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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.04.2007 ZKNIB.2006.122

13. April 2007·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,294 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln

Volltext

SOG 2007 Nr. 1

Art. 129 Abs. 1 i.V.m. 137 Abs. 2, 134 Abs. 2 i.V.m. 286 Abs. 2 ZGB. Im neuen Scheidungsrecht gelten für vorsorgliche Massnahmen in Abänderungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie im alten Recht. Sie sind nur in dringenden Fällen und bei besonderen Umständen gerechtfertigt. Es muss somit ein Ausnahmefall vorliegen. Im Zweifel ist zugunsten der bisherigen Ordnung ein Massnahmenbegehren abzulehnen. Im Abänderungsprozess von Kinderrenten sind vorsorgliche Massnahmen nur bei besonderer Dringlichkeit und nur aus besonderen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls zulässig. Damit scheidet eine Herabsetzung oder gar Aufhebung eines Aliments aus. Gegenüber unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderung an die Leis­tungsfähigkeit des Schuldners zu stellen.

Sachverhalt:

Am 28. Februar 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden und eine Konvention genehmigt, worin sich der Ehemann zur Bezahlung von Kinderund Frauenalimenten verpflichtete. Am 15. Mai 2006 klagte der Rentenschuldner auf Herabsetzung des Kinderunterhalts und auf Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Frauenaliments, beides mit Wirkung ab Mai 2006. Vorsorglich sollten die Alimente bereits für die Dauer des Verfahrens geändert werden. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 7. Dezember 2006, der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau werde mit Wirkung ab 1. Juni 2006 reduziert. Weitergehende Anträge des Klägers wies er ab. Dagegen erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an die Zivilkammer. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien ab Mai 2006 und für die Dauer des Verfahrens zu reduzieren. Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

6. Der Kläger verlangt pauschal die Reduktion beider Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Frauenaliment), weil er sie wegen verschlechterter finanzieller Verhältnisse nicht mehr bezahlen könne. Sein Lohn sei reduziert worden. Zudem hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten verbessert.

Der Beschwerdeführer beantragt diese Aufhebung seiner Unterhaltspflicht bereits für die Dauer des Prozesses. Für die Abänderung von Kinder- bzw. Frauenrenten gelten jedoch unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen.

7. Formell massgebend zur vorsorglichen Abänderung von Scheidungsrenten nach Art. 125 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) sind die Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 137 Abs. 2 ZGB.

Bis Ende 1999 war Art. 153 ZGB Grundlage für die Abänderung von Scheidungsrenten. Nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Praxis konnten Unterhaltsbeiträge – kurz zusammengefasst – dann reduziert oder aufgehoben werden, wenn sich die seinerzeit massgebenden Verhältnisse in nicht voraussehbarer Weise wesentlich und dauernd verändert hatten. In analoger Anwendung des für Scheidungsprozesse geltenden Art. 145 aZGB waren vorsorgliche Massnahmen auch im Abänderungsprozedere zulässig. Eine Reduktion, eventuell sogar eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bereits während der Dauer des Prozesses war daher grundsätzlich möglich.

Voraussetzung für eine Abänderung waren Dringlichkeit und besondere Umstände. Die Anwendung von Art. 145 aZGB fiel bei Änderungsklagen im Sinne von Art. 153 aZGB nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Ein Ausnahmefall wurde angenommen, wenn dem Verpflichteten angesichts dessen klarer wirtschaftlicher Situation und trotz Berücksichtigung der Interessen der Gegenpartei schlechthin nicht mehr zumutbar war, die bisherigen Leistungen bis zum Entscheid über seine Klage unverändert zu erbringen. In allen übrigen Fällen stellte eine vorsorgliche Massnahme in Form der vorläufigen Reduktion oder Aufhebung der Leistungspflicht keine Notwendigkeit dar. Dem Abänderungskläger war zuzumuten, den Prozessausgang abzuwarten und bis dahin die einstweilen immer noch in Urteilsform festgelegte Leistungspflicht zu erfüllen (BGE 118 II 228; ZR 1978 Nr. 91, S. 203; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 91 f. zu Art. 153 aZGB).

Im neuen Scheidungsrecht gelten für vorsorgliche Massnahmen in Abänderungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie im alten Recht. Der Vorentwurf zur Gesetzesrevision sah zwar noch vor, dass vorsorgliche Massnahmen teilweise überhaupt ausgeschlossen werden sollten. Davon wurde in der Folge aber abgesehen, weil – wie soeben aufgezeigt wurde – nach bundesgerichtlicher Praxis und auch nach der herrschenden Lehre vorsorgliche Massnahmen nur in dringenden Fällen und bei besonderen Umständen gerechtfertigt seien. Es müsse somit ein Ausnahmefall vorliegen, damit überhaupt vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden dürften. Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen ist somit auch im Abänderungsprozess nach neuem Recht nur mit Zurückhaltung zu entsprechen. Im Zweifel ist zugunsten der bisherigen Ordnung ein Massnahmebegehren abzulehnen (Karl Spühler: Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 86 f.).

8. Für die Abänderung von Kinderrenten, die in einem Ehescheidungsurteil festgelegt wurden, ist gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB der Art. 286 Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage. Auch hier sind grundsätzlich vorsorgliche Massnahmen möglich (Cyrill Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, Bern 1997, N 96 ff. zu Art. 286 ZGB).

Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein solches Gesuch bereits im vorsorglichen Verfahren gutzuheissen ist, äussert sich Hegnauer nicht. Dagegen besteht eine ansehnliche Literatur zur früheren gesetzlichen Grundlage, dem Art. 157 aZGB. Diese Doktrin ist keineswegs obsolet geworden, denn durch die Scheidungsnovelle sollte materiell hinsichtlich der Abänderung von Kinderrenten gar nichts reformiert werden (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 3 zu Art. 134 ZGB).

Alle Autoren sind sich einig, dass vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess von Kinderrenten nur bei "besonderer Dringlichkeit" zulässig sind (Spühler/Frei-Maurer, a.a.O., N 48 zu Art. 157 aZGB; sachlich ebenso Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 11.38). "Im Zweifel ist (...) eine Änderung im Massnahmeverfahren abzulehnen" (Spühler/Frei-Maurer, a.a.O.). Laut Bühler/Spühler sind vorsorgliche Verfügungen nur "aus besonderen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls" zulässig (Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 48 zu Art. 157 aZGB; ebenso Hans Hinderling/Daniel Steck: Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 532: "...wenn das Kindeswohl es gebietet"; auch Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 1996, N 21 zu Art. 157 aZGB, berufen sich auf das Kindeswohl). Damit kann nicht die Herabsetzung (oder gar Aufhebung) eines Aliments gemeint sein, denn diese dient einzig dem Rentenschuldner. Eine Reduktion fände nicht zum Wohl des Kindes, sondern zu seinen Lasten statt.

Dieser (herrschenden) Lehre ist beizupflichten. Immerhin liegt – im Gegensatz zum Regelfall vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB – bereits ein Urteil vor. Dieses basiert auf einem ordentlichen Verfahren, in dem alle relevanten Umstände der Parteien umfassend ausgeleuchtet werden konnten. Vorsorgliche Verfügungen ergehen dagegen im summarischen Prozedere, wo (unter anderem) die Beweismittel beschränkt sind. Daraus erhellt, dass nur in Notfällen und zum Wohl des Kindes vom Erkanntnis des ordentlichen Richters abgewichen werden darf, etwa in Bezug auf "die Versorgung eines Kindes oder auf das Besuchsrecht" (Bühler/Spühler, a.a.O.). Gegenüber unmündigen Kindern sind im Übrigen "besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit" des Schuldners zu stellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.43).

9. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Vaters erweist sich damit hinsichtlich der Kinderrenten auch dann als unbegründet, wenn sein Existenzminimum durch die (vorläufige) Weitergeltung des Scheidungsurteils tangiert werden sollte. Denn zur Diskussion steht ja bloss eine vorsorgliche Massnahme. Der (behauptete) Eingriff in den Notbedarf würde nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft stattfinden.

10. Hinzu kommt gerade im vorliegenden Fall, dass die Abklärung des Sachverhalts im Hauptprozess relativ einfach abzuklären sein wird: Klage und Antwort liegen bereits vor. Als Beweismittel beantragt sind lediglich Urkunden und eine Parteibefragung. Das Verfahren ist hauptverhandlungsreif. Vorsorgliche Schnellschüsse sind daher gar nicht nötig. Eher in wenigen Wochen als in Monaten sollte ein Urteil in der Hauptsache selbst vorliegen.

11. Trotz anderer gesetzlicher Grundlage (vorne E. 6 ff.) ist letztere Erwägung auch für die Abänderung des Frauenaliments relevant: Entscheidend ist doch, ob der Rentenschuldner sich in einer derartigen Ausnahmesituation befindet, dass ihm nicht zuzumuten ist, den Entscheid in der Hauptsache selbst, der in Kürze ergehen wird, abzuwarten. Um diese Frage zu beantworten, sind nicht nur die aktuellen finanziellen Verhältnisse von Bedeutung, wichtig ist besonders auch, wann ein Urteil in der Hauptsache zu erwarten ist. Da dies in Kürze der Fall sein wird, erweisen sich vorsorgliche Massnahmen unter diesen Umständen nicht als dringlich. Fehlt es aber an diesem Erfordernis, kann nicht durch eine Summarverfügung ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil ausser Kraft gesetzt werden. (...)

13. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden: In Kürze ist ein Endentscheid zu erwarten, so dass keine Dringlichkeit vorliegt. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe ins Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus zulässig. (Angeblich) verbesserte Verhältnisse der Rentengläubigerin sind für das vorsorgliche Massnahmeverfahren nicht relevant. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. April 2007 (ZKNIB.2006.122)

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