Skip to content

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2026 SCBES.2026.32

12. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,544 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Berechnung des Existenzminimums

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 12. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2.    B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

3.    Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft,   

4.    D.___ AG, vertreten durch E.___,

5.    Kanton Zürich, vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster,   

6.    Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

7.    F.___ AG,

8.    Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

9.    G.___, vertreten durch H.___ AG,

10.  I.___, vertreten durch J.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 3. März 2026 und macht geltend, er sei aktuell der einzige Erwerbstätige in seinem Haushalt. Seine Partnerin sei in der 19. Schwangerschaftswoche. Es sei eine Risikoschwangerschaft. Zusätzlich leide sie an Asthma und Hashimoto-Thyreoiditis. Aufgrund dessen sei sie aktuell arbeitsunfähig. Bis Ende Januar 2026 hätten sie teilweise von den Ersparnissen seiner Partnerin gelebt. Seit Januar verfüge seine Partnerin jedoch über kein Einkommen und keine finanziellen Reserven mehr. Daher trage er aktuell alle Kosten des Haushalts allein, einschliesslich der vollständigen Miete und Nebenkosten, der Lebenshaltungskosten, der Krankenkassenprämien (auch für seine Partnerin), der Arztkosten und medizinischen Behandlungen aufgrund der Risikoschwangerschaft sowie der Versorgung der Haustiere. Die aktuelle Berechnung berücksichtige jedoch nur die Hälfte der Miete sowie die Hälfte der Nebenkosten, als ob zwei Einkommen vorhanden wären. Des Weiteren zögen sie ab 1. April 2026 nach [...], da sein Arbeitsplatz dort näher liege. Er habe dem Betreibungsamt den neuen Mietvertrag bereits eingereicht. Er beantrage demnach, dass die Berechnung des Existenzminimums neu und korrekt zu prüfen sei sowie die vollständigen Mietund Lebenshaltungskosten des Haushalts zu berücksichtigen seien. Zudem sei sicherzustellen, dass sein Einkommen nur im gesetzlich zulässigen Umfang gepfändet werde, sodass der notwendige Unterhalt seiner Partnerin und des ungeborenen Kindes sowie des Haushalts gewährleistet bleibe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend, seit Februar 2026 sei er fest bei der K.___ zu 100% angestellt und erhalte einen festen Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen sei im Protokoll nicht korrekt erfasst worden. Sodann benötige er für den anstehenden Umzug Geld. Des Weiteren betrügen die Krankenkassenprämien für ihn CHF 346.45 und für seine Partnerin CHF 422.25. Des Weitern habe er Leasingkosten von CHF 430.00 – 450.00 zu bezahlen. Sodann fielen Kosten für das Internet CHF 114.00 und für die Tiere von CHF 113.80 an. Zudem sei aus den Kontoauszügen seiner Partnerin ersichtlich, dass diese aktuell über kein Einkommen verfüge.

4. Die Beschwerdegegner 2 – 10, zur Stellungnahme eingeladen, lassen sich nicht vernehmen.

II.

1. Bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft, in welcher der Partner ebenfalls über Einkommen verfügt, ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). Bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinates, wie im vorliegenden Fall, ist eine gemeinsame Existenzminimumberechnung analog der Berechnung bei Ehepaaren vorzunehmen ist, wobei diesfalls zumindest hinsichtlich der Lebenshaltungshaltungskosten von einer Unterstützungspflicht auszugehen ist.

Bezüglich einer allfälligen Unterstützungspflicht einer arbeitslosen Konkubinatspartnerin gegenüber ist auf ein unveröffentlichtes Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. August 2004 (SCBES.2004.25; bestätigt mit Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2016.113 vom 7. Dezember 2016 und präzisiert mit Urteil SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017) hinzuweisen, worin diese erkannt hat, dass es dem Schuldner erlaubt sein müsse, seine arbeitslose Konkubinatspartnerin, welche keine Taggelder erhalte, für eine begrenzte Zeit der Arbeitssuche von maximal 6 Monaten zu unterstützen. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. So ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und den Unterlagen erstellt, dass seine schwangere Konkubinatspartnerin aktuell und bis 3. April 2026 arbeitsunfähig ist (s. Arztzeugnis von Dr. med. L.___, vom 11. März 2026). Zudem erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach seine Partnerin bereits seit Januar 2026 arbeitsunfähig ist und über kein Einkommen mehr verfügt. Diesbezüglich reichte er entsprechende Kontoauszüge ein. Es ist demnach erstellt, dass seine Konkubinatspartnerin seit Januar 2026 keinen finanziellen Beitrag mehr an den gemeinsamen Haushalt leisten kann. Es ist damit ein grundsätzlicher Anspruch auf einer kompletten Einrechnung der Lebenshaltungskosten zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist aber auf das Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017 zu verweisen. Darin hat es die Aufsichtsbehörde in einem ähnlichen Fall nicht beanstandet, dass das Betreibungsamt von der Schuldnerin bzw. von deren Konkubinatspartner verlangt hatte, dass dieser eine Bestätigung des Sozialamtes beibringe, woraus ersichtlich sei, dass der Konkubinatspartner der Schuldnerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Erst gestützt auf diese Unterlagen würde man über eine allfällige Einrechnung der Lebenshaltungskosten entscheiden. Diesbezüglich führte die Aufsichtsbehörde aus: «Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, selbst wenn es faktisch darauf hinausläuft, dass der Konkubinatspartner zuerst Sozialhilfe beantragen muss, bevor er bei einer allfälligen Verneinung des Sozialhilfeanspruchs in den Genuss der im obigen Urteil genannten Unterstützung der Schuldnerin kommt. Die erwähnte Rechtsprechung (SCBES.2004.25) (….) äussert sich zwar nicht zu der vorliegenden Konstellation. Da die Sozialhilfe ein gesetzlich vorgesehener Anspruch ist, ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Konkubinatspartner nicht gehalten sein sollte, diesen Anspruch auch geltend zu machen. Falls der Konkubinatspartner sodann Sozialhilfe erhalten würde, wären der entsprechende Beitrag als Einkommen zu berücksichtigen und bei den Auslagen der Ehepaar-Grundbetrag sowie die Aufwendungen beider Partner einzubeziehen. Falls kein Anspruch besteht, wäre dagegen entsprechend den Ausführungen gemäss Entscheid SCBES.2004.25 zu verfahren: So wären ebenfalls der Grundbetrag für Ehepaare einzusetzen und die Ausgaben beider Partner zu berücksichtigen, dies während 6 Monaten.» So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, wobei im Falle des Beschwerdeführers bzw. seiner Konkubinatspartnerin aufgrund der anstehenden Geburt, welche gemäss Aktenlage auf den Juli 2026 geplant ist, von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit der Konkubinatspartnerin auszugehen ist, weshalb die in der genannten Rechtsprechung erwähnte Unterstützungsdauer von 6 Monaten nicht angemessen sein dürfte. Vielmehr wird die Unterstützungsdauer den konkreten Verhältnissen anzupassen sein, wobei der Beschwerdeführer bzw. seine Konkubinatspartnerin dem Betreibungsamt – wie vorgehend dargelegt – zuerst eine Bestätigung des Sozialamtes beizubringen haben, woraus ersichtlich ist, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Erst danach wäre das Betreibungsamt gehalten, der Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Demnach ist das Vorgehen des Betreibungsamtes im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Pfändungsprotokoll werde angegeben, dass er im Januar über M.___ zu 80 % gearbeitet habe. Diese Angaben seien nicht mehr aktuell. Seit Februar 2026 sei er fest bei der K.___ zu 100 % angestellt und erhalte einen festen Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen seien im Protokoll nicht korrekt erfasst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend die Existenzminimumberechnung vom 3. März 2026 Anfechtungsobjekt ist und in dieser das Einkommen bei der K.___ aufgeführt wurde. Zudem wird gemäss Existenzminimumberechnung der das Existenzminimum von CHF 2'710.00 übersteigende Betrag gepfändet, womit das konkrete Einkommen nicht wesentlich ist.

3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Kosten für das Internet CHF 114.00 und für die Tiere von CHF 113.80.

Bezüglich der Kosten für das Internet ist festzuhalten, dass diese bereits im Grundbetrag mit eingerechnet und nicht separat zu berücksichtigen sind. Sodann sind die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, und damit im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Die Aufsichtsbehörde hat aber in ihrer Rechtsprechung erkannt, es sei grundsätzlich gerechtfertigt, beispielsweise für den Unterhalt eines Hundes einen angemessenen zusätzlichen Betrag einzurechnen (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2025.117 vom 26. November 2025 E. 7). Aus den vorliegenden Unterlagen ist aber nicht ersichtlich, um welche Haustiere es sich handelt und wie hoch die tatsächlichen Unterhaltskosten, die allenfalls angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

4. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe monatlich Leasingkosten für das Auto von CHF 430.00 – 450.00 zu bezahlen. Wie diesbezüglich aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wurde dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zuerkannt. Demnach hat das Betreibungsamt im Existenzminimum zu Recht die Arbeitsweg- und die Fahrzeugkosten berücksichtigt, wobei es lediglich einen «durchschnittlichen Leasingzins für Kleinwagen» von CHF 200.00 eingerechnet hat. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner bei seinen monatlichen Ausgaben einzuschränken hat. Jedoch zeigt eine Internetrecherche, dass monatliche Leasingraten von lediglich CHF 200.00 auch bei Occasions-Kleinfahrzeugen äusserst selten sind und vielmehr Leasingraten zwischen CHF 250.00 – CHF 400.00 realistisch sind. Dementsprechend erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leasingraten von CHF 430.00 nicht als übermässig. Wie aus dem vom Beschwerdeverführer eingereichten Leasingvertrag vom 24. November 2022 ersichtlich ist, handelt es sich beim geleasten Fahrzeug zwar um einen Mercedes-Benz C 220. Jedoch wurde das Fahrzeug bereits 2015 in Verkehr gesetzt und der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits 112'604 Kilometer. Es kann somit nicht gesagt werden, der Schuldner habe hierdurch seine Pflicht, seine Ausgaben möglichst gering zu halten, verletzt. Dementsprechend sind in der Existenzminimumberechnung die tatsächlichen Leasingraten zu berücksichtigen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

5. Gemäss den Richtlinien für die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist das Existenzminimum bei einem bevorstehenden Wohnungswechsel grundsätzlich zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem solchen Fall grössere Auslagen anstehen. Da es sich hierbei um zukünftige Kosten handelt, hat der Beschwerdeführer dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen. Insofern der Beschwerdeführer geänderte Mietkosten ab 1. April 2026 geltend macht, ist er schliesslich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

6. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die tatsächlichen Leasingraten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als im Existenzminimum des Schuldners die tatsächlichen Leasingraten zu berücksichtigen sind.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

SCBES.2026.32 — Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2026 SCBES.2026.32 — Swissrulings