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Solothurn Obergericht Strafkammer 30.11.2016 STBER.2016.7

30. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,427 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

versuchte schwere Körperverletzung, etc.

Volltext

Obergericht Strafkammer  

Urteil vom 30. November 2016

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1.    A.___      vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,    

Privatberufungskläger

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1.    B.___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,   

Beschuldigter und Berufungskläger

2.    C.___         amtlich verteidigt durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,    

Beschuldigter

betreffend     versuchte schwere Körperverletzung, etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 29. November 2016, 08:30 Uhr:

-       Für die Anklägerin: Staatsanwältin D.___;

-       Der Beschuldigte B.___;

-       Seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia Wullimann;

-       Der weitere Beschuldigte C.___;

-       Sein amtlicher Verteidiger Fürsprecher Rolf G. Rätz;

-       Der Privatberufungskläger A.___;

-       Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Wehrle;

-       Eine Dolmetscherin;

-       Drei Rechtspraktikantinnen.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Die Dolmetscherin wird zur wahrheitsgemässen Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher Übersetzung hingewiesen.

Es wird vorab bereinigt, welche Punkte noch angefochten sind. Rechtsanwältin Wullimann gibt bei dieser Gelegenheit bekannt, dass an der Berufung betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), nicht mehr festgehalten werde. Auch sei der Schuldspruch wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012, akzeptiert. Schliesslich werde auch an der Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014, nicht mehr festgehalten.

Rechtsanwalt Wehrle gibt an dieser Stelle bekannt, dass für C.___ die solidarische Haftung für den Vorfall vom 28. März 2010 wegfalle, da er in diesem Punkt rechtskräftig freigesprochen worden sei. Es werde deshalb für den Vorfall vom 28. März 2010 nur noch von B.___ eine Genugtuung gefordert.

Die übrigen Punkte bleiben weiterhin so angefochten, wie dies in den Berufungserklärungen und der Anschlussberufungserklärung dargestellt wurde.

Der Beschuldigte B.___ wird zur Person befragt. Es wird an dieser Stelle für die Aussagen auf den separaten Protokollauszug und die Audio-CD verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird.

Der Vorsitzende weist den Beschuldigten B.___ darauf hin, dass das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten von ihm ausfallen könne. Die Vorinstanz habe eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt, die Hälfte davon bedingt vollziehbar. Falls nun die Strafe nur ein bisschen höher ausfalle, wäre die ganze Strafe unbedingt auszufällen und zu vollziehen. Er wolle ihm dies zu bedenken geben, ob unter diesen Umständen nicht ein Rückzug in Betracht falle. Nach einem kurzen Unterbruch gibt der Beschuldigte B.___ durch seine Verteidigerin bekannt, dass die Berufung nicht zurückgezogen werde.

Somit können die Plädoyers erfolgen. Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin D.___:

1.    B.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2) und am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);

versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

-        Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);

-        Drohung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.1);

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1) und am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);

-        Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);

-        Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

2.    B.___ sei zu bestrafen mit

a)    einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten,

b)    einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.

3.    Der B.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Juni 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei zu widerrufen und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.    Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6.    Die Kosten des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwalt Wehrle:

1.    a. In Bezug auf B.___ sei festzustellen, dass

der Freispruch der Vorinstanz gemäss Urteil vom 9. Dezember 2014 wegen Drohung begangen am 21. Mai 2010 (I., Ziffer 1, Abs. 1) und

der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung begangen am 28. März 2010 (I., Ziffer 2, Abs. 1)

in Rechtskraft erwachsen sind.

b. In Bezug auf C.___ sei festzustellen, dass die Freisprüche wegen

-        Angriff (II., Ziffer 1, Abs. 1),

einfacher Körperverletzung (II., Ziffer 1, Abs. 3)

und der Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung (II., Ziffer 2)

in Rechtskraft erwachsen sind.

c. Es sei weiter festzustellen, dass

-        III. Ziffern 2 und 3 (Schadenersatz) sowie

-        V. Ziffer 1 (Rückerstattung Gerichtskostenvorschuss an den Privatberufungskläger)

in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    B.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 in Grenchen z. N. des Privatberufungsklägers schuldig zu sprechen und angemessen zu verurteilen.

3.    Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___ sei zu verurteilen, dem Privatberufungskläger für die Verletzungen aus dem Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010 zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___ und der Beschuldigte C.___ seien zu verurteilen, dem Privatberufungskläger A.___ unter solidarischer Haftung für die Verletzung aus dem Vorfall vom 21. Mai 2010 (eine Genugtuung) in der Höhe von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen.

5.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten und Berufungskläger B.___ sowie dem Beschuldigten C.___ aufzuerlegen. Die Quoten seien durch das Gericht zu bestimmen.

6.    Der Beschuldigte und Berufungskläger B.___ und der Beschuldigte C.___ seien zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung zu verurteilen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Fürsprecher Rolf G. Rätz:

1.    Es sei festzustellen, dass die Freisprüche und Schuldsprüche gemäss den Ziffern II. 1 bis 4 vom Urteil in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    In Abänderung von Ziff. II.1 sei mein Mandant zur Bezahlung von einer Genugtuung in Höhe von CHF 2‘500.00 an den Privatkläger zu verurteilen.

3.    Soweit weitergehend seien die Anträge vom Berufungskläger abzuweisen.

4.    Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und meinem Mandanten eine Entschädigung in der Höhe von den Verteidigungskosten gemäss Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwältin Clivia Wullimann:

1.    Der Beschuldigte sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

versuchte schwere Körperverletzung (AS Ziff. 2.2), angeblich begangen am 21. Mai 2010

einfache Körperverletzung (AS Ziff. 3.1), angeblich begangen am 23. Januar 2013

-        Sachbeschädigung (AS Ziff. 3.2), angeblich begangen am 23. Januar 2013

-        Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug (AS Ziff. 5.1), angeblich begangen vom 28. Mai 201 bis 29. Mai 2011

-        Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (AS Ziff. 5.2), angeblich begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011.

2.    Es sei Ziffer 1 (unter Rubrik I.) des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010 und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29. Mai 2011 freizusprechen.

3.    Der Beschuldigte sei für folgende Vorhalte schuldig zu sprechen:

einfache Körperverletzung, begangen am 28. März 2010

einfache Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010

mehrfache Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher

fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt, begangen vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011

-      Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014

-      Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014

-      Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014.

4.    Die Anträge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen.

5.    Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen.

6.    Es sei auf den Widerruf der mit Urteil des Gerichtskreises Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verzichten.

7.    Es seien die Ziffer 1 – 3 (unter Rubrik III.) des erstinstanzlichen Urteils betreffend Schadenersatz und Genugtuung für den Vorfall vom 21. Mai 2010 zu bestätigen. Die weitergehenden Berufungsanträge des Privatklägers A.___ seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.    Die eingereichte Kostennote sei zu genehmigen und über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden.

9.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Nach einer kurzen Replik der Staatsanwältin und von Rechtsanwalt Wehrle sowie einer kurzen Duplik von Fürsprecher Rätz und Rechtsanwältin Wullimann erhält der Beschuldigte B.___ das Recht auf das letzte Wort. Er gibt an, er entschuldige sich für alles und wolle sich bessern.

Die Parteien sind mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden. Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung. Das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück, die am nächsten Tag fortgesetzt wird.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 19. Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen B.___, weil dieser unter anderem zusammen mit C.___ am 28. März 2010 in eine Auseinandersetzung mit A.___ verwickelt war. Im Verlaufe der Untersuchung ergingen mehrere Ausdehnungsverfügungen, unter anderem wegen einer weiteren Auseinandersetzung mit A.___ sowie wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern schliesslich wie folgt Anklage:

1.1.      Angriff (Art. 134 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 28. März 2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse, z.Nt. von A.___, indem die beiden Beschuldigten, nachdem der verbale Streit eskalierte, vorsätzlich und in feindlicher Absicht im Rahmen eines gemeinsamen Entschlusses mit gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt auf den Geschädigten einwirkten. Konkret stand der Beschuldigte C.___ bei der Begrüssung auf den Fuss des Geschädigten und versuchte, ihn zu schlagen. Er traf ihn mind. einmal. Er schlug ihn weitere Male mit der Faust in den Oberkörper und brachte ihn durch einen „Beinfeger“ (Tritt gegen die untere Beinregion) zu Fall, evtl. stolperte der Geschädigte. Der Beschuldigte B.___ holte eine Metallstange (Unterteil einer Sonnenschirmstange) und nahm, als er den Geschädigten am Boden liegen sah, die Gelegenheit wahr und schlug ihn mehrfach mit der Metallstange. Zuerst traf er den Geschädigten mind. einmal, evtl. zweimal, am Bein und einmal an der rechten Schulter, evtl. erfolgte der erste Schlag, als der Geschädigte noch stand und erst danach auf den Boden fiel. Wegen der Schläge und des Sturzes litt der Geschädigte an Schmerzen in der Schulter sowie an Rötungen, Schwellungen und einer Druckdolenz am Oberschenkel links und am Oberkörper linke Thoraxhälfte, was in der Gesamtheit als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Er war mind. vom 28. bis am 30. März 2010 arbeitsunfähig, evtl. länger.

1.2.        Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 28. März 2010, um ca. 15:00 Uhr, in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse, z.Nt. von A.___, indem die beiden Beschuldigten den Geschädigten durch ihr Verhalten gemäss Ziff. 1.1. vorsätzlich verletzten.

Die beiden Beschuldigten wussten aufgrund ihres Vorgehens je um die Möglichkeit der Körperverletzung und wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind. in Kauf. Die beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher Weise massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils andern (konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu eigen, handelten also mittäterschaftlich.

1.3.        Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (C.___) begangen am 28. März 2010 um ca. 15:00 Uhr in Grenchen, Markplatz Höhe Nr. 6, Credit Suisse, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte C.___ dem Geschädigten (im Zusammenhang mit dem Vorfall gem. Ziff. 1.1./1.2.) gegenüber äusserte, dies sei nur der Anfang und er bekomme noch mehr Probleme mit ihnen, wenn er weiter Probleme mache oder die Polizei rufe. Damit versetzte er den Geschädigten vorsätzlich in Angst und Schrecken, um ihn durch die Androhung dieser ernstlichen Nachteile gegen Leib und Leben davon abzuhalten bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der Geschädigte erstattete jedoch noch gleichentags Anzeige, weshalb es beim Versuch blieb.

Der Beschuldigte handelte rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben) wie auch der Zweck (Verzicht die Polizei zu rufen und Anzeige zu erstatten) rechtswidrig sind.

2.1.      Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (B.___)

begangen am 21. Mai 2010, zwischen 16:15 bis 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse, Begegnungszone, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte anlässlich einer Auseinandersetzung dem Geschädigten vorsätzlich drohte, ihn umzubringen. Durch die Äusserung des Beschuldigten wurde der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt.

2.2.      Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 21. Mai 2010, zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse, Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte (vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut aufeinander. Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam (zusammen mit E.___, sep. Verfahren JUGA) einen Angriff und wirkten vorsätzlich mit massiver Gewalt auf den Geschädigten ein (vgl. 2.3.).

Die beiden Beschuldigten wussten aufgrund ihres gewalttätigen Vorgehens zudem je um die Möglichkeit, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es indem sie ihm lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schäden des Körpers, der Organe der Glieder oder der sonstigen körperlichen oder geistigen Gesundheit (etwa in Form eines Schädelbruchs, Verletzungen am Gehirn oder am Auge, Beschädigung der Halswirbelsäule etc.) zufügen und wollten diese, bzw. nahmen diese für den Fall des Eintritts mind. in Kauf. Die beiden Beschuldigten wirkten spontan an dem Angriff in gleicher Weise massgebend tätlich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils andern (konkludent) und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz ebenfalls zu eigen, handelten also mittäterschaftlich.

Konkret packte B.___ den Geschädigten am Kragen und schubste ihn. Der Geschädigte nahm, aufgrund des am 28. März 2010 erlebten Ereignissens (vgl. Ziff. 1) in der Angst, dass noch mehr passieren könnte, einen Pfefferspray hervor, zielte gegen B.___ und drückte zwei Mal ab, woraufhin dieser sich abwendete und seinen ebenfalls anwesenden Bruder aufforderte den Geschädigten zu schlagen. In der Folge schlug E.___ (sep. Verfahren JUGA) mit der Faust und den Füssen auf den Geschädigten ein. Schliesslich schlug C.___, der das vorgängige Geschehen mitverfolgt hatte, dem Geschädigten eine leere Whiskyflasche auf den Kopf, worauf dieser blutend und evtl. bewusstlos zu Boden sank. Der Beschuldigte B.___ (und evtl. E.___) nahm die Gelegenheit wahr und trat den hilflos am Boden liegenden Geschädigten mehrmals (mind. 3-5-mal) mit den Füssen mit voller Wucht  an den Kopf und ins Gesicht, so dass dieser vorübergehend bewusstlos war. C.___ rannte nach dem Schlag mit der Flasche (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) weg.

Der Geschädigte erlitt durch die Fusstritte (evtl. auch durch den Schlag mit der Flasche) u.a. eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen, eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels und nicht näher charakterisierte Hautunterblutungen sowie schliesslich als Restbeschwerde Beschwerden auf der Höhe des ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/ C1). Die lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzungen blieben aus, so dass es beim Versuch blieb.

2.3.      Angriff (Art. 134 StGB), evtl. Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) (B.___, C.___)

begangen am 21. Mai 2010, zwischen 16:15 und 17:50 Uhr, in Grenchen, Marktplatz/Breitengasse, Begegnungszone, z.Nt. von A.___. Nach einer ersten verbalen Auseinandersetzung, bei welcher der Beschuldigte B.___ dem Geschädigten mit dem Tod gedroht hatte (vgl. Ziff. 2.1.), trafen die Beschuldigten und der Geschädigte erneut aufeinander. Die beiden Beschuldigten verübten gemeinsam einen Angriff und wirkten vorsätzlich mit massiver Gewalt im Sinne der Schilderungen gem. Ziff. 2.2. auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte erlitt dabei u.a. eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur mit multiplen, enoralen Läsionen und eine 1-Fragment-Bogen-Farktur des ersten Halswirbels, was als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist.

Evtl.: Für den Fall, dass der Pfeffersprayeinsatz als aktive Gegenwehr und somit der Sachverhalt als wechselseitige Auseinandersetzung qualifiziert werden sollte, ist von einem Raufhandel auszugehen.

3.1.      Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB) (B.___)

begangen am 23. Januar 2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen,  z.Nt. von F.___. Der Beschuldigte forderte den Geschädigten auf, den Laden zu verlassen und ein andermal zu kommen, um sein Anliegen mit seinem Schwager direkt zu regeln. Als sich der Beschuldigte weigerte, dem Geschädigten die Telefonnummer seines Schwagers auszuhändigen, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der Folge schlug der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich zuerst mit der Faust ins Gesicht, dann warf er eine Glasflasche (mutmasslich leere 0.2 oder 0.33 dl Coca-Cola-Glasflasche oder eine andere 0.5 Liter Glasflasche /anderer Gegenstand) gegen den Kopf des Geschädigten und traf ihn an der linken Kopfseite. Dadurch wurde es dem Geschädigten schwindlig, weshalb er sich auf den Boden kniete. In der Folge schlug der Beschuldigte ihn mit einer Holzstange auf die linke Schulter. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Beule. Evtl. weigerte der Geschädigte sich, den Laden zu verlassen und stiess  den Beschuldigten, als dieser nach draussen gehen wollte um zu telefonieren, woraufhin dieser ihn zurückstiess, dann schlug er den Beschuldigten, woraufhin der Beschuldigte vorsätzlich zurückschlug und es schliesslich zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte schlug dabei mehrfach mit den Händen (Gegenanzeige STR.2013.3149).

Der Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Beule am Kopf, linke Seite.

3.2.       Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (B.___) begangen am 23. Januar 2013, um 10:45 Uhr, in Grenchen, z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung gem. Ziff. 3.1. vorsätzlich mit der Faust den Geschädigten ins Gesicht schlug, so dass die Brille des Geschädigten zu Boden fiel und kaputt ging, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten mind. in Kauf nahm. An der Brille entstand ein Schaden von CHF 1‘191.00.

4.            Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) (B.___)

begangen am 1. Dezember 2009, ca. 01:15 Uhr, und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) in Grenchen, [...] Mehrfamilienhaus (ehel. Wohndomizil), z.Nt. von G.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und am 1. Dezember 2009 vorsätzlich mit dem Tod drohte. Am 1. Dezember 2009 sagte der Beschuldigte zur Geschädigten, dass sie kein Recht habe auf das gemeinsame Kind und er es ihr wegnehmen werde. Mit seinen Äusserungen versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.

5.1.      Fahren trotz Führerausweisentzug bzw. -verweigerung mit Motorfahrzeug (Art. 10 Abs. 2, aArt. 95 Ziff. 2 SVG) (B.___) begangen am 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (festgestellt ca. 00:05 Uhr), in Grenchen, [...] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte als Lenker mit dem Fahrzeug [...], SO‑[...] (PW), vorsätzlich unterwegs war, obwohl ihm per 16. Februar 2007 der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden war.

5.2.      Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) (B.___)

begangen 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011, (festgestellt ca. 00:05 Uhr) in Grenchen, [...] (Domizil Halterin) evtl. anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich das Fahrzeug [...], SO‑[...] (PW), Halterin H.___, zum Gebrauch entwendete und damit in Grenchen und evtl. anderswo fuhr.

5.3.      Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (Art. 91a Abs. 1 SVG) (B.___)

begangen am 29. Mai 2011, ca. 00:05 Uhr, in Grenchen,  indem der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs [...], SO [...] (PW), das  angebrachte Signal „Kreisverkehrsplatz“ /„kein Vortritt“ beschädigte und sich anschliessend entfernte, ohne dies der Polizei zu melden. Er entzog sich damit vorsätzlich der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Polizei (Atemlufttest, Blutprobe etc.), mit der er aufgrund der gesamten Umstände (gem. eigenen Aussagen ein Problem mit dem Alkoholkonsum, Kollision mit Strassenschild, in der Nacht, bei guten Strassenund Sichtverhältnissen und offener übersichtlicher Unfallstelle, Führerausweisentzug) rechnen musste.

6.         Fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt (Art. 33 Abs. 3, 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG; Art. 59 VZAE,) (B.___) begangen in der Zeit vom 1. August 2011 (Ablauf der Kontrollfrist) bis am 5. Dezember 2011 (Datum Verlängerungsgesuch) resp. am 9. Januar 2012 (Eingang Gesuch beim Amt) in Grenchen und anderswo, indem es der Beschuldigte nach Ablauf der Kontrollfrist seiner Aufenthaltsbewilligung am 31. Juli 2011 pflichtwidrig unvorsichtig unterliess, diese dem Amt für Ausländerfragen zur Verlängerung vorzulegen und sich folglich ab dem 1. August 2011 rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Das Gesuch hätte er spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einreichen müssen.

Am 13. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Solothurn Lebern gegen B.___ sodann folgende erweiterte Anklageschrift ein:

1.         Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

begangen am 31. März 2014, in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den Personenwagen [...], BE-[...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 16. Februar 2007 für alle Kategorien entzogen worden war.

2.         Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.7 bis 0.79 Promille (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

begangen am 31. März 2014, in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte den Personenwagen [...], BE-[...], in angetrunkenem Zustand lenkte. Die Auswertung ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.79 Gewichtspromillen.

3.         Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren (Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV, Art. 96 VRV)

begangen am 31. März 2014, in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, in Bern, auf der Strecke vom Waisenhausplatz bis zur Ostermundigenstrasse, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...], BE-[...], zwei Kinder unter 12 Jahren ohne ordnungsgemässe Sicherung mitführte.

2. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 9. Dezember 2014 folgendes Urteil:

I.

B.___ ist von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.1.);

-       Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3.).

B.___ hat sich schuldig gemacht:

der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.) und am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1.);

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2.);

der Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2.);

der mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4.);

des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1.) und am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1.);

der Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2.);

des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6.);

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2.);

des Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3.).

B.___ wird verurteilt zu:

-          36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren,

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

Der B.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist zu widerrufen und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.

Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme für B.___ wird verzichtet.

II.

C.___ ist von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1.);

einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2.);

versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.3.).

C.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2.).

C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der C.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 ist nicht zu widerrufen.

III.

B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___, , CHF 3‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung von B.___ und C.___.

B.___ wird verurteilt, A.___,  CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu bezahlen.

B.___ und C.___ werden verurteilt, A.___,  CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:

-       B.___ (2/3 Anteil):            CHF 87.45

-       C.___ (1/3 Anteil):            CHF 43.75

IV.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann,  wird auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz,  wird auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und MwSt CHF 562.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle,  wird auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber C.___, somit CHF 1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber B.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

-          B.___:

·      Individuelle Auslagen                         CHF 697.40

·      3/4 Anteil allgemeine Auslagen                     CHF 1‘750.35

·      3/4 Anteil Staatsgebühr                                 CHF 6‘000.00

Total                                                                           CHF 8‘447.75

-          C.___:

·      Individuelle Auslagen                         CHF --

·      1/4 Anteil allgemeine Auslagen                     CHF 583.45

·      1/4 Anteil Staatsgebühr                                 CHF 2‘000.00

Total                                                                           CHF 2‘583.45

V.

Die von A.___ geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von CHF 400.00 ist diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen. 

3. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs meldeten B.___, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A.___ Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2016, an der selbständigen Berufung werde insofern nicht festgehalten, als die Staatsanwaltschaft diese in eine Anschlussberufung umwandle. Der Privatkläger A.___ stellte mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2015 die Anträge, die Beschuldigten B.___ und C.___ seien zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 28. März 2010 von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010 zu bezahlen. Weiter seien die beiden Beschuldigten zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung eine Genugtuung aus dem Vorfall vom 21. Mai 2010 in der Höhe von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Berufungserklärung von B.___ datiert vom 28. Januar 2016 und enthält folgende Anträge:

Es sei Ziffer 2 (unter Rubrik I.) des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziffer 1.2) und am 21. Mai 2010 (AS Ziffer 2.2), wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziffer 2) und Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziffer 3) zu verurteilen. Es sei Ziffer 3 (unter Rubrik I.) des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und der Beschuldigte B.___ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie zu einer Busse von höchstens CHF 500.00 zu verurteilen. Es sei Ziffer 4 (unter Rubrik I.) des Urteils vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und auf den Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten. Es sei Ziffer 1 (unter Rubrik III.) des Urteils vom 9. Dezember 2014 abzuändern und die Genugtuung angemessen herabzusetzen. In Abänderung von Ziffer 3 und 4 (unter Rubrik IV.) sei über die Kostenfolgen neu zu entscheiden. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die unterzeichnete Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8. Februar 2016 formell Anschlussberufung an die Berufung von B.___. Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Ziffer I.1 (Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) und gegen die Ziffer I.2, soweit B.___ bezüglich der Vorfälle vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 zusätzlich zur Körperverletzung nicht auch wegen Angriffs, eventuell Raufhandels, schuldig gesprochen wurde. Weiter richtet sich die Anschlussberufung gegen Ziffer I.3 (Strafzumessung). Im Übrigen erklärt sich die Staatsanwaltschaft damit einverstanden, dass ihre Berufung betreffend C.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben wird.

4. Der Instruktionsrichter des Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 15. April 2016 die amtliche Verteidigung von B.___ durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann auch für das Berufungsverfahren. Am 19. Mai 2016 verfügte er, die unentgeltliche Rechtspflege für A.___ mit Rechtsanwalt Andreas Wehrle werde im Berufungsverfahren weitergeführt und Fürsprecher Rolf G. Rätz werde als amtlicher Verteidiger von C.___ für das Berufungsverfahren bestätigt. Am 23. Mai 2016 beschloss zudem die Strafkammer des Obergerichts Folgendes:

1.   Die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend C.___ wird zufolge des am 25. Januar 2016 erklärten Rückzugs abgeschrieben.

2.    Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2016 betreffend C.___ wird nicht eingetreten.

3.    Die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend B.___ wird zufolge des am 25. Januar 2016 erklärten Rückzugs abgeschrieben

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Fürsprecher Rolf G. Rätz, wird für die Aufwendungen betreffend die Berufung/Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf CHF 440.65 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

5.    Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich der nun abgeschriebenen Berufungen und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gehen zu Lasten des Staates.

5. Ausgehend von den Anträgen der Parteien in den Berufungserklärungen und an der Hauptverhandlung kann festgehalten werden, dass folgende Schuldsprüche der Vorinstanz von keiner Seite mehr angefochten sind und B.___ deshalb rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen ist:

-          Einfache Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (Anklageschrift Ziffer 1.2)

-          Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziffer 2)

-          Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 13. März 2014 (erweiterte Anklageschrift Ziffer 3)

-          Mehrfache Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (Anklageschrift Ziffer 4)

-          Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweitere Anklageschrift Ziffer 1)

-          Fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (Anklageschrift Ziffer 6)

Nicht angefochten und somit ebenfalls rechtskräftig ist das Urteil, soweit es die strafrechtliche Verantwortlichkeit von C.___ beinhaltet (Urteilsdispositiv Ziffer II.).

II. Sachverhalt und Würdigung

1. Vorfall vom 28. März 2010 (Anklageschrift Ziffer 1)

1.1 Das Amtsgericht ging gestützt auf das Beweisergebnis davon aus, dass B.___ mit einer Stange mindestens zweimal auf A.___ eingeschlagen hatte. Dabei habe er diesen mindestens einmal am linken Bein und einmal an der rechten Schulter getroffen. Diese Schläge hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit des A.___ von insgesamt 16 Tagen geführt. Er habe unter streifigen Rötungen und einer schmerzhaften Einschränkung der Innenrotation der Schulterbeweglichkeit gelitten. Zudem seien die Aussenrotation der Schulter endständig schmerzhaft und die Hüftbeweglichkeit aktiv schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Verletzungen seien deshalb als einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil S. 71 f.). An der Auseinandersetzung gegen A.___ war nebst anderen auch C.___ beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, den Beschuldigten zusätzlich wegen Angriffs, eventuell Raufhandels, schuldig zu sprechen. Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff im Sinne dieser Bestimmung ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Köper eines oder mehrerer, meist körperlich unterlegener Menschen. Der Tötungs- oder Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 2 ff. zu Art. 134 StGB). Eine Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten von Art. 122 ff. StGB fällt nur dann in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff verletzte Person in Gefahr gebracht wurde oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obwohl sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152, 118 IV 227 E. 5b).

1.2 Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten diesen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Ebenfalls zutreffend hielt es indessen fest, dass zwischen dem Angriff und der Körperverletzung unechte Konkurrenz besteht und der Angriff deshalb durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird. A.___ war unbestritten die einzig angegriffene Person. Er war nach dem Beweisergebnis keiner weiteren Gefährdung ausgesetzt als der Körperverletzung, weswegen der Beschuldigte von der Vorinstanz auch rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs fällt deshalb ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren gegenteiligen Antrag auf eine von Stefan Maeder im Basler Kommentar an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geübte Kritik (Stefan Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134 StGB N. 13 f.). Es besteht indessen kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen: Der Tatbestand des Angriffs wird im vorliegenden Fall von der einfachen Körperverletzung konsumiert.

1.3 Ausser Betracht fällt aus den gleichen Gründen auch ein Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB. Entgegen dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist dieser Tatbestand zudem schon in objektiver Hinsicht gar nicht erfüllt, da sich A.___ während der Auseinandersetzung passiv verhielt. Ein Raufhandel liegt nur vor, wenn eine wechselseitige Auseinandersetzung erfolgte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).

2. Vorfall vom 21. Mai 2010 (Anklageschrift Ziffer 2)

2.1 Das Amtsgericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte B.___ mehrfach, rund fünf Mal, mit dem Fuss mit voller Wucht ins Gesicht von A.___ trat, als dieser am Boden lag. A.___ erlitt aufgrund des Vorfalls einen mehrfragmentären Unterkieferbruch, eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halbwirbels sowie zahlreiche Hautunterblutungen im Kopfbereich. Diese Verletzungen qualifizierte die Vorinstanz als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und den gesunden Menschenverstand müsse davon ausgegangen werden, dass solch massive Gewalt gegen den Kopf eines Menschen geeignet sei, bei diesem schwere Körperverletzungen hervorzurufen. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine gravierenderen und dauerhaften Schädigungen eingetreten seien. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, das Opfer schwer zu verletzen, dies damit in Kauf genommen und daher eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe sich deshalb der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Urteil S. 73 ff.). Dasselbe gelte für den Mitbeschuldigten C.___, der durch seinen Schlag mit einer Glasflasche auf den Hinterkopf von A.___ zumindest in Kauf genommen habe, dass dieser eine schwere Körperverletzung erleiden würde. Beide hätten im Rahmen eines gemeinsamen Entschlusses mit gemeinsamer Ausführung und daher mittäterschaftlich mit Gewalt auf A.___ eingewirkt. Sie müssten sich deshalb das Handeln des jeweils anderen als eigenes anrechnen lassen, weshalb Mittäterschaft zu bejahen sei (Urteil S. 76 f.). Der Berufungskläger verlangt, einzig wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen zu werden.

2.2 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).

2.3 Die Staatsanwaltschaft holte im Zusammenhang mit den Verletzungen von A.___ bei Dr. med. I.___ ein Gutachten ein. Auf eine entsprechende Frage hin führte der Gutachter in seinem Bericht von 10. März 2014 aus, ein Fusstritt gegen den Kopf könne «zu einem Schädelbruch (Hirnschäden) führen (mit Kompromittierung des Gehirns durch Hirnprellung oder Hirnblutungen, Einblutungen in die Zwischenräumen zwischen den Hirnhäuten). Weiter können, auch ohne Fraktur, bei einer relevanten Beschleunigung des Kopfes beschleunigungsbedingte Verletzungen am Gehirn (Blutungen in die Hirnsubstanz) auftreten. Ferner kann die Halswirbelsäule mitgeschädigt werden» (AS 82). Ein Schädelbruch und Verletzungen am Gehirn sind schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. dazu die Kasuistik in Trechsel/Vest, a.a.O., N 11 zu Art. 122 StGB). Der Gutachter bestätigte dies wie folgt: «Gerade Hirnblutungen infolge einer Beschleunigungsverletzung können zu schweren bis schwersten Komplikationen führen, auch Todesfälle infolge Tritten gegen den Kopf sind bekannt. Schädelfrakturen können ebenfalls in eine unmittelbar lebensgefährliche Situation münden» (AS 83).

2.4 Mit dem Amtsgericht, auf dessen Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass die Folgen einer schweren Körperverletzung bei A.___ nur deshalb ausblieben, weil er am Folgetag operiert wurde (Urteil S. 74). Dass heftige Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen die vom Gutachter beschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen zur Folge haben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das entsprechende Risiko war somit auch dem Beschuldigten bewusst. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem, der dem vom Beschuldigten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016) zugrunde lag. Während es in diesem Entscheid bloss um einen «Kopfstoss» ging, stehen vorliegend mehrere Fusstritte gegen den Kopf und somit erheblich schwung- und kraftvollere Schläge zur Beurteilung. Die Beweggründe für sein Verhalten und die Art der Tathandlung beschrieb der Beschuldigte gegenüber der Polizei im Anschluss an den Vorfall am 22. Mai 2010 wie folgt: «Aus Wut schlug ich mit meinem rechten Bein mehrmals ins Gesicht von A.___. Ich schlug ca. 3 bis 5 Mal. ... Aus Wut schlug ich mit voller kraft zu» (AS 114). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bemerkte er, er habe «geschuttet». Die Frage, ob er ihn habe verletzen wollen, bejahte er ausdrücklich (AS 337). Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Verletzungen in der Art, wie sie vom Gutachter beschrieben werden, in Kauf genommen hat. Er hat sich deshalb der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

Anzumerken bleibt, dass der Mitbeschuldigte C.___ die ihn betreffende Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht angefochten und damit akzeptiert hat. Und dieser Schuldspruch basiert nicht nur auf dem eigenen Verhalten des C.___, sondern auch auf dem Verhalten von B.___, das C.___ als Mittäter zugerechnet wurde (Urteil S. 77).

2.5.1 Der Beschuldigte macht geltend, die Tritte gegen den Kopf von A.___ seien eine Reaktion auf dessen Einsatz des Pfeffersprays. Er beruft sich damit auf eine Notwehrsituation. Rechtfertigende Notwehr liegt gemäss Art. 15 StGB vor, wenn jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrt.

2.5.2 Das Amtsgericht hat den Vorfall vom 21. Mai 2010 einer überaus sorgfältigen und detaillierten Beweiswürdigung unterzogen, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Danach steht im Wesentlichen fest, dass B.___ beim Zusammentreffen A.___ zunächst am Kragen packte und sich die beiden gegenseitig schubsten. Da A.___ auch angesichts des früheren Vorfalls vom 28. März 2010 Angst verspürte, setzte dieser gegen seinen Kontrahenten einen Pfefferspray ein. B.___ empfand dadurch starke Schmerzen und hatte Mühe, etwas zu sehen. Er entfernte sich vorerst vom Tatort, kehrte aber, nachdem sich seine Augen allmählich wieder etwas beruhigt hatten und er wieder etwas sehen konnte, wieder zurück (Urteil S. 37 f.). Es war dann C.___, der A.___ von hinten gezielt mit einer gläsernen Whiskyflasche auf den Hinterkopf schlug, worauf dieser zu Boden sank (Urteil S. 41). In der Folge trat B.___ mehrfach (vermutungsweise rund fünf Mal) mit voller Wucht gegen das Gesicht von A.___ mit den bereits erwähnten Folgen (Urteil S. 44).

Nach diesem Beweisergebnis steht fest, dass sich B.___ nach dem Einsatz des Pfeffersprays zunächst vom Geschehen entfernte und erst später auf A.___ eintrat. A.___ lag in diesem Moment wegen des Schlages mit der Whiskyflasche bereits am Boden. Von einem Angriff des A.___, den B.___ mit Fusstritten an den Kopf abwehren musste, kann somit nicht die Rede sein. Der Pfeffersprayeinsatz war in diesem Zeitpunkt schon längst beendet. Der Beschuldigte selber bemerkte denn auch, er habe mit den Füssen zugetreten, weil er verletzen und Schmerzen zufügen wollte (AS 337). Rechtfertigende Notwehr ist daher zu verneinen. Es bleibt dabei: B.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

2.6 Die Staatsanwaltschaft verlangt auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 einen Schuldspruch wegen Angriffs, eventuell Raufhandels. Es kann in dieser Hinsicht auf das im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. März 2010 Gesagte verwiesen werden: Der Angriff gemäss Art. 134 StGB wird durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert. Dass A.___ bloss eine einfache Körperverletzung erlitt, ändert daran nichts. Die mit dem Angriff verbundene weitergehende Gefährdung wird mit der Verurteilung durch die versuchte schwere Körperverletzung wertmässig abgedeckt.

2.7 Die Staatsanwaltschaft beantragt weiter, den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 der Drohung schuldig zu sprechen. Wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Das Amtsgericht sprach den Beschuldigten frei, da der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Es stellte zusammenfassend fest, es bleibe aufgrund der einerseits konstanten Aussagen von B.___ und C.___ sowie anderseits der teils widersprüchlichen Aussagen von A.___ und J.___ schlicht und einfach unklar, ob B.___ im Rahmen der ersten Auseinandersetzung A.___ mit dem Tod bedroht hatte. Es sei deshalb vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass keine Drohungen ausgesprochen wurden (Urteil, S. 34 f.). Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerung überzeugen. Der Strafantragsteller A.___ hat denn auch diesen Freispruch nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft selber bringt, ausser dem Antrag auf Schuldspruch, im Berufungsverfahren nichts Konkretes zu diesem Punkt vor. Der alleinige Hinweis, dass A.___ beim Erscheinen der Polizei aufgebracht gewesen sei (AS 48), vermag eine ausgesprochene Drohung nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Schliesslich wurde A.___ damals von B.___ beschimpft und könnte deshalb auch aufgebracht gewesen sein (AS 334). Der Beschuldigte ist im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift, angeblich begangen am 21. Mai 2010, freizusprechen.

3. Vorfall vom 23. Januar 2013 (Anklageschrift Ziffer 3)

3.1 Das Amtsgericht erachtete es im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Januar 2013 als erwiesen, dass F.___ an diesem Tag in den [Laden] ging, wo er nach dem Schwager von B.___ fragte. In der Folge habe sich eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, welche vorläufig darin endete, dass B.___ F.___ des Ladens verwies. Dieser habe sich jedoch geweigert, den Laden zu verlassen (Urteil S. 50 f.). Die körperliche Auseinandersetzung nahm nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihren Anfang darin, dass F.___ B.___ stiess und auch schlug, als dieser den Laden verlassen wollte. Anschliessend schubste und schlug auch B.___ zu. Angesichts der körperlichen Statur und des Alters der beiden Männer sei betreffend einer körperlichen Auseinandersetzung ein klarer Vorteil für B.___ erkennbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die körperliche Einwirkung seitens F.___ in Grenzen hielt beziehungsweise dessen Schlag nicht intensiv war (Urteil S. 52). Die Brille von F.___ fiel in dem Zeitpunkt runter und ging kaputt, als er von B.___ ins Gesicht geschlagen wurde (Urteil S. 54). Die Beule, welche F.___ auf der linken Kopfseite erlitt, sei eine Folge des Faustschlages von B.___ (Urteil S. 58). Dass dieser F.___ eine leere Glasflasche angeworfen und mit einer Holzstange zugeschlagen habe, sei nicht erstellt (Urteil, S. 56 f).

3.2 Der Beschuldigte B.___ führt im Berufungsverfahren aus, das Amtsgericht habe den Sachverhalt in diesem Punkt korrekt festgestellt (vgl. Plädoyernotizen, S. 7). In der Tat sind bei der wiederum sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts keine Ungereimtheiten zu erkennen, so dass darauf abgestellt und auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu prüfen ist der Einwand des Berufungsklägers, er habe in Notwehr gehandelt.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zur Auseinandersetzung kam es, weil B.___ seinen Kontrahenten zum Verlassen des Ladens bewegen wollte. Körperlich überlegen, reagierte er auf einen nicht intensiven Schlag des F.___ mit einem Faustschlag, in dessen Folge auch die Brille beschädigt wurde. Diese Reaktion von B.___ war übertrieben und damit unverhältnismässig. Um das Hausrecht durchzusetzen, hätte er auch zurücktreten, die Polizei vom Inneren des Ladens aus verständigen können und nicht zwingend den Laden dazu verlassen müssen. Die Abwehr des Angriffs war in diesem Sinne nicht angemessen. Eine Notwehrsituation ist damit zu verneinen. Bezeichnenderweise bringt B.___ diese Behauptung im Berufungsverfahren zum ersten Mal vor. Bei der Vorinstanz war Notwehr noch kein Thema (vgl. Plädoyernotizen, AS 284 ff.). Mit der Vorinstanz ist B.___ wegen des Vorfalls vom 23. Januar 2013 folglich der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

4. Vorfall vom 28./29. Mai 2011 (Anklageschrift Ziffer 5, SVG-Delikte)

4.1 Am 29. Mai 2011, ca. 00.05 Uhr, beschädigte ein Automobilist in Grenchen, [...]strasse,  das  angebrachte Signal „Kreisverkehrsplatz“ / „kein Vortritt“ und entfernte sich, ohne dies der Polizei zu melden. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage gegen B.___ wegen Fahren trotz Führerausweisentzug, Entwendung zum Gebrauch und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. B.___ erklärte, er sei unschuldig. Er sei zur fraglichen Zeit, das heisst in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2011, in Zürich gewesen.

4.2 Der Vorhalt gegenüber B.___ beruht in erster Linie auf den Aussagen von K.___. K.___, die den Vorfall der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, identifizierte B.___ als Fahrer des entsprechenden Fahrzeuges (Befragung als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft [AS 394 ff.] und der Vorinstanz [AS 250 ff.]). Die Beschreibung des Fahrzeuges (vgl. dazu die Aussagen bei der Polizei, AS 268 ff.) trifft auf das Auto zu, welches die Polizei in der Garage der damals landesabwesenden Eltern von B.___ fand. Die Angaben von L.___ gegenüber der Polizei (AS 275 f.) und der Vorinstanz (AS 266) gehen in die gleiche Richtung. Bei beiden Zeugen ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie B.___ zu Unrecht belasten sollten. Dessen Behauptung, er sei zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen, erscheint unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Das ergibt sich auch daraus, dass er keinen einzigen Namen der Kollegen nennen kann, mit denen er dort gewesen sein will. Auch die von ihm angegebene Rückfahrt mit dem Zug um 03.00 bis 04.00 Uhr (Befragung vor Amtsgericht, AS 218) kann nicht stimmen, verkehren doch um diese Zeit keine Züge von Zürich nach Grenchen. Dasselbe gilt für die damalige Freundin von B.___, M.___, die ihren Ex-Freund als Führer des Fahrzeuges bezeichnete. Zur Person ihres Ex-Freundes konnte sie aber weder bei der Polizei (AS 271 ff.) noch bei der Staatsanwaltschaft (AS 400) nähere Angaben machen. Auch bei diesen Aussagen handelt es sich – gleich wie bei denjenigen des inzwischen verstorbenen Bruders des Beschuldigten – um Schutzbehauptungen zugunsten von B.___ (zu den Aussagen des Bruders des Beschuldigten vgl. angefochtenes Urteil S. 65). Sie stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen des Vaters des Beschuldigten, der als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigte, dass sein Auto in den Vorfall verwickelt war (AS 250).

Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen zu Recht davon aus, dass B.___ am 29. Mai 2011 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des Fahrzeuges [...], SO [...], in Grenchen unterwegs war und das Verkehrssignal beschädigte. Da ihm per 16. Februar 2007 der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden war, hat er sich somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug gemäss der damals noch geltenden Bestimmung von aArt. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Weiter steht auch fest, dass er das Fahrzeug ohne Wissen und gegen den Willen seiner landesabwesenden Eltern (der Vater des Beschuldigten sagte, er gebe niemandem den Schlüssel für das Auto [Befragung vor Amtsgericht, AS 249]) zum Gebrauch entwendet hatte. Da B.___ der Führerausweis entzogen war, liegt kein Antragsdelikt mehr vor. Er hat sich deshalb nach aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG der Entwendung zum Gebrauch schuldig gemacht.

4.3 Zu prüfen ist noch, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand von aArt. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der Rechtsprechung kann dieser Tatbestand auch durch Unterlassen einer Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Eine solche Meldepflicht besteht bei Unfällen mit Sachschaden, wenn es nicht möglich ist, den Geschädigten sofort davon in Kenntnis zu setzen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn erstens eine solche Meldepflicht bestand, zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls diente, drittens die Benachrichtigung der Polizei möglich war und viertens bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 ff. zu Art. 91a SVG).

B.___ hätte – nachdem er nach der Beschädigung des Verkehrssignals die Geschädigte Stadt Grenchen, vertreten durch den Stadtpräsidenten N.___ (AS 258), nicht benachrichtigte, gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG den Unfall der Polizei melden müssen. Die Benachrichtigung der Polizei war möglich und hätte der Abklärung des Unfalls gedient. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Polizei aufgrund der gegebenen Umstände diesfalls eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber B.___ angeordnet. Zunächst einmal ereignete sich der Unfall zur späten Nachtzeit. Die Polizei hätte sodann festgestellt, dass der Beschuldigte das Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises gelenkt hatte. Die in der Folge angestellten Nachforschungen hätten weiter aufgedeckt, dass B.___ bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft war. Eine Vorstrafe betrifft sogar das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Bei dieser Ausgangslage hätte die Polizei zweifellos zumindest eine Atem-Alkoholprobe angeordnet. Dass B.___ der Zeugin K.___ zufolge nicht nach Alkohol roch, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran nichts. Die Polizei pflegt heute auch bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, sogar bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, systematisch Atem-Alkoholproben anzuordnen (Weissenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 91a SVG). B.___ ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass A.___ bei der Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. A.___ musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht, AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war A.___ zu 100 % und anschliessend während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl A.___ wehrlos am Boden lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen Pfeffersprayeinsatzes aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu diesem Pfeffersprayeinsatz nur kam, weil sich A.___ aus nachvollziehbaren Gründen bedroht fühlte. Bei der objektiven Tatschwere kann unter diesen Umständen nur noch ganz knapp von einem leichten Fall ausgegangen werden. Sie liegt an der Grenze zum mittelschweren Fall.

Bei den Beweggründen für die Tat fällt auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS 337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass der Beschuldigte auf A.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Das Verschulden ist zwar wie vom Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

2.2 Beim Versuch kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Das Amtsgericht erachtete wegen des blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «A.___ erlitt lediglich einfache Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von B.___ durchaus geeignet gewesen wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben, so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. März 2014 heute mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung blieb bloss aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis mittleren Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 96). Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu reduzieren.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

2.4 Was die Berücksichtigung der weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten sind (Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung). Die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die Beweggründe waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos möglich gewesen. Die für diese Deliktsgruppe vorgenommene Erhöhung der Strafe um 5 Monate ist angemessen. Unter dem Strich gilt das auch für die zweite Deliktsgruppe mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese offenbaren eindrücklich die Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem ein weiterer Vorfall bekannt, der sein egoistisches Verhalten zusätzlich unterstreicht. Mittlerweile wurde er dafür von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit  erfolgen muss, im Rahmen. Gestützt auf das Asperationsprinzip ist folglich (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) die für die versuchte schwere Körperverletzung angemessene Strafe von 23 Monaten um 5 und 10 Monate auf 38 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5 Auch in Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er letzten August geheiratet hat und zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in einer Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 betreibt er als selbstständig Erwerbwender einen [...]laden, der seinen Angaben zufolge gut läuft. Die persönliche Situation scheint sich somit etwas stabilisiert zu haben. Negativ fällt dagegen auf, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut zweimal verurteilt wurde. Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 40.00 CHF (Strafmandat Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 12. März 2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor Amtsgericht thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 30.00 CHF (Strafmandat Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Diese beiden Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die Einschätzung der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und weitgehend unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass straferhöhend auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem Ausmass strafmindernd wirken sich seine Geständnisse aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich deshalb eine weitere Straferhöhung von zwei Monaten auf 40 Monate.

2.6 Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem insofern zu, als es erheblich zu lange gedauert habe, bis das erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde.

Der vom Beschuldigten und von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Einwand ist begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das Urteil zu. Es handelt sich dabei um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die Hauptverhandlung vor Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2014 zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am 5. beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Die Strafe ist deshalb wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Angesichts der massiven Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen ist eine Reduktion um 4 Monate angezeigt.

Eine weitere Reduktion wegen der Dauer des Untersuchungsverfahrens ist indessen nicht vorzunehmen. Wie das Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange Zeiten der Inaktivität (AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen in das Strafverfahren involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten Taten erneut mehrfach straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung einer erweiterten Anklageschrift erforderte. Das Beschleunigungsgebot wurde deshalb bloss durch die Überschreitung der Frist zur Urteilsausfertigung missachtet. Die folglich angezeigte Strafreduktion führt zu einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

3. Bedingter Strafvollzug

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 [erster Satz] StGB).

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E. 1.3).

3.2 B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sind deshalb gerade noch erfüllt. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen erwog das Amtsgericht Folgendes (Urteil, S. 100 f.): «Hinsichtlich der Legalprognose von B.___ gilt es wiederum die zwei Deliktsgruppen zu beachten, welche der Anklage zugrunde liegen. Einerseits handelt es sich um Delikte, welche B.___ aufgrund seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und verbal andere Personen attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Delikte liegen – mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung gemäss AS Ziff. 3.1. – auch schon mehr als viereinhalb Jahre zurück. Andererseits handelt es sich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese Deliktskategorie ist B.___ bereits mehrfach vorbestraft und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem delinquierte er während laufendem Strafverfahren erneut in diesem Bereich, was zu einer Erweiterung der Anklageschrift führte. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gibt B.___ im Übrigen zu Protokoll, er habe vor ca. zwei Monaten erneut in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt und dabei einen Unfall verursacht. Mit Blick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist B.___ eine schlechte Legalprognose auszustellen. Die vielen einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den Schluss auf eine schlechte Prognose zu. B.___ erscheint diesbezüglich gänzlich unbelehrbar und uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei welcher immerhin begründete Hoffnung besteht, dass B.___ nicht erneut in diesem Bereich delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine teilbedingte Strafe zu einer deutlichen Verbesserung  seiner Legalprognose führen kann, so dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden kann, wo von einer vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere aber unter Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr im Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für B.___ deutlich spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten Freiheitsstrafe dringend geboten. B.___ benötigt einerseits ein deutliches Signal, dass seine Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert werden und andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit Blick auf die Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen Zeitraum hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz erinnert und B.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist das Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie dessen Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt, welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im Gegenteil, B.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann. Diesem Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht werden. Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose optimieren».

Die Erwägungen des Amtsgerichts überzeugen voll und ganz. Für die 36 Monate Freiheitsstrafe ist deshalb für 18 Monate der bedingte Vollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Übertretungen

Für die Übertretungen (fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.

5. Widerruf

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen.

B.___ wurde am 19. Mai 2009 vom Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.00 verurteilt. Er war bereits damals vorbestraft und es mussten – wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann – auch schon bedingt ausgefällte Strafen widerrufen werden. Die seinerzeit angeordnete Probezeit von fünf Jahren entspricht dem Maximum, das heisst es wurde dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass er auch bei geringeren Verfehlungen mit einem Widerruf rechnen muss. Trotzdem verübte er während der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere muss er erneut wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig gesprochen werden. Der bedingt gewährte Vollzug für die Freiheitsstrafe von neun Monaten muss deshalb widerrufen werden und die Strafe ist zu vollziehen.

IV. Zivilforderungen

1. Das Amtsgericht verurteilte B.___ zur Zahlung von Schadenersatz an A.___ von CHF 946.40 zuzüglich Zins. Zusätzlich verpflichtete es B.___ und C.___ zu Schadenersatzzahlungen von CHF 87.45 beziehungsweise von CHF 43.75, wiederum zuzüglich Zins. Die entsprechenden Ziffern III.2 und III.3 des vorinstanzlichen Urteils sind unangefochten geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen.

2.1 A.___ hatte bei der Vorinstanz beantragt, die Beschuldigten B.___ und C.___ unter solidarischer Haftung und bei einer Haftungsquote von 100 % zur Zahlung einer Genugtuung aus den Vorfällen vom 28. März 2010 und 21. Mai 2010 in der Höhe von insgesamt CHF 18‘000.00 nebst Zins zu 5 % für CHF 3‘000.00 seit 28. März 2010 und 5 % für CHF 15‘000.00 seit 21. Mai 2010 zu verurteilen. Das Amtsgericht hiess bloss die Genugtuungsforderung für den Vorfall vom 21. Mai 2010 und nur für den Betrag von CHF 3‘000.00 gut. A.___ beantragt nun mit seiner Berufung gegen diesen Urteilspunkt (Ziffer III.1) eine Genugtuung von CHF 7‘500.00, zuzüglich Zins. Weiter verlangt er für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins. Letztere beansprucht er nur gegenüber B.___. B.___ beantragt, auf die Berufung in diesen Punkten nicht einzutreten, da der dafür erforderliche Streitwert nicht erreicht sei.

2.2 Die Berufung von A.___ betrifft ausschliesslich die Genugtuungsforderung. Wenn sich die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt, wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung, mit der unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO), nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: A.___ forderte einen Betrag von CHF 18‘000.00, während die Gegenparteien beantragten (angefochtenes Urteil, S. 5 f.), die Forderung vollumfänglich abzuweisen (B.___) beziehungsweise bloss im Umfang von CHF 2‘500.00 gutzuheissen (C.___). Auf die Berufung von A.___ ist deshalb einzutreten.

3.1 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).

3.2 B.___ hat sich beim Vorfall vom 28. März 2010 der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Nach dem Beweisergebnis schlug er A.___ mit einer Stange. Dabei traf er diesen mindestens einmal am linken Bein und einmal an der rechten Schulter. Aufgrund des Vorfalls wurde er am 28. März 2010 im Bürgerspital Solothurn behandelt. Gemäss Entlassungsbrief von Dr. med. O.___ vom 28. März 2010 suchte A.___ mit einer streifigen Rötung von ca. 2.5x10cm an der Schulter/Axilla und einer streifigen Rötung von ca. 16x2.5cm am linken Oberschenkel das Spital auf. Aus dem Protokoll geht ausserdem hervor, dass die aktive Hüftbeweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt (Flex 100°) und die Aussenrotation der Schulter endständig schmerzhaft und die Innenrotation schmerzhaft eingeschränkt waren (AS 17 f.). Es wurden sechs Fotos von A.___s Verletzungen gemacht, worauf die beiden Rötungen zu sehen sind (AS 20 ff.). Ein Arztzeugnis von Dr. med. O.___ vom 28. März 2010 belegt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. März 2010 bis am 30. März 2010 (AS 19). Gemäss Taggeldabrechnung der Suva vom 6. Mai 2010 war A.___ zudem vom 31. März 2010 bis 5. April 2010 und vom 7. April 2010 bis 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AS 16).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Verletzungen und insbesondere die Intensität und Dauer der Auswirkungen nicht derart gering, dass deshalb kein Anspruch auf eine Genugtuung mehr bestünde. A.___ war aufgrund des Vorfalls immerhin während einiger Tage arbeitsunfähig. Im Vergleich mit anderen Fällen ist der von A.___ geforderte Betrag von CHF 500.00 angemessen. B.___ ist aus diesen Gründen zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. März 2010, zu bezahlen.

3.3 Im Zusammenhang mit der von A.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010 geforderten Genugtuung erwog die Vorinstanz, A.___ habe einen mehrfragmentären Unterkieferbruch erlitten, zudem seien zahlreiche Hautunterblutungen am Kopfbereich festgestellt worden. Des Weiteren habe er als Folge des Unfalls an einer 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels gelitten. Aufgrund der Unterkieferfraktur sei der Geschädigte am Folgetag operiert worden. Am 28. Mai 2010 habe er aus dem Spital entlassen werden können. Er sei vom 22. Mai 2010 bis 4. Juli 2010 zu 100 % und vom 5. Juli 2010 bis 24. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Als weitere Folge sei er auch aufgrund der Entfernung der Osteosyntheseplatten vom 10. Februar 2011 bis 18. Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 bis 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A.___ leide bis heute an den Folgen der Tat, da auf der Höhe des ersten Halswirbels (Dysfunktion C0/C1 rechts) Restbeschwerden vorlägen. Die Schwere der erlittenen physischen Unbill im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2010 rechtfertigte grundsätzlich ohne weiteres die Ausrichtung einer Genugtuung (Urteil, S. 114).

Diese grundsätzlich unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigen in der Tat eine Genugtuung. Die Voraussetzungen von Art. 47 OR sind zweifellos erfüllt. Mit dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von CHF 3‘000.00 wird der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen indessen zu wenig Rechnung getragen. In einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem der Beschuldigte das Opfer in den Schwitzkasten genommen und mit der Faust auf den Kopf eingeschlagen hatte, was zu einer komplexen Nasen- und Nasenscheidewandfraktur sowie einer Impressionsfraktur der Stirnhöhlenvorderwand und Rissquetschwunden mit einer Arbeitsunfähigkeit von fünf Wochen führte, wurde beispielsweise eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zugesprochen (Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2007, STAPP.2007.7). Dieser Betrag ist auch im vorliegenden Fall angemessen.

Nach dem bezüglich C.___ in Rechtskraft erwachsenen Urteil wurde auch dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche basieren einerseits auf den jeweiligen eigenen Handlungen der beiden Beschuldigten. Darüber hinaus hielt das Amtsgericht aber auch zutreffend fest, dass beide spontan und in gleicher Weise tätlich mitwirkten und dabei konkludent die jeweiligen Handlungen des andern billigten. Sie machten sich so den Verletzungsvorsatz des jeweils anderen zu eigen, weshalb eine Mittäterschaft zu bejahen ist (angefochtenes Urteil, S. 77). Dass diese Mittäterschaft im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt, ändert daran nichts. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften dann, wenn mehrere den Schaden gemeinsam verschulden, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, dem Geschädigten solidarisch. Die Solidarität gilt nicht nur für Schadenersatz-, sondern auch für Genugtuungsansprüche (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2012, N. 1 zu Art. 50 OR). B.___ und C.___ sind aus diesem Grund unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 zu bezahlen.

V. Kosten

1. Kosten Amtsgericht

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffern IV.1 und IV.2 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) nicht angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind. Die übrigen Kostenpunkte (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___ und Verfahrenskosten) sind unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil gleich wie vom Amtsgericht zu verlegen. Die aufgrund des Berufungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen erweisen sich im Hinblick auf das Gesamtergebnis als zu gering, dass sich eine Korrektur aufdrängen würde.

2. Kosten Obergericht

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung von A.___ betraf ausschliesslich die Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig – kleinen Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht Kosten auszuscheiden. Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den Berufungskläger B.___ und den Staat zu verteilen. In Anbetracht des Ergebnisses (B.___ ist mit keinem, die Staatsanwaltschaft mit einem der Berufungsanträge durchgedrungen) und des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft bloss Anschlussberufung erhoben hatte, ist es angemessen, die Kosten B.___ zu drei Viertel und dem Staat zu einem Viertel zu auferlegen.

Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen von B.___ und C.___ sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___ können auf der Grundlage der eingereichten Honorarnoten zugesprochen werden. Zu beachten ist gemäss § 158 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) ein Stundenansatz von CHF 180.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF 7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95 MwSt) festgesetzt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, auf CHF 2‘765.90 (CHF 2‘430.00 Honorar, CHF 131.00 Auslagen, CHF 204.90) sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf CHF 3‘958.00 (CHF 3‘484.80 Honorar, CHF 180.05 Auslagen, CHF 293.15).

Der Rückforderungsanspruch des Staates ist entsprechend dem B.___ auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen, somit im Umfang von 3/4, d.h. CHF 5‘568.40. Bezüglich der amtlichen Verteidigung von C.___ besteht – da ihm keine Verfahrenskosten überbunden werden – kein Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 StPO).

A.___ ist mit seiner Berufung etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Hälfte dieser Hälfte, das heisst ein Viertel betrifft B.___

STBER.2016.7 — Solothurn Obergericht Strafkammer 30.11.2016 STBER.2016.7 — Swissrulings