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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.09.2020 SCWIF.2020.3

22. September 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·2,431 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 22. September 2020        

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2. B.___, vertreten durch Tobias Morandi, Rechtsanwalt,

Gesuchsgegner

betreffend     Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.       Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) beantragt A.___ als Schuldnerin sinngemäss die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und dass dieser Rechtsvorschlag zuzulassen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Zahlungsbefehl erst am 6. April 2020 (recte: 6. Mai 2020) im Briefkasten entdeckt. Der Postbeamte habe den Zahlungsbefehl ohne Klingeln oder direkte Abgabe bei der Gesuchstellerin direkt in den Briefkasten gelegt. Auf dem Zahlungsbefehl sei angegeben, dass dieser an den Adressaten zugestellt worden sei, was aber nicht stimme, da sie zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen sei und dies auch beweisen könne. Ihre Kinder seien in dieser Zeit aufgrund des Corona-Lockdowns zuhause gewesen und könnten bezeugen, dass der Postbeamte nicht geklingelt habe. Zudem sei die Betreibung nicht gültig, da es sich um Schulden des Ex-Mannes handle.

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

3.       Am 10. September 2020 findet vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

4.       Mit Stellungnahme vom 21. September 2020 verweist die Gläubigerin auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 17. Juni 2020 und verzichtet auf weitere Ausführungen.

II.

1.       Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.

2.       Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde eine Parteibefragung der Gesuchstellerin und eine Zeugenbefragung der vier Kinder der Gesuchstellerin, C.___, D.___, E.___ und F.___ sowie eine Zeugenbefragung des Postbeamten G.___ durchgeführt.

Anlässlich der Parteibefragung gibt die Gesuchstellerin im Wesentlichen an, sie wohne zusammen mit ihren vier Kindern am [...] in [...]. Der Zahlungsbefehl sei während der Corona-Zeit zugestellt worden. Damals sei sie am Arbeiten gewesen. Während der Corona-Zeit habe sie Schicht gearbeitet. Der Zahlungsbefehl sei einfach im Briefkasten gewesen. Der Postbeamte habe aber auf dem Zahlungsbefehl angegeben, dass er ihr diesen persönlich übergeben habe, was nicht stimme. Sie sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. Ihre Tochter habe die gesamte Post zusammengeräumt und sie, die Gesuchstellerin, schaue alles immer durch, bevor sie es wegwerfe. Beim Durchschauen habe sie gesehen, dass eine Betreibung zugestellt worden sei. Darauf habe sie ihre Kinder gefragt, warum sie ihr diesen wichtigen Brief nicht gemeldet hätten. Dann habe sie gesehen, dass der Zahlungsbefehl bereits vor mehr als zehn Tagen zugestellt worden sei. Alle Kinder hätten gesagt, dass niemand geläutet habe und sie auch nichts unterschrieben hätten. Den Zahlungsbefehl habe sie in einem Papierstapel gefunden, welchen ihre kleine Tochter zusammengestellt habe. Bevor der Zahlungsbefehl im Stapel gewesen sei, sei er im Briefkasten gewesen. Bevor sie den Stapel wegwerfe, kontrolliere sie diesen.

Bei der Zeugenbefragung führt die Tochter der Gesuchstellerin, C.___ (geb. [...]), aus, sie habe im ganzen Monat April Homeoffice gehabt, auch am 24. April 2020. Sie arbeite als […] in […]. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie hätte es gehört, wenn jemand geläutet hätte. Sie sei damals zuhause gewesen. Es habe niemand geläutet. Sie arbeite im Wohnzimmer und hätte es gesehen. Es seien in dieser Zeit sicher andere Briefe abgegeben worden, aber nicht dieser Zahlungsbefehl. Sie sei sich sicher, dass der Postbeamte wegen dieses Briefes nicht geläutet habe. Ihre Mutter habe den Briefkasten geleert und den Zahlungsbefehl entdeckt. Darauf habe sie gesagt, sie hätte Rechtsvorschlag erheben können, und habe gefragt, wieso der Zahlungsbefehl im Briefkasten sei und ob dies niemand gesehen habe. Sie, die Zeugin, sei sich aber nicht ganz sicher, ob ihre Mutter den Zahlungsbefehl selbst im Briefkasten gefunden habe. Es könnte auch ihre Schwester gewesen sein. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, wer den Briefkasten geleert habe. Aber sie könne mit Sicherheit sagen, dass der Zahlungsbefehl niemandem von ihrer Familie übergeben worden sei.

Der Sohn der Gesuchstellerin, D.___ (geb. [...]), gibt als Zeuge zu Protokoll, er arbeite bei der […] im […] als […], also am gleichen Ort wie seine Schwester. Ja, er habe im April 2020 Homeoffice gemacht. Aber nicht durchgehend. Er habe ab und zu ins Geschäft gemusst, weil er mit den Leuten arbeiten müsse. Er wisse nicht genau, an welchen Tagen er im Homeoffice gewesen sei. Ob er Ende April 2020 im Homeoffice gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass mal am Morgen der Postbeamte gekommen sei und etwas gebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter einen Zahlungsbefehl bekommen habe.

Die Tochter der Gesuchstellerin, E.___ (geb. [...]), führt als Zeugin aus, sie sei im April 2020 arbeitslos und beim RAV angemeldet gewesen. Sie sei ein Jahr lang arbeitslos gewesen. Sie sei in dieser Zeit und auch im April 2020 viel zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie wisse nicht, was ein Zahlungsbefehl sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass ihre Mutter einmal etwas von einem Zahlungsbefehl gesagt habe, welcher ihr zu spät zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie oder ihre Mutter würden jeweils den Briefkasten leeren.

Die Tochter der Gesuchstellerin, F.___ (geb. [...]), hält als Zeugin fest, sie sei im April 2020 noch in die Schule, in die […]. Klasse, gegangen. Sie sei Ende April wohl zuhause gewesen. Es sei ja Lockdown und deshalb keine Schule gewesen. Sie sei in dieser Zeit meistens zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie könne sich erinnern, dass ihre Mutter einmal etwas von einem Zahlungsbefehl gesagt habe, welchen sie im Briefkasten gefunden habe. Es sei um ein Auto gegangen, welches neun Monate an einem Ort gestanden sei. Es sei nicht das Auto ihrer Mutter gewesen, sondern das von ihrer Schwester. Es sei eine Rechnung an ihre Mutter gewesen, glaube sie. Es sei aber kein Thema gewesen, dass die Rechnung liegen geblieben sei. Sie wisse, dass der Postbote nicht geläutet habe. Der Brief sei einfach im Briefkasten gewesen. Ihre Mutter und Grossmutter würden den Briefkasten entleeren. Der Zahlungsbefehl sei im Altpapier gewesen. Sie wisse nicht, wer den Zahlungsbefehl mit der Post in die Wohnung gebracht habe. Wenn sie von der Schule komme, nehme sie die obersten Briefe aus dem Briefkasten, da sie keinen Schlüssel habe. Sie wisse nicht, wer jeweils die restliche Post herausnehme.

Der Postbeamte, G.___ (geb. [...]), führt als Zeuge aus, er arbeite als Zustellbeamter bei der Post CH AG und sei unter anderem auch für den [...] in [...] zuständig. Die Familie der Gesuchstellerin habe ab und zu eine Betreibung. Er könne sich nicht an einen bestimmten Zahlungsbefehl erinnern. Ja, das sei seine Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl. Er habe den Zahlungsbefehl ausgefüllt und an «Adressat» angekreuzt. Auf dem Zahlungsbefehl stehe jeweils nicht, ob es sich beim Schuldner um einen Mann oder eine Frau handle. Bei den Namen dieser Familie wisse er jeweils nicht, ob es eine Frau oder ein Mann sei. Er frage immer, ob es sich um den Adressaten handle. Und wenn mit «ja» geantwortet werde, dann übergebe er diesen Zahlungsbefehl. Es sei noch eine ältere Dame in diesem Haus, welche er einmal gefragt habe, ob es sich beim Adressaten um sie, den Sohn oder die ältere Tochter handle. Sie habe aber nur immer mit «ja ja» geantwortet. Es bestehe ein Verständigungsproblem. Wenn auf dem vorliegenden Zahlungsbefehl «Zustellung an den Adressaten» angekreuzt worden sei, heisse dies, dass er den Zahlungsbefehl an der Haustüre jemandem in die Hand gedrückt habe. Er frage jeweils, ob es sich dabei um den Adressaten handle und wenn die betreffende Person «ja» sage, dann händige er den Zahlungsbefehl aus. Eine Unterschrift vom Empfänger benötige er nur dann, wenn dieser Rechtsvorschlag erhebe. Er habe den Zahlungsbefehl zu 100 % an eine Person übergeben, da er diesen nicht in den Briefkasten werfen würde. Wenn jemand nicht zuhause sei, dann werde eine Abholungseinladung geschrieben. Es könne auch sein, dass er den vorliegenden Zahlungsbefehl jemand anderem in die Hand gedrückt habe in der Annahme, es handle sich hierbei um diese Person. Es wohnten ja ein paar Personen dort, deren Namen er nicht aussprechen könne. Er könne sich aber nicht konkret an diese Zustellung erinnern. Es kämen verschiedene Leute an diese Türe. Es könne sein, dass eine Tochter der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl angenommen und er nicht gewusst habe, ob es sich hierbei um die Schuldnerin gehandelt habe. Er könne nicht sagen, an wen er den Zahlungsbefehl im April zugestellt habe. Wenn er nicht geläutet hätte, dann hätte die Gesuchstellerin eine Abholungseinladung im Briefkasten gehabt. Beim Namen der Gesuchstellerin wisse er nicht einmal, ob es sich hierbei um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er habe bis heute nicht gewusst, dass die anwesende Gesuchstellerin Frau A.___ sei. Er könne nicht sagen, ob er den Zahlungsbefehl an eines der vier Kinder übergeben habe. Es sei auch häufig eine ältere Dame dort gewesen. Aber die habe schon lange nicht mehr die Tür geöffnet.

Ergänzend gibt die Gesuchstellerin zu Protokoll, ihre Mutter sei in der Corona-Zeit und auch in dieser Zeit nicht bei ihnen im Haus gewesen.

3.       Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.

Die Gesuchstellerin hat gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2020 von der Betreibung bzw. vom Zahlungsbefehl Kenntnis genommen. Darauf ist abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war sich die Schuldnerin der Betreibung spätestens wieder «bewusst». Die Einreichung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist hat in der gleichen Frist wie der versäumten – innert 10 Tagen und somit bis am 18. Mai 2020 – zu erfolgen. Das am 26. Mai 2020 gestellte Gesuch ist demnach grundsätzlich verspätet eingegangen. Wie jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führt, ohnehin abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.

4.       Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser am 24. April 2020 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den Postbeamten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bescheinigt. Gemäss Track and Trace der Post erfolgte die Zustellung um 9.09 Uhr. Wie jedoch aus dem eingereichten und durch den Arbeitgeber der Gesuchstellerin unterzeichneten Arbeitszeitrapport ersichtlich, hat die Gesuchstellerin an diesem Tag von 05.58 – 13.57 Uhr und damit auch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihrem Arbeitsort in [...] gearbeitet. Aufgrund dessen ist es erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls entgegen der dortigen Angaben nicht an die Gesuchstellerin erfolgt sein kann und somit die diesbezüglichen Angaben auf dem Zahlungsbefehl nicht korrekt sind.

Die Zustellung ist demnach gestützt auf die Aussagen Gesuchstellerin und der Zeugen entweder an eine andere im gleichen Haushalt wohnende Person erfolgt, oder der Zahlungsbefehl wurde vom Postbeamten direkt in den Briefkasten gelegt, was gemäss Art. 64 SchKG (vgl. E. II. 1 hiervor) nicht zulässig wäre. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich direkt in den Briefkasten gelegt wurde, wie dies von der Gesuchstellerin vorgebracht wird, oder an eine im gleichen Haushalt wohnende Person ausgehändigt wurde, kann jedoch offen gelassen werden. So ist es, selbst wenn man davon ausginge, dass die Zustellung an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin wohnende Person erfolgt ist, nicht erstellt, ob es sich hierbei um eines der erwachsenen Kinder oder um die noch nicht volljährige Tochter der Gesuchstellerin gehandelt hätte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls – am 24. April 2020, 09.09 Uhr – aufgrund des Corona-Lockdowns sehr wahrscheinlich die drei Töchter der Gesuchstellerin – C.___ (geb. [...]), E.___ (geb. [...]) und F.___ (geb. [...]) – zuhause waren. Auch wenn man gestützt auf die Aussagen des Postbeamten davon ausgeht, dass er den Zahlungsbefehl tatsächlich an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin lebende Person übergeben hat, lassen die nicht korrekten Angaben auf dem Zahlungsbefehl keinen Schluss auf die Person zu, an welche der Zahlungsbefehl gegebenenfalls zugestellt wurde. Auch der Postbeamte konnte anlässlich der Zeugenbefragung keine Angaben zu der betreffenden Person machen. Es ist somit gestützt auf die Angaben des Postbeamten eine Zustellung an jede der drei Töchter der Gesuchstellerin möglich. Da eine rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 64 SchKG nur an eine zur Haushaltung der Schuldnerin gehörende erwachsene Person erfolgen kann, wäre aber eine Zustellung an die nicht volljährige Tochter F.___ (geb. [...]) mangelhaft gewesen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussagen nicht feststellen lässt, ob der Zahlungsbefehl direkt in den Briefkasten gelegt oder allenfalls an eine zum Haushalt der Gesuchstellerin erwachsene Person zugestellt wurde. Da es somit nicht erstellt ist, dass der Zahlungsbefehl Nr. 284'310 korrekt zugestellt wurde da die Angaben auf dem Zahlungsbefehl nachweislich falsch sind, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten der Gesuchstellerin gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da die Schuldnerin tatsächlich vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis nehmen konnte. Es ist diesbezüglich, wie bereits ausgeführt, auf deren Darstellung abzustellen, wonach sie den Zahlungsbefehl am 6. Mai 2020 zur Kenntnis genommen hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags erst an diesem Datum zu laufen begonnen hat. Wie aus den Akten weiter ersichtlich ist, hat die Schuldnerin am 12. Mai 2020 beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben, welches den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 15. Mai 2020 als verspätet zurückwies. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Rechtsvorschlag jedoch als rechtzeitig erhoben anzusehen, weshalb das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, von Amtes wegen angewiesen wird, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

5.       Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin A.___ zuzulassen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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