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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.09.2020 SCBES.2020.70

28. September 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,551 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 28. September 2020  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Scherrer Reber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Michael Grimm, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,   

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1.

1.1     Mit Zahlungsbefehl Nr. 609'725 vom 8. August 2019 betrieben B.___ und C.___ (nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 62‘000.00 (zzgl. 5 % Zins seit 15. Juli 2019). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsvorschlag.

1.2     Am 11. September 2019 reichten die Gläubiger beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch ein, in dem sie die Rechtsbegehren stellten, der Beschwerdeführer sei für die Erstellung des neuen Belages auf der Strasse [...] zur Bezahlung von CHF 14‘170.65 samt 5% Zins seit wann rechtens zu verurteilen und den Gläubigern sei für die Erstellung der Strasse das Recht zu gewähren, eine Nachforderung zu stellen, sofern die vorgenannte Summe nicht zur Erstellung reiche. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos. Innert der Klagefrist reichten die Gläubiger bei der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern Klage ein und wiederholten die an der Schlichtungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 16. April 2020 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die Klage nicht ein. Das Urteil wurde rechtskräftig.

1.3     Am 3. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.4     Die Gläubiger reichten in der Folge kein weiteres Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages ein. Am 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern ein weiteres Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein, welches das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. August 2020 mit der mit der Begründung abwies, vorliegend sei ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden.

2.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 28. August 2020 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 sei aufzuheben.

2.    Das Betreibungsamt Region Solothurn sei anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung Nr. [...] Dritten nicht bekannt zu geben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Anerkennungsklage könne nach Rechtsprechung und Lehre nur dann als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d. SchKG gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Gläubiger hätten im Schlichtungsverfahren und ordentlichen Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern kein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt. Bezeichnenderweise sei im Zivilprozess lediglich der Betrag CHF 14‘170.65 eingeklagt worden, während sich der in Betreibung gesetzte Betrag auf CHF 62‘000.00 belaufen habe, was auch Zweifel an der Identität zwischen der eingeklagten Forderung und derjenigen der Betreibung wecke. Spätestens aus dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2020, dem auch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene, begründete Nichteintretensurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern beigelegen habe, hätte das Betreibungsamt erkennen können, dass es an den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Einleitung eines Verfahrens auf Beseitigung des Rechtsvorschlages) mangle. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs die Betreibung dahingefallen sei, weil seit Zustellung des Zahlungsbefehls mehr als ein Jahr vergangen sei (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger, der es unterlassen habe, rechtzeitig gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen, gebe zu erkennen, dass die Betreibung wahrscheinlich unbegründet gewesen sei. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre auch aus diesem Grund zu entsprechen gewesen.

3.       Mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Betreibung Nr. [...] Dritten nicht mehr bekannt zu geben. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Betreibung sei seitens der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls fortgesetzt worden, weshalb diese verjährt sei. Da die Gläubiger bis heute keine neue Betreibung eingeleitet hätten resp. deren Klage abgewiesen worden sei, bestehe in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gläubigers mehr, dass die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht werde.

4.       Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

II.

1.      

1.1     Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2     Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405).

2.      

2.1     Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

2.2     Somit steht fest, dass grundsätzlich auch eine Anerkennungsklage als «Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages» im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten kann. Jedoch ist im Weiteren zu beachten, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 79 N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (Staehlin, SchKG, a.a.O., Art. 29 N 10a, Art. 80 N 37 und Art. 82 N 40). Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019, S. 699 ff.). Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht vorgebracht hat, wurde in der durch die Gläubiger am 12. Dezember 2019 erhobenen Klage weder die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt (vgl. E. I. 1.2 hiervor), noch stimmt die eingeklagte Forderung (CHF 14'170.65) mit derjenigen überein, welche in Betreibung gesetzt wurde (CHF 62'000.00). Diese Klage kann somit nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Nachdem zwischenzeitlich von den Gläubigern auch kein neues Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angehoben wurde und die Betreibung zudem nicht innerhalb eines Jahres fortgesetzt wurde und demnach dahingefallen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte zu Unrecht abgewiesen.

2.3     Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.

3.       Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt Regi-on Solothurn angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

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