole Beretta habe je nach Modus verschiedene aufzuwendende Abzugskräfte: 2,6 bis 3,1 kg bei vorgespanntem Hammer bzw. 5,0 bis 6,5 kg bei entspanntem Hammer. Anzuwenden seien die tieferen Werte der Vergleichswaffen, da die mutmassliche Tatwaffe starken Rostbefall aufgewiesen habe. Auch die Abzugswege seien unterschiedlich: 5,0 bis 5,6 mm bei vorgespanntem Hammer, 15,5 bis 15,7 mm bei entspanntem Hammer. Beim Abfeuern müsse die Waffe somit entsichert und mit einer Patrone im Patronenlager geladen gewesen sein. Eine Schussabgabe ohne Finger am Abzug sei nicht möglich. Eine ungewollte Schussabgabe durch einen Schlag auf das Handgelenk und den Finger am Abzug dürfte nicht stattfinden. Nicht auszuschliessen sei eine ungewollte Schussabgabe beim Verwenden der Waffe als Schlaginstrument. Die Waffenhaltung sei bei der Schussabgabe im Bereich der Horizontalen gelegen, dies aufgrund des Tatgeschosseinschlages im Cheminée.

-       Fotos der Verletzungen der beiden Geschädigten: 1/094 ff., darunter Kopfwunde des Geschädigten auf dem oberen Hinterkopf, 1/097 f., und Hautverletzungen am Hals des Geschädigten, 1/099. Die entsprechenden Arztberichte des Amteiarztes finden sich im Ordner 2, AS 312 f.

-       Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnte die vom Beschuldigten am Tattag erlittene Handverletzung in Augenschein genommen werden. Es zeigten sich Naben auf der Handinnen- und -aussenseite, der Beschuldigte bestätigte, an der linken Hand eine durchgehende Wunde erlitten zu haben.

2.4 Bei der Würdigung der dargelegten Beweismittel erscheinen die Aussagen der beiden Geschädigten als ausgesprochen glaubhaft: Sie sind in den Kernpunkten konstant geblieben, sind sehr differenziert und offenbaren namentlich keinerlei Belastungseifer. Im Gegenteil wurden von Beiden auch immer wieder Angaben gemacht, die den Beschuldigten entlasten, so zum Beispiel vom Geschädigten: durch die Schussabgabe sei seiner Meinung nach niemand gefährdet worden; er schätze die Schussabgabe als Machtdemonstration und Mittel zur Einschüchterung ein; es sei nicht so gewesen, dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Gleiches gilt für die Geschädigte, die angab, der Beschuldigte habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht.

Es ist denn auch kein Grund ersichtlich und auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten falsch anschuldigen und sich damit strafbar machen sollten. Der Geschädigte machte ja auch keine Zivilforderungen geltend. Selbstverständlich kann man sich nach einem Turbulenzgeschehen wie dem vorliegenden nicht an jedes Detail klar erinnern; dass mit einer Pistole auf den Geschädigten gezielt und über ihn hinweg geschossen wurde, blieb dem Geschädigten als einmaliges und dramatisches Ereignis im Leben aber ohne jeden Zweifel im Gedächtnis haften und das hat er auch durchgehend so ausgesagt.

Der Geschädigte schilderte zudem eine Komplikation im Geschehensablauf: Als er erstmals zu fliehen versuchte, wusste er nicht, welcher Flügel der Wintergartenverglasung aufgebrochen worden war und versuchte es auf der falschen Seite, weshalb er vom Mittäter abgefangen und zu Boden geworfen werden konnte. In der Folge verpasste ihm der Mittäter einen schmerzhaften Tritt in die Lende.

Als gewichtiges Realitätskennzeichen ist überdies die Aussage des Geschädigten zu nennen, wonach er sich im kurzen Moment, als der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, gedacht habe, nun müsse er sogar noch vor bzw. mit seiner schwer kranken Ehefrau sterben.

Weiter sind die Angaben des Geschädigten nicht nur viel konstanter als diejenigen des Beschuldigten (auf deren Würdigung gleich zurückzukommen ist), sie lassen sich auch mit dem Beizug der sachlichen, objektiven Beweismittel erhärten: Die Wunde am hinteren Oberkopf des Geschädigten passt gut zu dessen Schilderung, der (kleiner gewachsene) Beschuldigte habe ihm die Verletzung beigebracht, als dieser ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Dagegen ist es anhand des Verletzungsbildes kaum denkbar, dass der Beschuldigte nach seiner Schilderung dem aufrecht stehenden, grösseren Geschädigten diese Verletzung beigebracht haben will. Der Geschädigte erlitt denn auch leichte Schürfverletzungen am Hals (1/099). Gleiches gilt für die Schussrichtung: Der Geschädigte gab schon vor dem Auffinden des Projektils an, der Beschuldigte habe seinen Arm über ihn (am Boden liegend) gehoben und «in Richtung des Cheminées» geschossen, was mit der gefundenen Einschussstelle am Kamin des Cheminées übereinstimmt. Die vom Beschuldigten dagegen mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, als er und der Geschädigte die Hände nach oben gerichtet gehabt hätten, lässt sich nicht mit der Einschussstelle am Cheminée vereinbaren.

Überhaupt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und dabei insbesondere zur Schussabgabe wechselhaft und unplausibel:

-       Wenn er zu Beginn sagte, der Geschädigte sei auf ihn - der die Pistole in der Hand gehalten habe losgekommen und habe ihn an der Hand gefasst, wobei sich der Schuss gelöst habe, widerspricht er seinen sämtlichen späteren Angaben, er habe die Pistole erst im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hervor genommen. Zudem wäre der Schuss so (gemäss der festgestellten Einschussstelle am Cheminéekamin) direkt in Richtung des sich aus dem Wohnzimmer nähernden Geschädigten abgefeuert worden.

-       Die nächste Version war ähnlich: der Geschädigte sei ihm an die Hand gekommen und es habe sich ein Schuss gelöst. Wie es zum Schuss gekommen sei, wisse er nicht.

-       Die später überwiegende Version, der Schuss sei losgegangen, als sie Beide im Gerangel die Hände nach oben gestreckt hätten, ist wie gesagt mit dem Spurenbild (und den Schlussfolgerungen der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016) nicht zu vereinbaren. Auf entsprechenden Einwand rückte der Beschuldigte denn schliesslich auch vorübergehend von dieser Version ab. Einmal gab er an, der Mann habe ihn geboxt, deshalb habe sich der Schuss gelöst.

Letztlich ist das wechselnde Aussageverhalten des Beschuldigten gerade in diesem ganz zentralen Punkt ein klares Zeichen für seine Falschaussage, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschuldigten angesichts der Einmaligkeit und der damit verbundenen Eindrücklichkeit des Ereignisses in Erinnerung geblieben sein musste, wie die Schussabgabe erfolgt ist, zumal es einer gewissen Abzugskraft bedurfte, um einen Schuss abzugeben. Der Beschuldigte hat dazu wie aufgeführt unzählige verschiedene Varianten vorgebracht, teilweise verschiedene in derselben Einvernahme. Auch das wiederholte Vorbringen des vor dem Berufungsgericht als überaus kräftig erscheinenden Beschuldigten, der wesentlich ältere Geschädigte habe ihn gewaltsam am Flüchten hindern wollen, erscheint – um es mit dem Ausdruck des Geschädigten zu sagen - als absurd. Am 24. November 2015 gab der Beschuldigte sogar – wenn auch ebenfalls nur vorübergehend - selbst an, der alte Mann habe ihn angegriffen und nach draussen drängen wollen, er sei in Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich reihenweise Widersprüche finden, so beispielsweise zum Zeitpunkt, in dem er die Waffe in die Hand genommen hat, ob der Geschädigte je am Boden gelegen sei, aus welchen Gründen er im Dezember 2014 wieder in die Schweiz gereist sei, ob der Mittäter von der Waffe gewusst habe etc.

Der Beschuldigte wollte somit nach den Aussagen der beiden Geschädigten und des Mittäters auch nach dem Auftauchen der Hausbewohner den Diebstahl vollenden und verwendete aus diesem Grund die Faustfeuerwaffe zur Bedrohung /Einschüchterung und wendete auch körperliche Gewalt gegenüber beiden Geschädigten an. Daran ändert im Übrigen auch der mehrfach vorgetragene Hinweis, die vorgängigen Einbruchsversuche hätten ja gerade gezeigt, dass die beiden Täter schon beim geringsten Widerstand den Rückzug angetreten hätten («modus operandi»), nichts. In jenen Fällen gelang es den Tätern eben schon gar nicht, das Haus zu betreten, sie scheiterten bereits an der Überwindung des Eingangs. Am [...] wollte der Beschuldigte aber nachdem er ins Haus hatte eindringen können - sein Ziel, Geld zu erbeuten, auch nach der Konfrontation mit Hausbewohnern und gegen deren Widerstand erzwingen. Dies geht auch aus der Aussage des Mittäters klar hervor.

Es ist daher unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel klar auf die Darstellung des Geschädigten abzustellen. Demnach wollte er den Beschuldigten aus dem Haus vertreiben, wurde im Rahmen einer Rangelei von diesem in den Schwitzkasten genommen und mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen, wonach er zu Boden fiel. Dann zog der Beschuldigte die Pistole aus der rechten Jackentasche, zielte kurz aus einer Distanz von rund anderthalb Metern auf den Geschädigten, hob in der Folge den Arm und gab gezielt einen Schuss in Richtung des Wohnzimmers ab. Danach forderte er von der Geschädigten – mit der Pistole in der Hand und unter Gewaltanwendung (am Arm packen und zu Boden Drücken der Geschädigten) – erfolglos die Herausgabe von Geld (was neben den beiden Geschädigten auch der Mittäter so ausgesagt hat).

2.5 In Bezug auf das Mitführen der Schusswaffe ist mit der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese in einer Garage ganz zu Beginn der Einbruchstour in […] entwendet hat, da zumindest etwas Anderes nicht nachgewiesen werden kann. Nachdem der Beschuldigte zunächst noch geltend gemacht hatte, er habe die Waffe erst kurz vor dem Haus der Geschädigten aufgefunden, hat er später eingeräumt, die Waffe ganz zu Beginn der Tour in […] entwendet zu haben. Das zeigen die Videobilder vom zweiten Tatort an der [...] (2/253). Dies wurde vom Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt (DT/1068) und blieb auch vor dem Berufungsgericht unbestritten.

Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Mitnahme der Waffe geprüft hat, ob diese geladen sei: anders lässt sich sein späteres Vorgehen, zunächst auf den Geschädigten zu zielen, um danach die Hand zu heben und horizontal einen Schuss abzugeben, nicht erklären. Die Schussabgabe diente – wie vom Geschädigten treffend beschrieben – der Einschüchterung des Geschädigten und dies setzte voraus, dass der Beschuldigte sich auch sicher war, dass sich ein Schuss lösen würde. Es wäre auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nach dem Entwenden der Pistole nicht über deren Ladezustand vergewissert hat. So hat er denn auch am 16. Mai 2016 selbst ausgesagt, er habe den Schlitten nach hinten gezogen und hineingeschaut (2/284.10 Rz. 49 ff.), was sich auch nicht mit seinen Beteuerungen, er habe noch nie eine Faustfeuerwaffe in Händen gehalten, verträgt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, eine bewusste Schussabgabe in dieser Situation wäre völlig unplausibel, würde sie doch das ganze Quartier wecken, kann nicht gefolgt werden: eine derartige Schussabgabe in einem Haus ist nicht weit herum hörbar, entsprechend hat keiner der befragten Nachbarn den Schuss denn auch gehört. Der Geschädigte gab ebenfalls an, die Schussabgabe habe sich erstaunlich leise angehört.

Von einem fehlenden Magazin kann im Übrigen nicht ausgegangen werden, ist doch gestützt auf die zu Beginn klaren und detaillierten Aussagen des Mittäters erstellt, dass sich der Beschuldigte auf der Flucht in die eigene Hand geschossen hat, wohl beim Versuch die Waffe zu entladen und das Magazin zu entfernen. Zwei Patronen konnten sich aber nicht im Lauf der Selbstladepistole befunden haben. An diesem Beweisergebnis vermag auch das spätere Lavieren des Mittäters (nach der Bestreitung durch den Beschuldigten), er habe den Schuss in die Hand wohl lediglich vermutet, nichts zu ändern: einerseits beruhten seine eindeutigen Erstaussagen sicher auf dem Hören der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe, und andererseits waren danach wegen der Handverletzung des Beschuldigten umfangreiche Vorkehrungen zu treffen (Notfallbesuch in [...], Spitalbesuch in [...], Fahrt nach […], bei denen die Ursache der Verletzung sicher geklärt war. Den letzten Beweis erbringt aber der Beschuldigte mit seinen Aussagen selber: wer sich eine derart schwere Handverletzung (immerhin war die Verletzung auch Ende März 2015 noch nicht ausgeheilt, kam es doch deswegen zur Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis [...] gemäss Ziffer 2.3. der Anklageschrift) zuzieht, weiss mit Sicherheit ganz genau, wie das geschehen ist. Seine widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen sind entlarvend. Die Verletzungsspuren an der linken Hand zeigen Narben an der Handinnen- und – aussenseite, was kaum anders als mit einem Durchschuss zu erklären ist.

Als Beweisergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe wusste, dass er den Abzugsbügel einer geladenen und entsicherten Pistole durchzog. Zwischen dem Zielen auf den Geschädigten und der Schussabgabe erfolgte keine Manipulation an der Pistole, das sagen der Geschädigte und der Beschuldigte übereinstimmend aus. Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Nicht nachgewiesen – und in der Ankl

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