Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 19.10.2017 STBER.2017.4

19. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·10,923 Wörter·~55 min·1

Zusammenfassung

Urkundenfälschung, versuchter Betrug sowie Widerrufsverfahren

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschuldigter

betreffend     Urkundenfälschung, versuchter Betrug sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 19. Oktober 2017:

1.    B.___, leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter;

3.    Krishna Müller, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. September 2016 zusammen und verweist auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2017, mit welcher die Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs sowie die Ausfällung einer Geldstrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolge verlangt wird. Des Weiteren weist der Vorsitzende auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Juni 2017 hin, mit welcher den Parteien mitgeteilt wurde, das Berufungsgericht behalte sich vor, den angeklagten Sachverhalt rechtlich als versuchten Betrug (Mittäterschaft statt Gehilfenschaft) zu würdigen. Hierauf skizziert der Vorsitzende den weiteren Verfahrensablauf (Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien, Befragung des vorgeladenen Zeugen C.___, Befragung des Beschuldigten, etwaige weitere Beweiserhebungen und Abschluss des Beweisverfahrens, Parteivorträge, letztes Wort des Beschuldigten, geheime Urteilsberatung, Urteilseröffnung).

Staatsanwalt B.___ hat weder Vorfragen noch Vorbemerkungen.

Der private Verteidiger des Beschuldigten wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und reicht vorab seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.

Da der vorgeladene Zeuge C.___ noch nicht am Gericht eingetroffen ist, wird die Befragung des Beschuldigten vorgezogen. Dieser wird auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu separates Einvernahmeprotokoll sowie Audio-CD in den obergerichtlichen Akten).

In der Folge stellt der Vorsitzende fest, dass der auf 8:45 Uhr vorgeladene Zeuge C.___ nicht erschienen ist und gewährt den Parteien hierzu das rechtliche Gehör. Die Parteien nehmen wie folgt Stellung:

Staatsanwalt B.___ für die Berufungsklägerin: C.___ sei im vorliegenden Strafverfahren bereits unter Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien als Zeuge befragt worden. Er beantrage deshalb, dass die Hauptverhandlung vor Obergericht ohne Verzögerung fortgesetzt werde, und er mache beliebt, den unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen erneut mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen.

Rechtsanwalt Krishna Müller für den Beschuldigten: Es sei bemühend, dass C.___ in diesem Verfahren nun bereits zum dritten Mal einer Vorladung keine Folge leiste. Beweismässig beruhe die ganze Anklage auf den Aussagen von C.___. Aufgrund der vorinstanzlichen Urteilsbegründung würden sich neue Fragen stellen, die der Zeuge zu beantworten habe. Er beantrage deshalb, es sei an der Befragung des Zeugen C.___ vor Obergericht festzuhalten. Ob eine polizeiliche Zuführung noch heute möglich sei, habe das Gericht zu entscheiden.

Das Berufungsgericht zieht sich kurz zur geheimen Beratung zurück. Hierauf eröffnet der Vorsitzende den Parteien mündlich folgenden Beschluss:

«Die Berufungsverhandlung wird trotz des unentschuldigten Nichterscheinens des als Zeugen vorgeladenen C.___ ohne Verzögerung weitergeführt.»

Dieser Beschluss wird vom Vorsitzenden summarisch wie folgt begründet: C.___ sei in diesem Strafverfahren bereits als Zeuge und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten befragt worden. Zudem sei kein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen, bei welchem es in besonderem Masse auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankomme. Neben den Aussagen des Zeugen C.___ bestünden nämlich schriftliche Dokumente und weitere Indizien. Des Weiteren sei für das Berufungsgericht nicht erkennbar, welche neuen Fragen sich aufgrund der erstinstanzlichen Urteilsbegründung an den Zeugen C.___ aufdrängen würden und die Verteidigung habe diese behaupteten neuen Fragen auch nicht näher substantiiert. Vorbehalten bleibe aber Art. 349 StPO. Gelange das Berufungsgericht nach den Parteivorträgen im Rahmen der Urteilsberatung zur Auffassung, der Fall sei noch nicht spruchreif, könne es auf diesen Beschluss zurückkommen und weitere Beweise erheben.

Staatsanwalt B.___ stellt hierauf keine Beweisanträge für die Berufungsklägerin.

Rechtsanwalt Krishna Müller stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:

« Es sei das der [...] Bank AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren.»

Zur Begründung führt der private Verteidiger aus, dem Beschuldigten werde angelastet, er habe die Kreditunterlagen der [...] Bank AG eingereicht. Bislang sei dies aber unklar geblieben. Da dem Beschuldigten nicht die Herstellung, sondern vielmehr der Gebrauch von gefälschten Urkunden vorgehalten werde, sei dieser Punkt matchentscheidend. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, der vorgeladene Zeuge könne vor Obergericht hierzu Aussagen machen. Da dieser aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, seien nun die wesentlichen Erkenntnisse aus der Edition des Couverts zu ziehen.

Staatsanwalt B.___ beantragt für die Berufungsklägerin, das Editionsbegehren abzuweisen. Aufgrund der mittäterschaftlichen Gesamtkonstellation gelte das Prinzip der gegenseitigen Zurechenbarkeit der Tatbeiträge. Es sei deshalb nicht entscheidend, ob der Beschuldigte oder C.___ das Couvert mit den Kreditunterlagen auf die Post gebracht habe.

Nach der geheimen Beratung des Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende den Parteien mündlich folgenden Beschluss:

«Der Beweisantrag, es sei das der [...] Bank AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren, wird abgewiesen.»

Der Vorsitzende führt in seiner summarischen Begründung aus, es werde zum einen dem Beschuldigten im Strafbefehl nicht vorgehalten, er habe das Couvert mit den Kreditunterlagen der [...] Bank AG geschickt. Zum anderen sei es aus Sicht des Berufungsgerichts nicht relevant, ob der Beschuldigte oder C.___ das entsprechende Couvert der Post übergeben habe. Der Umstand, dass die Verteidigung erst jetzt diesen Beweisantrag stelle, zeige zudem, dass auch sie dieser Frage bislang keine Relevanz beigemessen habe.

In der Folge wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen und Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Berufungsklägerin folgende Anträge:

« 1.  A.___ sei wegen versuchten Betrugs und wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

  2.  A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren – dies im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. September 2014 und zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016.

  3.  Der bedingt gewährte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 sei nicht zu widerrufen.

  4.  A.___ sei keine Entschädigung auszurichten.

  5.  A.___ seien die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Krishna Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

« 1.  A.___ sei freizusprechen:

a.)   von der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug bzw. vom Vorwurf des versuchten Betrugs

b.)   von der Beschuldigung der Urkundenfälschung,

angeblich begangen in Grenchen und […] vom 9. bis am 13. September 2012 z. N. der [...] Bank AG,

unter Zuerkennung der Verteidigerkosten von CHF 6'248.90 in erster Instanz und CHF 4'787.85 in oberer Instanz.

2.  Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

3.  Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Ad Widerrufsverfahren:

Auf einen Antrag wird verzichtet.»

Beide Parteivertreter halten einen zweiten Parteivortrag.

Hierauf macht der Beschuldigte von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er schliesse sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Das Verfahren habe viel zu lange gedauert. Wenn man zu seiner Meinung stehe, könne man diese auch gegen aussen vertreten. Genau dies habe aber C.___ nicht gemacht. Er sei vielmehr trotz Vorladung drei Mal nicht erschienen. Er (A.___) müsse mangels Beweisen freigesprochen werden.

Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird deshalb vereinbart, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird und die Parteivertreter vorab telefonisch von der Gerichtsschreiberin über den Ausgang des Verfahrens kurz orientiert werden. Damit endet um 11:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. September 2012 reichte die [...] Bank AG bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige ein gegen C.___ wegen Betrugsverdachts. Bei den vom Verdächtigten als Beilage zu einem Online-Kreditantrag über CHF 30‘000.00 eingereichten Lohnabrechnungen vom Juli bis August 2012 handle es sich wohl um Fälschungen: Der Antragsteller habe am angegebenen Arbeitsort nicht erreicht werden können und arbeite nach Auskunft der Arbeitgeberin seit dem 31. Januar 2010 nicht mehr dort (Akten der Staatsanwaltschaft, die alle nicht paginiert sind). Der Kreditantrag wurde am Sonntag, 9. September 2012, 22:30 Uhr, online erstellt und ging bei der Bank am 13. September 2012 unterzeichnet ein.

2. C.___ wurde in der Folge am 24. Oktober 2012 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen und gab an, A.___ habe für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Diesem habe er eine alte Lohnabrechnung, einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die Krankenkassenpolice schicken müssen. Er habe ihm die Lohnabrechnung vom Dezember 2008 geschickt, die Lohnabrechnungen für 2012 habe A.___ erstellt. Diese Lohnabrechnungen habe er nie gesehen. Den Kreditantrag habe er ohne zu lesen unterschrieben.

3. Mit Verfügung vom 13. März 2013 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand in der Strafuntersuchung gegen C.___ und A.___.

4. Am 14. Juni 2013 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A.___ einen Strafbefehl und auferlegte ihm wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 400.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, eine Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF 250.00. Dagegen liess der Beschuldigte am 25. Juni 2013 Einsprache erheben. Der gleichentags ergangene Strafbefehl gegen C.___ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF 330.00 wegen versuchtem Betrug und Urkundenfälschung erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.

6. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fällte am 20. September 2016 folgendes Strafurteil:

« 1.  A.___ wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der Urkundenfälschung freigesprochen.

  2.  A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 6‘248.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

  3.  Das Begehren von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, um Ausrichtung von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe ist abgewiesen.

  4.  Der Zeuge C.___ wird wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der heutigen Hauptverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

  5.  Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

6.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 460.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

7. Gegen das Urteil liess die Staatsanwaltschaft die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 wird beantragt, der Beschuldigte sei wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

In Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziffern 3 und 4 (letztere nicht den Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen Urteils.

8. Am 19. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt. C.___ blieb dabei als vorgeladener Zeuge unentschuldigt aus.

II. Sachverhalt

1. Vorgehalten wird dem Beschuldigten im Strafbefehl zusammengefasst, er habe zwischen dem 9. und 13. September 2012 einen durch C.___ begangenen versuchten Betrug gefördert, indem er für diesen totalgefälschte Urkunden habe ausstellen lassen und diese in der Folge verwendet habe. Der Beschuldigte habe für C.___ den Online-Kreditantrag mit offensichtlich unwahren Angaben ausgefüllt und diesen von C.___ unterschreiben lassen, wobei er realisiert habe, dass C.___ die Unterschrift seiner Frau gefälscht habe. Im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes habe der Beschuldigte den unterzeichneten Privatkredit mit den notwendigen Dokumenten der [...] Bank AG eingereicht. Vorgängig habe er auf der Basis von alten Lohnabrechnungen, die ihm C.___ überlassen gehabt habe, durch eine Drittperson neue Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni bis September 2012 erstellen lassen und diese Totalfälschungen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der [...] Bank AG eingereicht. Im Falle der Kreditauszahlung hätte C.___ dem Beschuldigten für seine Dienste einen Betrag von CHF 1‘000.00 bezahlt.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt, insbesondere den Vorwurf, er habe für C.___ gefälschte Lohnabrechnungen herstellen lassen. Er habe nur nach den Angaben von C.___ den Online-Antrag ausgefüllt und ausgedruckt.

2. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Die Vorinstanz legt auf den Seiten 10 f. der schriftlichen Urteilsbegründung die Aussagen des Beschuldigten und von C.___ dar, darauf kann verwiesen werden. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Ergebnis, der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt sei nachgewiesen, da die Aussagen von C.___ glaubhaft seien, diejenigen des Beschuldigten hingegen nicht (US 12 f.).

Bei der Beweiswürdigung sind folgende Erwägungen von Bedeutung:

-        Der von C.___ geschilderte Ablauf der Ereignisse ist plausibel und glaubhaft. Er hat von Anfang an ausgesagt, der Beschuldigte habe für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt, was von Letzterem bestätigt wurde. Er gab auch korrekt seine Anstellungsdauer bei der Firma [...]AG an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich damit strafbar machen sollte, hat sich C.___ doch mit dem Eingeständnis, die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Antragsformular gefälscht zu haben, immerhin auch selbst belastet. Einzuräumen ist, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe den falsch ausgefüllten Kreditantrag nicht durchgelesen, sein Verhalten zweifellos auch beschönigt und diesbezüglich falsch ausgesagt hat. Er hat in der Folge den – entgegen seinen Aussagen – gegen ihn erlassenen Strafbefehl denn auch akzeptiert. Auch danach hielt er an den Belastungen gegen den Beschuldigten fest. Wesentlich ist, dass C.___ den Ablauf der Vorgänge – im Gegensatz zum Beschuldigten – plausibel und widerspruchsfrei geschildert hat und seine Schilderung – dies ebenfalls im Gegensatz zu den Angaben des Beschuldigten – durch die weiteren objektiven Beweismittel gestützt wird.

Am 24. Oktober 2012 gab C.___ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen an, er habe vom 1996 bis 2010 bei der [...] AG gearbeitet. Jemand (auf Nachfrage: A.___) habe für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Er habe diesem eine alte Lohnabrechnung, einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die Krankenlassenpolice schicken müssen. A.___ habe die Lohnabrechnungen pro 2012 erstellt, er habe diesem eine alte Abrechnung aus dem Jahr 2008 geschickt. Er habe A.___ drei bis vier Tage vor dem Ausfüllen des Kreditantrages kennengelernt und habe mit diesem telefonischen und E-Mail-Kontakt gehabt. Er habe die von A.___ angefertigten Lohnabrechnungen nicht angesehen. Dies habe ihn nicht interessiert, er habe einfach einen Kredit gewollt und A.___ habe ihm gesagt, er könne ihm einen besorgen. Die falschen Angaben im Antrag habe er nicht bemerkt, da er diesen nicht gelesen habe. Er habe den vom Beschuldigten ausgefüllten und ausgedruckten Kreditantrag in Grenchen beim McDonalds unterschrieben. Er habe dabei auch für seine Frau unterschrieben, sie habe davon gewusst. Er fühle sich nicht schuldig; er habe einen Kredit gebraucht und dabei gedacht, A.___ sei ein seriöser Berater. Er habe diesem gesagt, dass er arbeitslos sei. Daraufhin habe ihm dieser gesagt, er (C.___) solle ihm eine alte Lohnabrechnung schicken. Wenn alles geklappt hätte, hätte er A.___ CHF 1'000.00 bezahlen müssen.

Am 17. Februar 2015 machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge (in Anwesenheit des Verteidigers, der ausdrücklich bestätigte, der Beschuldigte verzichte auf eine persönliche Teilnahme) detaillierte Angaben über den Ablauf. Er habe seinem Schwager in Solothurn von seinem Kreditbedarf erzählt, der ihm dann den Beschuldigten empfohlen habe. Dieser habe dann von ihm eine Lohnabrechnung verlangt und gleichzeitig die Krankenkassenpolice, um die Krankenkasse zu wechseln. Dann habe er per Mail noch das ZEK-Formular verlangt. Er habe ihm dann diese Dokumente – neben dem ZEK-Formular und der alten Lohnabrechnung noch eine Ausweiskopie – geschickt und sie hätten sich später einmal im McDonalds in Grenchen getroffen, damit er den Antrag habe unterschreiben können. Dabei habe er auch betreffend die Krankenkasse unterschrieben. Es sei schönes Wetter gewesen, sie seien draussen gesessen. Dabei habe er den Antrag ohne durchzulesen unterschrieben. Er habe dem Beschuldigten schon beim ersten Telefongespräch gesagt, dass er keine Arbeitsstelle habe. Er habe nur die Unterlagen schicken müssen und dann den Antrag unterschrieben, den Rest habe A.___ erledigt. Wenn es mit dem Kredit geklappt hätte, hätte er A.___ CHF 1'000.00 bezahlen müssen. Die Darstellung von C.___, er habe dem Beschuldigten auf Aufforderung hin diverse Unterlagen zugeschickt, lässt sich mit den aufgefundenen Dokumenten erhärten: Am 4. September 2014 um 16:24 Uhr versandte er ein Couvert an die [...] GmbH, A.___, das nach seinen Angaben die vom Beschuldigten gewünschten Unterlagen, darunter die Lohnabrechnung pro Dezember 2008, enthielt (die Kopie des Couverts ist in den Akten abgelegt hinter der Strafanzeige). Die Beglaubigung der Ausweiskopie von C.___ durch die Gemeindeverwaltung […] datiert denn auch vom 4. September 2012. Ebenso findet sich in den Akten eine E-Mail des Beschuldigten vom 27. August 2012, 14:38:26 Uhr, an C.___, mit der der Beschuldigte die Zusendung eines ZEK-Formulars wünschte. C.___ brachte auch die von ihm beschriebene Lohnabrechnung pro Dezember 2008 bei.

-        Demgegenüber widerlegen die soeben genannten Unterlagen die ersten Aussagen des Beschuldigten vom 17. Januar 2013 bei der Polizei ganz offensichtlich. Dort gab er an, C.___ sei ein bestehender Kunde von ihm, diesem habe er die Krankenkasse gewechselt. Anlässlich eines Telefongesprächs habe dieser ihn um Hilfe bei der Suche nach einem Kredit gefragt. Er habe dann wegen den Konditionen die [...] Bank empfohlen, obwohl er eigentlich nicht mit dieser zusammenarbeite. Sie hätten dann einen Termin in Grenchen vereinbart und seien zusammen nach [Ortschaft in der Region Bern] gefahren, in sein Büro bei der [...] GmbH. Dort habe C.___ ihm die nötigen Dokumente übergeben und er selbst habe den Antrag für ihn anhand dieser Unterlagen am PC ausgefüllt. Am Schluss habe C.___ den Vertrag unterzeichnet. Später habe ihm dieser gesagt, der Antrag sei abgelehnt worden. C.___ habe über die Schwester mit ihm Kontakt aufgenommen. Per Post oder E-Mail hätten sie nie miteinander Kontakt gehabt. Anfangs September hätten sie sich beim McDonalds in Grenchen getroffen und er habe dann aufgrund der Unterlagen von C.___ den Antrag an seinem Arbeitsplatz in [...] auf dem PC ausgefüllt. Den Ort und das Datum auf dem Antrag habe evtl. er (A.___) angebracht. Von falschen Daten wisse er nichts. C.___ habe die Unterlagen mitgebracht und er habe diese Angaben auf den Kreditantrag übertragen. Er habe C.___ den Antrag dann ausgedruckt und übergeben. Dieser habe ihn dann eingereicht. Er habe C.___ dabei noch gesagt, er müsse die Echtheit seines Ausländerausweises bestätigen lassen. Er habe das aus Gefallen ohne Gegenleistung für C.___ getan, er habe für diesen ja die Krankenkasse wechseln können und dabei etwas verdient. Eine angemessene Entlöhnung für seine Arbeit beim Kreditantrag wäre ca. CHF 200.00 bis 300.00 gewesen. Wie bereits erwähnt, widersprechen diese Angaben den Dokumenten in den Akten: Die Beglaubigung des Ausweises von C.___ datiert vom 4. September 2012, also fünf Tage vor dem Erstellen und Ausdrucken des Kreditantrages. Der Beschuldigte erhielt entgegen seinen Aussagen Post – datiert vom 4. September 2012 – von C.___ und schrieb diesem am 27. August 2012 eine E-Mail, mit der er das ZEK-Formular verlangte.

Gegenüber dem Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. März 2014 an, er habe C.___ wohl beim Erstellen des Kreditantrages geholfen. Sinn und Zweck ihrer Bekanntschaft sei die Krankenkasse gewesen. Aber C.___ habe noch die Unterlagen mitgenommen und noch einen Kreditantrag gewollt. C.___ sei zu ihm ins Büro in [...] gekommen. Sie hätten sich vorher in Grenchen getroffen. Im Büro hätten sie die Krankenkassengeschichte gemacht, dann habe C.___ noch einen Kredit gewollt. Er habe dann den Antrag aufgrund der von C.___ mitgebrachten Unterlagen ausgefüllt und diesen C.___ zum Unterschreiben mitgegeben. Dieser habe den Antrag ja noch von der Ehefrau unterschreiben lassen müssen. Vor dem Ausfüllen des Antrages habe er mit C.___ telefonischen Kontakt gehabt. In Grenchen hätten sie sich getroffen, weil er selbst bei seinen Eltern gewesen sei und C.___ beim Schwager. Zusammen seien sie dann nach [Ortschaft in der Region Bern] gefahren. Er habe C.___ damals zum ersten und bisher einzigen Mal getroffen. Er habe damals nicht gewusst, dass C.___ noch einen Kredit wolle. Dieser habe die Unterlagen einfach mitgenommen. Erst als sie die Krankenkassensache erledigt gehabt hätten, habe C.___ noch gesagt, er wolle noch einen Kredit. Weil dieser die Unterlagen gerade dabei gehabt habe, hätten sie das auch noch gemacht. Ohne Unterlagen hätte er den Antrag ja gar nicht ausfüllen können. Er habe nur die Angaben aus den Dokumenten auf das Formular übertragen. Es seien aktuelle Lohnabrechnungen gewesen. Man benötige ja die letzten drei Lohnabrechnungen, um einen Antrag auszufüllen Er bestreite den Vorwurf der Fälschung der Lohnabrechnungen, dafür habe man ja keinen Beweis. C.___ habe alles dabei gehabt, um einen Antrag zu stellen, so auch einen Betreibungsregisterauszug. (Auf Frage) Einen ZEK-Auszug habe er von C.___ nicht erhalten, das sage ihm nichts. (Auf Vorhalt der E-Mail vom 27. August 2012) Ja, doch, aber zugeschickt habe ihm C.___ das Formular nicht. (auf Frage, was das heisse «melde dich, wenn sie das Formular schicken und dann schauen wir weiter») Dies betreffe eben den Termin. (Auf Vorhalt, seine Angaben würden mit dem Zeitablauf gar nicht mehr aufgehen) Das mit dem ZEK-Formular habe er vergessen gehabt. C.___ habe ihn vorgängig telefonisch gefragt, was es brauche für einen Kreditantrag. Dies sei sicher vor der E-Mail vom 27. August 2012 gewesen. Auch diese Aussagen des Beschuldigten sprechen für sich: Zunächst beharrte er mehrfach darauf, C.___ habe erst nach dem Abwickeln des Krankenkassengeschäfts unerwartet einen Kreditwunsch geäussert und alle nötigen Dokumente dabei gehabt. Diese Angaben änderte er erst, als ihm mittels den Dokumenten nachgewiesen werden konnte, dass sie falsch waren. Die angegebene Geschichte wäre aber auch völlig unplausibel: Weshalb hätten sich die Beiden in Grenchen treffen und dann für die Abwicklung der Krankenkassengeschichte, bei der es wohl einzig um die Unterzeichnung eines Antrages ging, nach [Ortschaft in der Region Bern], das ja nicht gerade neben Grenchen und schon gar nicht auf dem Weg nach [Ortschaft im Kanton St. Gallen] liegt, fahren sollen? Dieses Krankenkassen-Geschäft hätte man angesichts des Wohnortes von C.___ ([Ortschaft im Kanton St. Gallen]) sogar bequem per Post abwickeln können. Wie sollte C.___, der offenbar nicht einmal einen Online-Kreditantrag selbst ausfüllen konnte, gewusst haben, welche Dokumente er für den Kreditantrag mitzubringen hatte? Auch die Zeit der Onlineeingabe um 22:30 Uhr am Sonntag, 9. September 2012, war für eine anschliessende Heimreise nach [...] höchst ungünstig. An einem Sonntag hätte man sich zweifellos früher getroffen. Die Schlussfolgerung ist einfach: Der Beschuldigte hat mehrfach falsch und auch widersprüchlich ausgesagt, um sich selbst zu schützen.

-        Die Vorakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weisen nach, dass der Beschuldigte in der Lage war, gefälschte Lohnabrechnungen zu erlangen. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. September 2014 hat der Beschuldigte im November 2011 – also rund ein Jahr vor den hier zu beurteilenden Ereignissen – Herrn D.___ beauftragt, für ihn bei der [...] Bank einen Barkredit von CHF 59‘000.00 erhältlich zu machen. Der Vermittler D.___ habe in der Folge einen gefälschten Betreibungsregisterauszug, eine gefälschte Ausweisbeglaubigung sowie gefälschte Lohnabrechnungen organisiert und dafür gesorgt, dass der Kreditantrag vom 7. Oktober 2011 falsche Angaben enthalten habe, die mit den gefälschten Dokumenten korrespondiert hätten. Der Beschuldigte habe anschliessend den Online-Kreditantrag unterzeichnet und mit Ort und Datum ergänzt ebenso wie den anschliessend ihm von der [...] Bank AG zugestellten Privatkreditvertrag und das Formular «Zahlungsauftrag Privatkredit», obwohl diese Dokumente auf falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, seinem Arbeitgeber und seinem Jahrgang beruht hätten. Er habe die gefälschten Dokumente dem Vermittler, der die Vertragsdokumente der [...] Bank AG habe zukommen lassen, zurückgegeben. Die Bank sei durch die falschen Angaben getäuscht worden, habe mit dem Beschuldigten einen Kreditvertrag über die beantragte Summe abgeschlossen und diese ausbezahlt. Wegen Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'160.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen, verurteilt. Einem Schuldspruch wegen Betrugs entkam er durch vollständige Rückzahlung des Kredites. Auch damals wollte der Beschuldigte keine Kenntnis von gefälschten Unterlagen gehabt haben (Einvernahme vom 6.9.2013). D.___ ist denn auch dem hierortigen Gericht als «erfahrener und nachgerade professioneller Fälscher» von Urkunden – namentlich Lohnabrechnungen – im Zusammenhang mit Kreditanträgen bekannt (Zitat aus dem Verfahren STBER.2015.76, Urteil der Strafkammer vom 15.6.2016). Aus den genannten Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt sich weiter, dass D.___ auch für den damaligen Chef der [...] GmbH, Herrn E.___, Urkunden gefälscht habe.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Aussagen von C.___ zu den Abläufen sind plausibel, widerspruchsfrei und decken sich mit den erhobenen objektiven Beweismitteln. Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und mussten von ihm aufgrund der ihm im Verlauf des Verfahrens vorgelegten objektiven Beweismittel mehrfach korrigiert werden. Seine Darstellung, er sei nur für das Ausfüllen des Online-Antrages beigezogen worden, ist höchst unplausibel: Weshalb sollte A.___, der diesfalls in der Lage gewesen sein müsste, Lohnausweise perfekt selbst zu fälschen oder fälschen zu lassen, ausgerechnet den ihm bis dahin unbekannten Beschuldigten beiziehen, einzig um ein Formular im Computer auszufüllen? Wenn man sich dann noch vor Augen hält, dass der Beschuldigte schon vorher Kontakte hatte zu einem gerichtsnotorischen, professionellen Fälscher von Dokumenten zum Zweck des Kreditbetruges bei der [...] Bank AG, ist das Beweisergebnis eindeutig: C.___ nahm Kontakt zum Beschuldigten auf, um einen Privatkredit zu erwirken, denn dieser bewegte sich nachweislich in einem Umfeld, in welchem er Personen für die Fälschung von Dokumenten rekrutieren konnte. Hätte C.___ selbst auf professionelle Weise die Lohnabrechnungen fälschen oder solche Fälschungen in Auftrag geben können, hätte es den Beschuldigten gar nicht gebraucht. Der im Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die von der Verteidigung vor Obergericht unergründlich als Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemachte Behauptung, die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl sei «zu ausführlich» und damit «nicht zu beweisen», geht fehl. Ob nun der Beschuldigte oder C.___ schliesslich das Formular an die [...] Bank AG versandt hat, kann – da rechtlich nicht relevant – offen bleiben.

Eine persönliche Einvernahme des Zeugen C.___ kann unter diesen Umständen unterbleiben. Der Verteidiger hatte an der Einvernahme von C.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015 teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt, der Beschuldigte selbst hatte ausdrücklich auf eine persönliche Teilnahme verzichtet. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten sind damit gewahrt. Was sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils für Ergänzungsfragen aufgedrängt hätten, liess der Beschuldigte nicht konkret vortragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren denn auch nie einen Antrag auf Befragung des Zeugen C.___ (dessen Vorladung erging von Amtes wegen). Ausnahmsweise verlangt das Bundesgericht die persönliche Anhörung eines Belastungszeugen durch ein Gericht, wenn in «Aussage gegen Aussage» - Situationen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3; 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.8). In der Erwägung 4.4.2 von BGE 140 IV 196 wird ausgeführt: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen)». Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, gibt es doch objektive Beweismittel, welche die ersten Aussagen des Beschuldigten widerlegen und es ergeben die Beweise in ihrer Gesamtheit ein klares Bild. Ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugenaussage C.___ hätte das Beweisergebnis nicht beeinflussen können.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug

1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert «StGB PK», Art. 146 StGB N 7 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 146 StGB N 194; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1). «Beim Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung nur vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.» (BGE 102 IV 86).

1.2 Im vorliegenden Fall wurde ein Kreditantrag gestellt, der sich – unbestrittenermassen – auf gefälschte Lohnabrechnungen stützte. Die [...] Bank AG sollte mit den falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit von C.___ getäuscht werden: Nach den gefälschten Lohnabrechnungen verfügte C.___ über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘212.90 (zuzüglich 13. Monatslohn in gleicher Höhe). C.___ war nach seinen Angaben vom 24. Oktober 2012 zur Tatzeit aber arbeitslos und betrieb den Club «[...]», der keinen Gewinn abwarf. Einkünfte erzielte er aus der Vermietung zweier Wohnungen (CHF 1‘700.00 monatlich) und seine Ehefrau verdiente CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘300.00 monatlich. Die tatsächliche Einkommenssituation war damit weitaus schlechter als die vorgegebene. Die Täuschung der Bank mittels gefälschten Lohnabrechnungen erfüllt nach der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts die Anforderungen an die Arglist: Der Beschuldigte hat sich mit seiner Vorgehensweise, verfälschte und inhaltlich unwahre Dokumente einzureichen, Machenschaften im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bedient, die grundsätzlich auf eine arglistige Täuschung der Irrenden schliessen lassen. Es bleibt einzig die Frage, ob die Bank im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Es ist dabei zu beachten, dass auch bei einem fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste sich geradezu leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten würde.

Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG) verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende Überprüfungspflicht besteht nicht.

Kommt nun ein Kreditgeber diesen Pflichten nach und lassen sich die Zahlungsfähigkeit und das blanke Betreibungsregister durch entsprechende Dokumente belegen, ist er seiner sich aus der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht nachgekommen. Er darf sich dabei auf die Echtheit und Unverfälschtheit der vom Kreditnehmer eingereichten Dokumente verlassen. Sollte dieser die Dokumente fälschen, um ein höheres Einkommen oder das fehlende Zahlungsunfähigkeitsrisiko aufzuzeigen, verliert der Kreditgeber den strafrechtlichen Schutz nicht, er darf die strafrechtlich geschützte Garantie der Wahrheit und Echtheit von Urkunden für sich in Anspruch nehmen (ebenso Micha Nidegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 1313/2013 S. 312). Dies ist auch die konstante Rechtsprechung der Strafkammer des Obergerichts. Anzumerken ist, dass es sich in casu um sehr gute Fälschungen gehandelt hat. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis von der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 nichts zu ändern.

Ebenso wurde ein Vermögensschaden angestrebt, wäre doch der Privatkredit, wäre er an C.___ ausbezahlt worden, in höchstem Masse gefährdet gewesen. Gehandelt wurde mit Vorsatz und der Absicht, C.___ zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verhelfen, hatte er doch mit seinen desolaten finanziellen Verhältnissen keinen Anspruch auf die Auszahlung des beantragten Kredites. Da die Auszahlung unterblieb, liegt ein Versuch des Betrugs vor.

1.3.1 Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft: Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).

Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen (Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Art. 25 StGB N 1). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Die Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c). Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass es mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster in: BSK StGB I, Art. 25 StGB N 3). Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht auch keine «direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten selber hegt, ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, Art. 25 StGB N 10).

1.3.2 Im vorliegenden Fall wandte sich C.___ auf Empfehlung seines Schwagers an den Beschuldigten, um einen benötigten Privatkredit zu erlangen. Dieser wies ihn an, welche Dokumente er beizubringen hatte und liess in der Folge die gefälschten Lohnabrechnungen (mutmasslich bei D.___) herstellen. Der Beschuldigte füllte den Online-Kreditantrag mit den falschen Lohnangaben aus, liess C.___ (für sich und seine Ehefrau) das ausgedruckte Formular unterzeichnen und einer der beiden Protagonisten versandte dieses in der Folge zusammen mit den gefälschten Lohnabrechnungen an die [...] Bank AG. Initiator der strafrechtlich relevanten Taten war somit der Beschuldigte und er hielt im ganzen Geschehen auch die Fäden in der Hand. Zudem sollte er bei erfolgreicher Abwicklung des Delikts aus dem ertrogenen Geld eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 erhalten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass er im Sinne der obigen Ausführungen als Mittäter zu betrachten ist und nicht als Gehilfe des C.___. Er ist somit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betrugs zu bestrafen, die Prüfung des angeklagten Sachverhaltes als Betrugsversuch ist den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2017 im Sinne von Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO angekündigt worden.

2. Urkundenfälschung

2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorhalt freigesprochen unter Hinweis darauf, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle es sich bei Lohnabrechnungen im Verkehr mit Kreditgebern nicht um Urkunden, weshalb die Einreichung unwahrer Lohnabrechnungen an die kreditgewährende Bank als blosse schriftliche Lüge zu qualifizieren sei (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14.11.2007 und 6S.375/2000 vom 1.11.2000).

2.3 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte liess die dem Kreditantrag beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis August 2012 herstellen, wobei eine alte Lohnabrechnung vom Dezember 2008 nachgeahmt wurde. Diese Dokumente rührten somit nicht von der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, sondern vom Beschuldigten bzw. dem von ihm beauftragten Dritten her. Ist eine Urkunde aber unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 6). Für die vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E.3.3.2 ausgeführt: «Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht.»

Die Vorinstanz lässt diese Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für die Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff auch auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363 ging es denn auch ausschliesslich um die Frage, ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2 galt es ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und Lohnausweise die höheren Anforderungen, welche an die Beweiseignung und Beweisbestimmung im Rahmen der Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen vermögen, was verneint wurde. Dabei wurde Folgendes festgehalten: Dass dem Lohnausweis in Bezug auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).

Die hier vorliegenden Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht von der daraus ersichtlichen Ausstellerin erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es ist somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die daraus ersichtliche Ausstellerin die darin genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen abgegeben hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht mit dem wirklichen Aussteller übereinstimmt, sind sie unecht und gefälscht. Ob die Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im vorliegenden Fall aufgrund von objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft zukommt, kann dahingestellt bleiben. Die gefälschten Urkunden wurden mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung (Erhältlichmachung des Privatkredits) verwendet. Der Beschuldigte hat sich mit der mittäterschaftlich begangenen Verwendung der gefälschten Urkunden der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: StGB PK, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.5.1 und 2.6).

1.4 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 100/2004).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. September 2014 begangen. Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Der vorliegende versuchte Betrug, begangen in der Zeit vom 9. September bis am 13. September 2012, wiegt schwerer als das bereits abgeurteilte Urkundendelikt vom 13. November 2011, so dass die hierortige Strafe die Einsatzstrafe bildet. In einem ersten Schritt ist nachfolgend das Strafmass für den versuchten Betrug als schwerstes Delikt zu bestimmen.

Die angestrebte Deliktssumme von CHF 30‘000.00 wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte wollte zusammen mit C.___ mittels falscher Angaben und gefälschter Urkunden gegenüber der [...] Bank AG den Abschluss eines Kreditvertrages mit Auszahlung der Kreditsumme von CHF 30'000.00 an C.___ erwirken. Hätte er im Kreditantrag der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und keine gefälschten Urkunden gebraucht, hätte keine Chance auf Erhalt des Kredites bestanden. Die gefälschten Lohnabrechnungen wirken professionell und entsprechen äusserlich der authentischen Abrechnung vom Dezember 2008. Der Beschuldigte stellte C.___ dabei als weitaus besseren Schuldner dar, als dieser in Wirklichkeit war, die Forderung der [...] Bank AG gegen diesen wäre von Anfang an in erheblichem Ausmass gefährdet und dadurch in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen. Ob C.___ je eine Rate zurückbezahlt hätte, scheint höchst fraglich und das war dem Beschuldigten auch egal. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer bemerkenswerten Unverfrorenheit zeugt, was aber generell bei Betrugsdelikten bzw. bei Betrugsdelikten in Kombination mit Urkundenfälschungen nicht untypisch ist. Immerhin ist anzumerken, dass das Geschäftsmodell der Online-Kreditanträge es dem Täter vergleichsweise einfach macht, einen Betrug zu versuchen, da keinerlei persönlicher Kontakt stattfindet. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit Blick auf die Spannbreite aller möglich scheinenden Betrugs- und Fälschungshandlungen noch als leicht zu beurteilen.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und damit rein egoistischer Natur, was sich aber bei Betrugsdelikten als deliktstypisch erweist. Immerhin war der für ihn persönlich angestrebte Profit mit CHF 1‘000.00, von dem er wohl noch etwas an den Fälscher hätte abgeben müssen, eher gering. Das deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen, hatte er doch zur Tatzeit ein weit überdurchschnittliches Einkommen: So gab er im Onlinekreditantrag vom 24. Januar 2013 ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 20‘000.00 an und belegte dies mit Lohnabrechnungen, die sich als korrekt erwiesen (Vorakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Die subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten, wirken sich jedoch auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus. Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden.

Bei vollendeter Tatbegehung wäre bei diesem Verschulden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen auszufällen. Es blieb beim Versuch und die [...] Bank AG hat keinen Schaden erlitten. Jedoch haben der Beschuldigte und C.___ alles Nötige getan, um das Delikt zu vollenden. Dass dies nicht gelang, lag in der angesichts vermehrter Betrugsfälle erhöhten Aufmerksamkeit der […] Bank AG. Eine Reduktion der Strafe um einen Drittel zufolge Versuchs ergibt eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen.

2.2 Diese Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der begangenen Urkundenfälschung auf 160 Tagessätze zu erhöhen. Die Straferhöhung fällt mit 20 Tagessätzen gering aus, da es sich um ein Begleitdelikt zum versuchten Betrug handelt und der Unrechtsgehalt des Urkundendelikts mit der Strafe für das Vermögensdelikt schon weitgehend abgegolten ist. Zudem hat der Beschuldigte die gefälschten Urkunden nicht selbst hergestellt.

2.3 Bei den Täterkomponenten fällt das reichlich befrachtete Vorstrafenregister auf: Vor der hierortigen Tatzeit weist der Beschuldigte drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten auf: am 15. Januar 2008, am 18. Februar 2009 und am 23. November 2010.

Nach der Deliktszeit wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt:

-        Am 15. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wie bereits erwähnt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen (mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 2‘160.00 (Tatzeit 13.11.2011);

-        Am 17. Februar 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Veruntreuung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. September 2014 (Tatzeit: 1.5.2014 bis 7.10.2014).

Die Vorstrafen von 2008 bis 2010 betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig, es sind aber deren drei innert knapp drei Jahren und bei der Begehung der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte lief noch die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Geldstrafe vom 23. November 2010. Dies alles wirkt sich ebenso wie die Delinquenz während hier laufendem Verfahren straferhöhend aus.

Die übrigen Täterkomponenten wie persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit und Verhalten nach der Tat wirken sich demgegenüber bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte zeigte zwar weder Einsicht noch Reue und versuchte sich durch fadenscheinige Erklärungen von der Strafverfolgung zu entziehen, was sich aber nicht zu seinen Lasten auswirkt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer: In der Voruntersuchung gab es zwei Mal eine längere unerklärliche Stillstandszeit von je fünf Monaten. Nach Einbezug der Täterkomponenten ergibt sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

2.4 Die hierortige Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen ist nun im Rahmen der hypothetischen Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB zur Abgeltung des Urkundendelikts vom 13. November 2011 angemessen zu erhöhen. Der Strafbefehl lautete auf 72 Tagessätze Geldstrafe, einzubeziehen ist aber auch die damals ausgefällte Verbindungsbusse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, inhaltlich ist somit von einer Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen auszugehen. Nach Vornahme der Asperation ist dafür eine Erhöhung der Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 240 Tagessätze vorzunehmen. Davon sind die mit Strafbefehl vom 15. September 2014 ausgesprochenen insgesamt 90 Tagessätze abzuziehen, sodass als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl noch 150 Tagessätze Geldstrafe verbleiben. Das Urteil gilt auch als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 17. Februar 2016, ohne dass dies Auswirkungen auf die Strafzumessung hätte, da die Strafe für die Delinquenz vor dem 15. September 2014 bereits asperiert wurde.

2.5 Nach den Akten und Aussagen des Beschuldigten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'000.00 auszugehen. Davon erfolgt für die Tagessatzberechnung vorweg ein Pauschalabzug von 25 %, danach Abzüge von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das Kind. Somit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 122.50, welcher angesichts der eher grösseren Anzahl Tagessätze auf CHF 100.00 reduziert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 2.1).

2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

Die mannigfachen Straftaten des Beschuldigten, auch noch während hier laufendem Verfahren, lassen auf den ersten Blick auf eine schlechte Legalprognose schliessen. Einsicht und Reue liess der Beschuldigte gänzlich vermissen. Andererseits lebt er in geordneten und stabilen persönlichen Verhältnissen, seit der Geburt seines Sohnes liess er sich nichts mehr zu Schulden kommen. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor. Weiter darf eine gewisse Warnwirkung durch die am 17. Februar 2016 verhängte unbedingte Geldstrafe erwartet werden. Deshalb kann ihm trotz verbleibender Bedenken gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von fünf Jahren gewährt werden.

2.7 Ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ist zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB)

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang erliegen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Insgesamt hat der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 3'610.00 (1. Instanz: CHF 460.00, 2. Instanz: CHF 3'150.00) zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten nicht auszurichten.

VI. Ordnungsbusse

Der Zeuge C.___ ist trotz rechtsgültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelt – der Zeuge war schon zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen – ist die Ordnungsbusse auf CHF 600.00 festzulegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 9. September bis am 13. September 2012, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) vom 15. September 2014 sowie zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016 – verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3.    Es wird festgestellt, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010 gewährte bedingte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 zufolge Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden darf.

4.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. September 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das Begehren des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], um Ausrichtung von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe abgewiesen worden ist.

5.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils der Zeuge C.___ wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft worden ist.

6.    Das Begehren des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], um Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 6'248.90 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'787.85 für das Berufungsverfahren (Zuerkennung der Verteidigungskosten) wird abgewiesen.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 460.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

8.    Der als Zeuge vorgeladene C.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 bestätigt.

STBER.2017.4 — Solothurn Obergericht Strafkammer 19.10.2017 STBER.2017.4 — Swissrulings