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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.11.2017 STBER.2017.39

28. November 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·7,313 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie evtl. Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das SVG, etc.

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie evtl. Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das SVG, etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter;

-       Rechtsanwältin Séverine Haferl, amtliche Verteidigerin;

-       ein Polizeibeamter;

-       eine Zuhörerin (Freundin des Beschuldigten).

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, zum Ablauf der Verhandlung und weist darauf hin, dass sich das Gericht im Falle eines Haftentlassungsgesuchs mit der Frage einer Sicherheitshaft befassen würde.

Die amtliche Verteidigerin überreicht ihre Honorarnote dem Staatsanwalt, damit dieser sie einsehen kann. Die Parteien haben weder Vorbemerkungen noch stellen sie Anträge.

Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten, vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    Der Beschuldigte sei auch bezüglich der Vorhalte Ziffern 3, 4, 6 und 9.1 der Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

2.    Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.

3.    Es sei ihm der Freiheitsentzug seit dem 22. April 2016 auf die Strafe anzurechnen.

4.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen, unter Vorbehalt der Rückforderung.

5.    Die Verfahrenskosten habe der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsanwältin Séverine Haferl:

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen Diebstähle zum Nachteil von C.___ (AKS 11.1) und D.___ (AKS 14) freizusprechen.

2.    Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

-       des mehrfachen Diebstahls, teilweise im Versuch dazu,

-       der mehrfachen Sachbeschädigung, teilweise geringfügig,

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-       der mehrfachen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch,

-       der mehrfachen Urkundenfälschung,

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

3.    Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.

4.    Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wolle sich entschuldigen. Er habe sich bei den Geschädigten vor einem Jahr schriftlich entschuldigt und dann nochmals. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt, es sei ein Fehler gewesen. Für das wolle er sich entschuldigen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 13.30 Uhr wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. November 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts mehrerer Vermögensdelikte sowie Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG (AS 499). Am 2. Juni 2016 folgte eine ausführliche Eröffnungsverfügung (AS 505 ff.), welche am 10. Juni 2016 (AS 511 f.) und am 29. Juni 2016 (AS 513) ergänzt wurde.

2. Am 22. April 2016 erfolgte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 533). Am 24. April 2016 ordnete das Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 556 f.).

3. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (AS 583).

Am 26. Juli 2016 wurde der Beschuldigte in die [...] versetzt (S-L 91 f.). Am 26. September 2016 entwich der Beschuldigte aus dieser Institution, stellte sich aber am 6. Oktober der Polizei und trat am 8. November 2016 erneut in die Institution ein.

4. Die Anklageschrift datiert vom 8. Juli 2016 (AS 1 ff.). Unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sie von der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. März 2017 bezüglich der Anklageziffern 18.1 und 18.2 präzisiert (S-L 101).

5. Am 21. März 2017 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 165 ff.):

1.    A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       der Sachbeschädigung (Scheibe eines Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,

-       der Weiterveräusserung von Ritalin und Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis 17. Oktober 2014.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise Versuch, begangen in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis am 15. März 2016,

-       der mehrfachen Sachbeschädigung, teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September 2015 bis am 15. März 2016,

-       des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März 2016,

-       der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,

-       der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,

-       der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2014 bis März 2016.

3.    A.___ wird verurteilt:

-       zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten,

-       zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

4.    A.___ werden 333 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

6.    A.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen Schadenersatz von CHF 305.00 zu bezahlen.

7.    A.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, D.___ einen Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.

8.    Das Begehren von [...] auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 ist abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] wird auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Die polizeilich sichergestellten vier Zigarren «Weekend Mini Golf» sowie das Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» verbleiben als Beweismittel in den Akten und sind nach Rechtskraft des Urteils an die Geschädigte [...] herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten zu vernichten.

10.  Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 44.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird auf CHF 12‘161.45 (Honorar 56.54 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 10‘177.20, Auslagen CHF 1‘083.40 und 8% MWST CHF 900.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 10), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 22. März 2017 die Berufung an (S-L 184, 187).

7. Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 2:

Der Beschuldigte verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuch dazu (und bestreitet damit den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls).

Der Beschuldigte verlangt im Weiteren einen Schuldspruch wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch. Damit sind implizit die Schuldsprüche bezüglich Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz jeweils auf Diebstahl erkannte, angefochten.

-       Ziff. 3:

Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion der unbedingten Freiheitsstrafe auf 20 Monate.

-       Die Ziff. 11 und 12 sind vom Berufungsgericht ebenfalls zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

8. Sowohl von Seiten der Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger wurde weder eine Berufung noch eine Anschlussberufung erklärt.

9. Vor Obergericht beantragte die amtliche Verteidigerin, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen Diebstähle zum Nachteil von C.___ und D.___ freizusprechen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass in der Berufungserklärung vom 29. Juni 2017 lediglich die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angefochten, ohne Einschränkung eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und teilweise versuchten Diebstahls beantragt und kein Antrag auf Freispruch von den genannten Vorhalten gestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 11.1 und 14 in Rechtskraft erwachsen sind.

In Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Freisprüche;

-       Ziff. 2: Sämtliche Schuldsprüche mit Ausnahme der Qualifikation der verübten Diebstähle als «gewerbsmässig» sowie der Qualifikation der Entwendungen von Fahrrädern als «Diebstahl» (Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1);

-       Ziff. 3: zweites Alinea: Busse für Übertretungen;

-       Ziff. 4 und 5: Anrechnung Untersuchungshaft, Feststellung des vorzeitigen Strafvollzuges;

-       Ziff. 6 -8: Zivilforderungen;

-       Ziff. 9 und 10: Herausgaben/Einziehung.

10. Die Berufungsverhandlung fand am 28. November 2017 statt.

II. Der Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls

1. Die Entwendung von Fahrrädern

Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung eine Verurteilung wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch. Angefochten sind damit die Schuldsprüche bezüglich der Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz den Tatbestand des Diebstahls jeweils bejaht hat.

Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:

1.1 Anklageschrift Ziff. 3

Der Beschuldigte begab sich am 31. August 2015, ca. 08:00 Uhr, mit dem Bus in das Gebäude der [...], wo er diverse Wertgegenstände entwendete. Nach dem Verlassen des Gebäudes entwendete der Beschuldigte ein dort abgestelltes Mountainbike der Marke «Race» und fuhr Richtung [...]. Auf dem [...] konnte der Beschuldigte mit dem Deliktsgut von der Polizei angehalten werden; die Polizei stellte auch das Fahrrad sicher (AS 45 ff.).

Unmittelbar nach der Anhaltung wurde der Beschuldigte von der Polizei einvernommen (AS 52 ff.). Er gab dabei den verübten Diebstahl mit den Worten: «Ja, das ist OK» zu; mehr wolle er dazu nicht sagen (AS 54).

1.2 Anklageschrift Ziff. 4

Die Geschädigte erstattete am 10. September 2015 bei der Polizei der Stadt Solothurn Strafanzeige wegen Diebstahls ihres Fahrrades. Dieses wurde ihr am 2. September 2015, als sie sich in [...] in einem Geschäft aufhielt, entwendet. Das Fahrrad konnte in der Folge am 10. September 2015 anlässlich einer Kontrollfahrt der Polizei vor dem Domizil des Beschuldigten an der [...] in [...] festgestellt werden (AS 79).

In der Einvernahme vom 11. September 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad genommen habe. Er bekenne sich schuldig, er habe damit rumfahren wollen, weil er selber keines gehabt habe. Er habe das Fahrrad nicht verkaufen wollen (AS 85).

1.3 Anklageschrift Ziff. 6

Der Beschuldigte entwendete am 11. September 2015 vor dem «[...]shop» in [...] ein Fahrrad und fuhr damit an sein Wohndomizil. Das Fahrrad konnte noch am gleichen Tag durch die Polizei am Domizil des Beschuldigten sichergestellt werden.

In der Einvernahme vom 11. September 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad entwendet habe, um damit nach Hause zu fahren. Danach habe er zum Bahnhof fahren und es dort stehen lassen wollen.

1.4 Anklageschrift Ziff. 9.1

Der Beschuldigte verschaffte sich am 21. September 2015, 09:00 – 10:00 Uhr, Zutritt in die unverschlossene Einzelgarage der Geschädigten an der [...] in [...] und entwendete dort ein Fahrrad. Die Geschädigte meldete die Entwendung am gleichen Tag bei der Polizei. Da der Beschuldigte am 21. September 2015 in unmittelbarer Nähe ([...], vgl. AKS Ziff. 8.1) bereits einen Diebstahl verübt hatte, wurde er auch zu dieser Entwendung befragt. Er gestand die Entwendung ein, das Fahrrad konnte auf dem Vorplatz der Liegenschaft [...], wo der Beschuldigte wohnte, sichergestellt werden (AS 154 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2015 führte der Beschuldigte zuerst aus, er könne aufgrund der Einnahme von Dormicum nicht mit Gewissheit sagen, ob er diese Tat begangen habe. In der Folge gab er zu, er habe das Fahrrad mit einer Seitentasche zum Gebrauch entwendet.

1.5 Rechtliche Würdigung

In objektiver Hinsicht setzen alle Tatbestandsvarianten von Art. 94 Abs. 1 SVG vor­aus, dass das Fahrzeug dem Halter gegen seinen Willen entwendet wurde. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme gemäss Art. 139 StGB (Diebstahl) und ist in den vorliegenden Fällen zweifellos gegeben: Der Beschuldigte verschaffte sich in allen vier Fällen die tatsächliche Herrschaft über die Fahrräder und verband damit auch den Willen, diese Herrschaft auszuüben (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 94 N 4). Der objektive Tatbestand sowohl von Art. 139 StGB als auch von Art. 94 SVG ist damit in allen vier Fällen erfüllt.

In subjektiver Hinsicht setzt die Anwendung von Art. 94 SVG voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen. Handelt er dagegen in Aneignungsabsicht, erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls oder der Sachentziehung. Ob eine Gebrauchsentwendung oder eine den Willen des Täters zu dauernder Enteignung voraussetzende Aneignung vorliegt, bestimmt sich nach dem erkennbaren Willen des Täters (Weissenberg, a.a.O., Art. 94 SVG N 4). Ob eine Enteignungsabsicht vorliegt, ergibt sich vielfach aus den Umständen. Auf Enteignungsabsicht ist zu schliessen, wenn Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum ohne Anzeichen einer Befristung der Nutzung gebraucht werden (Gerhard Fiolka in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 94 N 24).

Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beschuldigten zwischen dem 31. August 2015 und dem 21. September 2015 in seiner Gesamtheit zu betrachten: Am 31. August entwendete er ein erstes Mal ein Fahrrad, welches gleichentags von der Polizei sichergestellt wurde. Nur zwei Tage später entwendete er erneut ein Fahrrad, diesmal von E.___, welches er bis am 10. September 2015 benutzte. Nachdem dieses Fahrrad ebenfalls sichergestellt wurde, entwendete er am nächsten Tag ein drittes Mal ein Fahrrad, dasjenige von F.___, und, nachdem auch dieses am Tattag sichergestellt wurde, ein Viertes am 21. September 2015.

Dem Beschuldigten ging es in der beschriebenen Phase also offensichtlich darum, über ein Fahrrad zu verfügen. Er benutzte das Fahrrad von E.___ während 9 Tagen, bis es von der Polizei sichergestellt wurde. Am nächsten Tag entwendete er das Fahrrad von F.___; hätte die Polizei am Vortag das Fahrrad von E.___ der Geschädigten nicht zurückgegeben, hätte der Beschuldigte kein zweites Fahrrad entwenden müssen und er hätte das Fahrrad von E.___ weiterbenutzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte in drei der vier Fälle das entwendete Fahrrad jeweils nur während kurzer Zeit benutzte, hat somit nichts mit seinem Willen, sondern einzig mit der erfolgreichen und schnellen Aufklärungsarbeit der Polizei zu tun. Das Verhalten des Beschuldigten im Falle der Entwendung des Fahrrades von E.___ beweist seinen Aneignungswillen; er gebrauchte das Fahrrad so lange wie möglich, ohne einen erkennbaren Hinweis auf eine lediglich vorübergehende Nutzungsabsicht. Damit ist jedoch in diesem, aber auch in den anderen Fällen in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

2. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

2.1 Die Vorhalte des Diebstahls gemäss Anklageschrift sind in den übrigen Fällen vom Beschuldigten unbestritten und erstellt. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Sachverhalte verwiesen werden (US 22 ff.).

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 22. Juni 2015 bis zum 15. März 2016, somit innert knapp 9 Monaten, insgesamt 15 Diebstähle sowie drei Diebstahlsversuche verübt. Dabei entwendete er unter vier Malen jeweils ein Fahrrad und in zwei Fällen verübte er in einem Ladengeschäft einen Diebstahl. Der Beschuldigte entwendete in weiteren sieben Fällen Wertgegenstände aus Schulungsräumen, einer Zahnarztpraxis sowie Gewerberäumen, in zwei Fällen aus Kellern von Mehrfamilienhäusern und in einem Fall aus einer Privatwohnung. In drei weiteren Fällen blieb es bei einem versuchten Diebstahl (2 Keller von Einfamilienhäusern, 1 Gewerberaum).

Der vom Beschuldigten erwirkte Deliktsbetrag beziffert sich auf gut CHF 20'000.00.

2.2 In den Akten finden sich für die Zeit vom 31. August 2015 bis 15. März 2016 mehrere Erhebungsberichte der Stadtresp. Kantonspolizei Solothurn mit jeweils unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (von CHF 2'100.00 bis CHF 3'000.00). Klar ist, was er anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung auch bestätigt hat, dass er während der fraglichen Zeit eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezog und nicht erwerbstätig war. Vor Obergericht sagte er dazu aus, er habe in den Jahren 2015/2016 von der Beiständin alle zwei Wochen CHF 500.00 erhalten, alles andere sei bezahlt worden. Er habe also CHF 1'000.00 pro Monat zur Verfügung gehabt. Auch vor der Vorinstanz hatte er ausgesagt, er verfüge über eine volle IV-Rente (S-L 121 ff.).

Zur Tatzeit hat der Beschuldigte somit einzig über die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der IV und Ausgleichskasse (Ergänzungsleistungen) verfügt, total rund CHF 2'500.00.

2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 N 107 ff.).

2.4 Der Beschuldigte hat während einer langen Zeitdauer von knapp 9 Monaten 18 Diebstähle bzw. Versuche dazu verübt, im Durchschnitt somit ca. alle 14 Tage. Er delinquierte damit mit einer gewissen Regelmässigkeit und er hat auf diese Weise klar manifestiert, dass er auch weiterhin Delikte verübt hätte, wenn er von den Strafverfolgungsbehörden nicht angehalten worden wäre. Der Beschuldigte hatte sich offensichtlich darauf eingestellt, sich mit den Diebstählen ein Zusatzeinkommen zu seiner Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen von monatlich rund CHF 2'500.00 zu verschaffen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem gesamten Deliktsbetrag von ca. CHF 20'000.00 bzw. ca. CHF. 2'200.00 pro Monat ein im Verhältnis zu IV/EL erhebliches Zusatzeinkommen erzielt wurde. Auch wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die erbeuteten Wertgegenstände gewinnbringend abzusetzen bzw. durch einen Verkauf einen ihrem effektiven Wert entsprechenden Erlös zu erzielen, ändert dies nichts an seiner Absicht, mit seiner deliktischen Tätigkeit regelmässige Einkünfte zu erzielen; anders kann das Verhalten des Beschuldigten, der über eine lange Zeitdauer jede Gelegenheit für die Verübung eines Diebstahls wahrnahm, nicht interpretiert werden.

Der Beschuldigte hat sich deshalb des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 15. März 2016, schuldig gemacht. Angesichts dieser Qualifikation der verübten Diebstahlsdelikte fällt die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB (Anklageschrift Ziff. 2.1, 7.1) ausser Betracht (Art. 172ter Abs. 2 StGB).

III. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat der Richter diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte muss bestraft werden wegen:

-       gewerbsmässigen Diebstahls (22.6.2015 – 15.3.2016);

-       mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise geringfügig (20.9.2015 – 15.3.2016);

-       mehrfachen Hausfriedensbruchs (21.8.2015 – 15.3.2016);

-       Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch (19.10.2015);

-       mehrfacher Urkundenfälschung (8.3.2014 – 17.10.2014);

-       mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (März 2014 – März 2016).

2.2 Die schwerste Tat ist der gewerbsmässige Diebstahl während der Zeit vom 22. Juni 2015 – 15. März 2016, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird.

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges

Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, wo der Beschuldigte einen Diebstahl in einer Privatwohnung (Anklageschrift Ziff. 8.1) und zweimal einen Einbruchsversuch in die Kellerräume eines Einfamilienhauses verübte (Anklageschrift Ziff. 16.1 und 18.1). Der Beschuldigte verschaffte sich am Vormittag zwischen 8:45 Uhr und 9:30 Uhr Zutritt in die Wohnung der damals 77jährigen Geschädigten, die zuhause war, und entwendete aus einer Kommode 3 Uhren (AS 142 ff.). Zudem versuchte er, via Keller in ein Einfamilienhaus einzudringen (Anklageschrift Ziff. 18.1); in einem weiteren Fall gelang es dem Beschuldigten, in den Keller eines Einfamilienhauses zu gelangen, ohne dort aber Deliktsgut vorzufinden (Anklageschrift Ziff. 16.1).

Das Deliktsgut war bei den einzelnen Diebstählen jeweils nur gering, in drei Fällen blieb es beim Versuch.

Zu berücksichtigen ist weiter die lange Deliktsdauer.  

2.3.2 Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

Der Beschuldigte handelte jeweils ohne Planung und Vorbereitung, bisweilen geradezu dilettantisch. Wenn sich eine Gelegenheit für einen Diebstahl ergab, nutzte er diese und griff zu, so etwa in den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 1 (Pakete vor dem Tabakgeschäft), Ziff. 4 (unverschlossenes Fahrrad vor einem Geschäft) oder Ziff. 16 und 17 (Einbruchsversuche auf dem Weg zur Apotheke in [...]).

2.3.3 Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

2.3.4 Beweggründe des Schuldigen

Der Beschuldigte handelte aus rein materiellen, finanziellen Gründen.

2.3.5 Insgesamt ist angesichts des geringen Deliktsgutes sowie dem in den meisten Fällen ungeplanten und unvorbereiteten Vorgehen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Da der Beschuldigte jedoch in einem Fall in eine Privatwohnung eindrang und in zwei Fällen versuchte, in ein Einfamilienhaus einzudringen, muss von einem gerade noch leichten Tatverschulden ausgegangen werden.

2.4 Einschränkung der Schuldfähigkeit?

Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme zum Diebstahl aus der Wohnung von G.___ (Anklageschrift Ziff. 8.1) geltend, er habe vorher am Bahnhof [...] 3 Tabletten Dormicum gekauft und diese sofort eingenommen; er könne sich nicht an den von ihm verübten Diebstahl erinnern. In der gleichen Einvernahme konnte er sich jedoch an den Fahrraddiebstahl, den er am gleichen Ort und zur gleichen Zeit verübt hatte, erinnern (Anklageschrift Ziff. 9.1; AS 147). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Einnahme von Dormicum zu einer Sinnestrübung führen kann; nicht nachvollziehbar ist aber, dass sich der Beschuldigte lediglich an eines von zwei Delikten, die er innerhalb weniger Minuten beging, erinnern kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 21. September 2015 um 12:00 Uhr einvernommen wurde, mithin somit kurz nach der Verübung der erwähnten Delikte. Dem Einvernahmeprotokoll ist nichts zu entnehmen, was auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des Beschuldigten hinweisen würde. Von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit kann deshalb bei den Delikten vom 21. September 2015 (Anklageschrift Ziff. 8 – 9) nicht ausgegangen werden (bezüglich dem Delikt Anklageschrift Ziff. 7.1 liess sich der genaue Zeitpunkt nicht eruieren, d.h. dieses Delikt kann der Beschuldigte am 20. oder am 21. September 2015 verübt haben).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er sämtliche Delikte an einem Montagmorgen verübt habe, mit einer Ausnahme an einem Freitag. Dies habe seinen Grund darin, dass er jeweils am Montagvormittag um 07:30 Uhr vom Arzt Dormicum erhalten habe; da er das Medikament nicht mehr gewohnt gewesen sei, habe er anschliessend völlig sinnlose Delikte begangen (vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er habe das Dormicum auf der Gasse gekauft).

Es trifft zu, dass der Beschuldigte mehrere Delikte an einem Montag verübte; neben den erwähnten Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 8 – 9 (allenfalls auch Ziff. 7.1) betrifft dies die Diebstahlsvorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 3.1, 10.1, 11, 12.1 und 13. Angesichts dieser Häufung von Delikten am gleichen Wochentag kann der Hinweis des Beschuldigten auf einen Zusammenhang mit dem Konsum von Dormicum nicht von der Hand gewiesen werden. Es trifft entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auch zu, dass das Deliktsgut in einzelnen Fällen darauf hinweist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt war, so beim Diebstahl von diversem Gartenmaterial (Anklageschrift Ziff. 7.1) und dem Diebstahl von Wäsche aus einer Waschmaschine (Anklageschrift Ziff. 13). Weil sich aber, wie oben erwähnt, aus der Einvernahme vom 21. September 2015 kein Hinweis auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten entnehmen lässt, ist eine solche auch für die anderen Delikte nicht generell erstellt. So hat der Beschuldigte auch nicht in sämtlichen dieser Fälle den Einfluss von Dormicum geltend gemacht. In der Einvernahme vom 31. August 2015 (Montag) konnte er sich an den gleichentags verübten Diebstahl erinnern (Anklageschrift Ziff. 3.1); einen Konsum von Dormicum erwähnte er nicht (AS 52). Anlässlich der Befragung zum Diebstahl vom 19. Oktober 2015 (Anklageschrift Ziff. 11.1; AS 187 ff., ebenfalls ein Montag) führte der Beschuldigte am 2. November 2015 zwar aus, sich nicht daran erinnern zu können, führte diesen Umstand aber nicht auf den Konsum von Dormicum zurück. Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015 zum Diebstahl vom gleichen Tag bei der Regio Energie Solothurn (Anklageschrift Ziff. 12.1) konnte der Beschuldigte den Ablauf der verübten Tat genau schildern (AS 208). Auch bei diesem an einem Montag verübten Delikt machte er keinen Konsum von Dormicum geltend. Andererseits machte der Beschuldigte aber auch geltend, er habe (auch) an anderen Wochentagen Dormicum konsumiert und könne sich deshalb nicht an seine Handlungen erinnern (AS 270: Einvernahme vom 13. Mai 2016, einen Dienstag – 15. März 2016 – betreffend; Anklageschrift Ziff. 15.1).

Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte bei sämtlichen ihm zur Last gelegten Diebstählen zu Folge Konsum von Dormicum in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und deshalb vom Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes auszugehen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber der Konsum von Dormicum strafmindernd zu berücksichtigen, soweit er dies in glaubhafter Weise aussagte. Es betrifft dies die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 5, 7.1, 10, 13 und 15, aus den dargelegten Gründen jedoch nicht die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 8 – 9.

Insgesamt ist damit die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl unter ausschliesslicher Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.5 Es ist nun diese Einsatzstrafe für die mit diesen Einbrüchen zusammenhängenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sowie für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Der verursachte Schaden bei den Sachbeschädigungen ist gering. Bei den Hausfriedensbrüchen fällt wiederum das Eindringen in eine Wohnliegenschaft ins Gewicht. Diese Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Das dadurch begangene Unrecht ist durch die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt weitgehend abgegolten. Für diese Delikte erscheint daher eine Straferhöhung von 6 Monaten bzw. unter Berücksichtigung der Asperation um 3 Monate auf 27 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.6 Weitere Asperationen:

-       Mehrfache Urkundenfälschung: Der Beschuldigte wollte mit den gefälschten Rezepten Medikamente erhältlich machen, die er dann aber nicht selber konsumierte, sondern verkaufte (vgl. Anklageschrift Ziff. 20). Dabei ging er recht aufwändig vor, veranlasste er doch beispielsweise einen Tel-Nr. Eintrag. Dies führt zu einer Straferhöhung um 4 Monate resp. asperiert um 2 Monate.

-       Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG: Der Verkauf von Ritalin und Dormicum ist die «Nachtat» der Urkundenfälschungen und hängt mit diesen zusammen. Dies rechtfertigt eine Straferhöhung um 2 Monate resp. asperiert um einen Monat

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

2.7 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 52 f.). Der Beschuldigte ist […] geboren und hat eine behütete Jugend in [...] erlebt. Er absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der [...] und zog anschliessend nach [...], wo seine Suchtprobleme begannen.

Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus. Gemäss Strafregisterauszug weist er seit dem 28. Februar 2003 10 Vorstrafen auf, insbesondere wegen diverser Vermögensdelikte, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das BetmG. Er wurde bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, so am 28. Februar 2003 zu 15 Monaten, am 27. August 2010 zu 16 Monaten und am 26. Mai 2014 zu 15 Tagen. Am 6. Februar 2009 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015 aus, er sei schwer krank; er habe Krebs und habe 16 kg an Gewicht verloren (AS 189). Vor Obergericht erwähnte er dazu, gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut, er habe 20 kg zugenommen. Während der Isolation habe er aber drei Lungenentzündungen gehabt; die Lungenkrankheit sei chronisch. Die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral zu gewichten. Zum Antrag der Verteidigerin des Beschuldigten vor Obergericht, es sei zu vermuten, dass bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, welche im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Es liegt kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit vor und es ist auch nicht von einem völlig unüblichen Verhalten des Beschuldigten zu sprechen (vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 20 N 2). Eine Begutachtung war deshalb nicht nötig und wurde auch nicht beantragt.

Ebenfalls neutral zu gewichten ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Der Führungsbericht aus der […] lautet positiv, andererseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im September 2016 aus der Anstalt entwichen ist (10 Tage später hat er sich wieder gestellt).

Positiv zu werten sind die Entschuldigungen des Beschuldigten bei den Geschädigten, negativ die anhaltende Delinquenz trotz laufendem Verfahren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht zu erkennen.

Aufgrund der Täterkomponenten rechtfertigt sich folglich eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate, was zusammenfassend zu einem Strafmass von 34 Monaten führt.

2.8 Busse

Die ausgefällte Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretungen (Konsum von Betäubungsmitteln, geringfügige Sachbeschädigungen, Entwendung Fahrrad zum Gebrauch) wurde nicht angefochten.

3. Frage der Gewährung des teilbedingten Vollzugs

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3 StGB muss dabei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2009, E. 1.4).

3.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (134 IV 1ff. E. 4.2.3.).

3.3 Der Beschuldigte wurde am 27. August 2010 vom Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Damit wurde der Beschuldigte innerhalb von 5 Jahren seit dem ersten Diebstahl vom 22. Juni 2015 (Anklageschrift Ziff. 1) zu einer Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. «Besonders günstige Verhältnisse» i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Vorliegend muss zudem klar von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, vorab aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der anhaltenden Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren. Aber auch andere Faktoren sprechen gegen eine gute Prognose (Suchtproblematik, fehlendes Bestehen sozialer Bindungen). Der teilbedingte Vollzug kann nicht gewährt werden.

4. Anrechnung Untersuchungshaft

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 werden dem Beschuldigten 333 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Zusätzlich ist ihm der vorzeitige Strafvollzug bis zur heutigen Hauptverhandlung an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug

Der Beschuldigte wird zur Sicherung des restlichen Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

IV.       Kosten

1. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, , wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2 A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Ur-teilsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten.

2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Séverine Haferl, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 20,76 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die Entschädigung ist somit auf die geltend gemachten CHF 4'368.15 festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen zu Lasten von A.___.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Art. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

1.1.  der Sachbeschädigung (Scheibe eines Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,

1.2.  der Weiterveräusserung von Ritalin und Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis 17. Oktober 2014.

2.    Gemäss der in diesen Punkten rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

2.1.  der mehrfachen Sachbeschädigung, teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September 2015 bis am 15. März 2016,

2.2.  des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März 2016,

2.3.  der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,

2.4.  der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,

2.5.  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2014 bis März 2016.

3.    Es wird festgestellt, dass im Weiteren folgende Schuldsprüche wegen Diebstahls rechtskräftig sind:

3.1.  Anklageschrift Ziffern 1, 2.1, 3 (mit Ausnahme des Vorhalts bezüglich des Diebstahls eines Fahrrades), 5, 7.1, 8.1, 10.1, 11.1, 12.1, 13, 14, 15.1, 16.1, 17.1 und 18.1.

3.2.  Es wird zudem festgestellt, dass der Tatbestand des Diebstahls auch bezüglich der Anklageschrift Ziffern 3 (Diebstahl eines Fahrrades), 4, 6 und 9.1 erfüllt ist.

3.3.  Der Beschuldigte ist bezüglich der Vorhalte gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 hiervor des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise des Versuchs dazu, schuldig zu sprechen, begangen in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis am 15. März 2016.

4.    A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt.

Ferner wird er gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 333 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zusätzlich ist ihm der vorzeitige Strafvollzug bis zur heutigen Hauptverhandlung an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen Schadenersatz von CHF 305.00 zu bezahlen.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, D.___ einen Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Begehren von [...] auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] ist auf den Zivilweg verwiesen.

10.  Infolge rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten vier Zigarren «Weekend Mini Golf» sowie das Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» an die Geschädigte [...] herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten sind sie zu vernichten.

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 44.00 in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

12.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 11), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

14.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'368.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

STBER.2017.39 — Solothurn Obergericht Strafkammer 28.11.2017 STBER.2017.39 — Swissrulings