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Solothurn Obergericht Strafkammer 02.02.2017 STBER.2016.37

2. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·11,102 Wörter·~56 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsbetrug und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 2. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___       amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Pfändungsbetrug und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Für die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___

-        Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___, der für die heutige Hauptverhandlung dispensiert wurde

-        Rechtsanwalt Christoph Thomet (als Vertreter von Rechtsanwalt Georg Friedli) in Vertretung der Privatklägerin C.___

-        Frau Miller von der Solothurner Zeitung

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. April 2016 nicht angefochten und rechtskräftig sind. Da der Beschuldigte dispensiert ist und keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, ist das Beweisverfahren geschlossen. Die Parteien sind mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    A.___ sei wegen mehrfachem Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG betreffend den Lohndeklarationen für die Jahre 2009 bis 2011 schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu einer nach richterlichem Ermessen festzustellenden Tagessatzhöhe zu verurteilen.

3.    Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Thomet:

1.    A.___ sei des Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) schuldig zu erklären und angemessen zu verurteilen / bestrafen.

2.    A.___ sei weiter zu verurteilen, C.___ die Parteikosten für die Strafuntersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote zu ersetzen.

3.    Die Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das obergerichtliche Verfahren seien A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Jeker:

1.    Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs und des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG freizusprechen.

2.    Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen.

3.    Die Kosten des gesamten Strafverfahrens inkl. Berufungsverfahren und Kosten der amtlichen Verteidigung unter Genehmigung der eingereichten Kostennote seien dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

4.    Der Berufungskläger sei für die Aufwendungen der privaten Verteidigung bis zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennoten vom 22. April 2016 und Rechnung vom 16. August 2016 zu entschädigen.

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und von Rechtsanwalt Thomet sowie einer kurzen Duplik von Rechtsanwalt Jeker endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. April 2013 liess C.___ (im Folgenden: Privatklägerin) gegen ihren geschiedenen Ehegatten A.___ (im Folgenden: Beschuldigter und Berufungskläger) Strafanzeige einreichen betreffend „strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Pfändungsdelikten“ (Akten Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1. Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.1./001 ff.). In der Anzeige wurde ausgeführt, die Privatklägerin habe den Beschuldigten für ihre in [...] zugesprochenen Unterhaltsbeiträge mehrfach betreiben müssen und dabei jeweils einen Verlustschein ausgestellt erhalten. Dennoch führe er in [...] ein luxuriöses Leben. Es sei ihr aus der Ehe bekannt, dass der Beschuldigte über grössere Vermögenswerte im In- und Ausland verfüge und schon immer gewusst habe, wie er dieses „verwalten“ könne, damit die Gläubiger nicht darauf greifen könnten. Schon früher habe er mehrfach Vermögen an seine Kinder aus erster Ehe, [...] und [...], verschenkt. Ein massgebliches Puzzleteil betreffend die finanzielle Situation sei die [...] AG, bei welcher der Beschuldigte einziges Mitglied des Verwaltungsrates und einziges einzelzeichnungsberechtigtes Organ sei. Wirtschaftlich könne der Beschuldigte die Gesellschaft somit alleine beeinflussen. Offenbar sei er aber nicht Aktionär der Firma. Wer die Aktionäre dieser Gesellschaft seien, die das luxuriöse Leben des Beschuldigten gemäss Pfändungsprotokollen massgeblich finanziere, sei ihr nicht bekannt.

2. Mit Anklageschrift vom 1. Juli 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1.4./001 ff.).

3. Am 25. April 2016 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1.    Das Strafverfahren gegen A.___ wegen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen vor dem 25. April 2009 (konkret am 12. Dezember 2008 gemäss Anklageschrift Ziff. 2), ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.    A.___ wird vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 28. September 2006 bis zum 3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff. 1.1.1), freigesprochen.

3.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des mehrfachen Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai 2012;

des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.

4.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.    A.___ hat dem Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Georg Friedli,  eine Parteientschädigung von CHF 31‘119.10 (Honorar CHF 28‘132.00, Auslagen CHF 682.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 2‘305.10) zu bezahlen.

6.    Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 13‘000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2‘000.00, womit die gesamten Kosten CHF 11‘000.00 betragen.“

4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 9. Mai 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite 127, im Folgenden SL AS 127). Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte Rechtsanwalt [...] per sofort das Mandat als privater Verteidiger des Beschuldigten nieder, worauf mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 5. Juli 2016 Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde. Am 13. Juli 2016 liess der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung einreichen. Es wird im Wesentlichen beantragt, es sei die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils festzustellen und im Übrigen sei er freizusprechen. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung, gleich äusserte sich die Privatklägerin am 5. August 2016.

5. Damit sind die Ziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betr. Widerhandlung gegen das AHVG vor dem 25. April 2009 wegen Verjährung) und 2 (Freispruch vom Vorhalt des Pfändungsbetruges gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift) des erstinstanzlichen Urteils vom 25. April 2016 in Rechtskraft erwachsen, wie dies eingangs der Hauptverhandlung festgestellt wurde.

II. Pfändungsbetrug

1. Vorhalte

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Pfändungsbetrug in zwei Komplexen vorgehalten:

-      Zwischen dem 28. September 2006 und dem 3. Oktober 2006 soll er von seinem Bankkonto bei der [...] insgesamt CHF 203‘985.00 auf ein Konto bei der [...], lautend auf Rechtsanwalt [...], überwiesen haben. Rechtsanwalt [...] habe das Geld in der Folge bar abgehoben und dem Beschuldigten übergeben. Die auf diese Weise bar erhaltenen CHF 200‘000.00 oder die damit erworbenen Vermögenswerte habe der Beschuldigte an einem unbekannten Ort aufbewahrt und bei den nachfolgenden Pfändungen verheimlicht.

-      Zwischen dem 9. November 2007 und dem 27. Februar 2008 habe der Beschuldigte unter vier Malen insgesamt EURO 529‘453.08 von seinem Bankkonto bei der [...] auf sein Bankkonto bei der [...] überweisen lassen. Anschliessend habe er zwischen dem 14. November 2007 und dem 13. März 2008 mittels 12 Barbezügen insgesamt EURO 514‘200.00 und mittels drei weiteren Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem Konto bei der [...] abgehoben, um diese Gelder oder die damit erworbenen Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufzubewahren und bei den nachfolgenden Pfändungen zu verheimlichen.

In Bezug auf den ersten Vorhalt erfolgte vor Amtsgericht ein Freispruch, weil die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausging, dass er diese CHF 200‘000.00 für eine entsprechende Schwarzgeldzahlung beim Erwerb einer Fünfeinhalbzimmer-Eigentumswohnung an der [...] in [...] verwendet habe (5.2.2./11 ff.: Kaufvertrag vom 4. Oktober 2006, Kaufparteien [...] zu je ½ Miteigentumsanteilen, Verkäufer: [...]). Dieser Freispruch ist rechtskräftig, so dass nur noch der zweite Vorhalt zu beurteilen ist.

2. Der unbestrittene Sachverhalt

2.1 Die Parteien waren seit 1983 verheiratet und lebten zuletzt zusammen in [...]. Mit Urteil des [...] vom 15. Mai 2001 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin monatlich [...] (am 15. Mai 2001 ausmachend EURO 4‘903.16) zu bezahlen. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteils wurden vom entscheidenden Gericht direkt auf dem Urteil bestätigt (2.1.1./037 ff.). Nach mehreren erfolglosen Anläufen reichte der Beschuldigte 2009 erneut ein Gesuch um rückwirkende Aufhebung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge ein. Das [...] wies das Begehren am 28. Januar 2010 ab (2.1.1./041 ff.), der [...] bestätigte die verfügte Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum 24. September 2009 und hob sie ab diesem Datum (Datum der Gesuchseinreichung und gleichzeitig Erreichen des Pensionsalters durch den Beschuldigten) auf (2.1.1./048 ff.).

2.2 Der Beschuldigte kam seiner gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nie nach. Die Privatklägerin setzte somit am 26. Juni 2006 die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Mai 2001 bis Juni 2006 in Betreibung (2.1.1./055). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2006 erhob der Beschuldigte Rechtsvorschlag. Am 19. Dezember 2006 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Februar 2007 wegen Verletzung des Duplikrechts aufgehoben. Am 4. September 2007 erteilte der Amtsgerichtspräsident erneut die definitive Rechtsöffnung, wogegen sich der Beschuldigte sowohl beim Obergericht wie auch beim Bundesgericht erfolglos beschwerte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008: 2.1.1./061 ff.).

2.3. Da der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs jeweils erklärte, er verfüge über kein Vermögen und auch das von ihm jeweils deklarierte Einkommen nicht für eine Lohnpfändung ausreichte, wurden der Privatklägerin in der Folge drei (Total-)Verlustscheine ausgestellt:

-      CHF 334‘838.25 am 8. Oktober 2008, Pfändungsvollzug am 20. August 2008 (2.1.1./073);

-      CHF 130‘263.40 am 5. Oktober 2009, Pfändungsvollzug am 31. August 2009 (2.1.1./094);

-      CHF 72‘447.70 am 18. Mai 2012, Pfändungsvollzug am 16. April 2012 (2.1.1./098).

2.4 Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.1.2 vorgehaltenen Vermögenstransaktionen sind unbestritten geblieben, nämlich dass der Beschuldigte zwischen dem 9. November 2007 und dem 27. Februar 2008 vier Überweisungen im Totalbetrag von EUR 529‘453.08 von seinem Bankkonto mit der Nr. [...] bei der [...][...] auf sein [...]-Bankkonto mit der Nr. [...] tätigte bzw. tätigen liess und anschliessend zwischen dem 14. November 2007 und dem 13. März 2008 mittels 12 Barbezügen total EUR 514‘200.00 und mittels weiteren drei Barbezügen total CHF 22‘808.70 von diesem [...]-Bankkonto abhob.

Unklar und nachfolgend zu prüfen sind jedoch die Verwendung sowie der Verbleib der bar bezogenen Gelder. Der Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er macht sinngemäss geltend, das bezogene Geld sei für andere Zwecke verwendet worden und im Zeitpunkt der Pfändungen nicht mehr vorhanden gewesen, weshalb er es weder vorsätzlich beiseite geschafft noch verheimlicht haben könne im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB.

3. Der bestrittene Sachverhalt und die Beweiswürdigung

3.1 Der Beschuldigte machte zur Verwendung der hier interessierenden Barbezüge zusammengefasst folgende Aussagen:

-      Am 14. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft (10.1./001 ff.): Seine Wohnung und das Auto liefen über die [...] AG (im Folgenden: [...]), Aktionäre der Firma seien seit 2001 seine beiden Kinder. Er sei [...] und Geschäftsführer der [...]. Er arbeite noch ganztags und habe (umsatzabhängig) derzeit einen Lohn von ca. 1‘000.00 nebst der AHV-Rente von etwas über CHF 2‘000.00. Wohnung und Auto liefen über die [...], die Wohnung an der [...] gehöre seinen Kindern. An die vorgehaltenen Transaktionen Ende 2007 ab dem Konto in [...] könne er sich nicht erinnern. Ebenso wenig an die Barabhebungen. Überschlagsmässig könne er sagen, dass sie wegen des Hauskaufs in [...] noch Schulden in der Schweiz gehabt hätten, welche sie zurückbezahlt hätten. Die Belege dazu müsse er noch hervorsuchen. Er erinnere sich auch nicht mehr an Kaufs- und Verkaufspreis des Hauses in [...]. An die Konti bei der [...] erinnere er sich nicht mehr. Er müsse das nachschauen. Den Vorhalt des Pfändungsbetruges könne er nicht nachvollziehen.

-      Am 30. Juni 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft (10.1./010 ff.): Aus dem Erlös des Hausverkaufs in [...], der auf die Konti in [...] geflossen sei, habe er diverse Darlehen in der Schweiz zurückbezahlt. Eines davon von [...], der ihn über CHF 600‘000.00 betrieben habe, an die anderen erinnere er sich nicht mehr. Es seien noch CHF 300‘000.00 bis 400‘000.00 gewesen. Den Rest habe er seinen beiden Kindern als Geschenk vermacht. Der Kauf des Hauses in [...] sei zu 100% fremdfinanziert gewesen. Vor der Trennung sei vereinbart worden, dass er der Privatklägerin Unterhalt bezahlen müsse, bis zum Antritt ihres Erbteiles der Eltern. Dies sei nach acht Monaten der Fall gewesen. Der Bruder der Privatklägerin, [...], habe dann aber eine Stiftung gegründet, damit sie hätten sagen können, sie habe nicht geerbt. Aus seinem früheren Strafverfahren gegen ihn, GER.2004.1118, ergebe sich, dass die Privatklägerin vier Schwarzgeldkonti mit insgesamt über CHF 5 Mio. gehabt habe mit [...] als Unterschriftsberechtigtem. Die Privatklägerin habe die beschriebene Vereinbarung unterschlagen. Auch Rechtsanwalt [...], der die Privatklägerin vertrete, habe ihm versprochen, die Sache zu klären und habe ihn reingelegt. Weiter habe er mit grossem Aufwand die voreheliche Tochter der Privatklägerin, [...], adoptiert und die Privatklägerin verhindere nun seit 10 Jahren jeden Kontakt von ihm mit [...]. Vorher habe er während 20 Jahren deren Leben finanziert. Deshalb habe er auch die Schenkungen an seine beiden Kinder gemacht. Der vorgehaltene Nettoerlös von EURO 1,638 Mio. aus dem ersten Hausverkauf in [...] [...]) im Juli 2002 sei korrekt. Aus dem zweiten Hausverkauf in [...] ([...] habe er im August 2006 einen Gewinn von EURO 488.308.23 erzielt. Für ihn dürfte davon ein Betrag von CHF 500‘000.00 bis 600‘000.00 übrig geblieben sein nach Abzahlung der Schulden. Er habe das Geld den Kindern geschenkt. Dazu gebe es nichts Schriftliches, das habe er spontan gemacht. Im Jahr 2003 habe er seiner Tochter EURO 677‘000.00 geschenkt. Er wisse nicht, ob er damals die Schenkungen gemacht habe, damit die Privatklägerin nicht an das Vermögen komme. Die CHF 200‘000.00, die er im September 2006 auf das Konto von Rechtsanwalt [...] überwiesen habe, seien wohl an seine Kinder gegangen. Weshalb die Transaktion so und mit anschliessender Barabhebung gewählt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe den Kindern das Geld bar übergeben, dies als Schenkung generell, nicht speziell für den Wohnungskauf. Er habe den Kindern das Geld für den Hauskauf gegeben. Zudem habe sein Sohn Maschinen kaufen müssen. Schwarzgeld sei beim Wohnungskauf keines geflossen. (Auf Vorhalt der Transaktion von EURO 430‘246.24 von der [...] auf die [...] am 9. November 2007 und die anschliessenden Barbezüge dieses Geldes in EURO, umgerechnet rund CHF 800‘000.00, 10.1./021 ff.) Dieses Geld habe er seinen Kindern verschenkt. (auf Frage) Quittungen habe er dazu keine, für allfällige Empfangsbelege müsste er noch nachfragen. (auf Frage nach dem Grund für die Schenkungen) Er habe erstmals die Möglichkeit gehabt, seinen Kindern etwas zu schenken. Weshalb er so viel Geld bar bezogen habe, könne er nicht sagen. Die Kinder hätten Bedürfnisse gehabt und er auch. Das meiste Geld habe er seinen Kindern verschenkt. Weshalb er die Gelder in Tranchen bar abgehoben habe, wisse er nicht. Es sei richtig, dass er in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden zurückbezahlt habe. Da habe er nur die ausgewiesenen Kontokorrentschulden bei der [...] gehabt. Die Kinder hätten den Gewinn aus dem zweiten Hausverkauf erhalten. Er bestreite, das Geld wegen der Betreibung der Privatklägerin im Juni 2006 beiseite geschafft zu haben. Es sei richtig, dass sein faktischer Lohn bei der [...] zwischen 2006 und 2012 immer höher als CHF 30‘000.00 gewesen sei. Dies ergebe sich aus seinem Kontokorrentkonto. Er glaube aber nicht, dass er den Lohn in der [...] formell künstlich tief gehalten habe, um einer Lohnpfändung zu entgehen. Dass sein Bonus jeweils deutlich höher gewesen sei als sein formeller Jahreslohn, habe auch nichts damit zu tun. Dass er der Amtsschreiberei beim Pfändungsvollzug am 1. September 2008 eine Steuererklärung mit einem Lohn pro 2007 von nur CHF 21‘731.00 abgegeben habe (ohne Bonus), sei richtig, man habe aber eine provisorische Steuererklärung für die Amtschreiberei gemacht ohne Bonus. Das bezogene Bargeld habe er nicht für seinen Lebensunterhalt gebraucht, sonst hätte er keine Bonuszahlungen benötigt. Er habe das Geld vollumfänglich verschenkt. Auch bei den nachfolgenden Pfändungen habe er nichts verheimlicht, da er das Geld längst verschenkt gehabt habe. Er habe bei der Amtschreiberei jeweils nur den Basislohn mit entsprechenden Lohnblättern angegeben, den Bonus habe er jeweils nicht angegeben. Seine Wohnung mitsamt dem Inventar, sein Auto, und der Golfjahresbeitrag samt Golfausrüstung liefen über die [...]. Letzteres mache er als Netzwerkarbeit für die Firma, das sei Werbeaufwand. Dass er der AHV-Ausgleichskasse jeweils viel tiefere Lohnsummen als in der Steuererklärung deklariert habe, hänge mit den freiwilligen Bonuszahlungen der [...] zusammen.

-      Am 18. Februar 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Schlusseinvernahme, 10.1./055 ff.): (Auf Vorhalt, die beiden Kinder hätten unabhängig voreinander als Zeugen erklärt, in den Jahren 2006 bis 2008 keine Schenkungen von ihm erhalten zu haben) Er wisse nur, dass im Zusammenhang mit dem Hauskauf in [...] Schenkungen an seine Kinder erfolgt seien, so hätten sie die Wohnung kaufen können. Er müsse bei seinen Aussagen bleiben, er könne sich die Differenz nicht erklären. Seine Kinder hätten Bedürfnisse gehabt, er habe Bedürfnisse gehabt. Und er habe dazu auch noch Schulden gehabt, dies aus dem Verhältnis mit der Privatklägerin. Er habe dazu keine Belege, es sei alles „cash“ gelaufen. Er könne nicht mehr sagen, wie viel Geld er für sich gebraucht habe und wie viel er seinen Kindern geschenkt habe. Er bestreite den Vorhalt des Pfändungsbetruges, er habe mit den Barbezügen teilweise Schulden zurückbezahlt, teilweise davon gelebt und teilweise Schenkungen gemacht. Er habe nichts verheimlicht. (Zum Vorhalt betr. AHVG-Widerhandlung) Er sehe die Differenz zwischen den bei der Ausgleichkasse und der Steuererklärung deklarierten Lohnsummen, sei sich aber nicht bewusst, etwas nicht angegeben zu haben. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Privatbezüge auch als Lohn gälten und dementsprechend abrechnungspflichtig seien bei der Ausgleichskasse. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausgleichskasse auf ihn zukomme, wenn etwas nicht stimme. Er müsse auch auf die Ausgleichskasse zugehen, wenn er AHV-Auszahlungen wolle. Die Zivilforderung der Privatklägerin anerkenne er nicht, sie basiere auf einem gefälschten Dokument, das seine Exfrau vor dem Scheidungsgericht in [...] präsentiert habe.

-      Am 25. April 2016 vor der Vorinstanz (SL AS 067 ff.) verwies der Beschuldigte in weiten Teilen auf seine Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft. Bezüglich der Transaktionen 2007 und 2008 gab er an, er habe das Geld vor allem für „Altlasten“ verwendet, die sie noch auf den Liegenschaften der Privatklägerin gehabt hätten. Er habe die Altlasten in bar bezahlt. Die Privatklägerin habe drei Liegenschaften gehabt, es seien da noch Handwerkerrechnungen offen gewesen. (Auf Vorhalt der früheren Aussagen, das Geld sei an die Kinder verschenkt worden) Ein Teil sei sicher auch noch an seine Kinder gegangen als Hilfeleistung für was auch immer. Er habe sicher nie gesagt, diesen den ganzen Betrag geschenkt zu haben. (Auf Vorhalt, er habe damals ausgesagt, in den Jahren 2006 und 2007 keine Schulden mehr gehabt zu haben ausser gegenüber der [...]) Er habe damit Schulden bezahlt. Dass er Schulden gegenüber der [...] gehabt haben solle, sei ihm gerade nicht bewusst. Die Privatklägerin sei damals verschwunden gewesen und er habe das bereinigen müssen. (Zur AHVG-Widerhandlung) Dies sei ein Missverständnis. Er habe davon überhaupt nichts gewusst und sich nach dem Vorhalt durch den Staatsanwalt sofort bei der Ausgleichskasse gemeldet und das geregelt. Er sehe nicht, was er dort falsch gemacht haben solle. Das sei wieder die Sache mit dem Fixlohn und der Differenz. (auf Frage) Ja, zum Beispiel der Bonus. Die Ausgleichskasse habe ihm nie gesagt, dass er im Verzug sei. Sie seien immer von einem minimalen Lohn ausgegangen und aus dem Geschäftsergebnis hätten sich dann die Differenzbeträge ergeben. Die Sekretärin habe mehr verdient als er, weil sie die Hauptarbeit, die ganze Administration erledigt habe. Mit dem Bonus, also dem Gesamtlohn habe sie nicht mehr verdient als er. Er habe weder eine zweite noch eine dritte Säule.

Die Aussagen des Beschuldigten sind hinsichtlich des hier interessierenden Verwendungszweckes der bar bezogenen Gelder völlig widersprüchlich: Wollte er die hier noch fraglichen Gelder zuerst für die Zahlung von Schulden aus dem Liegenschaftskauf in [...] verwendet haben und sollten es danach Geschenke (und zwar alles) für seine Kinder gewesen sein, soll das Geld nach den letzten Aussagen hauptsächlich in die Ablösung von Altlasten von Liegenschaften der Privatklägerin geflossen sein. Geschenke an die Kinder können gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ausgeschlossen werden (siehe gleich hiernach). Die letzte Angabe ist völlig unglaubhaft: weshalb sollte er mit seinem Geld angesichts des mehrjährigen Rosenkrieges mit der Privatklägerin in den Jahren 2007 und 2008 ausgerechnet Altlasten von deren Liegenschaften bereinigen und dies noch völlig gegen jede Usanz ohne jegliche Quittungen oder andere Belege. Nach seinen ersten Aussagen wollte er ja in den Jahren 2006 bis 2008 einzig bei der [...] (deutlich geringere) Schulden gehabt haben, die er aber als alleinverantwortliches Organ selbst steuern konnte. Überhaupt fällt auf, dass der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens für keinen einzigen Franken seiner mannigfachen vorgebrachten Verwendungen der fraglichen Gelder einen Beleg oder eine Quittung vorlegen konnte. Nun kann man sich wie der amtliche Verteidiger vor dem Berufungsgericht auf den Standpunkt stellen, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei wohl ungeschickt, dieser sei aber gar nicht zur Aussage und zur Wahrheit verpflichtet. Es lassen sich aber aus den widersprüchlichen und zumindest teilweise nachweislich falschen Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung eben doch Schlüsse ziehen: Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen).

3.2. Die beiden Kinder des Beschuldigten wurden am 12. November 2014 als Zeugen einvernommen (10.3.1./001 ff. und 10.3.2./001 ff.). Beide gaben an, in den Jahren 2006 bis 2008 von ihrem Vater keine Geldgeschenke erhalten zu haben, die Firma [...] hätten sie als Plattform für ihren Vater gegründet, damit er dort berufstätig sein könne. [...] gab an, er habe nur einmal Geld vom Vater geschenkt erhalten aus dem Verkauf der ersten Liegenschaft in [...]. Dieses habe er dann in die zweite Liegenschaft in [...] investiert und nach deren Verkauf mit dem Erlös den Kauf der Eigentumswohnung in [...] finanziert, eine Schenkung habe er damals vom Vater nicht erhalten. Die Aussagen des Vaters bezüglich der Verwendung der Gelder im Jahr 2007/2008 könne er sich nicht erklären, das mache ihn sauer. Es stimme sicher nicht, dass er damals von seinem Vater Geld erhalten habe. Auch [...] gab an, sie habe Geld vom Vater beim Erwerb der zweiten Liegenschaft in [...] geschenkt erhalten. Aus dem Erlös beim Verkauf habe sie 2006 in die Eigentumswohnung in [...] investiert. Ein Geldgeschenk habe sie damals vom Vater nicht erhalten. (Auf Vorhalt der Transaktionen/Barabhebungen 2007/2008) Davon wisse sie nichts. Wenn der Vater sage, er habe ihnen damals Geld geschenkt, sei das nicht richtig. Sie habe von diesem nur Geschenke erhalten im Zusammenhang mit dem Kauf der zweiten Liegenschaft in [...]. Sie sei überrascht von diesen Aussagen ihres Vaters. Sie finde das Ganze aber unter jedem Hund: Ihr Vater habe alles für C.___ und [...] getan. C.___ schwimme im Geld und sie sehe den Grund von deren Aktion nicht.

Die Vorinstanz legt auf US 13 zu Recht dar, dass die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft sind. Darauf kann verwiesen werden. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb diese sich mit einer Falschaussage strafbar machen sollten und dies zum Nachteil ihres Vaters, mit dem sie sich – im Gegensatz zur Privatklägerin – gut verstehen. Sie haben klare und – unabhängig voreinander – übereinstimmende Aussagen zu den vom Beschuldigten erhaltenen Schenkungen nach dem Verkauf des ersten Hauses in [...] gemacht und es wäre auch unter diesem Aspekt nicht einzusehen, weshalb sie betreffend die Jahre 2006 bis 2008 nun falsche Aussagen machen sollten. Beide haben in den Steuererklärungen keine Schenkung deklariert, es ging ihnen damals finanziell sehr gut (vgl. die entsprechenden Steuererklärungen, abgelegt im Register 5.1.7.) und halfen im 2006 ihrem Vater mit dem Erwerb der Eigentumswohnung, in der dieser nach wie vor lebt. Die unglaubhaften Aussagen und teilweise unerklärlichen Erinnerungslücken des Beschuldigten lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass er das Geld in die Schweiz transferieren liess und in bar abgehoben hat, um es dem Zugriff durch die Privatklägerin zu entziehen. Sein Motiv dafür ist offensichtlich: Er ist davon überzeugt, dass der Privatklägerin die Unterhaltsbeiträge nicht zustehen, und wollte deren Durchsetzung verhindern, was ihm auch gelungen ist. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Betreibung und den Transaktionen ist evident: Die Betreibung der Privatklägerin war im Herbst 2007 auf guten Wegen, war ihr doch erneut die definitive Rechtsöffnung gewährt worden. Für diese Schlussfolgerung – Abheben des Geldes, um es vor dem Zugriff der Gläubigerin zu entziehen – spricht letztlich auch die Art und Weise der Abhebung der Gelder in bar in mehreren Malen innert kürzester Zeit. Auch dafür fand der Beschuldigte logischerweise keine Erklärung. Das Beweisergebnis ist damit eindeutig, auch wenn – wie bei einem solchen Vorgang im Erfolgsfalle unausweichlich – ein direkter Beweis fehlt. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, wenn er die geschiedene Ehefrau hätte austricksen wollen, hätte er das Geld wohl eher im Ausland gelassen (SL AS 117), muss ihm Folgendes entgegen gehalten werden: Der Beschuldigte hatte in der fraglichen Zeit seinen Lebensmittelpunkt in [...] (brauchte das Geld somit auch dort) und liess sich das Geld auf ein ebenfalls steuerlich nicht deklariertes Konto bei der [...] überweisen. Anschliessend hob er das Geld bar ab, womit sich dessen Spur – wie beabsichtigt – verlor. Wie gerade das vorliegende Verfahren gezeigt hat, können auch nicht deklarierte Konti im Inund Ausland eruiert werden, so dass der Barbezug mit anschliessendem Verstecken des Geldes die sicherste Variante darstellt.

3.3 Zu prüfen ist noch, ob zur Zeit der jeweiligen Pfändungsvollzüge dieses Vermögen (rund CHF 850’00.00 beim Wechselkurs von 2008) noch ganz oder zumindest teilweise vorhanden war. Auch hier ist ein direkter Beweis bei erfolgreichem Vorgehen des Beschuldigten von der Natur der Sache her nicht möglich, da das Vermögen ja vor dem behördlichen Zugriff versteckt werden sollte bzw. wurde und zur Verwendung durch den Beschuldigten – der ja auch nicht zur Wahrheit verpflichtet ist – keine wahrheitsgetreuen Aussagen gemacht worden sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts auf US 17 ff. verwiesen werden, die wie folgt zusammengefasst werden können:

-      Angesichts der Barabhebungen von neun Mal EURO 50‘000.00 im November und Dezember 2007 bzw. total rund CHF 850‘000.00 in wenigen Wochen kann ausgeschlossen werden, dass das Geld zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verwendet werden sollte.

-      Im Jahr 2006 versteuerte der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 269‘733.00 (5.1.1./152 und 170, wobei dieses noch Bonuszahlungen für die Jahre 2004 bis 2005 beinhaltete: 5.1.1./309), im Jahr 2007 waren es CHF 91‘168.00, grösstenteils nachträglich als Bonus ausbezahlt (5.1.1./190 und 208), und im Jahr 2008 CHF 111‘035.00, ebenfalls grösstenteils nachträglich als Bonus ausbezahlt (5.1.1./222 und 237). In den Jahren 2006 bis und mit 2011 ergab sich damit ein deklariertes Einkommen von durchschnittlich CHF 120‘000.00, was für den Einpersonenhaushalt und im Hinblick auf die mannigfache Finanzierung von Kosten (überwiegender Teil der Wohnungskosten, Auto, Golf) durch die [...] gut ausreichte. Die Kontokorrentschuld gegenüber der [...] erhöhte sich im Jahr 2007 um CHF 45‘000.00 (da Bonus pro 2007 erst im Jahr 2008 verbucht) und reduzierte sich 2008 um CHF 83‘000.00 auf CHF 55‘000.00 (5.1.1/369 und 393, dies durch Verbuchung der Boni per 2007 und 2008: 5.2.2./403). Per Ende 2009 belief sich die Kontokorrentschuld auf CHF 48‘000.00, obwohl am 28. September 2009 eine Gutschrift von CHF 105‘109.00 erfolgte (Auszahlung Pensionskassenguthaben: 5.12.2./335 f.). Der Beschuldigte hat somit im Jahr 2009 erhebliche Privatausgaben via Erhöhung der Kontokorrentschuld gegenüber der Firma bestritten. Unter all diesen Umständen ist es nicht plausibel, dass er in dieser Zeitspanne grössere zusätzliche finanzielle Mittel benötigt hätte, was der Beschuldigte denn auch selbst gar nie behauptet hat. Völlig auszuschliessen ist damit, dass der Beschuldigte zwischen 2008 und der letzten Pfändung am 7. Mai 2012 jährlich CHF 200‘000.00 zusätzlich für die Lebenshaltungskosten verbraucht hat. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für das Geld ist nicht ersichtlich, die vom Beschuldigten behaupteten Verwendungen konnten oben bereits ausgeschlossen werden. Und wenn der amtliche Verteidiger mutmasst, es könnten anderweitige Schenkungen gemacht worden sein, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte solches weder behauptet hat, noch dass ernsthaft angenommen werden könnte, er hätte derartige Schenkungen ausserhalb seines engsten Familienkreises (nämlich seiner Kinder) vorgenommen.

3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte im vorgehaltenen Zeitraum umgerechnet rund CHF 850‘000.00 beiseite geschafft hat, um diese Gelder bzw. die damit erworbenen Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufzubewahren und sie so dem Zugriff der Gläubigerin C.___ zu entziehen. Auch beim letzten hier interessierenden Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2012 verfügte er zumindest noch über grosse Teile dieser Werte – zumindest im Umfang der damals von der Privatklägerin in Betreibung gesetzten Forderung über CHF 72‘500.00 – und verheimlichte diese beim Pfändungsvollzug. Eine nähere Bestimmung der damals verbleibenden Summe ist nicht möglich, weshalb auch die Formulierung in der Anklageschrift („mehrere CHF 100‘000.00“) den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB).

Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht.

Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Art. 163 Ziff.1 StGB auf US 8 ff. ausführlich und korrekt umschrieben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Vermögens der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte „gerettet“, sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven, sei es durch scheinbare Vermehrung der Passiven (Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 163 N 5).

Als Tathandlung nennt das Gesetz insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Vermögenswerte als „beiseite geschafft“, wenn sie für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind. Als „Verheimlichen“ gilt zunächst positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen insb. das Verstecken von Vermögenswerten, die Abgabe falscher Erklärungen sowie die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden. Tatbestandmässig kann aber auch Schweigen sein, das dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als weitere Tathandlungen nennt das Gesetz das Vortäuschen von Schulden, das Anerkennen vorgetäuschter Forderungen und die Geltendmachung solcher Forderungen als Tathandlungen. Die Auflistung des Gesetzgebers ist allerdings nicht abschliessend (Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 163 N 17 ff. mit Hinweisen).

4.2 Auch hinsichtlich der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes gemäss Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift unter die Norm des Art. 163 Ziff. 1 StGB kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 19 f. verwiesen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden Betreibungsverfahrens umgerechnet rund CHF 850‘000.00 aus dem Ausland in die Schweiz überwiesen und in der Folge mehrheitlich in Tranchen von CHF 50‘000.00 bar bezogen hat, um dieses Geld bzw. die mit diesem Geld erworbenen Vermögenswerte anschliessend an einem unbekannten Ort aufzubewahren. Auf diese Weise hat der Beschuldigte sein Vermögen um umgerechnet rund CHF 850‘000.00 zum Schein vermindert und diese Werte dem Pfändungssubstrat bzw. dem Zugriff der Privatklägerin entzogen. In der Folge hat er das so versteckte Vermögen auf den Protokollen der Pfändungen vom 20. August 2008, 31. August 2009, 19. März 2012 und 7. Mai 2012, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er unterschriftlich bestätigte, nicht angegeben und erklärt, über kein Vermögen zu verfügen (5.1.3/ 003 ff., 076 ff., 096 ff. und 104 ff.). Dieses Verhalten zwischen Herbst 2007 und Frühling 2008 stellt ein „zum Scheine Vermindern des Vermögens“ im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB dar durch Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögenswerten. Die scheinbare Verminderung der Aktiven gereichte zwangsläufig zum Nachteil der Gläubigerin und Privatklägerin, da die Pfändung der nicht angegebenen Vermögenswerte mehrere Male unterblieb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dem Einwand an der Berufungsverhandlung, der Tatbestand habe nicht erfüllt werden können, weil das Geld ja bereits auf einem nicht deklarierten Konto bei der Credit-Suisse gelegen sei, kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte beging ganz offensichtlich ein tatbestandsmässiges Verhalten in beispielhafter Weise und verschlechterte mit seinem Vorgehen die Zugriffsmöglichkeiten auf die Vermögenswerte ganz entscheidend. Wie schon erwähnt, hat das vorliegende Verfahren gezeigt, dass auch Gelder auf steuerlich nicht deklarierten Konti bei Hartnäckigkeit des Gläubigers eruiert werden können. Zudem ist auf die ähnlichen Zwecken dienende Regelung bei der Geldwäscherei zu verweisen: strafbar ist dabei nicht nur die erste Vereitelungshandlung, sondern auch jede weitere tatbestandsmässige vereitelnde Handlung am (bereits versteckten) Geld (beispielsweise Einzahlen von Drogenerlös auf ein Konto und anschliessende Überweisung ins Ausland). Die Ausstellung eines Verlustscheins ist objektive Strafbarkeitsbestimmung, die im Regelfall erst nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintritt. Vorliegend wurden im Anschluss an sämtliche Pfändungen Verlustscheine ausgestellt (vgl. AS 5.1.3/8, 80 und 132).

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand war dem Beschuldigten das laufende Betreibungsverfahren bekannt – der Zahlungsbefehl wurde ihm bekanntlich am 12. Juli 2006 zugestellt – und er musste spätestens nach der erneuten Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 4. September 2007 davon ausgehen, dass eine Pfändung mit einiger Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden würde. Im Bewusstsein der drohenden Zwangsvollstreckung hat er rund CHF 850‘000.00 dem Zugriff der Gläubigerin entzogen und dieses Geld (bzw. Teile davon oder mittels dieses Bargelds erworbene Vermögenswerte) anschliessend wissentlich und willentlich gegenüber dem Pfändungsbeamten verheimlicht. Der Beschuldigte wollte damit erreichen, dass seine Gläubigerin unbefriedigt bleibt, mithin einen Schaden erleidet. Das gleiche Ziel hat der Beschuldigte im Übrigen auch mit seinen Einkommensdeklarationen verfolgt: er liess sich nur einen geringen Fixlohn ausbezahlen, welchen er gegenüber den Pfändungsbehörden so darlegte, weshalb eine Einkommenspfändung nicht möglich war. Nachträglich liess er sich dann – an den Pfändungsbehörden vorbei – deutlich höhere Boni auszahlen. Einmal legte er den Pfändungsbehörden pro 2007 eine Steuererklärung, datiert vom 14. Februar 2008, vor mit einem Einkommen von CHF 21‘731.00 (5.1.3./064 ff.), die bei den Steuerbehörden eingereichte Steuererklärung pro 2007, datiert vom 30. März 2009, deklarierte ein Einkommen von CHF 91‘168.00 (5.1.1./203 ff.). Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz – ja nachgerade absichtlich – die Vermögenswerte beiseitegeschafft hat. Demzufolge hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Straftatbestand war mit dem Beiseiteschaffen des bar bezogenen Geldes erfüllt, die Tat vollendet (vgl. BGE 107 IV 177).

4.3 Vorgehalten wird dem Beschuldigten auch mehrfacher Pfändungsbetrug in Form des „Verheimlichens“ durch die Nichtdeklaration der beiseite geschaffenen (und gemäss Beweisergebnis noch vorhandenen) Vermögenswerte bei den einzelnen Pfändungsvollzügen (Ziffern 1.1.3, 1.2, und 1.3 der Anklageschrift. Diese Handlungen stellen keine Übertretung gemäss Art. 323 StGB dar, sondern sind im vorliegenden Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 114 IV 11 und Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 6 zu Art. 163 StGB): Der Beschuldigte hatte das Vermögen durch seine Machenschaften beiseite geschafft und unterzeichnete jeweils bei jedem neuen Pfändungsvollzug die Erklärung, über kein Vermögen zu verfügen. Diesbezüglich ist somit ein Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs auszufällen.

III. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

1. Vorgehalten wird dem Beschuldigten in Ziffer 2 der Anklageschrift, er habe sich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG schuldig gemacht, indem er im Zeitraum vom 12. Dezember 2008 bis am 20. Januar 2012 in [...] mehrfach eine zu tiefe und damit unwahre beitragspflichtige Lohnsumme in Bezug auf seine Person gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] deklariert habe oder deklarieren liess. Diese unwahren Angaben seien in den Jahresabrechnungen/Lohnsummen-deklarationen 2008 bis 2011 an die Ausgleichskasse betreffend des Mitglieds [...] AG erfolgt. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse mehrfach teilweise entzogen.

Konkret seien folgende Lohnsummen relevant, wobei die Deklarationen der Lohnsummen einerseits gegenüber der Ausgleichskasse (welche zu tief gewesen seien) und andererseits gegenüber dem Steueramt (welche dem effektiven Lohn entsprochen hätten) einander gegenüber gestellt werden:

Jahr:    Dekl. gegenüb. Ausgl-kasse:             Dekl. gegenüb. Steueramt (Bruttolohn):

2008    CHF 30‘000.00                                   CHF 119‘000.00

2009    CHF 25‘800.00                                   CHF 30‘000.00

2010    CHF 13‘200.00                                   CHF 103‘000.00

2011    CHF 10‘033.00                                   CHF 64‘033.00

2. Des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) macht sich u. a. strafbar, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht (Art. 87 Abs. 2 AHVG).

Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich um ein Sonderdelikt. Als Täter kommt nur in Frage, wer durch die AHV-Gesetzgebung mit einer Beitragspflicht belastet ist (Thomas Homberger, Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Bern 1993, S. 73).

Die Tathandlung besteht darin, dass ein Versicherter oder ein Arbeitgeber sich der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Daraus ist zunächst abzuleiten, dass nur strafbar ist, wer den Status eines „Beitragspflichtigen“ ganz zu vermeiden oder zumindest das Ausmass seiner Pflicht zu reduzieren sucht und nicht, wer es bloss unterlässt, die Beiträge zu bezahlen. Normzweck ist nicht die Sicherung der Beitragszahlung, sondern die der objektiven Feststellung der Beitragspflicht (a. a. O. S. 74). Um den deliktischen Erfolg herbeizuführen, hat sich der Täter primär unwahrer oder unvollständiger Angaben zu bedienen. Das Gesetz verlangt also auch hier eine Täuschungshandlung, sei es in der Form des Behauptens von im Widerspruch zu den objektiv vorliegenden Gegebenheiten stehenden Tatsachen, sei es durch qualifiziertes Verschweigen von solchen (a. a. O. S. 74 f.). Als weitere Tatbestandsvariante nennt das Gesetz die Umgehung der Beitragspflicht „in anderer Weise“. Von dieser generalklauselartigen Auffangnorm werden sämtliche Vorgehensweisen erfasst, die bewirken, dass eine Ausgleichskasse entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine vollständige oder zumindest teilweise Reduktion der Beitragspflicht des Täters anerkennt (a. a. O. S. 75).

Vollendet ist das Delikt, wenn die zuständige AHV-Behörde aufgrund des Verhaltens des Täters für geraume Zeit, aber auf jeden Fall mindestens für eine Beitragsperiode, das objektiv richtige Ausmass dessen Beitragspflicht verkennt und reduzierte Beitragszahlungen oder gar das Ausbleiben jeglicher Beitragsleistungen akzeptiert (a. a. O. S. 76).

Nach Art. 12 Abs. 1 StGB, der auch auf die in Art. 87 AHVG genannten Delikte anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), ist nur strafbar, wer ein Vergehen vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen verübt, es sei denn, das Gesetz bestimme ausdrücklich etwas anderes. Die fahrlässige Erfüllung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 AHVG umschriebenen Straftatbestände ist nicht mit Strafe bedroht. Somit ist nur die vorsätzliche Verübung dieser Delikte strafbar (BGE 113 V 256 E. 4c).

3. Die dargelegten Vorgänge/Deklarationen sind unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet aber auch diesen Vorwurf, indem er einwendet, er habe gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] nicht vorsätzlich, sondern bloss versehentlich zu tiefe Lohnsummen deklariert. Konkret macht der Beschuldigte einerseits geltend, er habe nicht gewusst, dass Privatbezüge auch als Lohn gelten und dementsprechend abrechnungspflichtig seien bei der Ausgleichkasse. Andererseits führt er die Differenz auf die „freiwilligen“ Bonuszahlungen der [...] zurück.

Der erste Einwand des Beschuldigten betreffend Privatbezügen (noch bestätigt in der Eingabe der Verteidigung vom 9. Oktober 2015 an die Vorinstanz: SL AS 038) ist unbehelflich, weil er gemäss den Steuerunterlagen in der fraglichen Zeit gar keine Privatbezüge versteuert hat. In sämtlichen Lohnausweisen der fraglichen Zeitperiode wurden nie irgendwelche Privatbezüge deklariert. Das Einkommen, welches gegenüber dem Steueramt angegeben wurde und auf welches die Anklägerin abstützt, besteht einzig aus dem normalen Lohn des Beschuldigten und einem allfälligen Bonus, welche zusammen den Bruttolohn ergeben (vgl. AS 5.1.1/10, 40 und 265). Es ist deshalb kein Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte annehmen konnte, dass die Bonuszahlungen gegenüber der Ausgleichskasse kein Lohnbestandteil sein sollten, schliesslich wurde der Bonus auch jeweils auf dem Kontoblatt „Löhne“ der [...] AG aufgeführt (vgl. AS 5.2.2/203 und 280). Selbstverständlich ist auch dem Beschuldigten klar, dass der Bonus ein Lohnbestandteil und damit AHV-abrechnungspflichtig ist. Die Boni wurden ja auch immer auf dem Kontoblatt „Löhne“ verbucht.

Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen Parteivortrag argumentiert (SL AS 118), dass die Meldung an die Ausgleichskasse jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres habe gemacht werden müssen und die Lohnausweise erst später ausgestellt worden seien. Der Beschuldigte habe somit im Januar den Geschäftsabschluss seines Unternehmens noch nicht gekannt und habe deshalb im Zeitpunkt der Meldung an die Ausgleichskasse noch nicht gewusst, wie hoch der Bonus sein werde. Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der [...] AG war. Er alleine konnte als massgebendes Organ jeweils die Höhe des Bonus bestimmen. Ab dem Jahr 2007 setzte sich sein massgeblicher Jahreslohn aus einem geringen Fixlohn und zum überwiegenden Teil aus Bonusleistungen zusammen. Bereits im Jahr 2006 hatte er sich rückwirkend für die Vorjahre grössere Bonuszahlungen ausrichten lassen. Insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 bestand der wesentliche Teil des Einkommens aus Bonuszahlungen (2010: CHF 70‘000.00 Bonus von CHF 103‘000.00 Bruttolohn; 2011: CHF 54‘000.00 Bonus von CHF 64‘033.00 Bruttolohn; vgl. AS 5.1.1/10 und 40). Einzig im Jahr 2009 gab es keinen Bonus, dies wegen des damals vorübergehend eingebrochenen Umsatzes (5.1.1./421). Der Hintergrund dieser Lohnpolitik war klar: er wollte vierhindern, dass die Pfändungsbehörden einen Teil seines Lohnes pfänden konnten zu Gunsten der Privatklägerin. Den Pfändungsbehörden legte er nur Lohnabrechnungen über den tiefen Fixlohn vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Januar, als er die Meldung an die Ausgleichskasse machte, nicht annähernd über den Geschäftsgang seines Unternehmens im Vorjahr Bescheid wusste und völlig überrascht war, als er sich wenige Monate später einen Bonus in der vielfachen Höhe seines Grundlohns auszahlte. Zudem zog sich die beschriebene Lohnpolitik über mehrere Jahre dahin. Gebucht wurden die Boni jeweils am 31.12. des Jahres im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen, wobei aber davon auszugehen ist, dass die Boni erst beim Vorliegen des Jahresergebnisses festgelegt wurden. Allerdings war es wie schon mehrfach erwähnt ab dem Jahr 2006 so, dass sich der Beschuldigte nachträglich erhebliche Boni ausrichten liess, welche den Fixlohn – mit Ausnahme des Jahres 2009 – jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Dieses Vorgehen bei den Lohnzahlungen hatte wie erwähnt seinen Grund darin, keinen Zugriff der Privatklägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die entsprechenden viel zu tiefen Lohnangaben gegenüber der Ausgleichkasse waren damit zumindest eine in Kauf genommene Nebenwirkung dieses Bemühens. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände musste dem Beschuldigten bei der Angabe der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse jeweils bewusst gewesen sein, dass noch ein grosser Bonus bezahlt werden wird und er hätte gegenüber der Ausgleichskasse einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Zumindest wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, diese erhebliche Einkommensänderung der Ausgleichskasse nachträglich zu melden. All das hat der Beschuldigte unterlassen, die entsprechende Verpflichtung ergibt sich klar aus Art. 51 Abs. 3 AHVG. Auch nach dem Vorhalt dieser Versäumnisse im laufenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigte – entgegen seinen Angaben – nicht von sich aus bei der Ausgleichskasse gemeldet: Diese wurde erst aufgrund eines Hinweises durch die Staatsanwaltschaft aktiv (SL AS 041 ff.).

Zu Recht weist im Übrigen die Vorinstanz darauf hin, dass die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse nicht einmal mit dem in der Buchhaltung der [...] AG aufgeführten Lohn des Beschuldigten übereinstimmen. 2009 hat der Beschuldigte gemäss Buchhaltung der [...] AG einen Nettolohn von CHF 33‘661.95 verdient (vgl. AS 5.2/344); gegenüber der Ausgleichskasse hat der Beschuldigte einen Bruttolohn von CHF 25‘800.00 angegeben (vgl. AS 5.1.6/17). 2010 betrug der Nettolohn CHF 28‘871.00 (vgl. AS 5.2/280); gegenüber der Ausgleichskasse hat der Beschuldigte CHF 13‘200.00 als Lohn angegeben (vgl. AS 5.1.6/19). 2011 betrug der Nettolohn des Beschuldigten wie im Vorjahr CHF 28‘871.00 (vgl. AS 5.2/203); gegenüber der Ausgleichskasse hat der Beschuldigte hingegen einen Lohn von CHF 10‘033.00 deklariert (vgl. AS 5.1.6/21). Die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse ergeben im Vergleich zur Buchhaltung der [...] AG überhaupt keinen Sinn und waren durchwegs deutlich tiefer als die Fixlöhne gemäss Buchhaltung. Daraus wird ersichtlich, dass die Deklaration einer zu tiefen beitragspflichtigen Lohnsumme gegenüber der Ausgleichskasse keineswegs auf einem blossen Versehen beruht. Vielmehr hat der Beschuldigte diese Zahlen ganz bewusst eingesetzt mit dem Ziel, möglichst tiefe Lohnsummen anzugeben, um AHV-Beiträge zu sparen. An diesem Beweisergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte später gegenüber den Steuerbehörden den ganzen Lohn (inkl. Bonus) deklariert hat: die Steuerbehörden verfügten auch über die Jahresabschlüsse der [...] und unterschiedliche Lohnangaben wären aus diesem Grund riskant gewesen. Dass die Ausgleichskasse in ihrer Schadenersatzverfügung von „Grobfahrlässigkeit“ spricht, hängt damit zusammen, dass dies die Voraussetzung für die persönliche Haftung des Beschuldigten ist, für die strafrechtliche Beurteilung hat dies aber keine Relevanz.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Abrechnungsjahren 2009 bis 2011 wissentlich und willentlich einen deutlich zu tiefen Lohn gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte oder deklarieren liess. Als alleiniges Organ und Geschäftsführer der [...] AG war er dafür verantwortlich. Durch das unvollständige bzw. unwahre Ausfüllen der Abrechnungsbogen hat sich der Beschuldigte mehrmals teilweise der Beitragspflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen. Entsprechend ist er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Bei einem engen inneren Zusammenhang kann auf die detaillierte Bemessung der Strafe für die einzelnen Delikte verzichtet werden (6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).

2.1 Für Pfändungsbetrug droht Art. 163 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an. Die Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach Art. 87 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert.

2.2 Die einzelnen Pfändungsbetrugsdelikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfertigt, für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Straftatbestand des Pfändungsbetrugs bezweckt einerseits den Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und andererseits den Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher nicht auf die umgerechnet rund CHF 850‘000.00 abzustellen, die der Beschuldigte beiseitegeschafft und anschliessend verheimlicht hat. Massgeblich zur Bestimmung des deliktischen Erfolgs sind vielmehr die Forderungen von total CHF 537‘549.35 der Privatklägerin, welche nicht vollstreckt werden konnten und für die Verlustscheine ausgestellt wurden, obschon der Beschuldigte mehr als genügend Vermögenswerte gehabt hätte, um die Ansprüche der Gläubigerin zu befriedigen. Bei dieser beträchtlichen Höhe des Deliktsbetrags kann selbstverständlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, vielmehr ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich einzustufen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich „nur“ um eine einzige Gläubigerin gehandelt hat, wogegen in Betreibungsverfahren oftmals eine Grosszahl von Gläubigern betroffen ist. Der Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten: Ohne die Handlungen des Beschuldigten beschönigen zu wollen ist es doch beim objektiven Tatverschulden von Relevanz, ob beispielsweise zahlreiche Handwerker aufgrund eines renitenten Schuldners beinahe Konkurs gehen oder ob nur eine Gläubigerin betroffen ist, die zudem nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben wurde.

Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Gelder von [...] in die Schweiz verschoben, dort bar bezogen und anschliessend verheimlicht hat, zeigt, dass er bereit war, einiges an Zeit und Organisation in dieses Unterfangen zu investieren. Während mehrerer Monate hat er in der Schweiz 15 Barbezüge getätigt. Beinahe im Tagesrhythmus ging der Beschuldigte im Spätherbst 2007 zur Bank, hob mehrheitlich CHF 50‘000.00 ab und versteckte dieses Geld anschliessend. Danach hat er einen Grossteil dieses Geldes während vier Pfändungsvollzügen innert viereinhalb Jahren jedes Mal von neuem verheimlicht. Dabei musste er dem Pfändungsbeamten jedes Mal wieder in die Augen schauen und wahrheitswidrig behaupten, dass er kein Vermögen habe. Die Überwindung innerer Skrupel beim systematischen Anlügen der Pfändungsbehörden bereitete dem Beschuldigten offensichtlich keine Mühe. Angesichts dieser langen Zeitdauer der deliktischen Handlungen und der Vielzahl an Einzelhandlungen muss doch von einer recht hohen kriminellen Energie und von einer ebenfalls beträchtlichen Skrupellosigkeit gesprochen werden. Andererseits war sein Vorgehen nicht etwa besonders ausgeklügelt. Insgesamt kann daher die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht beurteilt werden. Es ist diesbezüglich von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist Folgendes festzuhalten: Andere als egoistische Beweggründe sind vorliegend nicht ersichtlich, der Beschuldigte wollte das Vermögen einfach für sich behalten. Insbesondere fällt die Version „Verschenken an die Kinder“ aus den oben erwähnten Gründen weg und es ging auch nicht um Geld, auf das der Beschuldigte zur Sicherstellung des elementaren Lebensunterhalts angewiesen war. Der Beschuldigte musste damals nicht in knappen finanziellen Verhältnissen leben. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen waren durchwegs intransparent. Dem Beschuldigten ging es im Rosenkrieg mit seiner geschiedenen Frau einzig darum, ihr das Geld nicht zukommen zu lassen. Wie den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, wurde in der Beziehung und vor allem beim nachfolgenden Rosenkrieg mit der Privatklägerin offenbar zu viel Geschirr zerschlagen, als dass es für ihn eine Option gewesen wäre, der Privatklägerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Beschuldigte hat im Verfahren den Eindruck vermittelt, dass er innerlich fest davon überzeugt ist, dass der vorliegende Unterhaltsbeitrag zu Unrecht verfügt wurde. Die Vorinstanz hat strafmindernd berücksichtigt, dass der vorliegende Fall damit etwas anders zu beurteilen sei als bei einem Schuldner, der einerseits weiss, dass das Geld geschuldet ist und andererseits auch innerlich der Überzeugung ist, dass er das Geld schuldet. Das ist grundsätzlich richtig, andererseits wirft gerade die eigentliche Selbstjustiz des Beschuldigten nach Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten kein gutes Licht auf ihn. Dieser Umstand ändert zudem weder etwas an den egoistischen Beweggründen noch daran, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz ersten Grades gehandelt hat. Im Ergebnis sind die subjektiven Tatkomponenten daher neutral zu veranschlagen, so dass beim Pfändungsbetrug von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist.

Bei den Täterkomponenten ist in Bezug auf das Vorleben festzustellen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. In [...] wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten am 3. Juli 2008 (Busse von EURO 3‘000.00; vgl. AS 2.1.1/127 ff.) und wegen Veruntreuung am 9. April 2013 (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten; vgl. AS 2.1.1/163 ff.) verurteilt, in beiden Fällen delinquierte er zum Nachteil der Privatklägerin. Diese im weitesten Sinne einschlägigen anderen Strafen wirken sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, auch wenn beide Urteile erst nach den wesentlichsten im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden strafbaren Handlungen ergingen. Im Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, wie sie sich aus den Akten ergeben, bei der Strafzumessung neutral zu bewerten. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten dokumentiert weder Einsicht noch Reue. In seinen Befragungen wollte er sich an wesentliche Geschehnisse entweder nicht mehr erinnern oder versuchte diese mit Schutzbehauptungen wie der Aussage, er habe sämtliche von [...] in die Schweiz transferierten Gelder seinen Kindern übergeben, zu erklären. Angesichts des fortgeschrittenen Alters und der körperlichen Gebrechen des Beschuldigten ist hingegen von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die Täterfaktoren ebenfalls neutral aus.

Bei Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 22 Monaten angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angemessen und zu bestätigen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Zusatzstrafe zu einem Auslandsurteil – hier dasjenige vom 9. April 2013 – auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2015 vom 28. September 2016, Praxisänderung).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingte vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3 und 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Das strafrechtliche Vorleben des Beschuldigten ist wie dargestellt getrübt. Während des Strafverfahrens hat der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue gezeigt und auch nie den Willen erkennen lassen, irgendwelche Zahlungen von offensichtlich vorhandenen Geldern an die Privatklägerin zu tätigen. Im Gegenteil gab er keinen Millimeter nach und flüchtete sich in teilweise abstruse Ausreden. Unter diesen Umständen muss bezüglich Konstellationen wie den vorliegenden ohne weiteres von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Es ist klar damit zu rechnen, dass der Beschuldigte auch bei künftigen Pfändungen von seiner geschiedenen Ehefrau noch vorhandene Vermögenswerte verheimlichen wird. Diesbezüglich sind die Bewährungsaussichten somit schlecht. Auf der anderen Seite gibt es aufgrund der übrigen grundsätzlich positiven Täterpersönlichkeit keine Gründe anzunehmen, dass der Beschuldigte sich – insbesondere in seinem fortgeschrittenen Alter – nicht an die geltenden Gesetze halten wird und sich in anderer Weise bzw. gegenüber anderen Geschädigten strafbar machen könnte. Die negativen Bewährungsaussichten des Beschuldigten beziehen sich ausschliesslich auf das Verheimlichen von Vermögenswerten gegenüber der Privatklägerin im Zwangsvollstreckungsverfahren. Solches setzt aber voraus, dass der Beschuldigte überhaupt noch über Vermögen verfügt, das er im Falle einer Pfändung verheimlichen könnte. Ob das der Fall ist, kann wie bereits mehrfach erwähnt, objektiv nicht geklärt werden. Immerhin ist es nun neun Jahre her, seit der Beschuldigte die EURO im damaligen Umrechnungswert von rund CHF 850‘000.00 bar abgehoben und versteckt hat. In den aktenmässig verfügbaren Steuerunterlagen sind – nebst den oben bereits erwähnten – folgende (Netto-)Einkommenszahlen ersichtlich: 2010: CHF 121‘938 (5.1.1./007); 2011: CHF 84‘422.00 (5.1.1./037); 2014: 79‘354; 2015: CHF 109‘724.00 satzbestimmendes Einkommen (von Amtes wegen im Berufungsverfahren eingeholte Steuerunterlagen im ordentlichen Verfahren). Bei diesen Einkommen, den vergleichsweise geringen Wohnungsund Fahrzeugkosten und einem Einpersonenhaushalt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte in grossem Umfang auf die versteckten Vermögenswerte zurückgreifen musste. Mit dem Amtsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass ihm weiterhin ein erheblicher Teil der in den Jahren 2007 und 2008 versteckten Vermögenswerte zur Verfügung steht. Dass der Privatklägerin noch Forderungen zustehen, die sie der Zwangsvollstreckung zuführen wird, ist bekannt (Verlustscheine, Parteientschädigungen). Dem Beschuldigten muss deshalb eine negative Legalprognose gestellt werden. Ob die ausgefällte Freiheitsstrafe gänzlich oder nur zum Teil zu vollziehen ist, kann offen gelassen werden, nachdem die Vorinstanz nur den gesetzlichen Mindestanteil von sechs Monaten zum unbedingten Strafvollzug bestimmt hat und die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots daran gebunden ist. Es ist somit ein Anteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu vollziehen und für die übrigen 16 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.

2.4 Bezüglich der Bemessung der 50 Tagessätze Geldstrafe zur Abgeltung der Vergehen gegen das AHVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 33 verwiesen werden, zumal im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen vorgebracht wurden. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse geht aus den von Amtes wegen eingeholten Steuerzahlen hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 über ein Einkommen von netto CHF 80‘000.00 und im Jahr 2015 über ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 109‘000.00 verfügt hat. Selbst wenn dieses mittlerweile etwas tiefer liegen könnte, was angesichts seiner verweigerten Mitwirkung nicht eruierbar ist, ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von CHF 200.00 zu bestätigen. Für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 ist der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verschlechterungsverbot) zu gewähren. Dies bedeutet, dass er die Geldstrafe nur bezahlen muss, wenn er in der Probezeit (2 Jahre ab Eröffnung des Urteils) wieder straffällig und der gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13‘000.00 festgesetzt, was zu bestätigen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und den Auslagen für den amtlichen Verteidiger von CHF 9‘547.95 (siehe unten Ziffer 3) sowie den sonstigen Auslagen von CHF 130.00 auf total CHF 13‘677.95.

2. Der Beschuldigte hat der obsiegenden Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO für beide Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren legte der Vertreter der Privatklägerin eine Honorarnote für 99,10 Stunden zu CHF 280.00 bzw. CHF 300.00 pro Stunde vor (SL AS 181 ff.). Darin enthalten sind diverse Verrichtungen des Sekretariats, wie Weiterleitungen von Verfügungen, Kopien etc., die im Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten sind. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 99 Stunden übertrifft den „angemessenen“ Aufwand gemäss Strafprozessordnung denn auch deutlich. Dabei wird nicht übersehen, dass die Privatklägerin eine ausführlich begründete Strafanzeige einreichen liess, an insgesamt fünf Befragungen sowie an der Hauptverhandlung (jeweils samt Weg) teilnehmen musste und umfangreiche Akten zu studieren waren. Andererseits war dem Parteivertreter die Sachlage aus diversen vorgängigen Verfahren bestens vertraut. Alleine für die Strafanzeige vom 10. April 2013 wurde – beginnend ab dem 25. Oktober 2012 (!) – insgesamt ein Aufwand von über 27 Stunden verrechnet, was nicht angemessen ist. Es ist daher der vom Beschuldigten zu entschädigende Aufwand wie folgt ermessensweise festzusetzen: Strafanzeige inkl. Vorbereitung: 12 Stunden, Teilnahme Befragungen: 15 Stunden, Aktenstudium/Eingaben/Klientenkontakte: 18 Stunden; Hauptverhandlung mit Weg und Vorbereitung: 13 Stunden. Sie hatte nur den Strafpunkt zu vertreten, wobei dies in erster Linie von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen wurde. Die insgesamt 58 Stunden übertreffen den vom Verteidiger, der zweifellos mehr Kontakte mit seinem Klienten pflegen und sich mit umfassenderen Fragestellungen befassen musste, für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand von 44 Stunden (SL AS 186 ff.) immer noch um 14 Stunden. Das vorliegende Verfahren stellte keine besonderen Anforderungen, weshalb praxisgemäss und unabhängig von einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von maximal CHF 250.00 zu berechnen ist (§ 158 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Gebührentarifs). Die Parteientschädigung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren beläuft sich damit auf CHF 16‘396.55 (58 x CHF 250.00 zuzüglich Auslagen CHF 682.00 und 8 % Mehrwertsteuer).

Für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin einen Aufwand von 12,3 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Auch dies ist übersetzt, musste doch im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues vorbereitet werden und hielt sich der Aufwand im Berufungsverfahren in engen Grenzen. Angemessen sind 3 Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und Besprechung mit der Klientin, für weitere allgemeine Aufwendungen 1 Stunde, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 2 Stunden, für die Hauptverhandlung inkl. Weg 3 ½ Stunden sowie für die Nachbereitung des Urteils ½ Stunden. Somit sind 10 Stunden angemessen und durch den Beschuldigten zu entschädigen. Dies ergibt mit Auslagen von CHF 63.40 und Mehrwertsteuer von CHF 205.10 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘768.50.

3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote 46,25 Stunden à CHF 180.00 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies ergibt mit der Hauptverhandlung 48,75 Stunden, was gerade noch angemessen und zusammen mit den CHF 65.70 für Auslagen sowie CHF 707.25 Mehrwertsteuer zu entschädigen ist. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist somit auf CHF 9‘547.95 festzusetzen. Sie ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten durch Weiterverrechnung im Rahmen der Gerichtskosten direkt vom Beschuldigten zurückzufordern.

Demnach wird in Anwendung von Art. 163 Ziff. 1 StGB; Art. 87 Abs. 2 AHVG; Art. 34, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. April 2016 das Strafverfahren gegen A.___ wegen Vergehens gegen das BG über die Altersund Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen vor dem 25. April 2009 (konkret am 12. Dezember 2008 gemäss Anklageschrift Ziff. 2), zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt ist.

2.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. April 2016 A.___ vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 28. September 2006 bis zum 3. Oktober 2006 (Anklageschrift Ziff. 1.1.1), freigesprochen wurde.

3.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des mehrfachen Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 9. November 2007 bis zum 7. Mai 2012;

des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2012.

4.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 16 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)    einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.    A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,  für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16‘396.55 zu bezahlen.

6.    A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,  für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘768.50 zu bezahlen.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 9‘547.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.

8.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 13‘000.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 9‘547.95 sowie weitere Auslagen von CHF 130.00, total CHF 13‘677.95, zu bezahlen.

9.    A.___ hat somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘677.95 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             Haussener

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_418/2017 vom 23. November 2017 bestätigt.

STBER.2016.37 — Solothurn Obergericht Strafkammer 02.02.2017 STBER.2016.37 — Swissrulings