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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.01.2017 STBER.2016.62

17. Januar 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·10,392 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

Raub evtl. Raub (Nötigungshandlung), Hausfriedensbruch

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Januar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer, Vorsitz

Oberrichter Marti   

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Raub evtl. Raub (Nötigungshandlung), Hausfriedensbruch

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin: Staatsanwalt B.___ (begleitet von );

2.    der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (polizeilich vorgeführt) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger;

3.    als Übersetzerin: C.___.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts und den Namen der Dolmetscherin bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB hin. Schliesslich erläutert er den Verfahrensgegenstand, welcher sich aufgrund der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ergeben hat (rechtskräftig ist allein die Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger), sowie den vorgesehenen Ablauf der Verhandlung. Er fordert den amtlichen Verteidiger auf, dem Staatsanwalt seine Honorarnote zu unterbreiten.

Die Ausführungen werden dem Beschuldigten im Wesentlichen übersetzt. Er erklärt, sie verstanden zu haben.

Der Staatsanwalt bringt keine Vorbemerkungen vor.

Der amtliche Verteidiger ersucht darum, dem Beschuldigten die Handschellen abzunehmen. Nachdem der Beschuldigte erklärt hat, dass er sich anständig verhalten wolle (seitens der Polizeibeamten war vorgebracht worden, er sei in aufgebrachter Stimmung), wird dem Antrag stattgegeben. Der Beschuldigte bedankt sich.

Privatkläger im Zivilpunkt D.___ wird als Auskunftsperson befragt (separates Protokoll). E.___, welcher als Zeuge befragt werden soll, befindet sich zu Beginn der Befragung von D.___ auf der Tribüne. Er kommt der Aufforderung nach, die Tribüne zu verlassen und vor dem Gerichtssaal zu warten, bis er aufgerufen wird. Die Parteien haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.

E.___ wird als Zeuge befragt (separates Protokoll). Die Parteien haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.

Der Beschuldigte wird zur Sache und zur Person befragt (separates Protokoll). Der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen.

Der Staatsanwalt stellt keine Beweisanträge mehr.

Der Vorsitzende unterbreitet den Parteien den Vorschlag, das letzte Wort des Beschuldigten vorzuziehen, damit die Übersetzerin entlassen werden könnte.

Der amtliche Verteidiger möchte, dass dem Beschuldigten erst nach den Plädoyers Gelegenheit zu geben sei, sein letztes Wort an das Gericht zu richten. Es wird so verfahren.

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger beantragt, es sei ihm Gelegenheit zu geben, vor dem Schluss des Beweisverfahrens nochmals mit seinem Klienten zu sprechen.

Dem Antrag wird stattgegeben. Die Hauptverhandlung wird für eine Pause unterbrochen.

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger erklärt, dass er auch keine Beweisanträge mehr stelle. Das Beweisverfahren könne geschlossen werden.

Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet die Anträge (die Anträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):

1.  A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

     - Raubes (Nötigungshandlung) (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (AZ 1);

     - Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (AZ 2).

2.  A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.  Die von A.___ seit dem 31. Januar 2016 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (seit dem 21. Oktober 2016; vgl. Verfügung des Obergerichts vom 21. Oktober 2016) seien an die Strafe anzurechnen.

4.  Es sei festzustellen, dass der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2011 (eröffnet am 30. Juni 2016) gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 20.00 (Probezeit 2 Jahre) nicht mehr widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB).

5.  Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren (konkret festgesetzt bei CHF 6‘500.00) sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung) seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet für A.___ die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben):

1.  A.___ sei freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

2.  Die Zivilforderung von D.___ sei abzuweisen.

3.  A.___ sei für die seit dem 31. Januar 2016 zu Unrecht ausgestandene Haft gemäss Art. 429 StPO mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.

4.  A.___ sei sofort auf freien Fuss zu setzen.

5.  Die gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (recte: Basel-Landschaft) vom 30. Juni 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StPO).

6.  Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote festzulegen und z.L. der Staatskasse auszuzahlen ohne Rückforderung beim Beschuldigten.

7.  Die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

Der Staatsanwalt und der Verteidiger nehmen je in einem zweiten Parteivortrag Stellung (Art. 346 Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte und Berufungskläger erklärt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) im Wesentlichen Folgendes:

Er habe nie eine Lederjacke gehabt. Es sei nicht möglich, dass die Pneus des Autos gekreischt hätten. Ein Seat verfüge über ABS. F.___ habe D.___ seine Karte gegeben. Dieser habe dann seinen Cousin angegriffen. Er habe auch nicht gewendet. Er bestreite nicht, dass sein Cousin dort gewesen sei. Als um 18.12 Uhr die Polizei angerufen worden sei, sei es schon Nacht gewesen. Wenn es um 16.45 Uhr gewesen sei, wie heute gesagt worden sei, wäre es noch hell gewesen. Um 18.12 Uhr habe ihn E.___ auf eine Distanz von 10 m ohne Brille nicht erkennen können. Heute habe er gesagt, die Distanz habe 3 – 4 m betragen. Wenn er noch näher sagen würde, hätte er sie berührt. Der Zeuge höre nicht auf, zu lügen. Am Anfang habe er den Wunsch geäussert, in eine normale Strafanstalt verlegt zu werden. Der Staatsanwalt habe ihm nie zugehört. Er sei 10 Monate lang allein in einer Zelle gewesen, ohne Arbeit. Bankräuber hätten arbeiten können. Wenn seine Schwester ihn besucht habe, seien ein Polizist und ein Übersetzer anwesend gewesen. Der Polizeibeamte G.___ habe sich ihm gegenüber nicht korrekt verhalten. Er habe ihn aufgefordert, in sein Land zurückzugehen. Das akzeptiere er nicht. Der Polizeibeamte werde sich anderen gegenüber auch so verhalten. Er wünsche sich, dass dieser mehr Respekt zeige. Der Polizeibeamte habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass er nicht mehr komme.

Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich, mit telefonischer Vororientierung, eröffnet wird. Sie verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung.

Dem Beschuldigten wird das weitere Vorgehen erläutert.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 11.57 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Am 28. Februar 2013, 1800 Uhr (AS 3), meldete D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn einen Einbruchdiebstahl in [...] durch zwei unbekannte Täter; es sei dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (AS 1 ff.).

2.    Im Verlauf der Auseinandersetzung händigte einer der unbekannten Täter D.___ eine Identitätskarte aus; D.___ gelang es zudem, vom PW der Täter das vordere Kontrollschild wegzureissen (AS 2). Gestützt auf diese Sicherstellungen richteten sich die weiteren Ermittlungen gegen den Inhaber der Identitätskarte, F.___, sowie gegen dessen Cousin A.___ (nachfolgend: Beschuldigter, AS 16 ff.).

3.    Am 7. März 2013 wurde D.___ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Er führte aus, dass er die Täterschaft vermutlich erkennen würde, wenn er aus einer Gruppe auswählen könnte (AS 22). Als ihm ein Fotobogen mit 8 Personen vorgelegt wurde, identifizierte er F.___ und den Beschuldigten mit «200-prozentiger Sicherheit», und zwar A.___ als Fahrer und F.___ als jene Person, welche er vor dem Haus festgehalten hatte.

4.    Am 2. August 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen F.___ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und gegen A.___ wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB, AS 111 f.).

5.    Zufolge unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. August 2013 sistiert (AS 114).

6.    Mit Datum vom 11. November 2014 erfolgte der Erlass einer ergänzten und ausgedehnten Eröffnungsverfügung (AS 116 f.). Weitere bereinigte Eröffnungsverfügungen datieren vom 1./2. Februar 2016 (AS 275 ff.) sowie vom 12. Februar 2016 (AS 289 f.) und 9. Mai 2016 (AS 324 f.).

7.    Am 5. Dezember 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft die zuständigen französischen Strafverfolgungsbehörden um stellvertretende Strafverfolgung bezüglich F.___ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorhalt sowie zwei weiteren Einbruchdiebstählen in [...] (AS 125 ff.). Am 10. August 2015 hat das französische Justizministerium diesem Gesuch mit Ausnahme eines Vorhaltes (versuchter Einschleichediebstahl in [...] vom 8. Oktober 2014) stattgegeben (AS 136; 141).

8.    Am 31. Januar 2016 wurde der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall, welchen er verursacht hatte, festgenommen (AS 156, 158). Er war von den Kantonen Solothurn, Jura und Basel-Landschaft zur Verhaftung ausgeschrieben (AS 18, 29). Am 1. Februar 2016 wurde der Beschuldigte an die Behörden des Kantons Solothurn überwiesen. Am gleichen Tag um 16.00 Uhr fand die «Einvernahme nach vorläufiger Festnahme» statt (AS 172 ff.). Er gab damals zu Protokoll, er sei zum Vorfall in [...] bereits in Frankreich befragt worden und wisse deshalb, was passiert sein solle. Der Vorfall hätte eigentlich im November 2015 in Frankreich vom Gericht beurteilt werden sollen. Da die Anwälte gestreikt hätten, sei der Termin auf den 26. oder 28. Februar 2016 verschoben worden. Staatsanwalt B.___ hielt damals fest, dass er den Beschuldigten betreffend kein Übernahmebegehren an Frankreich gestellt habe (AS 175).

8.    Am 2. Februar ordnete die Haftrichterin für 10 Wochen Untersuchungshaft an (AS 186 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurde die Untersuchungshaft nach entsprechendem Gesuch der Staatsanwaltschaft um 7 Wochen, d.h. bis zum 31. Mai 2016, verlängert (AS 250 f.).

9.    Am 4. Februar 2016 wurde Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 285). Am 2. Mai 2016 führte der Beschuldigte aus, dass sein amtlicher Verteidiger erst am 10. Tag zu ihm gekommen sei (AS 105). In der ersten Befragung hatte er gesagt, es müsse zumindest im Moment niemand verständigt werden (AS 174). Am 2. Mai 2016 sagte er dagegen, seine Schwestern hätten ihn zwei Wochen lang gesucht.

10.  Am 9. Februar 2016 wurde E.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 31 ff.). Auf die erste Frage, ob er den anwesenden Mann kenne, sagte er: «Ja vom Sehen. Natürlich nicht so gross. Er sei meistens im Auto gewesen. So, wie er es beurteilen könne, sei es dieser Mann gewesen, welcher im Auto gewesen sei.» Man habe ihm noch nie Fotos vorlegt. Einige Zeit nach dem Vorfall, er wisse nicht mehr, wie lange es gewesen sei, hätten sie ein Schreiben der Polizei erhalten. Man habe die beiden ausfindig gemacht. Sie seien im Elsass, seien aber momentan nicht auffindbar (AS 34).

11.  Die Anklageschrift datiert vom 24. Mai 2016 (AS 328 ff.)

12.  Der Staatsanwalt stellte gleichentags beim Haftgericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 hat das Haftgericht diesen Antrag gutgeheissen und bis zum 23. August 2016 Sicherheitshaft angeordnet (Akten Richteramt Olten-Gösgen, AS 39 ff. [nachstehend O-G AS …]).

13.  Am 9. August 2016 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G AS 94 ff.):

1.   Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des Raubes, begangen am 28.02.2013

-  des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.02.2013

2.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 15 Monate, mit einer Probezeit von drei Jahren. Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

     Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 31.01.2016 bis 23.05.2016 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die seit dem 24.05.2016 andauernde Sicherheitshaft sind ihm an die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.   Der Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzuges/im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren in Sicherheitshaft behalten.

4.   Der Privatkläger D.___, [...], wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5.   Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,  wird auf CHF 8‘000.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

     Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Der Begründung des angefochtenen Entscheids (S. 17, Ziffer 3.5) ist zu entnehmen, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 30. Juni 2011 verhängte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 20.00 ausschied, weil er zufolge Ablaufs der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich war.

14.  Am 16. August 2016 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 121).

15.  Am 7. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte beim Strafgericht Olten-Gösgen ein Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (O-G AS 124). Das Gesuch wurde in der Folge vom Präsidenten der Strafkammer mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewilligt.

16.  Gemäss Berufungserklärung vom 24. Oktober 2016 richtet sich das Rechtsmittel gegen das gesamte Urteil. Mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist das erstinstanzliche Urteil somit vollumfänglich zu überprüfen.

17.  Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil die Anschlussberufung. Diese ist beschränkt auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung); beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

18.  Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat der Vizepräsident der Strafkammer das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 abgewiesen und dessen weiteren Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug festgestellt.

19.  Die Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 17. Januar 2017 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden D.___ als Auskunftsperson und E.___ als Zeuge befragt.

II.    Formelle Vorfrage

1.    Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 21. April 2016 wegen «vol aggravé par deux circonstances», begangen am 28. Februar 2013 in [...] zum Nachteil von H.___, somit wegen der gleichen Tat wie sie vorliegend zur Diskussion steht, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (AS 328.7).

2.    Art. 11 Abs. 1 StPO sieht vor, dass nicht wegen der gleichen Straftat verurteilt werden darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist («ne bis in idem»). Gemäss Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14.6.1985 zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, Deutschland und Frankreich (SDÜ) ist eine Doppelbestrafung wegen derselben Tat verboten, wenn ein Täter durch einen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Schweiz hat im Abkommen mit der Europäischen Union über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, i. K. seit dem 1.3.2008 (SR 0.362.31), die Erklärung abgegeben, dass sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden sei, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zu Grunde lag, ganz oder teilweise in der Schweiz begangen wurde.

3.    Der Vorfall gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 ereignete sich in [...] und damit in der Schweiz. Art. 54 SDÜ ist damit nicht anwendbar. Da zudem der Beschuldigte wegen den Ereignissen vom 28. Februar 2013 in Frankreich (und nicht in der Schweiz) rechtskräftig verurteilt ist, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 StPO vor. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist durch das vorliegende Verfahren somit nicht verletzt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den französischen Behörden bzw. dem dort erlassenen Urteil gegebenenfalls das Schweizer Urteil wird entgegenhalten können.

III.   Sachverhalt

1.    Die Vorhalte in der staatsanwaltlichen Anklageschrift vom 24. Mai 2016 lauten wie folgt:

1.  Raub (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB [bandenmässig] und/oder Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB [besondere Gefährlichkeit]); evtl. Raub (Nötigungshandlung) (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

begangen am 28. Februar 2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18:00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___, D.___ und E.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in (bedingt dadurch, dass F.___ und A.___ den Entschluss, die Tat zu begehren, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam ausführten [wobei F.___ in die Wohnung einschlich sowie das Geld entwendete und A.___ den Personenwagen fuhr sowie die Geschädigten abwehrte], über die Tatbeiträge des anderen Bescheid wussten, damit einverstanden waren und jedem von ihnen ein Anteil der Beute zugeteilt war, womit sie in massgebender Weise zusammenwirkten und jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dasteht) Mittäterschaft mit F.___ und als Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen bzw. Rauben zusammengeschlossen und damit psychisch und physisch gestärkt haben, einen Raub unter Anwendung von Gewalt und (namentlich bedingt durch das [zwecks Sicherung der Beute und der Flucht] kompromisslose, rabiate, bedenkenlose und äusserst hartnäckige Vorgehen bei der Konfrontation mit den Geschädigten) unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit beging.

Konkret fuhr der Beschuldigte zusammen mit F.___ zum Tatort, wo F.___ die Wohnung von H.___ durch die unverschlossene Hintertüre betrat und Bargeld im Wert von ca. CHF 984.00 entwendete, während der Beschuldigte im Personenwagen wartete. Als er bemerkte, dass F.___ nach dem Verlassen der Wohnung von D.___ zurückgehalten wurde und dabei zwischen F.___ und D.___ ein Handgemenge im Gange war, stieg der Beschuldigte aus dem Personenwagen aus und versuchte, F.___ mittels Einwirkung auf den Körper von D.___ (konkret packte der Beschuldigte D.___ von hinten mit den Händen an der Schulter und riss D.___ nach hinten, worauf er D.___ überdies «stopfte») zu befreien, was jedoch nicht gelang, worauf der Beschuldigte zurück in den Personenwagen stieg und zweimal (zeitlich unmittelbar nacheinander) ungebremst auf den sich auf dem Hausplatz befindenden D.___ sowie auf den ca. 10 m weiter vorne (direkt vor einem landwirtschaftlichen Gerät [Bodenhacke; Grösse ca. 3mx2 m]) stehenden E.___ zufuhr, so dass diese jeweils zur Seite ausweichen mussten, um eine Kollision mit dem frontal auf sie zufahrenden Personenwagen zu verhindern (konkret sprang E.___ zur Seite, als der Personenwagen ca. 50 cm vor ihm war; D.___ trat zur Seite, als der Personenwagen ca. noch eine Distanz von 2 m zu ihm hatte. Da D.___ F.___ immer noch festhielt, stieg der Beschuldigte erneut aus dem Personenwagen aus, packte D.___ von hinten am Rücken und schlug diesem erneut von hinten in den Rücken, worauf dieser F.___ losliess und der Beschuldigte zusammen mit F.___ im Personenwagen fliehen konnte. D.___ wurde aufgrund der vorerwähnten (mehrfachen) körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten von Dr. med. [...] an den Chiropraktiker Dr. med. [...] zugewiesen. Befund/Diagnose gemäss dem durch Dr. med. [...] am 17. März 2013 ausgestellten Arztzeugnis UVG sowie dem Bericht von Dr. med. [...] vom 20. September 2013: Akut exazerbiertes Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in die rechte Beinhinterseite bis zum Fuss; rechtsseitige Lumboischalgie mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom S1; ASR rechts deutlich abgeschwächt; posttraumatisches Zervikothoralsyndrom ohne neurologische Mitbeteiligung.

Eventualiter:

Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte weder eine besondere Gefährlichkeit offenbarte noch bandenmässig handelte, sondern einzig Nötigungshandlungen beging, um die gestohlene Sache zu behalten, so ist der Beschuldigte eventualiter nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

2. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

begangen am 28. Februar 2013, zwischen ca. 17:45 und ca. 18.00 Uhr, in [...], zum Nachteil von H.___, in Mittäterschaft mit F.___, indem F.___ obgenannte Örtlichkeit unbemerkt durch die unverschlossene Hintertüre betreten und sich gegen den Willen des Berechtigten darin aufgehalten hat.

Da A.___ und F.___ den Entschluss, die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, das Delikt gemeinsam ausführten (wobei F.___ in die Wohnung einschlich und A.___ den Fluchtwagen fuhr), über die Tatbeiträge des anderen Bescheid wussten und damit einverstanden waren, wirkten sie in massgebender Weise zusammen und steht jeder von ihnen als Hauptbeteiligter da, weshalb A.___ als Mittäter zu betrachten ist.

2.       Die Aussagen

2.1.1  D.___, der sich als Privatkläger im Zivilpunkt konstituierte (AS 9), führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2013 (AS 21 ff.) aus, dass er beim Einbruch am Domizil seines Bruders (H.___) zwei Täter feststellen konnte. Er habe durch das Küchenfenster gesehen, dass einer der Täter in der Wohnung Schubladen geöffnet habe (beim Tatobjekt handelt es sich um ein Bauernhaus mit angebauter Scheune an der Ostseite, vgl. AS 2). Er habe sich unbemerkt auf die andere Seite des Hauses begeben wollen, um seinen Vater zu rufen und die Polizei zu alarmieren. Dabei habe er sich dem PW genähert, in welchem der zweite Täter gesessen sei. Er habe diesen angesprochen, dieser habe jedoch in gebrochenem Deutsch gesagt, dass er nichts verstehe. Da habe sich ihm der andere Täter genähert, hinter ihm sei sein Vater gekommen. Er habe diesen Täter am Schal gepackt. Der Fahrer sei ausgestiegen und es habe eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Der erste Täter (derjenige aus der Wohnung) habe ihm dabei «komischerweise» einen Ausweis ausgehändigt. Der andere Mann sei darauf ins Auto gestiegen und von der Strasse her auf den Vorplatz auf ihn zugefahren. Sowohl sein Vater als auch er hätten ausweichen müssen. Der Lenker sei rückwärts und dann erneut auf sie zugefahren. Sie hätten erneut ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Er habe während dieser Zeit den anderen Täter weiter festgehalten. Der PW-Lenker sei darauf ausgestiegen und habe versucht, seinem Kollegen zu helfen. Er habe ihn angegriffen und ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Er habe darauf den zweiten Täter losgelassen. Die Beiden seien sofort zum Auto gelaufen und davon gefahren. Er habe beim PW noch das vordere Kontrollschild wegreissen können.

Als der PW auf ihn zugefahren sei, habe er Angst gehabt; es sei gefährlich gewesen.

Im Verlauf der Einvernahme wurden dem Privatkläger mehrere Fotos vorgelegt. Dabei erkannte er beide Täter «zu 200%». Er bezeichnete den Beschuldigten als diejenige Person, welche den PW gefahren sei (AS 22, 25 ff.).

2.1.2  Am 9. Februar 2016 wurde der Privatkläger in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters polizeilich befragt (AS 37 ff.). Der Privatkläger war zu «mehr als» 100% sicher, dass er den Beschuldigten in [...] im Auto gesehen hatte.

Der Privatkläger schilderte den Vorfall im Wesentlichen gleich wie anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2013. Abweichend von dieser führte er einzig aus, dass der Beschuldigte nicht zweimal, sondern nur einmal aus dem Auto gestiegen war, und zwar nachdem er zweimal auf sie zugefahren sei.

Er sei zweimal auf sie zugefahren, er habe sicher auch gebremst. Er habe einen Schritt zur Seite machen müssen, es hätte reichen können, dass er ihn angefahren hätte. Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe dieser ihn von hinten gepackt und nach hinten gerissen. Er habe ihn von hinten gestopft (getreten), mit dem Knie oder dem Fuss. Dieser Täter habe dem anderen helfen wollen.

Der Privatkläger bestätigte am Schluss der Einvernahme erneut, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handle, welche im Auto auf ihn zugefahren sei und die ihn von hinten gepackt und geschlagen habe.

2.2.1  E.___ wurde am 9. Februar 2016, somit knapp 3 Jahre nach dem Vorfall, polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 31 ff.). Der Beschuldigte und sein Vertreter nahmen an dieser Befragung teil.

E.___ führte aus, dass er den einen Täter im Hausgang angetroffen habe. Auf dem Hausplatz habe sein Sohn den Mann bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollen. Auf dem Hausplatz sei auch ein Auto gestanden. Es sei zu einem Handgemenge zwischen seinem Sohn und dem Mann gekommen. Dann sei der Mann, der nun hiersitze (der Beschuldigte), aus dem Auto gestiegen und sei auf seinen Sohn losgegangen. Sein Sohn habe den anderen losgelassen. «Dieser Mann hier» (also der Beschuldigte) sei ins Auto gestiegen und auf sie losgefahren. Als er das zweite Mal auf sie zugefahren sei, habe sein Sohn das vordere Kontrollschild abreissen können. Darauf sei auch der zweite Mann eingestiegen (derjenige, der vorher im Haus war) und sie seien weggefahren.

Der PW sei zweimal auf sie zugefahren. Er habe zur Seite springen müssen, sonst hätte er ihn an eine Maschine gedrückt. Die Pneus hätten gequietscht.

E.___ bezeichnete den Beschuldigten zu 99,9% als den Täter im Auto.

2.3.1  Anlässlich der ersten Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme führte der Beschuldigte am 1. Februar 2016 aus (AS 172 ff.), dass er sich am 28. Februar 2013 zu Hause in seiner Garage aufgehalten und an alten Autos herumgebastelt habe. Er sei schon in Frankreich zu diesem Vorfall befragt worden.

2.3.2  In der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (AS 43 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass F.___ sein Cousin sei. Von den Vorfällen vom 28. Februar 2013 in [...] wisse er nichts. Er wisse auch nicht, was er an jenem Tag gemacht habe, obwohl er das gerne tun würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Weil es aber schon so lange her sei, könne er nicht beweisen, was er gemacht habe.

2.3.3  Am 2. Mai 2016 wurde der Beschuldigte durch den Staatsanwalt einvernommen (AS 103 ff.). Er bestritt, mit dem Vorhalt etwas zu tun zu haben.

2.3.4  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 74 ff.) bestritt der Beschuldigte eine Teilnahme an den Vorfällen weiterhin.

2.3.5  An der Berufungsverhandlung gab er, nachdem er die Aussagen von D.___ (Auskunftsperson) und E.___ (Zeuge) gehört hatte, Folgendes zu Protokoll:

Die Aussagen der Befragten stimmten nicht. Er selber sei 2014 in Frankreich befragt worden. Diese Aussagen und was er in seinen Unterlagen habe, stimmten überhaupt nicht überein mit dem, was die Auskunftsperson und der Zeuge gesagt hätten. Wie es dazu komme, dass er hier sei und nicht sein Cousin. Es sei nicht so, dass er etwas ableugne, er sage die Wahrheit. Es sei gesagt worden, er sei im Auto gesessen und habe ein Natel bei sich gehabt. Er habe gesagt, dass sein Natel überprüft werden solle, was nicht gemacht worden sei. Die Befragten hätten verschiedene Zeiten gesagt, er fühle sich mehr im Zirkus als vor Gericht. (Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass Mobiltelefone nicht auf drei Jahre zurück überprüft werden könnten.) Er sage nicht, dass die Befragten lügten. Aber wenn ein türkisch-orientalischer Typ gesucht werde, dann gebe es viele Leute, auf welche die Beschreibung passen könnte. Der 70-jährige Mann (E.___) habe ihn am 28. Februar 2013 bei der Polizei nicht wiedererkannt. Jetzt, drei Jahre danach, zeige er sich sicher, dass er es gewesen sei. Bezüglich der Art, wie er damals seine Haare getragen habe, wolle er nichts Unwahres sagen. Eventuell habe er sie ein bisschen länger als heute getragen. Er habe aber nie schulterlange Haare gehabt. Damals habe er keinen Bart gehabt. Vielleicht sei er schlecht rasiert gewesen, er habe aber keinen Bart gehabt. Er kenne I.___. Sie sei die Frau seines Cousins. Es sei ihm bekannt, dass es ihr Auto gewesen sei. Es sei auch so geschrieben worden. Bei der ersten Einvernahme, er wisse nicht mehr, ob es bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, sei sie in den Akten plötzlich zu seiner Freundin geworden. Man habe ihm die Adresse seines Cousins zugeordnet. Er lebe seit 11 Jahren an der gleichen Adresse, aber man habe ihm die Adresse von ihr zugeordnet. Sein Cousin sei 2015 in Délémont im Gefängnis gewesen. Man habe ihm gesagt, gegen ihn sei in Solothurn nichts am Laufen gewesen. Am 30. April 2016 sei er freigelassen worden. Ihn habe man aber nicht freigelassen, obwohl sein Cousin nachweislich einer der Täter gewesen sei. Er wisse nicht, wovon der Staatsanwalt spreche, wenn dieser sage, er habe ihn bedroht. Er verdrehe den Sinn des Inhalts von Briefen und verstehe es falsch. Es sei nicht das erste Mal, dass der Staatsanwalt ihm das vorwerfe. Sein Cousin und er seien in Frankreich einvernommen worden. Sie seien sich dort gegenüber gesessen. In der Schweiz sei der Cousin nie befragt worden. In Solothurn werde er gesucht, aber man tue nichts gegen ihn. F.___ habe in Frankreich zuerst gesagt, sie beide seien dabei gewesen. Dann habe er das korrigiert. Er verstehe nicht, dass F.___ von Solothurn nie einvernommen worden sei, so wie er auch. Er sei da gewesen und hätte befragt werden können. Die Details des Falles kenne er so gut, weil sie in Frankreich dazu während vier Stunden befragt worden seien und sie die Unterlagen durchgelesen hätten. Wenn er gesagt hätte, er kenne die Details des Falles nicht, hätte man gesagt, dass er lüge. Wenn er die Details des Falles kenne, sage man, er sei dabei gewesen. Er kenne die Person, die damals mit F.___ in [...] gewesen sei, sehr gut. Es sei jemand, der seinen Cousin immer bedrohe. Der Cousin sei nicht gewalttätig. Dass der Cousin nur 984 Franken habe stehlen wollen, sei ein Witz. Er habe es auf grössere Beträge abgesehen. Die Berufung habe er trotz des Hinweises seines Verteidigers, dass er freigelassen würde, nicht zurückgezogen, weil es kein korrektes Urteil sei. Die Befragungen seien auch nicht korrekt übersetzt worden. Der arabische Dolmetscher habe nicht französisch gesprochen. Den Namen des zweiten Mannes gebe er nicht bekannt. Er sei nicht die Polizei, das sei deren Aufgabe.

3.    Gemäss Arztzeugnis UVG vom 17. März 2013 erlitt D.___ am 28. Februar 2013 eine LWS-Distorsion mit akutem Lumbovertebral-Syndrom (AS 46.3). Der Hausarzt verordnete dem Privatkläger eine chiroparaktische Behandlung, welche am 14. Juni 2013 abgeschlossen werden konnte (AS 46.2). D.___ war vom 1. – 12. März 2013 zu 100% arbeitsunfähig (AS 10, 13). Gemäss seinen Angaben vor Obergericht hatte er 20 Termine beim Chiropraktiker, trotzdem habe er immer noch erhebliche Schmerzen.

IV.   Beweiswürdigung und Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhaltes

1.    Der Privatkläger hat eine Woche nach der Tat sowohl den Beschuldigten als auch dessen Cousin bei einer Fotokonfrontation klar und eindeutig als Täter identifiziert. Knapp drei Jahre später, am 9. Februar 2016, nachdem der Beschuldigte verhaftet worden war und er mit dem Privatkläger konfrontiert wurde, hat er ihn wiederum mit «mehr als 100%» als einen der Täter identifiziert. Anlässlich beider Einvernahmen hat der Privatkläger dem Beschuldigten zudem die gleiche Rolle, nämlich diejenige des Fahrers, zugeordnet.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat D.___ den Beschuldigten ebenfalls als jene Person identifiziert, welche mit dem Auto gefahren war. Er erwähnte, dass er schon bei der Polizei gesagt habe, er sei «zweihundertprozentig» sicher. Er würde durchs Feuer gehen, wenn dieser es nicht gewesen wäre, ganz sicher.

2.    Der Privatkläger hat den Ablauf der Ereignisse sachlich geschildert, ohne dass er jede Gelegenheit zur Belastung des Beschuldigten benutzt hat. So sprach er von einer «kleinen Auseinandersetzung», als der Fahrer aus dem Auto ausgestiegen sei (AS 23). Er räumte auch ein, dass er bereits vor den Ereignissen Rückenschmerzen hatte, diese sich nachher jedoch verstärkt hätten (AS 24). Der Privatkläger konnte den Ablauf der Ereignisse nach drei Jahren mit einer kleinen Ausnahme (vgl. oben Ziff. III./2.1.2) gleichlautend schildern, wobei keine Zunahme der Belastungen festzustellen ist. Im Gegenteil führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte mit dem Auto auf ihn zugefahren sei, er aber sicher auch gebremst habe. Er sei nicht mit 50 km/h gefahren; als er das zweite Mal Anlauf genommen habe, sei er an ihnen vorbeigefahren (AS 39). Als das Auto auf ihn zugefahren sei, habe die kürzeste Distanz 2 Meter betragen (AS 40).

3.    Die Aussagen des Privatklägers wurden sodann von E.___ in allen wesentlichen Teilen bestätigt. Er bestätigte, dass zwei Täter beteiligt waren, wobei «zu 99,9%» der Beschuldigte derjenige gewesen sei, welcher sich im Auto befunden habe und in der Folge zweimal auf sie zugefahren sei. E.___ bestätigte auch die tätliche Auseinandersetzung seines Sohnes mit demjenigen Täter, der aus der Wohnung gekommen war, und das Verhalten des Beschuldigten, der aus dem Auto ausgestiegen und seinem Begleiter zu Hilfe gekommen sei.

4.    Am 17. März 2013 hielt Dr. med. [...] im Arztzeugnis UVG fest, dass der Privatkläger angegeben habe, am 28. Februar 2013 in eine Rangelei verwickelt geworden zu sein beim Versuch, einen Einbrecher festzuhalten. Der Komplize sei mit dem Auto zugefahren «mit notwendiger plötzlicher Ausweichbewegung» (AS 46.3). Der Privatkläger begab sich somit unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung und schilderte dem Hausarzt den Ablauf in gleicher Weise, wie er es in der Folge im Strafverfahren tat. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers.

5.    Vor dem Berufungsgericht ist es zwar sowohl bei D.___ wie auch bei E.___ zu gewissen Differenzen und Dramatisierungen gekommen, sei es bei der Tageszeit, bei den Distanzen, bei der Geschwindigkeit, mit welcher der PW auf den Privatkläger und seinen Vater zugefahren sei sowie beim Umstand, ob der Beschuldigte eine Lederjacke getragen habe, oder bei der Anzahl Fotos, welche D.___ vorgelegt wurden. Grundsätzlich wurden jedoch die ersten Aussagen und insbesondere die Identifizierung anhand von Fotos nicht infrage gestellt. D.___ hatte am 7. März 2013 auch nicht von einer Lederjacke gesprochen, sondern lediglich ausgeführt, der Täter, welcher im Auto gesessen sei, sei dunkel gekleidet gewesen. Er habe eher dunkle längere Haare, einen 3-Tage-Bart und ein eingefallenes Gesicht gehabt. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass er damals möglicherweise etwas längere Haare gehabt habe. Anzumerken ist auch, dass zwischen dem Beschuldigten und F.___ keine sehr grosse Ähnlichkeit bestand (siehe AS 26), womit auch aus dieser Sicht nicht auf eine falsche Zuordnung zu schliessen ist. Jedenfalls hat der Privatkläger am 7. März 2013 F.___ richtig identifiziert, was auch auf eine richtige Identifizierung bezüglich dem Beschuldigten A.___ schliessen lässt. Dass der Zeuge E.___ die Identifikation bestätigte, wenn auch nach rund drei Jahren, bestärkt den Schluss, dass die Identifikation durch den Privatkläger richtig war. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigten den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Es bestehen zwischen ihnen keinerlei persönliche Beziehungen, welche auf irgendwelche Racheaktionen hinweisen würden. Beide Geschädigten haben ihre Aussagen zudem jeweils nach dem Hinweis auf die Strafbarkeit von bewusst falschen Aussagen gemacht. Auf die Aussagen der beiden Tatzeugen ist deshalb abzustellen.

6.    Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten:

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 2. Mai 2016 sagte der Beschuldigte aus, dass am Tattag, d.h. am 28. Februar 2013, sein Cousin in seine Garage gekommen sei. Er sei in Begleitung einer zweiten, ihm bekannten und gefährlichen Person gewesen. Der Cousin habe ihm gesagt, jemand habe die Stossstange bei seinem PW abgerissen. Er habe einen roten Hals gehabt und gesagt, dass er mit seinem Schaal gewürgt worden sei (AS 106). Der Beschuldigte bestätigt damit implizit, dass sein Cousin einer der Täter in [...] war; damit unterstreicht er aber gleichzeitig die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und seines Vaters, welche den Cousin beide als einen der Täter bezeichneten.

Anzumerken ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte vor Obergericht sagte, dass er jene Person kenne, welche damals mit F.___ in [...] gewesen sei. Er werde diese jedoch nicht nennen. Es sei die Arbeit der Polizei, diese Person zu ermitteln und er sei nicht die Polizei. Diese Aussage ist nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Es ist schwerlich vorstellbar, dass er für eine andere Person den lange dauernden Freiheitsentzug auf sich genommen hat, nur um nicht die Arbeit der Polizei tun zu müssen.

7.    Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 vorgehalten wird, ist damit erstellt. Demnach entwendete F.___ am 28. Februar 2013, ca. 17.45 Uhr – 1800 Uhr, in [...] im Domizil von H.___ aus dem Nachttisch Euro 800.00. Dabei wurde er vom Vater des Privatklägers im Hausgang betroffen und angesprochen. F.___ begab sich umgehend auf den Hausplatz, wo sich bereits der Privatkläger aufhielt und den Beschuldigten, der in einem PW auf seinen Cousin, gewartet hatte, zur Rede gestellt hatte. Darauf kam es zur Rangelei zwischen F.___ und dem Privatkläger und dem Versuch des Beschuldigten, mittels zweimaligen Zufahrens auf den Privatkläger und dessen Vater seinem Cousin die Flucht bzw. das Einsteigen in den PW zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde schliesslich erreicht. F.___ gelang es, in den PW einzusteigen, worauf die beiden Täter mit dem entwendeten Geld wegfuhren.

V.    Rechtliche Subsumtion

1.    Raub

1.1  Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, «wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht». Raub im Sinne dieser Tatbestandsvariante ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Räuberischer Diebstahls im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter, auf einem Diebstahl in flagranti ertappt, d.h. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls, Gewalt verübt, um die Beute zu sichern. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht ohne Beute, fällt sie nicht unter Art. 140 StGB. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht notwendig, dass es ihm auch gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen; es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die entsprechenden Nötigungshandlungen vornimmt (Trechsel/Carmeri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 140 N. 12).

Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 StGB N 11). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken der Ware vollendet (BGE 92 IV 91). Beendet ist eine strafbare Handlung, wenn der Täter sein Ziel erreicht, z.B. die Bereicherungsabsicht realisiert hat (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22 StGB N 6; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 139 StGB N 78).

1.2  Der Diebstahl der Euro 800.00 war im Moment, als F.___ auf dem Hausplatz auf den Privatkläger stiess und ihn dieser am Schal packte und festhalten wollte, vollendet. In Bezug auf den Diebstahl lag in subjektiver Hinsicht offensichtlich Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vor. Es ging darum, sich das Geld anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern.

1.3  Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016, E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte und sein Komplize hatten insofern eine Aufgabenteilung vorgenommen, als F.___ im Haus nach Wertgegenständen suchte und der Beschuldigte im Auto wartete und ein schnelles Wegfahren sicherstellen sollte. Die beiden Täter suchten das Domizil des Geschädigten gemeinsam mit dem einzigen Ziel auf, dort nach Wertgegenständen zu suchen und zu entwenden. Anders kann die Reaktion beider Täter, als sie vom Privatkläger zur Rede gestellt wurden, nicht erklärt werden. A.___ war in diesem Sinne Mittäter des von F.___ verübten bzw. ausgeführten Diebstahls.

1.4  Nach der Vollendung des Diebstahls fuhr der Beschuldigte mit seinem PW zweimal auf den Privatkläger zu, damit er seinen Komplizen loslasse und dieser in den PW einsteigen konnte. Anschliessend stieg der Beschuldigte aus und griff den Privatkläger von hinten an. Er riss ihn nach hinten und versetzte ihm einen Schlag in den Rücken, worauf er sein Ziel erreichte. Der Privatkläger liess den anderen Täter los und es gelang diesen darauf die Flucht.

1.5  Die Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2, somit die Tatbestandsmerkmale des räuberischen Diebstahls, verübte der Beschuldigte. Dabei ging es klarerweise nicht nur darum, F.___ die Flucht zu ermöglichen, sondern auch darum, das gestohlene Geld nicht mehr preisgeben zu müssen. Das zweimalige Zufahren mit dem PW gegen den Privatkläger, welcher den Komplizen festhielt, stellte eine Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Der Privatkläger sollte veranlasst werden, der angedrohten Gefahr auszuweichen und dabei den Komplizen loszulassen. In der Folge stieg der Beschuldigte aus dem PW und griff den Privatkläger tätlich an, indem er ihn packte und nach hinten riss und ihm einen Schlag in den Rücken versetzte. Der Beschuldigte wandte damit auch das Nötigungsmittel der Gewalt an. Dabei ist es unerheblich, dass der Privatkläger nicht Eigentümer des entwendeten Geldbetrages war; als Opfer einer Nötigungshandlung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt jeder in Frage, der den Täter auf frischer Tat ertappt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 51).

Der Beschuldigte verwirklichte damit den Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Er ist im Sinne der erwähnten Bestimmung des Raubes schuldig zu befinden.

2.    Hausfriedensbruch

2.1  Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag wegen Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, «wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt».

2.2  Der Beschuldigte und sein Komplize fassten den gemeinsamen Tatentschluss, einen Diebstahl zu begehen. Teil des Tatplanes war, dass F.___ in den Wohnungsräumen nach Wertgegenständen suchen würde und sich der Beschuldigte im PW bereithalten und eine schnelle Flucht sicherstellen sollte. Bezüglich dieses Vorgehens lag somit ein koordinierter Tatplan vor. Die beiden Täter handelten damit auch mit Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs als Mittäter (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 24 StGB N 12 f.).

2.3  Der Beschuldigte hat auch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Ein Strafantrag für sämtliche infrage kommenden Tatbestände wurde vom Geschädigten gestellt (AS 5). Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs schuldig zu befinden.

VI.   Strafzumessung

1.    Allgemeines zur Strafzumessung

1.1  Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betreffend im Ausland begangener Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2  Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3  Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2.    Konkrete Strafzumessung

2.1  Räuberischer Diebstahl als vorliegend schwerste Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. Zufolge Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StPO (zum Hausfriedensbruch siehe Ziffer 2.3 hernach) ist die Strafe im Rahmen von Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zuzumessen.

2.2  Tatkomponenten

Mit Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist festzustellen, dass das Einschleichen in ein Einfamilienhaus, um einen Diebstahl zu begehen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Eindringen in den Kernbereich des Privatlebens darstellt und insofern nicht mit dem Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft vergleichbar ist. Es besteht dabei immer die Möglichkeit, dass es zu einer Konfrontation mit Bewohnern kommt. Das Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Genau das haben der Beschuldigte und sein Mittäter getan. Die Beute war relativ gering, der deliktische Wille war aber offensichtlich auf mehr gerichtet gewesen. Zudem handelten sie zu zweit, was die Sozialgefährlichkeit ihres Verhaltens erhöht. Das Vorgehen erscheint aber als wenig durchdacht. Das Verschulden wäre deshalb, im Rahmen der Strafandrohung für Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) nicht als leicht zu gewichten. Vorliegend kommt dazu, dass es – wenn auch ungewollt – zur Konfrontation mit Bewohnern der Liegenschaft gekommen ist und der Diebstahl aufgrund der vom Beschuldigten angewendeten Mittel zum räuberischen Diebstahl mit der entsprechend erhöhten Strafandrohung geworden ist. Innerhalb der hier denkbaren Vorgehensweisen hielt sich das Verhalten des Beschuldigten aber noch in Grenzen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass der Einsatz des Autos zur Drohung nicht ganz so dramatisch war, wie vom Privatkläger und vom Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung geschildert. Es ist davon auszugehen, dass der Cousin des Beschuldigten sich in unmittelbarer Nähe des Privatklägers befand, womit nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte auch diesen einer erheblichen Gefahr aussetzen wollte und ausgesetzt hat. Auch der körperliche Angriff auf den Privatkläger hat sich in Grenzen gehalten, auch wenn dieser eine körperliche Schädigung erlitten hat, an deren Folgen er heute noch leidet. Dass der Angriff zu einer derartigen Schädigung geführt hat, war nicht absehbar, da keine massive Gewalt eingesetzt wurde. Immerhin ist das aber doch verschuldeter Erfolg der räuberischen Handlung. Der Beschuldigte und sein Mittäter handelten mit direktem Vorsatz, das Motiv war, zu Geld zu gelangen und damit materieller und egoistischer Art. Ihr Vorgehen war allerdings nicht besonders professionell. Insgesamt kann das Tatverschulden gerade noch als leicht bezeichnet werden. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist auf 22 Monate festzusetzen.

2.3  Straferhöhung wegen Hausfriedensbruchs

Der zusätzlich zu bestrafende Hausfriedensbruch war Voraussetzung des beabsichtigten Diebstahls und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang. Es ist deshalb nicht angezeigt, hierfür auf eine Geldstrafe zu erkennen, vielmehr ist die Freiheitsstrafe zu erhöhen, wobei ein Monat als angemessen erscheint.

2.4     Täterkomponenten

2.4.1  Der Beschuldigte wurde 1978 in der Türkei geboren. Die Familie verliess die Türkei, als er 5 Monate alt war. Der Vater hatte sich schon früher nach Frankreich begeben. Die Familie wohnte immer im Elsass. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, dass er mit seinen Geschwistern zusammenlebe. Er sei ausgebildeter Automechaniker und Autoelektriker. Er habe vorerst 8 Jahre lang für die Firma [...] gearbeitet und dann mit einer eigenen Mikrofirma (Einnahmen von bis zu Euro 30‘000.00) selber angefangen. Vor seiner Festnahme sei er seit etwas mehr als einem Jahr selbständig gewesen. Er kaufe Autos aus verschiedenen Ländern an, repariere diese und verkaufe sie weiter. Sein monatliches Einkommen variiere im Bereich von 1‘000 bis 5‘000 Euro, je nach Geschäftsgang. Offenbar spielte sich in der Familie des Beschuldigten […], eine Tragödie ab, indem sein Vater seine Mutter umbrachte. Der Vater floh anschliessend in die Türkei (O-G AS 75). Mit dem Vater habe er keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, was dieser tue, er habe gehört, dass er der PKK angehöre, ob das stimme, wisse er nicht. Auf die Frage, was er nach seiner Entlassung tun werde, sagte der Beschuldigte, dass er sich das auch frage. Das System sei nicht korrekt. Zuerst habe man ihn für 10 Wochen in Haft genommen. Einen Anwalt habe er erst nach 14 Tagen erhalten. Er denke, dass er seine Mikrofirma wieder aufnehme, aber man habe ihm in Frankreich seine Autos und seine Werkzeuge weggenommen. Seine Anwältin in Frankreich habe von der Staatsanwaltschaft ein Papier gewollt. Es sei aber nie etwas geschehen. Er sei in Frankreich wegen der genau gleichen Sache zu 6 Monaten verurteilt worden und müsse das absitzen.

2.4.2  A.___ ist verschiedentlich vorbestraft. In der Schweiz wurde er am 17. November 2010 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretungen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘100.00 verurteilt. Am 30. Juni 2011 erfolgte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, dies als Zusatzstrafe zu jener vom 17. November 2010. Am 6. Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens ohne Führerausweis bzw. trotz Entzugs des Führerausweise zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 400.00. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung erfolgte auch der Widerruf des am 17. November 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs. Als Vorstrafe zu berücksichtigen ist ferner die in Frankreich erfolgte Verurteilung vom 1. April 2010. Wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist die Verurteilung vom 20. Januar 2016 O.-G. AS 20). Wegen eines Strassenverkehrsdeliktes, begangen am 20. November 2014, wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Euro verurteilt. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, aber nicht einschlägig, vorbestraft ist.

2.4.3  Über das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug liegen zwei Führungsberichte vor. In jenem vom 20. Juni 2016 (AS 21 f.) sind zwei «nennenswerte Situationen» verzeichnet. In der Zeit vom 7. bis 10. April 2016 verweigerte er das Essen. Am 13. Mai 2016 drohte er einem Betreuer und bei einer anschliessenden Kontrolle fanden sich in seiner Zelle Medikamente. Im Übrigen lautete der Bericht positiv. Im Bericht vom 27. Dezember 2016 (Akten Obergericht) sind verschiedene Provokationen durch Protestaktionen vermerkt: Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme erfolgte im Zusammenhang mit der Forderung nach Verlegung in eine grössere Anstalt. Im August habe er mehrmals während Stunden das Warmwasser laufen lassen und im Oktober habe er während zwei Tagen mehrmals Sabotagealarm ausgelöst. Mit dem Start der Beschäftigung habe sich sein Verhalten verbessert. Er habe aber nicht ganz auf Provokationen verzichten können. Zu Disziplinierungen sei es jedoch nie gekommen. Er wurde als schwieriger Insasse bezeichnet, welcher sehr fordernd und frech sein könne.

Zum Verhalten während des Strafverfahrens ist im Übrigen anzuführen, dass der Beschuldigte nicht geständig war und damit auch keine Einsicht und Reue dokumentiert hat, womit unter diesem Aspekt eine Strafminderung nicht zu erfolgen hat.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

2.4.4  Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu werten, wobei vor allem die Vorstrafen massgeblich sind. Die Freiheitsstrafe ist um einen weiteren Monat auf 24 Monate zu erhöhen.

2.5     teilbedingter Strafvollzug

2.5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

2.5.2  Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2.5.3    Vorliegend wecken die Mehrzahl der Vorstrafen und das Auftreten als Kriminaltourist mit Bezug auf die begründete Aussicht auf Bewährung Bedenken. Der Beschuldigte hat sich trotz mehreren Strafurteilen, auch durch die am 1. April 2010 in Frankreich erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, nicht von weiteren deliktischen Tätigkeiten abhalten lassen. Es ist im Gegenteil bezüglich der Schwere der verübten Straftaten eine erhebliche Steigerung festzustellen, war doch die Verübung des räuberischen Diebstahls mit dem Einsatz von Drohungen gegenüber Leib und Leben eines Dritten verbunden und von Gewalt begleitet. Allerdings ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine (noch massgebliche) einschlägige Vorstrafe aufweist und dass er sich – in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug – zum ersten Mal im Vollzug einer Freiheitsstrafe befunden hat, die bei seiner Entlassung ein Jahr gedauert haben wird. Es darf angenommen werden, dass für den Beschuldigten, welcher über eine Berufsausbildung und über gewisse familiäre Strukturen verfügt (er lebt mit Geschwistern zusammen) und über den keine Anzeichen für eine Suchtgefährdung vorliegen, diese Folge seiner Tat eine Lehre sein wird, die ihn dazu anhalten wird, sich nicht mehr strafbar zu machen. Insgesamt rechtfertigt es sich, einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen.

2.5.4  Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB beträgt der zu vollziehende Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate. Angesichts der Schwere der verübten Straftat sowie des Verschuldens des Beschuldigten sowie der erheblich belasteten Legalprognose kann der zu vollziehende Teil der Strafe nicht das Minimum betragen. Er ist auf die Hälfte der Strafe, somit auf 12 Monate, festzulegen; für die zweite Hälfte der Strafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.6     Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug

Der Beschuldigte wurde am 31. Januar 2016 verhaftet (AS 156, 158.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Die seit dem 31. Januar 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind an den zu vollziehenden Strafteil bzw. im Vollzugsfall an den aufgeschobenen Strafteil anzurechnen (Art. 51 StGB)

VII.    Zivilforderung

Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils (Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg) wurde vom Privatkläger nicht angefochten. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist der Verweis auf den Zivilweg zu bestätigen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

VIII.   Kosten

1.       Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, vorbehältlich von Art. 135 Abs. 3 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.       Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Urteil ist insofern rechtskräftig, als in Ziffer 5 des Urteils die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger auf CHF 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde. Darüber hinaus sind die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 3 StPO neu zu regeln. Zum Rückforderungsanspruch des Staates siehe Ziffer 4 hernach.

3.       Die Berufung des Beschuldigten blieb erfolglos, womit es bei den Schuldsprüchen gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils bleibt. Bezüglich der Straffolgen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insofern erfolgreich, als – bei gleichbleibendem Strafmass – der Anteil der zu vollziehenden Strafe gemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils von neun auf zwölf Monate erhöht wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6‘500.00 wie auch jene des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 3‘000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 3‘250.00 ergeben.

4.    Mit Bezug auf die Honorarnote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass ihm von der ersten Instanz für die Nachbearbeitung drei Stunden zugebilligt wurden (O-G AS 118). Diese sind von den im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen, welche sich an die erstinstanzliche Hauptverhandlung anschlossen, abzuziehen. Für die Hauptverhandlung sind 3 ½ Stunden zu entschädigen und für die Fahrzeit 1 ½ Stunden. Bei den Fahrspesen sind jene, die für die Urteilseröffnung vorgesehen wurden, nicht zu entschädigen. Damit ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wie folgt festzusetzen:

17 ½ Stunden à CHF 180.00                                                   CHF 3‘150.00

Auslagen                                                                                  CHF     187.30

                                                                                                 CHF  3‘337.30

8 % MwSt.                                                                               CHF     267.00

                                                                                                 CHF  3‘604.30

                                                                                                 ===========

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht. Vorbehalten bleibt auch der Rückforderungsanspruch des Staates für die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 8‘000.000

Demnach wird in Anwendung der Art. 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 186 StGB, Art. 126 Abs. 2 lit. b, 135 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Raubes, begangen am 28. Februar 2013

des Hausfriedensbruchs, begangen am 28. Februar 2013.

2.   A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges für 12 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren.

Die von A.___ in der Zeit vom 31. Januar 2016 bis 23. Mai 2016 ausgestandene Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft vom 24. Mai 2016 bis 21. Oktober 2016 und der seither andauernde vorzeitige Strafvollzug sind ihm an die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.   Der Privatkläger D.___, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, auf CHF 8‘000.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat auszurichten.

      Für diesen Betrag bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3‘604.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.   a)   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 6‘500.00, hat A.___ zu bezahlen.

      b)   Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_370/2017 vom 7. Juli 2017 nicht ein.

STBER.2016.62 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.01.2017 STBER.2016.62 — Swissrulings