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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2020 SCBES.2020.79

14. Oktober 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·610 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Pfändung

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.       Mit Eingabe vom 15. September 2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 25. August 2020, in dessen Rahmen das Betreibungsamt Olten-Gösgen CHF 16'845.40 vom Konto der Schuldnerin gepfändet hat. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, er, der Ehemann der Schuldnerin, lebe in […] sie, die Schuldnerin, lebe in der Schweiz. Sie hätten sein ganzes Pensionsgeld für eine neue Existenz in […] investieren wollen. Sie hätten jedes Mal zum Bankomaten gemusst, um das Geld für ihr Haus zu bezahlen. Da er mit seiner Karte nicht so viel Geld abheben könne, habe er CHF 24'000.00 auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Nun habe das Betreibungsamt das Geld gepfändet. Sie wüssten nicht, ob das zulässig sei. Sie bräuchten das Geld, um alles fertig abzuzahlen.

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1.       Gemäss Track und Trace der Post wurde die angefochtene Pfändungsverfügung vom 25. August 2020 per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 28. August 2020 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldnerin wurde am 15. Juli 2020 eine Pfändungsankündigung persönlich zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsverfügung rechnen musste, womit die obengenannte Zustellfiktion greift und die Pfändungsverfügung am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 4. September 2020 - als zugestellt gilt; damit ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde vom 15. September 2020 grundsätzlich nicht einzutreten.

2.       Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Pfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der vom Ehemann an die Schuldnerin überwiesene Betrag von CHF 24'000.00 durch die Überweisung in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen ist und demnach grundsätzlich pfändbar ist. Einer Pfändung steht ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt, welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess. So ist die von der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung grundsätzlich unbeschränkt pfändbar (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 92 N 40). Eine Nichtigkeit der Pfändung liegt somit nicht vor.

3.       Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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