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Solothurn Obergericht Strafkammer 25.09.2008 STAPP.2007.43 (KSBS)

25. September 2008·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·502 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung

Volltext

SOG 2008 Nr. 9

Art. 34 Abs. 2 StGB. Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe. Minimale Höhe des Tagessatzes.

Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf den „Zeitpunkt des Urteils“ abzustellen. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können.

Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt. Den von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) empfohlenen Mindestansatz von Fr. 30.-- für Massendelikte erachtet das Obergericht nicht für massgebend, weil sich ein solcher Tagessatz bei vielen Tätern in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch erweisen kann. Nach der obergerichtlichen Praxis, die mit Urteil vom 10./18. Januar 2007 (STAPP.2005.52) begründet wurde, beträgt der minimale Tagessatz Fr. 10.--. In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.--) abzurunden.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte schlug den körperlich unterlegenen X. ohne aktuellen Anlass und völlig überraschend mit der Faust ins Gesicht. X. ging zu Boden und erlitt Prellungen an der linken Wange und auf der linken Nasenseite sowie einen psychischen Schock. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.-- fest.

Aus den Erwägungen:

IV/3. Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend ist der Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 50 und 97 zu Art. 34 StGB).

Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'700.-- ausgegangen. Auf diesen Betrag kann jedoch nicht mehr abgestellt werden, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwischenzeitlich wie folgt verändert haben: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschuldigte keinen Anspruch mehr auf Krankentaggelder und die Zusprache einer Invalidenrente wurde abgelehnt. Der Beschuldigte gab zudem vor Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr zu beziehen. Da er auch keine Fürsorgeleistungen durch die Gemeinde erhalte und seine Ehefrau die Heimarbeit aufgegeben habe, beschränke sich sein Einkommen auf die SUVA-Rente von monatlich Fr. 404.--. Trotz dieses äusserst geringen Einkommens ist an der Geldstrafe als Sanktionsart aus folgenden Gründen festzuhalten: Eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach der neurechtlichen Konzeption in jedem Fall ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen würde sie im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht fallen, gilt doch die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als strengere Sanktion. Die gemeinnützige Arbeit scheidet aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten ebenfalls aus: Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.

Den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten mit einem monatlichen Einkommen von nur gerade Fr. 404.-- ist vorliegend mit einer minimalen Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- Rechnung zu tragen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2008 (STAPP.2007.43)

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