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Solothurn Obergericht Strafkammer 05.07.2017 STBER.2016.54

5. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,252 Wörter·~1h 11min·3

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Privatberufungsklägerin

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

B.___ verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter

betreffend     Schändung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-         Für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin C.___, in Begleitung zweier Rechtspraktikanten.

-         B.___, Beschuldigter.

-         Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger.

-         A.___, Privatberufungsklägerin.

-         Andrea Stäuble Dietrich, Vertreterin der Privatberufungsklägerin.

-         D.___, Zeugin.

-         E.___, Zeuge.

-         Eine Pressevertreterin.

-         Diverse Zuhörer.

-         [...], Systemadministration.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der Verhandlung. Angefochten sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2016. Mit diesem Urteil sei der Beschuldigte vom Vorhalt der Schändung freigesprochen und es sei die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen worden. Die Privatklägerin habe gegen dieses Urteil die Berufung erhoben und verlange die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen Schändung sowie die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte hätten kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Am 28. Juni 2017 sei vorgängig durch ihn als Instruktionsrichter die Befragung einer Zeugin durchgeführt worden. Die Parteivertreter/-innen hätten daran teilgenommen und der Protokollauszug der Gerichtsschreiberin sei den Parteien zugestellt worden.

Es sei vorgesehen, nach allfälligen Vorfragen die Privatklägerin als Auskunftsperson ohne Anwesenheit des Beschuldigten zu befragen. Dieser könne in einem Nebenraum mit Bild und Ton die Befragung mitverfolgen. Der amtliche Verteidiger könne sich während der Befragung im Saal aufhalten oder im Nebenraum. Er könne dann jeweils hier im Saal allfällige Ergänzungsfragen stellen. Auf Wunsch der Privatklägerin würden ihr die Fragen des Gerichts durch Frau Lamanna gestellt (die Vertreterin der Privatklägerin hat nichts dagegen einzuwenden, dass Anschlussfragen auch von Männern gestellt werden könnten). Anschliessend sei eine erste Befragung des Beschuldigten und dann diejenigen der beiden Zeugen vorgesehen. Schliesslich sei die abschliessende Befragung des Beschuldigten geplant.

Die Staatsanwältin hat weder Vorfragen noch Bemerkungen zum Verhandlungsablauf. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt den Ausschluss der Öffentlichkeit, da es um eine Straftat gegen die sexuelle Integrität gehe. Die Privatklägerin habe ein besonderes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss. Der amtliche Verteidiger gibt zu Handen der Staatsanwaltschaft die Kostennote ab und reicht Unterlagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Anreise in die Schweiz ein. Er beantragt die Dispensation seines Mandanten von der mündlichen Urteilseröffnung, da dieser am Freitag wieder arbeiten sollte und er eine weite Reise habe. Den Entscheid über den beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit stellt er ins Ermessen des Gerichts. Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Stellungnahme dazu.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Antrag werde teilweise gutgeheissen. Das Anliegen sei verständlich, obwohl die Privatklägerin geltend mache, nichts von der angeblichen Tat zu wissen und sie deshalb an sich über nichts Intimes aussagen müsse. Für die Dauer ihrer Befragung sei die Öffentlichkeit daher auszuschliessen, nicht aber während der restlichen Verhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung.

Anschliessend erfolgt die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson (nach entsprechender Belehrung), während sich der Beschuldigte in einem Nebenraum aufhält, wo er die Befragung mit Bild und Ton mitverfolgen kann. Der amtliche Verteidiger nimmt im Anschluss daran Rücksprache mit seinem Mandanten, verzichtet aber auf weitere Fragen. Nach der Befragung verlässt die Privatklägerin den Saal. In der Folge werden die beiden Zeugen – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt, zuerst D.___, dann E.___. Schliesslich erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___:

1.    B.___ sei der Schändung schuldig zu erklären, begangen am 31. März 2013, zum Nachteil von A.___.

2.    Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Er sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4.    Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bischofszell/TG vom 18. Dezember 2012 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen.

5.    Die bei der Geschädigten beschlagnahmten Gegenstände (Kleidungsstücke, Pflaster, Taschentücher) seien nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, sofern die Geschädigte nicht innert 30 Tagen die Herausgabe verlange.

6.    Die polizeilich sichergestellte Winterjacke sei nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, sofern der Beschuldigte nicht innert 30 Tagen die Herausgabe verlange.

7.    Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.

8.    Das Honorar der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen.

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich:

1.    Die Ziffern 1, 4, 6, 8 (2. Satz) und 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei wegen Schändung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'094.15 nebst Zins von 5 % auf CHF 1'539.55 seit 2. April 2013, auf CHF 471.20 seit 26. August 2013, auf CHF 1'032.50 seit 25. November 2013, auf CHF 937.00 seit 12. November 2015 und auf CHF 63.25 seit 19. Dezember 2015 zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 nebst Zins von 5 % seit 31. März 2013 zu bezahlen.

5.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für beide Instanzen sei gemäss den beiden eingereichten Kostennoten festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar gemäss Kostennote zu bezahlen.

6.    Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 sei zu bestätigen.

2.    Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen.

3.    Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 247.00 zuzusprechen.

4.    Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Solothurn zu übernehmen und die eingereichte Kostennote der amtlichen Verteidigung zu genehmigen.

Auf eine Replik wird verzichtet.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er sei froh, wenn es vorbei sei.

Im Anschluss daran bewilligt der Präsident das Dispensationsgesuch des Beschuldigten für die mündliche Urteilseröffnung. Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 6. Juli 2017, 16.30 Uhr, wird der Privatklägerin (und deren Eltern), den Parteivertretern sowie der Pressevertreterin das Urteil vom Präsidenten in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet. Am Schluss wird den Parteivertretern die Urteilsanzeige schriftlich abgegeben.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen dem Vorhalt der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, begangen am 31. März 2013 zwischen 01.00 bis 07.30 Uhr in [...], zum Nachteil von A.___. Der Beschuldigte soll die zum Widerstand unfähige Geschädigte in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen missbraucht haben.

2. Am 26. April 2016 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.    Der Beschuldigte B.___ hat sich der Schändung, angeblich begangen am 31.03.2013, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.    Die polizeilich sichergestellte Winterjacke Marke «Energie» ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).

3.    Die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände sind der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).

-         1 Tanga

-         1 Damenbluse, rot, Marke «H&M»

-         1 Hose, schwarz, Marke «ZW»

-         1 Strumpfsocke, braun, rechts

-         1 Strumpfsocke, braun, links

-         1 Pflasterstück, braun

-         1 Päckli Taschentücher, Marke «Solo Premium».

4.    Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

5.    Die ordnungsgemäss vorgeladene Zeugin D.___, …, wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit Fr. 200.00 gebüsst.

6.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___ eine Entschädigung von CHF 336.00 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 auszurichten.

7.    Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, …, wird auf CHF 7‘635.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

8.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, …, wird auf CHF 7‘311.00 (inkl. 8% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘264.50 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

3.1 Gegen dieses Urteil erhob die Privatklägerin A.___ die Berufung. Sie verlangt die Aufhebung von Ziff. 1. 4, 6, 8 (2. Satz) und 9 des angefochtenen Urteils und es sei der Beschuldigte wegen Schändung schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt zu bestrafen und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel gegen den Freispruch und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Sie beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung, soweit sie sich gegen die Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte.

3.3 Der Beschuldigte beantragte ebenfalls das Nichteintreten auf die Berufung, soweit sich dies gegen die Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils richte. Auf eine Anschlussberufung verzichtete er.

4. Mit Verfügung der Strafkammer vom 26. Oktober 2016 wurden die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Privatklägerin auch für das Berufungsverfahren bestätigt. Es wurden (betreffend die Ziffern 6 und 9 des erstinstanzlichen Urteils) die Parteien darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen je nach Ausgang des Verfahrens selbständig regelt (Art. 428 Abs. 3 StPO), weshalb sich die Frage nach der Legitimation der Privatberufungsklägerin nicht stellt.

5. Am 28. Juni 2017 wurde durch den Instruktionsrichter des Berufungsgerichts eine vorgängige Zeugenbefragung in Anwesenheit der Parteivertreterinnen und des Parteivertreters durchgeführt.

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1. Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte und die Privatklägerin hatten sich über eine Kontaktseite für Models auf Facebook kennengelernt und sich für den 30. März 2013 im Disco Club [...] in Zürich verabredet. Die Privatklägerin war mit ihren Kolleginnen dorthin gegangen und sie hatte dort den Beschuldigten getroffen. Sie hatten im Verlaufe des Abends losen Kontakt. Im Verlaufe des Abends fühlte sich die Privatklägerin, offenbar zufolge Alkoholkonsums, zusehends unwohl und sie musste sich übergeben. Der Beschuldigte nahm in der Folge die Privatklägerin mit zu sich in seine Wohnung in [...]. Sie waren dorthin von einer Kollegin des Beschuldigten, D.___, chauffiert worden. Am Morgen des 31. März 2013 erwachte die Privatklägerin im Bett des Beschuldigten, mit ihm an ihrer Seite. Sie entfernte sich aus der Wohnung in Richtung Bahnhof [...], wo sie eine Drittperson um ein Telefon bat (der Akku ihres Telefons war leer) und damit ihren Vater anrief. Sie fuhr anschliessend mit dem Zug nach [...], wo sie ihren Vater traf und mit diesem zusammen ins Kantonsspital [...] ging, wo die zur Abklärung eines allfälligen Sexualdelikts notwendigen Tests durchgeführt wurden. Das KS [...] setzte die KaPo [...] in Kenntnis über diese Abklärungen. Die Privatklägerin wurde am 31. März 2013 erstmals polizeilich befragt. Am 1. April 2013 wurde an der Wohnadresse des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurde dabei die Unterhose (Tanga) der Privatklägerin auf dem Fussboden unter dem Bett sichergestellt. Der Beschuldigte hatte anfangs Sexualkontakte mit der Privatklägerin bestritten bzw. ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können, in einer späteren Aussage vor der Staatsanwältin korrigierte er seine Aussage und gab an, er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.

2. Der bestrittene Sachverhalt

Die einzige umstrittene Frage zum vorliegenden Sachverhalt ist die, in welchem Zustand sich die Privatklägerin zur Zeit der sexuellen Kontakte im Bett des Beschuldigten befand: Ob sie in der Lage gewesen war, einzuwilligen oder nein zu sagen, was vom Beschuldigten bejaht (sie habe vier Mal gekotzt, dann Wasser getrunken, dann sei es ihr in der Wohnung wieder besser gegangen, sie habe normal geredet, AS 157), aber von der Privatklägerin klar verneint wird (sie könne sich an gar nichts erinnern, sie habe es am Morgen merkwürdig gefunden, keine Unterhose zu tragen, AS 115). Und sollte diese Frage verneint werden, ist weiter zu prüfen, ob dieser Zustand der Privatklägerin für den Beschuldigten erkennbar war.

3. Die Aussagen der Privatklägerin

3.1 In der polizeilichen Befragung vom 31. März 2013 (AS 108 - 120) schilderte sie, der Beschuldigte habe sie danach gefragt, mit ein paar Kolleginnen in diesen [...] Club nach Zürich zu kommen, zu einer Geburtstagsparty des Clubbesitzers. Sie hätten die VIP Lounge benützen können, wo es Getränke zur Selbstbedienung gegeben habe. Sie habe 2 - 3 Gläser Wodka Redbull getrunken. Sie sei dann noch kurz tanzen gegangen und dann wisse sie nichts mehr (AS 110 F 10). Ihre Erinnerung gehe bis etwa 01:00/01:30 Uhr. In den Club sei sie um ca. 23:00 Uhr gekommen. Sie sei dann am Morgen zwischen 07:30 und 09:00 Uhr erwacht, habe die Wohnung sofort verlassen, sei mega schockiert gewesen, habe Angst gehabt, habe sich eine Jacke geschnappt, die ihr nicht gehört habe und habe die Wohnung verlassen. Sie sei angezogen gewesen, aber ohne Unterhosen. Diese habe sie aber am Abend zuvor getragen. Sie sei in einem Bett oder auf einer Matratze erwacht. Sie habe vorerst nicht gewusst, in welcher Wohnung sie sei. Sie habe dann eine Kollegin angerufen, die ihr gesagt habe, sie sei mit B.___ (dem Beschuldigten) mitgegangen. Sie habe diesen dann angerufen und der habe ihr gesagt, sie habe bei ihm übernachtet, weil es ihr nicht gut gegangen sei und er nicht gewusst habe, wo sie wohne. Den Beschuldigten kenne sie ca. seit Weihnachten, über Facebook (FB). Er habe eine Model-Agentur und er habe sie einmal angefragt wegen einem Modeljob, den sie aber nicht angenommen habe. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm gehabt, sie seien sich an diesem Abend zum ersten Mal wirklich begegnet. Sie habe an jenem Morgen seine Wohnung fluchtartig verlassen, weil sie schockiert gewesen sei und Angst gehabt habe. Sie sei an einem fremden Ort gewesen, habe keine Ahnung gehabt, wo sie sei und sie habe keine Unterhose mehr getragen. Auf dem Bahnhof [...] sei sie mit leerem Akku ihres Natels gesessen und habe geweint. Es habe sich dann eine junge Frau namens [...], eine Deutsche, um sie gekümmert. Diese habe ihr gesagt, sie sei selbst ein Vergewaltigungsopfer, sie solle ein Spital aufsuchen. Sie seien zusammen Zug gefahren und hätten dann noch einen Kaffee getrunken.

3.2 Am 11. März 2014 erfolgte die Befragung der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft (AS 142 - 152), in Anwesenheit ihres Vaters, ihrer Vertreterin und des Verteidigers des Beschuldigten. Sie sei an jenem Abend mit drei Kolleginnen ins [...] gegangen. Mit B.___, der mit zwei Frauen gekommen sei, hätten sie sich vor dem Club getroffen. Sie hätten dank dem Beschuldigten in die Lounge gehen können, wo es gratis Getränke gegeben habe. Während dem Aufenthalt dort habe sie nur kurz mit dem Beschuldigten gesprochen; soweit sie sich erinnere, sei sie dann nur noch mit ihren Kolleginnen unterwegs gewesen. Sie erinnere sich, zwei Gläser Wodka Redbull getrunken zu haben, dann habe sie noch mit den beiden Kolleginnen des Beschuldigten gesprochen, etwa um halb eins, das sei das Letzte, woran sie sich erinnere. Sie erinnere sich noch an einen Toiletten-Aufenthalt und dass sie auch getanzt hätten. Sie habe keine Drogen oder Medikamente genommen. Sie erinnere sich auch nicht daran, sich mehrmals übergeben zu haben. Auf Vorhalt der BAK-Bestimmung von 1.41 bis 2.65 Promille: Sie wisse nicht, wie sie zu so viel Alkohol gekommen sei, sie erinnere sich nur an die 2 - 3 Gläser. Es könne sein, dass sie mehr getrunken habe und sich einfach nicht mehr erinnere (AS 146 Z. 163f.). Es könne aber auch sein, dass man sie später einfach abgefüllt habe.

Als sie erwacht sei, sei sie zuerst ziemlich erschrocken, sie habe nicht gewusst, wo sie sei. Sie sei im Bett erwacht, sie habe sich gar nicht richtig umgeschaut. Sie sei so erschrocken, dass sie einfach raus gewollt habe. Sie habe zuerst gemeint, alleine zu sein, glaube aber, er (der Beschuldigte) sei neben ihr gelegen. Sie habe nicht mit ihm gesprochen. Sie habe das Bild im Kopf, dass er geschlafen habe, sie habe aber nicht realisiert, wer das sei. Sie sei sofort aufgestanden und habe ihre Sachen gesucht, aber nur das Handy gefunden. Sie sei noch auf die Toilette gegangen und habe festgestellt, dass sie keine Unterwäsche getragen habe. Sie habe sich das Schlimmste vorgestellt, weil sie ja an einem Ort aufgewacht sei, den sie nicht gekannt habe und an den sie überhaupt keine Erinnerung gehabt habe.

Wenn ihr gesagt werde, dass es nach den Feststellungen des IRM keine Hinweise dafür gebe, dass der stattgefundene Geschlechtsverkehr gewaltsam stattgefunden hätte, könne sie nur sagen, dass sie gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren, wenn sie nicht einmal wisse, was passiert sei. Sie gehe davon aus, sie sei reglos dagelegen. Sie denke nicht, dass ihr Einverständnis jemals dagewesen sei.

Es sei die Begegnung mit der Frau [...] auf dem Bahnhof gewesen, welche sie dazu motiviert habe, ins Spital zu gehen. Sonst wäre sie wohl einfach nach Hause gegangen, weil sie sich geschämt habe.

Sie habe ab ca. 01:00 Uhr nicht einfach Erinnerungslücken, sondern ein totales Blackout. Sie habe auch keine Erinnerung daran, wie sie für die Fotos posiert habe, die sie dann auch auf ihrem Handy gefunden habe (u.a. mit einem Topsecret-Model). Sie habe ihre Tasche und ihre Jacke an jenem Abend im Club zurückgelassen, ihr Vater habe diese dann später dort geholt.

Sie habe nach diesem Vorfall eine HIV-Profilaxe genommen, was während etwa drei Monaten zu starken Nebenwirkungen (Übelkeit und Erbrechen) geführt habe. Es sei ihr auch psychisch schlecht gegangen, ihr Selbstwertgefühl habe sehr gelitten. Sie habe aber keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Heute gehe es ihr eigentlich wieder ganz gut.

3.3 Vor der Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin (AS 432 - 436), wie sie den Beschuldigten über FB kennengelernt und an jenem Abend vor dem Club dann getroffen habe. Sie hätten auf ihn warten müssen, um hineinzukommen. Sie seien dann immer in der Lounge gewesen, sie habe mit ihm nur einen kurzen Schwatz gehabt, sonst sei sie mit ihren Kolleginnen zusammen gewesen. Es habe frei Getränke gegeben, sie hätten sich bedienen können. Sie führte vorerst aus, 2 - 3 Gläser Wodka Redbull getrunken zu haben, relativierte dann, sie könne nicht genau beurteilen, wann und wieviel sie getrunken habe (AS 434 Z. 71f.) und räumte schliesslich ein, an diesem Abend so viel getrunken zu haben, weil sie Liebeskummer gehabt habe und ein wenig verzweifelt gewesen sei (AS 434 Z. 88f.). Sie könne sich nicht erinnern, aus dem Club gegangen zu sein, erbrochen zu haben und in seine Wohnung gefahren zu sein. (Auf F ihrer Anwältin): Die Jetons der Garderobe habe sie in ihrer Hosentasche gehabt, auch denjenigen von Frau G.___. Sie habe am Morgen eine Bluse angehabt, ihr Slip habe gefehlt. Auf der Kleidung habe es nicht Erbrochenes gehabt. Auf der Bluse habe es weisse Flecken gehabt. Auf die Frage des Verteidigers des Beschuldigten, ob es nicht sein könne, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, hatte sie zu Protokoll gegeben, nein, sie hätte sich nie darauf eingelassen. Sie habe einmal einen «One-Night-Stand» mit jemandem gehabt, den sie schon lange gekannt habe.

3.4 Vor Obergericht führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten vorher eigentlich nicht gekannt. Sie habe über Facebook mit ihm Kontakt gehabt. Er habe Modeschauen organisiert und sie habe «gemodelt». Sie habe von ihm Einladungen für Partys erhalten. An dem besagten Abend habe sie gedacht, weshalb nicht hinzugehen, so kämen sie gratis rein. Sie habe eh mit einer Freundin in den Ausgang gehen wollen. Dort habe sie ihn das erste Mal gesehen. Auf den Einwand, sie habe mal gesagt, sie habe ihn bereits einmal kurz gesehen, meinte sie, das könne sein, an einer Modeschau, aber sie habe nicht mit ihm gesprochen. Er habe gewusst, dass sie nicht allein komme, da sie die Namen ihrer Freundinnen vorher für die Gästeliste habe angeben müssen. Im Club, am Anfang, habe sie mit ihm Smalltalk betrieben, er sei nicht aufdringlich gewesen und sie habe nicht den Eindruck gehabt, es sei ein Interesse von ihm für sie vorhanden. Sie hätten sich dann schnell voneinander getrennt.

Sie habe nicht gemerkt, dass sie zu viel getrunken habe. Sie habe zwei Gläser Wodka-Redbull getrunken. Am Morgen nachher habe sie auch nicht das Gefühl eines Katers gehabt. Sie habe damals selten getrunken. Am Anfang des Studiums an Studentenpartys schon zwei/drei Bier. Zur Zeit des Vorfalls sei ihr damaliger Freund für einen Sprachaufenthalt weg gewesen und deshalb sei sie vermehrt zu Hause gewesen. Es sei der erste Abend gewesen, an dem sie wieder unter Leute gegangen sei. 

Sie habe nach dem Verlassen des Clubs keine Erinnerungen, auch jetzt nicht. Sie sei orientierungslos erwacht, an einem unordentlichen, unbekannten Ort. Sie habe nicht gewusst, was passiert sei. Sie sei auf die Toilette gegangen und dort sei ihr aufgefallen, dass sie keine Unterhose trage. Sie habe ihre Sachen gesucht und nur das Handy gefunden. Dann sei sie gegangen. Draussen habe sie sich zu orientieren versucht. Sie sei auf den Bahnhof gegangen, in einem Schockzustand, und habe auf den Zug gewartet. Sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie nicht wisse, wo sie sei. Ein älteres Paar habe ihr nicht helfen wollen. Dann sei eine junge Frau gekommen, [...], welche ihr ein Taschentuch gegeben habe. Sie habe nur geweint und habe nicht gewusst, was passiert sei. [...] habe ihr empfohlen, ins Spital zu gehen. Ihr sei auch mal so etwas passiert, eine Vergewaltigung, habe sie gesagt. Sie sei zuerst sehr schockiert gewesen. Mit dem Natel von [...] habe sie ihren Vater angerufen, der sie dann in […] abgeholt habe und mit dem sie anschliessend ins Spital gegangen sei. Durch ihre Freundin habe sie dann erfahren, dass sie mit dem Beschuldigten habe zusammen gewesen sein können, weshalb sie ihn angerufen habe. Er habe ihr gesagt, er habe sie zu sich genommen, weil sie so betrunken gewesen sei, sie habe nicht mehr laufen können. Er habe ihr die Adresse nicht sagen wollen, ihrem Vater habe er sie dann aber gesagt. Anschliessend seien sie zur Polizei.

Später habe er sie noch angerufen, sie solle ihm seine Jacke bringen. Dann hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Später habe er dann auf Facebook geschrieben, was das solle. Er habe ihr ja geholfen und nun zeige sie ihn an. Sie habe sich nicht darauf eingelassen. Erst Monate später habe er direkt auf Facebook geschrieben und sie eine ganze Nacht betextet mit Beleidigungen und Drohungen.

Ob sie damals am Bahnhof, als sie sich mit ihren Kolleginnen getroffen habe, bereits Wodka getrunken habe, wisse sie nicht. Sie habe mit G.___ zusammen ihre Kolleginnen getroffen, die bereits etwas getrunken gehabt hätten. An Fotos mit einem Topsecret-Model könne sie sich nicht erinnern.

Den Beschuldigten habe sie nicht wahrgenommen, als sie am Morgen erwacht sei. Sie sehe nur den Raum, dass sie auf das WC gegangen sei.

Nach dem Vorfall habe sie eine HIV-Prophylaxe gemacht, präventiv. Diese habe starke Nebenwirkungen gehabt (Durchfall, Erbrechen). Das habe drei Monate gedauert. Sie habe in dieser Zeit stark abgenommen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es sei ihr psychisch und physisch schlecht gegangen. Später habe sie dann therapeutische Hilfe geholt, das habe ihr viel geholfen. Sie habe sich ein Zwischenjahr gegönnt und sei mit ihrem Partner reisen gegangen. Sie sei gerade vor der erstinstanzlichen Verhandlung zurückgekommen.

Auf die Frage, weshalb sie glaube, dass es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wenn sie sich nicht erinnern könne, meinte sie, sie sei nicht fähig gewesen, sich zu wehren. Es sei nicht korrekt, was passiert sei, es sei gegen ihren Willen passiert. Sie hätte nie zugestimmt. Weil sie sich nicht erinnern könne, sei sie nicht in der Verfassung gewesen, zuzustimmen oder abzulehnen. Sie sei vorher noch nie so betrunken gewesen, dass sie keine Erinnerung mehr gehabt habe. Wenn sie mal ein Blackout gehabt habe, sei es gerade wieder gekommen. Es sei vorgekommen, dass sie nicht mehr gewusst habe, in welcher Reihenfolge etwas passiert sei, aber nicht so lange, nicht ein totales Blackout. Sie habe vorher noch nie einen One-Night-Stand gehabt.

4. Die Aussagen des Beschuldigten

4.1 Er wurde erstmals am 1. April 2013 um 08:55 Uhr polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 121 - 128). Er sei an jenem Abend von D.___ ins [...] gefahren worden. Das sei etwa um 23:40 Uhr gewesen, die Privatklägerin habe dort vor dem Club mit ihren Freundinnen schon gewartet. Sie seien direkt in die Lounge gegangen. Er habe sie dann im Verlaufe des Abends nur noch 1 - 2 Mal gesehen. Er habe sie gesehen, wie sie mit einem Typen innig getanzt und diesen geküsst habe. Er habe sie dann kurz weggezogen und ihr gesagt, dass sie doch einen Freund habe. Er habe sie auch gesehen, wie sie mit einem Topsecret-Model ein Foto gemacht habe, auch mit ihm sei noch ein Foto gemacht worden. Sie habe auf ihn den Eindruck gemacht, sehr alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe sie dann einige Zeit nicht mehr gesehen, erst am Schluss wieder. Da er zu diesem Zeitpunkt selber sehr stark alkoholisiert gewesen sei (er habe eine ganze Flasche Jack Daniels und noch diverse Shots getrunken), könne er zu ihrem Zustand nicht mehr viel sagen. Er wisse noch, dass sie getorkelt sei und nicht mehr richtig habe laufen können. Sie seien dann zusammen draussen auf der Bank gesessen und sie hätten auf seine Kollegin D.___ gewartet, die sie abholen sollte. Sie habe dann gekotzt, er habe ihr dabei die Haare gehalten. D.___ habe sie dann zu ihm gefahren, er habe die Privatklägerin nach ihrer Adresse gefragt, aber keine Antwort erhalten, weshalb er sie zu sich genommen habe. Er habe dabei aus Versehen die Tasche von D.___ mitgenommen, weil er geglaubt habe, es sei die der Privatklägerin. In der Wohnung habe sie weiter gekotzt, zuerst ins Lavabo (das heute deshalb noch immer verstopft sei) und dann ins Klo. Dann habe er sie ins Bett getan, habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und ihr ein schwarzes T-Shirt von ihm angezogen und sie hätten sich ins Bett gelegt und seien eingeschlafen. Auf der Bank vor dem Club habe er sie geküsst, sie habe geweint und sei wegen ihrem Freund traurig gewesen. Er habe sie geküsst, bevor sie gekotzt habe, danach sicher nicht mehr (AS 127 F 35). Ob sie dann im Bett intim geworden seien, könne er nicht sagen, er wisse es nicht. Er wisse eben auch nicht, weshalb man die Unterhose von ihr unter seinem Bett gefunden habe.  

4.2 Als der Beschuldigte am 11. März 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt worden war (AS 153 - 164), deponierte er gleich zu Beginn, er wolle seine Aussagen gegenüber der Polizei korrigieren: Sie hätten in dieser Nacht etwas zusammen gehabt, er spreche von Geschlechtsverkehr, den sie bei ihm in der Wohnung gehabt hätten. Das sei so abgelaufen, dass sie neben ihm in Unterwäsche und mit seinem T-Shirt gelegen sei, Gesicht gegen ihn, ihr Arm habe auf seinem Bauch gelegen, er habe sie angeschaut und sie hätten angefangen, sich zu küssen und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie das abgelaufen sei, aber es müsse kurz gewesen sein. Danach seien sie beide eingeschlafen. Sie hätten zuvor beim Betreten der Wohnung zusammen geredet. Sie habe nach Wasser gefragt, das er ihr gegeben habe, und sie habe danach ins Lavabo und ins WC erbrochen. Dann seien sie ins Bett gegangen und es sei wie geschildert abgelaufen. Er habe das nicht von Anfang an zugegeben, weil er in Boxershorts vor den Polizisten gestanden habe und er eine Freundin habe und er gedacht habe, es sei ein One-Night-Stand und fertig.

Der Beschuldigte schilderte dann die Fahrt in seine Wohnung (AS 157). Sie hätten in [...] angehalten, wo sie Wasser bekommen und wieder gekotzt habe. Wenn sie heute sage, sie erinnere sich nicht an den Geschlechtsverkehr, sei es ihr wohl peinlich. Sie habe zu viel getrunken gehabt, vielleicht erinnere sie sich tatsächlich nicht mehr. Wie es ihr gegangen sei, habe er ja selber gesehen. Sie habe ja gekotzt, weil sie zu viel getrunken habe. Sie habe etwa 4-mal gekotzt und dann Wasser getrunken. Dann sei es ihr besser gegangen, sie habe dann auch reden können. Sie habe so circa normal gesprochen. Sie habe mitreden können, sie sei angetrunken gewesen. Sie habe ja auch sagen können, dass sie Wasser wolle. Ja, sie sei mit Sicherheit schlechter «zwäg» gewesen als er selber. Sie sei ja auch dünn und dünne Leute würden Alkohol schlechter vertragen (AS 157). Auf die entsprechende Frage (AS 157 Z. 175f.): Er habe ganz klar den Eindruck gehabt, sie sei noch genug «da» gewesen, um nein zum Geschlechtsverkehr sagen zu können. Wenn ein Mensch ganze Sätze machen könne, hätte sie schon beim Kuss sagen können, sie wolle nicht mehr. Sie hätte ihn wegstossen oder nein sagen können. Sie habe mitgemacht. Er habe sie sicher nicht gefragt, «willst du Geschlechtsverkehr», das passiere einfach, nach dem Kuss sei das einfach passiert. Auf Vorhalt ihrer BAK (AS 158): Es tue ihm leid, dass sie so viel getrunken habe, mehr könne er nicht dazu sagen. Es sei richtig, dass die Kollegin der Privatklägerin noch dort gewesen sei, sie sei auch am Gehen gewesen. Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin nicht ihrer Kollegin übergeben habe (AS 161) sagte der Beschuldigte, im Nachhinein hätte er das wohl so machen sollen, er habe sie nach Hause bringen wollen, mit der Kollegin habe er kein Gespräch geführt.

4.3 An der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 (AS 427 - 431) sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Er habe im Club nicht gesehen, was sie alles getrunken habe. Es habe gratis Getränke gegeben, jeder habe sich bedienen können. Er selber habe Wodka, Champagner und Jack Daniels getrunken, er sei angetrunken gewesen, habe den Alkohol gespürt, habe aber gehen und sprechen können. Er habe mit D.___ abgemacht, dass sie ihn abhole. Er sei dann mit der Privatklägerin nach draussen gegangen, das heisse, er habe sie nach draussen getragen und sie hätten sich draussen auf eine Bank gesetzt. Das sei Zufall gewesen, es sei nicht abgemacht gewesen, dass sie zusammen nach Hause gehen würden. Er habe sie nach draussen getragen, habe ihr bei der Treppe geholfen, weil sie sich bei ihm habe abstützen können, draussen habe sie dann erbrochen. Sie habe dort draussen von ihrem Freund erzählt, sie habe viel geweint. Als D.___ dann gekommen sei, habe er sie nicht alleine lassen wollen. Sie hätten sie mitgenommen und nach ihrer Adresse gefragt, aber sie sei eingeschlafen. Sie hätten ihre Adresse nicht herausgefunden. Sie hätten unterwegs bei einer Raststätte nochmals angehalten, dort habe sie sich noch einmal übergeben. Als sie dann in [...] an seiner Adresse aufgewacht sei, sei sie entsprechend fit gewesen und sie habe sprechen können. Sie habe auch selber laufen können, sie hätten den Lift benutzt, er habe sie aber stützen müssen. Sie habe in seiner Wohnung noch Wasser bekommen und sich noch zweimal erbrochen. Dann hätten sie sich zusammen ins Bett gelegt. Er habe ihr ein T-Shirt gegeben, das Oberteil habe sie selber ausgezogen, vielleicht habe er ihr geholfen. Dann seien sie nebeneinander gelegen und sie habe ihn «so wie umarmt». Dann habe es angefangen mit Berühren und Küssen, gegenseitig, sie habe die Augen offen gehabt. Ob sie miteinander gesprochen hätten, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, wer die Initiative ergriffen habe (AS 429 Z. 84): Es sei gegenseitig gewesen, er habe den Eindruck gehabt, sie sei normal «zwäg», sie sei besser «zwäg» gewesen als vorher, als sie sich erbrochen habe, also schon, als sie aus dem Auto gestiegen seien. Sie habe ihre Sachen genommen und sie seien in die Wohnung gegangen, sie habe kleine Sätze gesprochen, er habe mit ihr normal sprechen können. Es sei ihr Freund in der Wohnung kein Thema gewesen und sie hätten auch nicht über Verhütung gesprochen. Auf Frage, woraus er geschlossen habe, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden (AS 429 Z. 99f.): Er wisse es nicht. Es sei nichts gewesen, das angedeutet hätte, dass sie nicht gewollt hätte. Sie sei in der Wohnung fitter gewesen als vorher. Trotzdem habe sie in der Wohnung noch zweimal erbrochen. Auf Frage (AS 430 Z. 116f.): Er habe zuerst abgestritten, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil er zuerst von ihr und ihrem Vater angerufen worden sei und weil es nur ein „One-Night-Stand“ gewesen sei, den er habe vergessen wollen. Was genau gemacht worden sei, wisse er nicht mehr, er könne sich nicht an Stellungen erinnern, er denke nicht, dass es zum Analverkehr gekommen sei.

4.4 Vor Obergericht sagte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er damals vor dem Club nicht die Freundinnen gesucht habe, aus, soweit er wisse, habe er sie nicht gefunden. Bevor sie rausgegangen seien, habe er sie gesucht, im Club, aber niemanden gesehen und sie habe nach draussen gewollt, deshalb seien sie nach draussen gegangen. Es stimme, dass er gewusst habe, dass sie mit einer Freundin dort gewesen sei. Aber das Gespräch draussen habe länger gedauert. Dann sei D.___ gekommen und er habe sie, die Privatklägerin, nach Hause bringen wollen. Er habe sie im Auto nach der Adresse gefragt. Ob er vorher auch schon gefragt habe, wisse er nicht mehr. Er habe sie getragen und dann abgesetzt und dann gefragt. Er habe das Gefühl gehabt, sie könne die Frage beantworten. Sie hätten ja ein normales Gespräch geführt, über den Freund, dass sie einsam sei. Sie habe nicht gesagt, sie wolle nach Hause. Sie habe ein Gespräch gesucht, habe sich ausweinen wollen, was sie mit dem Freund gerade erlebe und er habe ihr zugehört.

Auf die Aussagen von D.___ angesprochen, wonach er beim Einsteigen gesagt habe, sie solle zu ihm fahren, in diesem Zustand könne er sie nicht nach Hause gehen lassen; ob es also das Ziel gewesen sei, die junge Frau mit nach Hause zu nehmen, sagte er nein. Er habe sie zu sich bringen wollen. Sie sei dann eingeschlafen. Er habe gefragt, als sie eingestiegen seien, als sie normal mit ihm gesprochen habe. D.___ sei losgefahren. Sie habe dann keine Antwort auf die Frage gegeben. Sie habe geschlafen und erbrochen. Er glaube, sie hätten in [...] angehalten, wo sie erbrochen und Wasser getrunken habe. Sie habe nichts gesagt in [...], sei aber da gewesen. Ob sie im Auto erbrochen habe, wisse er nicht.

Vor dem Haus habe er sie gestützt, ob viel oder nicht, wisse er nicht. Ob sie komplett betrunken gewesen sei, wie D.___ gesagt habe, wisse er nicht. Er habe sie mitgenommen, ja. Er wisse nicht, wie betrunken sie gewesen sei. Er selber habe auch getrunken gehabt. In der Wohnung habe sie erbrochen und dann Wasser getrunken. Er habe sich umgezogen, um Schlafen zu gehen, und ihr ein T-Shirt gegeben. Er habe ihr beim Ab- und Anziehen geholfen. Im Bett seien sie nebeneinander gelegen. Es sei ein Einzelbett gewesen. Sie hätten sich angeschaut, sich berührt, er habe sie geküsst und sie ihn. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Ob es zu einem Gespräch gekommen sei, wisse er nicht mehr.

Ob er sie unmittelbar nach dem Erbrechen geküsst habe? Ja, das stimme. Er habe doch aber gesagt (AS 127), auf der Sitzbank vor dem Club habe er sie geküsst, das sei vor dem Kotzen gewesen; nachdem sie gekotzt habe, habe er sie sicherlich nicht mehr geküsst. Ja, das stimme. Ja, das stimme draussen. Warum das später nicht mehr so gewesen sei, könne er nicht erklären. Sie hätten sich aber geküsst.

Welches Verhalten von ihr er als Zustimmung interpretiert habe? Wenn zwei Personen im Bett lägen und sich berührten, küssten, in wechselnden Positionen, wenn von beiden Seiten etwas komme, dann komme es zum Geschlechtsverkehr. Selbst wenn eine Person schwer alkoholisiert sei? Das könne er nicht beurteilen. Ob es richtig oder falsch sei, könne er nicht sagen. Es sei falsch gewesen damals wegen seiner Freundin, für ihn sei es ein One-Night-Stand gewesen. Dass das solche Auswirkungen habe, habe er nicht gedacht. Dass sein Freundeskreis das erfahre, dass viele Leute nicht mehr mit ihm gesprochen hätten und dann käme die Polizei. Er habe nichts Schlimmes gewollt, nichts gegen sie, nichts gegen ihren Willen. Sie hätten sich einfach berührt, geküsst und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Für ihn sei es nachher abgeschlossen gewesen. Als ihn ihr Vater angerufen habe, habe er doch nicht sagen können, ja, seine Tochter habe mit ihm geschlafen.

Ob er mitbekommen habe, dass sie das alles nicht mitbekommen habe? Er wisse nicht, was er darauf antworten solle.

Auf den Einwand, er habe zuerst gesagt, er habe keine Ahnung, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; wenn es ein One-Night-Stand gewesen sei, hätte er dies doch sagen können, meinte er, er habe Angst gehabt. Dass ein One-Night-Stand am nächsten Tag bei der Polizei lande; wie er sich da fühlen solle? Er habe Angst gehabt wegen der Freundin, vor allem…..er habe nie gedacht, dass es so weit komme, er habe einfach abschliessen wollen.

Er habe die Privatklägerin heute gesehen, was er dazu sage? Es tue ihm leid, dass es solche Auswirkungen gehabt habe, weil er niemanden gern «schlecht» sehe. Sie seien gut miteinander ausgekommen eigentlich. Er möchte sie glücklich sehen.

Beim Aussteigen in [...] habe sie, so glaube er, gewusst, dass sie bei ihm sei. Er habe ihr gesagt, sie sei bei ihm.

5. Die Aussagen weiterer Personen

5.1 D.___

5.1.1 D.___ war bereits am 1. April 2013 durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (AS 129 - 132). Sie sei mit ihrer Freundin H.___ und dem Beschuldigten zum Club [...] gefahren. Dort hätten etwa 5 Models auf den Beschuldigten gewartet. Sie kenne diesen seit sicher 2 Jahren, er sei ihr Manager, sie sei Sängerin. Er sei daneben noch Modelscout. Sie und ihre Freundin seien nach zwei Stunden wieder gegangen, mit dem Beschuldigten habe sie abgemacht, ihn dann wieder abzuholen. Ihr sei die Privatklägerin in den zwei Stunden aufgefallen, weil sie ruhiger gewesen sei und nicht gross gefeiert habe. Sie habe aber auch Alkohol getrunken, was und wieviel wisse sie nicht. Als sie dann um ca. 04:00 Uhr vor dem Club vorgefahren sei, um den Beschuldigten abzuholen, habe sie ihn gesehen, wie er die Privatklägerin auf den Armen getragen habe. Diese habe total verweinte Augen gehabt und es sei ihr Rotze aus der Nase gelaufen. Sie habe von ihrem Freund gesprochen, der in Amerika in einem dreimonatigen Sprachauf­enthalt sei und den sie vermisse. Sie sei stark alkoholisiert gewesen, sie habe nicht einmal mehr laufen können. Sie sei ruhig gewesen, habe hin und her geschwankt und gleichzeitig gelacht und geweint. Der Beschuldigte sei gut ansprechbar gewesen, aber auch angetrunken. Er habe davon gesprochen, er habe gesehen, wie die Privatklägerin im Club Sachen gemacht habe, die man nicht mache; sie habe mit anderen Männern herumgemacht. Er habe dann gesagt, er könne sie in diesem Zustand nicht nach Hause gehen lassen, er nehme sie mit zu sich. Als sie unterwegs in [...] habe tanken müssen, habe sie (die Privatklägerin) sich erbrechen müssen, sei danach aber wieder eingeschlafen und habe auf der ganzen Fahrt geschlafen. Der Beschuldigte habe unterwegs mit ihrer Freundin H.___ geflirtet. In [...] beim Beschuldigten zu Hause seien der Beschuldigte und die Privatklägerin ausgestiegen. Sie habe sich an seinem Arm halten und er habe sie stützen müssen. Dann seien die Beiden in seine Wohnung gegangen. Sie habe die Privatklägerin nie gefragt, wo sie hinwolle, man habe auch nicht versucht, ihre Adresse ausfindig zu machen. Die Privatklägerin sei so am Arsch gewesen, so hätte sie auch nicht nach Hause gehen wollen (AS 131 F 4). Sie habe sich nichts dabei gedacht, im Nachhinein denke sie schon, dass der Beschuldigte Mist gebaut habe, indem er ein fremdes Mädchen mit nach Hause genommen habe. Er sei eigentlich der Typ, der helfen wolle. Er sei halt auch angetrunken gewesen und habe das Ganze locker genommen.

5.1.2 Am 6. März 2014 war D.___ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, diesmal in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und der Opferanwältin, die beide Ergänzungsfragen stellten (AS 133 - 141). Der Beschuldigte habe mit ihr darüber geredet, was passiert sei; er habe mit ihr Sex gehabt, sie habe es auch gewollt. Sie habe ihm gesagt, sie sei ja nicht da gewesen (AS 134 F 2). Er habe schon im Auto so Anspielungen gemacht, er habe mit ihrer Kollegin H.___ geflirtet. Der Beschuldigte habe dann auf WhatsApp geschrieben, sie solle nichts sagen. Wenn sie gesagt habe, A.___ sei nicht da gewesen, meine sie damit, dass sie «steidäne» gewesen sei. Als sie die Beiden abgeholt habe, habe sie nicht einmal mehr laufen können (AS 136 F 13). Der Beschuldigte sei dagegen nur angetrunken gewesen. Er habe im Auto auf sie aufpassen und dann auch in die Wohnung tragen müssen. Mit ihm habe man aber normal reden können (AS 137 F 26). Er habe sie bei seiner Wohnung aus dem Auto tragen müssen, bei der Türe habe er sie dann losgelassen und irgendwie unter dem Arm gestützt (AS 140 F 59). Sie habe A.___ nach ihrer Adresse gefragt, sie habe aber keine Antwort geben können, man habe nicht mit ihr reden können, sie habe nur gelallt und geweint (AS 139 F 45 und 46). Nach ihrer Meinung habe sie nicht mehr gewusst, was sie mache (F 47). Sie habe an diesem Abend keine Fragen beantwortet, sie habe nur geweint und gelallt, im Auto gelegen und geschlafen, und sich übergeben (AS 140 F 52). Vorher, als sie beide noch im [...] gewesen seien, habe sie ihr erzählt, dass sie traurig sei, weil ihr Freund nach Australien gehe. Als sie dann nach ca. 40 Minuten wieder gegangen sei, sei A.___ noch ganz normal gewesen. Beim Beschuldigten zu Hause angekommen, habe dieser die Privatklägerin aus dem Auto getragen. Bei der Türe habe er sie losgelassen und sie irgendwie untergefasst und gestützt (AS 140 F 58 und 59).

5.1.3 D.___ war zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Nach Anhörung der Parteien wurde auf eine erneute Einvernahme verzichtet (AS 424).

5.1.4 Vor Obergericht sagte sie aus, sie wisse nicht mehr, weshalb sie zur erstinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Die Busse habe sie bezahlt. Vor der heutigen Verhandlung habe sie mit niemandem Kontakt gehabt bezüglich dieser Verhandlung. Anlässlich der Befragungen vom 1. April 2013 und 6. März 2014 habe sie die Wahrheit gesagt. Wenn sie aber heute gefragt werde, was sie damals gesagt habe, wisse sie dies nicht mehr. Sie sei damals zum Club gefahren. H.___ sei auch dabei gewesen. Beim Abholen auch noch A.___. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht mehr.

Zum Zustand von A.___ befragt, sagte die Zeugin, in der Lounge sei ihr Zustand ganz normal gewesen, beim Abholen sei sie betrunken gewesen. Sie sei ins Auto gestiegen und sie habe gefragt, wo sie wohne, sie habe aber keine Antwort gegeben. Sie selber trinke keinen Alkohol und könne daher nicht sagen, wie schwer sie betrunken gewesen sei. Er habe sie getragen, sie habe nicht laufen können. Er sei nüchtern gewesen. Weshalb sie ins Auto gestiegen sei? Sie habe ihn abgeholt und sie sei bei ihm gewesen. Er habe gesagt, sie müssten sie nach Hause bringen. Sie wisse nicht, ob sie Freundinnen dabei gehabt habe. Sie habe mit ihr nichts zu tun gehabt.

Beim Einsteigen ins Auto hätten sie sich gefragt, was sie mit ihr machen sollten. Sie habe ihn gefragt, wo sie wohne. Sie habe sich in ihrem Auto erbrochen. Sie habe keine Antwort gegeben. Ob sie sie auf der Strasse hätte sein lassen?! Sie habe sie gefragt, wo sie wohne, aber sie habe es ihr nicht sagen können. Wahrscheinlich habe sie nicht so viel Alkohol vertragen. Während der Fahrt habe sie geschlafen, sich ins Auto erbrochen und draussen auch nochmals, unterwegs. Sie sei nicht wirklich ansprechbar gewesen. Bei ihm zu Hause habe sie sich an ihn gelehnt, sie habe nicht richtig gehen können, er habe sie gestützt.

Auf den Einwand angesprochen, in der ersten Einvernahme habe sie den Beschuldigten als hilfsbereit geschildert, in der zweiten habe sie erwähnt, er habe schlecht über die junge Frau gesprochen, habe mit H.___ geflirtet; ob das mit dem Gerichtsverfahren wegen dem Label im Zusammenhang stehe, ob sie nachteiliger habe aussagen wollen, ob sie wütend auf ihn gewesen sei, antwortete sie, sie habe sich wohl von ihren Emotionen leiten lassen. Sie habe nie etwas Schlechtes mit ihm erlebt, d.h. sie habe ihn nie als schlechten Menschen erlebt. H.___ habe nicht aussagen wollen. An diesem Abend habe sie nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas von A.___ wolle. Der Abend sei einfach ausgeartet, weil sie so betrunken gewesen sei; sie habe sie nicht gekannt. Sie sei in ihr Auto gekommen, was solle sie da machen. Ob er gesagt habe, er wolle eine knallen, wisse sie nicht mehr.

Ob er sie zwischen den Einvernahmen habe beeinflussen wollen? Nein. A.___ habe hingegen mit ihr Kontakt aufgenommen. Ob sie aussagen komme; vor etwa zwei Jahren. Sie habe ihr vom Fall erzählt und dass sie hoffe, dass er eine Strafe bekomme. Sie habe wohl gehofft, dass sie für sie aussage. Sie habe nicht gewusst, ob das rechtlich ok sei, dass sie mit ihr Kontakt habe. Sie sei neutral geblieben. Dies sei vor der ersten Verhandlung gewesen.

Ob die zweite Aussage von ihr auf ihre eigene Initiative hin erfolgt sei, wisse sie nicht mehr. Ob der Beschuldigte mit H.___ geflirtet habe? Er kenne H.___ seit ein/zwei Jahren. Die hätten miteinander Spass gehabt, ganz normal. Beim Abholen und der Fahrt nach [...] habe A.___ nichts Verständliches gesagt. A.___ habe vor dem erstinstanzlichen Termin mit ihr Kontakt aufgenommen und nachher auch noch. Sie habe gefragt, weshalb sie nicht gekommen sei. Den Beschuldigten habe sie kontaktiert, aber nicht wegen diesem Fall oder dieser Verhandlung, letztmals etwa vor einem halben Jahr. 

5.2 G.___

5.2.1 G.___ war am 25. August 2014 durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden, in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und der Opferanwältin, also rund 1 ½ Jahre nach den Ereignissen, die es hier zu beurteilen gilt (AS 165 - 173). Sie sei eine Freundin von A.___ und sie seien am 30. März 2013 zusammen in den Club [...] nach Zürich gegangen.  Sie hätten beide je 2 Gläser Wodka/Redbull getrunken (Longdrinks). Sie habe auch vorerst nichts davon bemerkt, dass ihre Freundin betrunken gewesen wäre, später am Abend dann schon. Als sie mit ihrem (G.___) Kollegen [...] getanzt habe, habe sie bemerkt, dass ihr Zustand nicht normal gewesen sei; sie habe sich konzentrieren müssen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren und sie habe auch nicht mehr deutlich sprechen können. Sie habe sie auch darauf angesprochen, dass es eigentlich nicht ihre Art sei, mit anderen Männern zu tanzen. Sie habe dann gesehen, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten aus dem Lokal gegangen sei. Sie sei aber davon ausgegangen, sie käme wieder zurück und habe deshalb auf sie gewartet. Sie sei in der Nähe gewesen, der Beschuldigte hätte ihr also sagen können, er gehe mit A.___ weg (AS 171/172 F 42). Sie habe aus ihrem (Privatklägerin) Glas getrunken und habe daraufhin einen Filmriss gehabt. Sie habe dann später ihrem Freund geschrieben, der sie dann abgeholt habe. Später habe ihr dann A.___ erzählt, sie habe sich nach dieser Nacht wie dreckig gefühlt, weil sie nicht wisse, was passiert sei.

5.2.2 Vor der Vorinstanz war dann G.___ als Zeugin befragt worden. Sie sei an jenem Abend davon ausgegangen, dass sie den Abend gemeinsam verbringen und zusammen nach Hause gehen würden. Sie habe bemerkt, dass sie angetrunken gewesen sei, an der Art, wie sie gesprochen habe und wie sie mit dem Mann getanzt habe. Sie hätten Wodka/Redbull getrunken, zu Beginn habe der Beschuldigte ihnen eingeschenkt. Man habe sich aber selber bedienen können. Sie habe vorher nie erlebt, dass A.___ betrunken nach Hause gegangen wäre. Während des Abends habe der Beschuldigte die Nähe von A.___ gesucht, sie habe es aber nicht gewollt.

5.3 I.___ gab anlässlich der vorgängigen Zeugeneinvernahme vom 28. Juni 2017 zu Protokoll, sie habe an diesem 31. März 2013 die junge Frau am Bahnhof sehr verstört aufgefunden. Sie sei selber mal in so einer Situation gewesen und habe sie deshalb gefragt, ob sie helfen könne. Sie habe ihr gesagt, es gehe ihr einfach nicht gut. Dann seien sie zusammen nach [...] gefahren. Dort habe sie mit ihrem Handy (demjenigen der Zeugin) die Mutter oder so angerufen. Sie habe sie in [...] in ein Café gebracht und habe dann selber weiter müssen. Sie habe sie gefragt, weil sie ein hilfsbereiter Mensch sei. Die junge Frau sei zusammengekauert gewesen und habe geweint. Ob sie ihr etwas geantwortet habe, wisse sie nicht mehr, aber sie glaube, sie habe gesagt, sie wisse nicht was passiert sei, es gehe ihr nicht gut. Sie habe nie gesagt, es sei ihr etwas zugestossen. 

Mit der Aussage, sie sei selber mal in so einer Situation gewesen, meine sie, dass sie zusammengekauert am Weinen gewesen sei. Auch eine Vergewaltigung habe sie mal erlebt. Sie habe den Anschein gehabt, dass der jungen Frau etwas passiert sei, das ihr nicht recht gewesen sei. Auf die Frage, ob sie Anzeichen auf Drogen oder Alkohol festgestellt habe, meinte sie, sie sei sehr verweint gewesen, mit verquollenem Gesicht. Auf Drogen oder Alkohol habe sie nicht schliessen können; sie habe es nicht einschätzen können.

Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr die junge Frau auf der Fahrt nach [...] etwas erzählt habe. Sie habe nur davon gesprochen, dass sie ihre Mama oder jemanden anrufen wolle. Sie habe ihr dann ihr Handy gegeben, damit sie habe anrufen können. Ins Café sei sie selber nicht gegangen, weil sie habe weitergehen müssen. Vielleicht sei sie noch 5 bis 10 Minuten geblieben, das wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie nicht mehr zusammengesessen seien. Ob sie ihr Ratschläge erteilt habe, wisse sie nicht mehr, es könne sein. Nach dieser Begegnung habe sie keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt.

An die genaue Uhrzeit könne sie sich nicht erinnern, es sei aber wohl in den Morgenstunden gewesen, d.h. bis 12:00 Uhr ungefähr. Wenn sie von sehr verstört spreche, meine sie damit, dass sie da gesessen sei, sie habe starr irgendwo hin gekuckt, sei unnahbar gewesen und habe sich am Anfang nicht wirklich helfen lassen wollen. Sie habe ein wenig gezittert, sie sei nicht sich selbst gewesen. Ob sie ein Telefonat auf das Handy der Frau gemacht habe damals wisse sie nicht mehr. Wenn sie höre, dass es sich beim 31. März 2013 um einen Sonntag gehandelt habe, helfe ihr das nicht weiter, um zu wissen, wohin sie damals habe gehen müssen.

5.4 Der Vater der Privatklägerin, E.___, führte vor Obergericht aus, er habe im Verlauf des Vormittags des 31. März 2013 vom Ereignis gehört. Seine Tochter habe angerufen und gesagt, er solle sie in [...] holen. Es sei ein kurzes Gespräch gewesen. Sie habe geweint. Er sei beunruhigt gewesen. Am Bahnhof in [...] sei sie ihm in Tränen aufgelöst in die Arme gefallen. Sie habe ihm gesagt, sie sei an einem unbekannten Ort aufgewacht und habe keine Unterhose getragen. Sie habe nicht viel gesagt, er habe auf eine Abklärung tendiert. Anzeichen von Angetrunkenheit habe er nicht feststellen können. Alkohol könne er nicht ausschliessen; im Vordergrund sei aber Verzweiflung gestanden.

Ob sie einen sexuellen Übergriff befürchtet habe? Sie sei an einem fremden Ort aufgewacht, ohne Unterhosen, deshalb schon, ja. Aber sie habe nichts mehr gewusst.

Auf ihre Trinkgewohnheiten angesprochen, meinte der Zeuge, bei ihnen zu Hause trinke sie zu einem guten Essen schon mal Wein. Im Ausgang trinke sie auch Alkohol. Wenn sie zu viel getrunken habe, werde sie sehr lustig und kommunikativ. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt im Ausgang, als sie zu viel getrunken gehabt habe. Sie vertrage nicht viel. Richtig betrunken habe er sie aber noch nie erlebt. Sie sei nicht so viel im Ausgang gewesen. Er habe sie zwei/drei Mal abgeholt, sie sei dann aber schon noch da gewesen. Erinnerungslücken habe sie nie geschildert und er habe sie auch nie in einem Zustand gesehen oder davon gehört, dass sie einen Absturz gehabt hätte.

Vor dem Ereignis sei sie eine junge Frau mit sehr grossem Selbstvertrauen gewesen. Nachher habe sie sich stark zurückgezogen. Es sei gut gewesen, dass sie nachher einen Sprachaufenthalt gemacht habe. Nach dem Sprachkurs sei sie noch zwei Wochen allein durch Amerika gereist. Sie sei gerade 21 Jahre alt geworden und habe deshalb einen Mietwagen nehmen können. Sie sei erholt zurückgekommen. Dann sei das Selbstwertgefühl schnell wieder zusammengebrochen. Sie hätten Phasen gehabt, in denen sie ihr gesagt hätten, sie solle professionelle Unterstützung holen. Sie habe Distanz gewollt. Heute gehe sie wenig in den Ausgang; sie habe einen Partner und bewege sich in ihrem Freundeskreis. Sie sei sehr ruhig geworden.

Mit dem Beschuldigten habe er zweimal Kontakt gehabt. Einmal im Spital, als sie das Ganze versucht hätten, zu rekonstruieren. Er habe bestätigt, dass sie bei ihm gewesen sei. Er habe ihr nicht sagen wollen, wo. Ihm habe er es dann aber gesagt. Es sei ein sachliches Gespräch gewesen. Später habe er sie über Facebook angeschrieben. Einmal habe er zu Hause angerufen, als er das Telefon abgenommen habe. Er habe gesagt, er habe ihr helfen wollen und fände es nicht schön, dass man ihn nun anklage. Er habe ihm gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Seither habe er nie mehr etwas von ihm gehört.

Ob es vor dem Vorfall vorgekommen sei, dass seine Tochter über Nacht weggeblieben sei und sich nicht abgemeldet habe? Sie hätten eine Vereinbarung gehabt, dass sie sich melde; eigentlich nicht, nein. Er sei bei allen Einvernahmen mit seiner Tochter dabei gewesen.

6. Die objektiven Beweismittel

6.1 Gemäss Bericht des IRM Bern vom 9. Juli 2013 (AS 52 - 56) war A.___ zur Zeit des Ereignisses stark alkoholisiert (min 1.41, max. 2.65 Gewichtspromille). Die umfassenden Blut- und Urinuntersuchungen führten zu keinen Hinweisen auf Drogen- oder Medikamentenkonsum. Zur Frage von KO-Tropfen führten die Gutachter aus: Es seien zwischen Ereignis und Blut- und Urinentnahme rund 9 Stunden vergangen. Allfällig zum Zeitpunkt des Ereignisses im Blut vorhanden gewesene GHB dürfte während dieser Zeit grösstenteils oder auch vollständig durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden sein. GHB sei auch im Urin nicht nachweisbar, allerdings könne die Aufnahme einer geringen Dosis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es wird abschliessend festgehalten, aus forensisch-toxikologischer Sicht lasse sich der Zustand von A.___ durch die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration erklären (AS 56).

6.2 Gemäss Bericht und Gutachten IRM Bern vom 26. August 2013 (AS 76 - 80) wurden bei der Privatklägerin sowohl beim Genitalabstrich vaginal als auch beim Gentalabstrich hinteres Vaginalgewölbe als auch beim Genitalabstrich anal viele Spermien nachgewiesen, deren DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmte.

6.3 Im Rahmen der freiwilligen Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde unter dem Bett die Unterhose von A.___ gefunden (AS 7).

6.4 Bezüglich der Datenauswertung des Handys der Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz (US 13 f.) verwiesen werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass während der Nacht vom 30. auf den 31. März 2013 die Umstellung auf Sommerzeit stattfand. Um 9:03 Uhr (MEZ = UTC + 2 Stunden) war der Mobiltimer aktiviert worden. Um 9:15 Uhr hatte die Privatklägerin auf die App der SBB und um 9:33 Uhr auf Google Maps zugegriffen (AS 417 – 419). Um 9:31 Uhr rief sie ihren Vater an und teilte ihm mit, sie wisse nicht, wo sie sei. Um 9:32 Uhr teilte sie ihm mit, sie sei in [...] oder so (AS 411).

Wie bereits vor der Vorinstanz wies die Verteidigung auch vor Obergericht im Weiteren auf folgende Auswertungen des Handys der Privatklägerin hin:

in der Zeit zwischen 1:36 und 1:37 Uhr (MEZ) konsultierte sie mehrmals Google nach Seiten über ein Victoria-Secret-Model (AS 416);

um 3:15 Uhr (MEZ) rief sie die Seite www.pille.com auf (AS 414);

um 01:29 Uhr, 01:35 Uhr und um 03.03 Uhr schickte sie dem Beschuldigten Fotos (AS 407);

um 01:35 Uhr schrieb sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Victori secret model bla bla bla»;

um 3:03 Uhr schrieb sie auf die Nummer des Beschuldigten: «I live you», korrigierte es aber sogleich auf «love» (AS 407);

um 4:16 Uhr schrieb sie auf die Nummer des Beschuldigten: «Spart he blir mobi täsche idc gsng hwi» (AS 407);

in mehreren Mitteilungen an ihren damaligen Freund [...] äusserte sie sich zu ihrem Alkoholkonsum resp. zu Angetrunkenheiten resp. äusserte sich dieser dazu (AS 395 – 403);

in einem Chat an [...] erwähnte sie, sie habe dreimal einen One-Night-Stand gehabt (AS 420), ferner äusserte sie sich zu einer starken Betrunkenheit an einer Party («war supper betrunken», AS 422).

Schliesslich wies der amtliche Verteidiger auf ein Video und zwei Fotos der damaligen Party im [...] Club hin (AS 299, 392 f.).

7. Das Beweisergebnis

7.1 Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft. Wenn die Verteidigung ihre unterschiedlichen Angaben zur Anzahl One-Night-Stands oder zu den Alkoholabstürzen im Ausgang auflistet, übersieht sie, dass diese Angaben der Privatklägerin zum Teil auch unter völlig verschiedenen Bedingungen erfolgt sind (einerseits elektronisch gegenüber Kollegen, wo gern auch übertrieben wird; andererseits während Befragungen). Es ist von der Privatklägerin in allen Befragungen immer gleich ausgeführt worden, dass sie an die Ereignisse in der Tatnacht überhaupt keine Erinnerung hat. Es besteht keinerlei Erinnerung an das Verlassen des Clubs, das Aufsuchen der Wohnung des Beschuldigten und den Geschlechtsverkehr. Die Erinnerung taucht erst am Morgen nach dem Erwachen wieder auf. Nachdem vorliegend die Privatklägerin keine Erinnerung an die Ereignisse hat, welche den Tatvorwurf begründen, entfällt eine Aussageanalyse.

Diese Aussagen der Privatklägerin und damit das Beweisergebnis, dass sie tatsächlich keinerlei Erinnerung an das Geschehene hatte, werden sowohl durch die Beobachtungen anderer Personen als auch durch objektive Beweismittel und auch durch ihr eigenes Verhalten nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins gestützt:

7.1.1 Da sind einmal die Aussagen des Beschuldigten selber:

Die Privatklägerin sei schon sehr alkoholisiert gewesen (AS 123 F 5). Sie sei beim Verlassen des Clubs getorkelt, sie habe nicht mehr richtig laufen können, er habe sie nach draussen getragen und auf eine Bank gesetzt, sie habe gekotzt, er habe ihre Haare gehalten (AS 123 F 6). Dann tauchte bereits D.___ auf, zu der sie ins Auto stiegen. Sie sei im Auto eingeschlafen. Er habe sie aufgeweckt und nach ihrer Adresse gefragt, sie habe aber keine Antwort gegeben (AS 124). Sie habe im Auto geschlafen und bei einem Zwischenstopp wieder erbrochen. Als sie in [...] angekommen seien, habe sie laufen können, er habe sie aber stützen müssen, sie hätten den Lift benützt. Sie habe in der Wohnung noch zweimal erbrochen. Er habe ihr dann die Bluse und die Hosen ausgezogen und sie ins Bett gelegt.

7.1.2 Auch die Aussagen von D.___ bestätigen die schwere Alkoholisierung der Privatklägerin. Beim Club angekommen, um den Beschuldigten abzuholen, hatte sie ihn gesehen, wie er die Privatklägerin getragen hatte. Diese sei stark alkoholisiert gewesen, habe nicht mehr laufen können, habe geweint, es sei ihr Rotz aus der Nase gelaufen. Sie sei im Auto nicht ansprechbar gewesen, habe die Frage nach ihrer Adresse nicht beantwortet, sie habe nur geweint und gelallt. Unterwegs habe sie beim Halt in [...] erbrochen und sonst im Auto geschlafen. Zur Wohnung des Beschuldigten habe dieser sie zuerst heraustragen und dann bei der Türe stützen müssen.

In diesem Kerngehalt blieben die Aussagen der Zeugin gleich und blieben von der gewissen Belastungstendenz der zweiten Befragung der Zeugin unberührt.

7.1.3 Es sind auch die Aussagen ihrer Freundin G.___ stützend, welche sie kurz vor ihrem Verschwinden in angetrunkenem Zustand, torkelnd und mit verwaschener Sprache, erlebt hatte.

7.1.4 Und es ist schliesslich das Gutachten des IRM, welches die Privatklägerin als zum Zeitpunkt des Ereignisses stark alkoholisiert (min. 1.41. und max. 2.65 Promille) bezeichnet und ihren Zustand als mit dem hohen Blutalkoholgehalt erklärbar bezeichnet (AS 56).

7.1.5 Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Aufwachen in der Wohnung des Beschuldigten beweist ebenfalls ihre fehlende Erinnerung. Sie ist richtiggehend aus der Wohnung geflüchtet, hat sich auf dem Bahnhof weinend einer fremden Frau anvertraut und ist dann mit ihrem Vater ins Spital gegangen. Dazu hat die Zeugin I.___ eindrückliche und glaubhafte Aussagen gemacht, wie sie die Privatklägerin auf dem Bahnhof [...] am Morgen des 31. März 2013 am Boden zusammengekauert, weinend und völlig verstört vorgefunden hatte. Wenn die Verteidigung hier ein Suggestionspotential durch diese Zeugin sieht, weil diese der Privatklägerin von einem selber erlebten Vorfall mit einer Vergewaltigung erzählt hatte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Zeugin fand die Privatklägerin völlig verstört und weinend am Boden des Bahnhofs vor, noch bevor sie ihr irgendetwas erzählt hatte. Und der Grund für diese Verstörung war die absolut fehlende Erinnerung an die vergangene Nacht. Die Privatklägerin hat immer nur von der fehlenden Erinnerung gesprochen, nie von einer Vergewaltigung. Die Beeinflussung durch die Zeugin ist höchstens so weit gegangen, sich in ein Spital zu begeben. Auf den Inhalt der Aussagen der Privatklägerin hatte es keinen Einfluss.

7.2 Es ist damit ein wesentliches erstes Beweisergebnis, dass die Privatklägerin nach dem Verlassen des Clubs und bis zum Betreten der Wohnung des Beschuldigten schwer betrunken und nicht ansprechbar war; sie war auf der Fahrt zu seiner Wohnung zumeist im Tiefschlaf, nicht ansprechbar und hatte immer wieder erbrochen. Ihr Zustand war aber auch in der Wohnung des Beschuldigten nicht anders. Sie erbrach sich in der Wohnung weiterhin schwer, sowohl ins Lavabo (das in der Folge verstopfte) als auch ins WC. Sie konnte sich nicht alleine ausziehen.

7.3 Klar ist auf der anderen Seite, dass der Beschuldigte zwar angetrunken, aber sonst in normalem Zustand war. Er konnte normal gehen und der Privatklägerin Hilfe leisten. Er hat logische Reaktionen gezeigt (zum Beispiel der Privatklägerin beim Erbrechen die Haare gehalten) und er konnte sich auch an diese Details erinnern. Er konnte sich auf der Fahrt zu seiner Wohnung im Auto normal unterhalten und mit der Beifahrerin flirten. Der ausserordentlich schlechte Zustand der Privatklägerin war dem Beschuldigten bewusst. Er hatte in der staatsanwaltlichen Befragung (AS 157) denn auch eingeräumt, die Privatklägerin habe viel getrunken gehabt und es könne sein, dass sie sich tatsächlich an den Geschlechtsverkehr nicht mehr erinnere.

7.4 Ein weiteres Beweisergebnis: Der Beschuldigte lernte die Privatklägerin und ihre Begleiterinnen an diesem Abend vor dem Club kennen. Es war ihm bekannt, dass sie mit Freundinnen nach Zürich gefahren war. Als er dann zusammen mit der Privatklägerin den Club verliess, war insbesondere G.___ ganz in der Nähe und noch immer in der Club-Lounge. Obwohl der Beschuldigte um den sehr schlechten Zustand der Privatklägerin wusste, unternahm er keine Anstrengungen, mit ihrer Freundin Kontakt aufzunehmen, um sie nach der Adresse der Privatklägerin zu fragen oder sie in ihre Obhut zu geben.

Die Behauptungen des Beschuldigten, die Privatklägerin sei dann in seiner Wohnung nach dem Erbrechen und dem Wassertrinken wieder klar gewesen, erweist sich vor dem Hintergrund ihrer schweren Alkoholisierung als unglaubhaft, als Schutzbehauptung. Es war für alle Personen, die mit der Privatklägerin zwischen dem Verlassen des Clubs und dem Betreten der Wohnung in Kontakt kamen, klar erkennbar, dass sie völlig weg war. Der Beschuldigte selber hat sie ja immer so beschrieben, wie sie nicht selber in seine Wohnung gehen konnte, ihre Adresse nicht angeben konnte, weinte, kotzte und schlief. Und er räumte schliesslich ein, es könne aufgrund der starken Alkoholisierung der Privatklägerin schon sein, dass sich diese nicht mehr an den Geschlechtsverkehr erinnere.

7.5 Die Verteidigung hat vor Obergericht in ihrem Plädoyer auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche auf eine noch erhaltene Entscheidfähigkeit der Privatklägerin hinweisen sollen, trotz fehlender Erinnerung: So habe sie Fotos von sich mit dem Beschuldigten und einem Victoria Secret Model gemacht und diese dem Beschuldigten geschickt, habe dieses Model auch gegoogelt, obwohl sie nach ihren Aussagen daran keine Erinnerung habe. Auch danach habe sie ihr Handy für logische Handlungen benutzt. Und es habe sich die Privatklägerin auch nach dem Verlassen des Clubs noch unterhalten können; sie habe von ihrem Freund erzählt und auch Fragen der Zeugin D.___ beantwortet. Es zeige sich auch aus einer nahezu unleserlichen SMS während der Autofahrt, dass sie an ihre Tasche gedacht habe (so wohl: spatz…..mini täsche ich gang hei».

Es ist der Verteidigung vorab insofern zuzustimmen, dass das vorliegende Beweisergebnis der fehlenden Erinnerung für sich allein noch nicht die Frage nach ihrer Widerstandsfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt der Tat beantworten kann. Es ist tatsächlich so, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit den Fotos logische Handlungen vorgenommen hat, obwohl sie daran keine Erinnerung mehr hat. Es ist aber eben neben dem nachgewiesenen fehlenden Erinnerungsvermögen auch das Beweisergebnis, dass die Privatklägerin aufgrund einer schweren Alkoholisierung nach dem Verlassen des Clubs bis zum Betreten der Wohnung in einem ausserordentlich schlechten Zustand war. Die von der Verteidigung geschilderten logischen Handlungen trotz fehlender Erinnerung waren teilweise nicht in zeitlicher Nähe des vorgehaltenen Sachverhaltes (Fotos) oder waren nur rudimentär (wie die wenigen Worte, die sie lallend von sich gegeben hat oder die kaum verständliche SMS) und nicht geeignet, das Beweisergebnis der ausserordentlich schlechten Verfassung der Privatklägerin zur Zeit der Tat in Frage zu stellen.

7.6 Es steht auch zweifelsfrei fest, dass es für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar war, in welch schlechtem Zustand sich die Privatklägerin befand, dass sie vollkommen betrunken und kaum ansprechbar war. Der Beschuldigte hat im Wissen um diesen Zustand den Geschlechtsverkehr vollzogen. Wenn der Beschuldigte Frau D.___ gesagt hatte, sie habe das auch gewollt, sie habe sich ja nicht gewehrt (AS 134), so entspricht das diesem Beweisergebnis; es ist indessen verfehlt, aus dem sich nicht wehren einer schwer angetrunkenen Frau auf deren Zustimmung zum Sex zu schliessen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

2. Das objektive Tatbestandsmerkmal ist die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.) nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue.

3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte Rechtsprechung).

4. Zur konkreten Würdigung: Es ist nach dem eindeutigen Beweisergebnis von einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Beischlafs auszugehen. Sie hatte an diesem Abend sehr viel Alkohol konsumiert, war offensichtlich auch erschöpft, im Auto auf der Fahrt zum Wohnort des Beschuldigten eingeschlafen und nicht ansprechbar. Es war nicht mehr möglich, von ihr ihren Wohnort zu erfahren. Sie hat mehrfach schwer erbrochen, hat geweint und gelallt. Der Beschuldigte hat die junge Frau in diesem sehr schlechten Zustand mit in seine Wohnung genommen, sie konnte ohne seine Hilfe nicht alleine gehen. Sie hat in der Wohnung weiter und mehrfach erbrochen und sie war nicht in der Lage, sich selber auszuziehen. Sie war in diesem Zustand auch nicht in der Lage, den sexuellen Handlungen des Beschuldigten, dem Geschlechtsverkehr zuzustimmen oder sich dagegen zu wehren. Es entspricht dies dem oben zitierten Fall des Bundesgerichts, in welchem die Frau nach Alkoholkonsum im Ausgang nicht mehr wusste, was sie tat.

Der objektive Tatbestand der Schändung ist erfüllt.

Die schlechte Verfassung der Privatklägerin war für jedermann in ihrem Umfeld sofort erkennbar. Sie torkelte, konnte zeitweise überhaupt nicht gehen und musste getragen werden, sie übergab sich mehrfach, sie lallte und weinte und sie war nicht in der Lage, die Frage nach ihrem Wohnort zu beantworten. Der Beschuldigte befand sich seit dem Verlassen des Clubs in ihrer unmittelbaren Nähe und er hatte ihren schlechten Zustand unmittelbar wahrgenommen. Er war es, der sie aus dem Club trug, der ihr beim Erbrechen beistand, der im Auto sass, als sie schlief und nicht ansprechbar war, der ihr in seine Wohnung half. Er selber war bei weitem nicht so schwer angetrunken, war in der Lage, die Situation einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Und es war der Zustand der Privatklägerin dermassen schlecht, dass der Beschuldigte ihre daraus resultierende Widerstands- und Urteilsunfähigkeit auf jeden Fall erkannt hat. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es sei zwar erstellt, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alkoholkonsums in ihrem Bewusstsein erheblich eingeschränkt gewesen sei, aber eine Bewusstlosigkeit oder ein Schlafen aufgrund der Darstellung des Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, weshalb der objektive Tatbestand der Schändung nicht erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Bundesgericht beim Alkoholkonsum verlangte vollständige Aufhebung der Widerstandsfähigkeit bedeutet nicht eine Bewusstlosigkeit oder einen Tiefschlaf. Mit dieser Formulierung, auf die sich die Vorinstanz abstützt, soll eine Abgrenzung zur lediglich alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmschwelle gezogen werden, bei der der objektive Tatbestand der Schändung noch nicht erfüllt ist. Wenn aber - wie hier - das Opfer zwar vielleicht noch stehen kann, aber nur torkelnd gehen, lallend sprechen, ihre Wohnadresse nicht nennen kann und sich ständig übergibt und am nächsten Morgen nicht die geringste Erinnerung an das Vorgefallene hat, war ein einvernehmlicher Sexualkontakt mit dieser Frau ausgeschlossen und ihre Widerstandsfähigkeit vollständig aufgehoben. Dazu braucht es keine eigentliche Alkohol­intoxikation oder einen grösseren Schlafmangel (6B_ 128/2012, E. 1.5.). Es kann auch der von der Vorinstanz – vor allem gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – festgestellte fehlende subjektive Tatbestand nicht nachvollzogen werden. Diese Aussagen sind angesichts der vom Beschuldigten selber wie auch von Drittpersonen geschilderten sehr schlechten Verfassung der Privatklägerin völlig unglaubhaft. Das vom Beschuldigten geschilderte gegenseitige Berühren und Küssen ist in Bezug auf ein aktives Mitmachen der Privatklägerin eine Schutzbehauptung, diese war zu solchen bewussten Handlungen gar nicht in der Lage. Nachdem sie auf der Fahrt zur Wohnung ständig in Tiefschlaf gefallen war, sich in kurzen Wachphasen übergeben hatte und die Fragen nach ihrem Wohnort nicht beantworten konnte, kann nicht ernsthaft auf eine Widerstandsfähigkeit geschlossen werden, weil sie – und das nur mit Hilfe des Beschuldigten – auf eigenen Beinen zur Wohnung des Beschuldigten habe gehen können (so US 17).

Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2. Die konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen von Art. 191 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.

2.2 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist beachtlich. Der Beschuldigte hat von den möglichen Handlungen, die zu einer Verurteilung wegen Schändung führen können, die schwerste Tat begangen, indem er ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Die Privatklägerin musste deshalb auch die langandauernden Belastungen einer HIV-Prophylaxe ertragen. Wie aus dem Zeugnis I.___ ersichtlich, wurde die Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen Belastung ausgesetzt, indem sie am Morgen nicht wusste, was mit ihr geschehen war und sie völlig verzweifelt auf dem Bahnhof [...] gesessen war. Und diese Belastungen dauern immer noch an.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und völlig egoistisch. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht nach einem Plan gehandelt hat. Es ist zwar nicht gelungen, herauszufinden, weshalb er nach dem Verlassen des Clubs und in Kenntnis der sehr schlechten Verfassung der Privatklägerin nichts unternommen, um ihr vor Ort Hilfe zukommen zu lassen oder von der Freundin die Adresse zu erfahren. Es kann ihm aber deshalb nicht schon die Absicht im damaligen Zeitpunkt nachgewiesen werden, er habe die Privatklägerin zu sich nehmen wollen, um sie zu missbrauchen, da auch zu Gunsten des Beschuldigten vom Beweisergebnis auszugehen ist, dass er auf der Fahrt versucht hat, von der Klägerin ihre Wohnadresse zu erfahren. Ein ebenfalls entlastendes Moment ist die Alkoholisierung des Beschuldigten, die enthemmend gewirkt haben kann. Es ist in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist unter normalen Verhältnissen in einer Familie aufgewachsen und hat die obligatorische Schulzeit absolviert. Zur Person gab er vor Obergericht zu Protokoll, er habe die erste Lehre abgebrochen. Anschliessend habe er eine zweite angefangen, dann aber Mist gebaut und dann im Service angefangen und dort sei er geblieben. Er sei ledig und lebe in einer Beziehung. Er arbeite in einem Hotel in Österreich, im Service, und verdiene 1‘700.00 Euro, plus Trinkgeld. Das seien etwa 20 bis 30 Euro pro Tag. Ein weiteres Strafverfahren sei nicht hängig. Bei einer Verurteilung wegen Schändung würde er alles verlieren, seine Freundin, seine Familie, Freundschaften.

Am 18. Dezember 2012 war der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls und falscher Anschuldigung von der Staatsanwaltschaft Bischofszell zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden.

In Bezug auf das Nachtatverhalten hat der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vorerst nicht zugegeben und später dann die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin bestritten. Dies kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, aber es gibt damit aufgrund der Täterkomponenten auch keine Schuldminderungsgründe, diese sind vielmehr neutral zu werten. 

Es gibt nichts, das auf eine spezielle Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würde.

Es ist bei diesem Verschuldensgrad von leicht bis mittelschwer eine Freiheitsstrafe auszusprechen; das Mass ist auf 18 Monate festzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind erfüllt; die Probezeit beträgt 2 Jahre.

Die vorliegende Tat war vom Beschuldigten während des ihm mit Urteil vom 18. Dezember 2012 gewährten bedingten Strafvollzuges begangen worden, weshalb im Sinne von Art. 46 StGB die Frage des Widerrufs zu entscheiden ist (die Probezeit ist am 18.12.2014 abgelaufen, Abs. 5 von Art. 46 StGB kommt also nicht zum Tragen). Die damals abgeurteilten Taten liegen lange zurück (2008) und sind anderer Art als die vorliegende Delinquenz. Es kann auf den Widerruf verzichtet werden, es drohen vom Beschuldigten keine weiteren solche Straftaten.

V. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatzzahlungen, die sie mit Eingabe vom 22. April 2016 an die Vorinstanz begründet und beziffert hatte (AS 366 - 375). Diese Forderungen stehen alle im direkten Zusammenhang mit der Straftat. Es sind die von der Privatklägerin zu tragenden Kosten der HIV-Prophylaxe, der spitalärztlichen Untersuchungen sowie der ärztlichen Folgekosten. Sie sind mit den eingereichten Unterlagen ausgewiesen und mit dem verlangten Zins zuzusprechen.

2. Die Privatklägerin verlangt weiter die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000 nebst Zins zu 5% seit 31. März 2013.

Die Strafkammer hatte kürzlich in einem Vergewaltigungsfall (STBER.2016.64) eine Genugtuung von CHF 10‘000 zugesprochen. Auch in den in jenem Verfahren erwähnten Bundesgerichtsentscheiden wurden für Vergewaltigungsfälle zwischen CHF 8‘000 und 10‘000 (z.T. mit Anwendung massiver Gewalt) zugesprochen. Die beantragte Genugtuungssumme erscheint daher zu hoch; angemessen erscheint eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013, zahlbar durch den Beschuldigten.

3. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte hat nach diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Es wird die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'500.00 und für das Berufungsverfahren auf CHF 3'500.00 festgesetzt.

2. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF 2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF 70.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Rechtsanwalt Severin Bellwald macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 14,75 Stunden geltend. Dies erscheint mit Ausnahme eines Kanzleiaufwandes von 55 Minuten als angemessen (Reduktionen von je 5 Minuten für den 27.9.16, 31.10.16, 5.12.16, 6.6.17, 7.6.17, 8.6.17 und den 13.6.17 sowie von je 10 Minuten für den 8.2.17 und 1.6.17). Inklusive Hauptverhandlung von 5,5 Stunden und einer halben Stunde für die Urteilseröffnung sind folglich 19,83 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen, total CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen von CHF 221.50 und der Mehrwertsteuer von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend gemacht).

Der Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 23,9 Stunden geltend, also gut 9 Stunden mehr als der amtliche Verteidiger, wobei sie einzig das Prozessthema der Höhe der Genugtuung zusätzlich zu bearbeiten hatte. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und die Berufungserklärung (2 Seiten Begründung) macht Rechtsanwältin Stäuble total 5,92 Stunden geltend (1.9./20.9.2016). Rechtsanwalt Bellwald macht im Vergleich dazu für das Urteilsstudium eine Stunde geltend. Damit verblieben für die Berufungserklärung (mit Beweisanträgen) 4,92 Stunden, was zu hoch erscheint. Die Kostennote ist diesbezüglich daher um 1,92 Stunden zu kürzen. Für die Vorbereitung der Einvernahme I.___ sowie der Hauptverhandlung macht Rechtsanwältin Stäuble total 10,58 Stunden geltend (Positionen am 27.6./3.7.2017). Rechtsanwalt Bellwald macht demgegenüber 5 Stunden geltend. Da im Berufungsverfahren nicht weitere Akten zu verarbeiten waren, sind unter diesem Titel insgesamt 3 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen auch bei Rechtsanwältin Stäuble Kanzleiaufwendungen, die nicht zu entschädigen sind. Es handelt sich um insgesamt 1,3 Stunden (12 x 0,08 Stunden für den 5.8.16, 26.9.16, 3.10.16, 17.10.16, 5.12.16, 7.3.17, 16.3.17, 22.5.17, 7.6.17, 8.6.17, 13.6.17 und den 3.7.17 und 2 x 0,17 Stunden für den 27.10.16 und 13.2.17). Inklusive Hauptverhandlung (5,5 Stunden) und Urteilseröffnung (halbe Stunde) sind somit 23,68 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen, was inklusive Auslagen von CHF 376.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 5‘009.70 führt. Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 23,68 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 191 StGB; Art. 40, Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135 ff., Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 StPO

erkannt:

1.    B.___ hat sich der Schändung zum Nachteil von A.___, begangen am 31. März 2013, schuldig gemacht.

2.    Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. April 2016 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist die polizeilich sichergestellte Winterjacke Marke «Energie» dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Er kann diesen Gegenstand bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).

Für die Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten Urteils gesetzt.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sind die folgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände der Privatklägerin A.___ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Die Privatklägerin kann diese bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft beim Richteramt Olten-Gösgen abholen (nach telefonischer Voranmeldung).

-         1 Tanga

-         1 Damenbluse, rot, Marke „H&M“

-         1 Hose, schwarz, Marke „ZW“

-         1 Strumpfsocke, braun, rechts

-         1 Strumpfsocke, braun, links

-         1 Pflasterstück, braun

-         1 Päckli Taschentücher, Marke „Solo Premium“.

Für die Abholung wird nochmals eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des begründeten Urteils gesetzt.

5.    Der Beschuldigte hat A.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 4‘094.15 nebst Zins von 5 % auf CHF 1‘539.55 seit 2.4.2013, auf CHF 471.20 seit 26.8.2013, auf CHF 1‘032.50 seit 25.11.2013, auf CHF 937.00 seit 12.11.2015 und auf CHF 63.25 seit 19.12.2015 zu bezahlen.

6.    Der Beschuldigte hat A.___ eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2013 zu bezahlen.

7.    Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen.

8.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘311.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von CHF 1‘939.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 35.92 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘635.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Severin Bellwald im Umfang von CHF 2‘910.60 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00, d.h. 38.5 Stunden zu CHF 70.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.00, total CHF 12‘923.30, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

11.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘009.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble im Umfang von CHF 1‘278.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 23,68 Stunden zu CHF 50.00, plus MwSt.), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4‘094.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde für das obergerichtliche Verfahren nicht geltend gemacht).

13.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘500.00, total CHF 4‘160.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Ramseier

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 bestätigt.

STBER.2016.54 — Solothurn Obergericht Strafkammer 05.07.2017 STBER.2016.54 — Swissrulings