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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.03.2017 STBER.2016.53

23. März 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·4,302 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das SVG

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___         vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,    

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Widerhandlung gegen das SVG

Die Berufung wird im Einverständnis mit der Berufungsklägerin im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 wurde A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Voruntersuchung nicht paginiert).

2.  Gegen diesen Strafbefehl erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 4. November 2015 frist- und formgerecht Einsprache.

3. Mit Verfügung vom 21. März 2016 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Berufungsklägerin erhobenen Vorhalts. Dabei wurde am angefochtenen Strafbefehl festgehalten.

4. Am 14. Juli 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Aktenseiten 31 ff. [im Folgenden AS 31 ff.]:

1.      A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig gemacht.

2.   A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)     einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.     Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 750.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.

5. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 meldete Rechtsanwalt Patrick Walker namens der Beschuldigten die Berufung an (AS 38). Die Berufungserklärung datiert vom 21. September 2016. Beantragt wird ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Mit Stellungnahme vom 29. September 2016 teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt, auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren werde verzichtet.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2016 wurde im Einverständnis mit der Berufungsklägerin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Berufungsklägerin zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 3. November 2016.

8. Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 3. November 2016.

II.    Sachverhalt

1. Gemäss Strafbefehl vom 26. Oktober 2015, der vorliegend die Anklage bildet, wird der Berufungsklägerin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) und Missachten des Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links (Art., 36 Abs. 3 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV) vorgeworfen, begangen am 13. Juli 2015, um ca. 10:00 Uhr, in Bettlach, Allmendstrasse Fahrtrichtung Nordwesten. Die Beschuldigte sei als Lenkerin des PW [...], [...], von der Allmendstrasse nach links in Richtung Vorplatz der Liegenschaft Allmendstrasse [...] abgebogen. Dabei habe sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht des korrekt in Richtung Südosten fahrenden PW [...], [...], Lenkerin B.___, missachtet und sei mit diesem kollidiert. Durch ihr Verhalten habe die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

2. Die Berufungsklägerin führte in der polizeilichen Erstbefragung vom 13. Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 30 km/h gefahren, als sie beabsichtigt habe, zur Liegenschaft Nr. [...] abzubiegen, um ihren Hund abzuholen. Sie habe geradeaus der Strasse entlang geblickt, nach links geblinkt und begonnen, nach links abzubiegen. In dem Moment sei sie erschrocken, weil es zu einer Kollision gekommen sei. Das andere Fahrzeug habe sie erst bei der Kollision bemerkt. Sie habe sich eine leichte Schürfwunde am rechten Arm zugezogen.

An der Hauptverhandlung vor erster Instanz gab sie am 14. Juli 2016 zu Protokoll, sie habe die Strasse hinaufgeschaut, eigentlich wie immer, denn auf diese Strassengabelung müsse man gut schauen. Sie habe nichts gesehen, habe geblinkt und sei abgebogen. Und dann habe es «getätscht». Sie sei total perplex gewesen, weil sie das Fahrzeug der Zeugin nicht habe kommen sehen. Mehr könne sie nicht sagen. Es habe aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht noch weitere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gehabt (AS 19 ff.).

B.___ sagte bei der Erstbefragung vom 13. Juli 2015 aus, sie sei mit ca. 40 km/h durch die Allmendstrasse gefahren und habe das Fahrzeug der Berufungsklägerin entgegenfahren sehen. Diese habe nach links geblinkt, um zur betreffenden Liegenschaft abzubiegen. Sie habe gedacht, die Berufungsklägerin sehe sie und werde vor dem Abbiegen anhalten. Stattdessen sei diese aber nach links abgebogen. Sie, die Zeugin, habe ihr Auto sofort nach rechts auf das angrenzende Trottoir gelenkt und versucht, auszuweichen.

Vor der Vorinstanz führte sie am 14. Juli 2016 als Zeugin zudem aus, in der Rechtskurve habe sie noch abgebremst, weil von links manchmal einfach Autos in die Strasse hineinfahren würden. Diese Stelle sei sehr unübersichtlich. Sie sei dann durch die Kurve gefahren und habe das Fahrzeug der Berufungsklägerin gesehen, welche nach links geblinkt gehabt habe. Sie, die Zeugin, sei ja vortrittsberechtigt gewesen und sei weitergefahren. Sie habe angenommen, die Beschuldigte werde bremsen. Stattdessen habe diese aber ihr Fahrzeug «hinübergezogen» auf ihre Spur. Sie, die Zeugin, sei noch ausgewichen, dann habe es «geklöpft». Auf Frage, ob sie also die Berufungsklägerin nicht erst bei deren Abbiegen, sondern schon vorher gesehen habe, als sie die Strasse hinauf gefahren sei, führte die Zeugin aus, ja, sie habe gesehen, wie die Berufungsklägerin gekommen sei. Es sei nicht eine extrem weite Strecke, aber sie habe sie kommen gesehen und auch gesehen, dass diese geblinkt habe. In dem Moment, als sie sich nach der Seitenstrasse wieder in Richtung der Allmendstrasse konzentriert habe, habe sie die Berufungsklägerin gesehen. Sie habe nach der Kollision ziemlich starke Kopfschmerzen bekommen und mit den Nacken Mühe gehabt. Zudem habe sie wegen des Airbags am Knie Schürfungen gehabt und blaue Flecken von den Sicherheitsgurten. Sie sei schätzungsweise mit 40 km/h unterwegs gewesen (AS 16 ff.).

3. Die Vorinstanz hielt fest, der vorgeworfene Sachverhalt sei unbestritten. Die Berufungsklägerin bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt aber insofern, als sie geltend macht, der Unfall habe sich bereits gegen 9:45 Uhr zugetragen, B.___ sei «knapp in der Zeit» gewesen, weil sie um 10 Uhr in der [...] hätte sein sollen, die in ca. 15 Fahrminuten erreichbar gewesen wäre. Deshalb werde bestritten, dass B.___ mit nur 40 km/h durch die Allmendstrasse gefahren sei. Bestritten wird implizit, dass Frau B.___ mit korrekter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Die Zeugin behaupte, der Unfall sei um 9:30 Uhr passiert, was aktenwidrig sei. Der Ehemann der Berufungsklägerin habe die Polizei nämlich erst um 9:49 Uhr angerufen. Somit habe sich der Unfall kurz vorher und nicht schon um 9:30 Uhr zugetragen. Kein Teilnehmer [...] [...] werde auf den Zeitpunkt des Kursbeginns vor Ort eintreffen. Es entspreche einer allgemeinen Verhaltensregel, sich frühzeitig auf dem Gelände einzufinden, damit [...] um 10:00 Uhr beginnen könne.

Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten:

-        Aufgrund des Anrufes des Ehemanns der Berufungsklägerin um 9:49 Uhr kann festgehalten werden, dass der Unfall vor dieser Zeit stattgefunden hat, frühestens um ca. 9:30 Uhr (Aussage der Zeugin), spätestens um 9:49 Uhr. Alles andere ist reine Spekulation.

-        Die geltend gemachte allgemeine Verhaltensregel, wonach man frühzeitig auf dem Gelände [...] eintreffen müsse, ist dem Gericht nicht bekannt.

-        Eine allfällige derartige Verhaltensregel würde nicht beweisen, dass sich die Zeugin auch daran gehalten hätte.

-        Selbst wenn die Zeugin zeitlich leicht in Verzug gewesen wäre, wäre damit nicht erstellt, dass sie sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) gehalten hätte. Die Zeugin bestritt, im Stress gewesen zu sein.

-        Für eine nicht angepasste Geschwindigkeit der Zeugin gab es weder im Rahmen der Erstaussagen bei der Polizei noch bei den Aussagen vor der Vorinstanz Hinweise.

Die Argumentation mit [...], welche die Zeugin habe besuchen wollen, ist somit nicht stichhaltig und vermag die behauptete übersetzte Geschwindigkeit, mit welcher die Zeugin unterwegs gewesen sein soll, nicht ansatzweise zu beweisen.

Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und der Darlegungen im Polizeirapport ist erstellt, dass im Unfallzeitpunkt gute und trockene Strassen- und Witterungsverhältnisse herrschten. Die Allmendstrasse weist talaufwärts, von Osten nach Westen, wie sie von der Berufungsklägerin durchfahren worden ist, eine langgezogene Linkskurve auf. Talaufwärts ist die Strasse auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] genügend übersichtlich, um aus östlicher Richtung herannahende Fahrzeuge zu erblicken und auf diese reagieren zu können (S. 5 des Rapports). Die Berufungsklägerin fuhr aufwärts durch die Allmendstrasse und wollte nach links zum Büro des [...] abbiegen, den linken Blinker hatte sie gestellt. B.___ fuhr der Berufungsklägerin abwärts entgegen. B.___ realisierte den ihr entgegenkommenden PW; sie sah, dass dieser nach links blinkte, sie erkannte die ihr persönlich bekannte Berufungsklägerin, sie ging davon aus, dass diese sie passieren lässt. Die Geschwindigkeit der Berufungsklägerin betrug gemäss eigener Aussage ca. 30 km/h, jene der Unfallgegnerin ca. 40 km/h. B.___ fuhr gemäss eigener Aussage kurz vor der Kollision auf der Allmendstrasse durch eine Rechtskurve und bremste vorher ab, weil von links manchmal Autos kommen (vgl. Bild 681259).

Der vorgeworfene Sachverhalt ist grundsätzlich erstellt, wobei sich der Unfall nicht, wie in der Anklage festgehalten, erst um 10:00 Uhr, sondern bereits zwischen 9:30 und 9:49 Uhr ereignet haben muss.

III.   Rechtliche Würdigung

1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Die Berufungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht, infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht der Zeugin missachtet und sich dadurch einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Bestritten wird die Qualifikation nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

-           das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),

-           die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG  und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),

-           das Anhalten (6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

-           die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

-           das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

-           die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

-           den Vortritt (u.a. 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

-           Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

-           Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).

Fraglich und offen ist, welche Verkehrsvorschriften und –regeln als nicht grundlegend, also als zweitrangig, gewertet werden können. Als Faustregel gilt, dass alle Verkehrsregeln grundlegend sind, es sei denn sie dienten allgemein oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht der Verkehrssicherheit. Als nicht grundlegend können demnach z.B. die Parkierungsvorschriften gewertet werden, deren Verletzung kaum je eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft (ausser bei behinderndem Parkieren oder Halten), sowie namentlich gewisse Fahrverbote. Für die Abgrenzung sind aber immer die konkreten Umstände massgebend.

Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als «wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eine individualisierbaren Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 123 IV 88 E. 3a, 118 IV 285 E. 3a, 114 IV 63). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn aufgrund besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahelag. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E 5.1). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b; vgl. zum Ganzen: Philippe Weissenberger in: Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 62 ff.).

2.1.1 In der ergänzenden Berufungsbegründung wird zwar nicht bestritten, dass vorliegend wichtige Verkehrsregeln verletzt worden sind. Hingegen wird geltend gemacht, da es sich um eine Quartierstrasse gehandelt habe, sei nicht von einer gravierenden Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift auszugehen. – Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb die Verletzung der Vortritts- und Aufmerksamkeitsregeln in einer Quartierstrasse weniger gravierend sein sollte als ausserhalb eines Quartiers. Diese Unterscheidung ist denn auch nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt, kommt dem Kriterium der gravierenden Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift keine selbständige Bedeutung zu und es ist insbesondere bei einer Schaffung einer ernstlichen Gefahr auf eine gravierende Verletzung zu schliessen.

2.1.2 In der ergänzenden Berufungsbegründung wird geltend gemacht, wenn die Vorinstanz von einer konkreten Gefährdung ausgehe, sei dies zu pauschal. Auch bei einer sehr naheliegenden Gefährdung könne lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn die Folgen im Fall einer Kollision – wie z.B. bei geringer Geschwindigkeit – nur geringfügig wären. Die Berufungsklägerin habe keine ernstliche Gefahr hervorgerufen.

Entgegen diesen Ausführungen muss vorliegend mit der Vorinstanz klar von einer konkreten Gefährdung bzw. gar Verletzung der Rechtsgüter ausgegangen werden. Infolge des Fehlverhaltens der Berufungsklägerin kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision mit beträchtlichem Sachschaden und leichten körperlichen Beeinträchtigungen der Zeugin. Bei beiden Fahrzeugen wurden durch den Zusammenprall die Airbags ausgelöst. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann nicht von einer Kollision bei geringer Geschwindigkeit ausgegangen werden: Gemäss Beweisergebnis waren die Unfallbeteiligten mit 30 bzw. 40 km/h unterwegs. Unter den gegebenen Umständen verblieb der Zeugin nicht viel Zeit und Weg, ihr Fahrzeug vor der Kollision  abzubremsen. Sie versuchte ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken, um der Berufungsklägerin auszuweichen, was ihr aber nicht mehr gelang. Es ist von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen und die Unfallfolgen hätten viel schlimmer sein können, wenn die Zeugin ihr Fahrzeug nicht noch nach rechts geschwenkt hätte. Auf diese Weise konnte sie wenigstens verhindern, dass ihr Fahrzeug mit der ganzen Front, unter der entsprechend starken Kräfteeinwirkung in das Auto der Berufungsklägerin prallte.

Die Berufungsklägerin hat durch ihr Fehlverhalten in klarer Weise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

2.2 Bestritten wird auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).

Das Bundesgericht pflegt bei Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 88).

Das Bundesgericht setzte sich in seinem Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 mit einem Fahrzeuglenker auseinander, welcher beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht eines entgegenkommenden Fahrzeuglenkers missachtete (E. 3 c und d). Es erwog, nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1999, um 05.00 Uhr, bei Dunkelheit auf der J15 in Richtung Thayngen gefahren. Bei der Ausfahrt Bibern/Hofen habe er nach links abbiegen wollen und habe deshalb vorschriftsgemäss angehalten, um zwei bis drei entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. In dieser Zeit habe er sich von Fahrzeugen ablenken lassen, die aus dem Abzweiger in die J15 einbogen seien, welche aber seine Fahrbahn nicht hätten kreuzen können. Dies habe der Beschwerdeführer gewusst, welcher die fragliche Strecke täglich auf dem Weg zur Arbeit befahre. Nach der Vorbeifahrt von zwei bis drei entgegenkommenden Fahrzeugen sei der Beschwerdeführer angefahren, ohne sich nochmals nach rechts zu vergewissern, ob auf diese weitere folgten. Er sei auf der Gegenfahrbahn frontal in das mit 80 km/h fahrende Fahrzeug des Unfallgegners gefahren. Die Vorinstanz habe die von ihr bejahte subjektive Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, dass dieser das herannahende Fahrzeug erstmals 8,32 s vor dem Zusammenstoss hätte herannahen sehen können. Wenn sie diese 8,32 s mit der Dauer der Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers gleichsetze, verkenne sie jedoch, dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, seine Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den Gegenverkehr zurichten. Der Beschwerdeführer habe auch diejenigen Fahrzeuge im Auge behalten dürfen, die aus seiner Sicht von links aus dem Abzweiger in die J15 eingebogen seien und dafür nahe an ihm hätten vorbeifahren müssen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam zu verfolgen. Es bleibe zwar der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer vor dem Anfahren seine Aufmerksamkeit nicht erneut auf den entgegenkommenden Verkehr und die von ihm 185 m weit überblickbare Gegenfahrbahn gerichtet habe. Insofern habe seine Unaufmerksamkeit nur wenig länger als die zwischen dem Anfahren und dem Zusammenstoss liegende Zeitspanne gedauert. Das Versagen des Beschwerdeführers sei verhältnismässig kurz gewesen. Die Unaufmerksamkeit müsse als momentan bezeichnet werden. Sie wiege namentlich auch angesichts der eher ruhigen Verkehrslage im Zeitpunkt des Unfalls nicht besonders schwer. Von einem rücksichtslosen Verhalten könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Eine grobe Fahrlässigkeit sei zu verneinen.

2.2.1 Die Berufungsklägerin bestreitet, rücksichtslos oder sonst sich schwerwiegend pflichtwidrig verhalten zu haben und macht geltend, in der Anklage (Strafbefehl) werde dieses Tatbestandsmerkmal auch nicht konkretisiert, sondern lediglich festgehalten, sie habe zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Sie habe sich vor dem Abbiegen vergewissert, dass sie beim Abbiegen für die übrigen Verkehrsteilnehmer kein Risiko darstelle. Vorliegend dürfe das Verhalten der Zeugin nicht ausser Acht gelassen werden. Sie, die Berufungsklägerin sei höchstens einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen, was nicht als rücksichtsloses Verhalten eingestuft werden könne.

2.2.2 Im dargelegten Bundesgerichtsurteil 6S.11/2002 wurde die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint, weil der betreffende Beschwerdeführer beim Linksabbiegen auf diverse Verkehrsteilnehmer achten musste, entsprechend abgelenkt war und nur einen sehr kurzen Moment – zwischen Anfahren nach Halt vor Linksabbiegen und der Kollision – unaufmerksam war. Es war zudem Nacht. Es lag lediglich eine momentane Unaufmerksamkeit vor, weil er vor dem Linksabbiegen nicht noch einmal nach rechts geschaut hatte.

Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich vom dargelegten Bundesgerichtsurteil. Es herrschten gute Sicht- und Strassenverhältnisse bei Tag, die Strasse war übersichtlich, die ortskundige Berufungsklägerin war nicht durch weiteren Verkehr abgelenkt. Die Zeugin B.___ sah die Berufungsklägerin vor der Kollision nicht nur einen kurzen Moment. Sie realisierte, dass sie ihr entgegenfuhr (also nicht bereits am Abbiegen war) und links blinkte. Sie erkannte auch, dass die Berufungsklägerin am Steuer sass. All diese Beobachtungen waren nicht in einem kurzen Moment möglich, sondern beanspruchten eine gewisse Zeit, in welcher es auch der Berufungsklägerin möglich war, den entgegenkommenden PW von B.___ zu sehen. Die Berufungsklägerin sah den PW von B.___ vor der Kollision aber nicht, was nur mit Unaufmerksamkeit erklärt werden kann. Diese Unaufmerksamkeit war aber – und dies im Gegensatz zum erwähnten Entscheid – weder nur momentan noch ist sie mit einer komplexen Verkehrssituation oder anderen Verkehrsteilnehmern, auf die die Berufungsklägerin hätte achten müssen, erklärbar. Die Berufungsklägerin hätte die ungeteilte Aufmerksamkeit vor dem Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn richten müssen. Dies hat sie nicht getan, und zwar während einer Zeitdauer, die deutlich über eine momentane Unaufmerksamkeit hinausging. Sie zog dabei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht, handelte also unbewusst fahrlässig, und unter den gegebenen Umständen muss dieses Nichtbedenken auf Rücksichtslosigkeit beruht haben, andernfalls sie sich die Mühe genommen hätte, auf den sehr bescheidenen Gegenverkehr zu achten. Stattdessen verletzte sie ihre Vorsichtspflicht vor und während dem gesamten Linksabbiegemanöver. Sie erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

IV.  Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe. Die Einwände gegen die Strafzumessung beschränken sich darauf, dass bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich eine Busse auszusprechen sei. Nachdem die Berufungsklägerin mit dem Antrag auf Schuldspruch lediglich nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht erfolgreich war, ist dieser Einwand gegen die Strafzumessung der Vorinstanz hinfällig. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen erscheinen milde; schwerere Sanktionen können infolge des Verschlechterungsgebots nicht ausgesprochen werden. Unter diesen Umständen ist die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen.

V.   Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten der Verfahren vor erster und zweiter Instanz zu tragen und  ihr Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, belaufen sich auf total CHF 750.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1‘030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 3, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts beim Abbiegen nach links, begangen am 13. Juli 2015, schuldig gemacht.

2.     A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)  einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.     Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

4.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.

5.      A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Fröhlicher

STBER.2016.53 — Solothurn Obergericht Strafkammer 23.03.2017 STBER.2016.53 — Swissrulings