Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 9. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung (Pfändung [...])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 9. Februar 2026 pfändete das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die Liegenschaft Grundbuch [...] der Schuldnerin A.___.
2. Gegen diese Pfändung erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt deren Aufhebung bzw. eine Rückweisung zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt.
3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
4. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei allenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
5. Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Pfändung ihrer selbst bewohnten Liegenschaft sei unverhältnismässig, da mildere Mittel wie Einkommenspfändung möglich wären. Die Steuerforderungen des Kantons Solothurn und des Kantons Basel-Landschaft seien zu hoch.
2. Das Betreibungsamt entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, es habe der unbewegliche Vermögenswert in der Form der Liegenschaft GB [...] gepfändet werden müssen, da keine weiteren Vermögenswerte erkennbar oder bekannt gewesen seien. Selbst wenn das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung verfügt hätte, wäre die Pfändung der Liegenschaft zur Sicherung der Forderungen zwingend notwendig gewesen, da eine Einkommenspfändung keine volle Deckung innerhalb des Pfändungsjahres garantiert hätte. Es müsse von Amtes wegen so viel an pfändbaren Vermögenswerten sichergestellt werden, wie zur Deckung der Forderungen inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der Pfändungsgruppe notwendig.
3. Nach Art. 95 Abs. 1 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nach Absatz 2 nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.
4. Gemäss der nachträglich als Beilage zur Vernehmlassung erstellten Existenzminimumsberechnung resultiert bei der Beschwerdeführerin keine pfändbare Quote. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser Existenzminimumsberechnung nicht geäussert. Auch nach den nachfolgenden Überlegungen erübrigt sich eine Überprüfung der einzelnen Bedarfspositionen. Denn nebst der unpfändbaren AHV-Rente von CHF 2’137.00 verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über ein Einkommen von CHF 896.00. Selbst wenn eine Einkommenspfändung in dieser Höhe vorgenommen werden könnte, würde der in einem Pfändungsjahr erzielbare Pfändungserlös nur CHF 10’752.00 betragen. Dies würde bei weitem nicht ausreichen, um die in der Pfändungsurkunde aufgeführten Gläubigerforderungen zu decken. Denn diese belaufen sich einschliesslich der Kosten, aber ohne Zinsen, auf beinahe CHF 25’000.00. Die Ausführungen des Betreibungsamtes erweisen sich somit als zutreffend. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Die Gläubiger haben Anspruch auf vollständige Deckung ihrer Forderungen aus dem Vermögen der Schuldnerin.
5. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Steuerforderungen bestreitet, können diese weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin gegen diese erfolglos Rechtsvorschlag erhoben. Weiter stellt die Beschwerdeführerin Fragen und bringt Bemerkungen an. Zu diesen nimmt die Aufsichtsbehörde keine Stellung. Ihre Aufgabe ist es, Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes des Kantons Solothurn zu beurteilen.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller