SOG 2006 Nr. 9
Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Geldwäscherei. Für einen Schuldspruch genügt die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen durchsuchten Orten, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind.
Sachverhalt:
Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach ihn vom Vorhalt der Geldwäscherei frei. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei. Die Strafkammer entspricht diesen Anträgen.
Aus den Erwägungen:
B/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, “wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren”. Der Tatbestand umschreibt ein Delikt gegen die Rechtspflege; er zielt auf die Vereitelung der Einziehung ab. Gefordert werden einerseits der Nachweis, dass die Vermögenswerte deliktisch erworben worden sind, und andererseits der Nachweis der Deliktsart, von der sie herrühren. Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein. Als Tathandlung kommt jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Praxis 2002, Nr. 220). Die Vereitelung kann durch einen Wechsel des Wertträgers, durch Übertragung an einen Dritten, durch Verstecken der Beute oder durch Verschiebung ins Ausland erfolgen. Das Verbergen von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Bestimmung. Sogar das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.). Auch ein Wechsel des aus der Kleinverteilung stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld, fällt darunter (BGE 122 IV 215 f.). Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist hingegen nicht Geldwäscherei (BGE 124 IV 277).
In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen, dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann.
2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nicht dem Vorhalt in der Schlussverfügung entspricht: Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe die Gelder im Büro in N. aufbewahrt, anstatt sie auf ein Bankkonto einzuzahlen. Tatsache ist aber, dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 – gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo sonst versteckt wurden. Der Beschuldigte wird in der untersuchungsrichterlichen Schlussverfügung denn auch der Geldwäscherei beschuldigt, weil er Einnahmen aus dem Drogenverkauf an einem unbekannten Ort versteckt habe, um ihre Beschlagnahme durch den Staat zu verhindern. Er bestreitet den Vorwurf und behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und Rechnungen aufgewendet worden seien. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei mit der Begründung frei, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht bewiesen sei. Nach den oben aufgeführten zwei subjektiven Merkmalen ist diese Auffassung nicht verständlich. Der Beschuldigte wusste besser als jeder andere um die deliktische Herkunft des Drogenerlöses. Sein Vater war ja wegen entsprechender Aktivitäten verhaftet worden. Und er wusste, ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde.
Tatsache ist jedenfalls, dass mit Ausnahme einiger weniger Hundert Franken, die anlässlich der Hausdurchsuchungen behändigt worden waren, keine Geldmittel sichergestellt werden konnten. Das heisst aber nicht, dass entsprechende Verstecke fehlten, sondern nur, dass die Gelder nicht gefunden wurden. Genau dies ist ja das Ziel der Tatbestandserfüllung. Auch wenn also weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus. Wer, wie der Beschuldigte, in zwei Monaten mit dem Verkauf von Hanfderivaten einen Umsatz von rund Fr. 400'000.-- macht, erzielt einen Reingewinn, der jenen anderer Detailhandelsgeschäfte erfahrungsgemäss bei weitem übertrifft. Die Aussage des Beschuldigten, es habe gar keinen Gewinn gegeben, da von dem eingenommenen Geld Löhne und Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, erscheint völlig unglaubwürdig. Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen. Vielmehr war für den Beschuldigten von vornherein klar, dass es den erzielten Gewinn dem Zugriff der staatlichen Organe zu entziehen galt. Er machte ja kein Hehl daraus, mit herkömmlichen Finanztransaktionen schlechte Erfahrungen gemacht und daher das Geld nicht auf geschäftsüblichen Bank- oder Postkonten deponiert zu haben. Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen bestanden habe. Die Erfahrung, dass Konten gesperrt werden können, hat auch den Beschuldigten bzw. seinen Vater veranlasst, nach anderen Möglichkeiten der Geldaufbewahrung Ausschau zu halten. Dem Ideenreichtum sind dabei keine Grenzen gesetzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte über den Ort der Geldaufbewahrung konsequent schwieg, zeigt, dass er Vorkehrungen getroffen hatte, diese Gelder der staatlichen Vereinnahmung zu entziehen. Da sie sich nicht in Luft aufgelöst haben, wurden sie oder ihre Surrogate zugriffssicher deponiert. Dafür spricht auch eindeutig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte handschriftliche Notiz von Mitarbeiter L., in welcher dieser festhielt, dass Mitte November die Summe von Fr. 45'000.-- und Mitte Dezember die Summe von Fr. 95'000.-- benötigt werde. In der gleichen Notiz hielt L. fest, er “brauche bis Ende Woche 10'000.--”. Der Beschuldigte sollte also Geld in der jeweiligen Höhe aus dem Versteck liefern. Eine andere Erklärung kann ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hätte, wäre dies keine Entlastung. Gegenstand der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, vorliegend also der Drogenerlös, der mindestens zwischengelagert wurde (BGE 119 IV 242). Es ist eben das Merkmal dieser Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt wird. Würden in Fällen wie dem vorliegenden für eine Verurteilung direkte Beweise verlangt, liefe dies auf eine Honorierung erfolgreicher Geldwäscherei hinaus. Für einen Schuldspruch muss daher die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen Orten, die durchsucht worden sind, genügen, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Die oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich demnach der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 2005 (STAPA.2004.11)