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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.04.2017 STBER.2016.59

4. April 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·9,496 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli 

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

2.    Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, amtlicher Verteidiger,

3.    B.___, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verfahrensablauf dar.

Der Vorsitzende weist bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils auf die Differenz zwischen der Auffassung des Instruktionsrichters und dem Verteidiger hin: es betrifft dies die Ziffern 6 bis 8 des angefochtenen Urteils (Einziehungen von div. Gegenständen und Überlassung zweier Waffen an Polizei zum Entscheid über eine allfällige Einziehung, Einziehung Vermögenswert zur Deckung der Verfahrenskosten). In Bezug auf Ziff. 6 hatte der Berufungskläger mit der Berufungserklärung einzig die Herausgabe eines Lüftungsfilters verlangt und sich zu den Ziff. 7 und 8 überhaupt nicht geäussert, wogegen er mit der Eingabe vom 6.01.2017 nun den Standpunkt vertritt, implizit alle drei Ziffern (vollständig) angefochten zu haben. Dem Verteidiger werden folgende beiden Vorgehensweisen unterbreitet: Er kann sich im Parteivortrag zu der Frage der Rechtskraft dieser Ziffern äussern und das Gericht entscheidet über die Frage mit dem Endentscheid. Oder er verlangt einen separaten Entscheid im Sinne einer Vorfrage nach Art. 339 Abs. 2 StPO. In diesem Fall wird gleich anschliessend dem Instruktionsrichter und danach dem Verteidiger das Wort erteilt, um sich dazu zu äussern. Anschliessend wird diesfalls das Gericht vorfrageweise darüber entscheiden. Der Verteidiger teilt mit, er werde sich im Rahmen des Parteivortrages zur Frage der diesbezüglichen Rechtskraft äussern, so dass im Rahmen des Endentscheids über die Frage entschieden werden kann.

Keine Vorfragen seitens des Beschuldigten.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).

Anschliessend gibt Rechtsanwalt Fringeli zu den Akten:

-       Arztzeugnis von med. pract. [...]vom 7.3.2017

Rechtsanwalt Fringeli stellt und begründet namens des Beschuldigten folgende Anträge:

1.    Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von allen Vorhalten freizusprechen.

2.    Dem Beschuldigten sei Schadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren und die Kosten angemessen auf den Staat und den Beschuldigten zu verteilen.

4.    Die eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen.

5.    Sollte der Beschuldigte schuldig gesprochen werden, sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen oder nur eine symbolische Strafe auszufällen.

Der Verteidiger gibt seine Honorarnote für das Berufungsverfahren zu den Akten.

Dem Beschuldigten wird das letzte Wort erteilt. Er gibt seine längeren mündlichen Ausführungen vorab auch in Schriftform zu den Akten.

Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm somit schriftlich eröffnet werden.

Schluss der Verhandlung: 14:20 Uhr.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf Meldungen an die Polizei Kanton Solothurn, wonach es bei der Liegenschaft am [...]weg in [...]stark nach Marihuana rieche und dort das Vorhandensein einer Indoor Hanfanlage vermutet werde (Einbau einer Lüftung im Keller), wurden polizeiliche Erhebungen über den Stromverbrauch der genannten Liegenschaft getätigt, welche einen deutlich überhöhten Stromverbrauch zeigten (Akten Seite 011 f., [im Folgenden: AS 011f.]). Feststellungen vor Ort ergaben, dass an der Westfassade ein neuer Aussenkamin ohne Baubewilligung gebaut worden war. In der Folge wurde am 15.05.2012 durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Durchsuchungsprotokoll, AS 077 ff.). In der Liegenschaft angetroffen wurden der Beschuldigte und Berufungskläger A.___, dessen Lebenspartnerin B.___ (Hauseigentümerin) und deren SohnC.___, wobei sich der Beschuldigte ausgesprochen unkooperativ zeigte (AS 012).

Im Rahmen der Durchsuchung konnten in verschiedenen Zimmern der Liegenschaft unterschiedlichste Mengen von Hanfpflanzen bzw. Teilen davon, Marihuana und Haschisch, festgestellt werden, welche entweder dem Beschuldigten A.___ oder dem Beschuldigten C.___ zugeordnet werden konnten. Angetroffen wurden zudem in zwei Räumen Indoor-Hanfanlagen, wobei der eine Raum im Dachgeschoss lag. In diesem konnten 539 Mutterpflanzen und Stecklinge gefunden werden. Gemäss polizeilichem Rapport (AS 012) war die Aufzucht in diesem Raum in Betrieb und dieser war belüftet, bewässert und beleuchtet. Nicht in Betrieb war hingegen ein weiterer Aufzuchtraum im Erdgeschoss, welcher gemäss Polizeirapport in ausgeklügelter Weise umgebaut worden war, um Hanfpflanzen zu kultivieren (AS 013). Die Geräte bzw. Utensilien, welche im Zusammenhang und für den Betrieb der Hanfanlage Verwendung fanden, wurden sichergestellt. Ebenfalls sichergestellt wurden ein Vakuumiergerät und eine Präzisionswaage. Zudem wurden EUR 135.00 (entsprechend einem damaligen Umrechnungswert von CHF 158.55) sowie CHF 1‘670.00, jeweils in bar, entdeckt, durch die Polizei behändigt und an die Zentrale Gerichtskasse einbezahlt (AS 030). In einem Schrank wurden ausserdem zwei Pistolen gefunden und sichergestellt.

Zunächst ebenfalls sichergestellt wurden 3 Computer, 2 Digitalkameras und 4 Mobiltelefone. Drei Mobiltelefone wurden durch die IT-Ermittlung der Polizei Kanton Solothurn ausgewertet, wobei keine Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelhandel gemacht werden konnten. Die Mobiltelefone sowie die nicht ausgewerteten Computer und Digitalkameras wurden den Berechtigten durch die Polizei wieder ausgehändigt. Ebenfalls durchsucht wurden die separaten Räumlichkeiten am Bahnhof [...], in welchen B.___ ihr Geschäft [...]betreibt. Dabei wurden jedoch keinerlei Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmittel gemacht. Von den sichergestellten Hanfpflanzen, welche alle noch keine Blüten ausgebildet hatten, wurden Proben entnommen (vgl. Hanf-Probeentnahme-Protokoll, AS 029) und zusammen mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln sichergestellt und eingelagert. Die restlichen Pflanzen wurden auf Anordnung der zuständigen Staatsanwältin vernichtet. Da der Beschuldigte A.___ einer Vernichtung der sichergestellten Hanfprodukte und der Utensilien bzw. Geräte für den Hanfanbau nicht zustimmte, wurde deren Einlagerung angeordnet. Die Beschlagnahmeverfügung erging am 29.05.2012 (AS 131). Verschiedene Gegenstände und Utensilien, welche in der weiträumigen Liegenschaft gefunden wurden und grundsätzlich auch für den Anbau von Hanf benutzt werden könnten, jedoch keinen direkten Zusammenhang mit der gefunden Indoor-Anlage aufwiesen, wurden nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin in der Liegenschaft belassen.

Noch am 15.05.2012 wurden A.___ (vgl. Einvernahmeprotokoll, AS 056 ff.), C.___ (AS 046 ff.) und B.___ (AS 031 ff.) als beschuldigte Personen befragt. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden einer ersten Wägung unterzogen (AS 086 ff.). Sodann wurde mit Verfügung vom 08.08.2012 Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___ eingesetzt (AS 204). Nach Auswertung der Einvernahmen verfügte die Staatsanwaltschaft am 13.11.2012 (AS 248) die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Gehilfenschaft dazu gegen B.___. Ebenso wurden ihr das beschlagnahmte Vakuumiergerät sowie der Bargeldbetrag in Höhe von CHF 1‘670.00 wieder herausgegeben (vgl. Verfügung vom 15.02.2013, AS 258). Die entnommenen Hanfproben wurden durch die Lebensmittelkontrolle des Gesundheitsamtes Kanton Solothurn auf den THC-Gehalt hin untersucht. Wie aus dem Prüfbericht vom 12.04.2013 (AS 096 ff.) hervorgeht, wurde in sämtlichen Proben ein THC-Gehalt von deutlich über einem Prozent (zwischen 1,5 und 3,4%) ermittelt und es wurde festgehalten: «Alle untersuchten Proben mit den Ref. Nrn. X39 bis X42 weisen aufgrund des Gesamt-THC-Gehaltes auf Betäubungsmittel hin».

2. Mit Anklageschrift vom 27.01.2016 überwies der Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung von A.___ und C.___ wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS 441 ff.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein fällte am 19.07.2016 folgendes Strafurteil:

«

1.    A.___ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb und Besitz ohne Erwerbsschein), angeblich begangen in der Zeit vom 12.12.2008 bis 15.05.2012 ohne Entschädigung freigesprochen.

2.    A.___ hat sich jedoch der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht durch:

-                 Erzeugen, Anbau bzw. Herstellen, begangen in der Zeit vom 19.07.2009 bis 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1 lit. a)

-                 Besitz und Lagern, begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d)

-                 Verschaffen, begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012 (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    C.___ wird von den Vorwürfen

des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Erzeugen bzw. Herstellen), angeblich begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012;

des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum unbefugten Veräussern), angeblich begangen in der Zeit vor und bis und mit 15.05.2012;

des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Besitz und Lagern), begangen in der Zeit vor sowie bis und mit 15.05.2012

     freigesprochen.

5.    Die folgenden gemäss Verfügung vom 29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Präzisionswaage Dipse XL 5000 (Inhaber: A.___) (HD-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

6.    Die folgenden gemäss Verfügung vom 29.05.2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Schachtel mit leeren Kaffee-Verpackungen (Inhaber: A.___) (HD-Nr. 35)

Polizei Kanton Solothurn

3

Hanfmühle (aus Wohnzimmer, Holzschrank links; Inhaber: A.___) (HD-Nr. 24)

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfmühle (aus Schlafzimmer Nr. 2, Schreibtisch; Inhaber: C.___) (HD-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

1

Gerät zum Sieben von Hanfblüten (aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___) (HD-Nr. 26)

Polizei Kanton Solothurn

23 Gramm

Haschisch (auf Schreibtisch im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 1), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

77 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 3), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

123 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 4), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

105 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten in 3 Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 5), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

774 Gramm

Marihuana (vakuum-verpackt in 3 Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 6), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Haschisch (2 vakuum-verpackte Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 7), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

28 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 8), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

217 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 11), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

129 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 12), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 13), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

1‘225 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass) (HD-Nr. 14), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

303 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in Zellophan eingewickelt) (HD-Nr. 15), vgl. pag. 114

Polizei Kanton Solothurn

30 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch) (HD-Nr. 16), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

17.5 Gramm

Hanf-Harz-Pulver (aus Wohnzimmer, Schrank, in einem Glas) (HD-Nr. 17), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

120 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer) (HD-Nr. 18), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1.9 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip) (HD-Nr. 19), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1

Aschenbecher mit Joint-Resten (aus Wohnzimmer, Tisch) (HD-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

5 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose) (HD-Nr. 25), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

7 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge Haschisch) (HD-Nr. 27), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

3.4 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose) (HD-Nr. 30), vgl. pag. 090

Polizei Kanton Solothurn

1‘118 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer) (HD-Nr. 36), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

516 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Zimmer 8, Hanf zerkleinert) (HD-Nr. 37), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfindooranlage bestehend aus (vgl. pag. 083 ff.): -       3 Dampflampen mit Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG); -       2 Vorschaltgeräte zu Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG); -       4 Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 3, OG); -       3 Lüftungsfilter, Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG); -       2 Wasserpumpen, Marke Eheim (aus Raum 1, OG); -       8 angefangene Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG); -       1 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG); -       3 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG); -       4 diverse Filter für Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG); -       1 Dampflampe, Marke unbekannt (aus Raum 4, OG); -       18 Glühbirnen zu Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller); ca. 240l Dünger, diverse Produkte (aus Raum 15, Keller); -       Vorschaltgerät mit Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller); -       1 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       1 Ventilator, Modell Stand (aus Raum 13, Keller); -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Lüftungsrohr mit Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       Elektrogerät, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Lüftungsfilter mit Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       1 Heizelement mit Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Standventilator, Modell Tisch (aus Raum 13, Keller); -       1 Lüftungsfilter, Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm; -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.  

Polizei Kanton Solothurn

7.    Die sichergestellte Pistole Hope Cal. 7.65 plus Magazin und 25 Patronen (HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte Pistole FN plus 2 Magazine und 22 Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in Aufbewahrung bei der Polizei Kanton Solothurn, werden zum Entscheid über eine allfällige Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetztes der Polizei Kanton Solothurn überlassen.

8.    Der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beschlagnahmte und am 19.07.2012 an die Zentrale Gerichtskasse einbezahlte Betrag von CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR 135.00; vgl. AS 30 und AS 249) wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für die Zeit vom 11.11.2014 bis 19.07.2016 auf 4‘708.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger für die Zeit von April 2012 bis 10.11.2014 bereits mit CHF 2‘570.60 durch den Staat Solothurn entschädigt worden ist (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 12.11.2014; AS 394).

10.  Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, hat C.___ eine Entschädigung von CHF 5‘431.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

11.  Die Verfahrenskosten von CHF 12‘300.00 (insb. inkl. Lagerungskosten bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen, Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen) zuzüglich einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:

-       CHF 9‘300.00 abzüglich CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___

-       CHF 7‘000.00 durch den Staat Solothurn.»

4. Gegen das Urteil liess A.___ am 2.08.2016 die Berufung anmelden (AS 579). Mit Berufungserklärung vom 25.10.2016 liess er mitteilen, es werde an der Berufung festgehalten und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. Dementsprechend sei für den Freispruch gemäss Ziffer 1 eine Entschädigung zuzusprechen; Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben; Ziffer 5 zu bestätigen und in Ziffer 6 die Einziehung und Vernichtung des Lüftungsfilters für Raum 13 aufzuheben und dieser dem Berufenden auszuhändigen. Folglich seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und dem Berufenden für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem werde beantragt, für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. November 2016 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das Obergericht werde um Zustellung des begründeten Urteils ersucht.

Am 29.11.2016 verfügte der Instruktionsrichter, die rudimentäre Berufungserklärung vom 25.10.2016 werde wie folgt interpretiert:

-       Für den rechtskräftigen Freispruch gemäss Ziff. 1 ist eine Entschädigung zuzusprechen.

-       Aufzuheben sind Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils und zu ersetzen durch vollumfängliche Freisprüche samt Entschädigung.

-       Ziffer 5 ist rechtskräftig.

-       Ziffer 6 ist bis auf die berufungsweise verlangte Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13 rechtskräftig. Die Übrigen eingezogenen Gegenstände können damit vernichtet werden.

-       Ziffer 7 ist rechtskräftig.

-       Ziffer 8 ist rechtskräftig.

-       Ziffer 9 ist rechtskräftig mit Ausnahme des Rückforderungsanspruchs.

-       Bezüglich der Kosten (Ziffer 10) wird eine vollumfängliche Tragung durch den Staat verlangt.

Mit Schreiben vom 6.01.2017 liess der Berufungskläger mitteilen, die Interpretation sei korrekt mit Ausnahme der Annahmen zu den Ziffern 6 bis 8: Da der Berufende in der Hauptsache einen Freispruch verlange, sei er folglich mit einer Einziehung von Vermögenswerten nicht einverstanden. Er beantrage in diesen Punkten die vollständige Frei- und Herausgabe seines Eigentums. Bezüglich Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils verlange er die vollständige technische Anlage zurück, bezüglich der Punkte 7 und 8 verlange er die auflagenfreie Herausgabe und die Freigabe seines Eigentums. Mit Verfügung vom 12.01.2017 wurde beschieden, es sei durch das Berufungsgericht im Schlussentscheid zu beurteilen, ob die Ziffern 6 bis 8 in Rechtskraft erwachsen seien. Überdies wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fringeli für das Berufungsverfahren bestätigt.

5. Zu befinden ist deshalb vorweg über den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Es handelt sich vorliegend um ein Urteil, das nur in Teilen angefochten wurde (Art. 399 Abs. 3 lit a StPO). In der Berufungserklärung ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (lit. b). Insbesondere ist anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt (Abs. 2): a) den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der Strafe; c) die Anordnung von  Massnahmen; d) den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen; g) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Der Berufungskläger hat in seiner Eingabe vom 25.10.2016 (als Berufungserklärung entgegen genommen) bezüglich Ziffer 6 einzig – aber ausdrücklich – die Rückgabe des Lüftungsfilters für Raum 13 verlangt. Schon vor der Vorinstanz hatte er nur die Herausgabe der Präzisionswaage (die gemäss Amtsgericht herauszugeben ist) und des Lüftungsfilters zu Raum 13 verlangt. Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist deshalb ebenso wie Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen. In sich widersprüchlich ist die Argumentation des Berufungsklägers, aufgrund des beantragten Freispruchs müssten implizit auch die Einziehungen als angefochten gelten. Wenn dem so wäre, hätte der Berufungskläger nicht ausdrücklich die Herausgabe des einen Lüftungsfilters verlangt. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB keinen Schuldspruch voraussetzt. Hingegen ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass Ziff. 8 des angefochtenen Urteils (Einziehung von CHF 158.55 zur Deckung der Verfahrenskosten) infolge des Konnexes mit dem angefochtenen Kostenentscheid (Ziff. 11) nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtskräftig sind damit folgende – A.___ betreffende – Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziffer 1: Freispruch; (angefochten ist jedoch, dass der Freispruch entschädigungslos erfolgt ist)

-       Ziffer 5: Herausgabe Präzisionswaage;

-       Ziffer 6: Einziehungen, mit Ausnahme des Lüftungsfilters zu Raum 13;

-       Ziffer 7: Überlassen des Entscheids über die beiden Pistolen durch die Polizei;

-       Ziffer 9: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

6. Mit Eingabe vom 6.03.2017 beantragte der Beschuldigte, D.___, Bundesamt für Justiz, sei an der Berufungsverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8.03.2017 abgewiesen.

II. Verfassungsmässigkeit des Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte selbst bestreitet in den Einvernahmen die Verfassungsmässigkeit des Betäubungsmittelgesetzes. Dazu ist mit der Vorinstanz auf Art. 190 der Bundesverfassung zu verweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Das Bundesgericht wendet denn auch das Betäubungsmittelgesetz – auch bezüglich Hanfprodukte bzw. deren Wirkstoff Cannabis – bekanntlich laufend an.

III. Anwendbares Recht

Die Vorinstanz legt dar, Es sei das neue Recht anwendbar, da das frühere Recht nicht milder sei (US 9). Diese Feststellung würde aber im Gegenteil zur Anwendung des alten Rechts führen (keine lex mitior). Allerdings wurden die hier fraglichen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes letztmals mit dem Bundesgesetz vom 20.03.2008 materiell geändert. Dieses trat am 1.07.2011 in Kraft, also mitten in der vorliegend in Ziffer 1 der Anklage genannten Deliktszeit. Da auf einen Vorhalt nur ein Recht angewendet werden kann, die beiden Vorhalte 1.2. und 1.3. der Anklage nach dem 01.07.2011 datieren und sich bezüglich der Strafandrohung ohnehin nichts geändert hat, ist mit der Vorinstanz integral das aktuell geltende Recht anzuwenden.

IV. Anklagegrundsatz

Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte. Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_111/2016 vom 26.04.2016 E. 1).

Diese Anforderungen werden von der vorliegenden Anklageschrift zweifellos erfüllt, die dem Beschuldigten in den einzelnen Abschnitten der Anklagschrift vorgehaltenen Lebenssachverhalte sind derart dargelegt, so dass er sich ohne Probleme dagegen verteidigen kann. Im Parteivortrag vor dem Amtsgerichtspräsidenten wurden vom Berufungskläger dazu denn auch keine konkreten Beanstandungen vorgebracht (AS 523 ff.). Vor dem Berufungsgericht wurde moniert, die Anklage mache keine Mengenangaben, was den Anklagegrundsatz verletze. Zu den einzelnen Vorhalten in der Anklage kann von Amtes wegen kurz noch folgendes ausgeführt werden:

-       In der Anklageschrift [AKS] Ziff. 1.1. wird der Anbau von Marihuana zwischen 15.01.2009 und 15.05.2012 mittels zweier Hanf-Indooranlagen vorgehalten und es werden die am 15.05.2012 aufgefundenen Hanfpflanzen und Hanfprodukte genannt. Der Sachverhalt ist ausgesprochen kurz gefasst, aber grundsätzlich anerkannt, und es ist sachlogisch, dass rückblickend keine exakten Angaben zum genauen Umfang der Marihuanaproduktion gemacht werden können. Dem ist nachfolgend bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Aus der Anklage eines Vergehens ergibt sich zwangslos, dass die Produktion nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum erfolgt ist, sonst würde es sich lediglich um eine Übertretung nach Art. 19a BetmG handeln. Die Weitergabe von Hanfprodukten aus den Anbauten durch den Beschuldigten an C.___ ist denn auch zugestanden und ergibt sich auch aus AKS Ziff. 1.2. Dennoch hätte die Staatsanwaltschaft diesen Abnehmer im Vorhalt 1.1. der Vollständigkeit halber nennen können oder auch sollen.

-       Die gleiche Bemerkung gilt für Ziff. 1.3. der Anklage.

-       Selbstverständlich ist schliesslich auch AKS Ziff. 1.2. insoweit genügend konkret umschrieben, wenn als Tatzeitpunkt des Verschaffens «in der Zeit vor dem 15.05.2012» festgehalten wird.

V. Sachverhalt/Beweisergebnis

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz stellt ausschliesslich auf die vorliegenden Aussagen des Beschuldigten ab, so dass die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als unbestritten gelten können. Deshalb kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist bezüglich der einzelnen Vorhalte in der Anklageschrift von folgenden Beweisergebnissen auszugehen:

-       AKS Ziff. 1.1. (Anbau): Das Beweisergebnis der Vorinstanz geht von je zwei jährlichen Produktionszyklen Hanfanbau seit 2009 aus, womit jährlich 5‘475 Gramm betäubungsmittelfähige Hanfprodukte erzeugt worden seien. Davon habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben einen Teil an C.___ abgegeben. Eine Abgabe an andere Dritte wurde als nicht bewiesen beurteilt (US 18 f.). Diese Feststellung ist im Grundsatz zu bestätigen, auch wenn keine rückblickend keine exakten Feststellungen zur Produktionsmenge mehr möglich sind.

-       AKS Ziff. 1.2. (Abgabe an C.___): Die Vorinstanz geht von einer Abgabe von einigen hundert Gramm Marihuana an C.___ aus im Zeitraum zwischen dem 19.07.2009 und dem 15.05.2012. Dies basiert auf den Aussagen des Beschuldigten und dem Besitz von 105 Gramm Marihuana, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C.___ gefunden wurden und unbestrittenermassen vom Berufungskläger stammten; es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten auf US 21 f. verwiesen werden. Angeklagt unter diesem Vorhalt ist allerdings nur die am 15.05.2012 bei C.___ angetroffene Menge von 105 Gramm Marihuana (bezüglich des Haschisch wurde eine Weitergabe durch den Beschuldigten verneint).

-       AKS Ziff. 1.3 (Besitz und Lagern): Der Beschuldigte bringt vor, ein Teil der aufgefundenen insgesamt 3‘823.40 Gramm Marihuana und 3,4 Gramm Haschisch sei Abfall gewesen, den er nicht konsumiert hätte. Anerkannt würden nur zwei Kilogramm (AS 526). Die Vorinstanz hat im Hinblick darauf, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben einen unerlaubten THC-Gehalt ergeben habe und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Pflanzenteile des Hanfs im Sinne von Marihuana dem Betäubungsmittelgesetz unterstünden, alle aufgefundenen Hanfbestandteile als Betäubungsmittel beurteilt. Dem ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 24 zu folgen.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Vorhalt AKS Ziff. 1.1.

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesnormen und deren Grundsätze, die unverändert auch auf das zur Tatzeit geltende Recht zutreffen, auf US 19 f. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Entscheidend ist die Frage des ausschliesslichen Eigenkonsums: erfolgt der Anbau der Hanfpflanzen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, wäre vorliegend der Übertretungstatbestand von Art. 19a aBetmG anzuwenden. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Berufungskläger von seinen Hanfprodukten jeweils auch an C.___ abgegeben hat. Wie die Vorinstanz auf US 20 zu Recht festhält, hat die Anwendung dieser privilegierenden Bestimmung restriktiv zu erfolgen. Aufgrund der Auslegung des Zwecks des Betäubungsmittelgesetzes, der Vorarbeiten und der Beratungen in den eidgenössischen Räten, der überwiegenden Lehrmeinungen und der konstanten Gerichtspraxis ergibt sich eindeutig, dass Art. 19a BetmG nur jene Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG erfasst, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum des Täters dienen (vgl. Gustav Hug-Beeli, BetmG-Komm, 2016, Art. 19a N 422). Das Bundesgericht hat in einem auch heute noch massgeblichen, nicht amtlich publizierten Entscheid vom 26.03.1976 festgehalten, der Sinn und Zweck des Gesetzes würde eine Anwendung von Art. 19a BetmG ausschliessen, wenn eine Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG den Drogenkonsum eines Dritten ermöglichen würde, und zwar selbst dann, wenn dies zugleich den Eigenkonsum des Täters ermöglichen würde. Der in Art. 19a BetmG umschriebenen Drogenkonsum sei eine Übertretungshandlung, die nur auf den Eigenkonsum des Täters oder auf Tathandlungen, die den ausschliesslichen Eigenkonsum vorbereiten würden, Bezug nehme. Wenn die Tathandlung zum Konsum durch einen Dritten führe oder eine solche Konsumhandlung ermögliche, dann falle diese unter die Strafdrohung von Art. 19 BetmG. An dieser Begründung hielt das Bundesgericht in verschiedenen späteren Entscheiden fest (vgl. Gustav Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 417 f. mit Hinweisen auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Anwendung von Art. 19a BetmG fällt auch dann ausser Betracht, wenn die Weitergabe an einen Dritten nur ein unbedeutendes Nebendelikt darstellt (vgl. Gustav Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a N 419).

Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis seit dem Jahr 2009 jährlich in je zwei Produktionszyklen Hanf angebaut. Da er von diesen Betäubungsmitteln an C.___ abgegeben hat und dies auch schon zur Zeit des Anbaus beabsichtigt oder zumindest nicht ausgeschlossen war, fällt die Anwendung der privilegierten Bestimmung gemäss Art. 19a BetmG im vorliegenden Fall ausser Betracht und der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gemacht. Dass nur ein kleiner Teil der gesamten Anbaumenge überhaupt zur Weitergabe bestimmt war, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die mehrfache Begehung ergibt sich daraus, dass jeder Anbauzyklus (wie auch die diesbezügliche Weitergabe von Drogen) einen abgegrenzten und selbständigen Tatkomplex darstellt. Da bezüglich der Weitergabe von Betäubungsmitteln, wie nachstehend unter Erwägung VI.2 ausgeführt, der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Eventualanklage betreffend Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. c BetmG (Anstalten Treffen zum Verkauf), zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass jemals die Weitergabe von Betäubungsmitteln an weitere Dritte überhaupt beabsichtigt war.

2. Vorhalt AKS Ziff. 1.2.

Der Beschuldigte hat C.___ zugestandenermassen Hanfprodukte abgegeben und diesem ausdrücklich erlaubt, sich am offen zugänglichen Hanfvorrat zu bedienen, was dieser im Zeitraum zwischen dem 19.07.2009 und dem 12.05.2012 auch mehrmals und im Umfang von insgesamt mehreren hundert Gramm getan hat. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich, weshalb er den Tatbestand des unbefugten Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt hat. Wenn der Beschuldigte vortragen lässt, der Vorhalt der Anklage, er habe C.___ die Hanfprodukte nicht «verschafft», dieser habe diese «abgegriffen», kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f. verwiesen werden: Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind eindeutig, er «habe dem Jungen Marihuana abgegeben», «in der Familie gibt man einfach»! Wenn C.___ hin und wieder selbst von den Hanfprodukten bedient hat, geschah dies im Einverständnis mit dem Beschuldigten und ist ebenfalls unter den Ausdruck «verschaffen» zu subsumieren. Wenn im Parteivortrag vor der Vorinstanz ausgeführt wurde, C.___ habe sich ohne Wissen des Beschuldigten an den Hanfprodukten bedient, ist das im Hinblick auf seine eigenen Aussagen nachgerade unverfroren. An der Tatbestandserfüllung ändert auch der Umstand nichts, dass die Veräusserung unentgeltlich erfolgte, zumal für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, dass Betäubungsmittel gegen Entgelt weitergegeben werden. Die Unentgeltlichkeit wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Da mehrere Veräusserungshandlungen aus mehreren Hanfernten vorgenommen wurden, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Da keine Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.

3. Vorhalt AKS Ziff. 1.3.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Zudem wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in gleichem Masse bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Unter strafrechtlich relevantem Besitz im Sinne dieser Bestimmung ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das von einer Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist (vgl. Gustav Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 572 ff.). Auch die Erfüllung dieser Straftatbestände wird vom Beschuldigten nicht bestritten, er machte vor der Vorinstanz einzig geltend, es seien nur rund 2 kg des gelagerten Materials überhaupt gebrauchsfähig gewesen (AS 526). Unbestritten ist ebenso, dass sich C.___ an den Hanfprodukten bedienen konnte. Mengenmässig ist weiterhin aufgrund der Tatsache, dass die durchgeführte Analyse bei sämtlichen Proben einen unerlaubt hohen THC-Gehalt ergeben hat, davon auszugehen, dass sämtliche sichergestellten Hanfbestandteile tatbestandsmässig sind. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Pflanzenbestandteile des Hanfs im Sinne von Marihuana dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen. Die privilegierte Bestimmung gemäss Art. 19a BetmG kommt aufgrund des bereits in Erwägung VI.1. Ausgeführten vorliegend nicht zur Anwendung.

4. Konkurrenz

Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, führt jeweils die beabsichtigte (AKS Ziffern 1.1. und 1.3.) bzw. getätigte Abgabe (AKS Ziffer 1.2) an C.___ zur Anwendung des Vergehenstatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Es stellt sich damit die Frage der Konkurrenz. Hug-Beeli führt dazu in N. 164 f. zu Art. 19 BetmG aus: «Der Betäubungsmittelverkäufer muss vor dem Verkauf die betreffenden Betäubungsmittel erwerben, die er dann bis zur Weitergabe besitzt. Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgenden Teilakte stellen sich stets als nur eine Straftat dar. Sämtliche in einem bestimmten Handlungsrahmen vorgenommenen Einzelhandlungen sind lediglich Teilakte ein und desselben Drogengeschäftes und damit ein und dieselbe Tat. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit. In diesen Fällen stehen die Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit, auch wenn die einzelnen Stufen einzeln aufgezählt werden. Denn diese schützen das gleiche Rechtsgut einzig gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstufen. Die einzelnen Handlungen können auch als straflose Vor- bzw. Nachtat zum Verkauf bzw. Kauf betrachtet werden. Das gleiche gilt auch mit Bezug auf die Tathandlung des Besitzes, die als Auffangtatbestand konzipiert ist und deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung gelangt. … Auch der Anbau von Cannabispflanzen und die spätere Verarbeitung sowie der spätere Verkauf der von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmittel stellen eine Bewertungseinheit dar.» Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: die Weitergabe und das Lagern von Betäubungsmitteln gemäss Ziffern 1.2. und 1.3. der Anklage sind auch im Vorhalt von Ziffer. 1.1. enthalten (Anbau des entsprechenden Hanfes). In diesem Umfang stellt Anklage-Ziffer 1.1. eine mitbestrafte Vortat zu den Anklage-Ziffern 1.2. und 1.3. dar.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mit-gewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2. Konkrete Strafzumessung

Es handelt sich zwar um eine mehrfache Tatbegehung, dennoch kann ein «schwerstes» Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht bestimmt werden, da es sich um acht analoge Anbauzyklen handelt. Es ist daher die Strafe gesamthaft für alle Widerhandlungen zuzumessen. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, es besteht kein Anlass, diesen Strafrahmen zufolge mehrfacher Tatbegehung zu überschreiten. Im Gegenteil, sind doch im Rahmen des Tatverschuldens vorwiegend entlastende Umstände zu finden. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den an C.___ überlassenen Betäubungsmitteln um Hanfprodukte und damit um sogenannte «weiche» Drogen handelte. Zudem war der THC-Gehalt mit 1,5 bis 3,4% vergleichsweise gering. Wohl ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, über mehrere Jahre grössere Mengen Hanf angebaut und seine Indooranlage zunehmend ausgebaut und verfeinert zu haben, allerdings hat er davon nur eine kleine Menge von mehreren hundert Gramm und dies nur an eine Person, C.___, weiter gegeben. Die Übergaben erfolgten überdies unentgeltlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C.___ schon vorher Cannabis-Konsument gewesen ist. Dafür spricht, dass bei diesem nebst den 105 Gramm Hanf aus der Produktion des Beschuldigten zusätzlich 1‘066 Gramm Haschisch aufgefunden wurden, das er von Dritten erworben hatte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, woran auch seine Überzeugung, das Betäubungsmittelgesetz verstosse gegen die Verfassung, nichts zu ändern vermag. Zu Recht hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte keinen grösstmöglichen Anbauertrag aus der betriebenen Anlage erwirtschaften wollte und keine finanziellen Interessen verfolgte. So liess er nach der Aberntung des Aufzuchtraums im Erdgeschoss diesen während längerer Zeit leer stehen. Zudem ist zu beachten, dass A.___ den angebauten Hanf nach eigenen und glaubhaften Angaben insbesondere zur Linderung seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, hauptsächlich seiner Magenschmerzen, eingesetzt und den eigenen Anbau vor allem auch zur Sicherstellung einer hohen Qualität des Hanfs betrieben hat. Dem durch den Beschuldigten ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis vom 31.03.2016 (AS 474) kann ebenso wie dem vor Obergericht abgegebenen Arztbericht entnommen werden, dass er insbesondere wegen chronischer Gastritis mit Durchfällen und Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung steht und er dieses mit Cannabis zu lindern versucht. Dies entlastet ihn allerdings höchstens bezüglich des Anbaus zum Eigenkonsum, nicht hingegen bezüglich der Weitergabe an C.___. Die Vorinstanz hat aber zu Recht auch festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Ausnahmebewilligung für die Hanfeinnahme zumindest hätte beantragen können, was er aber gar nicht erst versucht hat. Nach seinen Angaben vor Obergericht wäre dies nur für Cannabis-Tropfen möglich, er brauche Blüten zum Rauchen. Insofern können diese persönlichen Umstände, wenn überhaupt, nur in geringem Masse zu Gunsten von A.___ berücksichtigt werden. Selbstverständlich hätte sich der Beschuldigte leicht an das Gesetz halten können, was die Weitergabe von Hanfprodukten an C.___ betrifft. Andererseits handelt es sich dabei um den Sohn seiner Lebenspartnerin, der ohnehin Cannabis konsumierte. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen, was im vorgegebenen Strafrahmen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen abzugelten ist.

Im Rahmen der Täterkomponenten ist bezüglich des Vorlebens zu beachten, dass der Beschuldigte A.___ am 03.02.1961 geboren wurde und gemäss eigener und glaubhafter Aussagen bereits als Kind von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen betroffen war. Er war als Betroffener auch Teilnehmer des sog. «Runden Tisch» betreffend Opfer von […]. So wurde er im Alter von weniger als vier Jahren bereits in ein Kinderheim eingewiesen (AS 547, Z. 20 ff.). Wohl auch wegen dieser Umstände konnte er keinen Beruf erlernen und verrichtete in erster Linie Hilfsarbeiten. Er war in einer Boilerfabrik, auf dem Bau und im Sanitärbereich tätig. Während kurzer Zeit war er im Jahr 2001 als Vertreter einer holländischen Düngemittelfirma in der Schweiz tätig. Davon abgesehen bestand und besteht sein Einkommen in erster Linie aus der ihm zugesprochenen Invalidenrente sowie den ihm zudem ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was angesichts seiner wenig erfreulichen Jugendzeit nicht ganz selbstverständlich ist und sich deshalb leicht strafmindernd auswirkt. Die Strafempfindlichkeit ist trotz gewissen gesundheitlichen Beschwerden neutral zu werten. Der Umgang mit dem Beschuldigten im Strafverfahren war nicht ganz einfach, wie es sich wie erwähnt schon aus dem Polizeirapport ergibt (oder auch aus dem Nachtragsrapport vom 24.02.2014, AS 104 ff.). Dies ist einerseits auf seine feste Überzeugung, das Betäubungsmittelrecht sei verfassungswidrig, und andererseits auf seine Jugend, die ihn der staatlichen Autorität misstrauisch gegenüber treten lässt, zurückzuführen. Dementsprechend sind weder Reue noch Einsicht zu verzeichnen. Im Übrigen hat er sich aber grundsätzlich kooperativ verhalten und glaubhafte Angaben gemacht. Vor dem Berufungsgericht trat er sachlich und glaubhaft auf. Deutlich strafmindernd zu würdigen ist insbesondere auch sein Geständnis hinsichtlich der Weitergabe von Hanfprodukten an C.___. Die Täterkomponenten wirken sich damit deutlich strafmindernd aus, so dass die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren ist.

Bereits die Vorinstanz hat die unerklärlich lange Verfahrensdauer beanstandet. Mittlerweile sind mehr als 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen, was beim vorliegenden Wohlverhalten des Beschuldigten zur Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und der entsprechenden Strafmilderung führt. Zu konstatieren ist aber auch eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots: Die ursprüngliche Eröffnungsverfügung erging am 20.04.2012 (AS 121). Die Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung der festgestellten Pflanzen und Geräte erfolgten am 15.05.2012. An diesem Tag wurden auch sämtliche ersten Einvernahmen durchgeführt. Es erfolgte sodann eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme, über welche am 18.06.2012 entschieden wurde (AS 181 ff.). Am 08.08.2012 wurde die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses in Bezug auf die damals noch beschuldigte C.___ erlassen (AS 205). Die entsprechende Einstellungsverfügung erging am 13.11.2012 (AS 248 ff.). Sie wurde im Entschädigungspunkt angefochten. Das Obergericht des Kantons Solothurn entschied über die Beschwerde mit Urteil vom 07.02.2013 (AS 284 ff.). Eine gegen das Urteil gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 13.06.2013 durch das Bundesgericht beurteilt (AS 297 ff.). Am 25.10.2013 und somit mehr als ein Jahr nach erfolgter erster Befragung, wurde in Form des Ermittlungsauftrags vom 25.10.2013 (erneute Befragung des Beschuldigten zum Eigenkonsum; vgl. AS 384.1) die Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___ weitergeführt. Nachdem die entsprechende Einvernahme bereits am 24.02.2014 ergebnislos geblieben war, erfolgte der nächste Schritt im Verfahren erst am 06.03.2015 und damit erneut deutlich mehr als ein Jahr später, durch die Anordnung der Nachwägung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie der Vornahme von weiteren Abklärungen bezüglich der sichergestellten Waffen (AS 395). Die bereinigte Eröffnungsverfügung wurde am 14.08.2015 erlassen und der Abschluss der Untersuchung wurden am 14.09.2015 mitgeteilt. Die Anklageschrift datiert vom 27.01.2016. Damit sind mehrere und teilweise grobe Verstösse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO zu verzeichnen. Wie der Beschuldigte angab, litt er unter dem laufenden Strafverfahren (AS 531). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil 6B_140/2011 vom 17.05.2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat ausschliesslich die Staatsanwaltschaft die erheblichen Verfahrensverzögerungen zu verantworten, so dass es angesichts des geringen Verschuldens und der Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe gerechtfertigt erscheint, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

VIII. Einziehung

1. Sicherungseinziehung

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Der Berufungskläger verlangt die Herausgabe des Lüftungsfilters für Raum 13. Dieser Lüftungsfilter wurde in einem Kellerraum beschlagnahmt und damit nicht in einem der beiden Räumlichkeiten, in denen die Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Allerdings fanden sich im Keller diverse Materialien und Gerätschaften, die für den Einsatz in der Aufzuchtanlage vorgesehen waren wie 18 Glühbirnen zu –Dampflampen, 240 Liter Dünger, ein Vorschaltgerät mit Dampflampen, ein Filter für Lüftung, der fragliche Lüftungsfilter, diverse Ventilatoren, ein Lüftungsrohr etc. (AS 084 f.). Es ist offensichtlich, dass diese Gerätschaften, und damit auch der fragliche Lüftungsfilter zum Einsatz in den Indooranlagen bestimmt waren, wie dies auch die Vorinstanz auf US 35 festgestellt hat. Es ist gerichtsnotorisch, dass insbesondere auch Filter- und Belüftungsanlagen für den Hanfanbau benötigt werden und dort Verwendung finden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der Aussage des Beschuldigten, dass er seine gesundheitlichen Probleme mit einiger Wahrscheinlichkeit auch weiterhin durch Hanfkonsum behandeln werde (AS 548, Z. 88 ff.), muss davon ausgegangen, dass die sichergestellten Geräte – und damit auch der Lüftungsfilter – zum Betrieb einer Hanfanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für diesen Zweck verwendet würden, sollten diese dem Beschuldigten zurück gegeben werden. Dies gilt erst recht nach seiner Aussage vor Obergericht, wonach er weiterhin Cannabis konsumiere, aber wegen fehlender Finanzen auf die Errichtung einer neuen Hanf-Indooranlage verzichten müsse. Da kämen ihm solche Bestandteile gelegen. Unter diesen Umständen liegt eine hinreichende Gefährdung im Sinne von Art. 69 StGB vor und es ist mit der Vorinstanz die Einziehung der Geräte auch unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie verhältnismässig. Da aufgrund der polizeilichen Fotodokumentation (vgl. CD-ROM, AS 17) nicht angenommen werden kann, dass die Geräte bei einem Verkauf einen wirtschaftlichen Nettoerlös (nach Abzug des Aufwands für den Verkauf) generieren würden, ist die Vernichtung des Lüftungsfilters anzuordnen.

2. Einziehung von Vermögenswerten

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB sind die sicher gestellten EURO 135.00 bzw. der damalige Gegenwert von CHF 158.55 einzuziehen und zur teilweisen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden.

IX. Kosten und Entschädigungen

1.    Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. Der Beschuldigte hatte in Bezug auf den Vorhalt des Verstosses gegen das Waffengesetz, von  welchem er freigesprochen worden ist, keine staatlichen Zwangsmassnahmen hinzunehmen, die allenfalls eine Entschädigung für Nachteile in Form einer Genugtuung rechtfertigen würden. Eine Schadenersatzforderung wurde weder beziffert noch begründet und kann folglich auch nicht beurteilt werden.

2.    Kosten

2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat die Verfahrenskosten, die grösstenteils aus den Kosten für die Lagerung der beschlagnahmen Hanfprodukte und Gerätschaften bestehen, mit CHF 9‘300.00 (abzüglich die eingezogenen CHF 158.55) dem Beschuldigten und mit CHF 7‘000.00 dem Staat auferlegt. Dabei wurde – nebst dem Freispruch von C.___ – angemessen berücksichtigt, dass das Verfahren ungebührlich lange gedauert hat, was nebst der (noch andauernden) Weigerung des Beschuldigten, sein Einverständnis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen, zu den hohen Kosten geführt hat. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist somit zu bestätigen.

Demnach sind die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten bis 30.06.2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen, Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total CHF 16‘300.00, wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:

CHF 9‘300.00 abzüglich CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___.

CHF 7‘000.00 durch den Staat Solothurn.

2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger mit seinem Hauptantrag auf Freispruch grundsätzlich unterliegt, von einer Strafe aber Umgang genommen wird, sind ermessensweise dem Berufungskläger und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3‘000.00 festgesetzt, zuzüglich der Kanzleikosten belaufen sich die Grundkosten des Berufungsverfahrens auf CHF 3‘050.00. Dazu kommen die Kosten für die Lagerung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, welche der Beschuldigte zufolge Unterliegens mit seinem Antrag auf deren Herausgabe zu 100 % zu bezahlen hat.

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich Kanzleikosten CHF 3‘050.00, je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem Staat auferlegt. A.___ hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände anfallenden zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich zu bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt.

Es haben zu bezahlen:

Staat               CHF 1‘525.00

A.___  CHF 3‘274.60, zuzüglich die bis zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten

3.    Entschädigung des amtlichen Verteidigers / Rückforderung

3.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19.07.2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor erster Instanz auf total CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon bereits CHF 2‘570.60 ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde zur Zahlung durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, angeordnet.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

3.2 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17,5 Stunden geltend. Davon entfallen über 8 Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Fringeli verteidigte den Beschuldigten bereits vor erster Instanz, der Fall barg im Berufungsverfahren keine neuen Aspekte, das Plädoyer dauerte knapp zehn Minuten, so dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung ermessensweise mit 4 Stunden zu veranschlagen ist. Demnach wird der Vorbereitungs-Aufwand um 4 Stunden gekürzt. Weiter ist eine halbe Stunde zu streichen, die dem Verteidiger bereits von der Vorinstanz für die Nachbearbeitung und hiermit indirekt für das Berufungsverfahren zugesprochen worden ist. Für die Berufungsverhandlung ist dem Verteidiger eine zusätzliche Stunde zu vergüten. Per Saldo wird somit ein Arbeitsaufwand von 14 Stunden vergütet. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar somit auf CHF 2‘520.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 178.30 und die Mehrwertsteuer von CHF 215.85, total CHF 2‘914.15, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser Kosten (CHF 1‘457.05) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Der amtliche Verteidiger machte keine Nachforderung geltend.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG; Art. 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 69 und 70 StGB; Art. 31 Abs. 3 WG; Art. 135, 267, 379 ff., 398 ff., 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurde A.___ vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

2.    A.___ hat sich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 19. Juli 2009 bis 15. Mai 2012, schuldig gemacht.

3.    Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 ist der folgende beschlagnahmte Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Präzisionswaage Dipse XL 5000 (Inhaber: A.___) (HD-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

5.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, deren Vernichtung angeordnet wurde:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Schachtel mit leeren Kaffee-Verpackungen (Inhaber: A.___) (HD-Nr. 35)

Polizei Kanton Solothurn

3

Hanfmühle (aus Wohnzimmer, Holzschrank links; Inhaber: A.___) (HD-Nr. 24)

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfmühle (aus Schlafzimmer Nr. 2, Schreibtisch; Inhaber: C.___) (HD-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

1

Gerät zum Sieben von Hanfblüten (aus Wohnzimmer, Holzeinbauschrank; Inhaber: A.___) (HD-Nr. 26)

Polizei Kanton Solothurn

23 Gramm

Haschisch (auf Schreibtisch im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 1), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

77 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 3), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

123 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, aus oberster Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 4), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

105 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten in 3 Säcklein, vakuum-verpackt, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 5), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

774 Gramm

Marihuana (vakuum-verpackt in 3 Säcklein, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 6), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Haschisch (2 vakuum-verpackte Haschisch-Platten, aus unterer Schublade des Schreibtischs im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 7), vgl. pag. 113

Polizei Kanton Solothurn

28 Gramm

Haschisch (vakuum-verpackte Haschisch-Platte, in Trainerhose auf Stuhl im Schlafzimmer Nr. 2) (HD-Nr. 8), vgl. pag. 086

Polizei Kanton Solothurn

217 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit Blütenständen, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 11), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

129 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in Plastiksack vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 12), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

141 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, in Eimer vor Regal in Dachgeschoss Raum 3) (HD-Nr. 13), vgl. pag. 087

Polizei Kanton Solothurn

1‘225 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Stuhl, in einem kleinen Fass) (HD-Nr. 14), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

303 Gramm

Hanf (Pflanze, getrocknet mit Blütenständen, aus Wohnzimmer, Schrank, 3 Stück, in Zellophan eingewickelt) (HD-Nr. 15), vgl. pag. 114

Polizei Kanton Solothurn

30 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, in Dose auf Schreibtisch) (HD-Nr. 16), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

17.5 Gramm

Hanf-Harz-Pulver (aus Wohnzimmer, Schrank, in einem Glas) (HD-Nr. 17), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solohturn

120 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, vor dem Schrank am Boden, in einem Eimer) (HD-Nr. 18), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1.9 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, in einem Minigrip) (HD-Nr. 19), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

1

Aschenbecher mit Joint-Resten (aus Wohnzimmer, Tisch) (HD-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

5 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Holzschrank links, in einer Dose) (HD-Nr. 25), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

7 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Salon-Tisch, Dose mit Hanfblüten und Kleinmenge Haschisch) (HD-Nr. 27), vgl. pag. 089

Polizei Kanton Solothurn

3.4 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Wohnzimmer, Schreibtisch, vakuumverpackt, in Keramikdose) (HD-Nr. 30), vgl. pag. 090

Polizei Kanton Solothurn

1‘118 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Zimmer 8, zerkleinerte Hanfblüten in einem Eimer) (HD-Nr. 36), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

516 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten, aus Zimmer 8, Hanf zerkleinert) (HD-Nr. 37), vgl. pag. 091

Polizei Kanton Solothurn

1

Hanfindooranlage bestehend aus (vgl. pag. 083 ff.): -       3 Dampflampen mit Vorschaltgerät, Marke Leven Berger, 250W (aus Raum 1, OG); -       2 Vorschaltgeräte zu Dampflampen, Marke APF, 600 W (aus Raum 3, OG); -       4 Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 3, OG); -       3 Lüftungsfilter, Länge 500 mm, Durchmesser 100 mm (aus Raum 1, OG); -       2 Wasserpumpen, Marke Eheim (aus Raum 1, OG); -       8 angefangene Düngerflaschen, 1l und 0.5l Flaschen (aus Raum 1, OG); -       1 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 1, OG); -       3 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 4, OG); -       4 diverse Filter für Lüftung, diverse Längen, Durchmesser 100 mm (aus Raum 4, OG); -       1 Dampflampe, Marke unbekannt (aus Raum 4, OG); -       18 Glühbirnen zu Dampflampen, Marke unbekannt (aus Raum 15, Keller); ca. 240l Dünger, diverse Produkte (aus Raum 15, Keller); -       Vorschaltgerät mit Dampflampen, Marke APF, 600W (aus Raum 13, Keller); -       1 Filter für Lüftung, Länge 400 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       1 Ventilator, Modell Stand (aus Raum 13, Keller); -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Lüftungsrohr mit Filter und Bogen, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       Elektrogerät, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Heizelement mit Lüftungsrohr, Länge 700 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller); -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller); -       1 Standventilator, Modell Tisch (aus Raum 13, Keller); -       1 Lüftungsfilter, Länge 750 mm, Durchmesser 200 mm; -       1 Einbauventilator, Marke unbekannt (aus Raum 13, Keller.  

Polizei Kanton Solothurn

6.    Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und ist zu vernichten:

-       1 Lüftungsfilter mit Anschluss, Länge 1000 mm, Durchmesser 150 mm (aus Raum 13, Keller).

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurden die sichergestellte Pistole Hope Cal. 7.65 plus Magazin und 25 Patronen (HD-Nr. 28) sowie die ebenfalls sichergestellte Pistole FN plus 2 Magazine und 22 Patronen (HD-Nr. 29), beide Waffen in Aufbewahrung bei der Polizei Kanton Solothurn, zum Entscheid über eine allfällige Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetztes der Polizei Kanton Solothurn überlassen.

8.    Die bei A.___ beschlagnahmten CHF 158.55 (= Umrechnung von EUR 135.00) werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

9.    Sämtliche Entschädigungsbegehren von A.___ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

10.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Juli 2016 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das Verfahren vor erster Instanz auf total CHF 7‘279.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft davon bereits CHF 2‘570.60 ausgezahlt worden waren. Der Rest von CHF 4‘708.70 wurde zur Zahlung durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, angeordnet.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

11.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, auf total CHF 2‘914.15 festgelegt (Honorar CHF 2‘520.00, Auslagen CHF 178.30, MwSt CHF 215.85), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er die Hälfte dieser Kosten (CHF 1‘457.05) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren).

12.  Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, zuzüglich Lagerungskosten bis 30. Juni 2016 bei [...]von CHF 9‘331.20, IT-Auswertungen, Betäubungsmittelanalyse, Gerichtsauslagen von CHF 12‘300.00, total CHF 16‘300.00, sind wie folgt zu bezahlen bzw. zu tragen:

-       CHF 9‘300.00 abzüglich CHF 158.55 (vgl. Ziff. 8 hievor) und somit noch CHF 9‘141.45 durch A.___

-       CHF 7‘000.00 durch den Staat Solothurn.

13.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, zuzüglich Kanzleikosten CHF 3‘050.00, werden je hälftig (CHF 1‘525.00) A.___ und dem Staat auferlegt. A.___ hat zudem die bis zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände anfallenden zweitinstanzlichen Lagerungs- und Vernichtungskosten vollumfänglich zu bezahlen. Diese belaufen sich bis zum Urteilsdatum auf CHF 1‘749.60. Der Restbetrag der bis zur Vernichtung noch anfallenden Kosten wird A.___ zu gegebener Zeit mit separater Verfügung mitgeteilt und in Rechnung gestellt. Demnach haben zu bezahlen:

Staat                     CHF 1‘525.00

A.___                    CHF 3‘274.60, zuzüglich die bis zur Vernichtung noch anfallenden Lagerungs- und Vernichtungskosten

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Fröhlicher

STBER.2016.59 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.04.2017 STBER.2016.59 — Swissrulings