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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80

15. Oktober 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·2,668 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 15. Oktober 2020      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,   

Beschwerdegegner

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.       Am 18. September 2020 lässt A.___ als Gläubiger fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020 (zugestellt am 11. September 2020) erheben, worin das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August 2020 abwies. Weiter hielt das Betreibungsamt darin fest, es gewähre dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorläufige Bezahlung des Kostenvorschusses.

In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben.

2.    Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.    Eventualiter sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse, insbesondere jene gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes Dorneck, zu verzichten.

4.    Subeventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020

in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.     Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu geben.

6.     Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu geben.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit Urteil vom 29. Oktober 2018 habe das Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2017.1403 den Schuldner B.___ zur Zahlung folgender Beträge verurteilt: CHF 2’592.75 nebst Zins zu 5% seit 19.11.2011; CHF 4’357.05 nebst Zins zu 5% seit 20.06.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2014 CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2016; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2017. Weiter sei der Schuldner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘050.80 zu bezahlen. Mit Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer diese Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (Verfahren DTZPR.2019.589) aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Am 18. Februar 2020 habe das Betreibungsamt die Pfändung vollzogen und am 7. Mai 2020 die Pfändungsurkunde ausgestellt. In den Bemerkungen zur Pfändungsurkunde habe das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung des Verwertungsbegehrens [...] der Beschwerdeführer bzw. Gläubiger innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten habe. Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen. Zudem reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr. 10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen (24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00). Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten, monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses eine 10-Tages Frist vorgesehen habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Reingewinn der Jahresrechnung 2019 (CHF 25‘694.32 / 12 = 2‘141.20). Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich schlechteren Abschluss zu rechnen sei. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und unter Abzug der Ausbildungszulagen, welche der Tochter angerechnet würden (CHF 3’700.95 x 13 / 12 = CHF 4’009.35 - CHF 250.00 = CHF 3’759.35). Hinzu komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei der […] entnommen werden könne. Bei der Tochter kämen noch die Stipendien von CHF 2‘100.00 für 6 Monate hinzu, was monatlich ein Einkommen von Fr. 350.00 ergebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ehegatten auf die Fahrzeuge angewiesen. Bei der Ehefrau liege die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, dem Gesuch bei. Der Beschwerdeführer brauche sein Fahrzeug für sein […] (Warentransporte, Einrichtung, etc.). Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen sollte, dass die Leasingraten zu hoch wären, könnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen Schulden nicht einfach entledigen. Sie seien an diese Verträge gebunden. Zudem sei belegt, dass die Leasingraten bezahlt würden. Diese wären daher selbst nach der Argumentation der Vorinstanz bis zum nächst möglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Die Fahrzeugversicherungen lasse die Vorinstanz, ohne sich hierzu zu äussern, unberücksichtigt. Auch an diese Verträge seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gebunden und die Bezahlung dieser Kosten seien belegt worden. Zumal die Fahrzeugversicherungen zudem notwendig seien. Die Kreditkartenschulden dienten dem familiären Unterhalt. Mit diesem Geld würden jeweils finanzielle Engpässe überstanden. Die Schulden würden regelmässig zurückbezahlt, wie sich sogleich aus dem Beleg selbst ergebe. Diese Schulden und insbesondere die Schuldentilgung seien daher zu berücksichtigen. Hierzu könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch weitere Auskünfte insbesondere über den Verwendungszweck dieses Geldes geben. Die Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten von CHF 215.90 pro Monat (Fr. 2‘634.00 pro Jahr) die Elternbeiträge seien, welche neben dem Stipendium von CHF 4’200 an die Ausbildungskosten der Tochter von Total Fr. 6’828.00 (Fr. 569.00 pro Monat) zu bezahlen seien. Diese Kosten seien daher bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen von CHF 2‘141.20 des Beschwerdeführers reiche damit nicht aus, seinen eigenen Bedarf von CHF 3‘330.20 zu decken. Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel. Die Ehefrau sei nicht in der Lage, den Gesuchsteller finanziell zu unterstützen. Über namhaftes Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei daher mittellos. In der Pfändung Nr. [...] der Vorinstanz, an welcher die Betreibung Nr. [...] des Beschwerdeführers teilgenommen habe, hätten ausreichend Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können, um sämtliche Forderungen, die an der Pfändung teilgenommen hätten, zu decken (Pfändungsurkunde vom 7. Mai 2020). So gehe auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten Vermögenswerte die Forderungen zu decken vermöchten. Beim Schuldner wäre zudem noch weiteres Vermögen vorhanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte und die Betreibung insgesamt sei daher nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Deutschund Rechtskenntnisse, um sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Weiter stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit). Zur Wahrung seiner Rechte sei daher der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dieser sei ihm somit im Betreibungsverfahren Nr. […] zur Seite zu stellen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass auch die Vorinstanz die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze verkannt habe und daher das Gesuch – selbst wenn man ihrer Berechnung folgen sollte – zu Unrecht abgewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Seite zu stellen.

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Existenzminimum inkl. der prozessualen Zuschläge ergebe einen monatlichen Überschuss von CHF 292.00. Ohne Zuschlag wären es CHF 572.80. Ausserdem sei der verlangte Kostenvorschuss eine blosse Annahme gewesen, weswegen das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorgängige Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt habe. Dies aus dem Grund, da nicht klar ermittelt werden könne, wie hoch die Kosten schlussendlich sein würden. Der verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen. Das Betreibungsamt habe anhand dieser Ausgangslage nicht klar erklären können, dass die anfallenden Kosten der Verwertung für diese Betreibung gänzlich gestrichen und am Schluss dem Staat belastet werden würden. Der Vorschuss diene in erster Linie dazu, die angefallenen Kosten der Verwertungsarbeiten (Schatzungen, Einlagerungen von Gegenständen, etc.) sicherzustellen, da die Versteigerung evtl. keine komplette Befriedigung der Gläubigerforderungen erzielt hätte und ggf. eine Nachpfändung stattfinden müsste. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

II.

1.      

1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

1.2     Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).

1.3     Bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geltende Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, zumal er gemäss Handelsregister seit 2011 über eine Einzelfirma verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gepflogenheiten durchaus auskennt. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen, zumal die 22-jährige Tochter des Beschwerdeführers, welche sich in Ausbildung zum Abschluss der Berufsmaturität befindet (Beschwerdebeilage 13.8) und demnach über gute Deutschkenntnisse verfügen sollte, im gleichen Haushalt wohnt und den Beschwerdeführer somit im Kontakt und der Verständigung mit dem Betreibungsamt unterstützen kann. Sodann stellen sich im Pfändungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit – stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist. Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren abgewiesen hat, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.       Sodann ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse, insbesondere jenen gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes Dorneck, zu verzichten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zwar anfänglich in Aussicht gestellt hatte, er habe bei Einreichung des Verwertungsbegehrens innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten. In der angefochtenen Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt. Weiter hielt das Betreibungsamt in der Verfügung fest, sollte der Schuldner den Aufschubs-Raten keine Folge leisten, werde der Kostenvorschuss für die Durchführung der Steigerung vom Beschwerdeführer erneut verlangt. Es kann somit vorliegend weder gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde. Dies geht auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes hervor, wonach der verlangte Kostenvorschuss deutlich tiefer ausfallen könne als die in Aussicht gestellten CHF 10'000.00. Der Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt. Es kann somit auch nicht gesagt werden, wie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens bzw. der Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses aussehen werden. Demnach ist ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse im jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich, womit der Beschwerdeführer auch kein aktuelles praktisches Interesse an einem solchen Entscheid hat. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten Pfändung oder für andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue Armenrechtsgesuche zu stellen.

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.       Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit einzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat. Die Gewinnaussichten waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020 beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit vorliegt. Die Aussichtslosigkeit gilt zudem auch hinsichtlich des Antrags, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse zu verzichten. So ist auf diesen Antrag aufgrund des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht einzutreten. Zudem war bereits im Zeitpunkt des Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse nicht möglich, was per se die Aussichtslosigkeit begründet. Die Nichtaussichtslosigkeit ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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