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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.07.2026 SCBES.2026.77

21. Juli 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,060 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Lohnpfändung Nr. [...]

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 21. Juli 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend     Lohnpfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 erhebt A.___ als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, in der Vergangenheit sei durch die Aufsichtsbehörde bereits rechtskräftig beurteilt worden, dass die Kosten für lebensnotwendige Krebsmedikamente sowie die Nebenkosten (Wasser und Gas) bei der Berechnung des Existenzminimums vollumfänglich zu berücksichtigen und an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten seien. Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 habe der zuständige Sachbearbeiter des Betreibungsamtes, Herr C.___, nun jedoch mitgeteilt, dass für eine Rückerstattung angeblich nur noch ein Restbetrag von CHF 164.50 zur Verfügung stehe für die Krankenkasse und weitere Rückerstattungen verweigert würden, um nachfolgende Pfändungsgläubiger nicht zu benachteiligen. Dieses Vorgehen verletze geltendes Recht und setze sich direkt über das bestehende Urteil hinweg. Somit sei das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach anzuweisen, die vollständigen Beträge für Medikamente, Wasser und Gas gemäss dem bestehenden Urteil umgehend zurückzuerstatten. Zudem sei die Sperrung weiterer Rückerstattungen unter Verweis auf nachfolgende Gläubiger per sofort aufzuheben, da das gesetzliche Existenzminimum absoluten Vorrang vor jeglichen Pfändungsansprüchen habe.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen und führt aus, sobald sie dem Betreibungsamt mit einer Beschwerde gedroht habe, sei die Auszahlung plötzlich erfolgt (wie zuletzt nach dem 20. Juni 2026). Das beweise, dass die Einbehaltung der Gelder reine Willkür sei.

3. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

1.1 Mit Urteil SCBES.2025.31 vom 27. Mai 2025 befasste sich die Aufsichtsbehörde bereits einmal mit der Frage, in welchem Umfang die Medikamentenkosten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Hierzu führte die Aufsichtsbehörde in E. II. 2.2 Folgendes aus: «Die Beschwerdeführerin hat der Aufsichtsbehörde diverse Unterlagen eingereicht, welche die Erkrankung belegen. Anfallende Kosten für Arzt und Medikamente sind im Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kann somit die anteilsmässige Rückerstattung der von ihr getätigten Auslagen für Medikamente und Arzt beim Betreibungsamt verlangen. Hierfür hat sie dem Betreibungsamt die entsprechende Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie eine Zahlungsbestätigung vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, tatsächlich monatlich Medikamentenkosten von CHF 595.00 selbst zu bezahlen haben, dürfte es aufgrund ihrer engen finanziellen Verhältnisse für sie jeweils schwierig sein, diese Kosten im Voraus zu begleichen. Das Betreibungsamt ist deshalb gehalten, der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, damit es ihr möglich ist, die Medikamente zu bezahlen.»

1.2 In diesem Zusammenhang hält das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2026 fest, gemäss Lohnpfändungskonto seien der Beschwerdeführerin laufend Krankenkassenkosten (KVG und Leistungsabrechnungen) zurückerstattet worden, sofern die Bezahlung der Kosten belegt und auf dem Pfändungskonto genügend Geld vorhanden gewesen sei. Da die Ausgaben der Beschwerdeführerin die Einnahmen generell überstiegen, hätten der Beschwerdeführerin zum Teil nicht die vollen Beträge zurückerstattet werden können, da auf dem Lohnpfändungskonto nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei.

1.3 Die vorstehenden Ausführungen des Betreibungsamtes werfen einige Fragen auf. Wenn – wie vom Betreibungsamt dargelegt – die Ausgaben der Beschwerdeführerin ihre Einnahmen tatsächlich generell übersteigen, erscheint es fraglich, ob die Weiterführung der Lohnpfändung noch gerechtfertigt ist. Zwar können nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallende Krankheitskosten grundsätzlich nicht fest in das Existenzminimum eingerechnet werden, sondern sind der Schuldnerin gegen jeweils Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückzuerstatten. Das ändert aber nichts daran, dass auch solche, in unregelmässiger Höhe anfallende Krankheitskosten, zum Existenzminimum der Schuldnerin gehören. Wie zudem im vorgenannten Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2025.31 vom 27. Mai 2025 E. 2.2 festgehalten wurde, ist es erstellt, dass bei ihr wegen ihrer Krebserkrankung regelmässig hohe Medikamentenkosten anfallen. Da diese Kosten nicht jeden Monat genau gleich hoch sein dürften, ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass diesbezüglich kein fester Betrag im Existenzminimum berücksichtigt wurde. Dennoch dürfen solche Kosten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lohnpfändung noch gerechtfertigt ist, nicht ausser Acht gelassen werden.

Dass die Ausgaben der Beschwerdeführerin ihre Einnahmen übersteigen, wird vom Betreibungsamt sodann auch im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Wasser und Gas bestätigt. Hierzu führt das Betreibungsamt aus, die Beschwerdeführerin wohne in einem Einfamilienhaus zusammen mit drei anderen Personen zur Miete. Von den eingereichten SWG-Rechnungen würden ihr folglich ¼-Anteil angerechnet. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechnung der Stadtwerke Grenchen (SWG) vom 31. März 2026 belaufe sich auf CHF 873.35. Hiervon würden die Stromkosten (Netznutzung / Messung / Abgaben) sowie die Kosten für den Kehricht in den Grundbetrag einberechnet. Übrig bleibe ein Betrag von CHF 727.35, davon ¼ ergebe CHF 181.80, welcher zurückerstattet werde. Laut Pfändungskonto belaufe sich das Guthaben für die besagte Pfändungsgruppe lediglich noch auf CHF 164.50, und dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin auch ausbezahlt worden. Das Betreibungsamt könne lediglich die Beträge ausbezahlen, welche sich effektiv auf dem Pfändungskonto befänden. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend höhere Ausgaben als Einnahmen, dies führe unweigerlich dazu, dass zum Teil nicht die vollen Beträge zurückerstattet werden könnten.

2. Zusammenfassend erscheint es aufgrund der Akten und der Ausführungen des Betreibungsamtes fraglich, ob eine Lohnpfändung bei der Beschwerdeführerin noch gerechtfertigt ist. So überschreiten die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes ihre Einnahmen generell. Auch wenn die Medikamentenkosten und die in E. 1.3 hiervor erwähnten Wohnungsnebenkosten nicht fest in das Existenzminimum eingerechnet werden können und deswegen auf der aktuell gültigen Existenzminimumberechnung vom 12. Juni 2025 eine pfändbare Quote von CHF 657.00 resultierte, sind die darüber hinaus anfallenden – und ebenfalls zum Existenzminimum gehörenden – Krankheitskosten und Wohnungsnebenkosten bei der Frage, ob eine Lohnpfändung weiter fortzuführen ist, mitzuberücksichtigen, zumal die betreffenden Kosten im vorliegenden Fall monatlich relativ klar zu beziffern sein dürften. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde im Urteil SCBES.2025.31 vom 27. Mai 2025 E. II. 2.2 ausdrücklich festhielt, das Betreibungsamt sei gehalten, der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, damit es ihr möglich sei, die Medikamente zu bezahlen. Da die Aufsichtbehörde gestützt auf die vorliegenden Akten aber nicht abschliessend über die Weiterführung der Lohnpfändung befinden kann, ist die Sache an das Betreibungsamt zurückzuweisen, damit es eine prospektive Gesamtrechnung durchführt, in welcher sowohl die im Existenzminimum fest einzurechnenden Ausgaben als auch die darüber hinaus voraussichtlich anfallenden Krankheits- und Wohnungsnebenkosten berücksichtigt werden. Hiernach hat es gestützt darauf zu befinden, ob die Lohnpfändung (gegebenenfalls in reduziertem Umfang) weiterzuführen oder aufzuheben ist.

3. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der vorgehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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