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Solothurn Obergericht Strafkammer 27.06.2017 STBER.2017.6

27. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·9,557 Wörter·~48 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 26. Juni 2017, 14:00 Uhr:

-        Für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin: Staatsanwalt B.___;

-        A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger (zugeführt und begleitet von zwei Polizisten);

-        Rechtsanwalt Alexander Kunz als privater Verteidiger des Beschuldigten;

-        Ein Dolmetscher;

-        Als Zuhörer: Eine Schulklasse, zwei Begleiter des Staatsanwaltes und ein Pressevertreter.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er ermahnt den Dolmetscher zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist ihn auf die Straffolgen falscher Übersetzung und auf die Geheimhaltungspflicht hin. Der Verteidiger des Beschuldigten gibt die Honorarnote zu den Akten. Zudem hält er fest, dass am Beweisantrag der Parteibefragung des Beschuldigten zur Sache nicht mehr festgehalten werde. Der Beschuldigte werde zur Sache keine Angaben mehr machen, nur noch auf Fragen zur Person werde er Auskunft geben.

Der Beschuldigte wird zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separat erstellte Einvernahmeprotokoll sowie die Audio-Aufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Der Verteidiger des Beschuldigten ist einverstanden, dass das letzte Wort vorgezogen wird, damit der Dolmetscher entlassen werden kann. Der Beschuldigte führt aus, er bitte das Gericht, ihn freizusprechen, damit er zu seiner Familie könne. Seine Eltern würden auf ihn warten, sie seien von ihm abhängig. Ebenfalls warte seine Verlobte, damit er eine Familie gründen könne.

Es stellen und begründen daraufhin folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    A.___ sei wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

2.    Er sei in Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu verurteilen zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

3.    Die ausgestandene Untersuchungshaft und die angeordnete Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei zur Sicherung des Vollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

4.    Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz:

1.    Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.    Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sei an die bedingt ausgesprochene Strafe des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 anzurechnen.

3.    A.___ sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

4.    A.___ sei eine Genugtuung auszurichten als Entschädigung i.S. von Art. 429 ff. StPO für die ausgestandene Überhaft im Betrag von pauschal CHF 20‘000.00.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6.    Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote für das obergerichtliche Verfahren zuzusprechen und es seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vom Staat zu übernehmen.

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwaltes verzichtet der Verteidiger des Beschuldigten auf eine Duplik. Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am 27. Juni 2017, 16.30 Uhr, wird die öffentliche Urteilsverkündung durchgeführt. Anlässlich dieser wird das Urteilsdispositiv dem Beschuldigten, dessen Verteidiger und dem Staatsanwalt abgegeben.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. Dezember 2015 stellte die Polizei Kanton Solothurn bei einer Wohnungskontrolle in [...] 119,5 g Kokain, das einen Reinheitsgrad von 76 % aufwies, sowie diverse Streckmittel von gesamthaft 3‘526 g sicher.

2. Im Rahmen der spurenkundlichen Untersuchung der Verpackungen konnten mehrere Dakty- und DNA-Spuren sichergestellt werden, die einerseits C.___, der anlässlich der Wohnungskontrolle angehalten wurde, sowie A.___ (Beschuldigter) zugeordnet werden konnten (AS 2).

3. Der Beschuldigte wurde am 5. Juli 2016 vom Bezirksgericht Pfäffikon in einem abgekürzten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren (AS 85 ff.).

4. Ebenfalls am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte in den Kanton Solothurn überführt und in das Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen (AS 164 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ordnete das Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 189 ff.). Am 1. September 2016 ordnete das Haftgericht für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft an (S-L 42 ff.).

5. Am 4. August 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG (AS 152).

6. Der Beschuldigte stellte am 29. November 2016 das Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges, welches der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 2. Dezember 2016 bewilligte (AS 36, 24). Am 26. Januar 2017 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt (S-L 178 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 24. August 2016 (S-L 1 ff.).

8. Am 18. November 2016 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

1.    A.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 verurteilt.

3.    A.___ sind 136 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 18. Mai 2017, in Sicherheitshaft behalten.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF 699.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 25. November 2016 die Berufung an (S-L 93). Gemäss Berufungserklärung vom 13. Februar 2017 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Berufung bzw. Anschlussberufung.

10. Auf Antrag der Verteidigung wurde durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 6. April 2017 bei der Polizei Kanton Solothurn ein schriftlicher Bericht zu den sichergestellten DNA-Spuren eingeholt.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 wurde der Beschuldigte dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen des folgenden Vorhalts zur Beurteilung überwiesen:

«Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG

begangen an einem nicht genau bestimmbaren Tag in der Zeit von ca. 3. Dezember 2015 (Einreise via Österreich in die Schweiz) bis 9. Dezember 2015, annahmeweise in [...], [...]strasse [...], Zimmer [...] im Obergeschoss. Der Beschuldigte verpackte zusammen mit C.___ (separates, abgeschlossenes Verfahren) und allenfalls zusammen mit weiteren Personen 119.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 76 Prozent (Cocain-Base), ergibt reines Kokain von 90.972 Gramm. Die Betäubungsmittel konnten am 9. Dezember 2015 in [...], [...]strasse [...], Zimmer [...] im Obergeschoss sichergestellt werden. Der Beschuldigte handelte dabei im Wissen, dass das Kokain für die Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls nach einer vorgängigen Streckung – an möglicherweise noch nicht bestimmte Zwischenhändler und/oder Konsumenten bestimmt war. Er hat damit vorsätzlich unbefugt eine grosse Menge Drogen besessen und in der Folge verpackt sowie dadurch Anstalten getroffen für die Aufbewahrung, die Verschaffung an andere Personen, bzw. die In-Verkehr-Bringung. Die hochprozentige (76 Prozent) und grosse (119.7 Gramm) Menge Kokaingemisch kann fraglos mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG in Gefahr bringen. Dies war dem Beschuldigten bewusst.»

2. Die sichergestellten Spuren und Betäubungsmittel

Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 9. Dezember 2015 in [...] wurden folgende Spuren sichergestellt:

2.1 In einem Schrank wurde eine Kugel/Ei sichergestellt, welche in der äussersten Schicht aus braunem Klebeband besteht. Im Innern kam ein transparenter Gefrierbeutel mit weissem Pulver zum Vorschein (AS 24; Foto AS 41), bei welchem es sich um 119,7 g Kokain handelte (AS 2, 31). Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von 76 % auf (Strafakten [...] 272 ff.).

Die DNA-Spur, welche ab der Innenseite des Klebebandes und dem zugedrehten Ende vom Gefrierbeutel in der geöffneten Kugel/Ei sichergestellt wurde, stimmt mit dem gespeicherten Profil von C.___ sowie demjenigen des Beschuldigten überein (Spur 15.07192.03; AS 6 ff.). Eine weitere Spur, die auf der äussersten Klebebandoberfläche von der Kugel/Ei sichergestellt wurde, stimmte mit dem gespeicherten Profil von C.___ überein (AS 25).

Gemäss Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 20. April 2017, der im Auftrag des Verfahrensleiters des Berufungsgerichts erstellt worden ist, wurden für die DNA-Sicherung alle bei der Öffnung der Kugel/Ei freigelegten Klebeseiten (Innenseite) vom Klebeband und die Oberfläche vom zugedrehten Ende des Gefrierbeutels abgerieben. Der Sachbearbeiter der Polizei erachtet es deshalb als möglich, dass die auf der Innenseite des Klebebandes sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten vom Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – übertragen wurde. Dagegen schätzt er die Möglichkeit, dass die DNA-Spur durch eine Drittperson, mit welcher der Beschuldigte unmittelbar vor der Spurenlegung in Kontakt stand, übertragen wurde, als unwahrscheinlich ein.

2.2 In der Wohnung wurde im gleichen Schrank ein weisser Plastiksack mit der Aufschrift «europa apotheke» sichergestellt, in welchem sich ein transparenter, zugeschweisster Sack befand, der ein gelbweissliches Pulver enthielt. Sowohl am weissen Plastiksack als auch am transparenten Sack wurden Fingerabdruckspuren des Beschuldigten sichergestellt (AS 11 ff.; 35 f.; Foto AS 132). Fingerabdruckspuren von C.___ wurden auf diesen Objekten nicht sichergestellt (AS 33).

Beim gelbweisslichen Pulver handelte es sich um 500 g Streckmittel. Es wurden weitere drei Säcke mit braunem Pulver sichergestellt, bei welchem es sich ebenfalls um Streckmittel handelte. Insgesamt wurden 3‘526 g Streckmittel sichergestellt (AS 2; Akten [...] 49, 50).

3. Der PW Renault Clio blau [...]

Am 9. Dezember 2015 war dieser PW vor der Liegenschaft, in welcher die Wohnungskontrolle durchgeführt wurde, parkiert (AS 32; Foto AS 45). Es handelte sich dabei um das Fahrzeug von C.___, welches dieser anfangs Dezember 2015 gekauft hat ([...] AS 100).

Der Renault Clio wurde am 15. Dezember 2015 untersucht, wobei Messungen im Kofferraum eine hohe Kontamination mit MDEA, Koffein, Methamphetamin und Noscapin sowie positive Werte auf Kokain und Opiate ergaben (AS 130).

Der Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 20. Juli 2016 aus, es sei richtig, dass er am 3. September 2015 in […] von der Polizei kontrolliert worden sei. Er sei damals mit D.___ in einem Renault Clio mit der Kontroll-Nr. [...] unterwegs gewesen, er wisse nicht, ob es der gleiche Clio war wie derjenige, mit dem er mit C.___ unterwegs gewesen sei.

Im September 2015 war der Renault mit den Kontrollschildern [...] eingelöst auf E.___, eine Drogenkonsumentin aus […] ([...] AS 207 ff.). Im Dezember 2015 wurde der gleiche Renault mit dem neuen Kontrollschild [...] auf C.___ eingelöst (AS 131).

Es ist damit erstellt, dass es sich beim PW Renault Clio, in welchem der Beschuldigte am 3. September 2015 kontrolliert wurde, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches am 9. Dezember 2015 vor dem Domizil von C.___ parkiert war und mit welchem der Beschuldigte mit C.___ unterwegs war. Dieses Fahrzeug wies wie erwähnt gemäss Messungen vom 15. Dezember 2015 hohe Kontaminationen diverser Betäubungsmittel auf.

4. Die Aussagen des Beschuldigten

4.1 Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. Juli 2016 durch den Staatsanwalt (AS 173 ff.) bestritt der Beschuldigte, jemals Drogen verpackt zu haben. Er führte aus, C.___ zu kennen, er habe mit ihm aber nie Drogengeschäfte gemacht.

Dem Beschuldigten wurde ein Foto des Drogenpakets vorgelegt; er führte dazu aus, sich nicht zu erinnern, dieses gesehen zu haben.

4.2 Am 6. Juli 2016 erfolgte die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 106 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass er nicht wisse, wie es möglich sei, dass seine DNA auf den Drogen gefunden worden sei. Der Beschuldigte verneinte, dass er schon einmal jemanden in [...] besucht habe. Er kenne C.___; er habe ihn hier kennengelernt, er habe nur selten mit ihm Kontakt. Er sei einmal bei ihm zu Hause gewesen, er wisse nicht mehr, aus welchem Grund. Sie hätten sein Auto geholt.

Auf F.___ angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass es sich um einen Kollegen von ihm handle, der in Italien lebe. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst.

Der Beschuldigte führte aus, dass er nichts wisse über das «Kokain-Ei», das in [...] in der Wohnung von C.___ sichergestellt worden sei. Er wisse nicht, wie es möglich sei, dass seine DNA an diesem Ei gefunden worden sei, ausser dass er es im Auto irgendwie berührt habe. Er habe beim Verpacken des Kokains nicht mitgewirkt.

4.3 Am 20. Juli 2016 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 124 ff.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme, während der sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt besprach, führte er aus, dass er mit C.___ mit dessen Auto, einem blauen Renault Clio, unterwegs gewesen sei, er habe sich Autos angeschaut. Sie seien in dessen Wohnung gegangen. Dort habe er auf dem Tisch einen Sack gesehen, der offen gewesen sei. C.___ habe ihm gesagt, dies seien Drogen. Er habe den Sack angefasst, indem er den Sack mit seinen Händen ein bisschen mehr geöffnet habe. Er sei mit seinem Gesicht näher gegangen, so könnte seine DNA entstanden sein. C.___ habe gesagt, der Sack enthalte Kokain. Dies sei im Dezember gewesen. Er habe oben die Öffnung mit seinen Fingern zugedreht. Er habe das Kokain nicht verpackt, und er sei auch nicht dabei gewesen, als es verpackt worden sei. Er wisse, dass Kokain in der Schweiz verboten sei.

4.4 Am 11. August 2016 erfolgte eine Einvernahme durch den Staatsanwalt (AS 134 ff.). Dabei bestätigte er seine Aussagen vom 20. Juli 2016. Auf dem Tisch in der Wohnung sei ein durchsichtiger Sack gewesen, geöffnet. C.___ habe gesagt, er enthalte Kokain, er solle es anschauen. Er habe anlässlich der ersten Einvernahme Angst gehabt; er habe nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt konsultiert zu haben.

4.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit C.___ unterwegs gewesen sei, um Autos anzuschauen. Er habe ihn dann zu sich nach Hause auf ein Getränk eingeladen. C.___ habe ihm gesagt, er würde ihm eine Linie Kokain schenken, weil sie vorher darüber gesprochen hätten, dass er 2-3 Mal Kokain konsumiert habe.

Bezüglich C.___ führte er aus, dass er ihn ca. 4-5 Monate vorher kennengelernt habe und dass er mit ihm gereist sei, sie seien zusammen in den Ferien gewesen. Er habe ihn im Sommer 2015 in Albanien am Hafen in Durres getroffen und sie seien zusammen nach Italien gereist. Sie seien dann zusammen auf die Fähre nach Bari gegangen, dort aber zurück nach Albanien gewiesen worden. In der Folge seien sie zusammen nach Zürich geflogen.

Zu F.___ führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um einen Freund handle. Dieser habe für ihn eine Einladung gemacht (vgl. AS 21). Als er C.___ am Hafen in Albanien getroffen habe, habe er die Rückseite der Einladung kopiert. C.___ habe dort dann seinen Namen aufgeschrieben.

5. Die Aussagen von C.___

5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 ([...] 97 ff.) bestritt C.___, mit Betäubungsmitteln etwas zu tun zu haben. Er habe keine Ahnung, wovon die Polizei spreche.

5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 ([...] 111 ff.) gab er zu, dass er die Drogen am 2. oder 3. Dezember in [...] geholt habe. Er habe sie bei einem Unbekannten geholt und hätte sie weitergeben müssen. Er habe in [...] eine Tasche übernommen, in welcher sich ein braunes Päckli, welches mit Klebeband umwickelt war, sowie Streckmittel in Pulverform befunden habe. Zu Hause habe er die Tasche im Schrank deponiert, so wie sie die Polizei später gefunden habe. Das braune Päckli habe er in einer Wolldecke im Schrank deponiert; er habe nicht alles beieinander deponieren wollen. Er habe den Inhalt der Tragtasche nicht angeschaut.

C.___ führte im Weiteren aus, dass ihm weder der Name F.___ noch A.___ etwas sage. Auf Vorhalt der Papiere betreffend Beherbergung in Italien (vgl. AS 19 ff.) räumte er dann ein, beide Namen zu kennen; es handle sich bei beiden um Kollegen. A.___ kenne er schon von Albanien. Dieser sei etwa zweimal in seiner Wohnung gewesen.

5.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 sagte C.___ zuerst aus, er habe mit dem mit Klebeband umwickelten Ei, so wie er es erhalten habe, nichts mehr gemacht (AS [...] 144 F 60). Unmittelbar darauf gab er auf den Vorhalt, dass seine DNA auf dem Ei gefunden worden sei, zu Protokoll, dass er das Ei geöffnet, geschaut und wieder verschlossen habe (AS [...] 144 F 62). Er habe den Gefrierbeutel alleine verpackt (AS [...] 145). Auf die Frage, aus welchem Grund er es ausgepackt habe, gab C.___ keine Antwort.

5.4 C.___ bestätigte auch anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 18. März 2016, dass er das mit braunem Klebeband umwickelte Paket kontrolliert habe, als er zu Hause gewesen sei (AS [...] 163).

6. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.1 Objektive Beweismittel liegen in Form der Fingerabdruckspuren des Beschuldigten am zugeschweissten Sack, der Streckmittel enthielt und dem weissen Plastiksack mit der Aufschrift «europa apotheke», in dem sich das Streckmittel befand sowie der DNA-Spuren am Gefrierbeutel und an der Innenseite des Klebebandes, mit welchem der Gefrierbeutel mit dem Kokain umwickelt war, vor. Der Beschuldigte bestreitet die entsprechenden Spurenbilder nicht mehr, so dass erstellt ist, dass er sowohl mit der Verpackung des weisspulvrigen Streckmittels als auch mit dem verpackten Kokain bzw. dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verpackt war, in Berührung kam.

Ob der Beschuldigte sowohl mit dem Gefrierbeutel als auch dem Klebeband in Berührung kam oder nur mit einem dieser Gegenstände, kann mit Blick auf den Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 20. April 2017 nicht gesagt werden, da eine Übertragung der Spur vom Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – möglich ist. Der Beschuldigte bestritt zuerst jeglichen Kontakt mit der Kugel/Ei, in welcher sich das Kokain befand, führte dann ab der Einvernahme vom 20. Juli 2016 aber aus, dass er den Gefrierbeutel an der Öffnung berührt und das Kokain angeschaut habe.

6.2 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten:

6.2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 11. August 2016 aus, dass er in der ersten Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe, weil er Angst gehabt habe. Er habe nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt konsultiert zu haben.

Dem Beschuldigten wurde bereits am Tag seiner Zuführung aus dem Kanton Zürich, am 5. Juli 2016, ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 206). Dieser war sowohl anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 6. Juli 2016 (AS 173) als auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (AS 106 ff.) anwesend. Der Beschuldigte hatte also ab Beginn der Strafuntersuchung und damit auch bereits vor der ersten Einvernahme Gelegenheit, sich mit seinem Anwalt zu besprechen. Die Aussage beim Staatsanwalt vermag deshalb sein Aussageverhalten nicht zu erklären und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

6.2.2 In den Einvernahmen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte C.___ als flüchtigen Bekannten dar, den er in der Schweiz zufällig kennenlernte und den er nur selten sah. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, dass er mit C.___ auf der Fähre aus Albanien nach Bari reiste, wo sie dasselbe Schicksal traf, indem beiden die Einreise nach Italien verweigert worden sei. Gemeinsam seien sie nach Albanien zurückgekehrt und in der Folge gemeinsam in die Schweiz nach Zürich geflogen, dies nach dem Sommer 2015.

Auch dieses Aussageverhalten ist nicht plausibel: Warum erwähnt der Beschuldigte diese einschneidende Episode mit C.___, die zeitlich noch nicht lange zurücklag, nicht von Beginn weg? Es ging dem Beschuldigten in den ersten Aussagen offensichtlich darum, die Bekanntschaft zu C.___ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen oder zumindest zu marginalisieren. Seine Erklärung, die Polizei habe ihn nicht gefragt (S-L 75), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. C.___ sagte demgegenüber denn auch aus, dass er den Beschuldigten schon von Albanien her kenne (AS 116).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich in den Akten befindlichen Bestätigungen von F.___ hinzuweisen (AS 21 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, dass er F.___ kenne. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt der von F.___ ausgestellten Bestätigungen, die auf den Beschuldigten und auf C.___ lauten, aus, dass F.___ die Einladung eigentlich für ihn (den Beschuldigten) gemacht habe. Als er C.___ am Hafen getroffen habe, habe er die Rückseite der Einladung kopiert und dessen Namen eingesetzt. Auch diese Aussage ist nicht plausibel: Wieso sollte der Beschuldigte für C.___ (den er gemäss Aussage vom 6. Juli 2016 in der Schweiz kennenlernte), einen flüchtigen Bekannten, den er zufällig am Hafen traf, ein Dokument abändern bzw. fälschen und damit das Risiko eingehen, dass auch er selbst Schwierigkeiten bekommt, um in Italien einzureisen – was ja dann auch geschah, als beide nach Albanien zurückgeschickt wurden, gemäss Aussagen des Beschuldigten, weil sie kein Rückticket hatten?

6.2.3 Zum Bild, dass der Beschuldigte seine Beziehungen zu C.___ möglichst vertuschen wollte, passt auch der blaue Renault Clio. Derselbe Renault Clio, in welchem der Beschuldigte bereits am 3. September 2015 kontrolliert worden war, wurde anlässlich der Festnahme von C.___ vor dessen Domizil sichergestellt und stand seit anfangs Dezember 2015 in dessen Eigentum. Ein Zufall ist nicht ganz ausgeschlossen; viel wahrscheinlicher ist aber, dass der Beschuldigte, der selber mit Autos handelte, an der Übertragung des Renaults auf C.___ als Vermittler mitwirkte, diese weitere Verbindung aber nicht offenlegte.

6.2.4 Der Beschuldigte machte im Zusammenhang mit dem Kokain im Zimmer von C.___ unterschiedliche Aussagen. Während er zu Beginn des Verfahrens ausführte, dass er das Kokain im Auto berührt haben müsse, sagte er später aus, er habe den Sack mit dem Kokain in der Wohnung von C.___ berührt. Am 20. Juli 2016 führte er aus, der Sack mit dem Kokain sei auf dem Tisch gewesen, als sie gekommen seien; er habe diesen angeschaut und dabei den Sack etwas geöffnet. In der Einvernahme vom 11. August 2016 führte er aus, C.___ habe ihn aufgefordert, sich das Kokain anzusehen. Noch einen Schritt weiter ging der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er ausführte, C.___ habe ihm eine Linie Kokain schenken wollen. Dass er den Sack mit den Streckmitteln berührt habe, sagte er nie.

Die Aussage des Beschuldigten, es sei, als sie in die Wohnung von C.___ gekommen seien, ein offener Sack auf dem Tisch gelegen, in welchem sich das Kokain befunden habe, und C.___ habe gesagt, dies sei Kokain, er solle schauen, ist nicht glaubhaft:

Der Beschuldigte beschreibt dieses Geschehen, als ob C.___ ihm ein neues Handy gezeigt hätte. Es widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogendealer 120 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76 % während seiner Abwesenheit offen herumliegen lässt. Kokain wird auf der Gasse mit einem weitaus tieferen Reinheitsgrad verkauft, so dass davon auszugehen ist, dass das sichergestellte Kokain vor der Weitergabe noch gestreckt worden wäre. Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Wohnung Streckmittel von über 3,5 kg sichergestellt wurden. Das sichergestellte Kokaingemisch wies deshalb einen erheblichen Verkehrswert auf, so dass die Schilderung des Beschuldigten sehr lebensfremd wirkt. Entsprechend sagte denn auch C.___ genau das Gegenteil aus: Er habe die in [...] übernommene Tasche im Schrank deponiert; die Kugel/Ei habe er in der Wolldecke deponiert, weil er nicht alles beieinander haben wollte (AS 115). C.___ tat somit genau das, was ein vernünftiger Mensch tut, wenn er nicht will, dass Dritte eine bestimmte Sache wahrnehmen: Er verstaut und versteckt sie an einem nicht sofort einsehbaren Ort.

6.2.5 Zusammenfassend müssen die Aussagen des Beschuldigten deshalb als nicht glaubhaft bezeichnet werden.

6.3 C.___ passte seine Aussagen dem ihm jeweils mitgeteiltem Stand der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden an: Zuerst verneinte er jegliches Wissen über Drogen. Er gab dann zu, das Kokain in [...] übernommen und den Auftrag erhalten zu haben, dieses an einen Abnehmer weiter zu geben, wobei er die Umstände der Übernahme und der Abmachungen betreffend Weitergabe äusserst unglaubhaft schilderte. Mit den Drogen habe er jedoch nach der Übernahme nichts gemacht. Als ihm eröffnet wurde, dass am Gefrierbeutel seine DNA sichergestellt worden sei, führte er aus, dass er diesen zwecks Kontrolle der Drogen geöffnet habe. C.___ bestritt zudem zuerst, F.___ und A.___ zu kennen. Erst nach Vorhalt der Unterlagen betreffend Beherbergung gab er zu, dass beide Kollegen von ihm seien.

Die Aussagen von C.___ sind somit ebenfalls unglaubhaft. Bei beiden Personen fällt im Übrigen auf, dass in den Einvernahmen sehr auffällig ausweichend geantwortet wurde.

6.4 Es ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen:

6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Strafanstalt Lenzburg gemäss Führungsbericht vom 25. April 2017 nicht verwertbar ist, ja nicht einmal als Indiz gelten kann. Es wurde dort in Bezug auf die Deliktbearbeitung ausgeführt, der Beschuldigte habe beim Eintrittsgespräch erklärt, er habe die Delikte aus finanziellen Gründen begangen und leider nicht zum ersten Mal. Diese aufgeführten Aussagen wurden nicht im Rahmen des Strafverfahrens unter Hinweis auf die Verfahrensrechte und unter Teilnahme seines Verteidigers gemacht. Ausserdem ist auch ein Missverständnis nicht ausgeschlossen, wird doch gleich im nächsten Satz festgehalten, dass bei Gefangenen, bei welchen auf Grund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten ein tiefergreifendes Gespräch kaum möglich sei und die nach Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden, das Thema Tataufarbeitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch beschränkt bleibe. So liess der Beschuldigte denn auch durch seinen Verteidiger im Plädoyer geltend machen, er habe diesen Satz so nie gesagt.

6.4.2 Der Beschuldigte hielt sich anfangs Dezember 2015 in der Schweiz auf, nachdem er am 3. Dezember 2015 nach Wien in den Schengenraum eingereist war und sich bereits zu früheren Zeitpunkten in der Schweiz aufgehalten hatte. Er war ein guter Bekannter von C.___, den er schon von Albanien her kannte, und der ihn mit seinem PW führte und begleitete, wenn der Beschuldigte Autos ankaufen wollte.

6.4.3 Es ist unbestritten, dass C.___ zwischen dem 2. – 9. Dezember 2015 119,7 g Kokain von [...] an sein Domizil in [...] transportierte und dort aufbewahrte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass C.___ das in [...] übernommene, mit Klebeband zugeschnürte Paket, in welchem sich das Kokain befand, an seinem Domizil öffnete. C.___ selbst sagte aus, er habe das Paket zuhause kontrolliert; entgegen den Aussagen des Beschuldigten stand der Gefrierbeutel aber nicht geöffnet auf dem Tisch, als er mit C.___ in dessen Wohnung kam. Vielmehr ist entsprechend den Aussagen von C.___ davon auszugehen, dass dieser das Kokain im Schrank in der Wolldecke versteckte und er es deshalb eigens zwecks Kontrolle hervornehmen musste. Während dieser Kontrolle hielt sich der Beschuldigte in der Wohnung von C.___ auf.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Sack berührte – gemäss eigenen Aussagen, um die Öffnung des Sackes etwas mehr zu öffnen und das Kokain anzuschauen. Auf diese Aussage kann aber aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte nicht erklären können, aus welchem Grund er in den ersten Einvernahmen jegliche Kenntnisse von Drogen bestritt. Der Beschuldigte ist mit C.___ enger verbunden als er dies gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenlegte und es ist erstellt, dass er bereits im September mit einem PW unterwegs war, in welchem im Dezember 2015 hohe Kontaminationen von diversen Drogen festgestellt wurden. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte nachweislich nicht nur mit dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verstaut war, sondern auch mit einem Sack, in welchem Streckmittel lag, in Berührung kam.

Wenn auch zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass seine DNA-Spur vom Gefrierbeutel auf die Innenseite des Klebbandes übertragen wurde und er deshalb mit dem Klebeband nicht in direkten Kontakt kam, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel, dass er an der Verpackung des Kokains mitwirkte. Sämtliche Aussagen des Beschuldigten, welche die DNA-Spur am Gefrierbeutel erklären sollten, sind unglaubhaft. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogentransporteur 120 g Kokain offen zuhause herumliegen lässt und einen Bekannten bei dessen ersten Besuch an seinem Domizil darauf hinweist, dass es sich um Kokain handelt und ihn auffordert, sich dieses anzusehen. Wie erwähnt, erscheint dies bei einem neuen Handy oder einem neuen TV-Gerät als plausibel, nicht aber bei illegalen, hochprozentigen und damit äussert werthaltigen Drogen.

Gemäss Aussagen von C.___ öffnete er das Ei, kontrollierte es und verschloss es wieder. Offensichtlich war der Gefrierbeutel somit nur während dieser Kontrolle kurz geöffnet. Während dieser Kontrolle war der Beschuldigte am Domizil von C.___ anwesend und er hat, da seine DNA-Spur auf dem Gefrierbeutel sichergestellt wurde, bei dieser Kontrolle mitgewirkt. Ebenso hat er offensichtlich bei der Öffnung und anschliessenden Verpackung der Kugel/Ei mit Klebeband mitgewirkt.

Die Anwesenheit des Beschuldigten während dieser Kontrolle setzt einerseits ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen C.___ und dem Beschuldigten voraus und beweist andererseits gleichzeitig, dass der Beschuldigte am weiteren Vertrieb des verpackten Kokains interessiert und damit auch daran beteiligt war. C.___ hätte das Kokain alleine kontrolliert, wenn diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären. Er brauchte für diese Kontrolle den Beschuldigten nicht; die Kenntnis seiner Drogengeschäfte durch eine unbeteiligte Drittperson stellte in jedem Fall eine latente Gefahr dar. Die Mitwirkung des Beschuldigten an der Verpackung war deshalb einzig dann angezeigt und sinnvoll, wenn er am Ergebnis der Kontrolle interessiert und damit grundsätzlich am Drogengeschäft beteiligt war. Für C.___ gab es keinen Grund, die Kugel/Ei mit dem Kokain während der Anwesenheit des Beschuldigten aus dem Versteck im Schrank hervorzuholen, wenn der Beschuldigte nicht in das Drogengeschäft involviert war. Der Beschuldigte hat aktiv an den Handlungen von C.___ mitgewirkt. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist deshalb erstellt.

6.4.4 Aufgrund des Reinheitsgrads des Kokains von 76 % waren der Beschuldigte und C.___ nicht blosse Gassenverkäufer oder Läufer, sondern sie sind weiter oben in der Hierarchie anzusiedeln. Indem der Beschuldigte innert kurzer Zeit (Dezember 2015 und Frühling 2016) nachweislich mit einem relativ grösseren Drogengeschäft zu tun gehabt hat, ist von einer aktiven Rolle im Drogenmilieu auszugehen.

III. Rechtliche Subsumtion

1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.    Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b.    Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c.     Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

d.    Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e.    den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f.      öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;

g.    zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG, SR 812.121).

Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er:

a.    weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;

b.    als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;

c.     durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d.    in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

2.1 Der Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst sowohl den Versuch i.S. von Art. 22 StGB wie auch gewisse Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (Fingerhuth/Schlegel/Jucker Kommentar BetmG, 3. Auflage, Art. 19 BetmG N 97). Der Tatbestand zielt nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls ein Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (a.a.O. Art. 19 BetmG N 99).

2.2 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (a.a.O. Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

2.3 Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass der Beschuldigte zusammen mit C.___ die Kugel mit dem Kokain mit Klebeband verpackte, dies im Rahmen einer gemeinschaftlichen Abwicklung eines Drogengeschäfts mit den 119,5 g Kokain, die C.___ in [...] übernahm und die an einen unbekannten Abnehmer hätten weitergeliefert werden sollen. Der Beschuldigte wirkte damit dabei mit, das Kokain für die Weitergabe an einen Abnehmer transporttauglich vorzubereiten und sicherzustellen, dass die Kugel/Ei das Kokain auch tatsächlich enthielt. Er wirkte damit an der Vorbereitung der Veräusserung bzw. des Verschaffens des Kokains an einen Dritten mit. Der Beschuldigte wusste, dass Kokain verboten ist (AS 129). Der Beschuldigte hat damit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Dabei ist auf Grund der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte als Mittäter mit C.___ handelte: C.___ hatte keinen Grund, für die Verpackung eine Hilfsperson beizuziehen, weil dafür keine zweite Person erforderlich war. Der Beizug einer zweiten Person – und damit eines Mitwissers – machte nur Sinn, wenn diese zweite Person auch in das Drogengeschäft involviert war. Dieser Einbezug des Beschuldigten wird zudem durch seine Fingerabdrücke, die sich an der Verpackung von Streckmittel fanden, gestützt.

2.4 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

Per 1. Juli 2011 ist die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten, mit dem auch der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG abgeändert worden ist:

Text bisher: „Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“.

Text neu: „Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“.

Der Wille des Gesetzgebers in Bezug auf diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert: „Diese Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem geltenden Recht, jedoch wurde der Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll. Folgende Risiken müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsform oder Mischkonsum u.a.“ (vgl. auch Fingerhuth a.a.O. Art. 19 BetmG N 175).

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bei Kokain bei einer Menge ab 18 g reinem Betäubungsmittelwirkstoff zur Anwendung (BGE 111 IV 100 ff.). Diese Menge ist im vorliegenden Fall um ein Vielfaches erreicht, so dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht hat.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2. Im Entscheid BGE 117 IV 112 E. 1 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

-           Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

-           die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

-           die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

-           und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt

Die Täterkomponente umfasse:

-           das Vorleben,

-           die persönlichen Verhältnisse

-           sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.

Und weiter (a.a.O., S. 114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.

Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel „durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).

Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen „vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“

Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.

Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als angemessen.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E. 2.2) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

3. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (die in der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in BSK 3. Auflage Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei (138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).

Bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe bestimmt das Gericht diese in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters vermeiden; er soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt, allerdings soweit möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 133 IV 156; 121 IV 102 f.).

6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 BetmG liegt zwischen 1 – 20 Jahre Freiheitsstrafe.

2. Das Verfahren im Kanton Zürich

2.1 Der Beschuldigte wurde am 22. März 2016 als Lenker des PW Audi […] kontrolliert. Dabei wurden im Armaturenbrett des PW 133,5 g Heroin sichergestellt (AS 50). Der Beschuldigte führte in der noch gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, dass er am 3. Dezember 2015 in den Schengenraum, nach Wien, eingereist sei. Ende Jahr sei er nach Hause gereist und am 11. Januar 2016 wieder in die Schweiz gereist. Er handle mit Autos, die Reisen finanziere er sich mit diesem Handel (AS 58). Der Beschuldigte gab zu, im PW 120 g Heroin versteckt zu haben. Er habe das Heroin von einem Albaner in […] übernommen und hätte es weitergeben sollen. Er hätte für den Transport CHF 200.00 erhalten (AS 59 f.).

Der Reinheitsgrad des Heroins betrug 13 % (AS 79).

Am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon in einem abgekürzten Verfahren gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (AS 85 ff.).

2.2 Der vorliegend zu beurteilende Vorhalt ereignete sich im Dezember 2015 und damit vor dem Urteil der Einzelrichterin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. Wenn der Vorhalt in jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre, hätte er im Strafverfahren im Kanton Zürich ebenfalls beurteilt werden können. Es ist demzufolge ein Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 auszufällen.

2.3 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 einlässlich mit Art. 49 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass diese Bestimmung keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe im neuen Verfahren erlaubt. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die erste Strafe (Grundstrafe) aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren.

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.

2.4 Vorliegend stellt der zu beurteilende Vorfall mit dem Kokain die schwerste Straftat dar, da es um mehr reinen Stoff und nicht nur ums Transportieren der Drogen ging. Für diese ist somit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe festzulegen.

3. Tatkomponenten

Beim Ausmass des verschuldeten Erfolges ist eine erhebliche Drogenmenge festzustellen, die geeignet ist, eine Vielzahl von Menschen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Der Beschuldigte war aufgrund des Reinheitsgrades der Drogen sicher nicht auf der untersten Stufe tätig (Läufer/Gassenverkäufer), sondern auf einer höheren. Bei der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von direktem Vorsatz auszugehen. Er ist selbst nicht drogenabhängig und handelte deshalb nicht, um die eigene Sucht zu befriedigen, sondern offensichtlich aus materiellen Gründen. Der Beschuldigte war bei seinen letzten beiden Aufenthalten in der Schweiz im Dezember 2015 und im März 2016 an Drogengeschäften beteiligt, und es ist nicht denkbar, dass er deshalb in die Schweiz reist, ohne sich dabei einen materiellen Vorteil zu versprechen. Insgesamt ist auf Grund der Umstände von einem leichten, aber nicht mehr ganz leichten Tatverschulden auszugehen.

4. Bei der Festlegung des Tatverschuldens muss auch das Urteil des Mittäters C.___ berücksichtigt werden. Dem Beschuldigten C.___ wurde gemäss Anklageschrift vom 24. März 2016 vorgehalten, im Dezember 2015 in [...] von einem Unbekannten 119,5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76 % sowie 3‘526 g Streckmittel übernommen und nach [...] transportiert und dort in seinem Zimmer gelagert zu haben. Er habe dabei die Absicht gehabt, das Kokain und die Streckmittel zu einem späteren Zeitpunkt zu einem unbekannten Abnehmer zu transportieren, wobei er davon ausgegangen sei, dass der allenfalls gestreckte Stoff für den Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer zwecks Konsum bestimmt war (AS 98 f.). Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2016 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern in einem abgekürzten Verfahren gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Widerhandlungen gegen das AuG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (AS 102 ff.).

5. Das Tatverschulden des Beschuldigten muss unter Berücksichtigung seines Tatbeitrages als geringer als dasjenige von C.___ eingestuft werden. Damit ergibt sich für den Beschuldigten gestützt auf die Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 f.). Der Beschuldigte ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre die Grundschule besucht, gefolgt von vier Jahren Mittelschule. Er studierte zwei Jahre Tourismus-Management. Das Studium konnte er aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht abschliessen. Er ist ledig und hat keine Kinder. In der Schweiz sind keine Vorstrafen verzeichnet. Der Beschuldigte lebt in Albanien bei seiner Familie. Er hat eine Freundin, mit der er eine Familie gründen möchte. In Albanien arbeitete er zeitweise in einer Garage, zeitweise als Kellner sowie am Strand. Der Beschuldigte führte aus, er sei Ende 2014 erstmals in die Schweiz gekommen, um hier Autos zu kaufen und diese dann weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte hat weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter diesen Umständen kann ihm keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der Tat zugestanden werden. Der Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg vom 25. April 2017 ist positiv, was aber auch nicht zu einer Strafminderung führt, kann doch ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 E.5.5). Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Die Täterkomponenten sind deshalb insgesamt als neutral zu gewichten. Es bleibt damit bei einem Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

7. Asperation

Nun ist die vom Bezirksgericht Pfäffikon ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf die 18 Monate zu asperieren. Hier scheint es angemessen, eine Straferhöhung von 6 Monaten vorzunehmen. Damit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Von dieser Gesamtstrafe ist die Strafe des Zürcher Verfahrens von 12 Monaten Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass eine Zusatzstrafe von 12 Monaten verbleibt. Der Beschuldigte ist somit im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Dem Beschuldigten wird vor allem mit Blick auf die bereits ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug mit der damit verbundenen resozialisierenden Wirkung der bedingte Strafvollzug gewährt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird. Dem Beschuldigten werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2. Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Der Beschuldigte ist aufgrund der ausgefällten bedingten Strafe sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.

9. Da die bisher verbüsste Haft (357 Tage) nicht länger ist als die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, ist der Antrag des Beschuldigten um Ausrichtung einer Genugtuung für Überhaft abzuweisen.

V. Kosten

1. Es bleibt beim Schuldspruch, weshalb die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren gleich bleibt. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF 699.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3.1 Im Berufungsverfahren wurde der Schuldspruch bestätigt. Das Strafmass wurde aber reduziert und es wird die Strafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen. Die Berufung ist deshalb teilweise erfolgreich, weshalb der Beschuldigte nur zwei Drittel der Kosten zu tragen hat. Der Beschuldigte hat somit an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘090.00, 2/3, d.h. CHF 2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

3.2 Analog dazu ist dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zuzusprechen. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese Entschädigung ist mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit nach Verrechnung der reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an Verfahrenskosten zu bezahlen.

3.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Haltiner sistiert, nachdem Rechtsanwalt Kunz die Verteidigung des Beschuldigten auf privater Basis übernommen hatte. Demnach ist die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 346.70 (Honorar CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 25.70) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 StGB; Art. 135, 335 ff., 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3. Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3.    A.___ werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2. Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    A.___ ist sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.

5.    Der Antrag von A.___ um Ausrichtung einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen.

6.    Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF 699.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 346.70 (Honorar CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 25.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese Entschädigung ist mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu verrechnen.

9.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

10.  A.___ hat an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘090.00, 2/3, d.h. CHF 2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

11.  A.___ hat somit nach Verrechnung der reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             Haussener

STBER.2017.6 — Solothurn Obergericht Strafkammer 27.06.2017 STBER.2017.6 — Swissrulings