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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.11.2012 STBER.2012.21

8. November 2012·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,354 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Steuerbetrug, Urkundenfälschung

Volltext

SOG 2013 Nr. 10

Art. 186 Abs. 1 DBG, § 200 Abs. 1 StG. Private Wahlkampfkosten sind nicht geschäftsmässig begründet. Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist erfüllt.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte liess als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E. AG u.a. Aufwendungen, welche direkt oder indirekt mit seinem Wahlkampf für die Nationalratswahlen 2007 zusammenhingen und als solche nicht geschäftsmässig begründet waren, im Aufwand der Geschäftsbuchhaltung verbuchen. Entsprechend liess er inhaltlich unwahre Erfolgsrechnungen erstellen, welche er dem Steueramt einreichen liess. Dadurch verwendete er diese unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden mit dem Zweck, aufgrund des zu tief ausgewiesenen Reingewinns entsprechende Steuer­ersparnisse zu erwirken. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten wegen fehlenden Vorsatzes vom Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 frei.

Aus den Erwägungen:

III.3.cc) Zweifellos ist es so, dass politische Aufwendungen betragsmässig unbegrenzt abzugsfähig sein können, wenn sie mittelbar oder unmittelbar in geschäftlichem Interesse liegen, wobei auch bei «mittelbar» im Geschäftsinteresse liegenden Aufwänden der sach­liche Zusammenhang mit dem Betrieb objektiv klar erkennbar sein muss. Dies gilt auch für politische Massnahmen zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der Unternehmung, wie dies auch die Vorinstanz festhält. Das hat der Zeuge X. so auch für die Solothurner Steuerpraxis bestätigt. Genau dieses mittelbare oder unmittelbare geschäft­liche Interesse hat aber die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht und eingehend begründet verworfen: Die Aufwendungen waren vorweg nicht vom Interesse des Unternehmens, sondern vom privaten Interesse des Beschuldigten getragen; sie erfolgten nicht betrieblich bedingt und sind daher grundsätzlich nicht geschäftsmässig begründet. Anders wäre die Frage bei Verbänden oder Gewerkschaften zu beantworten, deren Zweckbestimmung unter Anderem gerade darin besteht, in ihrem Sinne politisch Einfluss zu nehmen. Nicht vergleichbar ist die Situation einer KMU wie der E. AG mit 36 Mitarbeitern auch mit einzelnen Grosskonzernen, welche sich tatsächlich politische Lobbyisten leisten, darunter allenfalls auch (in aller Regel schon gewählte) Bundesparlamentarier: Es handelt sich dabei um Konzerne mit Milliardenumsätzen, bei denen diese Kosten einen verschwindend kleinen Anteil an Umsatz und Gewinn ausmachen. Darüber hinaus ist auch offenkundig, dass solche Firmen angesichts ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung stärker und direkter von politischen Entscheiden betroffen sind. Gleiches gilt für die im Parteivortrag vor Obergericht erwähnte KKW Gösgen AG. Bei solchen Umständen ist die geschäftliche Begründetheit von politischen Aufwendungen anders zu beantworten als im vorliegenden Fall. Die E. AG hat im Jahr 2007 insgesamt über CHF 150‘000.00 für Wahlkampfkosten des Beschuldigten bezahlt. Dies entsprach rund 80 % des pro 2007 ausgewiesenen Gewinns bzw. 44 % des Gewinns nach Aufrechnung (CHF 193‘779.00) oder 5,5 % des gesamten Betriebsaufwands (CHF 2,74 Mio.). Die Wahlkampfkosten von CHF 15‘000.00 im Jahr 2006 entsprachen gut 10 % des bekannt gegebenen Jahresgewinns (CHF 144‘120.00) oder 0,6 % des Betriebsaufwands (CHF 2,54 Mio.). Der Kanton Solothurn ist dabei grosszügig, wenn er – entgegen dem Bund – Abzüge für Parteibeiträge ohne direkten Bezug zur Geschäftstätigkeit des Spenders von maximal CHF 15'000.00 zulässt (wovon die E. AG auch Gebrauch machte). Beiträge an den persön­lichen Wahlkampf eines Teilhabers werden hingegen voll aufgerechnet. Der Beschuldigte hat denn auch im Steuerveranlagungsverfahren die vorliegenden Aufrechnungen nach anfänglichem Widerstand akzeptiert.

Wenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen: Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein. Das ist im vorliegenden Fall für die Kosten des privaten Wahlkampfs des Beschuldigten nicht der Fall: Ein Nationalratsmandat und der Wahlkampf dazu ist zuerst und ganz überwiegend eine private Angelegenheit und die entsprechenden Aufwendungen deshalb privater Natur. Das anerkannte der Beschuldigte indirekt auch selbst, wenn er auf die Fragen der Staatsanwaltschaft angab, bei den verbuchten Aufwendungen sei es darum gegangen, «für mich den Bekanntheitsgrad» zu steigern. Es ging primär um das persönliche Bedürfnis des Beschuldigten, nach bzw. neben der kommunalen und kantonalen Ebene ein Amt auf nationaler Ebene anzustreben. Ein in der Rechtsprechung ebenfalls erwähntes Kriterium, wonach Beiträge für politische Anliegen in einem Geschäft abziehbar sind, wenn die Aufwendungen für die betreffende Firma eine Werbewirkung erzielen und sie für das politische Engagement in die Öffentlichkeit geht, ist hier offensichtlich nicht erfüllt: In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b).

Mit der grundsätzlichen Qualifikation der Wahlkampfkosten als Privataufwand ist aber noch nicht gesagt, dass die politische Prominenz und ein allfälliges Nationalratsmandat von B. seiner Unternehmung keinen Vorteil bringen könnten. Es ist zusammen mit der Vorinstanz sehr wohl festzuhalten, dass ein politisches Amt und die damit verbundene persönliche Bekanntheit des Firmeninhabers ein grosses Beziehungsnetz – auch im eigenen Verband – schaffen, Türen öffnen und auch Geschäftsabschlüsse erleichtern können. Geschäftsmässige Vorteile eines Nationalratsmandats (und in untergeordnetem Ausmass auch Nachteile wegen politischen Differenzen und Abwesenheiten) für den Betrieb des Beschuldigten sind deshalb anzuerkennen. Dies gilt aber – wie Amtsgerichtsstatthalterin und Staatsanwaltschaft zu Recht feststellen – auch für andere grundsätzlich private Aufwendungen eines Firmeninhabers (Mitgliedschaften in Golf- oder Service-Clubs, kulturelle Engagements). In solchen Fällen wie dem vorliegenden auf geschäftliche Begründetheit zu schliessen, würde bedeuten, dass keine Grenze zwischen Geschäfts- und Privataufwand mehr gezogen werden könnte. Auch für eine massgebliche Führungsrolle im Branchenverband wäre ein Nationalratsmandat nicht nötig: B. wurde ohne solches Mandat als Präsident der politischen Kommission gewählt und behielt das Amt auch nach den missglückten Wahlen 2007 und 2011. Zudem präsidiert er neu auch die Wirtschaftskommission. Das Schreiben des Branchenverbands besagt letztlich nicht mehr, als dass der Verband verständlicherweise gerne einen direkten Draht durch ein Mitglied ins Parlament hätte. Deshalb hat der Verband den Wahlkampf von B. auch finanziell unterstützt. Die getätigten Aufwendungen im vorliegenden Fall sind aber völlig unverhältnismässig im Vergleich zum objektiv zu erwartenden positiven Effekt für die E. AG. In diese Richtung äusserte sich auch der Verteidiger in dem von ihm vor Obergericht eingereichten Zeitungsartikel vom 13. Juli 2011, indem er angesichts des hohen Betrags einräumte, dass vor Gericht die Relation zwischen Spenden und Firmengewinn «eine wichtige Rolle» spielen dürfte. Die Voraussetzungen gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: Es liegt keine oder zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 E. 5.3). Wenn das Bundesgericht in E. 5.6 ausführt, in Grenzfällen führe die Aufrechnung in der Praxis nicht zu einem Verfahren wegen Steuerbetrugs, sagt es damit nicht, dass in solchen Fällen der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllt sei. Von einem Grenzfall kann bei objektiver Betrachtung bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen nicht gesprochen werden. Es fällt vielmehr die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den Kosten für das Fest zum 30. Geburtstag der Minderheitsaktionärin und Lebenspartnerin des Hauptaktionärs auf, die u.a. dem hier immer wieder zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2011 zugrunde lagen. Das Bundesgericht hat dazu in E. 5.7.1 klar festgehalten, eine steuerrechtlich relevante Verfälschung der Buchhaltung sei selbst dann anzunehmen, wenn die Ausscheidung eines Privatanteils trotz des (teilweise) privaten Charakters der Auslagen gänzlich unterblieben sei. Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Die Wahlkampfkosten waren grundsätzlich privater Natur, die vom Geschäft dafür zu erwartenden Vorteile wogen die hohen verbuchten Kosten bei weitem nicht auf. An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht nichts: Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen oder privaten Natur der Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts.

Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist damit für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 angesichts der inhaltlich unwahren Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche mit der Steuererklärung dem Steueramt eingereicht wurden, erfüllt. (…) Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden Vorsatzes freigesprochen. Er hatte das Vorgehen mit seinem Revisor besprochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. November 2012 (STBER.2012.21)

Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013, wobei die vorliegende Frage vom Bundesgericht nicht mehr überprüft wurde.

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