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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.07.2026 SCBES.2026.76

13. Juli 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,181 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. Juli 2026   

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner   

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___, handelnd durch B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Fessler,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 lassen die Erben der Erbengemeinschaft A.___, handelnd durch B.___, fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügungen des Betreibungsamte Region Solothurn vom 22. Mai 2026 (zugestellt am 3. Juni 2026) betreffend «Rückweisung Fortsetzungsbegehren» sowie «Kostenrechnung» von CHF 18.80 erheben und stellen folgende Anträge:

1.    Die Verfügung vom 22. Mai 2026 (Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens vom 20. Mai 2026 in der Betreibung Nr. [...]) und die «Kostenrechnung Verfügung» vom 22. Mai 2026 über den Betrag von CHF 18.80 (Geschäft […]) seien aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. [...] fortzusetzen.

2.    Eventualiter seien die in Ziff. 1 hiervor erwähnten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz begründe die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens damit, der Schuldner habe Rechtsvorschlag erhoben. In offensichtlichem Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführerin das Gläubigerdoppel des betreffenden Zahlungsbefehls zugestellt worden, worauf der Stempel der Amtschreiberei Region Solothurn mit dem Vermerk «Kein Rechtsvorschlag» ersichtlich sei. Die Vorinstanz begründe ihre Behauptung, der Schuldner habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, nicht näher, noch lege sie beweisende Belege hierfür auf. Solche substanziierte Darlegungen wären umso mehr vonnöten, als es ein amtliches Dokument gebe, welches bestätige, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Der Vollständigkeit halber sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführer offensichtlich gezwungen gewesen seien, gegen die Rückweisung ihres Fortsetzungsbegehrens Beschwerde zu erheben. Abgesehen vom amtlichen Dokument, worin bestätigt werde, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sachgerecht anzufechten, was eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht darstelle (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1). Die Beschwerdeführer seien daher für den notwendigen und gebotenen anwaltlichen Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit dieser Beschwerde zu entschädigen. Sodann enthalte die «Kostenrechnung Verfügung» vom 22. Mai 2026, mit welcher der Unterzeichnete zur Bezahlung von CHF 18.80 verpflichtet werde, als Begründung einzig den Hinweis auf das Geschäft […], womit offenbar ein Tagebucheintrag gemeint sei, sowie den Namen und die Adresse des Schuldners. Es sei schlechterdings nicht möglich, sich daraus einen Reim zu machen, geschweige denn die Forderung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsverletzung sei offensichtlich und nicht heilbar.

2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2026 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und machen ergänzend geltend, es bestehe ein Original-Gläubigerdoppel, wonach kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Dabei handle es sich um eine amtliche Urkunde, die so lange gültig und rechtwirksam sei, bis sie in einem formellen Verfahren für ungültig erklärt werde. Das sei bisher nicht geschehen. Dabei müsse die Aufsichtsbehörde oder eine andere gerichtliche Instanz eine allfällige Ungültigkeit des Original-Gläubigerdoppels feststellen.

II.

1. Der Rechtsvorschlag nach Art. 74 Abs. 1 SchKG wird durch mündliche oder schriftliche Erklärung an das Betreibungsamt erhoben und bewirkt nach Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die Ausführungen des Betreibungsamtes ist es erstellt, dass der Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] am 18. August 2025 telefonisch und damit rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es auf die Wirkung der Rechtsvorschlagserklärung keinen Einfluss haben kann, ob das Betreibungsamt diese Erklärung dem Gläubiger auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG richtig mitteilt oder nicht. Es macht demnach den Rechtsvorschlag nicht ungeschehen, dass das Betreibungsamt auf dem vorliegenden Gläubiger-Doppel versehentlich vermerkt hat, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht geltend macht, handelt es sich beim Vermerk auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls um eine amtliche Beurkundung, die nach Art. 8 Abs. 3 SchKG und Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen solange - und nur solange - Beweis schafft, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist (BGE 84 III 15). Da dieser Nachweis der Unrichtigkeit vorliegend erbracht ist, ist demnach festzustellen, dass der diesbezügliche Vermerk auf dem Gläubigerdoppel ungültig ist und damit keine Wirkung entfaltet.

Im Übrigen kann betreffend die gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens erhobenen Rügen vollumfänglich auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, welche durch die eingereichten Akten bestätigt werden. Demnach sei der handelnde Erbe der Erbengemeinschaft, B.___, am 9. Februar 2026 telefonisch von der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes, G.___, orientiert worden, dass auf dem Gläubigerdoppel irrtümlicherweise der falsche Stempel (kein Rechtsvorschlag erhoben) angebracht worden sei und er (B.___) das fehlerhafte Gläubigerdoppel zurückschicken solle. In der Folge habe B.___ jedoch nur eine Kopie des Gläubigerdoppels retour geschickt. Die Korrektur des (kopierten) Gläubigerdoppels mit dem Rechtsvorschlag sei sodann von einer Sachbearbeiterin am 12. Februar 2026 vorgenommen und gleichentags zusammen mit einem Protokollauszug an B.___ per Einschreiben zurückgeschickt worden (s. BA-Nr. 1 und 3). Am 17. Februar 2026 habe das korrigierte Gläubigerdoppel an diesen zugestellt werden können (BA-Nr. 4). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festhält, hat der handelnde Erbe der Erbengemeinschaft demnach ab diesem Zeitpunkt nachweislich gewusst, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dass er durch seinen Rechtsvertreter in der Folge gleichwohl ein Fortsetzungsbegehren stellen liess, hat er demnach selbst zu vertreten. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens ist somit nicht zu beanstanden.

2. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Kostenrechnung vom 22. Mai 2026 über den Betrag von CHF 18.80. Dass das das Fortsetzungsbegehren kostenfällig zurückgewiesen wurde, haben sich die Beschwerdeführer im Lichte der vorgehenden Ausführungen selbst zuzuschreiben. Sodann rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, auf der Kostenrechnung sei als Begründung einzig der Hinweis auf das Geschäft […] vermerkt, womit offenbar ein Tagebucheintrag gemeint sei. Damit sei es schlechterdings nicht möglich, sich daraus einen Reim zu machen, geschweige denn die Forderung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsverletzung sei offensichtlich und nicht heilbar. Wie aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, errechnet sich die Gebühr von CHF 18.80 wie folgt: Art. 9 Abs. 1 lit a GebV SchKG CHF 8.00 (Schriftstück Abweisung); Art. 42 SchKG CHF 5.00 (Protokollierung Vorgang); Art. 13 Abs. 1 SchKG CHF 5.80 (Einschreiben Post). Ob aufgrund dessen, dass diese detaillierten Informationen nicht auf der Kostenrechnung aufgeführt waren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann indes offengelassen werden. So konnten die Beschwerdeführer ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Gesamtkosten von CHF 18.80 im Zusammenhang mit der Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens standen. Dass dieser Betrag nicht weiter aufgeschlüsselt wurde, könnte demnach höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, welche ohne Weiteres heilbar gewesen wäre. Da die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren zudem nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Kostenfolge geblieben. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführer telefonisch beim Betreibungsamt darüber erkundigen können, wie sich der betreffende Betrag zusammensetzt, anstatt sogleich Beschwerde zu erheben, zumal eine anwaltliche Vertretung im Lichte der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen kaum notwendig erscheint.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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