Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 22.02.2002 STAPA.2001.74

22. Februar 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·753 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Urkundenfälschung im Amt

Volltext

SOG 2002 Nr. 9

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

Sachverhalt:

Der Untersuchungsrichter überwies H. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, StGB) dem Amtsgericht zur Beurteilung. H. habe namentlich widerrechtlich Blankobeglaubigungen ausgestellt. H. erhob gegen den erstinstanzlichen Entscheid Appellation. Die Strafkammer des Obergerichts stellte das Verfahren ein.

Aus den Erwägungen:

5. a) Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen wie die Urkundenfälschung im Amt nach zehn Jahren. Diese Frist beginnt laut Art. 71 Abs. 1 StGB an dem Tag zu laufen, an dem der Täter die Straftat ausführt, im vorliegenden Fall also am 9. März 1989. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird diese relative Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen, worauf die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall absolut verjährt, wenn die relative Verjährungsfrist um die Hälfte ihrer Dauer überschritten ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird die relative Verjährungsfrist namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten sowie jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen, wobei gemäss der Rechtsprechung auch Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde genügen (BGE 115 IV 99). Aus den im Gesetz aufgezählten Beispielen geht hervor, dass nicht jede beliebige Handlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährung unterbricht, sondern nur Untersuchungshandlungen, die dem Fortgang des Strafverfahrens dienen und gegen aussen in Erscheinung treten. Dies ist z.B. bei internen Vorkehrungen wie dem blossen Aktenstudium nicht der Fall, wohl aber beim Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, bei der Ausschreibung zur Verhaftung oder bei Zeugeneinvernahmen (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 72). Dabei ist zwar nicht notwendig, dass die Untersuchungshandlungen dem Täter bekannt werden, doch müssen sie sich auf ihn persönlich beziehen; vor der Eröffnung des Verfahrens getroffene Massnahmen – z.B die Fahndung nach einer noch unbekannten Täterschaft – oder Handlungen, die sich ausschliesslich gegen andere Tatbeteiligte richten, reichen nicht aus (Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch: Strafrecht I, Zürich 2001, S. 345). Dasselbe gilt für Verfolgungshandlungen in einem anderen Verfahren oder wegen eines anderen Delikts (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 72).

b) Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 9. März 1989 eine Urkundenfälschung im Amt begangen. Daher ist zu prüfen, ob die relative Verjährungsfrist noch vor ihrem Ablauf am 9. März 1999 unterbrochen wurde.

Der Untersuchungsrichter eröffnete am 28. August 1997 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Erschleichung einer Falschbeurkundung bzw. der Teilnahme an einer Urkundenfälschung. Dieses Verfahren betraf indes nicht die Blankobeglaubigung einer Unterschrift, sondern die Baulandfinanzierung für ein Grundstück in B.. Dasselbe gilt für das Ermittlungsverfahren vom 3. Dezember 1997, welches sich auf die Veräusserung eines Grundstücks in R. bezog (Vorvertrag). Die Eröffnung dieser beiden Verfahren konnte von vornherein nicht dazu führen, dass bezüglich eines gänzlich anderen Sachverhalts die Verjährung unterbrochen wird. Am 22. Juni 1998 eröffnete der Untersuchungsrichter ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der (mehrfachen) Falschbeurkundung (resp. allenfalls Teilnahme an Urkundenfälschung). Dieses Verfahren führte in der Folge zwar offenbar zur Schlussverfügung vom 5. März 2001; die Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 1998 bezieht sich aber auf keinen bestimmten Sachverhalt und konnte daher die Verjährung schon deshalb nicht unterbrechen. Ausserdem zeitigte die Verfügung keine Aussenwirkungen. Dem Verfahrensjournal des Untersuchungsrichters lassen sich bis am 9. März 1999 keinerlei Ermittlungshandlungen entnehmen, welche das Verfahren fortgeführt hätten; erst am 19. August 1999 ordnete der Untersuchungsrichter an, beim Beschuldigten seien diverse Dokumente zu edieren. Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Urteil weitere untersuchungsrichterliche Verfügungen aus den Jahren 1995 und 1996, sieht diese aber zu Recht als unerheblich an, betrafen sie doch ebenfalls ein anderes Verfahren (...).

Vor dem 9. März 1999 erfolgte bloss eine einzige Untersuchungshandlung, welche den zu beurteilenden Sachverhalt betraf: Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989. Der Untersuchungsrichter hat aber erst nach dieser Einvernahme ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet, indem er am 22. Juni 1998 das Ermittlungsverfahren eröffnete. Polizeiliche Untersuchungshandlungen, die durchgeführt werden, bevor beim Untersuchungsrichter in der fraglichen Angelegenheit ein Strafverfahren anhängig ist, unterbrechen indes die Verjährung nicht (vgl. SOG 1974, Nr. 16); zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Untersuchungsrichter die Polizei speziell mit der Durchführung der besagten Einvernahme beauftragt hätte (a.a.O.). Die polizeiliche Befragung vom 2. Juni 1998 hatte daher keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung, weshalb am 9. März 1999 die ordentliche Verfolgungsverjährung eintrat.

Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Februar 2002 (STAPA.2001.74)

STAPA.2001.74 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.02.2002 STAPA.2001.74 — Swissrulings