Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 9. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Existenzminimumberechnung sei durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu sei anzuweisen, eine schriftliche Existenzminimumberechnung zu erstellen.
3. Das Existenzminimum sei gemäss Richtlinie des Kantons Solothurn neu zu berechnen.
4. Die zu Unrecht einbehaltenen Beträge seien rückwirkend anzupassen und auszuzahlen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bis heute habe ihm das Betreibungsamt keine schriftliche Existenzminimumberechnung zugestellt. Ihm sei lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass sein Existenzminimum CHF 2'200.00 betrage, bestehend aus Grundbetrag von CHF 1'200.00 und Mietkosten von CHF 1'000.00. Weitere Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Er habe mehrfach um eine Korrektur seines Existenzminimums ersucht. Trotz dieser wiederholten Anfragen sei die Berechnung nicht angepasst worden. Er habe dem Betreibungsamt bereits die Krankenkassenrechnung (CHF 520.85 monatlich) sowie seinen Arbeitsplan (durchschnittlich ca. 16 Arbeitstage pro Monat) eingereicht. Trotz dieser Unterlagen seien die obligatorische Krankenkassenprämie, die Kosten für die auswärtige Verpflegung, die Heiz- und Nebenkosten (noch in Abklärung) sowie Arbeitswegkosten nicht eingerechnet worden. Er ersuche somit die Aufsichtsbehörde um Klärung, ob das Betreibungsamt Thal-Gäu die kantonalen Richtlinien anwende. Mittlerweile habe er zudem seine Arbeitsstelle verloren und sei aktuell ohne Einkommen, wodurch sich seine Situation zusätzlich verschärft habe.
2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamt ersichtlich, konnte dem Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Verfügung betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 inklusive Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 12. März 2026 nicht zugestellt werden, da dieser die betreffende Sendung bei der Poststelle nicht abholte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide dann als zugestellt gelten, wenn sie der Adressat aufgrund der Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist. Diese Zustellfiktion ist in denjenigen Fällen massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, was im vorliegenden Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens eindeutig zutrifft, zumal der Beschwerdeführer das Pfändungsprotokoll vom 27. Februar 2026 unterschrieben hat und demnach bei der Pfändung anwesend war. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich, endete die Abholfrist am 25. März 2026. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gilt die Sendung, beinhaltend die Verfügung betreffend Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimumberechnung, per 25. März 2026 als zugestellt. Das Rechtsbegehren, das Betreibungsamt Thal-Gäu sei anzuweisen, eine schriftliche Existenzminimumberechnung zu erstellen, ist somit als unbegründet abzuweisen.
Im Lichte der obigen Erwägungen endete die Beschwerdefrist am 7. April 2026 und somit in den Betreibungsferien. Wie das Betreibungsamt weiter korrekt ausführt, hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstand den Fristenlauf grundsätzlich nicht. Soweit eine Betreibungshandlung angefochten wird, kommt jedoch Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 zum Tragen, was der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Art. 145 bs. 4 ZPO noch bekräftigt hat (BSK SchKG 1-Flavio Cometta/Urs Möckli, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 17 N 49; BGer 5A_471/2013 E. 2; 5A_448/2011 E. 2.1; Art. 56 N 27 und Art. 63 N 7). Fällt das Ende einer Frist, wie im vorliegenden Fall, in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Somit wurde die Beschwerde vom 9. April 2026 fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Wie sodann aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer über lange Zeit dem Pfändungsvollzug entzogen. Der Beschwerdeführer sprach weder aufgrund der Pfändungsankündigungen, der 1. Vorladung sowie der 2. Vorladung, noch aufgrund der polizeilichen Aufforderung beim Betreibungsamt vor. Im weiteren Verlauf konnte das Betreibungsamt feststellen, dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG angestellt war, weshalb am 3. Februar 2026 eine Lohnpfändungsanzeige im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme erlassen wurde. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten im Pfändungsverfahren hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass das Betreibungsamt eine vorsorgliche Lohnpfändungsanzeige erlassen hat, ohne über die entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers zu verfügen. Das Pfändungsprotokoll konnte in der Folge erst am 27. Februar 2026 in Anwesenheit des Schuldners am Schalter des Betreibungsamtes aufgenommen werden.
3. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgte am 12. März 2026 auf Grundlage des Pfändungsprotokolls vom 27. Februar 2026 und – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014. Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Da der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien aktuell unbestrittenermassen nicht bezahlt, ist es nicht zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
4. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung gehören zu den unumgänglichen Berufskosten und sind grundsätzlich im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Wie das Betreibungsamt aber zurecht einwendet, kann vorliegend keine pauschale Berücksichtigung der Verpflegungskosten erfolgen, da der Schuldner im Stundenlohn angestellt war und die wöchentliche Einsatzzeit variierte, wie dies anlässlich der Einvernahme auch zu Protokoll gegeben wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mittlerweile seine Arbeitsstelle verloren, weshalb die auswärtige Verpflegung ohnehin nicht mehr eingerechnet werden kann. Für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer bei der B.___ AG angestellt war, besteht aber ein Ausgleichsanspruch, welcher vom Betreibungsamt denn auch anerkannt wird. Damit das Betreibungsamt die dem Beschwerdeführer unumgänglich erwachsenen Berufsauslagen prüfen kann, ist dem Amt aber ein Arbeitsplan mit den effektiv geleisteten Arbeitszeiten des jeweiligen Arbeitstages vorzulegen. Aus den dem Betreibungsamt zwischenzeitlich eingereichten Arbeitsplänen der Monate Februar 2026 und März 2026 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 17) geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer jeweils ganztags, halbtags oder lediglich vereinzelte Stunden gearbeitet hat, weshalb das Betreibungsamt gestützt darauf eine allfällige Rückerstattung bislang nicht prüfen konnte. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, dem Betreibungsamt entsprechende Belege einzureichen.
5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt diesbezüglich bislang keine Unterlagen eingereicht hat. Dementsprechend kann das Betreibungsamt weder eine Rückerstattung noch eine Einrechnung prüfen. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Existenzminimumberechnung die gemäss Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten Akontozahlungen von CHF 400.00 bereits berücksichtigt wurden (vgl. BA-Nr. 18). Allfällige davon abweichende Kosten sind dem Betreibungsamt einzureichen.
6. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung der Arbeitswegkosten. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit dem Motorrad zurück. Bei der Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Motorrad schreiben die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vor, dass ein Pauschalbetrag für Abnützung, Betriebsstoff etc. im Umfang von CHF 55.00 anzurechnen ist. Gestützt darauf hat das Betreibungsamt die Auslagen für den Arbeitsweg betreffend die Monate Februar und März 2026 dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits zurückerstattet. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt von einer diesbezüglichen zukünftigen Revision absieht, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle mittlerweile verloren hat.
7. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer auch die übrigen, der aufgrund der vorsorglichen Sicherungsanzeige zu viel eingezogenen Beträge mittlerweile zurücküberwiesen. Somit wurde sein Existenzminimum nachträglich ausgeglichen, womit das diesbezügliche Rechtsbegehren Nr. 4 gegenstandslos geworden ist.
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch