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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.06.2026 SCBES.2026.42

8. Juni 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,602 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Berechnung des Existenzminimums

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 8. Juni 2026   

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber  

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

Am 13. März 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ (Beschwerdeführer 1). Die pfändbare Quote wurde auf CHF 1'094.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 25). Am 18. März 2026 revidierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers 1, nachdem nachträglich festgestellt worden war, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (B.___, Beschwerdeführerin 2) ein Einkommen erzielt. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde neu mit CHF 3'787.00 (statt bisher CHF 3'692.00) berechnet und die pfändbare Quote beim Beschwerdeführer 1 neu auf CHF 1'943.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 23; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 3 [Revisionsverfügung in der Pfändungs-Nr. […]]).

Das Existenzminimum von B.___ (Beschwerdeführerin 2) wurde durch das Betreibungsamt am 19. März 2026 berechnet. Gepfändet wurde der ihren Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum von CHF 1'079.10 übersteigende Betrag (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 27; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 1 [Pfändungsverfügung in der Pfändungs-Nr. Pfändungs-Nr. […]]).

Die genannten Verfügungen gingen den Ehegatten jeweils am 20. März 2026 zu (Belege des Beschwerdegegners Nr. 2 und 4).

2.  Mit Eingabe vom 26. März 2026 erhoben B.___ und A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes. Beantragt wurde für beide Ehegatten die sofortige Aufhebung der Pfändungen. Sinngemäss wurde geltend gemacht, das durch das Betreibungsamt angenommene Existenzminimum reiche bei weitem nicht; es seien diverse weitere Punkte in die Berechnungen mit einzubeziehen. Ebenfalls wurde ein Revisionsgesuch zur Neuberechnung gestellt.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2026 und mit Nachtrag vom 14. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit zwei Stellungnahmen vom 20. April 2026 und zwei Stellungnahmen vom 22. April 2026 halten die Beschwerdeführer an ihren gemachten Ausführungen fest und reichen weitere Unterlagen zu den Akten.

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Betreibungsamtes wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Da die beiden Beschwerden denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden sie gemeinsam in einem Urteil behandelt.

II.

1. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die Berechnungen des Betreibungsamtes zu den Existenzminima wiesen mehrere Fehler auf. Konkret seien in die Berechnung der Ehefrau Assistenzbeiträge von Drittpersonen und soziale Pflegeleistungen einberechnet worden, obwohl diese nicht pfändbar seien. Die Ehefrau verfüge über kein Einkommen und falls der vom Betreibungsamt in Betracht gezogene Beitrag der [Arbeitgeberin] der Ehefrau dem entgegenstehend doch als Einkommen angerechnet werden sollte, dann werde sie diese Anstellung sofort kündigen. Derzeit sei es nicht möglich gewesen, Steuern und Krankenkasse zu bezahlen; ab März sei dies zumindest bei der Krankenkasse anders, weswegen die Prämien ebenfalls einzurechnen seien.

2. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen was folgt:

­      Einkommen Beschwerdeführer 1: Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026) setzt sich das Einkommen des Beschwerdeführers 1 aus den nicht pfändbaren Bestandteilen seiner IV-Rente und der Hilflosenentschädigung einerseits sowie aus seiner beschränkt pfändbaren Pensionskassenrente andererseits zusammen. Diese Ausführungen des Betreibungsamtes zum Einkommen des Beschwerdeführers 1 wurden durch die Beschwerdeführer nicht bestritten und sie sind auch in der Berechnung des Existenzminimums vom 13. März 2026 korrekt erfasst.

Den vorliegenden Belegen – konkret dem Beleg der Beschwerdeführer der zweiten Eingabe Nr. 1, d.h. der Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Januar 2022 betreffend die Zusprache eines Assistenzbeitrages – ist jedoch zu entnehmen, dass der von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Assistenzbeitrag dem Beschwerdeführer 1 zugesprochen worden ist. Der Betrag von zwischenzeitlich CHF 907.21 kann demnach nicht der Ehefrau als AHV-Einkommen angerechnet werden. Von einem AHV-Einkommen der Ehefrau ist denn auch von keiner Seite die Rede.

Betreffend den Assistenzbeitrag ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt (https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d, zuletzt eingesehen am 3.6.2026). Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer 1 für die erforderlichen Pflegeleistungen einen Arbeitsvertrag mit seiner Schwiegertochter abgeschlossen (Belege der Beschwerdeführer der zweiten Eingabe Nr. 2 – 7). Nach der – selbst erstellten? – Lohnabrechnung vom 13.4.2026 (Beleg der Beschwerdeführer der zweiten Eingabe Nr. 8) wird der Assistenzbeitrag der Schwiegertochter als Lohn ausbezahlt. Das Betreibungsamt wird diesen Umstand in seiner Neuberechnung entsprechend zu würdigen haben. Vom Grundsatz her aber ist der Assistenzbetrag eine Entschädigung der Sozialversicherung für eine notwendige Auslage.

­      Einkommen Beschwerdeführerin 2 Teil 1: Der in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin 2 vom 19. März 2026 als Einkommen angerechnete Betrag von CHF 907.21 kann gemäss vorstehenden Ausführungen nicht als AHV-Einkommen angerechnet werden.

­      Einkommen Beschwerdeführerin 2 Teil 2: Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026 sowie Ergänzung in der Stellungnahme vom 14.4.2026) sowie gemäss Revisionsverfügung des Betreibungsamtes vom 19. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin 2 nachträglich ein beschränkt pfändbares Einkommen in Höhe von CHF 1'000.00 der [Arbeitgeberin] angerechnet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich beim angerechneten Betrag nicht um Einkommen: «Der Ertrag ist es nicht wert und habe ich gleich wie ohne den ganzen Unterstützung Kram.» Dass ihr von der [Arbeitgeberin] aber tatsächlich monatlich ein Betrag in der genannten Höhe ausbezahlt wird, hat die Beschwerdeführerin 2 nicht in Abrede gestellt oder gar widerlegt. Der Betrag ist somit vom Betreibungsamt zu Recht als Einkommen angerechnet worden. Dass die Höhe dieses Einkommens es nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die ganzen Umstände «eigentlich gar nicht wert sei», wie sie selber vorbringt, ändert daran nichts. Einkommen ist unabhängig von dessen Höhe einzubeziehen.

Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beschwerdeführer vom 18. März 2026 und 19. März 2026 in Bezug auf die Anrechnung des dem Ehemann ausbezahlten Assistenzbeitrages als AHV-Einkommen der Ehefrau fehlerhaft sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Existenzminima und anschliessendem Neuentscheid betreffend die pfändbaren Quoten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

3. Sodann kritisieren die Beschwerdeführer weitere Punkte der Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes. Obwohl bezahlt, seien zudem weder Hausrat noch Privathaftpflicht oder auch weder Autosteuern noch Autoversicherung in die Berechnung einbezogen worden. Schliesslich sei die Wohnsituation (Umzug in eine speziell für Sehbehinderte eingerichtete Wohnung) nur ungenügend berücksichtigt worden.

Diesbezüglich ist folgendes auszuführen:

­      Privatversicherungen: Private Versicherungen wie Hausrat oder Privathaftpflichtversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag von CHF 1'700.00 enthalten. Für diese gibt es keinen Zuschlag in der Existenzminimumberechnung. Ein Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).

­      Autokosten: Den Beschwerdeführern wurden monatlich CHF 200.00 für das Auto («Auslagen für PW Arztbesuche) angerechnet. Aus diesem Betrag sind (nebst Benzin) auch die Motorfahrzeugsteuern und die Versicherung zu bezahlen, soweit sie ohnehin nicht im Rahmen der Privatversicherungen zum Grundbetrag gehören. Angerechnet wurden weiter die monatlichen Auslagen für die Garage resp. den Autoabstellplatz von jeweils CHF 120.00 sowie – bei der Beschwerdeführerin 2 – zusätzliche CHF 95.00 pro Monat für Fahrten zum Arbeitsplatz. Die Autokosten sind demnach in genügendem Masse berücksichtigt worden.

­      Wohnkosten: Im Existenzminimum kann nur eine gewöhnliche Wohngelegenheit angerechnet werden, da der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken muss. Wählt der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommenspfändung, handelt er rechtsmissbräuchlich und es kann deshalb eine Herabsetzung des Mietzinses angezeigt sein (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26, s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2005 vom 27.1.2006 E.4.1; für die Frage damit verbundenen einer allfälligen Kündigung der Wohnverhältnisse BGE 129 III 526 und BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 26 mit Hinweisen).

Machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien infolge der Sehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers 1 auf eine grössere, besonders lichtdurchflutete Wohnung angewiesen, so ist festzuhalten, dass der Nachweis eines solchen Bedarfs unterblieben ist, was die Grösse der Wohnung anbelangt. Gemäss vorstehend ausgeführten Grundlagen hat ein Schuldner seine Lebenshaltung einzuschränken. Dass das Verbleiben in einer kleineren, ebenso lichtdurchfluteten Wohnung unzumutbar gewesen wäre, ist nicht dargelegt und auch mit den eingereichten ärztlichen Belegen nicht nachgewiesen. Auch hier ist der Hinweis, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung mehr Komfort bieten resp. die Lebenshaltung vereinfachen kann, für sich alleine genommen nicht genügend, um sich diese Lebenshaltung auch ans Existenzminimum anrechnen zu lassen. Ebenso wenig der Hinweis, dass Wohnungen anderweitig ebenfalls einen gewissen Betrag kosten (so bspw. in der Stellungnahme vom 20.4.2026). Das Vorgehen des Betreibungsamtes, nur die Kosten der bisherigen, kleineren Wohnung anzurechnen, entspricht somit den geltenden rechtlichen Anforderungen und ist nicht zu beanstanden.

­      Krankenkassenbeiträge: Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25).

Die Beschwerdeführer haben die Krankenkassenprämien gemäss eigenen Angaben zumindest vorübergehend nicht bezahlt (so ausdrücklich in der Beschwerde S. 4), was auch mit offenen Betreibungen belegt resp. durch die Beschwerde-führer nicht bestritten worden ist. Somit ist korrekt, dass die Prämien vom Betreibungsamt nicht direkt in die Existenzminimumsberechnungen einbezogen wurden. Die Prämien können jedoch – wie dies auch die Beschwerdeführer selbst ausführen (Stellungnahme vom 20.4.2026) und wie es das Betreibungsamt in seiner Berechnung vermerkt hat (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 26) – gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden (s. zum Ganzen auch BGE 121 III 20 E. 3 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24.6.2015 E. 4.4). Zudem sind die Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen. Danach können sie das Betreibungsamt beauftragen, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt aus der pfändbaren Quote beim Versicherer zu bezahlen.

In diesen Punkten ist das Betreibungsamt bei der Berechnung der Existenzminima somit korrekt vorgegangen.

3. Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Existenzminimumsberechnungen werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnungen von A.___ vom 18. März 2026 und von B.___ vom 19. März 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schenker

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