SOG 2008 Nr. 10
Art. 221 Abs. 3 (a)StGB. Brandstiftung. Ein Schaden von Fr. 3'600.-- ist gering im Sinne des privilegierten Tatbestandes von Absatz 3.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte verursachte in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik einen Zimmerbrand mit einem Schaden von Fr. 3'600.--. Das Amtsgericht sprach ihn am 29. November 2005 wegen einfacher Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten. Gegen dieses Urteil ergriff der Beschuldigte die Appellation. Die Strafkammer spricht ihn wegen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB (geringer Schaden) schuldig und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Aus den Erwägungen:
III.
4. Gemäss Art. 221 Abs. 3 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0), in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) kann auf Gefängnis erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Es ist zu prüfen, ob dieser privilegierte Tatbestand gegeben ist.
a) Für die Beurteilung dieser Frage ist einzig der Schaden, der durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant.
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass bei einem Schaden von über Fr. 10'000.-- (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE 6S.271/2005). Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal "gering" festgesetzt. In der kantonalen Rechtsprechung finden sich Beispiele einer Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB bei Schäden in der Grössenordnung von einigen hundert Franken. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau ging 1990 bei einem Schaden von Fr. 3'000.-- von einem Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes aus. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden von unter Fr. 5'000.-- als gering. Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete das Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von Fr. 4'100.-- (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 23 zu Art. 221 StGB).
Im vorliegenden Fall beträgt die Schadenssumme Fr. 3'600.-und bewegt sich damit im Rahmen der zitierten kantonalen Urteile, die allesamt einige Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (und der seither eingetretenen Teuerung) rechtfertigt es sich aus dieser Sicht, den Betrag von Fr. 3'600.-- als geringen Schaden zu qualifizieren.
b) Die Lehre verlangt bei der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB nicht ausschliesst (BSK StGB II, a.a.O., N 22 zu Art. 221 StGB). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung wohl mit zu berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann, wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem Gebäude durch einen Brand ein Schaden von Fr. 30'000.00 und weist das Gebäude einen Gesamtwert von Fr. 2 Mio. auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das Vorliegen eines geringen Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des eingetretenen Schadens und dem Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im Übrigen auch bei der Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die Beurteilung als einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs durch Zufügen von Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. lit. c hiernach) und nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und Wert des Autos.
c) Die Tatbestandsvariante des Schadens eines andern stellt im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB ein Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung, verbunden mit einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Zuchthaus, dar (BSK StGB II, a.a.O., N 10 zu Art. 221 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt. Beim Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung einen grossen Schaden verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre und Praxis mehrheitlich ab einem Betrag von Fr. 10'000.-- bejaht (vgl. Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 144 StGB; SOG 2006 Nr. 5). Schäden unter Fr. 10'000.-- gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige Schäden und werden mit Busse oder Gefängnis zwischen drei Tagen und drei Jahren (bzw. nach neuem Recht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221 aStGB führt zur Annahme eines geringen Schadens, solange der entsprechende Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von Fr. 10'000.-- kommt. Nachdem dies beim vorliegend eingetretenen Schaden von Fr. 3'600.-- nicht der Fall ist, rechtfertigt sich auch aus dieser Sicht die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB.
d) Ein Verweis auf die Praxis zu Art. 172ter StGB, der den Begriff des "geringen Schadens" im Zusammenhang mit den geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls enthält, erweist sich insofern als problematisch, als es sich bei Art. 172ter StGB (im Gegensatz zu Art. 221 Abs. 3 StGB) um ein Antragsdelikt mit einer obligatorischen Strafmilderung handelt. Diese Praxis, die sich für die Annahme des geringen Schadens auf einen Betrag von Fr. 300.00 festgelegt hat (BGE 121 IV 261 ff.), kann deshalb nicht auf Art. 221 Abs. 3 StGB übertragen werden (BSK StGB II, a.a.O., N 24 zu Art. 221 StGB).
e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der eingetretene Schaden von Fr. 3'600.-- als gering zu qualifizieren ist und sich der Beschuldigte damit i.S.v. Art. 221 Abs. 3 aStGB schuldig gemacht hat.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Februar 2008 (STAPA.2006.9)