Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber, Vorsitz
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Weber Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 hielt das Betreibungsamt Olten-Gösgen zuhanden von A.___ und B.___ fest, um die Mietkosten im Existenzminimum einrechnen zu können, werde ein Mietvertrag oder ein Beleg betreffend die Mietzinsanpassung benötigt. Ein Kontoauszug reiche hierfür nicht. Sodann könnten Selbstbehalte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegen Vorlage des Zahlungsnachweises zeitnah geltend gemacht werden, jedoch maximal in der Höhe der gepfändeten Quote. Sämtliche Rückforderungen seien bis spätestens am 5. des Monats einzureichen.
2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die obengenannte Verfügung vom 9. Juni 2026 und stellen folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juni 2026 sei aufzuheben.
2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Existenzminimumberechnung im Pfändungs-Verfahren Nr. [...] unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mietzinses sowie der aktuellen Einkommensverhältnisse gemäss der neuesten Verfügung der AKSO neu vorzunehmen.
3. Dabei seien die durch die eingereichten Leistungsabrechnungen und Rechnungen ausgewiesenen Krankheitskosten (Selbstbehalte) von CHF 755.10 als ausserordentliche Auslagen im Rahmen der Existenzminimumberechnung zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.
4. Es seien vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 17a SchKG anzuordnen und das Betreibungsamt anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde die geltend gemachten Änderungen einstweilen zu berücksichtigen beziehungsweise keine Ausschüttungen vorzunehmen, soweit dies erforderlich erscheint.
5. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Hierzu führen die Beschwerdeführer aus, die Beschwerdeführerin 2, B.___, unterstehe einer laufenden Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen unter der Pfändungsnummer [...]. Im Pfändungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1, A.___, sei am 26. Februar 2026 derselbe Mietzins für dieselbe Wohnung, denselben Mietvertrag und denselben Haushalt anerkannt und berücksichtigt worden. Weshalb dieselben Wohnkosten im Verfahren der Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden sollten, werde in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar begründet. Gemäss Art. 91 SchKG treffe das Betreibungsamt eine Untersuchungspflicht. Es wäre deshalb gehalten gewesen, die bereits vorhandenen Unterlagen beizuziehen. Sodann dokumentiere die aktuelle Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer hätten dem Betreibungsamt nicht nur die aktuelle AKSO-Verfügung, sondern auch die am 6. Mai 2026 eingereichten aktuellen Kontoauszüge vorgelegt, aus welchen die tatsächlich zufliessenden Beträge und die veränderten Einkommensverhältnisse unmittelbar ersichtlich gewesen seien. Das Betreibungsamt habe somit sowohl über amtliche Unterlagen als auch über Nachweise der tatsächlichen Zahlungseingänge verfügt. Unter diesen Umständen hätte es die aktuellen Einkommensverhältnisse im Rahmen seiner Untersuchungspflicht berücksichtigen und gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnung anpassen müssen. Des Weiteren sei ein erheblicher Teil der Krankheitskosten von insgesamt CHF 755.10 innert kurzer Zeit infolge eines chirurgischen Eingriffs entstanden. Angesichts der laufenden Einkommenspfändung und des Lebens am betreibungsrechtlichen Existenzminimum verfügten die Beschwerdeführer über keine finanziellen Reserven, um solche ausserordentlichen Kosten kurzfristig vorzufinanzieren. Die Beschwerdeführer könnten die entsprechenden Rechnungen deshalb nicht vorab begleichen. Daraus könne ihnen jedoch kein Nachteil erwachsen. Würde die Berücksichtigung solcher Kosten stets vom Nachweis einer bereits erfolgten Bezahlung abhängig gemacht, könnten ausserordentliche medizinische Aufwendungen bei Personen am Existenzminimum regelmässig nie berücksichtigt werden. Die eingereichten Leistungsabrechnungen und Rechnungen belegten das Bestehen und die Höhe der entsprechenden Forderungen. Diese Unterlagen hätten zumindest Anlass geben müssen, die geltend gemachten Krankheitskosten im Rahmen der Existenzminimumberechnung als ausserordentlichen Bedarf zu prüfen. In der anschliessend erstellten Existenzminimumberechnung seien diese Änderungen nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei weiterhin ein tieferer Mietzins eingesetzt worden, obwohl derselbe Mietzins im Verfahren des Beschwerdeführers 1 bereits anerkannt worden sei. Auch die aus der AKSO-Verfügung ersichtlichen aktuellen Einkommensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden.
3. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1. Wie aus der Vernehmlassung sowie den eingereichten Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hat das Betreibungsamt am 29. Juni 2026 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 jeweils eine neue Existenzminimumberechnung erstellt und in beiden Berechnungen jeweils ein Mietzins von CHF 1'100.00 und Nebenkosten von CHF 300.00 berücksichtigt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer sind somit gegenstandslos geworden.
2. Insofern die Beschwerdeführer geltend machen, es seien die aktuellen Einkommensverhältnisse gemäss der neuesten Verfügung der AKSO zu berücksichtigen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs erfolgt. Zudem werden die im Berechnungsblatt aufgeführten Krankenversicherungsprämien von der individuellen Prämienverbilligung übernommen und sind dementsprechend in den Existenzminimumberechnungen nicht einzurechnen.
Dagegen sind obligatorische Sozialversicherungsbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) wie Beiträge bzw. Prämien an AHV, IV, ALV, UV und EO als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Beiträge an die Sozialversicherungen, die vom Schuldner nicht freiwillig erbracht werden, sondern aufgrund einer gesetzlichen, gesamtarbeits- oder einzelarbeitsvertraglichen Bestimmung (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 27 zu Art. 93). Da die Beschwerdeführer IV-Bezüger sind, haben sie diese Sozialbeiträge selbst zu bezahlen. Wie jedoch aus dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 2025 sowie der E-Mail der AKSO an den Beschwerdeführer vom 27. Januar 2026 (Beschwerdebeilage 6) ersichtlich ist, werden diese Beiträge direkt mit den Renten verrechnet, weshalb diese Beiträge nicht zusätzlich im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind.
3. Entstehen dem Schuldner während der Lohnpfändung grössere Auslagen (namentlich Franchise oder Selbstbehalte der Krankenkasse), so können ihm einzelne Kompensationen aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnpfändungsquoten ausgezahlt werden (Basler SchKG-Kommentar, a.a.O., N 32 zu Art. 93). Da Franchisen und Selbstbehalte unregelmässig und jeweils in unbestimmter Höhe anfallen, werden diese nicht fest ins Existenzminimum eingerechnet, sondern praxisgemäss gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Dabei ist auf den Effektivitätsgrundsatz zu verweisen: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (Basler SchKG-Kommentar, a.a.O., N 25 zu Art. 93). Da gegen die Beschwerdeführer aktuell Betreibungen der Krankenversicherung bestehen, ist es auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden, dass Selbstbehalt und Kostenbeteiligungen den Beschwerdeführern vom Betreibungsamt nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach sie das Betreibungsamt beauftragen können, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer zu bezahlen.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Vorliegend handelt es sich um Beschwerdeführer, welche mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage sind, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
6. Mit sofortigem Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rauber Isch