SOG 2006 Nr. 1
Art. 129 i.V.m. 137 ZGB. Im Abänderungsverfahren eines Ehescheidungsurteils liegt keine Dringlichkeit vor, wenn in Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache zu rechnen ist. Fehlt aber die Dringlichkeit, ist keine vorsorgliche Verfügung zu erlassen.
Sachverhalt:
Am 10. Dezember 2003 hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, und der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen zeitlich unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juli 2004 reichte der Rentenschuldner beim Richteramt eine Abänderungsklage ein. Er beantragte, der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil sei per 1. Juli 2004 aufzuheben, eventuell angemessen zu reduzieren. Vorsorglich solle dies bereits für die Dauer des Abänderungsverfahrens gelten. Der Amtsgerichtspräsident erkannte am 19. Oktober 2004, der Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf Fr. 400.-- pro Monat herabgesetzt. Dagegen erhob die Beklagte am 8. November 2004 Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Zivilkammer gutheisst.
Aus den Erwägungen:
9. Es mangelt im vorliegenden Massnahmeverfahren auch an der Dringlichkeit. Es mag zwar richtig sein, dass der Kläger zufolge seiner vorzeitigen Pensionierung momentan sein Existenzminimum nicht erreicht. Sofort ist aber zweierlei anzufügen: Einmal darf vorübergehend in den Notbedarf eingegriffen werden. Es ist lediglich nicht zulässig, den Rentenschuldner dauernd unter dem Existenzminimum darben zu lassen. Sodann ist die wirtschaftliche Situation insgesamt zu würdigen. Nebst dem Einkommen ist namentlich auch abzuklären, ob Vermögen vorhanden ist (SOG 1998, Nr. 3). Im vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdegegner selbst, er könne über Fr. 68'000.-- verfügen (die Beklagte behauptet, er besitze viel mehr). Immer ist in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten, wie lange denn die vorsorglichen Massnahmen gelten sollen, mit andern Worten: wann das Urteil in der Hauptsache zu erwarten ist.
Im vorliegenden Fall dürfte damit in Kürze zu rechnen sein: Die Klage ist bereits schriftlich begründet. Die Fakten – Lohn damals, Einkommen heute – liegen auf dem Tisch. Als Beweismittel dürften eine Parteibefragung und Urkunden genügen. Das Amtsgericht (oder wenn der Fall als einfach beurteilt wird: der Gerichtspräsident) wird namentlich zu überlegen haben, ob und inwiefern der bereits konkret absehbaren Pensionierung bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen wurde. Eine Rolle spielt vielleicht auch die Rechtsfrage, wie die freiwillige vorzeitige Pensionierung – mit 63 Jahren – zu behandeln ist. Allerdings ist zu beachten, dass dies höchstens zwei Jahre betrifft, per 30. Juni 2006 wäre der Kläger ohnehin in den Ruhestand getreten. Und es ist nochmals mit aller Deutlichkeit zu betonen, dass die Abänderungsklage nach Art. 129 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keinesfalls dazu dienen darf, ein missliebiges Scheidungsurteil zu korrigieren. Weil zeitaufwendige Beweiserhebungen wie Expertisen nicht nötig sind, sollte in Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache gerechnet werden können. Dann aber mangelt es an der Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Januar 2005 (ZKNIB.2004.108)