Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4

21. September 2009·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,102 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

Volltext

SOG 2009 Nr. 8

Art. 139 StGB. Bei der Wegnahme einer Bankkarte ist im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben, sondern allein auf die Karte als solche abzustellen.

Sachverhalt:

Im Sommer 2007 entwendete der Beschuldigte B. seinem Zimmerkollegen Z. eine Bankkarte der Raiffeisenbank, lautend auf Z. sowie die Identitätskarte aus dessen Portemonnaie. Er begab sich damit nach Solothurn und hob bei der Raiffeisenbank am Kronenstutz Fr. 200.00 ab. Dabei wies er sich mit der Identitätskarte von Z. aus und unterzeichnete auch den Empfangsschein mit dessen Namen. Eine Woche später hob der Beschuldigte Fr. 300.00 am selben Ort ab. Kurz nach der zweiten Bargeldabhebung legte der Beschuldigte die beiden Karten zurück ins Portemonnaie von Z. Einige Zeit später entwendete er die beiden Karten erneut aus dem Portemonnaie von Z. und hob damit mehrfach in Solothurn Bargeld ab. Nachgewiesen sind die folgenden unrechtmässigen Bezüge des Beschuldigten, alle erfolgt bei der Raiffeisenbank Solothurn: Fr. 200.00 am 29. Juni 2007, Fr. 300.00 am 6. Juli 2007, Fr. 400.00 am 12. Oktober 2007, Fr. 300.00 am 15. Oktober 2007 und Fr. 4'000.00 am 17. Oktober 2007. Zu Beginn der unrechtmässigen Bezüge lag der Saldo des Bankkontos bei Fr. 23'847.20, nach der letzten Abhebung bei Fr. 16'029.30; inklusive zwischenzeitlich erfolgter Gutschriften.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten rechtskräftig wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte appellierte gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und versuchtem Betrug. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten mangels Aneignungsabsicht hinsichtlich der Bank- und Identitätskarte vom Vorhalt des Diebstahls frei. Da sich der Beschuldigte die Bank- und Identitätskarte nicht angeeignet hat, fällt im Appellationsverfahren auch ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung ausser Betracht. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten ebenfalls frei vom Vorhalt des versuchten Betruges.

Aus den Erwägungen:

5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anwendung der Sachwerttheorie wegen mehrfachen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5'200.00 für schuldig erkannt.

Eine Bankkarte nennt neben dem Namen der Bank und der Kontonummer den Namen des Kontoinhabers. Sie weist damit die darauf genannte Person als Berechtigte am entsprechenden Bankkonto aus. Bei der Vorlage der Bankkarte muss sich der Ansprecher am Schalter für eine Barauszahlung identifizieren, sofern er dem Schalterangestellten nicht persönlich bekannt ist. 

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der Entwendung eines Sparheftes vergleichen: Ein (Namen-)Sparheft ist zwar kein Wertpapier, aber eine Beweisurkunde und ein hinkendes Legitimationspapier, das die Bank berechtigt, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen. Die Bank nimmt solche Auszahlungen in der Regel auch auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vor (BGE 72 IV 118 E. 1; 116 IV 23 E. 2c; ZR 1946 Nr. 171). Die Bankkarte dient hingegen nur der Bekanntgabe, dass die auf der Karte vermerkte Person am ebenfalls auf der Karte vermerkten Bankkonto berechtigt ist. Mehr wird damit nicht bewiesen. Die Karte fungiert nicht als Träger des eigentlichen Gebrauchswertes. Die Bank darf gegen Vorlage der Bankkarte nur Auszahlungen tätigen, wenn sie sich über die Identität des Ansprechers vergewissert hat. Die Karte bringt letztlich dem Besitzer nicht mehr als die Kenntnis der Kontonummer. Auch mit der Kenntnis der Kontonummer allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können.

Im vorliegenden Fall darf somit hinsichtlich der Bankkarte im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben abgestellt werden. Zum Erlangen des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen. Auch die Vollendung eines Betrugs wäre denkbar, wenn der Beschuldigte dem auf der Identitätskarte abgebildeten Berechtigten stark ähnlich sieht und er dessen Unterschrift gut imitiert. Gerade in letztgenanntem Fall aber würde sich bei Anwendung der Sachwerttheorie die Frage nach der Konkurrenz zwischen dem Diebstahl und dem nachfolgenden Betrug hinsichtlich des genau gleichen Vermögenswertes stellen: In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben abgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Anwendung der Sachwerttheorie beim vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des Diebstahls als Aneignungsdelikt unzulässigerweise ausdehnen und damit gegen Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verstossen würde. Allfällige Lücken der Strafbarkeit müssen hingenommen werden.

Aber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen. Der Diebstahl ist mit der Wegnahme der Sache vollendet (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 139). Von welchem Deliktsbetrag und von welchem Vorsatz wäre dann auszugehen? Vom Wert des gesamten Kontoguthabens, den der Täter bei der Wegnahme meist gar nicht kennt, oder vom Betrag der späteren Abhebungen? Was passiert mit dem Täter, der die Karte entwendet, ohne sich über einen allfälligen Einsatz schon entschieden zu haben? Ist der Täter, der später nur Fr. 200.00 von einem Kontoguthaben von Fr. 2'000.00 abhebt, wegen einfachem oder geringfügigem Diebstahl zu verurteilen? (...) Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche ausführt, dass bei der Wegnahme der Bankkarte der wirtschaftliche Wert, also das gesamte Kontoguthaben von Fr. 23'847.20, welches die Karte verberge, massgebend sei. B. habe aber nur einen Teilbetrag von Fr. 5'200.00 abgehoben und sich auch nur diesen angeeignet. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB falle somit ausser Betracht, denn sowohl der Erfolg als auch die Absicht von B. bei der Entwendung hätten den Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 überstiegen. Auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil liege vor: Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross. Da bei der Bankkarte deren wirtschaftlicher Wert massgebend sei, habe sich B. um diesen bereichert, also um Fr. 5'200.00. Auch bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz von einem Taterfolg in der Höhe von Fr. 5'200.00 aus.

Zusammenfassend ist bezüglich der Wegnahme von Bank- und Identitätskarte am 29. Juni 2007 – und nur diese Wegnahme ist angeklagt – für die Bestimmung des Wertes bzw. des Gegenstandes der Aneignung auf die Substanztheorie abzustellen. Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten als solche.

6. Zugunsten von B. ist davon auszugehen, dass dieser bereits im Zeitpunkt der Wegnahme die Karten an Z. zurückgeben wollte. Somit bestand bei diesem im Moment der Wegnahme keine Aneignungsabsicht. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt und B. ist vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.

Der vorinstanzliche Richter verurteilte B. wegen mehrfachem Diebstahl. Mit dem vorliegenden Urteil fällt dieser Schuldspruch dahin. In der Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein einfacher Diebstahl, vorgeworfen. Da lediglich dieser Vorhalt den Prozessgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, kann B. auch nur von diesem freigesprochen werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. September 2009 (STAPP.2009.4)

STAPP.2009.4 — Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4 — Swissrulings