Obergericht Strafkammer
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Franziska Ryser-Zwygart,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Drohung, einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 16. November 2016:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
3. B.___, Auskunftsperson und Privatkläger;
4. Rechtsanwalt Gian Moeri, Rechtsvertreter des Privatklägers;
4. C.___, Zeuge (ausschliesslich für die Zeugeneinvernahme);
5. D.___, Zeuge (ausschliesslich für die Zeugeneinvernahme), zugeführt von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Der Beschuldigte erklärt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden, dass er Mundart problemlos verstehe. In der Folge fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 zusammen und erklärt, dass sich die Berufung des Beschuldigten – mit Ausnahme der Dispositivziff. 5 und der Dispositivziff. 9 (soweit die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigerin betreffend) – gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil richte. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger hätten kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteien;
2. Einvernahmen der Zeugen, der Auskunftsperson und des Beschuldigten;
3. Allfällige weitere Beweisabnahmen und Schluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Urteilseröffnung.
Rechtsanwalt Gian Moeri stellt im Namen und Auftrag des Privatklägers vorab die Anträge, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, der Privatkläger sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen und der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten zu tragen. Er wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart verweist auf die bereits mit der Berufungserklärung vom 6. Mai 2016 gestellten Anträge und bestätigt diese. Sie reicht die Honorarnote für das Berufungsverfahren ein. Auch sie verzichtet auf Vorbemerkungen und Vorfragen.
Um 8:45 Uhr betritt C.___ den Gerichtssaal und wird nach vorgängiger Belehrung über seine Rechte und Pflichten als Zeuge und die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB vom Gericht befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Da der vorgeladene Zeuge D.___ erst um 9:00 Uhr vorgeladen und noch nicht eingetroffen ist, wird die Befragung des Beschuldigten zur Person vorgezogen. Nachdem dieser vom Referenten ausdrücklich auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden ist, wird er vom Gericht befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Um 9:00 Uhr wird D.___ von einer Polizeibeamtin und einem Polizeibeamten zugeführt und nach vorgängiger Belehrung über seine Rechte und Pflichten als Zeuge und die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB vom Gericht befragt. Die Parteivertreter nehmen hierauf die Möglichkeit wahr, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
In der Folge wird der Privatkläger B.___ vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson und die Straffolgen von Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung) aufmerksam gemacht und anschliessend befragt. Die Parteivertreter stellen der Auskunftsperson Ergänzungsfragen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Schliesslich wird der Beschuldigte erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und hierauf zur Sache befragt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD).
Beide Parteivertreter verzichten auf weitere Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Es folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt Gian Moeri für den Privatkläger B.___, mit welchem er die bereits eingangs gestellten Anträge kurz begründet.
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 11 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, zum Nachteil von B.___ freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 4 Abs. 1 lit. a, c evtl. lit. g, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7, Art. 27, ARt. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1 lit. a WG), angeblich begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen und in der Zeit von ca. Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015, in Zuchwil, freizusprechen.
4. Die bedingte Entlassung vom 21. Februar 2013 (STAPP-2011.18-25/12) sei nicht zu widerrufen und die restlichen 59 Tage seien nicht zu vollziehen.
5. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Staatsanwaltes des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00 pro Tag sei nicht zu widerrufen.
6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Zivilkläger sei abzuweisen.
8. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
9. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgerichtspräsidenten und vor dem Obergericht zu tragen und dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten und vor dem Obergericht eine Parteientschädigung auszurichten.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.
U.K.u.E.F.»
Beide Parteivertreter halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
C.___ sei ein sehr guter Kollege von B.___ und dieser würde sicherlich die Sache gleich wie B.___ schildern, wenn sie sich so abgespielt hätte. Nun habe aber C.___ etwas ganz anderes ausgesagt. Er (A.___) wisse nicht, von wem B.___ einen Schlag erhalten habe. Er bitte B.___, mit seinen Kollegen zusammen zu sitzen und mit ihnen zu reden, um zu klären, was damals tatsächlich passiert sei. Ebenso bitte er diesen, bei der Wahrheit zu bleiben.
Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den Parteien mit, dass das Urteil demnach schriftlich eröffnet werde und die Parteivertreter vorab telefonisch von der Gerichtsschreiberin über den Prozessausgang kurz orientiert würden.
Damit endet um 11:05 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 13. März 2014 sprach der Geschädigte B.___ beim Polizeiposten Grenchen vor und erstattete Anzeige gegen unbekannt wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten. Er sei vor rund sechs Wochen, am Samstagabend, dem 25. Januar 2014, in Grenchen anlässlich einer Party im «Howeg-Gebäude» von einem Unbekannten mit Spitznamen «A.___» mit einem Kopfstoss verletzt und anschliessend von diesem mit einer Schusswaffe bedroht worden (vgl. Strafanzeige vom 9. Mai 2014, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 004 ff, im Folgenden: AS 004 ff). Der Geschädigte übergab der Polizei ein Schreiben («Rapport»), in dem er den Vorfall ausführlich aufgezeichnet hatte (AS 026), ein Fotoblatt mit Abbildungen der Verletzungen (AS 027) und einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2014 mit der Hauptdiagnose «RQW (Rissquetschwunde) Nasenwurzel nach Schwedenkuss am 26.1.2014 in der Früh» (AS 016 f).
Mit Erledigungsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 2. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A.___ als möglicher Täter benannt. Der Geschädigte habe diesen anlässlich einer Fotokonfrontation eindeutig als damaligen Täter wieder erkannt. Der Beschuldigte habe erklärt, er verkehre schon regelmässig im Howeg-Gebäude in Grenchen, wolle aber mit dem beanzeigten Vorfall nichts zu tun haben (AS 009 ff).
Anlässlich einer im Zusammenhang mit dieser Strafanzeige durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 14. Januar 2015 wurde ein einhändig bedienbares Klappmesser gefunden (AS 007 f und 011 f).
2. Mit Anklageschrift vom 2. September 2015 wurden die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte der einfachen Körperverletzung, der Drohung (ev. Nötigung) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 001 ff).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess am 22. März 2016 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) der einfachen Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;
b) der Drohung, begangen am 26. Januar 2014;
c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014 und zwischen Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.
2. A.___ wird zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Die A.___ mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar 2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug ist widerrufen.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist widerrufen.
5. Das bei A.___ sichergestellte Messer wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
6. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
7. A.___ wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmitt[l]ung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.
8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine Parteientschädigung von CHF 1‘855.45 zu bezahlen.
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, wird auf CHF 2‘854.20 (Honorar CHF 2‘472.00, Auslagen CHF 170.80 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
11. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘040.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 740.00 betragen.»
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte (fortan auch: Berufungskläger) am 31. März 2016 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite 156; im Folgenden SL AS 156). Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2016 wurde ein vollumfänglicher Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Auf den Widerruf der bedingten Entlassung und des mit Urteil vom 1. April 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger seien eine Parteientschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Rechtskräftig ist Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils (Einziehung des sichergestellten Messers) sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 9.
An der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wurden neben dem Beschuldigten der Geschädigte und der Privatkläger als Auskunftsperson sowie C.___ und D.___ (vom Privatkläger bis dahin Person «P1» genannt) als Zeugen befragt.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
In der Anklageschrift werden dem Berufungskläger die folgenden Vorhalte zur Last gelegt:
« 1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, im Untergeschoss des HOWEG-Gebäudes, z.Nt. von B.___. Der Geschädigte beobachtete, wie zwei Männer stritten und sich anrempelten. Weil er einen der beiden Männer kannte, ging er dazu und schlichtete. Dann kam der Beschuldigte mit weiteren Männern aus einem anliegenden Clubraum, ging direkt auf den Geschädigten los und fragte ihn was er sich in die Angelegenheit einmische. Dann schupste er den Geschädigten mit der rechten Hand an die linke Schulter und verpasste ihm danach ohne Verzögerung vorsätzlich einen Kopfstoss («Schwedenkuss»). Der Geschädigte erlitt dabei eine Rissquetschwunde über der Nasenwurzel, welche mit vier Stichen genäht werden musste.
2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), evt. Nötigung (Art. 181 StGB)
begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, vor dem HOWEG-Gebäude, z.Nt. von B.___. Im Anschluss an den Vorfall im Untergeschoss (vgl. Ziff. 1), fragte der Geschädigte den Beschuldigten, warum er ihn geschlagen habe. Der Beschuldigte sagte ihm mehrfach, dass er sich in eine Sache eingemischt habe, mit der er nichts zu tun habe. Als der Geschädigte ihm sagte, dass er doch gar nichts damit zu tun habe, drohte ihm der Beschuldigte, wenn er es nicht verstehen wolle, so könne man das auch auf eine andere Art regeln. Dabei zog der Beschuldigte seinen Pullover hoch und es kam eine Pistole (evtl. eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe; vgl. Ziff. 3) im Hosenbund zum Vorschein. Der Beschuldigte gab dem Geschädigten mit dem Griff an die Waffe (evtl. zückte er die Waffe auch) zu verstehen, dass er davon Gebrauch machen werde, wenn er sich wieder einmischen würde. Durch diese Worte und Gesten versetzte der Beschuldigte den Geschädigten in Angst und Schrecken.
Evt. nötigte der Beschuldigte den Geschädigten mit seinem vorstehend beschriebenen Verhalten unter Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen Leib und Leben weiteres Nachfragen nach dem Grund des Schwedenkusses bzw. weiteres Einmischen zu unterlassen bzw. nötigte ihn zu schweigen. Der Beschuldigte handelte insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen gegen Leib und Leben) unrechtmässig war.
3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Art. 4 Abs. 1 lit. a, c evt. lit g, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7, Art. 27, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1 lit. a WV)
a) begangen am 26. Januar 2014, ca. 04:30 Uhr, in Grenchen, Maienstrasse 6, HOWEG-Gebäude, indem der Beschuldigte eine Schusswaffe (evtl. eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe) auf sich trug, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger verboten war, eine solche zu besitzen.
b) begangen in der Zeit von ca. Mitte/ Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015 (Datum Hausdurchsuchung), in Zuchwil, indem der Beschuldigte ein Messer, dessen Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, in seinem Besitz hatte, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger verboten war.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Wertung von Aussagen – unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49 vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen. Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.
Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt, hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz oder der individuellen Prägung stimmig. Für einen realen Erlebnishintergrund können gleichfalls Erinnerungslücken oder gar Selbstbelastungen sprechen.
Demgegenüber steht die wahrheitswidrige Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen zurückgreifen und diese in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel vom Aussagenden: Das von ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst stimmig und plausibel wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets widerspruchsfrei darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen Grundsätzen wird deshalb in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp. kognitive Schemata zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit weniger Details resp. weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen erzählt. Der unwahr Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig und kompetent zu erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen bzw. Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen. Zweck dieses Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu keiner Zeit zu gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in AJP 11/2011 S. 1415 f.)
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten. Der mutmassliche Täter tut also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphna Tavor: Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge», 16.-17.5.2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen).
3. Die Beweismittel
Die vorliegenden Aussagen und Beweismittel werden von der Vorinstanz auf US 8 bis 19 ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Während der Privatkläger an seiner Beschuldigung des Berufungsklägers festhielt, stritt Letzterer die Vorhalte ebenso konsequent ab.
Vor dem Berufungsgericht wurden zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
Der Zeuge C.___ bestätigte seine bisherigen Aussagen und führte auf Frage aus, er habe an jenem Abend im Januar 2014 im Howeg-Gebäude nicht gesehen, wie B.___ verletzt worden sei. Die Verletzung selbst habe er dann aber gesehen. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen, dass der Privatkläger einen Streit habe schlichten wollen, bevor er verletzt gewesen sei. Er (C.___) selber habe aber nicht «gross» zu schlichten versucht, denn er sei am Türgriff hängen geblieben, so dass es ihm die Jacke verrissen habe und das Bier auf seine Hose ausgeschüttet sei. Er habe sich auf die Toilette und dann nach draussen begeben, um es zu trocknen. Der Privatkläger habe ihm dann draussen mitgeteilt, dass er einen Kopfstoss bekommen habe. (Auf Frage) Ja, der Privatkläger habe ihm auch gesagt, es sei «A.___» oder A.___ gewesen. (Auf Frage) Ja, es treffe zu, dass es draussen zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger noch zu einem kurzen Gespräch gekommen sei, bevor sie (B.___ und C.___) gemeinsam nachhause gegangen seien. Er sei während dieses Gespräches ziemlich weit weggestanden, habe eine SMS an seine Frau geschrieben und nicht mitbekommen, was genau sie zueinander gesagt hätten. (Auf die entsprechenden Fragen) Nein, er habe den Beschuldigten nicht zum Privatkläger nach draussen geholt und auch keine Pistole beim Berufungskläger gesehen.
Der Zeuge D.___ führte aus, der Privatkläger habe ihm ein, zwei Tage später bei einem Treffen in Grenchen erzählt, dass er vom Berufungskläger attackiert und auch bedroht worden sei; dieser habe dem Privatkläger eine Waffe gezeigt. An diesem Treffen seien für ihn auch die Verletzungen des Privatklägers ersichtlich gewesen. An jenem Abend bzw. Morgen im Januar 2014 habe er sich auch im Howeg-Gebäude aufgehalten, jedoch nicht gesehen, wie der Privatkläger vom Berufungskläger einen Kopfstoss auf die Nase gekriegt habe und von diesem bedroht worden sei. Er habe auch nie eine Waffe beim Berufungskläger gesehen. (Auf Frage) Ja, er könne sich erinnern, dass der Privatkläger ihn (D.___) im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zurückgehalten habe und die Situation zu schlichten versucht habe. Er könne nicht sagen, weshalb er den Kopfstoss nicht gesehen habe, vielleicht sei er gerade auf die Person konzentriert gewesen, mit der er unmittelbar zuvor eine verbale Auseinandersetzung geführt habe. Er nehme an, der Privatkläger habe seinen (= D.___) Namen lange nicht genannt, weil dieser gewusst habe, dass er in gewisse Probleme involviert gewesen sei. Der Privatkläger habe ihn wohl nicht zusätzlich belasten wollen. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er vom Privatkläger gebeten worden sei, «A.___» für ein Gespräch über den Vorfall nach draussen zu holen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Ebenso wenig könne er sich daran erinnern, was draussen (vor dem Howeg-Gebäude) dann noch geschehen sei. (Auf Frage) Es könne gut sein, dass er für den Privatkläger die Ambulanz gerufen habe.
Der Privatkläger bestätigte als Auskunftsperson seine bisherigen Ausführungen und die Angaben des von ihm verfassten Rapportes. Er sei sich sicher, dass er vom Beschuldigten verletzt worden sei. (Auf den Vorhalt, wonach es unüblich sei, zuerst einen schriftlichen Rapport zu verfassen und erst eineinhalb Monate später Anzeige zu erstatten) Er habe sich mit seiner Familie besprochen und er sei sich anfänglich nicht sicher gewesen, ob er eine Anzeige machen solle. Er habe sich gefragt, was eine solche Anzeige alles nach sich ziehen würde und insbesondere, ob er dadurch in Gefahr kommen würde. Er habe sich orientiert, bis wann eine Anzeige erfolgen müsse und ihm sei bewusst gewesen, dass er noch genügend Zeit habe. Die Anzeige habe er gegen unbekannt gemacht, weil er damals den Namen des Beschuldigten noch nicht gekannt habe. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass es sich dabei um «A.___» handle, den richtigen Namen habe er aber im Kollegenkreis erst noch nachfragen müssen. (Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Zeugen, wonach diese weder den Kopfstoss noch die Bedrohung mit der Pistole gesehen hätten) Er sei davon ausgegangen, dass C.___ hinter ihm gestanden sei, als er den Kopfstoss des Berufungsklägers erhalten habe. Etwas anderes sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Die Aussage von D.___ erscheine ihm etwas fragwürdig, weil sich dieser in unmittelbarer Nähe befunden habe. Er denke, vielleicht habe dieser den Berufungskläger nicht direkt beschuldigen wollen. (Auf Frage) D.___ habe er anfänglich nicht namentlich genannt, weil er (B.___) um die viele Probleme gewusst habe, in welche dieser involviert gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass dieser wegen ihm noch weitere Probleme bekommen würde. Ja, es sei gut möglich, dass er vom Berufungskläger als Türsteher in der Vergangenheit einmal abgewiesen worden sei. Er wolle dies weder bejahen noch bestreiten. Es sei ihm aber schon oft passiert, dass ihm der Eintritt in ein Clublokal nicht gewährt worden sei. Für ihn stelle dies keinen Grund dar, um gegenüber dieser Person nachtragend zu sein. (Auf die Frage der amtlichen Verteidigerin) Er habe die Initiative ergriffen, um D.___ ein, zwei Tage nach dem Vorfall in Grenchen zu treffen, denn er habe von diesem wissen wollen, was und wie es passiert sei. (Auf die Frage der amtlichen Verteidigerin, weshalb er nicht sofort gehandelt und Anzeige erstattet habe) Er habe diese Frage bereits beantwortet. Er habe nicht gewusst, welche Folgen dies nach sich ziehen würde. Der Berufungskläger habe ihm eine Waffe gezeigt und ihn bedroht. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Er habe sich nicht um sich, sondern seine Frau Sorgen gemacht. Die Vorstellung, dass der Berufungskläger ausfindig machen könnte, wo er wohne, und seine Frau abfangen könnte, habe ihn beschäftigt. Deshalb habe er die Anzeige erst später gemacht.
Der Berufungskläger blieb auch vor Obergericht dabei, dass er an jenem Abend bzw. Morgen im Januar 2014 mit dem Privatkläger nichts zu tun gehabt habe, es somit weder den Kopfstoss noch danach draussen vor dem Howeg-Gebäude ein Gespräch mit dem Privatkläger gegeben habe. (Danach befragt, weshalb der Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollte) Er habe gelegentlich als Türsteher für verschiedene Clublokals in Grenchen gearbeitet und einmal dem Privatkläger den Zutritt verweigert, weil dieser zu viel getrunken gehabt habe. Er denke, dass dem Privatkläger dieser Vorfall einfach nicht habe in den Kopf gehen wollen. Man müsse diesen aber selber fragen. Er wolle ergänzen, dass es ihm nie in den Sinn kommen würde, einen Karate[…]meister und Trainer anzugreifen.
4. Beweiswürdigung zum Vorfall vom 26. Januar 2014
Bei der Beweiswürdigung ist vorweg festzuhalten, dass sich der Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar 2014 ins Bürgerspital begab und eine frische Rissquetschwunde an der Nasenwurzel aufwies, die mit vier Stichen genäht werden musste (AS 16 f und 27). Die Fotos auf AS 27 zeigen die frisch genähte Wunde und auf den Fotos auf AS 28 sind auch die für einen derartigen Vorfall als Spätfolge typischen blau unterlaufenen Augen ersichtlich. Da der Zeuge C.___ unmissverständlich bestätigt hat, dass die Verletzung an der Nase dem Privatkläger am frühen Morgen des 26. Januar 2014 im Howeg-Gebäude beigebracht worden ist, kann auch dies als erstellt gelten; dies wird vom Berufungskläger im Parteivortrag vor der Vorinstanz denn auch anerkannt (SL AS 075, ebenso vor dem Berufungsgericht, bei dem der erstinstanzlich gehaltene Parteivortrag integral wiederholt wurde mit einigen Ergänzungen). Die Aussagen des Privatklägers sind detailliert, weisen keine Strukturbrüche auf und sind bezüglich des Kerngeschehens beim vorgehaltenen Kopfstoss konstant und widerspruchsfrei: Er gab immer an, er habe eine hauptsächlich verbale Auseinandersetzung zwischen einem Bekannten von ihm, P1, schlichten wollen und dabei seinen Bekannten zurückgedrängt. Eine detaillierte und korrekte Analyse der Aussagen des Privatklägers liefert die Vorinstanz auf US 21 f, worauf verwiesen wird. Die von Seiten der Verteidigung vorgehaltenen Widersprüche (Parteivortrag: SL AS 072 ff) sind bei näherer Betrachtung nicht relevant: Die geringen Unterschiede bei der Schilderung der Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen, in die er schlichtend eingegriffen habe, sind marginal und betreffen nicht den Kernsachverhalt. Zu solchen Differenzen bei den verschiedenen Aussagen des Privatklägers hat die Vorinstanz schon ausführlich und zutreffend Stellung genommen (US 19 f), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Dass der Privatkläger angab, er habe den Täter nicht gekannt, dann aber doch einige (zutreffende) Angaben zu diesem machen konnte, hat er an der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten plausibel erklärt. Den ersten Vorfall schilderte der Privatkläger wie folgt: Nach der Tat habe er diese Angaben bei Kollegen in Erfahrung bringen können. Beim Vorfall habe sich der Täter von der Seite genähert und ihn gefragt, was er sich einmische. Unmittelbar darauf habe dieser ihm einen Kopfstoss an die Nase versetzt, worauf diese sofort zu bluten begonnen habe. Die Angaben des Privatklägers sind detailliert, er hat seine Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens nicht gesteigert und ein Belastungseifer ist nicht erkennbar. Letzteres gilt insbesondere für die Schilderung der Bedrohungssituation vor dem Gebäude: Hier wäre bei einer erfundenen Geschichte zweifellos eine deutlich prägnantere Drohungsdarstellung zu erwarten gewesen (beispielsweise ein direktes Bedrohen mit der Waffe oder ein explizites Aussprechen von Todesdrohungen). Ein erkennbarer Widerspruch beim Kerngeschehen ergibt sich einzig bei der Schilderung des Vorgangs vor dem Gebäude: Im schriftlichen Bericht ist die Rede davon, der Berufungskläger habe bei diesem Wortwechsel eine Schusswaffe aus dem Hosenbund «gezuckt» (womit wohl am ehesten «gezückt» gemeint sein dürfte). Bei der polizeilichen Einvernahme am 13. März 2014 gab er an, der Mann habe eine Pistole in der Hose versteckt gehabt und habe ihm mit dieser gedroht. Am 9. März 2015 sagte er dazu aus, der Täter habe nach der Pistole im Hosenbund gegriffen, diese aber nicht heraus gezogen. Vor der Vorinstanz wiederum gab der Privatkläger am 22. März 2016 an, der Täter habe ihm die Pistole im Hosenbund gezeigt, habe die Waffe dabei aber nicht berührt. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu erschüttern vermöchte, ist darin aber nicht erkennbar: Es gibt minimale Abweichungen in der (protokollierten) Darstellung, immer aber hat der Privatkläger betont, der Täter habe ihn nicht mit der gezogenen Schusswaffe bedroht. Auch die nicht ganz einheitlichen Angaben zur Farbe der Waffe in den verschiedenen, jeweils ein Jahr auseinander liegenden Befragungszeitpunkten schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, wäre dies doch gerade bei einer erfundenen Aussage eher nicht zu erwarten. Zudem spricht seine diesbezüglich eingeräumte Unsicherheit für den Privatkläger. Im Übrigen hat er den Vorgang ausserhalb des Gebäudes bezüglich des Kerngeschehens wiederum widerspruchsfrei geschildert: Er habe den Täter zur Rede stellen wollen und einen Kollegen gebeten, diesen aus dem Gebäude zu holen. Draussen habe er den Täter gefragt, warum dieser ihn angegriffen habe, er habe ja nur geschlichtet. Der Andere habe mehrfach wiederholt, er habe sich nicht einzumischen gehabt. Unverändert schilderte der Privatkläger auch seine Ängste um sich und seine Familie, als der Täter ihm die Schusswaffe drohend gezeigt habe, was als Realkennzeichen zu werten ist. Widersprüche im Nebensachverhalt, wie zur Frage, welcher der Kollegen die Ambulanz gerufen habe, sind in zeitlich verschiedenen Aussagen zu erwarten. Wesentlich ist, dass der Privatkläger keinerlei ersichtliches Motiv hat, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen und sich damit strafbar zu machen (wie ihm jeweils vor der Aussage erläutert wurde). Hätte er den Berufungskläger falsch beschuldigen wollen, hätte er überdies zweifellos von Anfang an dessen Namen genannt und nicht nur den ihm bekannten Spitznamen «A.___». Zudem ist seine geäusserte Angst vor dem Berufungskläger durchaus glaubhaft, verfügt Letzterer doch über einen ungünstigen strafrechtlichen Leumund und war nach eigenen Angaben lange Zeit als Türsteher tätig. Unter diesen Umständen ist es noch unwahrscheinlicher, dass der Privatkläger ohne jeden erkennbaren Grund gerade den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Spekulation des Berufungsklägers, dies könne damit zusammenhängen, dass er (der Berufungskläger) als Türsteher einige Jahre vorher einmal dem Privatkläger den Zutritt zu einem Lokal verwehrt habe, ist wenig überzeugend. Der Privatkläger hat vor Obergericht denn auch plausibel dargelegt, dass ein solcher Vorfall in der Vergangenheit durchaus möglich gewesen sei, für ihn aber nichts Aussergewöhnliches dargestellt habe. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft zu bewerten. Daran ändert auch nichts, dass er bei seinen ersten Aussagen davon ausging, C.___ habe sowohl den Kopfstoss als auch die Schusswaffe gesehen. C.___ hat dies bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 13. März 2015 zwar nicht bestätigt, gab allerdings an, er habe dies von seinem Standort jeweils gar nicht sehen können. Überhaupt sind die damaligen Antworten von C.___ zwar in Nebenpunkten detailliert, zum Kernsachverhalt aber generell wenig überzeugend und ausweichend ausgefallen. Es ist ein deutlicher Strukturbruch feststellbar. Der Eindruck der Vorinstanz, C.___ habe aus irgendeinem Grund bewusst zum Kernsachverhalt keine konkreten Aussagen machen wollen (US 24), drängt sich deshalb auf. Jedenfalls sind dessen Aussagen nicht geeignet, Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen. Neu bestätigt hat der Zeuge C.___ vor dem Berufungsgericht, er habe nach der Verletzung des Privatklägers die beiden Parteien, B.___ und A.___ vor dem Gebäude zusammen sprechen gesehen, was der Berufungskläger durchgehend abgestritten hat. Noch auffallender ist das selektive Aussageverhalten beim Zeugen D.___: Er bestätigte die Angabe der Privatklägers, dieser habe ihn (D.___) vor den Toiletten bei einer Auseinandersetzung zurückgehalten, will sich aber nicht mehr daran erinnern können, danach den Privatkläger und dessen Verletzung in der gleichen Nacht noch gesehen zu haben. Das ist schlicht nicht glaubhaft und über die Gründe für dieses Aussageverhalten könnte nur spekuliert werden. Beide Zeugen haben aber ausgesagt, der Privatkläger habe von Anfang an immer den Berufungskläger als Täter bezeichnet. Dass der Privatkläger den Zeugen D.___ lange Zeit nicht mit Namen nennen wollte, hat er mit der entsprechenden Bitte durch den Zeugen nachvollziehbar erklärt, was bei dessen strafrechtlichem Hintergrund auch verständlich ist. Dies spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und wäre bei einer gelogenen Geschichte gerade nicht zu erwarten. Die Darstellung des Privatklägers ist schlüssig, insbesondere der innere Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen im und vor dem Howeg-Gebäude: Zum zweiten Teil kam es nur, weil der Privatkläger sich das grundlose gewaltsame Eingreifen des Berufungsklägers nicht erklären konnte und diesen deshalb zwecks Klärung aus dem Gebäude holen liess. Der Privatkläger hat auch vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Wie oben ausgeführt, sind die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen im Gegensatz zu Zeugenaussagen kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen bzw. abstreiten. Dies ist auch im vorliegenden Fall so und auch die Tatsache, dass der Berufungskläger erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall – im Detail mit der Anzeige und namentlich mit der Person des Privatklägers konfrontiert wurde, trägt nicht zu Erkenntnisgewinnen bei. Allerdings ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger die Tat bei der Einvernahme am 4. Juni 2014 vor allem mit dem Hinweis abgestritten hat, so verhalte er sich nicht, dies sei nicht seine Art. Nur wenn ihn jemand angreife, dann wehre er sich. Zudem habe er noch nie jemandem einen Kopfstoss versetzt. Gerade Letzteres ist aber aktenmässig widerlegt, gab der Berufungskläger doch am 1. Dezember 2011 (AS 095) vor Obergericht zu, Herrn E.___ mit einem Kopfstoss niedergestreckt zu haben. Dabei ging es zweifellos wie im vorliegenden Fall um einen Stoss mit dem Kopf gegen den Kopf des Geschädigten, auch wenn im Protokoll von «Kopfnuss» die Rede ist. Das Obergericht hielt damals auch fest, der Berufungskläger sei sofort auf den damaligen Geschädigten zugegangen und habe auf diesen eingeschlagen (AS 096 f). Dieses damalige Vorgehen, ein unvermitteltes und gewalttätiges Losgehen auf eine andere Person bzw. das gewaltsame sich Einmischen in eine Auseinandersetzung zwischen zwei anderen Personen, ähnelt in auffallender Weise der Schilderung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren; solches ist somit keineswegs persönlichkeitsfremd für den Berufungskläger. Auch sein weitestgehend abstreitendes Aussageverhalten ist aus dem früheren Verfahren bekannt. Genau dieses gewaltsame Vorgehen des unbeteiligten Täters ohne erkennbaren Grund im Howeg-Gebäude bewegte den hierortigen Privatkläger, diesen nachher diesbezüglich draussen noch zur Rede zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich beim Kopfstoss (oder «Schwedenkuss») um eine besondere Form der Gewaltanwendung, die der Berufungskläger wie erwähnt schon früher angewendet hat. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist eine typische Folge eines Kopfstosses. Auch der Berufungskläger wollte im Übrigen diverse Personen nicht namentlich angeben. Obwohl er den Vorfall pauschal bestritten hat, hat die Vorinstanz in seinen Aussagen zutreffend zahlreiche Widersprüche erkannt (US 22 f). Insgesamt sind die Angaben des Berufungsklägers zumindest nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Privatklägers zu erschüttern. Seine Bestreitungen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Nichts an dieser Sachverhaltsfeststellung zu ändern vermögen auch die weiteren Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht:
- Weshalb der Privatkläger die Anzeige erst sechs Wochen nach dem Vorfall erstattet hat, wurde von ihm vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es ist nur verständlich, dass er sich zunächst unschlüssig war, ob er gegen den grundlos und unvermittelt gewalttätig gewordenen Berufungskläger, der ihn anschliessend überdies mit einer Schusswaffe bedroht hatte, rechtlich vorgehen wolle. Auch dieses Vorgehen spricht gegen einen Belastungseifer und ein falsches Belasten des Berufungsklägers.
- Auch der weitere Einwand, wonach der Privatkläger nur einen Teil der Waffe gesehen habe und deshalb nicht behaupten könne, diese habe wie eine echte Waffe ausgesehen, geht fehl. Wenn dem Privatkläger die im Hosenbund eingesteckte Schusswaffe gezeigt wurde, konnte er ohne weiteres die ungefähre Grösse der Waffe und die Farbe des Griffes erkennen. Aus diesen Wahrnehmungen folgerte der Privatkläger schliesslich, dass die Waffe echt war. Eine Imitation war für ihn jedenfalls nicht erkennbar.
- Zweifellos ist es ungewöhnlich, dass kein Zeuge aufgetreten ist, der die konkreten Vorfälle gesehen haben will oder sich daran erinnern könnte. Darauf ist oben schon eingegangen worden. Über die Gründe könnte nur spekuliert werden. Es ist aber so, dass die beiden Zeugen C.___ und D.___ wie erwähnt einige wesentliche Angaben des Privatklägers bestätigt haben und keiner von Beiden der vom Privatkläger dargelegten Schilderung der Vorfälle widersprochen hat.
- Vorgebacht wurde auch, es liege nur ein schriftlicher Rapport des Privatklägers vor, aber keine taugliche polizeiliche Befragung. Dem kann nicht gefolgt werden: Es liegen zwei protokollierte Aussagen des Privatklägers vor der Polizei und vor zwei Gerichtsinstanzen vor.
- Das Vorbringen, es gebe keine plausible Erklärung für den Kopfstoss, entspricht der Beurteilung des Privatklägers und führte eben gerade zu dessen Wunsch nach einer Klärung im Anschluss an den Übergriff. Nach den vom Privatkläger geschilderten damaligen Angaben des Berufungsklägers hatte es Letzterem nicht gepasst, dass der Privatkläger seinen Kollegen D.___ zurückgehalten hatte. Auf die Beweggründe des Berufungsklägers ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.
Zusammenfassend ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers, der am 26. Januar 2014 frühmorgens im Howeg-Gebäude nachweislich und unbestrittenermassen eine Verletzung an der Nase erlitten hat und der den Berufungskläger anlässlich der Fotokonfrontation, der Hauptverhandlung vor erster Instanz und vor dem Berufungsgericht eindeutig als Täter identifiziert hat, der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen. Mit dem Vorderrichter (US 25) ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es sich bei der am 26. Januar 2014 gezeigten Pistole um eine Imitationswaffe gehandelt hat.
5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 14. Januar 2015
Dieser Vorhalt ist vom Sachverhalt her unbestritten. Der vom Berufungskläger erhobene Einwand (Rechtsirrtum) ist bei der rechtlichen Würdigung zu klären.
III. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat auf US 25 bis 30 die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz korrekt dargelegt und die Subsumtion des erstellten Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände zutreffend vorgenommen, weshalb vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Es wurden dazu vor dem Berufungsgericht auch keine neuen Einwände angebracht. Die erforderlichen Strafanträge seitens des Privatklägers liegen vor. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:
- Die Rissquetschwunde an der Nase, die der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem Kopfstoss zugefügt hat, ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
- Beim Vorzeigen der (zumindest auf den ersten Blick nicht als Imitationswaffe erkennbaren) Schusswaffe, in der gereizten Atmosphäre nach dem unvermittelten Kopfstoss und verbunden mit der Äusserung, wenn es der Privatkläger nicht verstehen wolle, könne man das auch auf eine andere Art regeln, kann nicht anders denn als implizite Drohung gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Der Privatkläger hat glaubhaft dargelegt, dass er danach längere Zeit Angstgefühle hatte.
- Selbst wenn es sich bei der vorgezeigten Schusswaffe um eine Imitationswaffe gehandelt hat, war dies auf den ersten Blick nicht erkennbar, weshalb sie gemäss Art. 4 Abs. 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 6 der Waffenverordnung als Waffe zu gelten hat.
- In Bezug auf den verbotenen Besitz der Klappmessers mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus (Messerlänge 22 cm, Klingenlänge 9 cm) wird der Einwand des Rechts- bzw. Verbotsirrtums von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen: Wer ein von einem Freund in Serbien gekauftes Messer durch Schenkung erwirbt und (zu Recht) davon ausgeht, dass er dieses in der Schweiz in der Öffentlichkeit nicht tragen darf, kann sich bezüglich des strafbaren Besitzes nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Dies gilt erst recht für den Berufungskläger, der sich selbst als Messerliebhaber bezeichnet und über eine lange Erfahrung als Türsteher verfügt.
Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58, vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss, dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert «BSK StGB I», Art. 49 StGB N 174). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg ist im Hinblick auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu prüfen, ob für die Straftaten vom 26. Januar 2014 eine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 50.00 wegen SVG-Delikten auszusprechen ist. Das ist zu verneinen: Der Berufungskläger wurde bereits in den Jahren 2008 und 2011 wegen Gewalttätigkeiten verurteilt. Zudem handelt es sich vorliegend – wie zu zeigen sein wird – nicht um Bagatelldelikte, so dass die Sanktionierung der Delikte vom 26. Januar 2014 mit einer Geldstrafe – und damit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. April 2014 – ausser Betracht fällt (vgl. dazu auch die Vorinstanz auf US 37 f). Der Berufungskläger verfügt ja auch nicht über Einkommen.
2.2 Als schwerste Straftat ist vorliegend – wenn auch nur knapp – die einfache Körperverletzung zu beurteilen. Der Taterfolg ist mit einer Rissquetschwunde, die mit vier Stichen genäht werden konnte, im Rahmen aller denkbaren einfachen Körperverletzungen im unteren Bereich anzusiedeln. Es muss aber auch festgehalten werden, dass eine kleine und bleibende Narbe in einem sensiblen Bereich, mitten im Gesicht, zurückbleiben wird. Zudem hat der Privatkläger plausibel geschildert, dass er im Bereich der Narbe weiterhin beeinträchtigt ist bei Berührungen (SL AS 086). Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem völlig überraschenden und auch hinterhältigen gewaltsamen Übergriff keinerlei Abwehrchance gelassen hat und es sich beim Kopfstoss um eine Form der Gewaltanwendung handelte, die geeignet ist, auch deutlich schwerwiegendere Verletzungen zu verursachen. Hinzu kommt, dass es für den Berufungskläger keinerlei Grund für sein Eingreifen gab. Der Privatkläger hatte einen gemeinsamen Kollegen an der Weiterführung einer Auseinandersetzung gehindert, was dem unbeteiligten Berufungskläger – aus welchem Grund auch immer – «in den falschen Hals gekommen» ist. Ganz offensichtlich wollte er dem Privatkläger beweisen, wer hier das Sagen hat. Die Beweggründe sprechen damit auch gegen den Berufungskläger. Dieser handelte mit direktem Vorsatz. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers somit als leicht bis knapp mittelschwer zu bewerten, was im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe entspricht, wie sie auch von der Vorinstanz festgesetzt wurde.
Auch die Drohung kann nicht als ganz leichter Fall qualifiziert werden: Die Verwendung einer Schusswaffe, auch wenn es sich um einen Imitationswaffe gehandelt hat, ist immer eine hochgradige Drohung. Für den Privatkläger war der Imitationscharakter der Waffe nicht erkennbar. Immerhin ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er die Waffe nicht gezogen und damit auf den Privatkläger gezielt hat. Auch wenn er keine konkreten Todesdrohungen ausgestossen hat, drohte er doch implizit klar mit einer Tat gegen Leib und Leben. Wie bereits erwähnt, hat die Drohung beim Privatkläger über längere Zeit nachgewirkt, was angesichts des völlig unbegreiflichen und unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers gut verständlich ist. Bei den Beweggründen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden: Anlass zu einer derartigen Drohung gab es keinen, wollte der Privatkläger doch nur in Erfahrung bringen, weshalb der Berufungskläger vorgängig so grundlos gewalttätig geworden war. Insgesamt ist auch diesbezüglich das Verschulden als leicht bis knapp mittelschwer zu beurteilen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate, somit insgesamt elf Monate Freiheitsstrafe, führt.
Da aber nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO: Verbot der reformatio in peius). Es bleibt damit bei den erstinstanzlich verhängten zehn Monaten Freiheitsstrafe, eine weitere Erhöhung der Strafe zur Abgeltung der beiden Verstösse gegen das Waffengesetz, bei denen das Tatverschulden im Vergleich zur Körperverletzung und zur Drohung als leichter zu qualifizieren ist, sowie für die sich insgesamt leicht straferhöhend auswirkenden Täterkomponenten (vgl. die Ausführungen des Vorderrichters auf US 36 f: einschlägige Vorstrafen, Rückfall während der Probezeit bei bedingter Entlassung) fällt ausser Betracht. Damit entfallen auch Erörterungen darüber, ob der zweite Verstoss gegen das Waffengesetz allenfalls nur mit einer Geldstrafe zu sanktionieren wäre.
3. Bedingter Strafvollzug
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f). Wurde der Täter hingegen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände liegen beispielsweise dann vor, wenn die frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (Schneider/Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 97).
3.2 Der Berufungskläger wurde am 1. Dezember 2011 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit kommt Art. 41 Abs. 2 StGB zur Anwendung, mithin sind zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände vonnöten. Die Legalprognose des Berufungsklägers kann aber nur als schlecht bezeichnet werden. Er ist zweifach einschlägig vorbestraft, wobei bei seiner letzten Gewalttätigkeit ein vergleichbares Verhaltensmuster wie der heute zu beurteilenden einfachen Körperverletzung zu Grunde liegt. Einer ersten bedingten Geldstrafe für u.a. einfache Körperverletzung am 15. Dezember 2008 folgten die Delikte im Jahr 2009, welche 2011 zur bereits erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten führten. Das hier zu beurteilende Hauptdelikt verübte er ohne jede Not innerhalb der Probezeit von einem Jahr nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und während laufendem Verfahren wegen den SVG-Delikten. Er legt damit eine deutliche Unbelehrbarkeit an den Tag, geht seit Jahren keiner Arbeit nach und ist nicht wirklich in ein soziales Netzwerk eingebunden, womit bis auf seine Familie und seine Freundin stützende Elemente fehlen. Er ist zudem hafterfahren und eine zwischenzeitlich erfolgte deutlich positive Wandlung der Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Weder eine drohende Rückversetzung aufgrund der bedingten Entlassung – obwohl der Berufungskläger vor dem Gerichtspräsidenten zu Protokoll gab, dass er nicht in das Gefängnis gehen möchte und die Zeit in diesem als schlimm und belastend bezeichnet hat –, noch eine drohende fremdenpolizeiliche Massnahme wie der Widerruf der Niederlassungsberechtigung und die Wegweisung aus der Schweiz (Verwarnung der Migrationsbehörde vom 29. Juni 2012: AS 184 f) vermochten beim Berufungskläger ein Umdenken zu bewirken; sie blieben wirkungslos. Der bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten kann deshalb nicht gewährt werden, die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Rückversetzung und Widerruf
4.1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB führt eine Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit nicht in jedem Fall zu einer Rückversetzung. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Für die prognostische Bewertung der neuen Straftat können die bundesgerichtlichen Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) herangezogen werden. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgefällt wird, denn allenfalls könnte der Vollzug der neuen Strafe eine günstige Wirkung haben, so dass sich bei der Gesamtwürdigung ein Widerruf nicht mehr begründen liesse (zum Ganzen: Cornelia Koller in: BSK StGB I, Art. 89 StGB N 3 mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 des Departements des Innern des Kantons Solothurn wurde entschieden, dass der Berufungskläger – deliktfreies Verhalten vorausgesetzt und notabene gegen seinen Willen – am 21. Februar 2013 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen werde und dass der Strafrest 59 Tage Freiheitsstrafe betrage. Weiter wurde ihm eine Probezeit von einem Jahr, d.h. bis am 20. Februar 2014, auferlegt und für diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit den Straftaten vom 26. Januar 2014 ist der Berufungskläger während der gesetzten Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb die Rückversetzung anzuordnen ist, sofern die Bewährungsaussichten ungünstig sind. Wie bereits ausgeführt, ist dem Berufungskläger eine Schlechtprognose zu attestieren, welche grundsätzlich bei der Rückversetzung zu berücksichtigen ist. Weil sich der Berufungskläger bisher weder von bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch vom Vollzug einer Freiheitsstrafe und auch nicht von der drohenden Rückversetzung hat beeindrucken lassen und wiederum erheblich straffällig geworden ist, bestehen keine vernünftigen Gründe, welche dafür sprechen würden, dass er nicht mehr straffällig werden wird. Auch die heute unbedingt auszusprechende bedingte Freiheitsstrafe wird aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsklägers keine nachhaltig günstige Wirkung entfalten, so dass auf eine Rückversetzung nicht verzichtet werden kann. Dementsprechend ist die dem Berufungskläger mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar 2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen.
Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 ausgeführt, offenkundig könne es nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig solle es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren (vgl. Botschaft, a.a.O.). Es könne deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstünden. Das Gericht habe dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt habe. Im vorliegenden Fall wird die Rückversetzung für 59 Tage Freiheitsstrafe angeordnet. Es erscheint als angemessen, die neue Freiheitsstrafe von 300 Tagen unter Einschluss der Rückversetzung auf 350 Tage, also elf Monate und 20 Tage, zu erhöhen.
4.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Anlass für die Überprüfung eines (teil-)bedingt gewährten Strafvollzugs ist also die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Vielmehr soll dieser nach Art. 46 Abs. 1 nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten (inkl. Übertretungen) verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Ein Widerruf des bedingten Vollzugs einer Strafe hat dabei nur zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine gerichtliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3, mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie bei Art. 42 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Heute muss er unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen von Mitte/Ende Dezember 2014 bis zum 14. Januar 2015, schuldig gesprochen werden. Der strafbare Besitz des Klappmessers ist somit während der dreijährigen Probezeit verübt worden. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs.
Dem Berufungskläger muss wie oben ausgeführt eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2014 gewährte bedingte Strafvollzug muss deshalb widerrufen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu auszusprechenden Strafe ist nicht möglich, da eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27.9.2011 E. 3 insbes. 3.4.3).
V. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf US 43 ff korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden
2. Angesichts des Schuldspruches kann vorweg ohne weiteres die vorinstanzlich in Ziffer 7 des Urteils festgelegte grundsätzliche Haftpflicht des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger für das Ereignis vom 26. Januar 2014 bestätigt werden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.
3. Ebenfalls bestätigt werden kann die vom Vorderrichter auf CHF 2‘000.00 bemessene Genugtuung. Diese Genugtuung, mit Einschluss des Schadenszinses, trägt den konkreten Umständen im hier vorliegenden Fall Rechnung: Das Verschulden des Berufungsklägers kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden, er hat ohne jeden Grund und ohne Vorwarnung dem Privatkläger eine Rissquetschwunde an der Nase zugefügt, die im Spital mit vier Stichen genäht werden musste und die als kleine Narbe mitten im Gesicht dauernd sichtbar bleiben wird. Die Angaben des Privatklägers haben gezeigt, dass ihn die Ereignisse vom 26. Januar 2014 über längere Zeit beeinträchtigt haben. Dabei führte er nachvollziehbar aus, dass er die Narbe jeden Morgen, wenn er in den Spiegel schaue, sehe und dadurch oftmals auch die Ereignisse in Erinnerung gerufen würden. Die Narbe sei eine Verunstaltung, die ihn seit dem Vorfall begleite. Er habe auch ein paar Monate lang Schmerzen gehabt. Heutzutage habe er noch Schmerzen, wenn die Narbe berührt werde bzw. wenn ein Schlag auf die Nase komme. Aufgrund der Verletzung habe er die Ausübung als Karatesportler der […]Mannschaft bremsen müssen. Dies habe ihn ein paar Monate zurückgeworfen. So habe er einige Turniere und die Qualifikationen zur EM und WM verpasst. Weiter hat ihn die Drohung über Monate hinweg stark beschäftigt, fürchtete er sich doch vor allem um seine Familie. Aufgrund dieser Folgen der Straftaten für den Privatkläger und der Tatsache, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt und dem Geschädigten grundlos einen Kopfstoss versetzt und grundlos gedroht hat, erscheint – auch im Vergleich mit anderen Fällen (vgl. US 44) – die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 als angemessen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Schuldsprüche) ist der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung einer Genugtuung abzuweisen und der erstinstanzliche Kostenentscheid ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 total CHF 3‘160.00 ausmachen, hat der unterliegende Berufungskläger zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.1 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total CHF 2‘854.20 (Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80, 8% MWST: CHF 211.40) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘854.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
Einen Nachforderungsanspruch hat die amtliche Verteidigerin nicht gestellt.
3.2 Für das Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eine Honorarnote ein, welche sich aus einem zeitlichen Aufwand von 1‘148 Minuten (= 19,13 Stunden), Auslagen von CHF 94.20 sowie 8 % MWST zusammensetzt.
In dieser Honorarnote werden im Sinne einer Schätzung für die Hauptverhandlung vor Obergericht 450 Minuten aufgeführt (vgl. Position vom 16.11.2016). Da diese tatsächlich 155 Minuten (08:30 Uhr - 11:05 Uhr) dauerte, sind 295 Minuten in Abzug zu bringen. Der für die Urteilsverkündung angenommene Zeitaufwand von 30 Minuten (Position vom 17.11.2016) ist nicht abzuziehen. Zwar wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet, doch die anfallende Nachbearbeitung im Falle einer schriftlichen Urteilseröffnung ist ebenfalls mit 30 Minuten zu veranschlagen. Die Besprechungen mit dem Klienten machen gemäss Honorarnote insgesamt 235 Minuten (= 3,91 Stunden) aus (vgl. Positionen vom 31.3.2016, 26.4.2016, 6.5.2016, 31.8.2016, 5.10.2016, 19.10.2016). In Anbetracht des Verfahrensumfanges erweist sich hierfür ein Aufwand von insgesamt zwei Stunden als angemessen, so dass ein weiterer Abzug von 115 Minuten zu erfolgen hat und insgesamt 738 Minuten (= 12,3 Stunden) resultieren, welche der amtlichen Verteidigerin gemäss § 177 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Die Auslagen sind im beantragten Umfang von CHF 94.20 zu entschädigen. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, hat somit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, für das Berufungsverfahren total CHF 2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65) zu bezahlen.
In diesem Umfang bleibt auch der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde auch im Berufungsverfahren von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.
4.1 Die Parteientschädigung des Privatklägers B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, wurde gestützt auf die ins Recht gelegte Honorarnote vom 30. Oktober 2015 (SL AS 065) für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘855.45 (Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 253.00; 8 % MWST: CHF 137.45) festgesetzt.
Die Vergütung von Fotokopien beträgt gemäss § 177 Abs. 5 GT 50 Rappen pro Stück, wobei Rechtsanwalt Gian Moeri jeweils den doppelten Betrag geltend gemacht hat (vgl. SL AS 065 f). Insgesamt wurden für das erstinstanzliche Verfahren vom Rechtsvertreter des Privatklägers 229 Kopien erstellt, so dass CHF 114.50 in Abzug zu bringen sind. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ist die Parteientschädigung, welche der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF 1‘731.80 (Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) festzusetzen.
4.2 Vor Obergericht reichte Rechtsanwalt Gian Moeri eine Honorarnote ein, welche die Aufwendungen und Auslagen für das gesamte Strafverfahren zusammenfasst und den Zeitraum vom 17. September 2015 bis 16. November 2016 abdeckt. Dem Berufungsverfahren zuzurechnen sind lediglich die Positionen vom 22. März 2016 bis 16. November 2016, welche sich aus einem zeitlichen Aufwand von 12.93 Stunden zu einem Stundenansatz von je CHF 250.00, Auslagen von total CHF 154.00 sowie 8 % MWST zusammensetzen.
Diverse der geltend gemachten Positionen beziehen sich auf den Eingang bzw. die Prüfung von kurzen Standardverfügungen, welche einen anwaltlichen Kürzest-aufwand darstellen und praxisgemäss nicht separat zu entschädigen sind, sondern im Stundenansatz von CHF 250.00 bereits inbegriffen sind. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger nicht als Privatberufungskläger oder Anschlussberufungskläger auftrat und sich sein Rechtsvertreter mit seinem Parteivortrag vor Obergericht darauf beschränkte, auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen, sind die in der Honorarnote aufgeführten E-Mail- und Telefonkontakte in ihrer Summe nicht mehr nachvollziehbar. Der Aufwand der Privatklägerschaft ist bei dieser Ausgangslage ermessensweise wie folgt festzulegen: Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht sind 155 Minuten zu entschädigen. Die Wegzeit (Zürich – Solothurn, retour) ist im beantragten Umfang von 2,84 Stunden (= 170 Minuten) gutzuheissen. Für die Nachbearbeitung sind 30 Minuten hinzuzurechnen. Die weiteren Aufwendungen (Studium erstinstanzliches Urteil, Aktenstudium, Besprechungen mit Klienten) sind mit insgesamt 4 Stunden zu veranschlagen, so dass für das gesamte Berufungsverfahren (gerundet) 10 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind.
Für die Kopien sind wiederum lediglich 50 Rappen pro Stück zu entschädigen, so dass CHF 33.00 (66 Kopien) abzuziehen sind.
In Anbetracht der vorgenannten Kürzungen ist die Parteientschädigung, welche der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, zu bezahlen hat, auf total CHF 2‘830.70 (Aufwand: CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70) festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 123 Ziff. 1 al. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 7, Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 Abs. 1 lit. a WV; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO sowie Art. 41 ff. OR erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der einfachen Körperverletzung, begangen am 26. Januar 2014;
- der Drohung, begangen am 26. Januar 2014;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. Januar 2014 und zwischen ca. Mitte/Ende Dezember 2014 bis am 14. Januar 2015.
2. Die A.___ mit Verfügung des Departementes des Innern des Kantons Solothurn am 14. Februar 2013 für eine Reststrafe von 59 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen (vgl. hierzu auch nachstehende Ziffer 3).
3. A.___ wird unter Einbezug der Reststrafe von 59 Tagen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen verurteilt.
4. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 1. April 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu je CHF 50.00 wird widerrufen.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. März 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das bei A.___ sichergestellte Messer eingezogen und durch die Polizei vernichtet wird.
6. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, eine Genugtuungssumme von total CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
7. A.___ wird für das Ereignis vom 26. Januar 2014 als im Grundsatz schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, an den Zivilrichter verwiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri, Zürich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘731.80 (Aufwand: CHF 1‘465.00, Auslagen: CHF 138.50, 8 % MWST: CHF 128.30) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘830.70 (Aufwand: CHF 2‘500.00, Auslagen: CHF 121.00, 8 % MWST: CHF 209.70) zu bezahlen.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, auf total CHF 2‘854.20 (Honorar: CHF 2‘472.00, Auslagen: CHF 170.80, 8% MWST: 211.40) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘854.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 2‘492.85 (Honorar: CHF 2‘214.00, Auslagen: CHF 94.20, 8% MWST: CHF 184.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘492.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘040.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘160.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi De Bruycker