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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2016 SCBES.2016.1

4. Februar 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·1,153 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Auszahlung 13. Monatslohn

Volltext

SOG 2016 Nr. 6

Art. 197, 199 und 206 SchKG. Lohnpfändung und Konkurseröffnung. Der Lohn, der erst nach der Konkurseröffnung fällig wird, steht weder den Pfändungsgläubigern noch der Konkursmasse zu. Er ist, soweit dennoch gepfändet, dem Arbeitnehmer auszubezahlen.

Sachverhalt:

G. beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde. Er verlangte, das Betreibungsamt habe ihm den 13. Monatslohn auszubezahlen.

Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Es habe eine Lohnpfändung gegeben. Es sei der über dem Existenzminimum von CHF 2‘500.00 liegende Monatslohn gepfändet worden. Über den Schuldner sei am 14. Dezember 2015 um 10:00 Uhr der Konkurs eröffnet worden. Der Lohn sei der Bank von der Arbeitgeberin, der N. AG, am 12. Dezember 2015 avisiert worden. Er sei am 15. Dezember 2015 beim Betreibungsamt eingegangen. Nicht dem Konkursbeschlag unterliege bloss dasjenige Entgelt, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Konkursmasse. Die Aufsichtsbehörde heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. Strittig ist, wann der Lohn bezahlt wurde. Das Betreibungsamt hat von der Bank offenbar telefonisch die Auskunft erhalten, der Lohn sei am 12. Dezember 2015 «avisiert» worden, was auch immer dies bedeuten mag. Dass diese Auskunft richtig ist, ist unwahrscheinlich, denn der 12. Dezember 2015 war ein Samstag. Das Lohnbüro dürfte an diesem Tag geschlossen gewesen sein. Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Finanzleiterin der Arbeitgeberin, C., ein: Der Lohn sei am 15. Dezember 2015 (Belastungsdatum der Bank) überwiesen worden. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte Frau C. dies per Mail. Sie legte eine Zusammenstellung der zuletzt gesandten DTA-Dateien bei. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Lohn einen Tag nach der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt ausbezahlt wurde.

2.1 Über seinen Arbeitserwerb kann der Schuldner von der Konkurseröffnung an frei verfügen und zwar selbst dann, wenn er zuvor gepfändet worden wäre (Kurt Amonn / Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, S. 366). Im vorliegenden Fall dürfte, nachdem die Lohnzahlung dem Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung zugegangen ist, klar sein, dass die Summe nicht den Pfändungsgläubigern zusteht. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut «abgelieferte» Beträge (Art. 199 Abs. 2 SchKG in der Fassung vom 1. Januar 1997 [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1]). Es stellt sich aber die weitere Frage, ob das Geld nun dem Konkursamt oder dem Beschwerdeführer zu überweisen sei. Die Anwartschaft auf Lohn für den Monat Dezember hat der Beschwerdeführer etwa zur Hälfte, den 13. Monatslohn zu ca. 95,8 % vor der Konkurseröffnung erarbeitet.

2.2 Die Revision (in Kraft getreten 1997) erweiterte den Gesetzeswortlaut (von Art. 199 Abs. 2 SchKG) im Sinne der alten Bundesgerichtspraxis. Sie wollte bloss klarstellen, inwiefern Geld eines in Konkurs geratenen Schuldners, das (bereits) beim Betreibungsamt liegt, noch unter die Pfändungsgläubiger verteilt werden darf (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, S. 121). Zur Frage, die sich hier stellt, äussert sich die Revision nicht. Immerhin wird demzufolge noch auf die ältere Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden dürfen.

2.2 Jolanta Kren Kostkiewicz (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.]: SchKG, Kurzkommentar, Basel 2014, N 11) schreibt, nur Einkünfte des Schuldners aus nach der Konkurseröffnung geleisteter Arbeit würden nicht in die Konkursmasse fallen. Auch für Georges Vonder Mühll gehört Vermögen, das der Schuldner schon vor der Konkurseröffnung verdient hat, das ihm aber erst nachher ausgerichtet wird, zur Masse (BlSchK 2005, S. 162 f.). Auf den ersten Blick scheinen Lukas Handschin und Daniel Hunkeler dem zu widersprechen: Beträge seien dann «abgeliefert», wenn das Geld beim Betreibungsamt eintreffe (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, Art. 199 SchKG N 6). N 84 f. zu Art. 197 SchKG lässt sich indessen entnehmen, der Schuldner hafte bloss mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Arbeitskraft. Vom Konkursbeschlag ausgenommen sei nur das Arbeitsentgelt, das dem Schuldner für eine nach der Konkurseröffnung ausgeübte Tätigkeit entrichtet werde. Vermögen, das der Schuldner schon vorher erarbeitet habe, falle in die Masse, auch wenn es erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet werde.

2.3 Nach der kantonalen Rechtsprechung darf die Konkursverwaltung das dem Konkursiten während des Konkursverfahrens «zufallende» Erwerbseinkommen nicht beschlagnahmen (BlSchK 1966, S. 21). Der vom Kridar nach der Konkurseröffnung «verdiente» Lohn fällt nicht in die Masse (BJM 1968, S. 58).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Admassierung des Lohns, den der Schuldner während der Dauer des Verfahrens «bezieht», in den konkursrechtlichen Bestimmungen nirgends vorgesehen (BGE 25 I 373). Einschlägig ist BGE 72 III 85: «Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit «erwerbe», falle nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht in die Masse. Dagegen gehöre dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderem Wege, z.B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelange. Für diese Auslegung sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Heusler'sche Entwurf vom Juli 1869 habe in § 110 ausdrücklich bestimmt: Was der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt.» Der bundesrätliche Entwurf vom 23. Februar 1886 habe demgegenüber an der entsprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur noch gesagt: Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse (BBI 1886 II 139). Diese Auffassung hat das Bundesgericht bestätigt (Urteil 5P.426/2002).

3.1 Angesichts der unklaren Terminologie, die verwendet wird («verdienen», «zufallen», «beziehen», «erwerben»), rechtfertigt es sich, auf das klare Kriterium der Fälligkeit abzustellen. Die Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung verlangen darf. Davon zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit. Oft darf der Schuldner die Leistung auch schon vorher erbringen (Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 75 OR N 4). Bevor sein Lohn fällig ist, hat der Arbeitnehmer, der Schuldner, nichts erworben oder verdient. Der gesamte Lohn (Dezemberlohn und 13. Monatslohn 2015) wurde erst Ende Dezember fällig und erst nach der Konkurseröffnung (an das Betreibungsamt) ausbezahlt. Die Pfändungsgläubiger erhalten davon nichts (Art. 199 Abs. 2 i.V.m. Art. 206 SchKG). Der Lohn fällt auch nicht in die Masse, denn er wurde erst nach der Konkurseröffnung fällig und bezahlt. Der Schuldner hat den Lohn erst nach Konkurseröffnung «erworben» bzw. «verdient».

3.2 Das vorliegende Problem hat sich offenbar jahrzehntelang nie gestellt. Die Frage wurde bloss aufgeworfen, weil Konkurseröffnung und Auszahlung zeitlich sehr nahe beieinanderliegen. Wäre die Konkurseröffnung Ende März statt Mitte Dezember erfolgt, würde wohl niemand 3/12 eines allfälligen 13. Monatslohns, der erst in neun Monaten ausbezahlt wird, admassieren wollen. Ähnliche Probleme könnten sich mit Provisionen und Leistungsboni stellen. Eine Aufteilung wäre mit grossem Aufwand und Verfahrensverzögerungen beim Konkursamt verbunden, obschon für die Konkursgläubiger nur ein geringer Ertrag zu erwarten wäre. Entscheidend ist, dass der Pfändungsbeschlag dahingefallen ist. Das Betreibungsamt hat keine Rechtsgrundlage mehr, um dem Schuldner das Geld vorzuenthalten. Hätte die Arbeitgeberin bei der Auszahlung (schon) von der Konkurseröffnung gewusst, hätte sie den Lohn ohne weiteres dem Beschwerdeführer und nicht dem Betreibungsamt überwiesen. Der Entscheid, was zu admassieren sei, steht überdies nicht dem Betreibungsamt, sondern dem Konkursamt zu.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 4. Februar 2016 (SCBES. 2016.1)

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