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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.11.2016 STBER.2016.39

16. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·4,808 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Neubeurteilung / Strafzumessung

Volltext

Obergericht Strafkammer    

Urteil vom 16. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___      amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Neubeurteilung / Strafzumessung

Das Verfahren wird im allseitigen Einverständnis schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn erliess am 22. Mai 2014 folgendes Strafurteil (STBER.2013.88):

«

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von den Vorhalten der versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4. Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist (Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

der Nötigung, soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt 2).

3.    A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1110i, silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. verwerten.

5.    Die Schadenersatzforderung von B.___ ist abgewiesen.

6.    A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

7.    Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.    A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...] für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 846.45 (inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an Rechtsanwalt Yves Derendinger).

9.    Gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55 und zu 8 % von CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, d.h. von CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 

10.  An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'870.00, hat A.___ 4/5, d.h. CHF 10'296.00, zu bezahlen. 1/5, d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des Staates.

11.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderunganspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1‘489.30 (Differenz zum Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt.); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00, gehen zu Lasten von A.___.»

2. Gegen das Urteil liess der Berufungskläger beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erheben. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_829/2014 (zur Publikation vorgesehen) vom 30. Juni 2016 die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gut und wies sie bezüglich der Schuldsprüche ab. Das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2014 wurde bezüglich der Strafzumessung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

3. Mit Verfügung des Obergerichts vom 15. Juli 2016 wurde festgehalten, dass im Neubeurteilungsverfahren einzig die Strafzumessung neu vorzunehmen sei und am 2. August 2016 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Berufungskläger die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal zweieinhalb Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2011 beantragen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 eine Zusatzstrafe von vier Jahren.

II. Strafzumessung

1.

1.1 Mit Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2011 (STAPA.2010.25) war A.___ wegen folgender Straftaten verurteilt worden:

versuchte vorsätzliche Tötung: Der Berufungskläger gab am frühen Morgen des 26. Oktober 2008 aus nächster Nähe und gezielt zwei Schüsse auf das Opfer ab: ein Schuss traf das Opfer rechts neben der Nase im Gesicht und trat unterhalb des Ohres wieder aus; der zweite Schuss drang von hinten im Beckenbereich des Opfers ein und blieb in der Bauchwand stecken. Grund dafür war gewesen, dass das Opfer, welches die Eingangskontrolle des [...] in [...] besorgte, den Berufungskläger nach einer vorgängigen, tätlichen Auseinandersetzung im Club nicht mehr hineinlassen wollte;

-       Nötigung: Abnehmen der Barschaft des Geschädigten durch bedrohliches Auftreten zusammen mit einem Kollegen im September 2005;

mittäterschaftlich begangene einfache Körperverletzung: Der Berufungskläger nahm das Opfer in den Schwitzkasten und sein Mittäter stach mit einem Messer auf das Opfer ein (Januar 2007);

mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: Erwerb und Besitz einer Pistole, eines verbotenen Dolches, eines einhändig bedienbaren Klappmessers, eines Schmetterlingsmessers und eines Schlagrings (zwischen Mai 2007 und Oktober 2008);

-       Drohung, Tätlichkeiten und geringfügige Zechprellerei am 3. Januar 2008;

diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Verkehrsregelverletzung) zwischen Juli und September 2007;

-       Hehlerei durch Erwerb von gestohlenen Natels Anfang 2008;

-       Nachtruhestörung im August 2008;

-       Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb und Konsum von Marihuana, Ecstasy und Kokain.

Bei der Strafzumessung wurde dem Berufungskläger gestützt auf zwei vorliegende psychiatrische Gutachten eine in mittlerem Grad reduzierte Schuldfähigkeit attestiert. Beim Tötungsdelikt wurde ein sehr schweres Tatverschulden festgestellt bzw. nach Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ein mittelschweres Verschulden. Die Einsatzstrafe wurde für den Tötungsversuch auf acht Jahre festgesetzt, wobei bei vollendeter Tatbegehung auf 12 Jahre zu erkennen gewesen wäre (US 31). Für die weiteren Delikte wurde – ebenfalls unter Annahme einer mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit – eine Straferhöhung um 12 Monate vorgenommen. Die Täterkomponenten führten zu einer Strafreduktion um sechs Monate. Insgesamt wurde in Anwendung des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius die am 6. Juli 2010 erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren bestätigt. Überdies wurden eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet und eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen, ausgesprochen.

1.2 Im Verfahren STBER.2013.88 (eingangs erwähntes Urteil vom 22. Mai 2014) ergingen folgende rechtskräftige Schuldsprüche:

mengenmässig qualifizierter Handel mit Kokaingemisch: Erwerb und Verkauf von 526 Gramm reinem Kokain zwischen dem 3. Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008;

-       Nötigung zum Nachteil von B.___ im Februar 2008;

mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.___ zwischen Sommer/Herbst 2007 und Juli 2008;

mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von B.___ zwischen Mai und Juli 2008.

2.

2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. reziproke Konkurrenz: Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).

2.2 Im hierortigen und zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6B_829/2014 führte das Bundesgericht in E. 2.4.2 in Abänderung/Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung aus: «Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 6B_460/2010 vom E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N. 173 ff. zu Art. 49 StGB; HANS MATHYS, a.a.O., N. 386; SONJA KOCH, a.a.O., S. 193 f.), würde es faktisch - und nicht nur hypothetisch - in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmende (höhere oder niedrigere) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert (unzutreffend insoweit: 6B_368/2010 vom 23. August 2010 E. 5.4).»

In E.2.4.6.: «Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (SONJA KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hinweisen; JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB).»

Und in E. 2.6: «Die Vorinstanz hat die Zusatzstrafe neu zu bestimmen. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung als abstrakt schwerstes Delikt (Einsatzstrafe der Grundstrafe) ist um die Strafe für die neu zu beurteilenden Taten asperierend zu schärfen. Die Vorinstanz ist hierbei an die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Jahren gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht erhöhen. Bei der Bestimmung der neuen Einzelstrafen hat die Vorinstanz das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Tatbestandes einzuordnen und zu beachten, dass Grund- und Zusatzstrafe selbstständige Strafen sind. Das Verbot der «reformatio in peius» gilt auch bei der Zusatzstrafenbildung. Die Vorinstanz kann demnach für die neu zu beurteilenden Taten nicht auf eine höhere Gesamtstrafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe erkennen, auch wenn sich diese aufgrund des Unterschreitens der höchsten Einzelstrafe im angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erweist.»

3.

3.1 Der Berufungskläger führt in seiner Rechtsschrift vom 19. September 2016 aus, für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei nach Würdigung des noch als leicht zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Komponenten, namentlich der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit, sei eine Reduktion um 20 Monate vorzunehmen, womit 22 Monate Freiheitsstrafe verblieben. Die Delikte zum Nachteil von B.___ seien im Gesamtkontext zu sehen, wie es schon im ersten Urteil gemacht worden sei. Das objektive Tatverschulden sei als eher leicht bis mittelschwer zu qualifizieren, woraus sich eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe ergebe. Für die subjektiven Tatkomponenten habe eine Reduktion von 20 Monaten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen. Für die Täterkomponenten sei eine weitere Strafminderung um zwei Monate Freiheitstrafe angemessen. Das positive Nachtatverhalten, insbesondere im Verlaufe des Straf- und Massnahmenvollzugs sei mit vier Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, das – wenn auch späte – Geständnis mit weiteren drei Monaten. Weitere Strafminderungen hätten zu erfolgen für die erhöhte Strafempfindlichkeit (ein Monat) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots (drei Monate). Mit diesen Strafminderungen seien die ursprünglich 45 Monate Freiheitsstrafe auf deren 32 zu reduzieren, welche im Umfang von 30 Monaten als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von acht Jahren zu asperieren sei. Es sei daher von einer Gesamtstrafe von 10,5 Jahren auszugehen.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 vollumfänglich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013. Daraus ergebe sich eine Gesamtstrafe von 12 Jahren bzw. eine Zusatzstrafe von vier Jahren, was angemessen erscheine.

4.

4.1 Für die einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann vorweg grundsätzlich auf die Erwägungen in Ziff. IV des Urteils vom 22. Mai 2014 verwiesen werden, welche weiterhin Geltung haben.

4.2 Bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist von einem mengenmässig qualifizierten Handel mit Kokaingemisch – Erwerb und Verkauf von 526 Gramm reinem Kokain zwischen dem 3. Oktober 2007 und dem 30. Juni 2008 – auszugehen (zwei Kilogramm Kokaingemisch). Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Die Menge des gehandelten reinen Kokains übertrifft im vorliegenden Fall mit 526 Gramm den Wert von 18 Gramm für die Qualifikation um ein Vielfaches und war geeignet, die Gesundheit von sehr vielen Menschen zu gefährden. Der Berufungskläger hat eine Vielzahl von Geschäften abgewickelt. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, der Beschuldigte sei in der Hierarchiestufe von Kokainhändlern eher als kleiner bis mittlerer «Fisch» zu bezeichnen, der zwar sein Geschäft eigenständig betrieben habe, allerdings nur kleinere Mengen verkauft zu haben scheine. Er habe das Kokain an den üblichen Umschlagplätzen unter die Leute gebracht, an welchen Kleinmengen verkauft würden. Dabei dürfte es sich weit überwiegend um bereits süchtige Abnehmer gehandelt haben. Objektiv ist somit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, das zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren oder 48 Monaten führt.

Der gesundheitsgefährdenden Wirkung des Kokains war sich der Berufungskläger bestens bewusst und er handelte während fast eines Jahres direkt vorsätzlich. Er streckte das erworbene Kokain teilweise beträchtlich, um einen möglichst hohen finanziellen Ertrag zu generieren. Die Motive waren durchwegs egoistisch, wollte der Beschuldigte – der zu jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging - mit seinem Drogenhandel doch einerseits seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren, aber auch seine übrigen Lebenshaltungskosten decken. Der Handel zur Deckung seines Eigenkonsums wirkt sich nach neuem Recht leicht strafmindernd aus (vgl. die Möglichkeit zur Strafmilderung bei Betäubungsmittelhandel zum ausschliesslichen Eigengebrauch in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Zu berücksichtigen ist weiter eine mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Diese Umstände wirken sich verschuldensreduzierend aus, so dass insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.3 Die weiteren Delikte zum Nachteil von B.___ sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung in einem Gesamtkontext zu sehen (siehe auch E. 2.5.2 des Bundesgerichtsentscheides): sie richten sich alle gegen die physische, psychische und sexuelle Integrität des gleichen Opfers. Dabei ging es schon bei den Körperverletzungen keineswegs um Bagatellen, auch wenn das Opfer dabei nie schwer verletzt worden ist. Ins Gewicht fallen dabei aber die mehrfachen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen zu beischlafsähnlichen Handlungen. Das Opfer hatte dem Beschuldigten über Monate nach seiner Lust und Laune zur Verfügung zu stehen, auf Befindlichkeiten des Opfers nahm er keinerlei Rücksicht. Er schuf in der Beziehung ein Klima der Angst und Einschüchterung, in dem es dem Opfer kaum möglich war, seinen Forderungen nicht nachzukommen. Auch wenn bei den Sexualdelikten keine grobe körperliche Gewalt angewendet wurde, lag doch allein schon ein grosser psychischer Druck auf dem Opfer. Er nutzte die merklich jüngere und von ihm nicht nur wegen den Drogen offensichtlich abhängige Frau nach Strich und Faden aus, die Palette reicht von finanzieller bis zu sexueller Ausbeutung. Auch hier sind rein egoistische Motive zu erkennen: das Ausnutzen und Ausleben der eigenen Machtposition sowie die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte mit seiner damaligen Partnerin umging, muss als besonders verwerflich bezeichnet werden. Das Opfer litt noch am 22. Mai 2014 an den ihm zugefügten seelischen Verletzungen und absolvierte eine Psychotherapie. Angesichts der Vielzahl der Übergriffe und den dargelegten Umständen ist von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tatverschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von sechs Jahren führt.

Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger weitgehend mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Dazu kommt die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, weshalb das Tatverschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten ist, was einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren entspricht.

4.4 Für beide Deliktskomplexe ist nun die festgestellte Strafe im Hinblick auf die erste Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe zu asperieren. Dies ergibt für das Betäubungsmitteldelikt eine Straferhöhung um 16 Monate und für den Deliktskomplex zum Nachteil von B.___ von 28 Monaten, total 44 Monate.

4.5 In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst ebenfalls auf die (aktualisierten) Erwägungen im Urteil vom 22. Mai 2014 verwiesen werden:

-       Der Berufungskläger litt als Kind unter sozialer und emotionaler Verwahrlosung, was denn auch massgeblich zur gutachterlich festgestellten Persönlichkeitsstörung führte und deshalb im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nur noch geringfügig zu berücksichtigen ist.

-       Der Berufungskläger weist zwei Vorstrafen auf: Am 1. Juni 2005 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, Angriffs etc. vom Bezirksgericht Pfäffikon zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Am 13. März 2007 sprach das Gerichtspräsidium Zofingen u.a. wegen Angriffs und Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten nebst einer Busse von CHF 200.00 aus.

-       Im Strafverfahren hat sich der Berufungskläger wenig kooperativ gezeigt, sondern hat in der Regel schnoddrig und überheblich reagiert und die Vorhalte quasi vom Tisch gewischt. Immerhin hat er im Verlaufe der Strafuntersuchung einige Zugeständnisse gemacht, dies insbesondere im Betäubungsmittelbereich.

-       Seit gut acht Jahren befindet sich der Berufungskläger im Strafvollzug. Die Führungs- und Therapieberichte der Anstalten Thorberg vom 15.7.2011, 18.5.2011 (in den Vorakten), 8. und 25.7.2013 (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 105 ff. und 113 f.) lauten ebenso wie der letzte Bericht vom 17.4.2014 positiv. Die Therapie verlaufe erfolgreich, Konflikte gab es nie zu verzeichnen, allerdings blieb er nicht ganz drogenfrei. Er hat auch regelmässigen, wenn auch nicht persönlichen Kontakt zu seiner Tochter C.___, welche getrennt von ihrer Mutter lebt. Der Berufungskläger absolvierte ein selbst finanziertes Fernstudium als Betriebsökonom bei der AKAD. Zudem zahlte er monatlich CHF 125.00 für die Opferhilfe und die Gerichtskosten, wovon CHF 25.00 zu Lasten des Freikontos gingen. Heute sind es gemäss Vollzugsbericht noch CHF 60.00 monatlich nebst CHF 50.00 Alimente. Das alles stellt angesichts der von den Gutachtern festgestellten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen des Berufungsklägers eine bemerkenswerte Leistung dar. Der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 6. April 2016 betr. Bewilligung des Wechsels in den offenen Strafvollzug lässt sich ein weiterhin grundsätzlich positiver Vollzugsverlauf entnehmen, dies trotz zwei Disziplinierungen im November 2015 und Januar 2016 wegen Cannabiskonsums. Dementsprechend wurde der Wechsel in den offenen Vollzug bewilligt.

Die Strafempfindlichkeit ist beim Berufungskläger trotz einer minderjährigen Tochter gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht derart, dass sich daraus eine Strafminderung ergeben würde. Er war denn auch bereits Vater, als er das schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung, beging.

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus, dem ist mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate Rechnung zu tragen.

Bereits im Urteil vom 22. Mai 2014 wurde unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 65 f.) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, die allerdings im vorliegenden Verfahren nicht ganz so schwer ins Gewicht fällt, da der Beschuldigte sich während des gesamten Strafverfahrens im Strafvollzug befand. Auch das Verfahren vor dem Bundesgericht dauerte mit nahezu zwei Jahren unerklärlich lange, was insofern zu beachten ist, als dass die Vollzugsbehörden lange Zeit mit der Behandlung von Vollzugsöffnungen zuwarteten unter Verweis auf den noch unklaren Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Diesbezüglich rechtfertigt sich eine Strafreduktion um zehn Monate, so dass sich eine Zusatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe und damit eine hypothetische Gesamtstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten ergibt.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es am erstinstanzlichen Kostenentscheid nichts zu verändern. Hingegen sind die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens von CHF 3‘080.00 gemäss Urteil vom 22. Mai 2014, in dem der Berufungskläger überwiegend unterliegt (Schuldsprüche, Strafzumessung teilweise), nur zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel dem Staat aufzuerlegen. Im gleichen Sinne sind der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers anzupassen (Reduktion auf 75%). Der Berufungskläger hat somit CHF 2‘310.00 an Verfahrenskosten zu bezahlen. CHF 770.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Rückforderungsanspruch des Staates beträgt CHF 4‘236.45, der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers CHF 1‘117.00.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung das amtlichen Verteidigers wird wie folgt festgesetzt: der amtliche Verteidiger macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 14 Stunden und 45 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist um 120 Minuten zu kürzen. So stellen die Eingaben vom 5. September und 1. November 2016 an das Obergericht Kanzleiaufwand dar (Kürzung um je 15 Minuten) und das vorliegende Urteil ist mit dem Berufungskläger nicht vor Ort zu besprechen (Kürzung um 90 Minuten). Insgesamt sind folglich 12 Stunden und 45 Minuten zu je CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 92.60 (Kürzung um die wegfallende Kilometerentschädigung von CHF 41.60) und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2‘578.60. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfallen sowohl das Rückforderungsrecht des Staates wie auch ein Nachzahlungsanspruch des Verteidigers.

Demnach wird in Anwendung der Art. 123 Ziff. 2 al. 5 i.V.m. Ziff. 1, 181, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB; Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2, 4 und 5 aBetmG; Art. 49 OR; Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie 69 StGB; Art. 135 ff., 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2014 (Ziff. 1) ist A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 von den Vorhalten der versuchten schweren Körperverletzung (Vorhalt 4 der Anklageschrift vom 4. Februar 2013), der Nötigung, soweit das Arbeiten im [...] betroffen ist (Vorhalt 6), und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG (Vorhalt 1) freigesprochen.

2.    Gemäss Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts vom 22. Mai 2014 hat sich A.___ schuldig gemacht:

gemäss in diesen Punkten rechtskräftiger Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Vorhalt 5) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

der Nötigung, soweit das Abliefern des verdienten Geldes betroffen ist (Vorhalt 6);

der mehrfachen sexuellen Nötigung (Vorhalt 3) und der mehrfachen Vergewaltigung (Vorhalt 2).

3.    A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011 – zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.

4.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 4) ist das gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1110i, silbergrau (Sachnummer 356989011125717, aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate), eingezogen und durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. verwerten.

5.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 5) ist die Schadenersatzforderung von B.___ abgewiesen.

6.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 6) hat A.___ B.___ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu bezahlen.

7.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 7) ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'328.10 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 362.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 320.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 3'895.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 8) hat A.___ B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 846.45 (inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 62.70) zu bezahlen (auszahlbar an Rechtsanwalt Yves Derendinger).

9.    Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 9) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, [...], gemäss in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. September 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'597.15 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'545.90 sowie MwSt. zu 7.6 % von CHF 265.55 und zu 8 % von CHF 1'321.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von vier Fünfteln, d.h. CHF 17'277.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 

10.  Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 10) hat A.___ an die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'870.00, vier Fünftel, d.h. CHF 10'296.00, zu bezahlen. Ein Fünftel, d.h. CHF 2'574.00, geht zu Lasten des Staates.

11.  Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 (Ziff. 11) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Yves Derendinger, für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1‘487.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, d.h. von CHF 1‘338.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  Gemäss Urteil vom 22. Mai 2014 wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, für das Verfahren STBER.2013.88 auf CHF 5‘648.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderunganspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 4‘236.45, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von drei Vierteln, d.h. CHF 1‘117.00 (Differenz zum Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, d.h. 27.58 Stunden zu CHF 50.00 plus 8 % MwSt., davon 75%); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.  Die Kosten des Verfahrens STBER.2013.88 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘080.00, hat A.___ zu drei Vierteln zu tragen, d.h. CHF 2‘310.00. Ein Viertel, d.h. CHF 770.00, geht zu Lasten des Staates.

14.  Die Entschädigung das amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2016.39) auf CHF 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsrecht des Staates, ohne Nachzahlungsanspruch des Verteidigers).

15.  Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2016.39) trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Ramseier

STBER.2016.39 — Solothurn Obergericht Strafkammer 16.11.2016 STBER.2016.39 — Swissrulings