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Solothurn Obergericht Strafkammer 19.01.2006 STAPA.2004.39

19. Januar 2006·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·460 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Fahrlässiger, schwerer Körperverletzung

Volltext

SOG 2006 Nr. 15

§ 165 StPO. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für den Entscheid über die Verfahrenskosten.

Sachverhalt:

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte die Beschuldigten J. und K. am 4. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Wochen bzw. zehn Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. A. wurde freigesprochen. Die Prozesskosten wurden J. zu 5/10 (Fr. 3'129.20) und K. zu 3/10 (Fr. 1'877.50) auferlegt, 2/10 der Kosten (Fr. 1'251.70) wurden dem Staat überbunden. Beide Beschuldigten appellierten gegen das Urteil. J. ist mit seiner Appellation teilweise erfolgreich, das Strafmass wird auf fünf Tage Gefängnis reduziert. Für K. bestätigt die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil.

Aus den Erwägungen:

V. (…)

2.a) Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, gilt aufgrund der fehlenden Anschlussappellation des Oberstaatsanwalts für beide Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nach § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1). Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschuldigten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt. Eine Veränderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Kostenauflage, die Kostenhöhe und eine allfällige staatliche Entschädigung in dem Sinn, dass der Verurteilte mehr bezahlen muss oder weniger erhält, ist für diesen ein konkreter, tatsächlicher Nachteil (Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch in Bezug auf die Kostenauflage (Kolly, a.a.O.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 478 mit Verweis auf RS 2004 Nr. 505; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 2004, S. 373). Dies bedeutet, dass die beiden Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz bestimmt.

b) Aufgrund des verschieden grossen Verschuldens der beiden Beschuldigten und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Strafzumessung rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der ersten Instanz je zu einem Drittel J. und zu zwei Dritteln K. aufzuerlegen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40. Davon in Abzug zu bringen ist der Anteil in der Höhe von Fr. 1'251.70, der aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs von A. dem Staat auferlegt wurde. Von den verbleibenden Fr. 5'006.70 hat J. ein Drittel – ausmachend Fr. 1'668.90 – zu bezahlen. Die anderen zwei Drittel im Betrag von Fr. 3'337.80 würden nach dem genannten Verteiler K. auferliegen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen. Der Differenzbetrag von Fr. 1'460.30 trägt deshalb die Staatskasse. Somit haben J. Fr. 1'668.90 und K. Fr. 1'877.50 an die Kosten des Richteramtes Olten-Gösgen zu bezahlen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2006 (STAPA.2004.39)

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