Skip to content

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.04.2026 SCBES.2026.43

29. April 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·644 Wörter·~3 min·27

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. April 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Zahlungsbefehl

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl sei dieser am 20. Februar 2026 an seiner Domiziladresse zugestellt worden. Er habe den Zahlungsbefehl jedoch weder persönlich entgegengenommen noch unterzeichnet. Er wohne allein und es sei niemand berechtigt, eingeschriebene Sendungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Zudem sei auf der Zustellbestätigung keine klar identifizierbare Unterschrift mit Namensangabe ersichtlich. Tatsächlich habe er vom Zahlungsbefehl erst am 2. März 2026 Kenntnis erhalten. Unmittelbar danach habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Aufgrund dieser verspäteten Kenntnisnahme sei es ihm nicht möglich gewesen, den Rechtsvorschlag innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Es handle sich somit um eine unverschuldete Fristversäumnis, weshalb die Frist wiederherzustellen sei. Zusätzlich wolle er ausdrücklich festhalten, dass die geltend gemachte Forderung auf einem Identitätsdiebstahl beruhe. Gegen die unbekannte Täterschaft habe er Strafanzeige erstattet.

2. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom 18. Februar 2026 am 20. Februar 2026 zugestellt. Gemäss den Angaben auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser an den «Adressaten» und somit dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich nun aber auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht an ihn zugestellt worden und er habe erst am 2. März 2026 von diesem Kenntnis erhalten.

Wenn eine Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG), hat die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen und die Nichtigkeit festzustellen, wie das auch bei allen übrigen Verfügungen der Fall ist. Hier kommt der Beschwerde also nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu, wobei nur die Nichtigkeit festgestellt zu werden braucht, währenddem die betreffende Verfügung nicht noch formell aufgehoben werden muss. Da der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, ist die Zustellung jedoch nicht nichtig, sondern lediglich mittels Beschwerde anfechtbar (Angst/Rodriguez in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 64 N 23). Somit gilt diesbezüglich die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG. Diese Frist hat mit Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdeführer am 2. März 2026 zu laufen begonnen und ist am 12. März 2026 abgelaufen. Mit der erst am 27. März 2026 erhobenen Beschwerde wurde diese Frist fraglos verpasst, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht überprüft werden.

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie oben ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer spätestens am 2. März 2026 Kenntnis vom Zahlungsbefehl, womit das vorliegend mit Eingabe vom 27. März 2026 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet ist. Im Übrigen wäre dieses Gesuch selbst dann verspätet gestellt worden, wenn man die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. März 2026 betreffend verspäteten Rechtsvorschlag – dem Beschwerdeführer am 6. März 2026 zugegangen – als fristauslösend ansehen würde. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Kosten erhoben

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

SCBES.2026.43 — Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.04.2026 SCBES.2026.43 — Swissrulings