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Solothurn Obergericht Strafkammer 07.06.2017 STBER.2016.66

7. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,995 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Streit

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-         Für die Staatsanwaltschaft, StaatsanwaltB.___;

-         A.___, Beschuldigter;

-         Urs Tschaggelar, amtlicher Verteidiger;

-         C.___, Privatkläger und Auskunftsperson;

-         Patrick Thomann, Vertreter des Privatklägers;

-         [...], Dolmetscherin (türkisch);

zwei Polizeibeamte;

eine Schulklasse;

ein Pressevertreter;

diverse Zuhörer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend weist der Präsident auf Folgendes hin:

Teilweise angefochten sei das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. September 2016. Mit diesem Urteil sei der Beschuldigte gemäss Ziff. 1 von vier Vorhalten freigesprochen, hingegen gemäss Ziff. 2 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt worden. Der Beschuldigte habe mit der Berufungserklärung einen Freispruch in allen Punkten verlangt. Dann habe sein Verteidiger allerdings am 19. Mai 2017 mitgeteilt, die Berufung richte sich nicht gegen Ziff. 2 und Ziff. 6 des Urteils. Das sei rechtlich ein Teilrückzug der Berufung gewesen, womit alle Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des Urteils nicht mehr angefochten und rechtskräftig wären.

Nun habe der Verteidiger danach am 28. Mai 2017 mitgeteilt, es sei ihm ein Fehler unterlaufen, er habe übersehen, dass in Ziff. 2 des Urteils auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung enthalten sei, den sein Klient immer habe anfechten wollen. Er habe vergessen, in Bezug auf diesen Punkt einen Vorbehalt anzubringen. Der Rückzug der Berufung sei in diesem Punkt nicht vom Willen seines Klienten getragen gewesen.

Damit stehe vorab fest, dass die vier Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Klar sei auch, dass dieses Gericht die Strafzumessung werde überprüfen müssen, wobei keine schwerere Strafe ausgefällt werden könne als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 5 Jahre und 2 Monate, weil die Strafzumessung von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei (Verschlechterungsverbot).

Unklar sei im Moment, ob auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Rechtskraft erwachsen sei, da die Verteidigung auch in diesem Punkt einen Rückzug der Berufung erklärt habe und ein solcher Rückzug grundsätzlich nach Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig sei und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, wenn nicht ein sogenannter qualifizierter Willensmangel vorliege.

Das Berufungsgericht habe daher vorab darüber zu entscheiden, ob dieser Rückzug rechtskräftig erledigt oder Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sei. Es sei den Parteien vom Gericht mitgeteilt worden, dass sie sich dazu vor dem Entscheid im Rahmen der Vorfragen würden äussern können.

Von diesem Entscheid hange dann auch der Umfang der Beweisaufnahme ab: Sollten alle Schuldsprüche rechtskräftig und nur noch die Strafzumessung zu überprüfen sein, würde anschliessend nur noch der Beschuldigte zur Person befragt. Im anderen Fall werde – wie von der Verteidigung beantragt – der Geschädigte als Auskunftsperson und der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt.

Im Anschluss an diese Ausführungen bittet der Präsident den amtlichen Verteidiger, dem Staatsanwalt seine Kostennote zur Einsicht vorzulegen. Schliesslich gibt er den Parteien Gelegenheit, allfällige eigene Vorfragen aufzuwerfen und sich – wie in Aussicht gestellt – zur Frage der allfälligen Rechtskraft von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils zu äussern.

Es erfolgen keine Vorfragen. Der amtliche Verteidiger reicht lediglich noch das Original der zuvor per Fax eingereichten Eingabe vom 6. Juni 2017 ein.

Zur formellen Vorfrage erwähnt Staatsanwalt B.___, er habe den amtlichen Verteidiger nach dem Umfang der Berufung gefragt, worauf ihm dieser gesagt habe, die Berufung beziehe sich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und auf das Strafmass. Als dann die Beschränkung gekommen sei, sei das für ihn klar ein Verschrieb gewesen. Es gehe noch um den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und um das Strafmass.

Rechtsanwalt Patrick Thomann macht geltend, der Verzicht sei endgültig. Ein Irrtumstatbestand sei nicht vorhanden. Der Rückzug sei in Rechtskraft erwachsen.

Der amtliche Verteidiger gibt zu Protokoll, es sei klar, dass er die Berufung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung habe weiterführen wollen. Eine Rückzugserklärung müsse klar sein und dies sei hier mit seiner Erklärung vom 19. Mai 2017 nicht der Fall. Dass der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung habe überprüft werden wollen, zeige auch sein Beweisantrag auf Beizug des Tatmessers. Das Strafmass solle auf die zwei Monate Freiheitsstrafe wegen der anderen Delikte als der versuchten vorsätzlichen Tötung beschränkt sein.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Frage einer allfälligen Beschränkung der Berufung unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, es sei zu Gunsten des Beschuldigten von einer gültigen Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszugehen. Dies mit folgender Begründung:

-         Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit: «Bezugnehmend auf Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 7.11.2016 («Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7. September 2016 sei aufzuheben») teile ich Ihnen präzisierend mit, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen Ziff. 2 und 6 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 7.9.2016 richtet.»

Mit handschriftlicher Eingabe vom 24. Mai 2017 nahm der Verteidiger Bezug auf seine Eingabe vom 19. Mai 2017 und präzisierte, «dass die Berufung gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung selbstverständlich bestehen bleibt. Hinfällig ist das Rechtsmittel hingegen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen etc.».

Mit Eingabe vom 28. Mai 2017 führte der Verteidiger aus, es habe sich in der Eingabe vom 19. Mai 2017 ein offensichtliches Versehen eingeschlichen. Das Rechtsmittel richte sich nicht gegen Ziff. 1 (Freisprüche), Ziff. 2 mit Ausnahme des Schuldspruches wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen und Übertretungen BetmG) sowie Ziff. 6 (Einziehungen).

Am 29. Mai 2017 hielt der Privatkläger fest, die am 19. Mai 2017 vom Beschuldigten gemachte Mitteilung, die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Urteils seien nicht Gegenstand der Berufung, sei gemäss Art. 386 StPO endgültig.

-         Es ist nach dem klaren Wortlaut der Eingabe der Verteidigung vom 19. Mai 2017 tatsächlich so, dass die Berufung in Bezug auf alle Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zurückgezogen worden ist, nachdem mit der Berufungserklärung vom 7. November 2016 noch die Aufhebung des ganzen erstinstanzlichen Urteils verlangt worden war.

-         Ein solcher Teilrückzug eines Rechtsmittels ist nach Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig, es sei denn, die den Rückzug erklärende Partei sei

a)    durch Täuschung,

b)    durch eine Straftat oder

c)    durch eine unrichtige behördliche Auskunft

zu ihrer Erklärung veranlasst worden.

Eine Rücknahme einer Verzichts- oder Rückzugsmeldung ist nur bei diesen aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig. Solche Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269, E. 2.2.1.). Ein blosser Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung genügt nicht (Urteil 6B_790/2015 vom 6.11.2015, E. 3.4.).

-         Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 28. Mai 2017 keinen qualifizierten Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend. Er beruft sich vielmehr auf einen offensichtlichen Irrtum (wesentlichen Erklärungsirrtum). Es sei bei der Formulierung von Abschnitt 1 der Eingabe vom 19. Mai 2017 übersehen worden, dass in dieser (gemeint ist wohl Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) auch die versuchte vorsätzliche Tötung aufgeführt sei. Es habe nie ein wirklicher Wille bestanden, das Rechtsmittel auch in diesem Punkt zurückzuziehen.

Genau diesen Rückzug der Berufung in Bezug auf alle Schuldsprüche hat aber der Verteidiger mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 gemacht. Die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils umfasst alle fünf Schuldsprüche, welche die Vorinstanz ausgefällt hatte, wobei die versuchte vorsätzliche Tötung als Erstes aufgeführt ist. Hatte der Berufungskläger mit der Berufungserklärung noch alle fünf Schuldsprüche angefochten, hat er mit seiner Erklärung vom 19. Mai 2017 klar formuliert, das Rechtsmittel richte sich nicht gegen diese Ziff. 2; es wurde keine Ausnahme formuliert. Es ist dies vom Wortlaut her der klare Rückzug der Berufung in Bezug auf alle Schuldsprüche. Wenn der Verteidiger nun ausführt, er habe vergessen, einen Vorbehalt in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung anzubringen, ist das nichts anderes als die Geltendmachung eines gewöhnlichen Erklärungsirrtums, der nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Rücknahme eines Rechtsmittelrückzuges grundsätzlich nicht genügt.

-         Nach den Ausführungen des Verteidigers basierte der Rückzug der Berufung in Bezug auf den Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung allein auf seinem Fehler und war nicht getragen vom Willen des Beschuldigten. Davon ist aufgrund der Eingaben des Verteidigers und den heutigen Ausführungen des Staatsanwaltes tatsächlich auszugehen. Es stellt sich damit die Frage, wie weit ein solches Fehlverhalten des Verteidigers dem Beschuldigten angerechnet werden muss.

Der gegen den Willen des Beschuldigten und allein aufgrund einer unsorgfältigen Formulierung einer Eingabe basierende Rückzug eines Rechtsmittels gegen einen Schuldspruch, der zur Hauptsache zu der Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt hat, stellt einen schwerwiegenden Fehler des Verteidigers dar. Es handelt sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen Verteidigung und um eine Handlung des amtlichen Verteidigers. In Fällen notwendiger Verteidigung hat sich der Vertretene schwerwiegende Fehlleistungen seines Vertreters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht anrechnen zu lassen (Urteil 1B_250/2012, E. 2.3. und dort zitierte Urteile). Auch im Urteil 6B_100/2010 E. 3.2. hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit verspätet gestellten Beweisanträgen ausgeführt, dass sich schwerwiegende Fehler des Offizialverteidigers nicht zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken dürfen. Es gehört aber auch zu dem in Art. 3 Abs. 2 StPO formulierten Fairnessgebot und der daraus abgeleiteten richterlichen Fürsorgepflicht, dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter aus einem schweren Fehler des Offizialverteidigers keinen prozessualen Nachteil erleidet (Urteil 6B_837/2013 vom 8. Mai 2014).

Im Anschluss an diese Ausführungen erfolgen die Befragungen des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten, dies nach entsprechender Belehrung (bezüglich des Privatklägers mit dem Hinweis darauf, dass er kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, da seine Tochter vom Beschuldigten rechtskräftig geschieden sei). Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Nach diesen Befragungen verlässt die Dolmetscherin den Saal (gemäss Angaben von Rechtsanwalt Patrick Thomann brauche es ihre Anwesenheit nicht mehr, auch nicht für die mündliche Urteilseröffnung vom morgigen Tag). Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Ur-teils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen wurde.

2.    Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 schuldig gesprochen wurde wegen mehrfachen Drohungen, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3.    Es sei festzustellen, dass auch Ziff. 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. September 2016 betreffend Einziehung in Rechtskraft erwachsen ist.

4.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

5.    Er sei zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

6.    Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Patrick Thomann:

1.    Die Berufung sei abzuweisen.

2.    Der Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Der Beschuldigte sei gegenüber dem Opfer C.___ aus dem Ereignis vom 5. September 2015 zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.

4.    Der Beschuldigte habe dem Opfer C.___ eine Genugtuung von CHF 10‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015, zu bezahlen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und in Festsetzung der Ausfallhaftung aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Differenz zum vollen Honorar).

Rechtsanwalt Urs Tschaggelar:

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2016 freizusprechen.

2.    Die Zivilforderung sei abzuweisen.

3.    Eventuell: Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. September 2015 bis 27. Juni 2016 bzw. vom 27. Juni 2016 bis 7. Juni 2017.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Auf eine Replik wird verzichtet.

Im Rahmen eines Schlusswortes entschuldigt sich der Beschuldigte. Es tue ihm so leid, was passiert sei. Er wolle nach dem Entscheid vorwärtsschauen, er sei müde.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 8. Juni 2017, 16.00 Uhr, wird den Parteien und dem Pressevertreter das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. September 2015 kehrte die Familie D.___ vom Einkaufen zurück, als es vor ihrer Wohnliegenschaft [...]in [...]zu einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn A.___ im Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren kam. Der Schwiegervater, C.___, wurde dabei mit einem Messer verletzt.

2. Mit Anklageschrift vom 27. Juni 2016 überwies die Staatsanwaltschaft A.___ an das Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seines Schwiegervaters, wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau E.___, mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau, versuchter Drohung zum Nachteil seines Schwiegervaters C.___, mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters, mehrfacher Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Ehefrau, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG.

3. Am 7. September 2016 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil:

«

1.    A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt

der mehrfachen Tätlichkeiten, zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 23. März 2015 und am 24. März 2015,

der versuchten Drohung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,

der mehrfachen Beschimpfung, zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 27. August 2015,

des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 28. März 2015.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht

der versuchten vorsätzlichen Tötung, zum Nachteil von C.___, begangen am 5. September 2015;

der mehrfachen Drohungen, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis 23. März 2015 und am 27. August 2015;

der mehrfachen Beschimpfung, zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 19. März 2015 bis 23. März 2015;

der mehrfachen Sachbeschädigung, zum Nachteil von E.___, begangen am 4. Juni 2015 und in der Zeit vom 1. August 2015 bis 8. August 2015;

der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 8. September 2013 bis 5. September 2015.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a.    einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten,

b.    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

c.     einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.    Die vom 5. September 2015 – 27. Juni 2016 ausgestandene Untersuchungshaft und die seit dem 27. Juni 2016 angeordnete Sicherheitshaft werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Die bestehende Sicherheitshaft wird bis 7. Dezember 2016 aufrechterhalten.

6.    Folgende sichergestellten Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft zu vernichten:

-         1 Messer, aufklappbar, geschlossen 20cm Länge

-         1 Messer, Klappmesser, rot/ schwarz.

7.    A.___ wird verpflichtet, C.___ CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

8.    A.___ wird für alle, im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten zu 100% haftpflichtig erklärt.

9.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00 hat A.___ zu bezahlen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erklären. Er verlangte, von sämtlichen Vorhalten der Anklageschrift freigesprochen zu werden. Eventuell sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beschränkte er dann seine Berufung (vgl. dazu die eingangs dargelegten Ausführungen und den eröffneten Beschluss). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer gültigen Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auszugehen. Die Freisprüche gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie die Einziehungen gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen sind folglich der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das Strafmass.

Der Privatkläger C.___ verlangt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides im Straf- und Zivilpunkt.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufung und auf Anschlussberufung. Es gilt damit in Bezug auf das Strafmass das Verschlechterungsverbot.

II. Sachverhalt und Beweisergebnis (versuchte vorsätzliche Tötung, AKS Ziff. 1)

1. Der unbestrittene Sachverhalt

Die Ehegatten A.___ und E.___ lebten zum Tatzeitpunkt getrennt, in einer problembeladenen Situation. Sie hatten am 7.5.2012 vor Zivilstandsamt Solothurn geheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder (2011 und 2014). Die Scheidung war dann später am 5. September 2016 ausgesprochen worden.

Am Abend des 5. September 2015 brachte der Beschuldigte die jüngere Tochter zu seinen Schwiegereltern. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau E.___ befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der älteren Tochter in den Ferien in der Türkei. Als er sich nach der älteren Tochter erkundigt und erfahren hatte, dass diese erst am Dienstag aus der Türkei zurückkomme, war der Beschuldigte wütend geworden und es war zu einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater gekommen. Der Beschuldigte behändigte sein mitgeführtes Messer und stach auf seinen Schwiegervater ein. Danach flüchtete der Beschuldigte und warf das Messer weg.

Wie es zu dieser Auseinandersetzung gekommen und wie sie im Einzelnen abgelaufen war, ist umstritten.

2. Die Aussagen des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte war am 5. September 2015 in Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden (AS 149 ff.). Er wisse gar nicht, was passiert sei, er wolle nichts sagen. Er mache heute keine Aussagen.

2.2. Am 15. September 2015 erfolgte die nächste polizeiliche Befragung, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers (AS 153 ff.). Er habe an jenem Samstag seine jüngere Tochter den Schwiegereltern bringen müssen, da er kein Geld mehr gehabt habe. Er habe sich nach seiner älteren Tochter erkundigt, man habe ihm gesagt, sie sei nicht da. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, sie komme am Dienstag; er selber habe gehofft, sie sei am Samstag da, weshalb er auf Arabisch «Scheisse» gesagt, sich umgedreht und mit den flachen Händen auf das Auto seines Schiegervaters geschlagen habe. Der habe darauf durchgedreht, habe ihn mit der linken Hand an den Kleidern gepackt und mit der rechten Faust geschlagen. Er habe ihn geschlagen und nach unten gedrückt. Da habe er an das Messer gedacht. Er habe ihn an der Hand treffen wollen. Er habe dann auf ihn eingestochen, er habe seinen Arm treffen wollen, welcher ihn festgehalten habe, also seinen linken Arm. Er wisse nicht, wie oft er zugestochen habe. Daraufhin habe er ihn losgelassen und er sei weggerannt. C.___ sei ihm noch nachgerannt, bis zur Hausecke, dort habe er sich dann abgestützt. Er habe nicht gewusst, dass er ihn so schwer verletzt habe. Er habe dann das Messer weggeworfen. Er sei dann zum Bahnhof gelaufen und dann direkt zur Polizei gegangen (AS 155).

Das Messer habe sich im Rucksack befunden. Diesen habe er mit den Kinderkleidern gefüllt und das Messer in die rechte Hosentasche gesteckt (AS 157). Er habe niemanden töten wollen, er danke den Ärzten, die das Leben des Schwiegervaters gerettet hätten, er könnte nicht damit leben, jemanden umgebracht zu haben. Er habe sich retten wollen, er habe reflexartig gehandelt (AS 161).

2.3. Die nächste Befragung erfolgte wiederum durch die Polizei und in Anwesenheit des Verteidigers, am 29. September 2015 (AS 165 ff.). Er schilderte wiederum die Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater, wegen seiner älteren Tochter, die nicht dort gewesen sei. Er habe dann auf das Auto eingeschlagen. Wenn sein Schwiegervater behaupte, er habe auf ihn eingestochen, während dieser seine Tochter F.___ auf dem Arm gehabt habe, so lüge der. - Auf Vorhalt seiner Bedrohungs-SMS an Ehefrau und Schwiegervater («ich mache sein Gesicht mit Messer kaputt, ich geh 1000 Jahre ins Gefängnis, egal»): Er habe das von Algerien aus geschrieben, er sei besoffen gewesen, er habe das nicht so gemeint (AS 170). Zum Zustechen (AS 170): Er sei vom Schiegervater nach unten gedrückt und geschlagen worden. Er habe das Gefühl, 1-2-mal auf ihn eingestochen zu haben, er habe in seine Hand stechen wollen, damit er ihn lasse (F30).

2.4. Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion statt. Der Ablauf aus der Sicht des Beschuldigten befindet sich in den AS 54 ff. Der Beschuldigte spricht nach dem Eintreffen beim Haus der Schwiegereltern mit der Tochter G.___. Danach klingelt er und der Geschädigte erscheint an der Haustüre. Der Beschuldigte stellt F.___ auf den Boden und die Beiden diskutieren. Es erscheint die Ehefrau des Geschädigten, welche F.___ holt und nach oben trägt. Der Beschuldigte schlägt mit den Händen auf den Kofferraumdeckel des Mercedes neben der Eingangstüre. Der Geschädigte schlägt mit der rechten Faust gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wird mehrfach geschlagen und zurückgedrängt, als er das Messer greift, öffnet und zusticht. Die Ehefrau steht beim Eingang und hat alles gesehen. Der Beschuldigte rennt weg, der Geschädigte und seine Frau folgen ihm.

2.5. Am 19. November 2015 wurde der Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 184 ff.), in Anwesenheit seines Verteidigers und des Opfervertreters, aber ohne Dolmetscher. Am Tag der Auseinandersetzung sei er normal gewesen. Er habe keine gute Laune gehabt. Er sei verzweifelt gewesen, weil er habe wissen wollen, wo seine Tochter sei. Er sei kaputt gewesen (AS 187). Er sei dann von seinem Schwiegervater angegriffen und geschlagen worden. Er sei von ihm mit beiden Fäusten geschlagen worden. Er habe eine Verletzung oben auf dem Kopf und am Nacken gehabt. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass weder der Amtsarzt, der ihn noch am Tatabend um 20:30 Uhr untersucht habe, noch der Gesundheitsdienst vom UG Solothurn Verletzungen festgestellt hätten: Er habe keine Hautverletzungen gehabt, es sei einfach geschwollen gewesen. Das Messer habe er dabei gehabt, da er zu Hause mit dem Messer gearbeitet habe. Er habe das Messer aber im Rucksack gehabt. Er habe das Messer zu Hause aus dem Rucksack genommen und in die Hosen getan. Es sei ja nicht verboten, ein Messer dabei zu haben (AS 189). Das Messer habe er dann heraus genommen, da er vom Schwiegervater geschlagen worden sei. Er habe sich retten wollen, es sei eine dumme Reaktion gewesen (AS 190). Er habe das nicht geplant.

Zur häuslichen Gewalt befragt (AS 193) bestreitet der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber seiner Frau. In Bezug auf die Drohungen stimme es, dass er die SMS geschrieben habe. Er habe das aber nie so gemeint, er sei sicher besoffen gewesen. Dass er seine Frau mit dem Tod bedroht habe, glaube er nicht.

2.6. Am 7. September 2016 war der Beschuldigte durch die Vorinstanz befragt worden (AS 902 ff.). Er habe am Tatabend das Kind zurückgebracht. Die Schwiegermutter habe das Kind nach oben gebracht. Er habe nach seiner älteren Tochter gefragt. Es sei ihm gesagt worden, sie sei mit ihrer Mutter in Deutschland. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, sie sei nicht da. Als er nochmals gefragt habe, habe er ihm gesagt, seine Tochter sei in der Türkei. Er habe darauf auf sein Auto geschlagen. Er sei zu dieser Zeit wirklich kaputt gewesen, er habe Schlimmes erlebt mit seinen Kindern, er sei keine 50 kg mehr schwer gewesen. Er habe es sonst gut mit dem Schwiegervater, nachdem er aber auf sein Auto geschlagen habe, sei dieser wütend geworden und sei durchgedreht. Er habe ihn zurückgedrängt und mit der linken Hand angefangen, auf seinen Kopf zu schlagen (AS 903). Er habe dann das Messer rausgenommen und zugestochen. Er habe einfach gewollt, dass er ihn loslasse. Es sei einfach eine Reaktion gewesen. Er wisse nicht, wieso das passiert sei. Dann sei er weggerannt. Er wisse nicht mehr, ob er mehrfach zugestochen habe. Er wisse auch nicht, ob er ihn überhaupt gestochen habe. Er habe immer ein Messer dabei. Er habe an diesem Tag mit dem Messer gearbeitet; er habe das Sofa kaputt gemacht. Er habe sich retten wollen, es sei Notwehr gewesen, er habe 3 Operationen gehabt. Er habe ihn wirklich oft geschlagen. Es seien starke Schläge gewesen, er habe eine grosse Beule am Kopf gehabt, hinter dem Ohr, es sei geschwollen gewesen.

Er sei nie gegen seine Ex-Frau tätlich geworden. Er habe seine Frau nie geschlagen, diese habe ihn geschlagen. Er habe seiner Frau SMS aus Algerien geschrieben. Er habe aber nie etwas von Tod oder Verletzungen geschrieben.

2.7 Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sage nicht die Wahrheit, er mache immer falsche Aussagen. Er habe damals F.___ zurückgebracht. Seine Schwiegermutter habe das Kind genommen und sei nach oben gegangen. Nur er und sein Schwiegervater seien unten geblieben. Er habe wissen wollen, wo seine Tochter H.___ sei. Schon am 4. Juni sei seine Ex-Frau mit H.___ in die Türkei geflogen, dies sei aber zu gefährlich. Als sie damals zurückgekommen seien, habe ihm H.___ gesagt, sie sei 12 Stunden im Spital gewesen wegen einer Verbrennung. Seine Ex-Frau solle H.___ nicht in Gefahr bringen. Sie habe ihn falsch angezeigt. Als er F.___ zurückgebracht habe, habe er gemeint, H.___ sei dort. Als er gehört habe, sie sei in der Türkei, sei er wütend geworden, weil es in der Türkei zu gefährlich sei, und er habe auf das Auto geschlagen. Darauf habe ihn sein Schwiegervater mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn beleidigt und zurückgedrängt. Er habe immer wieder auf ihn eingeschlagen. Er (der Beschuldigte) habe zwei Beulen und Schmerzen am Kopf gehabt. Er selber habe nicht geschlagen; er sei nicht der Typ, der schlage. Er habe eigentlich abhauen wollen. Er habe zwei/drei Schritte zurückgemacht. Er habe Angst gehabt, er (der Schwiegervater) bringe ihn um. Da habe er das Messer herausgeholt. Er habe nur gewollt, dass er aufhöre. Ein Messer habe er immer dabei, wegen der Arbeit. Er habe sich nichts dabei gedacht. Ein Messer sei für ihn wie ein Feuerzeug oder so. Auf den Einwand, er habe 5 Mal zugestochen, sagte er, er habe das nie gewusst. Er habe nur gewollt, dass er ihn loslasse. Er habe nie gedacht, dass es so gefährlich sei. Es tue ihm so leid. Für ihn (den Schwiegervater) auch, er müsse nicht Angst haben vor ihm. Wegen der SMS an den Schwiegervater: das tue ihm wirklich leid, das sei nur so dahingeredet gewesen. Sie hätten ihn terrorisiert, beleidigt, sein Geld genommen. H.___ sei alles für ihn. Seine Ex-Frau habe ihn fertig gemacht. Er habe die SMS nie so gemeint. Sein Schwiegervater habe nie gesagt, er rufe die Polizei; er lüge.

3. Die Aussagen des Geschädigten C.___

3.1. Der Geschädigte war am 6. September 2015 im Inselspital Bern durch den Staatsanwalt befragt worden (AS 198 ff.). Der Verteidiger war orientiert und verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte habe ihm letzte Woche, als er das Kind zurückgebracht habe, gesagt, es gebe keine Scheidung, sonst werde er jemanden töten. Er habe ihm ein Messer gezeigt. Die Tochter E.___ wohne mit den Kindern bei ihnen im Haus. Er habe daraufhin eine Anzeige gemacht, diese aber wieder zurückgezogen.

Gestern habe er wieder die Kleine zurückgebracht und nach der anderen Tochter gefragt. Als er ihm gesagt habe, sie komme am Dienstag zurück, habe der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn eingestochen. Er habe gesagt, er wolle ihn töten; es sei für ihn klar, dass er ihn habe töten wollen.

3.2. Am 21. September 2015 war der Geschädigte in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten polizeilich als Auskunftsperson befragt worden (AS 206 ff.). Sie seien am Samstag 5. September 2015 um ca. 17.00 Uhr vom Einkaufen zurückgekommen, als der Beschuldigte mit der Tochter F.___ gekommen sei. Er habe zu stürmen begonnen, seine Frau solle zu ihm zurückkommen. Als er ihm gesagt habe, seine Tochter komme nicht mehr zurück, habe der Beschuldigte gesagt, eine Scheidung gehe bei den Arabern nicht, wenn man scheide, bringe man sie um. Als er (der Geschädigte) dann F.___ auf den Arm genommen und mit der anderen Hand die Einkaufstasche genommen habe, habe der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen. Er habe das Messer nicht gesehen, er habe etwas verspürt, wie wenn er mit der Faust geschlagen worden wäre. Er sei mit der Kleinen auf dem Arm ins Treppenhaus gelaufen und habe erst dort bemerkt, dass er blute. Er habe dann nach seiner Frau gerufen, die gekommen sei. Auch seine Tochter G.___ sei dann gekommen. Es habe vor dem Haus weder ein Gerangel noch einen Kampf gegeben. Wenn das seine Frau so gesagt habe, stimme das nicht. Sie sei gar nicht dort gewesen und habe das nicht gesehen, auch nicht durch das Fenster im Treppenhaus. Er habe auch den Beschuldigten nie geschlagen. Dieser habe 3 - 4-mal auf ihn eingestochen, er habe immer das Mädchen auf dem Arm gehabt. Der Beschuldigte habe sich nach diesem Vorfall schnell in Richtung Velogeschäft entfernt. Während er gestürmt habe, habe er mit dem Fuss gegen das Auto getreten. Er habe erst später den Schaden gesehen. Dass er dann durchgedreht habe, wie das der Beschuldigte gesagt habe, stimme nicht, er habe ja immer das Kind auf dem Arm gehabt. Er habe ihn 5 Mal in die linke Körperseite und einmal in den Oberarm gestochen. Er habe dort gestochen, wo das Herz und die Leber seien, er habe ihn töten wollen, er habe sich zuvor schon einige Male so geäussert.

3.3. Am 14. Oktober 2015 fand in [...]in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers eine Tatrekonstruktion statt. Diejenige aus der Sicht des Geschädigten befindet sich in den AS 76 ff. Demnach hatte der Beschuldigte dem Geschädigten das Kind F.___ übergeben, dann zu stürmen begonnen und mit dem Fuss gegen das Auto getreten und sich dann raschen Schrittes entfernt. Der Geschädigte hatte dann in beide Händen eine Tasche genommen (wo das Kind geblieben ist, ist nicht ersichtlich), als er von hinten vom Beschuldigten in die linke Körperseite gestochen worden war, noch vor der Eingangstüre, mit dem Messer in der linken Hand.

3.4. Am 18. November 2015 fand die staatsanwaltschaftliche Befragung des Geschädigten in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (AS 225 ff.). Der Beschuldigte habe an das Auto geschlagen, dann sei er weggegangen; als er die Taschen genommen habe, sei er zurückgekommen. Er sei von hinten gekommen, er habe ihn nicht gesehen, er habe gedacht, es sei ein Schlag, er habe erst den Stich bemerkt, als er das Blut gesehen habe. Er sei hinter ihm gestanden, er wisse nicht mehr, ob er die Taschen hingestellt oder fallen gelassen habe. Er habe weder vor, noch während, noch nach dem Messerangriff auf den Beschuldigten eingeschlagen, er habe ihn nie angegriffen. Weshalb er die Verletzungen auf der linken Körperseite gehabt habe, wenn er von hinten von einem Rechtshänder angegriffen werde, könne er nicht sagen, er wisse nicht, in welcher Hand er das Messer gehalten habe. Er sei aber von hinten gekommen. Er sei sicher, dass er ihn habe töten wollen, das habe er früher schon gesagt und in SMS geschrieben. Ob er es während dem Angriff auch gesagt habe, wisse er nicht mehr. Als er den ersten Schlag/Stich bekommen habe, sei F.___ vor ihm auf dem Boden gestanden (AS 230). Als er, der Beschuldigte, auf das Auto geschlagen habe, habe er sie noch auf dem Arm gehabt. Dann habe er sie beim Eingang im Innern des Hauses auf den Boden runter gelassen, er habe die Taschen nehmen wollen.

3.5. Vor der Vorinstanz führte der Geschädigte am 7. September 2016 aus, sie seien vom Einkaufen zurückgekommen, als der Beschuldigte gekommen sei, um das Kind zurückzubringen. Er habe nach den Kindern gefragt, er habe ihm gesagt, sie seien nicht in Deutschland. Er habe dann auf das Auto eingeschlagen, worauf er ihn als Idioten bezeichnet habe. Er habe sicher etwas Angst vor ihm (Geschädigtem) gehabt und sei dann gegangen. Er habe die Tasche und das kleine Kind auf den Arm genommen und habe das Kind nach oben bringen wollen. Der Beschuldigte habe ihn dann von hinten angegriffen, er habe nichts gesehen, weil er ihm den Rücken zugedreht habe. Er habe die ganze Zeit das Kind bei sich gehabt. Die Frage des Vorsitzenden, ob er den Beschuldigten geschlagen habe, lässt er unbeantwortet (AS 915 oben: «Ich weiss nicht …»).

3.6 Vor Obergericht gab der Geschädigte zu Protokoll, vor dem besagten Vorfall vom 5. September 2015 habe er keine körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser sei aber immer sehr laut gewesen. Am 5. September 2015 seien sie vom Einkauf zurückgekommen, als der Beschuldigte gekommen sei. Dieser habe geschrien und gegenüber der Tochter gedroht, er töte sie. Eine körperliche Auseinandersetzung habe es nicht gegeben. Er würde es nie wagen, vor dem Haus andere Leute anzuschreien. Das Auto habe der Beschuldigte beschädigt, ja. Er selber sei ruhig geblieben, habe aber gesagt, er rufe die Polizei. Er (der Geschädigte) sei nicht auf ihn losgegangen. Wenn er mal gesagt habe, der Beschuldigte habe Angst vor ihm gehabt, sei das ein Missverständnis; er (der Geschädigte) habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Seine Frau könne nichts gesehen haben, der Ort sei für sie vom Fenster aus nicht einsehbar gewesen. Sie sei wohl unter Schock gestanden, wenn sie gesagt habe, sie habe etwas gesehen. Er wisse nicht mehr, wie er gestanden sei, als der Beschuldigte gestochen habe. Dazu habe er ja schon ausgesagt. Ja, es sei richtig, der Beschuldigte sei weggegangen und dann wieder gekommen. Er selber habe sich weggedreht gehabt. Er habe mit den Einkaufstaschen nach Hause gehen wollen, als er plötzlich etwas Warmes gespürt habe. In einer Hand habe er das Kind gehabt, in der anderen die Einkaufstasche. Er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte habe töten wollen, wegen der SMS. 

Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, sagte er aus, er sei in eine Depression gestürzt, die ganze Familie eigentlich. Er wage sich nicht mehr aus dem Haus, weil er sich schäme. Er habe Schwierigkeiten mit dem Atmen. Er sei in ärztlicher Behandlung. Er habe zwei Herzinfarkte gehabt, einer vor diesem Vorfall, einer nachher. Deshalb müsse er Medikamente nehmen. Er habe immer noch grosse Angst vor dem Beschuldigten; dass er das wiederholen könnte. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dem Beschuldigten gesagt zu haben, seine Tochter sei in Deutschland. Für ein paar Tage in die Türkei zu gehen, sei kein Risiko gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, wenn seine Tochter H.___ in der Türkei sei. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Als Idioten habe er in beschimpft, ja.

4. Die Aussagen weiterer Personen

4.1. I.___, Ehefrau des Geschädigten

Es fand am 5. September 2015 eine polizeiliche Erstbefragung mit einem handschriftlichen Protokoll statt (AS 232f.). Nach der Rückkehr von Basel seien ihr Mann und die Tochter G.___ noch unten beim Auto gewesen, als sie ein Geschrei gehört habe. Der Beschuldigte habe das Kind zurückgebracht. Sie wisse nicht, worum es beim Geschrei gegangen sei. Sie sei zum Fenster im Treppenhaus gegangen und habe rausgeschaut. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte auf ihren Mann losgegangen sei. Ein Messer habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte habe zuvor das Kind auf den Boden gelegt. Er sei danach weggegangen und ihr Mann sei mit dem Kind zu ihr hoch gekommen.

Am 6. September 2015 war dann I.___ formell als Auskunftsperson durch die Polizei befragt worden (AS 236 ff.). Sie seien von einem Spitalbesuch und vom Einkaufen zurückgekehrt und am Hinauftragen der Einkaufstaschen gewesen. Sie habe dann von oben gehört, wie der Beschuldigte gekommen sei und nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie sei dann in den Hausgang getreten und habe dort aus dem Fenster geschaut. Sie habe gesehen, wie ihr Mann und der Beschuldigte miteinander gerungen hätten, sie seien ineinander verkeilt gewesen. Sie habe das nur ganz kurz und aus einem schlechten Blickwinkel gesehen. Sie habe sehen können, dass ihr Mann auf der linken Seite Verletzungen gehabt habe, weshalb sie nach unten gerannt sei. Dort angekommen habe sie den Beschuldigten in Richtung Spielplatz wegrennen sehen. Ihr Mann habe das Hemd ausgezogen und auf die blutenden Wunden gedrückt. Sie habe F.___ auf die Arme genommen, welche auf dem Teppich beim Eingang gestanden sei. Sie sei mit ihr nach oben in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe die Trennung von ihrer Tochter nicht akzeptiert, auch den Gerichtsentscheid mit den Besuchszeiten nicht. Er habe ja nicht gearbeitet und sei einfach gekommen, wie es ihm gepasst habe. Ihr Mann habe gesagt, man solle ihm dem Frieden zuliebe die Kinder geben. Der Beschuldigte sei gut gewesen zu den Kindern, das Ältere sei gerne zu ihm gegangen.

4.2. G.___, jüngere Tochter des Geschädigten

G.___ war ebenfalls am 5. September 2015 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen worden (AS 242). Sie seien vom Einkaufen zurückgekehrt, als der Beschuldigte zum Hauseingang gekommen sei und sie nach seiner älteren Tochter gefragt habe. Sie habe ihm gesagt, sie wisse das nicht und sei sofort ins Haus gegangen, da sie sich vor ihm fürchte. Ihr Vater sei dann aus dem Haus gekommen, auch ihre Mutter, die das Kind F.___ auf die Arme genommen habe und in die Wohnung gegangen sei. Sie habe aus der Wohnung ihren Vater und den Beschuldigten streiten hören und habe dann auch einen Knall gehört. Sie sei dann nach unten gelaufen, der Beschuldigte sei nicht mehr dort gewesen. Bei der Haustür sei ihr Vater gestanden und habe ein Tuch voller Blut an sich gedrückt. Sie sei dann in die Wohnung gelaufen und habe die Polizei gerufen.  

Am 8. September 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung als Auskunftsperson, in Anwesenheit des Verteidigers (AS 246 ff.). Sie seien vom Einkaufen gekommen und sie habe eine Milchpackung genommen und habe damit nach oben gehen wollen, als der Beschuldigte mit F.___ gekommen sei. Er habe sie nach seiner älteren Tochter gefragt und sie habe ihm gesagt, sie habe keine Ahnung. Sie habe ein wenig Angst vor ihm wegen der vielen Vorfälle, die schon passiert seien und sie sei hinein gegangen. Ihre Eltern seien ihr begegnet, sie seien nach draussen gegangen. Sie habe im Haus den Beschuldigen schreien gehört und dass er auf etwas eingeschlagen habe. Sie habe aber erst später erfahren, dass er auf das Auto eingeschlagen habe. Sie sei wieder nach draussen gegangen, ihre Mutter habe gesagt, der Beschuldigte sei weggerannt. Sie habe ihn gesucht aber nicht mehr gefunden. Sie habe ihren Vater gesehen, wie er das ausgezogene Hemd gegen die Rippen gehalten habe, wo es rot gewesen sei. Sie habe geweint; ihre Mutter habe sie nach oben geschickt, sie solle die Polizei anrufen.

4.3. E.___

Die Ex-Frau des Beschuldigten war am 22. September 2015 in Anwesenheit des Verteidigers befragt worden (AS 253 ff.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei gewalttätig und habe sich radikalisiert. Die Religion sei für ihn immer wichtiger geworden. Während des Vorfalls am 5. September 2015 sei sie mit ihrer älteren Tochter in den Ferien in der Türkei gewesen und könne zu den Vorfällen keine Aussagen machen. Am Anfang ihrer Ehe hätten sie sich geliebt, jedoch sei der Beschuldigte immer aggressiv gewesen. Sie habe schon nach dem ersten Jahr die Trennung gewollt. Vorwiegend wegen der Kinder habe sie diese solange hinausgezögert. Es sei immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen. Nach der Trennung und dem Eheschutzurteil habe sich ihr Ehemann nie an das Besuchsrecht gehalten. Die Kinder habe er abgeholt, wann es ihm gerade gepasst habe und sie häufig nach einem Tag wieder zurückgebracht. Er habe ihr Droh-SMS geschickt und mitgeteilt, er werde der Scheidung nie zustimmen und würde sie töten und verletzen. Die Kinder seien aber immer gerne zum Vater gegangen und er sei sehr nett und lieb zu ihnen gewesen. Er habe einfach nicht die Geduld für sie, deswegen bringe er sie nach kurzer Zeit immer wieder zurück. E.___ gab an, sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann. Er sei gewalttätig und bedrohe sie und ihre Familie. Weiter erklärte sie, ihr Ehemann habe immer ein Messer bei sich, auch zu Hause. Der Beschuldigte rauche auch regelmässig Marihuana und sei ein «Drögeler».

5. Die objektiven Beweismittel

5.1. Am 5. September 2015 war der Geschädigte ins Inselspital Bern eingeliefert worden. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 21. September 2015 (AS 137 ff.) war das Opfer mit Stichverletzungen am Brustkorb links ins universitäre Notfallzentrum gebracht worden. Eine der Einstichstellen habe eine Breite von sieben Zentimeter. Diese sei am Tiefsten und am Schwerwiegendsten, da die Klinge bis in die Brusthöhle eingedrungen sei. Es seien beim wachen und kreislaufstabilen Patienten mehrere Verletzungen am Brustkorb links und am linken Oberarm festgestellt worden. Ein Schichtröntgen des Brustkorbes habe freies Gas und freies Blut in der linken Brusthöhle (Hämatopneumothorax) sowie einen die Brustwand durchdringenden Verletzungskanal zwischen der 5. und 6. Rippe links mit umgebenden Gaseinschlüssen im Weichteilgewebe gezeigt. Aufgrund des Hämatopneumothorax sei noch im Schockraum durch den Dienstarzt der Thoraxchirurgie ein Schlauch zur Drainage von Flüssigkeit und Gas in die linke Brusthöhle (Thorax­drainage) eingelegt worden. Die Hautdurchtrennungen am Brustkorb links und am linken Oberarm seien nach ausgiebiger Spülung mit chirurgischem Nahtmaterial adaptiert worden. Bei einer Stichverletzung am Brustkorb links sei ein ca. 7,5 cm langer, in Richtung linke Brustwarze verlaufender Stichkanal tastbar gewesen. Bei einer darüber gelegenen Stichverletzung sei ein ca. 5 cm langer Stichkanal tastbar gewesen. Der radiologisch festgestellte Durchstich der Brustwand habe nicht ertastet werden können. Die zwei kleineren Verletzungen im Bereich der Achselhöhle und eine Verletzung am linken Oberarm seien oberflächlich gewesen und hätten nur bis ins Unterhautfettgewebe gereicht. Nach der Wundversorgung sei die Gabe des Antibiotikums Augmentin für mindestens eine Woche verordnet und eine Starrkrampfimpfung (Tetanus) verabreicht worden. Herr C.___ sei während des Spitalaufenthalts stets kreislauf- und atmungsstabil gewesen.

Die Frage, ob C.___ sich zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat in Lebensgefahr befunden habe, beurteilte der Gutachter wie folgt (AS 141): Gemäss den vorliegenden klinischen Informationen aus dem Inselspital Bern habe sich Herr C.___ zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Bei mindestens einer der Stichverletzungen am Brustkorb links sei es zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle gekommen, was ein Eintreten von Luft (Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle (Hämatothorax) zur Folge gehabt habe. Der allenfalls lebensbedrohlichen Gefahr eines sog. Spannungspneumothorax sei seitens der behandelnden Ärzte durch die Einlage eines Schlauches in die linke Brusthöhle (Thoraxdrainage) vorgebeugt worden. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher Spannungspneumothorax eingetreten wäre, lasse sich rückblickend nicht sagen, aber seitens der behandelnden Ärzte sei das diesbezügliche Risiko höher eingeschätzt worden, als das Komplikationsrisiko der Einlage einer Thorax­drainage. Die festgestellten Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos (Hautrötung und Schorfkrusten) oder unter Narbenbildung (Hautdurchtrennungen am Brustkorb und am linken Oberarm) abheilen.

5.2. Dem Beschuldigten waren am Tattag um 20:30 Uhr Blut und Urin entnommen worden (AS 125). Gemäss Untersuchungsbericht stand er zur Zeit der Blutentnahme unter dem Einfluss von Cannabis (AS 127). Er hatte keinen Trinkalkohol im Blut (AS 129).

5.3. Der Beschuldigte hatte ausgesagt, von seinem Schwiegervater mit Faustschlägen an den Kopf angegriffen worden zu sein, weshalb sich die Frage nach einem entsprechenden Verletzungsbild stellt. Es war der Beschuldigte durch den zuständigen Amtsarzt Dr. […] am Tattag (5.9.2015) um 20:30 Uhr untersucht worden (Bericht AS 143). Die Ganzkörperuntersuchung ergab keine frischen Verletzungen. Der Mann habe einen verwirrten Eindruck gemacht, aber keine Verletzungen aufgewiesen.

Der Beschuldigte hatte sich am 8. September 2015 im UG beim Gesundheitsdienst gemeldet und er hatte gefragt, ob er hinter dem Ohr geschwollen sei. Es ist vermerkt, es sei eine minimale Schwellung zu sehen, keine Verletzung und keine Rötung der Haut. Er habe angegeben, er sei geschlagen worden (AS 143 - 147).

5.4 Die Polizei dokumentierte auf den Tatortfotos (AS 20, 21, 26 – 28) Blutspuren. Dabei finden sich keine an dem Ort, den der Beschuldigte als Ort, wo er auf seinen Schwiegervater eingestochen haben will, angegeben hatte (AS 69).

5.5. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft hatte Dr. med. K.___ vom forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern ein Gutachten zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und allfälligen Massnahmen erstellt, das Gutachten datiert vom 28. April 2016 (AS 699 ff.).

Im Gutachten wird vorab die Zeit vor der Tat dargelegt, die insbesondere geprägt war von der familiären Situation des Beschuldigten, von den Konflikten mit seiner Frau und deren Familie, von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinen Kindern. Es war insbesondere seine Tochter H.___ seine wichtigste Bezugsperson (AS 732). Es ist aus dem Gutachten (S. 26 ff.) der Bericht der Perspektive vom 2.10.2015 über die Arbeitseinsätze des Beschuldigten ersichtlich, wonach ihn die familiäre Situation derart belastet hatte, dass er nicht mehr imstande gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Er sei im Frühjahr 2015 dann kurzfristig nach Algerien gereist. Nach den Angaben des Beschuldigten (AS 727, Gutachten S. 29) sei er 2015 zweimal in Algerien gewesen. Es kam in der Zeit vom 5. - 8. Juni 2015 zu einer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik des Spitals Solothurn (Gutachten S. 25, AS 723). Grund war die Einweisung durch den Notfallpsychiater wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei chronischem Ehekonflikt. Es war eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert worden. Gemäss Austrittsbericht hatte der Beschuldigte angegeben, er sei seit 5 Jahren mit einer Türkin verheiratet, es gäbe häufig Ehestreitigkeiten, bei denen er wütend und laut aber nicht gewalttätig werde.

Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10. F10.1, F12.1) sowie eine erhöhte Affinität zum Substanzkonsum (AS 761). Am aktuellen psychischen Befund seien auffallend die ausgeprägten narzisstisch-selbstbezogenen und emotional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsanteile, einhergehend mit einer erhöhten Kränkbarkeit, einer verminderten Frustrationstoleranz, einer begrenzten Fähigkeit zur Selbstwertund Affektregulation (mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen) sowie mit deutlichen Macht-, Dominanz- und Kontrollbedürfnissen, die insbesondere im partnerschaftlichen bzw. innerfamiliären Bereich zutage treten würden. Es könne aber aus gutachterlicher Sicht eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 beim Beschuldigten nicht mit der erforderlichen diagnostischen Sicherheit festgestellt werden, weshalb die bei ihm zweifelsfrei vorliegende Persönlichkeits-, Beziehungs- und Anpassungsproblematik vorläufig nur als narzisstisch-selbstbe­zogene, emotional instabile (impulsive), paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) klassifiziert werden könne. Es stehe die Möglichkeit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weiterhin im Raum, aber lediglich als Verdachtsdiagnose. Der Gutachter weist darüber hinaus auf den delikt- und auch prognoserelevanten Fokus von Problemen und Konflikten in engen partnerschaftlich-intimen Beziehungen (Icd-10 Z63.0) des Beschuldigten hin sowie auf seine Anpassungsprobleme und Belastungen im Zusammenhang mit Migration bzw. Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3).

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (AS 764) nimmt der Gutachter als Tathypothese an, dass sich in sämtlichen Tatsituationen die beschriebenen problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschuldigten im Kontext des sich jeweils situativ zuspitzenden Trennungskonfliktes verdichtet und bei ihm zu einem psychischen Ausnahmezustand bzw. zu einer akuten Belastungs- und Überforderungsreaktion geführt hatten. Der Beschuldigte sei sowohl zur Tatzeit am 5.9.2015 als auch zu den früheren Tatzeitpunkten nicht in seiner Realitätswahrnehmung und in seinem Realitätsurteil, jedoch in seiner Willensbildung und vor allem in seiner Verhaltenskontrolle eingeschränkt gewesen und es seien ihm nur noch begrenzt Verhaltensalternativen (zur angemessenen Selbstwert- und Affektregulation wie auch zur adäquaten Konfliktlösung) zur Verfügung gestanden. Der Gutachter schliesst daher bei durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten auf eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Die daraus abzuleitende tatbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten werde aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig eingeschätzt.

Es bestehe aufgrund des Fortbestehens der delinquenzbegünstigenden problematischen, fehlangepassten und gestörten Persönlichkeitsanteile die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte insbesondere in Konflikt- und Belastungssituationen in einem partnerschaftlich-intimen oder einem ähnlichen innerfamiliären Beziehungskontext erneut zu ausgeprägten Überforderungsreaktionen sowie zu Drohungen und impulsiven Sachbeschädigungen und Gewalthandlungen neige. Unter ungünstigen Umständen erscheine auch eine Progression zu noch gravierenderen Gewaltstraftaten mit noch schwereren Opferschäden nicht ausgeschlossen (AS 777).

Der Gutachter beurteilt die Erfolgsaussichten einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung als skeptisch, erachtet sie aber nicht als zum vorneherein als ausgeschlossen. Es erscheine die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB als geeignet, zweckmässig und einigermassen erfolgversprechend durchführbar und auch ausreichend. Sie könnte in einem ersten Teil vollzugsbegleitend durchgeführt werden, nach einer Haftentlassung und einer Bleibeperspektive in der Schweiz könnte die ambulante Behandlung bei jedem forensisch erfahrenen Therapeuten seiner Wahl und seines Vertrauens fortgeführt werden. Ein vorheriger oder gleichzeitiger Strafvollzug wäre mit einer solchen ambulanten Behandlungsstrategie vereinbar.  

6. Das Beweisergebnis

6.1. Um das Geschehene richtig einordnen zu können, ist die Vorgeschichte, wie sie insbesondere aus dem Gutachten Dr. K.___ hervorgeht, wesentlich. Der Beziehungs-/Trennungskonflikt mit seiner Ehefrau hatte dem Beschuldigten stark zugesetzt und er konnte aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale darauf nicht adäquat reagieren. So versuchte er immer wieder durch übermässige Macht-, Dominanz- und Kontrollhandlungen seine ausgeprägten Verlust- und Trennungsängste zu kompensieren (Gutachten S. 58), die sich vor allem auf die von ihm idealisierte Tochter H.___ bezogen. Dabei wurden sein narzisstisches Grössenselbst, seine deutlich erhöhte Kränkbarkeit mit Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen (so etwa seine unbestrittenen SMS aus Algerien an seine Ehefrau) und seine verminderte Fähigkeit zur Selbstkritik deutlich. In der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 28. August 2015 musste festgestellt werden, dass nun die Polizei zum 6. Mal zu seiner Familie wegen häuslicher Gewalt ausrücken musste (AS 360). Es ist aktenkundig, dass die Polizei den Beschuldigten am 24. März 2015 aus der Wohnung weisen und ihm die Schlüssel abnehmen musste (AS 382).

6.2. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der am 5. September 2015 anwesenden Personen zu würdigen. Der Beschuldigte brachte an diesem Samstag gegen Abend seine Tochter F.___ zu seinen Schwiegereltern zurück, zu denen seine Frau mit den beiden Töchtern nach der Trennung gezogen war. Seine Tochter H.___ hatte er nicht zu sich auf Besuch nehmen können, da man ihm gesagt hatte, sie sei mit ihrer Mutter in Deutschland. Vor dem Haus der Schwiegereltern erkundigte er sich zuerst bei G.___, der jüngeren Schwester seiner Frau, nach dem Aufenthaltsort von H.___. Diese fürchtete sich aufgrund seiner aufbrausenden Art vor ihm, sagte ihm, sie wisse es nicht und ging ins Haus. Als er daraufhin seinen Schwiegervater, den Geschädigten, nach H.___ fragte und dieser ihm nun sagte, sie sei mit ihrer Mutter in der Türkei, wurde der Beschuldigte derart wütend, dass er gegen das Auto seines Schwiegervaters schlug und dieses beschädigte.

6.3 Für den Kernpunkt des Geschehens, die anschliessende Auseinandersetzung, die mit den fünf Messerstichen in der Brust bzw. am Arm des Privatklägers endete, gehen die Schilderungen der beiden Kontrahenten stark auseinander. Während der Beschuldigte vom Schwiegervater gepackt, zurückgedrängt und mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden sein will und er deshalb mit dem Messer in Notwehr zugestochen habe, um sich zu befreien, schildert der Geschädigte diesen Ablauf ganz anders: Nach einem verbalen Disput habe der Beschuldigte sein Auto beschädigt und sei dann weggegangen. Er (der Geschädigte) sei dann mit F.___ auf dem Arm und einer Tasche in der Hand (in einer anderen Version mit F.___ auf dem Boden und in jeder Hand eine Tasche) vom Beschuldigten von hinten in die linke Körperseite gestochen worden.

Beide Versionen werden von den objektiven Beweismitteln kaum gestützt, da einerseits der Beschuldigte keinerlei Kopfverletzungen aufgewiesen hatte, wie sie von den geschilderten Faustschlägen aber hätten erkennbar sein müssen und andererseits der Privatkläger aufgrund des Verletzungsbildes nicht vom Beschuldigten als Rechtshänder von hinten gestochen worden sein konnte. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Beweismittel – und auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon auszugehen, dass es nach der Beschädigung des Autos des Privatklägers zu einer körperlichen Auseinandersetzung der Beiden gekommen ist, die aber nur von geringfügiger Natur war; es war lediglich ein Gerangel zwischen den Beiden. Dieses Gerangel war die Folge der aggressiven Handlung des Beschuldigten, auf das Auto des Privatklägers zu schlagen – und sie führte nicht, wie das der Beschuldigte behauptete, zu einer für ihn ausweglosen Situation. Er hätte sich jederzeit vom Ort des Geschehens entfernen können. Er hat aber vielmehr sein Messer gezogen und fünfmal auf seinen Schwiegervater eingestochen. Dies muss aufgrund der festgestellten Blutspuren unmittelbar vor der Haustüre des Geschädigten geschehen sein. Zwei der fünf Stiche, diejenigen in den Brustbereich, müssen mit grosser Wucht ausgeführt worden sein, haben sie doch zu einem Stichkanal von 7.5 cm bzw. 5 cm bei einer Klingenlänge von 7.2 cm geführt; bei der tieferen Stichverletzung kam es zur Durchstossung der Brustwand. Diese Verletzung mit der Eröffnung der linken Brusthöhle hatte ein Eintreten von Luft (Pneumothorax) und eine Einblutung in die linke Brusthöhle zur Folge, was eine allenfalls lebensbedrohliche Gefahr eines sog. Spannungspneumothorax zur Folge hatte, der die Ärzte mit der Einlegung einer Thoraxdrainage begegneten. Die übrigen drei Verletzungen im Bereich der Achselhöhle und am linken Oberarm waren oberflächlich.

6.4. Es ist zu prüfen, was die Absicht und das Motiv des Beschuldigten zum Zustechen gewesen war, nachdem seine Behauptung, aus Notwehr gehandelt zu haben, nicht zum Beweisergebnis gehört. Der Geschädigte ist überzeugt, der Beschuldigte habe ihn töten wollen. Er habe ihm ja zuvor per SMS damit gedroht und es ihm auch gesagt, es sei so bei den Arabern, wenn man scheide, töte man (AS 214 F 66). Der Beschuldigte habe ihn nicht nur einmal, sondern fünfmal gestochen und er habe ihn auf der linken Seite verletzt, wo das Herz und die Leber seien. Der Geschädigte legte auch die Droh-SMS des Beschuldigten vor, mit denen der Beschuldigte am 1.6.2015 mit dem Kaputtmachen des Gesichts mit dem Messer mit dem Motiv der Rache gedroht hatte (AS 224). Solche Drohungen mit dem Messer hatte auch die Ehefrau des Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen beschrieben (AS 168 F 14). Damit konfrontiert sagte der Beschuldigte, es stimme mit den Drohungen. Er habe diese in Algerien geschrieben. Man müsse aber auch schauen, was die Frau ihm geschrieben habe. Er habe seine Frau bedroht, weil er besoffen und verliebt in seine Kinder gewesen sei. Auch die vom Geschädigten der Polizei vorgelegte SMS habe er (der Beschuldigte) in Algerien geschrieben, er sei total besoffen gewesen (AS 169 F 22 - 25).

Zu diesen Drohungen ist folgendes festzustellen:

diese ab dem Handy von C.___ fotografierte SMS-Drohung mit dem Gesicht kaputt machen mit dem Messer (AS 224), welche der Beschuldigte eingestanden hatte (AS 169 F 22), hat keinen Eingang in die Anklage gefunden.

es wurde lediglich eine versuchte Drohung zum Nachteil von C.___ in AKS Ziff. 4 zur Beurteilung überwiesen, von welcher er aber rechtskräftig freigesprochen worden ist.

Es kann damit bei der Würdigung des Messereinsatzes nicht von vorgängigen Drohungen zum Nachteil des Geschädigten ausgegangen werden.

Die Schilderungen des Beschuldigten, wie es dazu kam, dass er zur Tatzeit ein Messer mitgeführt hatte, spricht auch für ein bewusstes Mitnehmen dieses Messers: Um die Kinderkleider zusammen mit F.___ zurückbringen zu können, räumte er seinen Rucksack aus, um dort die Kinderkleider zu platzieren. Im Rucksack habe sich dieses Messer befunden, das er in seine rechte Hosentasche gesteckt habe, dann habe er die Kinderkleider in den Rucksack und in einen separaten Sack gelegt, welchen er mit F.___ habe zurückgeben wollen (AS 157 F 23). Der Beschuldigte hat also eine klare Erinnerung, dass er das Messer vor dem Zurückbringen der Tochter zu den Schwiegereltern eingesteckt hat.

Ausgehend von den vom Gutachter geschilderten narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen des Beschuldigten und der familiären Belastungssituation ist am ehesten auf eine Wutreaktion zu schliessen, nachdem ihm gesagt worden war, seine geliebte Tochter H.___ sei nicht in Deutschland, sondern in der Türkei. Dies hatte ja auch unmittelbar vor dem Angriff mit dem Messer zur Beschädigung des Autos des Schiegervaters geführt. Es ist demnach als Beweisergebnis davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt eine konkret ausgelöste Wut den Beschuldigten dazu gebracht hat, vorerst auf das Auto des Schwiegervaters einzuschlagen und, nachdem es in der Folge mit diesem zu einem Gerangel gekommen war, auch noch das Messer zu behändigen und mehrfach auf den Schwiegervater einzustechen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Nach dem Vorhalt in der Anklageschrift (Ziff. 1) soll der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt haben, indem er anlässlich einer verbalen und möglicherweise auch tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater sein im rechten vorderen Hosensack mitgeführtes Sackmesser mit 7.2 cm Klingenlänge hervorgenommen, dieses beidhändig geöffnet und anschliessend damit mehrfach gezielt auf den Oberkörper seines Opfers eingestochen habe. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, seinen Schwiegervater zu töten, der zwar nicht gestorben sei, aber die folgenden Verletzungen erlitten habe: Zwei Stichverletzungen in der linken Achselhöhe, zwei Stichverletzungen am Brustkorb seitlich links sowie eine Schnittverletzung am linken Oberarm (unechte Konkurrenz bezüglich qualifizierter einfacher Körperverletzung).

2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)

2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Es können sowohl der qualifizierte Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB als auch der privilegierte Tatbestand des Totschlages nach Art. 113 StGB ausgeschlossen werden.

2.2 Der Tod von C.___ als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Vor Art. 22 StGB N 1).

2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 111 StGB N 7).

2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Vor­aussetzung oder notwendige Nebenfolge zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

2.3.2 Die Vorinstanz hat den Nachweis eines direkten Vorsatzes zu Recht verneint (US 21/22). Die konkreten Umstände des Tatherganges sind nicht derart eindeutig, dass mit der erforderlichen Überzeugung auf den direkten Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist insbesondere ein gezieltes Zustechen in die Herzgegend (wie vom Geschädigten geltend gemacht) nicht erstellt. Zudem sind zwar zwei kraftvoll geführte Messerstiche zu verzeichnen, aber auch drei eher oberflächliche. Es konnte auch nicht rekonstruiert werden, ob das Zustechen noch während des Gerangels oder unmittelbar danach und in welcher jeweiligen Körperposition dieses erfolgte. Es kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden, er habe mit seinem Vorgehen auf die Tötung von C.___ abgezielt, diese direkt angestrebt. Sie kann deshalb nicht als sein eigentliches Handlungsziel bezeichnet werden.

2.4.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251, vgl. auch die Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: «Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt»). Die Legaldefinition verdeutlicht, dass beim Eventualvorsatz sowohl die intellektuelle als auch die voluntative Komponente unverzichtbar sind (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, § 9 S. 115). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003). Er will die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht mit gleicher Intensität wie der Täter, welcher mit direktem Vorsatz handelt (Donatsch/Tag, a.a.O., § 9 S. 115).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62).

2.4.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in mehreren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes bei Messereinsätzen geäussert:

-        Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt (6B_177/2011 vom 5.8.2011).

-        Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten (6B_432/2010 vom 1.10.2010 E. 4).

-        Der Beschuldigte stach mit einem Tranchiermesser, das eine ca. 23,5 cm lange und ca. 2,5 cm breite Klinge aufwies, von hinten gegen die linke Körperseite in die Nierengegend des Opfers ein. Er fügte ihm eine ca. 3 x 1 cm breite und 10 cm tiefe Wunde zu. Danach versuchte er, im Halsbereich des Opfers einzustechen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erheblich wiege. Bei einem Messerstich in den Rücken und in den Hals sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch einzustufen. Die Möglichkeit tödlicher Verletzungen hätten sich beim Beschuldigten als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden muss. Deshalb müsse von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden (6B_635/2009 vom 19.11.2009 E 3.3).

-        Zwischen zwei Männern kam es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse» (Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr.

Das Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, wurde deshalb geschützt (6B_289/2008 vom 17.7.2008 E. 3 und 5.4).

-        Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 1 und 2.4).

-        Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber.

Das Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht (6B_788/2008 vom 26.12.2008 E. 1.1 und 1.3).

-        Der Beschuldigte stach im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem mitgeführten Messer zweimal auf den Rücken des Opfers ein. Einer der Stiche traf das Opfer nur wenig unterhalb der Rückenmitte. Das Opfer wurde lebensgefährlich am Brustfell und an der Lunge verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei dieser Sachlage offensichtlich sei, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers für den Fall, dass er eintreten sollte, in Kauf nahm (6S.216/2003 vom 1.10.2003 E. 2).

-        Der Beschwerdeführer behändigte ein Küchenmesser und eilte seinem Bruder zur Hilfe, der sich in einer Auseinandersetzung befand. Er ging von hinten auf sein Opfer zu und versetzte ihm einen Stich im Bereich der 9. Rippe. Die Stichverletzung wies eine Tiefe von 5 cm sowie eine Länge von 3 cm auf. Das Bundesgericht bejahte eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung. «Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatznahme erfordert nicht, dass der Tötungserfolg das Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung schliessen» (6B_230/2012 vom 18.9.2012 E. 2.3 und die dort zitierte Rechtsprechung).

-        Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2015 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_457/2012 vom 27 November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit ein Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

-        Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Das Bundesgericht hielt fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte (E. 4.2).

-        Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Der Beschwerdeführer stach mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 34 mm und einer Breite von 6 mm unterhalb der Achsel in den Rumpf, d. h. in den Brustbereich des Opfers, als es ihn mit gestrecktem linken Arm an der Schulter zurückhielt. Das Bundesgericht hielt fest, bei dieser Klingenlänge könne nicht ohne weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers eingestochen, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen liess sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen.

2.5 Der Beschuldigte fügte dem Opfer Messerstichverletzungen während oder unmittelbar nach einem dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die rechte Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr herbeizuführen. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Notwehrsituation für den Beschuldigten bejaht (US 24 oben). Er sei von seinem Schwiegervater angegriffen worden, aber nicht sehr heftig, der Beschuldigte habe keinerlei Verletzungen davon getragen. Daher handle es sich beim Messereinsatz um einen Notwehrexzess, der dann strafmildernd zu berücksichtigen sei. Diese Überlegungen lassen die Ausgangslage unbeachtet: Es war die Wut des Beschuldigten, mit dem vorgängigen Beschädigen des Autos des Schwiegervaters, das zu einem harmlosen Gerangel geführt hatte. Es gab keinen rechtswidrigen Angriff des Schwiegervaters, den der Beschuldigte abwehren musste. Der Beschuldigte hatte kein Abwehrrecht im Sinne von Art. 15 StGB.   

Der Beschuldigte hat zwar bestritten, beim Zustechen den Tod als Handlungsziel gehabt zu haben und dies ist so auch zum Beweisergebnis erhoben worden. Er hat allerdings zuvor bewusst für diesen Besuch beim Schwiegervater ein Messer eingesteckt. Auch wenn das noch nicht für die Annahme eines direkten Vorsatzes ausreicht, war auf der anderen Seite die Gefahr, den Schwiegervater mit seinen Messerstichen tödlich verletzen zu können, für den Beschuldigten erkennbar; er wusste um das Risiko einer tödlichen Verletzung. Die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die enorme Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Beweggrund der Wut lassen auf einen Eventualvorsatz schliessen. Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_238/2009 vom 8. März 2010 (BGE 136 IV 55) in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (134 IV 132) neu festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11 a StGB) vorzugehen hat (E. 5.7.): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die versuchte vorsätzliche Tötung, wofür in Art. 111 StGB eine Strafe von 5 bis 20 Jahren vorgesehen ist. Da es sich vorliegend um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).

2.2 Tatkomponenten

C.___ wurde durch die Messerstiche nicht lebensgefährlich verletzt, das Ausmass der erlittenen Verletzungen ist nicht erheblich. Relativierend ist allerdings festzustellen, dass das Ausmass der Verletzung nur der glücklichen Fügung und nicht dem Verhalten des Beschuldigten anzurechnen ist. Der Beschuldigte hatte sein Opfer mit seinem unvermittelten und kraftvollen Zustechen in Todesgefahr gebracht. Es muss ihm bei diesem Vorgehen auch eine gewisse Hinterhältigkeit vorgehalten werden, hat er doch zuerst das Auto des Schwiegervaters beschädigt und diesen dann ohne Warnung direkt mit dem Messer attackiert, so dass dieser keine Chance zur Gegenwehr hatte. Die objektiven Tatkomponenten wiegen mittelschwer.

Der Beschuldigte ist nicht planmässig vorgegangen; er hat zwar bewusst ein Messer mitgenommen, dieses dann aber erst aufgrund der Wut über den Ferienaufenthalt seiner Tochter in der Türkei, der ihm bis dahin nicht bekannt gewesen war, eingesetzt. Es ist hier auf der subjektiven Seite zudem zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Das Verschulden reduziert sich aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf leicht bis mittelschwer. Würde es sich um ein vollendetes Delikt handeln, wäre der Privatkläger gestorben, wäre von einer Einsatzstrafe von 10 Jahren auszugehen.

Es gibt noch eine weitere subjektive Tatkomponente, die es zu beachten gilt: Der Gutachter hat dem Beschuldigten aufgrund der schwierigen familiären Situation und seiner Persönlichkeitsakzentuierung, in deren Folge er unter anderem auch seine Affekte nur ungenügend kontrollieren kann, eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Dies führt zu einer weiteren Reduktion des Verschuldens auf leicht, aber nicht ganz leicht; die Einsatzstrafe ist um 2 Jahre auf 8 Jahre zu reduzieren.

Und es ist schliesslich auch der Versuch, der zu einer Strafreduktion führt. Angesichts des Umstandes, dass der Erfolg in erster Linie auf glückliche Umstände und nicht auf die Art der Tatausführung zurückzuführen ist, andererseits aber eben doch keine schweren Verletzungen eingetreten sind, ist die Strafe um weitere 2 Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Die Vorinstanz hat für den Zeitpunkt des Zustechens von einer bedrängten Lage des Beschuldigten gesprochen, aus dem er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe (US 31 oben). Sie hat daher einen Notwehrexzess bejaht und diesen weiter strafmildernd berücksichtigt. Wie unter der rechtlichen Würdigung bereits ausgeführt, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es ist hier das vorliegende Beweisergebnis dasselbe wie das bei der Vorinstanz: Es gibt keinerlei Beweismittel für einen nennenswerten Angriff von C.___ auf den Beschuldigten; dieser wies keine Verletzungen auf und es kam lediglich zu einem Handgemenge zwischen den beiden Kontrahenten, ausgelöst und provoziert durch den Beschuldigten, nachdem dieser aus Wut dessen Auto vorsätzlich beschädigt hatte - und es führte auch nicht zu einer ausweglosen Situation für den Beschuldigten. Es gab also gar keine Notwehrsituation, die strafmildernd berücksichtigt werden könnte.

2.3. Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf das angefochtene Urteil (S. 32) verwiesen werden. Vor Obergericht führte der Beschuldigte zu seiner jetzigen Situation aus, er sei nun geschieden. Mit seinen Töchtern telefoniere er, v.a. mit H.___, F.___ sei erst 3 jährig. Zu Besuch könnten sie nicht kommen. Es gehe ihm nicht gut, er habe Albträume. Er sei kein Krimineller, habe nichts geplant, nichts geklaut etc. Er habe seine Tochter für 5 Minuten abholen wollen und finde sich dann zwei Jahre im Gefängnis. Man solle ihm bitte helfen. Er habe viele Pläne für später, er wolle arbeiten, für seine Kinder schauen. Er sei in der Schweiz zu Hause. Das Urteil von heute sei wichtig für ihn in diesem Zusammenhang. Es sei kein weiteres Verfahren hängig. Er habe Kontakt zur Seelsorge und zur Bewährungshilfe. Eine Therapie mache er nicht, weil ihm auf seine Anfrage hin gesagt worden sei, man warte das Urteil ab. Er möchte schon eine Therapie. Eine Ausbildung könne er in Deitingen nicht machen. Er arbeite im Gemüsebau dort. Das könnte er sich auch für draussen vorstellen.

Der Beschuldigte zeigte im Verfahren keine Reue oder Einsicht, sondern erachtet seine Vorgehensweise als angemessen, was sein gutes Recht ist.

Als Vorstrafen weist der Beschuldigte zwei Verurteilungen auf, eine zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 wegen mehrfachen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthaltes (Untersuchungsrichteramt St. Gallen, 6. August 2010) und eine zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes (Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 28. Juli 2011).

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten auf das Strafmass neutral aus, weshalb es bei der Freiheitsstrafe von 6 Jahren grundsätzlich bleibt.

Das Strafmass der Vorinstanz lautet gemäss Dispositiv auf Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Die Vorinstanz hatte im Unterschied zum Berufungsgericht eine Notwehrlage bejaht und einen Notwehrexzess strafmildernd berücksichtigt und kam wohl deshalb zu einer etwas tieferen Strafe. Nachdem einzig der Beschuldigte die Berufung erhoben hatte, gilt das Verschlechterungsverbot und es bleibt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 5 Jahren und 2 Monaten. Darin enthalten ist auch noch die Strafe für weitere Delikte. Es würde sich an sich theoretisch die Frage stellen, ob für diese weiteren Delikte wirklich auch Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen verwirkt sind. Nachdem aber das Strafmass der Freiheitsstrafe schon für das Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung bestätigt werden muss und aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch die Geldstrafe nicht erhöht werden könnte, entfällt diese Prüfung.

V. Sicherheitshaft

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. Oktober 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und damit grundsätzlich unter dem Regime des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 236 Abs. 4 StPO). Mit dem Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges endete die Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO). Der Straf- und Massnahmenvollzug bzw. das Amt für öffentliche Sicherheit müssten nach dem Urteil des Berufungsgerichts einem Unterbruch des Strafvollzuges zustimmen (§ 11 des Kantonalen Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen; BGS 311.11). Bei dieser Ausgangslage muss im vorliegenden Urteil keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere Krankheit) ergeben, könnte der Straf- und Massnahmenvollzug immer noch die Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO). Es ist somit lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen ist.

VI. Zivilforderungen

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 33 ff.). Die von ihr festgesetzte Genugtuungssumme ist vom Privatkläger nicht beanstandet worden und erscheint auch angemessen. Der Beschuldigte wird somit verpflichtet, C.___ CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Weiteren ist er für alle im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.___ anfallenden Kosten zu 100% haftpflichtig zu erklären.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘104.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann im Umfang von CHF 1‘512.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘178.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 30’000.00, hat A.___ zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten.

2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 14,9 Stunden (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung) geltend. Dies scheint – mit Ausnahme von 14 x 0,17 Stunden für Kanzleiaufwand – angemessen. Die Entschädigung ist somit auf CHF 2‘647.00 festzusetzen (12,52 Stunden zu CHF 180.00; Auslagen von CHF 197.30, Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Patrick Thomann von CHF 676.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 12,52 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 26,75 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die Entschädigung ist somit auf CHF 5‘432.70 festzusetzen (26,75 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 215.30, Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentr

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