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Solothurn Obergericht Strafkammer 06.11.2017 STBER.2017.16

6. November 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·11,017 Wörter·~55 min·2

Zusammenfassung

schwere Körperverletzung, Widerruf

Volltext

Oergericht

 Strafkammer

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Gächter,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     schwere Körperverletzung, Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin: Staatsanwalt B.___;

2.    der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (polizeilich vorgeführt) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Nico Gächter;

3.    eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter;

4.    eine Pressevertreterin;

5.    drei Zuhörerinnen (Familienmitglieder des Beschuldigten).

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand sowie den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Er stellt fest, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befinde und sich damit – vorbehältlich eines Haftentlassungsgesuchs – die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft nicht stelle.

Staatsanwalt B.___ bringt keine Vorbemerkungen vor.

Rechtsanwalt Nico Gächter stellt und begründet für den Beschuldigten die Beweisanträge:

1.  Es sei ein Gutachten zu den Fragen anzuordnen, ob sich der Anklagesachverhalt mit dem Verletzungsbild im Gesicht des Geschädigten bzw. mit fehlenden Verletzungen an der Hand des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lässt und es sei nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit für Zusatzfragen zu geben. Zur Illustration der Fragestellung demonstriert Rechtsanwalt Gächter das Zerschlagen eines Whiskyglases.

2.  Es sei ein Gutachten zum Ausmass der beeinträchtigten Sehkraft des Geschädigten und der Auswirkungen der Verletzung auf dessen beruflichen Möglichkeiten, die Freizeit und den Alltag anzuordnen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet den Antrag, dass die Beweisanträge abzuweisen seien.

Die Strafkammer zieht in geheimer Beratung in Erwägung, dass der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, dass er den Geschädigten mit dem Whiskyglas geschlagen habe und dass er seine diesbezüglichen Aussagen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert hat. Für die Hypothese, dass der Geschädigte nicht durch die direkte Schlagwirkung, sondern durch Splitter oder am Boden verletzt wurde, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Demonstration des Verteidigers hat diesbezüglich nicht zu neuen Erkenntnissen geführt, zumal völlig offen ist, in welchem Winkel das Glas in den Augenbereich des Geschädigten geprallt ist. Die Frage nach dem Tatablauf lässt sich aufgrund der vorliegenden Aussagen, insbesondere jener des Beschuldigten selber, sowie aufgrund der in den Arztberichten dokumentierten Verletzungen beantworten.

Ein Gutachten zu den Verletzungen des Geschädigten ist unnötig, weil die Verletzungen mit medizinischen Berichten genügend dokumentiert sind. Die Höhe einer Genugtuung wird aufgrund des Verletzungsbildes und der Folgen der Verletzung zu prüfen sein. Sollten die Folgen der Verletzung als Grundlage für die Bemessung der Genugtuung ungenügend dokumentiert sein, wäre die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Demnach wird

beschlossen:

Die Beweisanträge werden abgewiesen.

Der Beschluss wird den Parteien mündlich eröffnet.

Der Beschuldigte wird ergänzend befragt, Rechtsanwalt Gächter stellt Zusatzfragen.

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründete die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich abgegeben, Ergänzungen werden eingefügt):

1.  A.___ sei der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2.  A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.  Der A.___ bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu erklären.

4.  Es sei festzustellen, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

5.  Zur Sicherung des Strafvollzugs sei A.___ im vorzeitigen Vollzug zu belassen.

6.  Es sei festzustellen, dass Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

7.  A.___ sei zur Bezahlung der erst- und der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten.

8.  Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Solothurn zu bezahlen, wobei ein Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren vorzumerken sei, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ dies erlauben.

Rechtsanwalt Nico Gächter stellt und begründet für A.___ die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich abgegeben, Ergänzungen werden eingefügt):

1.  Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6. 7 und 9 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. August 2016 seien aufzuheben. A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen am 17. November 2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten.

2.  Eventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. August 2016 aufzuheben, A.___ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Auf den Widerruf der vom Kreisgericht St. Gallen am 17. November 2014 bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.

3.  Subeventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. August 2016 aufzuheben, A.___ sei wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Auf den Widerruf der vom Kreisgericht St. Gallen am 17. November 2014 bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe sei zu verzichten.

4.  a)  Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

     b)  Die Zivilforderung von C.___ sei bei einem Schuldspruch im Umfang von CHF 10'000.00 zu schützen und im Mehrbetrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Staatsanwalt B. und Rechtsanwalt Gächter nehmen je in einem zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.

Der Beschuldigte A.___ führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er habe es so ausgesagt, wie er gedacht habe, dass es gewesen sei. Er habe vermutet, dass er mit dem Glas geschlagen habe. Er könne nicht sagen, ob es so oder so gewesen sei. C.___ sei sehr genervt gewesen und er – A.___ – habe sofort dessen Faust kassiert. Wenn es um ihn – A.___ – gehe, wisse jeder, wie es gewesen sei. Die anderen hätten ihre Aussagen oft geändert. Es sei von einer Bierflasche die Rede gewesen. Es könne nicht, nur weil er Vorstrafen habe, darauf geschlossen werden, dass er schlage. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, er habe keine Intention zum Schlägeln. Er habe sein Leben in [...] aufgegeben, um ein neues Leben anzufangen. Er wisse nicht, wohin er gehen sollte. Er sei nach dem Geschehenen auf den Geschädigten zugegangen. Dieser habe aber keinen Kontakt gewollt. Er bereue, wie es gekommen sei. Er habe dies nicht gewollt und wolle auch in der Zukunft nicht solches. Er habe sich damit auch sehr viel verbaut. Er habe die Freundin und die Firma, die im Entstehen gewesen sei, verloren und es drohe ihm die Ausweisung. Er sei mehrfach bestraft, obwohl er dies nicht gewollt habe. Im Nachhinein habe er sich viele Gedanken dazu gemacht, wie es passiert sei. Es sei schade, dass es nicht abgeklärt worden sei. Er hätte erwartet, dass es besser angeschaut werde.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 11.15 Uhr geschlossen.

Zur Urteilseröffnung um 17.00 Uhr erscheinen die gleichen Personen. Der Referent begründet die wesentlichen Teile des Urteils vorbehältlich der ausführlichen schriftlichen Begründung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Am 4. Januar 2015 kam es vor einem Pub in Balsthal zu einer Schlägerei zwischen A.___ (Beschuldigter) und C.___ (Privatkläger/Verletzter). Der Privatkläger zog sich dabei schwere Gesichtsverletzungen zu. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Richteramt Thal-Gäu in Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Widerrufs einer Vorstrafe.

2.    Am 24. August 2016 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

1.   A.___ hat sich schuldig gemacht der schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015, z.N. von C.___.

2.   A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.   Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

4.   Für den Fall, dass das vorliegende Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft angeordnet.

5.   A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

6.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin D.___, wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin D.___ im Umfang von CHF 1‘663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin E.___, wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen, wird auf CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.   Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu tragen.

3.    Der Beschuldigte erklärte gegen dieses Urteil die Berufung. Er verlangt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft legte keine Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Mit Bezug auf Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist festzustellen, dass der Instruktionsrichter im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2017 für den Fall, dass der Beschuldigte alle Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst oder bezahlt habe und vom Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen aus dem Strafvollzug entlassen würde, den vorzeitigen Strafvollzug angeordnet hat, dies dem Gesuch von Rechtsanwalt Gächter vom 23. Juni 2017 entsprechend. Entgegen den Ausführungen in diesem Gesuch hatte der Strafvollzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet. Er endete gemäss Aktennotiz vom 11. Juli 2017 am 17. Juli 2017, worauf gemäss Aktennotiz vom 12. Juli 2017 der vorzeitige Strafvollzug am 18. Juli 2017 begann (siehe dazu auch den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2017).

Der Privatkläger C.___ war im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Er äusserte sich mit Eingabe vom 2. November 2017 (Abgabe beim Obergericht) wie folgt: Da ich keinen Anwalt habe, vertrete ich mich selbst. Mit diesem Brief möchte ich, dass die Forderung, die meine Anwältin bei der letzten Gerichtsverhandlung gefordert hat, bestehen und dass das Urteil von der letzten Gerichtsverhandlung bestehen bleibt. Ich fordere immer noch die 32 Monate Freiheitsstrafe und die 35'000 Fr. Genugtuung.

Das Strafverfahren gegen C.___ ist vom Richteramt Thal-Gäu bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens sistiert worden.

II.       Sachverhalt und Beweisergebnis

1.       Der Vorhalt gemäss Anklageschrift:

«Schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 2 StGB)

begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40 Uhr, in [...], [...], «[...]», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___.

Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.

Dadurch fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu:

·      perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer, Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;

·      schwere, durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel;

·      tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel.

Trotz mehrerer operativer Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %.

Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»

2.    Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager G.___ im Pub «[...]» in [...] auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub zu rauchig sei (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging C.___ zusammen mit seiner Freundin H.___ von Richtung [...] [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034). Während C.___ und H.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie aufI.___, J.___, K.___ und L.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. C.___ grüsste das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die [...] zu überqueren, als J.___ zu L.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch von C.___ gehört, welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden A.___ näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war C.___ wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht verletzt.

3.    Der umstrittene Sachverhalt

3.1  Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist

3.2  Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Es kann hier auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer II. / A verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3  Die Aussagen des Privatklägers C.___

Befragung vom 9. Januar 2015 (AS 58 ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub «[...]» vorbeigelaufen, als irgendein Typ etwas Dummes gesagt habe. Er habe umgekehrt und sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Er wisse nicht genau, wohin der geschlagen habe, es sei alles sehr schnell gegangen, er habe danach eine Verletzung am linken Auge und an der Stirne gehabt.

Befragung vom 23. April 2015 (AS 68 ff.): Er habe sich sofort nach dem Zuruf umgedreht. Er habe diesen A.___ (Beschuldigter) und eine weitere Gruppe vor dem Pub stehen sehen. A.___ habe eine Zigarette geraucht und ihn und seine Freundin angeschaut. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) ihn ins Gesicht geschlagen habe, bestritt er das. Dieser habe ihn mit diesem Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er geschlagen worden sei, es sei ein Gegenstand aus Glas gewesen. Er habe eine Bierflasche vermutet.

Konfrontationseinvernahme vom 12. November 2015 (AS 134 ff.): Er habe mit einem Kollegen seine Freundin nach Hause begleitet. Beim Pub habe er Sachen gehört. Er habe sich umgedreht. Er habe gesehen, dass «er» dort Sachen rufe. Er sei mit normalem Schritt zu ihm gegangen und habe ihn gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur noch geknallt. Er habe diesen zuvor nicht geschlagen, das stimme nicht. Er könne die ihm gezeigten Bilder mit den Verletzungen des Beschuldigten nicht erklären, sie seien sicher nicht durch einen Schlag von ihm entstanden. Er habe bisher von einer Bierflasche gesprochen, weil es einfach aus Glas gewesen sei und die Leute dort meistens Bier trinken würden. Er habe nichts gesehen, es habe nur geknallt und er habe dann die Scherben gesehen. Er wisse nicht, wie der Beschuldigte genau zugeschlagen habe. Er habe diesen weder bedroht noch angegriffen.

Vor der Vorinstanz am 24. August 2016 (AS 392 ff.): Er sei mit seiner Freundin am Pub vorbeigelaufen, wobei er so Sachen gehört habe. Er habe das nicht verstanden, sie seien aber gegen ihn gerichtet gewesen. Er habe sich dann umgedreht und er habe eigentlich nur im guten Sinn fragen wollen, was das solle. Dann sei der Beschuldigte auf ihn losgekommen. Er habe ihn dann gefragt und dann habe es nur noch «gebrätscht». Es stimme nicht, dass er diesen zuerst geschlagen habe. Es seien ihm mehrere Sachen zugerufen worden. Der Beschuldigte sei der einzige bei der Treppe am Rauchen gewesen. Er habe sofort gesehen, dass er ihn gemeint habe, er habe ihn angeschaut. Sie seien dann gegeneinander gelaufen und dann habe es einfach nur «geklöpft».

3.4. Die Aussagen des Beschuldigten A.___

Befragung vom 6. März 2015 (AS 95 ff.) in Anwesenheit seines Verteidigers und der Opfervertreterin: Er habe vor dem Pub «[...]» eine Zigarette geraucht. In der Hand habe er ein Glas Whisky gehalten. Es sei vor ihm ein Pärchen durchgelaufen, der Mann habe sich umgedreht und sei auf ihn zugekommen. Der sei voll hässig und ausser sich gewesen und er habe ihn gefragt, was er gesagt habe, was er wolle. Er sei vor ihm gestanden und er sei dann von dem Mann ins Gesicht geschlagen worden. Er sei dabei verletzt worden. Er habe sich dann gewehrt und er habe diesen Mann auch geschlagen. «Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug» (AS 97 F 4). Von einem Moment auf den anderen seien dann sehr viele Leute um ihn herum gewesen. – «Wie erwähnt, habe ich aus Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas Whisky in meiner Hand». Er sei dann selber auch hässig gewesen und habe herumgeschrien. Er sei zusammen mit G.___ dem Pärchen hinterher gegangen. Personen hätten dann versucht, ihn zu beruhigen und zurückzuhalten. Irgendwann habe ihn dann G.___ beruhigen können und sie seien zusammen nach Hause gegangen. «Die ganze Sache tut mir leid. Ich wollte ihn nicht so verletzen. Es war ein Reflex und ich hatte noch das Glas in meiner Hand» (AS 97 unten). – Auf Vorhalt, er habe gemäss polizeilichen Ermittlungen die Schnittverletzungen am Auge des Privatklägers verursacht (F 19 AS 99): «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe davon aus, dass diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100% kann ich das aber nicht sagen». (Auf Frage, womit er geschlagen habe) «Es war ein normales Glas. Es war ein normales Whisky Glas mit dickem Boden». (Auf Frage, ob er ihm eine Flasche an den Kopf geschlagen habe, F 30 AS 100): «Nein. Definitiv nicht. Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen». (Auf Frage, ob das Glas durch den Schlag in Bruch gegangen sei, F 34 AS 101): «Genau. Ich habe es nicht gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». Er habe sicher nicht gewollt, dass das Glas am Kopf des Privatklägers zu Bruch gehe. Er habe das Glas bereits in der Hand gehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe Schmerzen nach einem Schlag verspürt und habe sich gedacht, dass er einfach zurückschlage. Es sei sicherlich so, dass man bei einem Schlag mit einem Glas an den Kopf einer Person damit rechnen müsse, dass das Glas in Bruch gehe und Verletzungen auftreten würden (F 37 AS 101). (Auf Frage, weshalb er mit einem Whiskyglas zurückschlage, wenn er von jemandem mit blosser Hand geschlagen werde) «Dies war ein Reflex und demnach eine unüberlegte Handlung».

Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 12. November 2015 führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen Folgendes aus (AS 134 ff.): Es sei alles normal gewesen, bis der Privatkläger sich umgedreht habe und fluchend und schreiend auf ihn zugekommen sei. Bevor er habe nachfragen können, habe er von diesem einen Haken kassiert. «Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider mit dem Glas in der Hand. Meine Hand war nicht leer, wie seine». … «Ich habe schon mit dem Glas zugeschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet hat, sonst hätte ich den Arzt gerufen». Er habe nicht gesehen, wo er ihn getroffen habe. Im Nachhinein habe er mitbekommen, dass er ihn ziemlich in der Mitte getroffen haben müsse und dass das Auge verletzt sei. Nach dem Schlag seien der Privatkläger und das Glas zu Boden gegangen. Er habe aber nicht gesehen, ob, wann und wie das Glas kaputt gegangen sei. Er habe nie gesehen, dass er geblutet habe.

Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte am 24. August 2016 aus (AS 386 ff.), der Privatkläger habe ihn zuerst geschlagen, ans Kinn mit einem Haken von unten her. Er habe ihn dann auch geschlagen, dummerweise mit einem Glas in der Hand (AS 388). Dann weiter AS 389:  «Also ich weiss nicht, ob ich mit dem Glas geschlagen habe.  Das habe ich mich auch gefragt. Ich hatte keine Schnittverletzung an der Hand. Aber ich bin davon ausgegangen, denn es hat geheissen, der Privatkläger hätte Splitter im Auge gehabt. Das habe ich erst im Nachhinein ein paar Tage später erfahren. Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, wonach er ihm ein Glas an den Kopf geschlagen habe: «Ich bin mir echt nicht sicher. Ich habe mit dem Glas geschlagen. Ob in dem Moment, als ich mit der Hand aufgeschlagen habe, das Glas auf den Boden gefallen ist oder ob ich mit dem Glas aufgeschlagen habe: Das ging ruckzuck, ich weiss es nicht».

3.5     Die Aussagen von Drittpersonen

3.5.1  L.___

Am 4. Januar 2015 wurde L.___ als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Er sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit Kollegen draussen vor dem Pub gestanden. Als der Privatkläger mit seiner Freundin vorbei gelaufen sei, habe J.___ einen Spruch gegen die Beiden gemacht. Daraufhin habe sich der Privatkläger umgedreht, sei zu einer Person gegangen und habe gefragt, «was hesch gseit»? Seine Freundin sei auf dem Fussgängerstreifen stehen geblieben. Eine Sekunde später habe er ein Schärbeln gehört, er habe zuerst geglaubt, es habe jemand eine Flasche auf den Boden geworfen. Daraufhin habe er beim Privatkläger gesehen, wie er stark am Kopf geblutet habe. Er habe beide Hände voller Blut gehabt. Er sei zu ihm gegangen und sie seien zuerst zum Restaurant [...] und dann zu ihm nach Hause gelaufen, wo er dann die Ambulanz gerufen habe. Als sie am Weggehen gewesen seien, habe sich ein unbekannter Typ auf die Strasse begeben und habe ihnen eine Bierflasche nachgeworfen, ohne sie zu treffen. Womit der Privatkläger verletzt worden sei, wisse er nicht, er habe das nicht gesehen. Er gehe davon aus, dass das ein Bierglas gewesen sei, da man im Pub keine Flaschen erhalte.

3.5.2  H.___

H.___ war am 9. Januar 2015 als Auskunftsperson befragt worden (AS 42 ff.). Sie sei seit 2 Jahren die Freundin des Privatklägers. Als sie an jenem Abend vor dem Pub vorbeigelaufen und auf der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien, habe eine männliche Stimme vom Pub her gerufen. Was er gerufen habe, habe sie nicht verstanden. Ihr Freund habe sich umgedreht und sei zurück zum Pub gegangen. Er habe den Typen gefragt, was er gesagt habe. Sie hätten beide den Typen gesehen, der ihnen etwas zugerufen habe. Der Typ habe aber nichts gesagt und er habe ohne ein Wort zu sagen ihrem Freund einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. Sie habe lediglich beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. Auf sie habe der Täter betrunken gewirkt. Die Schnittverletzungen am linken Auge ihres Freundes müssten vom Schlag mit der Flasche gegen den Kopf herrühren. Unmittelbar vorher habe ihr Freund ja keine Verletzungen am Kopf gehabt. Sie könne die Bierflasche nicht näher beschreiben, sie wisse aber zu 100%, dass es eine Bierflasche gewesen sei, sie habe diesen Gegenstand eindeutig als Bierflasche gesehen.

Am 27. Oktober 2015 wurde H.___ in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der Vertreterin des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Es habe vor dem Pub jemand etwas gerufen, ihr Freund sei dorthin gegangen um zu fragen, was los sei, dann habe die Person schon geschlagen. Sie habe gesehen wer gerufen habe. Es sei dunkel gewesen und sie sei etwa 5 Meter entfernt gestanden. Sie sei aber sicher, dass der Mann gerufen habe, der dann ihren Freund verletzt habe. Diese Person habe ihren Freund mit einem Glas im Gesicht verletzt. (Auf Vorhalt, sie habe gegenüber der Polizei von einer Bierflasche gesprochen) Sie habe gesehen, dass er geschlagen habe. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass es ein Glas und nicht eine Flasche gewesen sein solle. Sie denke eigentlich immer noch, es sei eine Flasche gewesen. Sie habe einfach den Schlag gesehen und dann seien schon Leute dazwischen gekommen. Es sei auch schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil ihr Freund vor dem Täter gestanden sei, er sei zwischen ihr und dem Beschuldigten gestanden, mit dem Rücken zu ihr. Es habe Strassenlaternen gehabt und es sei aus dem Pub etwas Licht gekommen. Sie habe nicht gesehen, dass ihr Freund geschlagen hätte. Er habe etwas Alkohol getrunken gehabt, aber nicht viel. Er habe ihn gefragt, was er gesagt habe und dann sei sogleich der Schlag gekommen.

3.5.3    G.___

G.___ war am 14. Januar 2015 polizeilich als Auskunftsperson befragt worden (AS 75 ff.). Er sei mit dem Beschuldigten an jenem Abend im Pub gewesen, er sei sein Schwager. Er habe den Vorfall, bei dem der Privatkläger verletzt worden sei, nicht gesehen, der Beschuldigte sei ohne ihn draussen gewesen, er selber sei im Raucherraum geblieben. Er habe ihn erst danach draussen angetroffen. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und er habe zu ihm gesagt, er solle mitkommen. Er sei logischerweise mit ihm gegangen. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei. Er habe sich aber Sorgen um den Beschuldigten gemacht, dass der in etwas hineingezogen werden könnte, das er nicht gemacht habe. Er sei dann mit ihm zusammen zu sich nach Hause gegangen (AS 77). (Auf Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe (AS 79 F 31) Er sei unter Schock gewesen, sehr nervös. Er sei nicht aggressiv oder hässig gewesen. (Auf Vorhalt, er habe nach polizeilichen Kenntnissen den Beschuldigten zurückhalten müssen, damit er nicht weiter auf den Privatkläger losgegangen sei) Das sei die eine Seite. Er habe dies anders erlebt. Er sei vor ihm gelaufen, er habe die Situation nicht deuten können, er habe nicht gewusst, um was es gegangen sei (AS 79 F 32). Er habe versucht, den Privatkläger im Spital telefonisch zu erreichen. Er habe auch mit dessen Bruder Kontakt aufgenommen. Er habe damit seine Familie schützen wollen. (Auf Frage, ob er noch etwas beifügen möchte) Nein, er habe alles gesagt, was er wisse (AS 82 F 60).

Am 12. November 2015 wurde G.___ durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt befragt (AS 85 ff.). Sie hätten zuvor zu Hause und dann auch im Pub Whisky getrunken. Der Beschuldigte sei dann nach draussen gegangen. Er sei drinnen geblieben, beim offenen Fenster. Er habe dann gehört, wie etwas aus Glas zerschellt sei. Es habe einer von draussen gesagt, es habe eine Schlägerei gegeben. Er sei nach draussen gegangen, um zu schauen, ob der Beschuldigte involviert sei. Er habe ihn draussen gesehen, ausser sich, wie angepisst, schockiert und genervt. Er habe versucht, ihn zu beruhigen. Er habe gesehen, dass er am Kinn eine Platzwunde gehabt habe. Er habe auch geblutet (AS 90). Als er (G.___) rausgekommen sei, seien die Platzwunde und dass er geblutet habe, das Erste gewesen, das er gesehen habe (AS 91 oben). Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass «er» ihm eins gehauen habe. Er habe immer wieder gesagt, «warum hat er mich geschlagen» (AS 90). (Auf F, weshalb er von der Kinnverletzung und dem Schlag in der polizeilichen Befragung nichts gesagt habe, AS 91): Er sei nicht danach gefragt worden und er sei selber nicht drauf gekommen, das zu sagen. Sie seien dann dem Anderen noch etwas nachgelaufen, in die Richtung, in die der weggegangen sei. Er habe seinen Schwager dann überreden können, zu ihm nach Hause zu gehen.

3.6     Objektive Beweismittel

3.6.1  Arztberichte betreffend die Verletzungen des Privatklägers

Gemäss Bericht des Inselspitals zu Handen des Hausarztes vom 9. Januar 2015 (AS 186 f.) kam es zur notfallmässigen Aufnahme des Privatklägers nach Verletzung durch Fremdeinwirkung mit Glas und Operation am 4. Januar 2015. Er sei bis am 7. Januar 2015 hospitalisiert gewesen. Die Diagnose: Traumatische Hornhaut- und Skleraperforation und Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus. Durchgeführte Operation am 4. Januar 2015: Hornhautnaht, Skleranaht, Histoacrylklebung, Lidversorgung mit Reinsertion der Levator aponeurose.

Am 13. Januar 2015 erstattete das Inselspital der Staatsanwaltschaft Bericht (AS 185): Es seien am 4. Januar 2015 beim Privatkläger um 03.12 Uhr die folgenden Verletzungen festgestellt worden:

-    Perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer, Glaskörperprolaps und Hypotension

-    Schwere durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levator-Muskel

-    Tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel

Die schweren Verletzungen hätten notfallmässig zeitnah operativ in Vollnarkose versorgt werden müssen. Zustand sei aktuell erwartungsgemäss. Es handle sich um eine sehr schwere Augenverletzung. Es würden noch mehrere Operationen nötig sein, um einen stabilen Zustand zu erreichen. Die Visusprognose sei sehr ungewiss. Als nächster Schritt sei eine Vitrektomie zum Entfernen der Glaskörperblutung und Beurteilung der Netzhautsituation geplant. Schwere Komplikationen könnten noch auftreten. Auch der Zustand der Hornhaut sei noch nicht stabil, da die Verletzung kompliziert und nicht einfach zu nähen gewesen sei.

Am 17. November 2015 verfasste der leitende Arzt des Inselspitals zu Handen der Staatsanwaltschaft einen Arztbericht und beantwortete Fragen (AS 195 ff.): Der Privatkläger habe eine schwere Verletzung des linken Auges erlitten, es sei eine tiefe Schnittverletzung. Der Patient sei gemäss den Akten während einer Schlägerei mit einer zerschlagenen Bierflasche am linken Auge verletzt worden. Eine Selbstbeibringung sei theoretisch möglich, aber wenig wahrscheinlich. Es habe für den Privatkläger nie eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Verletzungen hätten aber zur permanenten Sehverminderung des linken Auges (auf weniger als 5%) und zu zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Die Spitalaufenthalte hätten vom 4. bis 7. Januar 2015, vom 21. bis 23. Januar 2015 und vom 19. bis 20. Mai 2015 stattgefunden. Die Heilung dauere ungefähr ein Jahr, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% habe nach ihren Akten vom 4. bis 18. Januar 2015 bestanden.

3.6.2  Die Verletzungen des Beschuldigten

Diese sind einzig durch ein vom Beschuldigten erstelltes Foto (Selfie) vom 4. Januar 2015 dokumentiert (AS 11 und 112), wo eine Platzwunde am Kinn ersichtlich sein soll (es ist im Bart ein dunkler Fleck sichtbar). Einen Arzt hatte er deswegen nicht aufgesucht.

4.    Das Beweisergebnis

4.1  Wie vorne unter Ziff. 2 dargelegt, war der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen, um ihn wegen eines Zurufs gegen ihn und seine Freundin zur Rede zu stellen. Die erste Frage, die es zu beantworten gilt, ist, ob das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Privatkläger den Beschuldigten dabei ans Kinn geschlagen habe, korrekt ist. Der Beschuldigte hat dies immer so ausgesagt. Er hat von sich selber ein Foto mit einer (angeblichen) Kinnverletzung erstellt. Weder die Aussage des Beschuldigten noch das von ihm erstellte Foto beweisen einen körperlichen Angriff durch den Privatkläger. Ein solch vorgängig ausgeführter Angriff des Privatklägers würde den Beschuldigten zusätzlich entlasten, er kann diese Behauptung also ohne weiteres zu seinem Schutz aufgestellt und sich die Verletzung selber beigebracht oder im Verlauf der ersten Stunde nach diesem Vorfall oder irgendeinmal vor diesem Vorfall anderweitig zugezogen haben. Die Vorinstanz stützte ihr Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte tatsächlich vorgängig durch den Privatkläger am Kinn verletzt worden sei, auf die Aussagen seines Schwagers G.___ ab (US 9). Das Aussageverhalten von G.___ lässt einen solchen Schluss allerdings nicht zu. Es ist bei der Würdigung seines Aussageverhaltens vor allem die zeitliche Abfolge der Aussagen zu beachten:

Der Privatkläger wurde am 4. Januar 2015 verletzt. G.___ hat bei seiner Zeugenaussage vor dem Staatsanwalt 12. November 2015 zwar tatsächlich prominent über diese Platzwunde des Beschuldigten berichtet. Diese Einvernahme fand am Tag der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Privatkläger statt. Und es war dies die zweite Aussage von G.___, aber die erste, die nach der Erst-Aussage des Beschuldigten vom 6. März 2015 stattfand. Die Erstaussage von G.___ bei der Polizei hatte bereits am 14. Januar 2015 stattgefunden, lange vor der Erstaussage des Beschuldigten. Bei der Staatsanwaltschaft, also 10 Monate nach dem Ereignis, sagte G.___ aus: Als er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, sei die blutende Platzwunde am Kinn des Beschuldigten das Erste gewesen, das er gesehen habe (AS 91 oben). Der Beschuldigte habe geblutet und er habe versucht zu verstehen, was passiert sei (AS 90 oben). Der Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, «er» habe ihm eins gehauen. Er habe immer wieder gesagt, «warum hat er mich geschlagen».

Auffallend ist nun, dass G.___ in seiner ersten Aussage bei der Polizei am 14. Januar 2015, also 10 Tage nach dem Ereignis und 10 Monate vor seiner Zeugenaussage, diese angebliche blutige Verletzung des Beschuldigten, die für ihn derart eindrücklich gewesen sein soll («dass er blutete war das Erste, das ich gesehen habe, als ich nach draussen ging …»), mit keinem einzigen Wort erwähnt hatte, obwohl die von 12.18 bis 14.01 Uhr dauernde Befragung intensiv war und er – trotz zeitweiser Zurückhaltung, um seinen Schwager nicht zu belasten – auch die angetroffene Situation draussen vor dem Pub nach dem Ereignis wiederholt und ausführlich geschildert hatte:

- AS 76 F 3: «… ich begab mich nach draussen. Dort konnte ich dann A.___ alleine betreffen. … Er war sehr aufgebracht und sagte zu mir, dass ich mit ihm kommen solle. Ich ging logischerweise mit ihm. … Er hat mir aber nicht gesagt, was passiert ist. …».

- AS 79 F 31 (wie sich der Beschuldigte verhalten habe): «Wie erwähnt, habe ich A.___ draussen alleine getroffen. Er war unter Schock. Er war sehr nervös. Er war nicht aggressiv oder hässig».

- AS 80, F 36 (was genau nach diesem Vorfall geschehen sei): «Ich weiss es auch nicht. Als ich nach draussen kam, war lediglich A.___ und wenige Meter neben ihm standen drei Damen, welche normal miteinander gesprochen haben. Ich konnte danach nur noch sehen, wie C.___ und eine Frau sich auf dem [...] weg in Richtung Westen begaben».

Hält man sich vor Augen, wie der Zeuge in dieser ersten Befragung immer wieder versuchte, seinen Schwager, den Beschuldigten, zu entlasten und die von anderen Zeugen geschilderte Situation, dass er diesen habe davon abhalten müssen, erneut auf den Privatkläger los zu gehen (AS 79 f., F 32), zu relativieren, so hätte er diese für ihn ja so eindrückliche Feststellung mit Sicherheit geschildert. Er hat ja auch wiederholt den nach dem Hinausgehen angetroffenen Schwager detailliert beschrieben, was er getragen hatte (AS 78 F 14), dass er unter Schock gestanden und sehr nervös gewesen sei, aber nicht aggressiv oder hässig (AS 79 F 31). Er hätte bei diesen Beschreibungen des Beschuldigten in dieser ersten Befragung eine blutige Kinnwunde mit Sicherheit erwähnt, wenn er denn damals tatsächlich eine solche gesehen hätte. Er konnte denn auch die Frage des Staatsanwaltes in der Befragung vom 12. November 2015 (AS 91 Z. 237 f.), weshalb er diese soeben geschilderte Verletzung des Beschuldigten bei der Polizei nicht erwähnt habe, nicht wirklich beantworten: «Er hat mich nicht danach gefragt und ich bin selber nicht darauf gekommen, das zu sagen». – Auch die Aussage vor dem Staatsanwalt, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, er sei geschlagen worden, «warum hat er mich geschlagen», hätte G.___ mit absoluter Sicherheit schon bei seiner ersten Aussage gemacht, wenn es wahr gewesen wäre. Er hat aber damals völlig anders ausgesagt: «Ich fragte A.___ zwei bis drei Mal, was passiert ist und was überhaupt los sei. Ich wusste wirklich nicht was passiert war. Weit und breit war niemand zu sehen. A.___ hat mir nicht gesagt, was passiert ist» (AS 77 oben F3).

Es ist dabei zu beachten, wie G.___ als Schwager des Beschuldigten nach dem Vorfall eine aktive Rolle spielte. Er nahm den Beschuldigten zu sich nach Hause, er versuchte, den Privatkläger im Inselspital telefonisch zu erreichen (AS 82 F 54), er nahm Kontakt mit der Familie (Bruder) des Privatklägers auf (AS 82 F 55) und er versuchte mehrfach, den Privatkläger persönlich zu kontaktieren (AS 77 F 5). Und er versuchte in der polizeilichen Befragung, den Beschuldigten anders zu schildern, als dies von Auskunftspersonen beschrieben worden war, als nicht aggressiv (AS 79 f., F 31, 32 und 37).

Dieses Aussageverhalten des Schwagers lässt damit auf das Gegenteil dessen schliessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist: Der Beschuldigte wies unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am Kinn auf und er hat auch nicht wiederholt seinem Schwager gesagt, er sei geschlagen worden. Dass die angeblich blutende Wunde und die vom Beschuldigten immer wiederholte Aussage, er sei geschlagen worden, von G.___ in seiner ersten Befragung völlig unerwähnt gelassen wurde, obwohl er den angetroffenen Schwager draussen genau beschrieben und zu entlasten versucht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt von einem behaupteten Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten nichts gewusst und auch nie eine blutende Wunde gesehen hatte. Wenn aber der Beschuldigte tatsächlich wie beschrieben verletzt gewesen wäre, hätte er dies sehen müssen. Es hat demnach dieser vom Beschuldigten behauptete Faustschlag des Privatklägers mit einer daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung nicht stattgefunden.

4.2  Dieses Beweisergebnis wird auch von der Aussage von H.___ gestützt, welche ihren Freund (den Privatkläger) beobachtet, hatte, wie er zum Beschuldigten gegangen sei und ihn angesprochen habe. Dieser habe dann sofort und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Dass sie glaubte, der Schlag sei mit einer Flasche anstatt mit einem Glas erfolgt, lässt ihre Schilderung nicht als unglaubhaft erscheinen. Der Schlag kam schnell, überraschend und es klirrte zersplittertes Glas. Sie schloss daraus auf eine Flasche. Das Gewicht ihrer Aussage wird durch den Umstand relativiert, dass sie die Freundin des Privatklägers war. Trotzdem stützt sie das obgenannte Beweisergebnis und damit auch die Aussagen des Privatklägers.

4.3  Eine weitere Stütze finden dieses Beweisergebnis und die Aussage des Privatklägers in der Aussage von L.___ am 4. Januar 2015 (14.21 – 15.55 Uhr) als Auskunftsperson. Er sei mit Kollegen vor dem Pub gestanden, als der Privatkläger mit seiner Freundin vorbeigelaufen sei. Er kenne ihn, er sei früher viel mit ihm unterwegs gewesen. Ein Kollege aus dieser Gruppe habe dann einen Spruch über den Privatkläger und seine Freundin gemacht. Darauf sei der Privatkläger zu einer auf der Westseite des Pubs stehenden Person gegangen und habe diesen gefragt: «Was hesch gseit?» Eine Sekunde später habe er ein «Schärbelen» gehört. Er habe gedacht, jemand habe eine Flasche auf den Boden geworfen. Er habe dann gesehen, dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).

4.4     Der Beschuldigte hat immer zugegeben, den Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben:

4.4.1  Seine ersten Aussagen bei der Polizei am 6. März 2015, also 2 Monate nach dem Ereignis:

- AS 97: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen. Leider war meine Hand nicht frei, sodass ich ihm das Glas mit dem Whisky ins Gesicht schlug». … «Wie erwähnt habe ich aus Reflex diesen C.___ auch geschlagen. Dummerweise war aber noch das Glas mit dem Whisky in meiner Hand». … «Die ganze Sache tut mir leid. Ich wollte ihn nicht so verletzen. Es war ein Reflex und ich hatte das Glas noch in meiner Hand».

- AS 99: «Ich habe ihn geschlagen. Ich gehe davon aus, dass diese Verletzungen von diesem Schlag herrühren dürften. Zu 100% kann ich dies aber nicht sagen. (Auf F) «Es war ein normales Glas. Es war ein normales Whisky-Glas mit einem dicken Boden».

- AS 100: «Ich hatte keine Flasche dabei. Ich habe ihn mit einem Glas geschlagen. Ich hatte ihm ein Glas an den Kopf geschlagen».

AS 101 (auf F, ob es richtig sei, dass dieses Glas durch den Schlag zu Bruch gegangen sei) «Genau. Ich habe es nicht gesehen, aber ich vermute es. So muss ich dies sagen». … (Auf F) «… Sicherlich ist es so, dass man damit rechnen muss, dass das Glas zu Bruch geht und eine Verletzung auftritt, ja.»

4.4.2  Konfrontationseinvernahme am 12. November 2015:

- AS 143: Er habe vom Privatkläger einen Haken kassiert. «Auf diesen Schlag hin habe ich dann auch zugeschlagen. Leider mit dem Glas in der Hand. Meine Hand war nicht leer – wie seine». … «Ich habe schon mit dem Glas geschlagen, aber ich habe nicht gesehen, dass er geblutet hat, sonst hätte ich einen Arzt gerufen».

4.5     Die von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgetragene Variante eines möglichen Tatablaufes, wonach die Verletzungen des Privatklägers durch herumfliegende Splitter des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden sein könnten, hat die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd und mit den schweren Augenverletzungen nicht vereinbar bezeichnet (US 10, worauf verwiesen werden kann). Das gilt auch für die von der Verteidigung vor dem Berufungsgericht vorgetragene These, es könnte der Privatkläger hingefallen sein und sich an den am Boden liegenden Glassplittern verletzt haben. Eine solche Variante ist weder mit dem Verletzungsbild beim Privatkläger mit den tiefen Schnittwunden noch mit den Aussagen des Beschuldigten selber und den in der Nähe stehenden Personen vereinbar.

Gar keine neuen Erkenntnisse brachte die Demonstration der Verteidigung vor dem Berufungsgericht mit dem Zerschlagen eines Whisky-Glases. Immerhin hat dieser Versuch aber gezeigt, dass der dicke Glasboden unbeschädigt blieb, was die unverletzt gebliebene Hand des Beschuldigten (so von ihm behauptet) erklären kann.

4.6     Es ist damit zusammenfassend der Anklagesachverhalt (ohne den als möglich bezeichneten Schlag gegen das Kinn des Beschuldigten) erstellt.

III.   Rechtliche Würdigung

1.    Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

2.    Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). 

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). 

3.    Das Auge gilt als wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 StGB (Praxiskommentar Trechsel/Pieth, N5 zu Art. 122). Die dauernde Reduktion der Sehkraft auf einem Auge auf noch maximal 5% stellt eine dauernde Beeinträchtigung dieses Organes dar. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist erfüllt. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

4. Angeklagt wurde eine direktvorsätzliche schwere Körperverletzung, die               Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig. Ein direkter Vorsatz ist aufgrund des im vorliegenden Berufungsverfahrens geltenden Verschlechterungsverbotes nicht zu prüfen. Der Berufungskläger verlangt mit dem Eventualantrag einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, subeventualiter wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung.

Der Beschuldigte hat, provoziert durch das Auftreten des Privatklägers, der ihn wegen eines Zurufs anging, der gar nicht von ihm stammte, ohne Vorwarnung ein Glas mit dickem Boden derart wuchtig ins Gesicht und auf das Auge geschlagen, dass das Glas zerbrach und am Auge und in der Umgebung des Auges tiefe Schnittverletzungen entstanden. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass ein solcher Schlag mit einem Glas ins Gesicht eines Menschen insbesondere beim Auge schwere Verletzungen verursachen kann. Dieses Wissen muss sich der Beschuldigte zurechnen lassen, er hat dies denn in der Befragung auch eingeräumt (AS 101). Wenn dieser Schlag mit einem Glas derart wuchtig und ohne Vorwarnung ausgeführt wird, liegt eine massive Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch wenn dem Beschuldigten nicht (mehr) vorgehalten werden soll, er habe diese schwere Augenverletzung beim Privatkläger ausdrücklich gewollt, bestand doch eine derart hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer derartigen Verletzung, dass im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sein Handeln nicht anders als die Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann; es muss der Eventualvorsatz bejaht werden.

5. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Der Auftritt des Privatklägers mit der Frage «was hesch gseit» bedeutete zwar durchaus eine gewisse Provokation (die es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt), ging aber in diesem Zeitpunkt noch nicht über eine verbale Auseinandersetzung hinaus und bedeutete auch nicht einen unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff.

6. Es ist der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV.   Strafzumessung

1.    Allgemeines

1.1  Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, Basel 2006, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.    Konkrete Strafzumessung

2.1  Strafrahmen

Die schwere Körperverletzung wird nach Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

2.2  Tatkomponente

Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit der Begründung schloss, das Opfer habe eine massive Verletzung des rechten Auges mit irreversiblem massivem Sehkraftverlust erlitten, so missachtet sie hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände, die zur Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren Körperverletzung und damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt haben. Es können diese Tatumstände nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Es ist in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges vielmehr festzustellen, dass dieses im Quervergleich zu anderen schweren Körperverletzungen etwa am oberen Rand eines noch leichten Verschuldens liegt.

Bei der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges ist von einer Tatschwere im unteren Bereich auszugehen. Der Beschuldigte war vom Privatkläger wegen eines Vorfalles angegangen worden, den er gar nicht begangen hatte. Der Auftritt des Privatklägers war verbal provozierend. Der Beschuldigte hat darauf spontan, nicht geplant, mit der Hand, in der sich das Glas bereits befunden hatte, einmal zugeschlagen. Der Beschuldigte war am Whisky trinken und er hatte schon vorher Whisky in nicht bekannter Menge konsumiert. Auch wenn es keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit gibt, ist doch zu Gunsten des Beschuldigten die enthemmende Wirkung des Alkohols zu berücksichtigen. Der Schlag kam allerdings derart unvermittelt, dass der Privatkläger keine Möglichkeit zur Abwehr hatte. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der hinsichtlich der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht fällt als der direkte Vorsatz. Als Beweggrund für seine Handlungsweise ist vorab Wut über das Auftreten des Privatklägers und dessen ungerechtfertigten Anwürfe auszumachen. Die schwere Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das geringfügig provozierende Verhalten des Privatklägers war aber selbstredend völlig unverhältnismässig. Es wäre dem Beschuldigten selbstverständlich auch ohne weiteres möglich gewesen, sich nur gegen die Anwürfe nur verbal zur Wehr zu setzen und sich damit rechtmässig zu verhalten.

Es ergibt zusammenfassend in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ein gerade noch leichtes Tatverschulden. Es erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

2.3  Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist 32-jährig, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, Zivilstand ledig. Er wohnt seit dem 1. Januar 1991 mit seinen Eltern und Geschwistern in. Er hat eine Berufslehre als Kaufmann absolviert.

Der Beschuldigte ist wie folgt im Strafregister verzeichnet:

-    Untersuchungsamt St. Gallen vom 17. März 2010: Tätlichkeiten, Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, SVG-Widerhandlungen: Geldstrafe 180 Tagessätze zu CHF 50.00 bedingt auf 3 Jahre und Busse CHF 1200.00; 6 Tage Untersuchungshaft;

-    Kreisgericht St. Gallen vom 17. November 2014: Einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung (mehrere gleichartige Strafen); Freiheitsstrafe 3 Jahre, davon bedingt vollziehbar 2 Jahre, Probezeit 4 Jahre, Geldstrafe 120 Tagessätze zu CHF 60.00, Abschluss Berufungsverfahren am 24. Dezember 2015.

Strafantritt am 30. Mai 2016, 12 Monate minus 22 Tage U-Haft.

Der Beschuldigte hatte also die vorliegende Straftat nur sechs Wochen nach der Eröffnung (am 19. November 2014) des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und während des laufenden Berufungsverfahrens verübt. Aber auch die vom Kreisgericht St. Gallen zu beurteilende Gewalttat gegen eine junge Frau, die er geschlagen, gewürgt, den Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen genötigt hatte (US 19), hatte er am 22. September 2011 und damit während der laufenden Probezeit des Urteils vom 17. März 2010 begangen. Dieses hartnäckige und von Strafverfahren und Strafen unbeeindruckte strafbare Verhalten ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

Der Privatkläger hatte aufgrund seiner Verletzung sofort stark geblutet, was insbesondere der Beschuldigte bemerkt haben muss. Trotzdem hat er sich nach der Tat vom Ort des Geschehens entfernt und ist zu seinem Schwager nach Hause gegangen. Er hat sich weder um eine medizinische Versorgung des Verletzten gekümmert noch hat er sich bei der Polizei gemeldet. Die Polizei hatte dann etwas später einen Zeugenaufruf veröffentlicht. Trotzdem hat sich der Beschuldigte noch immer nicht bei der Polizei gemeldet, obwohl er und sein Schwager G.___ über die Schwere der Verletzungen des Privatklägers aufgrund der vom Schwager eingeholten Erkundigungen im Bild waren. Erst nachdem es der Polizei gelungen war, am 13. Januar 2015 G.___ zu kontaktieren und dieser dann am 15. Januar 2015 die Natel-Nummer des Beschuldigten bekannt gab, konnte auch dieser kontaktiert und zu einer ersten Befragung auf den 6. März 2015 aufgeboten werden. Immerhin hat er dann den Schlag mit dem Glas in der Hand von Anfang an zugegeben. Negativ in Bezug auf das Nachtatverhalten ist die Feststellung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons St. Gallen, der Beschuldigte habe in der Strafanstalt [...] (Strafantritt am 30. Mai 2016) ein schwieriges Vollzugsverhalten und ein gewisses Gewaltpotential gezeigt (AS 488). Gemäss Führungsbericht [...] vom 11. August 2017 musste der Beschuldigte aufgrund der Disziplinierung vom 5. Juli 2017 am 7. Juli 2017 vom Normalvollzug in die Sicherheitsabteilung versetzt werden. Er war zuvor am 5. April 2017 wegen Beschimpfung des Werkmeisters diszipliniert worden. Er zeige aktuell ein umgängliches Verhalten und halte sich an die Regeln. Zusammenfassend wird ihm ein durchzogenes Vollzugsverhalten attestiert. Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte diese Vorgänge mit Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug.

Es muss – wie schon festgestellt – das Strafmass aufgrund der Täterkomponenten erhöht werden. Es ist um vier Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4  Frage des teilbedingten Strafvollzuges

Der Beschuldigte war unmittelbar vor dieser Tat zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Es könnte daher gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur dann noch einmal ein Teil der Strafe aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Solche sind keine erkennbar. Es muss dem Beschuldigten vielmehr aufgrund der wiederholten Delinquenz während einer Probezeit – dieses Mal unmittelbar nach der Eröffnung einer eindrücklichen Strafe mit einem bedingten Anteil von 24 Monaten, der ihn zum Wohlverhalten hätte anhalten sollen – von einer denkbar ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ist ausgeschlossen. 

V.    Widerruf

1.    Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 wegen sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zwölf Monate der Freiheitsstrafe wurden unbedingt ausgesprochen, bei 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegend zu beurteilende Straftat fällt in die Probezeit der am 17. November 2014 ausgesprochenen Strafe. Es ist daher darüber zu befinden, ob der für die 24 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und auch dieser Teil der Strafe zu vollziehen sind.

2.    Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat das Gericht den bedingten Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Dabei kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2).

Voraussetzung für den Widerruf sind somit kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen) sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 46 N 7).

3.    Das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 betrifft einerseits einen Vorfall, welcher sich in der Nacht vom 21. auf den 22. September 2011 ereignet hatte. A.___ zwang eine junge Frau mit Gewalt zu verschiedenen sexuellen Handlungen. Er verletzte sie dabei körperlich, indem er sie beinahe bis zur Bewusstlosigkeit würgte, ihren Kopf gegen den Boden schlug und ihr mehrere Ohrfeigen verabreichte. Dabei setzte er sich über den von der jungen Frau geäusserten Willen, keine sexuellen Handlungen vornehmen zu wollen, hinweg. Der Beschuldigte hatte von der Geschädigten mehrere, auch erniedrigende und demütigende sexuelle Handlungen erzwungen. Andererseits betrifft das Urteil eine einfache Körperverletzung. A.___ verpasste am 4. Dezember 2011 einem Mann, der ihn nach seinen Angaben zuvor beleidigt haben soll, eine Ohrfeige, welche zu einer Trommelfelleinblutung und einem transitorischen Tinnitus führte. Der Beschuldigte hatte bereits diese Taten während einer laufenden Probezeit für eine bedingte Strafe aus dem Jahr 2010 verübt; es wurde daher auch eine längere Probezeit von vier Jahren festgesetzt. Und nur rund 6 Wochen nach der Eröffnung dieses Urteils und noch ganz am Anfang der angelaufenen Probezeit verübte der Beschuldigte schon wieder eine Gewalttat und fügte einem Menschen aus geringem Anlass eine schwere Körperverletzung mit einer lebenslangen Behinderung zu. Dieses Verhalten zeugt von grosser Uneinsichtigkeit und von einem hartnäckigen Festhalten an deliktischem Verhalten. Es gibt aber auch aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dieser Straftat keinerlei Anhaltspunkte für eine – allenfalls durch den Strafvollzug bewirkte – Verhaltensänderung. Es muss ihm, wie schon oben bei der Frage des bedingten Strafvollzuges dargelegt, eine ungünstige Prognose gestellt werden.

Der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 für einen Teil der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

VI.   Sicherheitshaft

Der Beschuldigte musste am 30. Mai 2016 den Strafvollzug antreten (12 Monate Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafen für Geldstrafen und Busse). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil für die Zeit nach dem Ende dieses Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde jedoch der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Ein Haftentlassungsgesuch wurde nicht gestellt. Es bleibt damit beim vorzeitigen Strafvollzug, welchen der Beschuldigte am 18. Juli 2017 angetreten hat. Das ist im Urteil festzustellen und ebenso der Umstand, dass der vorzeitige Strafvollzug dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015, E. 2).

VII.  Zivilforderungen

Der Privatkläger machte vor der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 35'000.00 (nebst Zins) geltend (an welcher er mit seiner Eingabe vom 2. November 2011 festhielt). Die Vorinstanz hat ihm mit einer ausführlichen Begründung eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zugesprochen (US 21 – 23). Der Privatkläger hat das Urteil nicht angefochten, womit eine höhere Entschädigung nicht infrage kommt. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung – ausgehend vom beantragten Freispruch – die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg beantragt. Vor Obergericht beantragte er, allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, im Falle eines Schuldspruchs sei die Zivilforderung im Umfang von CHF 10'000.00 zuzusprechen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

Der Beschuldigte wird wegen eventualvorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung verurteilt, womit sich an den Grundlagen zur Bemessung der Zivilforderung nichts ändert. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz überzeugt, das Berufungsgericht kann sich ihr anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und zwar allein schon aufgrund der objektiv feststellbaren Beeinträchtigungen, welche der Privatkläger durch die schwere Augenverletzung erlitten hat. Ob und wie weit subjektiv möglicherweise andere Gründe für die aktuell fehlenden beruflichen Perspektiven des Privatklägers eine Rolle spielen, kann dahin gestellt bleiben. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

VIII. Verfahrenskosten

1.    Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.    Vorliegend wurde und wird der Beschuldigte im Sinne der Anklage verurteilt. Seine Berufung blieb erfolglos. Im Sinne der dargelegten Grundsätze hat er damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und jene des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 3'000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen (§ 2 Abs. 1 GT) Gesamtkosten von CHF 3'100.00 ergeben.

3.    Die Höhe der im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Entschädigungen blieb unbestritten: CHF 4'708.80 für Rechtsanwältin M.___, welche zu Beginn des Verfahrens unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers war, CHF 4'834.40 für Rechtsanwältin E.___, welche an die Stelle von Rechtsanwältin M.___ trat, und CHF 12'233.80 für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. Nachdem die Berufung erfolglos blieb, bleibt es auch bei den festgesetzten Rückforderungsansprüchen des Staates und Nachzahlungsansprüchen der Vertreterinnen bzw. des Verteidigers.

4.1  Im obergerichtlichen Verfahren machte Rechtsanwalt Nico Gächter einen Aufwand von 45.18 Stunden à CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung des erwähnten Kriteriums wie folgt zu kürzen:

Rechtsanwalt Gächter hat für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 12 Stunden geltend gemacht (zuzüglich den Besuch beim Klienten). Dabei ist berücksichtigen, dass sich seit dem erstinstanzlichen Urteil an der Ausgangslage wenig geändert hat, womit die Grundlagen für die Verteidigung weitgehend vorhanden waren. Der Aufwand von zwölf Stunden ist im fünf Stunden zu kürzen.

Zu kürzen ist auch der Aufwand für die Hauptverhandlung, welcher mit der Urteilseröffnung auf 11 Stunden veranschlagt wurde. Die eigentliche Hauptverhandlung dauerte von 08.30 – 11.15 Uhr, die Urteilseröffnung von 17.00 – 17.35 Uhr, was insgesamt eine Verhandlungszeit von 3 Std. und 20 Minuten ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger die Wartezeit bis zur Urteilseröffnung mindestens teilweise mit anderweitigen Arbeiten überbrücken konnte. Der zu entschädigende Aufwand ist ebenfalls um fünf Stunden zu kürzen, womit immerhin noch sechs Stunden bezahlt werden.

Schliesslich ist eine Stunde zu kürzen für den im Zusammenhang mit der Demonstration des Zertrümmerns des Whiskyglases geltend gemachten Aufwand von 1.25 Stunden. Der geltend gemachte Zeitaufwand für den Kauf der Gläser ist zu hoch und ohnehin als Kanzleiaufwand zu betrachten, welcher im Honoraransatz des amtlichen Verteidigers enthalten und nicht separat zu entschädigen ist.

Insgesamt ergibt sich damit eine Kürzung um elf auf 34.18 Stunden.

4.2  Die zu entschädigenden Auslagen gehen aus § 2 Abs. 1 GT hervor. Sie sind in der Honorarnote darzulegen und nicht als Auslagenpauschale geltend zu machen (hier 4 % von CHF 8'837.70). Ermessensweise ist neben den geltend gemachten Reiseauslagen ein Betrag von CHF 100.00 zu entschädigen. Es ergibt sich damit folgende Entschädigung: 34.18 x CHF 180.00 = CHF 6'152.40 zuzüglich Auslagen von CHF 480.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer = CHF 7'163.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 46 Abs. 1, 47, 51 und 122 StGB, Art. 126 Abs. 1, 135 Abs. 4 lit. a und b, 138 Abs. 1, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 47 OR; §§ 146 lit. b und c und 158 Abs. 1 und 3 GT

erkannt:

1.    A.___ hat sich der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt.

5.    A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.

7.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.    Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin M.___, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin M.___ im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin E.___, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.     Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter. St. Gallen, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.     Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, St. Gallen, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_111/2018 vom 24. April 2018 bestätigt.

Das vorliegende Urteil vom 6. November 2017 wurde von der Strafkammer in Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 7. Februar 2019 mit Beschluss vom 29. April 2019 aufgehoben.

STBER.2017.16 — Solothurn Obergericht Strafkammer 06.11.2017 STBER.2017.16 — Swissrulings