SOG 2007 Nr. 5
Art. 34 Abs. 2 StGB. Festsetzung der Höhe des Tagessatzes. Verfügt ein Beschuldigter über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte C. bezog während Jahren Strom aus seiner Auto-Einstellbox in der Tiefgarage der Überbauung, um sein Haus mit einem Elektroofen zu heizen, obwohl er wusste, dass dieser Verbrauch zu Lasten der Eigentümergemeinschaft geht. Die Strafkammer verurteilt den Beschuldigten wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie zu einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Aufgrund des tiefen monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten wurde bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auch sein grosses Vermögen berücksichtigt.
Aus den Erwägungen:
III.
3.c) In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden Beschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge: Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella: Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, S. 157 f.).
Der Beschuldigte verfügt lediglich über ein geringes monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'900.--. Hingegen besitzt er zusammen mit seiner Ehefrau ein Wertschriftenportefeuille von rund 1 Million Franken. Zudem gehören ihm und seiner Ehefrau zwei Wohnungen, die vermietet werden. Vorliegend ist deshalb das Vermögen als Korrektiv bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wertschriften beträgt der Anteil des Beschuldigten Fr. 500'000.--. Für die beiden vermieten Eigentumswohnungen ist nach Abzug der Hypothekarschulden von einem Nettowert von Fr. 200'000.-- auszugehen, womit ein hälftiger Anteil von Fr. 100'000.-- zum Vermögen des Beschuldigten hinzuzurechnen ist. Somit ergibt sich ein für die Zumessung relevantes Vermögen des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 600'000.--. Davon ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 100'000.-- abzuziehen (Dolge, a.a.O., mit Verweis auf Cimichella). Damit verbleiben Fr. 500'000.--. Dolge (a.a.O., S. 14) schlägt vor, höchstens 10 % des Vermögens in die Bemessung einzubeziehen, damit die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von 0,028 % des Vermögens (10 % : 360). Diese Lösung erscheint angemessen. Im vorliegenden Fall resultiert demnach ein Korrekturbetrag von Fr. 138.--, der zum Grund-Tagessatz von Fr. 65.-- hinzuzurechnen ist. Die Höhe des gesamten Tagessatzes, abgerundet auf Fr. 10.--, beläuft sich damit auf Fr. 200.--.
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 30. März 2007 (STAPP.2005.37)