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Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.04.2019 ZKEIV.2018.8

15. April 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·974 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Urheberrecht

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,

Klägerin

gegen

A.___, Inhaber des Einzelunternehmens B.___,

Beklagter

betreffend Forderung aus Urheberrecht

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die ProLitteris ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

2. A.___ betreibt in […] den B.___. Er bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen 2018 über CHF 26.15 und für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen 2018 über CHF 21.55 nicht.

3. Am 10. Dezember 2018 liess die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ als Inhaber des Einzelunternehmens B.___ (nachfolgend: Beklagter) einreichen und verlangte, der Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu verpflichten, u.K.u.E.F.

4. Noch bevor dem Beklagten die Klage zur Klageantwort zugestellt worden war, reichte dieser mit Eingang beim Obergericht am 14. Dezember 2018 eine Stellungnahme zur Forderung der ProLitteris ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Klage.

5. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren (siehe https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Der GT 8 VII 2017-2021 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

2.1 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Der Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung. Der geltend gemachte Anspruch entstehe aus dem Betrieb dieser Niederlassung.

2.2 Die Beklagte trägt in seiner Stellungnahme vor, wie er der ProLitteris bereits mitgeteilt habe, existiere keine Einzelfirma mit dem Namen B.___. Vielmehr sei B.___ der Bereich «Internet und Werbung» der Firma C.___ GmbH. So sei in den letzten Jahren zu Unrecht Geld eingefordert worden, welches zurückverlangt werde, da der Betrag so doppelt bezahlt worden sei. Lediglich die Forderung an die C.___ GmbH sei berechtigt.

3. Die Klägerin belegt ihr Vorbringen, der Beklagte betreibe in […] eine geschäftliche Niederlassung, mit einem Ausdruck einer Internetseite mit dem Namen und der Internetadresse B.___ (Beilage 3 zur Klage). Auf dieser Seite findet sich eine verlinkte Google-Map-Karte mit dem Standort und der Adresse der Unternehmung bzw. des Beklagten. Unter der Überschrift Kontakt findet sich nebst der beklagtischen Adresse eine weitere Adresse der B.___ in [...]. Demgegenüber legt der Beklagte keinen einzigen Beleg für seine Behauptungen vor, insbesondere fehlt jegliches Beweismittel dafür, dass zwischen der B.___ und der C.___ GmbH in irgendeiner Form eine Verbindung besteht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, bei der B.___ in […] handle es sich nicht um einen Nutzer im Sinne der Gemeinsamen Tarife. Weitere Einwendungen, wieso die Fotokopier-Vergütungen 2018 und diejenigen für das betriebsinterne Netzwerk 2018 nicht geschuldet sein sollen, werden nicht geltend gemacht. Die Klage ist daher gutzuheissen. Der Beklagte hat der Klägerin CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu bezahlen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat keine Honorarnote eingereicht. In Anlehnung an die 13 Parallelfälle des Jahres 2017 und die Parallelfälle dieses Jahres wird die Entschädigung ermessensweise ebenfalls auf CHF 200.00 (inkl. MwSt.) zuzüglich der Auslagen (inkl. MwSt.) auf total CHF 248.45 festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1.    A.___ hat der ProLitteris den Betrag von CHF 47.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.

2.    A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.

3.    A.___ hat der ProLitteris eine Parteientschädigung von CHF 248.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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