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Solothurn Obergericht Strafkammer 10.04.2008 STAPP.2007.10

10. April 2008·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·323 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Verleumdung

Volltext

SOG 2008 Nr. 13

§ 165 StPO. Es verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die erste Instanz eine unbedingte Busse ausgesprochen hat, die zweite Instanz hingegen eine höhere bedingte Geldstrafe ausfällt.

Sachverhalt:

Der Amtsgerichtsstatthalter sprach den Beschuldigten X. der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.00, unter Anordnung der bedingten Löschbarkeit im Strafregister mit einer Probezeit von einem Jahr. Dagegen erhob X. Appellation. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch und verurteilt X. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Aus den Erwägungen:

III.

5. Das neue Recht erweist sich als das mildere, weshalb eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Gemäss § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) darf, wenn der Beschuldigte allein ein Rechtsmittel einlegt, der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot einer reformatio in peius im Lichte des Umstandes zu betrachten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine unbedingte Busse ausgesprochen wurde, im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf wie bisher die Entscheidung über die Gewährung des bedingten, teilbedingten bzw. unbedingten Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden (SOG 1994 Nr. 29). Betrachtet man die Aspekte des Strafmasses und des bedingten Strafvollzuges als Gesamtpaket und berücksichtigt man, dass unbedingte Bussen schwerer wiegen als bedingte Geldstrafen, so muss es dem Gericht im Rahmen seines Ermessens offen stehen, in einem höherinstanzlichen Verfahren, in dem im Gegensatz zum vorinstanzlichen der bedingte Strafvollzug gewährt wird, die Strafe nach oben anzupassen. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, eine nachvollziehbare Erhöhung der Strafe im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges – gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten Strafe – als verbotene reformatio in peius zu betrachten (vgl. zum Verhältnis bedingte/unbedingte Freiheitsstrafe SOG 2005 Nr. 15).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. April 2008 (STAPP.2007.10)

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