Obergericht Strafkammer
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte Erpressung
Die Berufung wird mit dem Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 9. Januar 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen A.___ gemachten Vorhalts der versuchten Erpressung, angeblich begangen im Zeitraum vom 11./12. November 2013 (Akten Vorinstanz [im Folgenden SL-AS] 1 ff.).
2. Am 2 . Juni 2015 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (SL-AS 108 ff.):
1. A.___ hat sich der versuchten Erpressung, begangen vom 11. bis am 12. November 2013, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die sichergestellte CD-Rom mit der Datei „Mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn, wird auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00, Auslagen CHF 752.00 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3‘100.00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seine vormalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Marion Jakob die Berufung anmelden. Die Berufungsanmeldung datiert vom 12. Juni 2015 (S-L AS 166).
4. Mit Schreiben vom 23. September 2015 ersuchte Rechtsanwältin Marion Jakob um sofortige Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungs-Mandat. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 28. September 2015 wurde an ihrer Stelle neu Rechtsanwältin Dana Matanovic als amtliche Verteidigerin eingesetzt.
5. Die Berufungserklärung datiert vom 12. Oktober 2015. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘407.65 zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Gleichzeitig wies sie auf das bei der Staatsanwaltschaft hängige Strafverfahren gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung hin, welches bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert werde.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2015 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, nachdem innert Frist seitens des Beschuldigten dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Gleichzeitig wurde der Verteidigung bis 15. Januar 2016 Frist zur ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die amtliche Verteidigerin mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
In der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:
„Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
begangen im Zeitraum vom 11. November 2013, nachmittags, bis zum 12. November 2013, ca. 09:25 Uhr, namentlich in Grenchen,[…], Areal des McDonald’s Restaurants, sowie in der Region Solothurn / Basel, beziehungsweise am Domizil von B.___ an der {…] in Grenchen.
Nachdem das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem nunmehrigen Opfer B.___ im Rahmen eines vom 5. November 2013 datierenden Entscheids die definitive Rechtsöffnung für in Betreibung gesetzte rückständige Unterhaltsbeiträge für die am […] geborene gemeinsame Tochter C.___ erteilt hatte, fand in den Nachmittagsstunden des 11. November 2013 ein Treffen zwischen dem Opfer, dem Beschuldigten A.___ und der gemeinsamen Tochter statt.
Im Rahmen dieses Treffens kam es zu, von der Intensität her fortlaufend variierenden, verbalen Streitereien in Form von gegenseitigen Vorwürfen, namentlich in Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt mit der Tochter und mit der Zahlung von Alimenten. Schon im McDonald’s Restaurant sprach A.___ immer wieder über eine CD-ROM, die er verkaufen oder verteilen wolle. Gleichzeitig forderte er B.___, im Wissen um den Fristenlauf für Rechtmittel im Rechtsöffnungsverfahren, auf, sich gut zu überlegen, was sie weiter zu unternehmen gedenke. Beim Verlassen des Lokals übergab er ihr, nebst einem früher mal geschenkt gekriegten Kreuz, eine CD-ROM. B.___ warf die erhaltenen Gegenstände weg und verliess die Örtlichkeit.
In der Folge setzten der Beschuldigte und das Opfer ihre Streitereien per SMS fort. Zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:00 Uhr, allenfalls später, sicher vor 22:32 Uhr, schrieb A.___ eine SMS an B.___, wonach sie um 17:40 Uhr nicht zu Hause gewesen sei, so dass jetzt ein Geschenk in Form einer CD im Briefkasten liegen würde. Er habe Zeit gebraucht, um den Datenträger dem Mann vom McDonald’s aus der Hand zu reissen. Sie möge doch nach unten gehen, um nachzusehen. Er hoffe, dass ihr der Film gefallen würde.
Im Briefkasten fand B.___ – nebst einer CD-ROM – das zuvor weggeworfene Kreuz sowie namentlich zwei Einzahlungsscheine der Rechtsanwältin, die für A.___ im Bereich des Rechtsöffnungsverfahrens tätig war. Auf der CD-ROM war / ist ein rund 15-minütiger, mit «mon film» betitelter Zusammenschnitt einzelner erotischer, beziehungsweise pornographischer Bilder B.___ zu sehen.
Am 12. November 2013, ca. 09:07 Uhr und 09:25 Uhr, schrieb A.___ eine Kurzmitteilung an B.___ mit folgendem Inhalt: «Wenn es Dir nicht schwer fällt, schreib eine Bescheinigung, dass du 40 Stücke (gleichbedeutend mit CHF 40‘000.00) bekommen hast. Ich könnte die Bescheinigung dann bei dir abholen. Dann werden wir in Frieden leben […].»
Spätestens mit dem Versand dieser Mitteilung, nach vorgängig erfolgter Übergabe eines Datenträgers mit erotischem, beziehungsweise pornografischem Inhalt und nach bereits erfolgtem explizitem Hinweis auf den beabsichtigten Verkauf oder eine anderweitige Weitergabe der CD-ROM an Dritte, drohte der Beschuldigte A.___ dem Opfer B.___ für ihn erkennbar ernstliche Nachteile in Form der Veröffentlichung intimer Bilder an, mit dem Ziel, sie dazu zu bewegen, auf die weitere Geltendmachung einer Forderung in Höhe von rund CHF 40‘000.00 zu verzichten und sich dadurch selber am Vermögen zu schädigen. A.___ handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Da B.___ von der Forderung nicht Abstand nahm, blieb es beim Versuch einer Erpressung.“
2. Die Vorinstanz gab in ihrem motivierten Urteil die Vorgeschichte sowie die sachlichen und persönlichen Beweismittel über 24 Seiten minutiös wieder. Darauf kann umfassend verwiesen werden. In eingehender Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, der vorgehaltene Sachverhalt sei ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen (Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 30 – 34). Dem ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu folgen.
3. Die Verteidigung rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor:
- Der Beschuldigte bestreite vollumfänglich, dass er das kompromittierende Video erstellt habe; ihm würden dazu schon die fachlichen Kenntnisse fehlen; trotz seiner ehemaligen Tätigkeit als Ökonom und Manager interessiere er sich nämlich kaum für Computer. Aus der Untersuchung sei nicht ersichtlich worden, dass der Beschuldigte das Video auf seinem Computer hergestellt hätte; trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus, dass er der Urheber der CD sei.
- Das Argument der Vorinstanz, der Film trage den französischen Titel „mon film“, was beweise, dass der Film vom französischsprechenden Beschuldigten erstellt worden sei, sei geradezu lächerlich. Denn Millionen von Menschen seien französischsprechend und wären daher in der Lage gewesen, die CD entsprechend anzuschreiben. (lit. B Ziff. 2.3 der Beschwerdebegründung).
Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann insbesondere aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Berufungsklägers als Ökonom und Manager von hinreichenden Computer-Kenntnissen ausgegangen werden, um Fotos im Dia-Showmodus auf eine CD zu brennen. Basiskenntnisse reichen für einen solchen Prozess bereits aus. Durchaus möglich ist zudem, dass er diese CD von jemand anderem erstellen liess.
Entgegen der Darlegung der Verteidigung erachtete die Vorinstanz den französischen Titel der CD nicht als Beweis, sondern lediglich als ein Indiz für eine Urheberschaft des Berufungsklägers: Nebst den vorhandenen SMS spreche auch der Umstand dafür, dass als Titel des Bilderzusammenschnitts „mon film“ gewählt worden sei (US 32). Diese Erwägung ist korrekt. Der Berufungskläger ist französischer Staatsbürger und steht der französischen Sprache – im Gegensatz zur Geschädigten – nahe. Im Übrigen wird dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten, die CD erstellt zu haben. Lediglich deren Verwendung ist Gegenstand der Anklage.
- Die Vorinstanz habe als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht habe, ohne die Gesamtumstände zu prüfen. Erstens habe der Beschuldigte kein Motiv gehabt, dieses zu veröffentlichen, zweitens seien allfällige Beschimpfungen und Drohungen beidseitig vorgekommen, drittens sei es angesichts der Umstände klar gewesen, dass sich Frau B.___ durch die angebliche Drohung nicht unter Druck gesetzt habe fühlen können und somit ohnehin nicht von einer Drohung gesprochen werden könne (lit. B Ziff. 2.4 der Beschwerdebegründung).
Relevant ist nicht das Motiv oder die Entschlossenheit des Berufungsklägers, die CD zu veröffentlichen, sondern sein damaliges Motiv, die Geschädigte zu erpressen, damit diese auf den Betrag von CHF 40‘000.00 verzichte. Dass Beschimpfungen und Drohungen gegenseitig ausgesprochen worden sind, ändert nichts daran, dass, was vorliegend zu prüfen ist, der Berufungskläger allenfalls auch eine Erpressung begangen hat. Angeklagt ist nur dieser Sachverhalt. Dass die Geschädigte durch die CD angesichts der Umstände nicht habe unter Druck gesetzt werden können, ist eine Mutmassung der Verteidigung, welche an der Sache vorbeigeht. Selbst wenn die Geschädigte in früheren Zeiten als Prostituierte gearbeitet hätte, hätte sie ein Recht auf Diskretion und ein nachvollziehbares Interesse daran, dass in ihrem Privatleben erstellte Nacktaufnahmen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.
- Das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts sei zur angeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen und sei von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten weitergezogen worden. Bereits aus dieser Tatsache werde ersichtlich, dass dem Beschuldigten daran gelegen habe, diese Unterhaltsbeiträge auf legalem Weg prüfen zu lassen.
- Die Vorinstanz habe die E-Mails, welche Frau B.___ geschrieben habe, und welche in die Akten Eingang gefunden hätten, nicht richtig gewürdigt. Aus diesen sei ersichtlich, dass Frau B.___ dem Beschuldigten mehrfach angeboten habe, auf den Betrag zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug auf das Kontaktrecht für das gemeinsame Kind verzichte. Daraus werde deutlich, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, mit Frau B.___ einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Ihm sei aufgrund der bekanntlich zurückhaltenden Praxis der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Durchsetzung des Besuchsrechts des nicht-obhutsberechtigten Elternteils klar, dass die Kindsmutter es sowieso schaffen würde, ihm den Kontakt zum Kind zu verunmöglichen. Er hätte durch einen Verzicht faktisch nichts mehr verlieren können. Er hätte sich durch einen entsprechenden Vertrag von seiner Unterhaltsschuld befreien können. Doch darum sei es ihm eben gerade nicht gegangen. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mittels Erpressung Frau B.___ dazu bringen wollen, auf die Alimente zu verzichten, greife nicht. Denn dieses Ziel hätte er eben anders erreichen können. Eine Erpressung wäre dazu völlig unnötig gewesen (lit. B Ziff. 2.5 der Beschwerdebegründung).
Dass das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts noch nicht rechtskräftig und daher noch anfechtbar war, spricht nicht gegen ein Erpressungs-Motiv. Hätte die Geschädigte auf ihre Forderung infolge der Erpressung verzichtet, wäre dies der schnellere und günstigere Weg gewesen, seine Interessen erfolgreich durchzusetzen. Demgegenüber ist die Einlegung eines Rechtsmittels mit einem Kostenrisiko verbunden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist offen. Im Übrigen legte der Berufungskläger gegen den Rechtsöffnungsentscheid gar kein Rechtsmittel ein. Seine Verteidigerin verlangte lediglich eine Begründung des Entscheids.
Zu beurteilen ist hier das Verhalten des Beschuldigten und nicht jenes der Geschädigten. Ihr war es nicht verwehrt, dem Beschuldigten Angebote im Sinne einer Vereinbarung zu machen, solange sie ihm nicht drohte oder ihn erpresste. Dass er durch einen Verzicht auf das Besuchsrecht faktisch nichts hätte verlieren können, trifft nicht zu. Auf die diesbezüglich eher spekulativen Ausführungen der Verteidigung ist nicht näher einzugehen.
- Es wäre von grösster Bedeutung gewesen, zu untersuchen, wie Frau B.___ grundsätzlich zur Pornografie stehe, um zu beurteilen, ob das betreffende Video überhaupt geeignet gewesen sei, Druck auf sie auszuüben. Der Exmann von Frau B.___ hätte vor Gericht über deren Vergangenheit im Rotlichtmilieu berichten können. Doch der entsprechende Antrag auf Vorladung sei abgewiesen worden. Durch die Aussage des Ex-Mannes wäre erwiesen worden, dass Frau B.___ sich bereits öfters in pornografischer Darstellung nicht nur habe ablichten lassen, sondern diese Bilder auch noch veröffentlicht habe. Somit habe sich Frau B.___ durch das betreffende Video in keiner Weise beeindrucken lassen (lit. B Ziff. 2.6).
Es kann auf die Ausführungen weiter oben verwiesen werden. Eine allfällige Vergangenheit im Rotlichtmilieu würde nicht bedeuten, dass die Geschädigte keine schützenswerte Privat- und Intimsphäre hätte und mit privat hergestellten Nacktaufnahmen nicht erpressbar sein könnte.
- Die Vorinstanz habe den Umstand, dass Frau B.___ die Anzeige habe zurückziehen wollen, völlig falsch gewürdigt. Frau B.___ habe in einer SMS vom 1. März 2014, welche sie dem Beschuldigten geschrieben habe, zugegeben, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe und sie zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Hätte er sie tatsächlich erpressen wollen, wäre es in ihrem Interesse gewesen, dass er dafür auch belangt werde (lit. B Ziff. 2.7).
Im Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger ein Schreiben ein (Beilage-Nr. 2), das eine SMS der Geschädigten wiedergeben soll, welche sie am 1. März 2014 an den Beschuldigten geschickt haben soll. Sie könne beweisen, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe. Sie sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden und verdiene eine Bestrafung. Sie werde versuchen, ohne den Beschuldigten die Tochter grosszuziehen. Seine Probleme mit den Schulden könne sie auch regeln. Sie brauche sein Geld nicht. Sie wolle ihn nicht mehr sehen, soll die Geschädigte in dieser SMS u.a. festgehalten haben. -– Es stellt sich vorab die Frage, weshalb dieses Schreiben erst jetzt eingereicht worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger die angebliche SMS erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand und Eintreffen, gelesen hat und es wird nicht geltend gemacht, die SMS sei erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand, beim Berufungskläger eingetroffen. Dieses wurde weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor erster Instanz eingebracht und die Aussage in der SMS steht in völligem Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2014, als die Geschädigte als Auskunftsperson unterschriftlich einvernommen worden ist: Auf die Frage, ob sie ihre früheren, bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigen könne, führte sie aus, sie könne nur sagen, dass er gekommen sei. Er habe die CD gebracht. Sie habe die CD weggeschmissen, beim Mc Donalds. Dann habe er die CD in den Briefkasten gelegt, zusammen mit einem Einzahlungsschein von Frau Jakob. Sie wolle wissen, mit wem er die CD gebrannt habe und mit wem er sie angeschaut habe und sie wolle, dass er damit aufhöre, mit dieser CD (AS 96 Zeilen 281 ff.). Sie habe der Polizei es so gesagt, wie es gewesen sei (AS 97 Zeile 289). Diese Aussagen machte die Geschädigte mehr als ein halbes Jahr nach der nun ins Feld geführten angeblichen SMS, in Anwesenheit des Beschuldigten, im Rahmen einer förmlichen Befragung. Sollte die Geschädigte tatsächlich am 1. März 2014 die besagte SMS verschickt haben, was aufgrund des Dokuments grundsätzlich noch nicht erstellt ist, ist davon auszugehen, dass die Geschädigte darin nicht die wahren Gegebenheiten wiedergab, ansonsten sie nicht rund ein halbes Jahr später in der Konfrontationseinvernahme wiederum ihre anderslautenden Angaben bei der Polizei bestätigt hätte.
- Der Beschuldigte sei eher glaubhaft als Frau B.___. Er habe mit 40 Jahren noch keine einzige Vorstrafe und habe in seinem Leben noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Er habe gegen Frau B.___ Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Frau B.___ sei nicht glaubwürdig. Obwohl sie dem Beschuldigten eine angebliche versuchte Erpressung anhängen wolle, habe sie ausgerechnet gerade die angeblich alles entscheidende SMS gelöscht, mit denen sie mit Leichtigkeit die angebliche versuchte Erpressung hätte beweisen können. Frau B.___ beziehe Sozialhilfe und erscheine gleichzeitig mit dem neusten BMW X5 und viel Schmuck zur Konfrontationseinvernahme. Sie habe denn auch auf dem Unterhaltsvertrag von Hand die Jahreszahl geändert. Ihre SMS und E-Mails und ihr widersprüchliches Verhalten zeigten klar, dass Frau B.___ sehr eifersüchtig sei und unter der Trennung leide. Zudem sei sie bereits seit mehreren Jahren psychisch angeschlagen und habe sich deshalb auch schon in einer Klinik einer Therapie unterziehen müssen (lit. B Ziff. 2.8). Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, das Vorleben von Frau B.___ zu prüfen (lit. B Ziff. 2.10).
Der Berufungskläger verkennt bei diesem Einwand abermals, dass es nicht darum geht, das Vorleben und den Lebenswandel der Geschädigten zu beurteilen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ihre Aussagen werden durch sachliche Beweismittel wie die sichergestellten SMS, die Einzahlungsscheine, das Kreuz und die vorgefundene CD untermauert. Die Vorinstanz legte schlüssig dar, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten für glaubhaft befand. Darauf kann verwiesen werden (US 31 f.).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einwände, welche gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorgetragen werden, nicht stichhaltig sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und überzeugend. Sie setzte sich mit den persönlichen und sachlichen Beweismitteln eingehend auseinander, äusserte sich zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten und würdigte diese sachgerecht. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 30 ff.). Die Aussagen von B.___ stimmen mit den vorhandenen SMS-Auswertungen überein. Aus diesen ergibt sich, dass B.___ bei A.___ am 11. November 2013 um 22:32 Uhr zunächst nachfragte, was dies für ein Kino (Film) sei und diesen drei Minuten später wissen liess, dass die Kleine im Bett sei und sie nun heruntergehen und den Film anschauen werde. Aus diesen beiden Nachrichten ergibt sich, dass A.___ ihr vor ihrer Nachfrage, was das für ein Film sei, eine Nachricht geschrieben haben muss, dass er einen Film für sie habe. Aufgrund der zweiten Nachricht ist des Weiteren erstellt, dass der Film ihr nicht persönlich von A.___ überreicht worden ist, der Film vielmehr unten – gemäss der Aussage von B.___ im Briefkasten – war. Aufgrund der weiteren Nachrichten von B.___ von 22:43 Uhr und 22:47 Uhr ist festzuhalten, dass diese den Film auch angeschaut hat. Der Einwand von A.___, dass B.___ diese SMS aufgrund eines von ihr verfolgten Planes geschrieben habe oder dass diese SMS an jemand anderes adressiert gewesen seien, ist eine blosse Schutzbehauptung. Dazu ist auszuführen, dass wenn B.___ im Zusammenhang mit dem vorliegend in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt planmässig gehandelt hätte, diese viel strukturierter vorgegangen wäre, bzw. deren Aussagen dann viel zielgerichteter ausgefallen wären. Zudem äusserte sie sich bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. November 2013 dahingehend, dass sie nicht wolle, dass A.___ für diese Sache ins Gefängnis kommen würde, sie wolle einfach, dass dieser aufhöre und dass der Film nicht verwendet werden könne. Diese Äusserung wiederholte B.___ jeweils glaubhaft in ihren weiteren Einvernahmen. Diesen Worten liess sie denn auch Taten folgen, zog sie doch den Strafantrag betreffend der Beschimpfung und des heimlichen Erstellens einer Aufnahme zurück und verzichtete auf die Stellung als Privatklägerin.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___, die sich mit den sachlichen Beweismitteln decken, ist somit zunächst einmal erstellt, dass A.___ – nachdem B.___ beim Mc Donald’s die von diesem übergebene CD und ein Kreuz weggeschmissen hatte – sowohl die CD „mon film“ als auch ein Kreuz und Einzahlungsscheine von Rechtsanwältin Jakob am Abend des 11. November 2013 in den Briefkasten von B.___ gelegt und diese darüber per SMS in Kenntnis gesetzt hat.
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Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___ ist ohne ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel auch nachgewiesen, dass A.___ damit gedroht hat, die CD-ROM Dritten zugänglich zu machen.
Gestützt auf die von A.___ am 12. November 2013 um 09:07 Uhr und um 09:25 Uhr versandten SMS an B.___, sie solle bescheinigen, dass sie 40 Stücke erhalten habe, dann könnten sie in Frieden leben und sie müsste nicht mehr nervös sein, ist im Zusammenhang mit dem Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2013 nachgewiesen, dass dieser B.___ mit der CD dazu hat bewegen wollen, auf die rund CHF 40‘000.00, für welche ihr die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war, zu verzichten. So hat es denn auch B.___ gemäss ihren Aussagen verstanden. Der Berufungskläger hatte aufgrund des Rechtsöffnungs-Urteils vom 5. November 2013 denn auch ein starkes Motiv, B.___ zu einer Verzichtserklärung auf die CHF 40‘000.00 zu drängen.
Weiter ist aufgrund der SMS von B.___ vom 12. November 2013, 08:52 Uhr, an A.___ festzuhalten, dass sich diese erpresst fühlte, sprach sie doch im Zusammenhang mit der „Disk“ auch von einer Drohung und dass die Polizei nun die Fingerabdrücke sicherstellen würde und dies eine Straftat in der Schweiz darstelle. In der darauffolgenden SMS streitet A.___ die Anschuldigungen von B.___ nicht etwa ab, sondern diese stellen implizit eine Bestätigung der Vorhalte von B.___ dar. Im Übrigen zeigt die SMS von B.___ auch, dass das Couvert mit der CD und den weiteren Gegenständen nicht von dieser selbst, sondern von A.___ stammen mussten, würde diese A.___ doch sonst kaum wissen lassen, dass die Polizei die Fingerabdrücke sicherstellen werde.
Somit kann unter Verweis auf die umfassende und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz festgehalten werden, dass der A.___ in der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 vorgehaltene Sachverhalt ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Abs. 1 StGB).
Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 156 Ziff. 1 StGB verwiesen werden (US 35 f.).
Die angedrohten Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB müssen ernstlich sein. Für diese Tatbestandsvariante gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (Vera Delnon/Bernhard Rüdi in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 156 StGB N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Die angedrohten Nachteile sind jedenfalls dann ernstlich, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken (Vera Delnon/Bernhard Rüdi Basler, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Nach einem Teil der Lehre ist die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es seien auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt nach dieser Lehrmeinung auch Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft verfügen, davor, gezielt bedroht oder ausgenutzt zu werden (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Verweis auf Diss. Delnon). Subjektive Komponenten sind demgemäss in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen, namentlich bei Kindern oder älteren, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen, auch bei Erwachsenen mit einer besonderen Beeinträchtigung, welche die Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen. In diesen Fällen ist der objektive Massstab entsprechend zu relativieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 34 f. mit Hinweis auf Trechsel et al., Kommentar, Art. 181 N 5; Donatsch III, 407, Stratenwerth/Jenny/Bommer). Dies zu verneinen hiesse nach den Kommentatoren, ausgerechnet den schutzbedürftigen Opfergruppen den Schutz des Gesetzes zu versagen und besonders skrupellose Täter unverständlich zu privilegieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 35).
2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der versuchten Erpressung als erfüllt und sprach den Berufungskläger entsprechend schuldig.
Der Berufungskläger rügt eine falsche Rechtsanwendung:
- Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse in der Intensität gleich stark wirken wie die Tatvariante der Gewaltanwendung. Diese Intensität sei hier nicht gegeben. Frau B.___ habe „dies“ sehr offen gehandhabt, selber bereits Videos von sich ins Internet gestellt und auch mehrere Videos und Filme gedreht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass „es“ für Frau B.___ nicht schlimm gewesen wäre, wenn es zur Veröffentlichung gekommen wäre, dies ganz im Gegensatz zu ihm, der auf den Bildern ebenfalls zu sehen sei. Gemäss herrschender Lehre müssten die Nachteile nach einem objektiven Massstab ernstlich sein, aber es seien auch die subjektiven Momente zu berücksichtigen. Frau B.___ habe erst auf Nachfrage bestätigt, wegen der CD schockiert gewesen zu sein. Subjektiv könne daher keinesfalls von ernstlichen Nachteilen gesprochen werden, welche Frau B.___ durch die Veröffentlichung erlitten hätte (lit. B Ziff. 3.4 der Beschwerdebegründung).
Subjektive Komponenten sind, wie dargelegt, in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen und somit nicht, um grundsätzlich den Eigenschaften – z.B. lockerer Umgang mit pornografischen Aufnahmen – Rechnung zu tragen. Dass vorliegend die Geschädigte allenfalls, wie behauptet wird, von sich aus schon Filme gedreht und ins Internet gestellt habe, würde im Übrigen nicht bedeuten, dass sie dadurch auf den Schutz ihrer Intimsphäre generell verzichtet hätte und eine Veröffentlichung, wie sie der Beschuldigte androhte, nicht ihre Ehre und persönliche Freiheit, selber zu entscheiden, welche Bilder Dritten zugänglich sind, verletzen würde. Das Weitergeben von intimen Aufnahmen an Dritte ist unter objektiven Gesichtspunkten sehr gut geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so deren freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Einwand des Berufungsklägers, Frau B.___ habe sich erst auf Nachfrage wegen der CD schockiert gezeigt, greift nicht. Wegen der CD ging die Geschädigte zur Polizei, um zu verhindern, dass die CD weitergegeben werde, was zeigt, dass sie sich sehr wohl vor der Weitergabe fürchtete, ansonsten sie nicht hätte intervenieren müssen. Dieses Vorgehen ist bei objektiver Betrachtung denn auch durchaus nachvollziehbar.
- Der Berufungskläger habe weder sich bereichern noch Frau B.___ am Vermögen schädigen wollen. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte er sich nicht diese Mühe machen müssen, sondern hätte einfach nur dem Vorschlag von Frau B.___ folgen und offiziell auf das Kontaktrecht zum Kind verzichten müssen, nachdem ein Kontaktrecht faktisch ohnehin nicht bestanden habe. Der Berufungskläger habe aber eine richterliche Überprüfung der Sachlage angestrebt, deshalb das Urteil an das Obergericht weitergezogen und sei bereit gewesen, sich dem Urteil zu fügen (lit. B Ziff. 3.5 der Beschwerdebegründung).
Die SMS, worin der Berufungskläger der Geschädigten zumindest nahelegt, auf die CHF 40‘000.00 zu verzichten, zeigt, dass er die Geschädigte dazu bewegen wollte, auf einen Anspruch zu verzichten und ihr dadurch einen finanziellen Nachteil und mithin einen Schaden zufügen wollte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger gemäss Verteidigung „nur“ offiziell auf das Kontaktrecht hätte verzichten können, um dasselbe zu erreichen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das Kontaktrecht zu Kindern sehr oft von hoher Streitrelevanz ist. Mit der Behauptung, der Berufungskläger hätte ja „nur“ auf dieses Recht verzichten müssen, wird die Problematik der Regelung des Kontaktrechts heruntergespielt.
- Eine allfällige Bereicherung wäre vorliegend auch nicht unrechtmässig, wird im Weiteren vorgebracht. Denn die von Frau B.___ betriebenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 40‘090.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2013 seien gar nicht rechtens und auch nicht geschuldet, da der Beschuldigte und Frau B.___ von 2006 bis 2012 ein Paar gewesen seien und von Juni/Juli 2008 bis April/Mai 2010 auch nachweislich in […] zusammen gewohnt hätten, wobei der Beschuldigte während der ganzen Zeit ihres Zusammenseins alles bezahlt habe und für den gesamten Unterhalt von Frau B.___ und von der gemeinsamen Tochter C.___ aufgekommen sei, womit gemäss Ziff. 6.2 des Unterhaltsvertrages für die Tochter gar keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, da die vereinbarten Unterhaltsbeiträge mit diesen Leistungen verrechnet würden (lit. B Ziff. 3.6 der Beschwerdebegründung).
Die Vorinstanz legte detailliert dar, weshalb die von der Geschädigten betriebenen Unterhaltsforderungen nicht durch andere Leistungen abgegolten worden sind. Darauf kann verwiesen werden (US 37):
„Gemäss Ziffer 2.6 des Unterhaltsvertrages sind die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet, sofern A.___ mit B.___ und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und er angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt entrichtet. Bekannt ist, dass B.___ vom 1. Juli 2008 bis am 30. April 2010 in […] gemeldet und dort auch gewohnt hat und danach nach Grenchen gezogen ist. Gemäss den heutigen Aussagen von A.___ habe dieser in […] mit B.___ und C.___ während einem Jahr, d.h. bis C.___ ein Jahr alt gewesen sei, zusammengelebt. Demzufolge dauerte das Zusammenleben bis etwa im April 2009. Jedoch sei er erst 2009 offiziell in die Schweiz gekommen – was mit der ausgestellten Aufenthaltsbewilligung übereinstimmt, gemäss welcher er am 19. Februar 2009 in die Schweiz eingereist ist –, vorher sei er zu B.___ gegangen und sie hätten sich getroffen. Aufgrund der Aussagen von A.___ kann ein Zusammenleben mit B.___ und C.___ somit lediglich von Mitte Februar bis im April 2009 stattgefunden haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beide Elternteile gemäss dem Unterhaltsvertrag unterschiedliche Wohnsitze verzeichneten und dass im Unterhaltsvertrag mit Bestimmtheit irgendwo erwähnt worden wäre, wenn sie zu jenem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten. Auch die von A.___ eingereichten Schreiben von D.___, E.___ und F.___ helfen bei der Frage, ob – obwohl in diesen Schreiben von deren Zuhause gesprochen wurde – und in welchem Zeitraum A.___ mit B.___ und C.___ zusammen gelebt hat, nicht weiter. Diesen Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass A.___ und B.___ eine Beziehung geführt haben. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass ein blosses Zusammenleben nicht genügt hätte, sondern A.___ hätte tatsächlich auch Leistungen in natura erbringen müssen. Solche Leistungen sind jedoch nicht nachgewiesen – die via Western Union geleisteten Zahlungen können aufgrund der vorhandenen Belege nicht mit einer Unterhaltszahlung in Verbindung gebracht werden. Weil also weder ein Zusammenleben noch von A.___ erbrachte Leistungen nachgewiesen sind, ist das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt.“ Der Berufungskläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und stellte stattdessen in appellatorischer Weise Behauptungen auf, welche von der Vorinstanz bereits widerlegt worden sind.
Die Vorinstanz nahm in ihrer rechtlichen Würdigung zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen der versuchten Erpressung detailliert Stellung und begründete korrekt, weshalb diese erfüllt sind. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 35 ff.). Die Einwände der Verteidigung vermögen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. A.___ ist wegen versuchter Erpressung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Es handelt sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, um einen vollendeten Versuch.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 37 ff.).
Der Berufungskläger wendet gegen die Strafzumessung der Vorinstanz ein, eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen sei zu hoch. Dies insbesondere im Vergleich mit den beiden Fällen, welche in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 behandelt worden seien. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das vorliegende Verfahren aus einer familienrechtlichen Streitigkeit heraus entstanden sei, die angebliche Geschädigte Aufnahmen auch freiwillig versandt habe, sie mit Sexualität sehr offen umgehe und sich durch den angeblichen Erpressungsversuch in keiner Weise unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie habe zudem mehrfach ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe sich zuvor und danach nie etwas zuschulden kommen lassen und die Alimente inzwischen abgezahlt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen angemessen. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen.
Auf die Einwände der Verteidigung ist nur soweit einzugehen, als sie nicht dem Beweisergebnis widersprechen. Zu den von der Verteidigung angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 ist zu bemerken, dass im Entscheid 6B_312/2008 zwar lediglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, es dabei aber auch nur um eine Geldsumme von CHF 20‘000.00 ging, die bezahlt werden sollte. Das Bundesgericht überprüfte in diesem Entscheid die Strafzumessung der Vorinstanz nicht. Auch deshalb können keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Im Entscheid 6B_274/2013 erfolgte die Strafzumessung für eine Vielzahl von Delikten. Dabei war die Erpressung lediglich ein Nebendelikt, für welches – zusammen mit anderen Delikten – eine pauschale Strafasperation vorgenommen wurde. Auch hier ist ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall nicht sachgerecht.
Die Vorinstanz schloss auf eine leichte objektive Tatschwere. Das Verschulden sei aber eher in der oberen Hälfte anzusiedeln. Der Beschuldigte habe versucht, die Geschädigte zum Verzicht auf die beträchtliche Summe von rund CHF 40‘000.00 zu bewegen. Dies habe er auf verwerfliche Art zu erreichen versucht, indem er in die Intimsphäre der Geschädigte habe eingreifen wollen. Es sei ausserdem zu beachten, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch ein legales Mittel zur Verfügung gestanden wäre, um sich gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt zur Wehr zu setzen.
Ergänzend zu diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu beachten, dass auf der besagten CD eine Vielzahl von intimen Aufnahmen der Geschädigten gespeichert war. Die im Dia-Show-Modus gespeicherten Fotos werden je ca. 4 Sekunden eingeblendet, bevor automatisch ein Wechsel zum nächsten Bild erfolgt. Ausgehend von einer „Film“-Länge von 15 Minuten, entspricht dies ca. 225 Bildern. Die Geschädigte ist dabei grösstenteils eher unvorteilhaft abgebildet. Die Fotos sind nicht nur pornografisch, sondern muten – zumindest für Drittbetrachter – teilweise auch etwas peinlich und lächerlich an. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Motiv gehandelt hat. Er wollte sich auf Kosten der Geschädigten, welche sein Kind aufzog, finanziell bereichern. Die Vorinstanz schloss gesamthaft auf eine leichte Tatschwere im oberen Drittel, was nicht zu beanstanden ist. Die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist für ein vollendetes Delikt angesichts des Strafrahmens, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, wie vorliegend, nicht eintrat (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., Art. 22 StGB N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz der „kann“-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen.
Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind, eine Strafreduktion im Umfang von 25 – 35 % vorgenommen.
Vorliegend war das eingesetzte Druckmittel, die kompromittierende CD, grundsätzlich geeignet, das Opfer zu veranlassen, auf die doch relativ hohe Forderung zu verzichten. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern jenes der Geschädigten zurückzuführen. Statt sich erpressen zu lassen, avisierte sie die Polizei, in der Hoffnung, die Verbreitung der CD dadurch stoppen zu können. Unter diesen Umständen erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe im Ausmass von 25 %, wie dies die Vorinstanz tat, angemessen.
Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neutral zu werten, da Wohlverhalten grundsätzlich vorauszusetzen ist. Die Vorinstanz wertete leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte am Rande des Existenzminimums lebe. Das Vorleben ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist weder einsichtig noch bereut er seine Tat. Dies kann jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da der Berufungskläger die Tat nach wie vor bestreitet, was sein gutes Recht ist. Dass der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht, unterdessen die ausstehenden Alimente von CHF 40‘000.00 beglichen habe, wurde nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Eine solche wird im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Aspekt der Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu gegenseitigen Beschuldigungen und Beschimpfungen gekommen ist und offensichtlich eine starke emotionale Spannung bestanden hat. Wie aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zu sehen ist, hielt sich auch die Geschädigte nicht zurück mit aggressiven Aussagen. Ihr Verhalten provozierte den Beschuldigten wahrscheinlich erheblich. Das Opfer liess im Verlauf des Verfahrens mehrmals verlauten, es wolle nicht, dass der Berufungskläger ins Gefängnis müsse, was nun auch nicht der Fall ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe gestützt auf die Täterkomponenten von 270 (bzw. 9 Monate) auf 200 Tagessätze reduziert hat. Dies entspricht einer Reduktion von rund 25 %. Der von der Verteidigung genannten familienrechtlichen Streitigkeit, welche im Hintergrund schwelte, wird damit hinreichend Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist zu bestätigen.
Der Berufungskläger äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Diese Tagessatzhöhe ist zu bestätigen.
Dem Berufungskläger ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 f.). Die von der Verteidigung beantragte Probezeit von einem Jahr sieht das Gesetz nicht vor. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Entscheid der Vorinstanz, den Polizeigewahrsam nicht an die Strafverbüssung anzurechnen. Es kann auf die Erwägungen auf den Urteilsseiten 44 f. verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen total CHF 3‘100.00, die Kosten den Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 belaufen sich auf total CHF 1‘050.00.
Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist zu bestätigen, so auch der Rück- und Nachforderungsvorbehalt.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 21,08 Stunden geltend. Dabei ist zu beachten, dass sie die Akten wegen des Verteidigerinnenwechsels noch nicht kannte und daher ein umfassendes Aktenstudium und auch eine Besprechung mit dem Klienten erforderlich war, was total 6,25 Stunden erforderte. Die Honorarnote erscheint angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Für die Nachforderung wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 geltend gemacht. Praxisgemäss wird lediglich ein solcher von max. CHF 250.00 zugesprochen, wenn der Fall, wie vorliegend, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex ist.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird demnach für das Berufungsverfahren auf total CHF 4‘335.55, festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich CHF 220.00 Auslagen und CHF 321.15 Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt) zu erstatten (CHF 1‘593.65).
(Die vormalige amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen, da nach der Berufungsanmeldung der Verteidigerinnen-Wechsel erfolgt ist.)
Demnach wird in Anwendung der Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, 48a, Art. 69 und Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 158 GT
erkannt:
1. A.___ hat sich der versuchten Erpressung, begangen am 11./12. November 2013, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die sichergestellte CD-Rom mit der Datei „mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn, auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00, Auslagen CHF 752.00 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, auf total CHF 4‘335.55 festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich Auslagen von CHF 220.00 und MwSt von CHF 321.15), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten (CHF 1‘593.65).
6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3‘100.00, zu bezahlen.
7. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘050.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher